1919 / 194 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Urezuggpreis brträgt viertenährlich 12 ℳ. Abe Postanstalten nohmen Aestellnng an; für Brriin anßfer hen Postanstalten nad Zeitungsvertrirben füͤr Kelb stahhe ler LLPö 1

aach die Geschäftssteule SW. 48, Wilheimstraße 82. 1“ dir

Einzelne Rammern koßten 25 Pf.

Anzeigenprein Wr den Raum einer 5 gespaltenen Einhrils- zeile ℳ, einer 3 gespaltreurn Einhritszrile 1,50 ℳ. Antzerdem mird uanf den Anzeigenpreis rin Teurrungr⸗ zuschlag non 20 v. fj. erhoben. Geschäftsstelle dea

ben. Anzeigen nimmt um: Rricha- und Staatganzeigern, Beeln SW. 48, Wichelmstrafe Nr. 32.

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Berlin, Mittwoch, den 27. Angust, Abenhds.

Poöstschechkauto: Berliu 41 821.

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Dentsches Rrich. Verordnung, betreffend die Uebertragung des Oberbefehls über die Wehrmacht des Deutschen Reichs auf den Reichswehr⸗ minister. Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Bekanntmachung, betreffend Aufhebung von Zwangsverwaltungen. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 160 des Reichs⸗ esetzblatts. 8 Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Urkunde, betressend die Verleihung des Enteignungsrechts an

den Reichsfiskus.

Vereinbarung über die Erhebung der preußischen Ergünzungs⸗ steuer und der hamburgischen Vermögenssteuer von gewissen Renten.

Mitteilung über Einziehung von Meningokolken⸗, Genickstarre“⸗ Serum. ö“

Aufhebung eines

Handelsverbote.

&Æ᷑* 00 utkliches. Deutsches Reich. Verordnuung, X betreffend die Uebertragung des Oberb über die Wehrmacht des Deutschen Zgaauf den Reichswehrminister. Vom 20. August 1919.

afttreten der Verfassung sind alle

ichs meinem Oberbefehl unterstellt. . die Ausübung dieses Oberbefehls dem Reichswehrminister, soweit ich nicht unmittelbare Befehle

erteile.

Gleichzeitig ist die Heeresverwaltung auf das Reich über⸗ gegangen und hat die Selbständigkeit der Heeresverwaltungen der einzelnen Länder aufgehört. Verwaltiingsbefugnisse und Kommandogewalt stehen daher den einzelstaatlichen Kriegs⸗ ministern nicht mehr zu. Mittel des Neichs sind für ihre Stellen vom 1. Oktober 1919 ab nicht mehr verfüghar. Die Verantwortung für militärische Masnahmen und Ausgaben wird von nun an allein von ber Reichsregierung getragen und von ihr vor der Nationalversammlung oder dem Reichatag vertreten.

Spätestens bis zum 1. Oktober 1919 soll aus den vor⸗ handenen einzelstaatlichen Kricgsministerien und sonst geeigneten Militärbehärden das Reichswehrminierium gebildet werden. In der Uebergangszeit wird sich der Rcichswehrminister zur Führung der Verwattung der vothandenen einzelstaatlichen militärischen Zentralbehörden bedienen, die zu diesem Zwecke in Reichswehrbefehlestellen umg ewandelt werden. Er wird dabei der landsmannschaftlichen Eigenart in den einzelnen Ländern im Sinne der mit den Landesreglerungen während der Ver⸗ fassungsberatung genoffenen Vereinbarungen Nechnung tragen und die endgültige Negelnng dieser Beziehungen durch das neu zu schaffende Weyrgesetz schleunigst in die Wege leiten.

Im Einvernehmen mit den betreffenden Landesregierungen zum Chef der für den Berecich der bisherigen preußischen Reichswehrbefehlsstelle Preußen Oberst Reinhardt ernannt, zum bigherigen bayerischen Militär⸗

verwaltung zuständigen Neichsmehrhefehlgstelle Bayern der

Generalleutnant Burkhardt, zam Chef der für den Bereich der bisherigen sächsischen Mi itcrverwaltung zuständigen Reichs⸗

wehrbesehlsstelle Sachsen der Sächsische Staatsminister Kirchhof,

zum Chef der für den Bereich der bisherigen württembergischen

Militärverwaltoang zuständigen. Reichswehrbefehlgstelle Württem⸗

berg der Oberstleutnant Wöllmarth.

Weimar, den 20. August 1919.

Der Reich spräsident.

Ebert. Der Reichswehrminister. Noske.

Mit dem Inkr Wehrmacht des Re

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Ich übertrage

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ird Militärverwaltung zuständigen: der Preußische Staatsministe Chef der für den Bereich d.

chung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännis gestelltenverbände, Ortsausschuß Weimar, hat be⸗ antragt, den zwischen dem Gewerkschaftsbund kauf⸗ männischer Angestelltenverhände, Landesausschuß Thüringen, und dem Arbeitge berverband Weimar am 26. Mai 1919 abgeschlossenen Tanifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellunge bedingungen für die laufmännischen

er An⸗

Angestellten in Industrie und Großhandel gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Weimar und die Orte Tiefurt, Kremsdorf, Denstedt, Bultelstedt, Nohra, Berka, Blankenhain, Tannroda und Kranichfeld für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1519 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 21. August 1919.

Reichsarbeitsminister Schlicke.

un g. d Rabattsparverein nd (E. V), der Zentra zilfen, Gau Sachsen, und der Privatangeste

Der Handelssch Reichenbach und 3 verband der Handlungsgeh der Reichenbacher Aus haben beantragt, den zwif hnen am 5. Juli 1919 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag Regelung der Gehalts⸗ und Antellungsbedingungen der Angestellten im Detailhandel ein⸗ ließlich der Putzgeschäfte gemäß § 2 der Verordnung vom . ber 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet

o’en; 1 Stadt Reichenbach i. V. und der eingemeindeten Vororte für ein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Septer ber 1919 erhoben werden und sinb unter Nummer I. B. R. 1624 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ sttaße 33, zu richten. Berlin, den 21. August 1919. Derr Reichsarbeitsminister. Schlicke.

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zu

8 8 Bekanntma Der Pommersche Landhund, eisgruppe Anklam, und der Deutsche Landarbeiterverband haben beantragt, den zwischen ihnen am 28. Jult 1919 abgeschlossenen Lohntarif zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vam 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Kreis Anklam für allgemein verbindlich zu erklären. Finwendungen gegen diesen Antrag können vis zum 5. tember 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lutsenstraße 33 Berlin, den

21. August Der Reichsa

ntmachung.

er Zentralp der Handlungsgeh Orts gruppe Bochum, hat beantragt, den zwischen ihm un dem Reichs verban scher Angestellten der christ⸗ lichen Gewerkschaft einerseils und der vereinigten Kaufmannschaft (Arbeitgeberverband des Einzel handels im Handelskammerbezirk Bochum) andeter seits am 27. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur

Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten des Einzelhandels gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Handelskammerbezirks Bochum, für die Stadt Castrap und die Gemeinde Aunen für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B R 1517 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 21. Auaust 1919.

Der Reichsarbeitsmini Schlicke.

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ekanntmachung.

Der Anhaltische Arbeitgebéerverband, band Anhaltischer Metallindustrieller und die Landesarbeitsgemeinschaft Anhalt der Angestellten⸗ organisationen und Ausschüsse haben beantraat, den zwischen ihnen am 20. Juni 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der kauf⸗ männischen und technischen Angestellten in der Industrie gemäß § 2 ber Verordnung vom 23. Degßember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Anhalt für

allgefnein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

tember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer R. 1338 an das Reichsarbeitsministerinm, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1

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den 21. August 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung. eitsgemeinschaft des Augsburger Einzel⸗

1 d der Zentralverband christlicher Fabrik⸗ ransportarbeiter Deutschlands I, Verbands⸗ retariat Augsburg, haben beantragt, den zwischen am 14. Juni 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der im Einzeihendel beschäftigten Pocker, Ausgeher, Haus⸗ meister und Laufburschen gemäß §, 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reschs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ bezirk Augsburg für allgemeia verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1232 cgn das Reichsarbeitsmini naße 33, zu richten.

sterium, Berlin, Luisen⸗ st 88, eitsminister.

cke.

schuß der Arbeitgeber des Altenburger 1 der Zentralverband der Hand⸗ ehilfen und der Gewerkschaftsbund der lauf⸗ männischen Angestelltenverhände haben beantragt, den zwischen ihnen am 30. Juni 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Ansellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelbandel gemäß § 2 der Berordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadthezirk Altenburg, S.⸗A., für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1919 erhoben werden und sind unter Nummer das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ 8

rbeitsminister.

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kanntmachung.

Der Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und Wein⸗ bergsarbeiter Deutschlands in Bielefeld hat beantragt, den zwischen ihm und dem landwirtschaftlichen Arbeit⸗ geberverband für den Kreis Marienburg (Hannover) am 24. April 1919 abgeschlossenen Taxifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbzilsbedingungen für die land⸗ wirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzöl. S. 1456) für das Ge⸗ hlet des Kreises Marienburg in Hannover für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen 10. September.

I. B. R. 1466 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

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gegen diesen Antrag können bis zum

1919 erhoben werden und sind unter Nummer

August 1919. Der Reichsarbeitsminister. bX1X“X“

9 Besant Der Arbeitgeber⸗Verband der Tuchindustrie zu Cottvus E. V. hat beantragt, den zwischen ihm und der Arbeitsgemeinschaft der Privatangestellten zu Cottbus am 24. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in der Tuchindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Cottbus für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1551 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luifenstraße 33, zu richten. Berrlin, den 23. August 1919. Der Reichsarbeitsminister.