1“ Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer ndung in Kraft. Berlim, den 27. August 1919. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt. —
— 186
“ Verordnung,
betreffend Aufhebung der Verordnung des
rats über die Errichtung von Herstellungs⸗
17. Pürz 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236). Vom 27. August 1919.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗
Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) folgendes verordnet: 1 1
Es treten außer Kraft: 1. die Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von erstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236),
2. die Ergänzungen zu dieser Verordnung vom 11. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 729), vom 29. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1385) und vom 16. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1432),
3. die Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 24. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 274) und die Bekanntmachung zur Abänderung dieser Bekanntmachung vom 30. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1399),
4. die Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Her⸗ ftellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236) eingesetzten Sch iedsgerichte vom 29. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 673).
82 8 Auf die Liquidation der Herstellungs⸗ und Vetriebsgssellschaften finden die Bestimmungen der §§ 48 bis 53 des Burgerlichen Gesetz⸗ buchs entsprechende Anwendung.
§ 3. Ueber das Vermögen des Ueberwachungsausschusses findet Liqui⸗ dation in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 53 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs statt.
§ 4. Der Ueberwachungsausschuß beendigt die laufenden Amtsgeschäfte. Er erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern Anweisungen, soweit solche zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich sind, über⸗ wacht die Liquidation der Gesellschaften, nimmt ihre Schlußrechnungen entgegen, genehmigt sie und erteilt Entlastung. 8
8 § 5.
Der Ueberschuß des Vermögens des Ueberwachungsausschusses fällt an den Reichsfiskus und ist für die Verbisligung von Schuh⸗ werk für die minderbemittelte Bevölkerung zu verwenden.
§ 6.
„Soweit das Vermögen des Ueberwachungsausschusses nicht aus⸗ reicht, werden die Mitsel, deren er zur Durchführung seiner Auf⸗ gaben bedarf, im Wege der Umlage von den Gesellschaften auf⸗ ebracht. Die Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung be⸗ der Ueberwachungsausschuß.
§ 7.
Die Mitglieder des Ueberwachungsausschusses, die Liquidatoren der Gesellschaften sowie die von ihnen beauftragten Vertrauens⸗ männer und Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Be⸗ richterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung von Geschäfts⸗ und Be⸗ triebsgeheimnissen zu enthalten. 8
§ 8.
Hersteller von Schuhwaren jeder Art haben dem Ueberwachungs⸗ ausschusse zwecks Durchführung seiner Aufgaben auf Verlaͤngen Autkunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Rohstoffen, Halb⸗ erzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie über ihre Fabrikationsmittel zu erteilen.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer die gemäß § 8 erforderten Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer einer nach § 4 erteilten Anweisung des Ueber wachungs⸗ ausschusses zuwiderhandelt, wer den Vorschriften des § 7 zuwider Verschwiegenheit nicht heobachtet oder der Mitteisung oder Verwertung von Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Falle der Ziffer 3 tritt die Strasverfolgung nur auf
§ 10. Streitigkeiten, die zur Zeit des Außerkrafttretens der im § 1 Ziffer 1 bezeichneten Verordnung bei den Schiedsgerichten (Artikel 11I 5 der Verordnung) anhängig sind, werden von diesen Schieds⸗ gerichten erledigt.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. August 1919.
Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Verordnung betreffend Aufhebung der Verordnung über Schuh⸗ handelsgesellschaften vom 26. Juli 1917
6 Gesetzbl. S. 666).
Vom 27. August 1919.
Auf Erund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ stelle für Textilwirischaft folgendes angeordnet: 8 8§ 1. 90 8
treFenden Befugnisse wird nach Moßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) solgen⸗ des verordnet:
Es treten außer Kraft: b 1. die Verordnung über Schuhhandelsgesellschaften vom 36. Juli 1917 (Reichs.Gesetzbl. S. 666), 2. die Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der v vom 6. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.
§ 2. „. Auf die eigutdation der Schuhbandelssesen chaften, finden die Bestimmungen der §8§ 48 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent⸗ sprechende Anwendung.
§ 3. Uebec das Vermögen des Hauptverteilungsausseh usses findet
Liq uidation in entsprechender Anwendung der §8 48 bis 53 des Bucgerlichen Gesetzbuchs statt.
1 4 8 b 8
——
nahme icha Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und
Reichs⸗
in Verhindung mit § 1 der Verordnungen über wirtschaftliche
sekretärs des Reichswirischaftsamts über
der Bezüge an Schuhwaren in der Bundes⸗
1 und rtriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom
SHe6
Der Hauptverteilungsausschuß beendigt die laufenden Amts⸗ eschäfte. Le⸗ erteilt den Gesellschaften und ibren Mitgliedern nweisungen, soweit solche zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich
sind, überwacht die Liquidation der Gesellschaften, nimmt ihre Schluß⸗
rechnung entgegen, genehmigt sie und erteilt Entlastung.
Der Ueberschuß des Vermögens des Hauptverteilungsausschusses wird auf sämtliche Gesellschafter im Verhältnis der Einkaufssumme Zeit vom 1. Jult 1913 bis
30. Juni 1914 verteilt. b
Die Mitglieder des Hauptverteilungsausschusses, die Liquidatoren der Gesellschaften sowie die von ihnen beauftrngten Vertrauensmänner und Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Bericht⸗ erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über
die Einrichtung und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu „Der 1 ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend
Mitteilung und Verwertung von Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.
7. 8 1
Händler von Schuhwaren jeder Art haben dem Hauptverteilungs⸗ ausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Schuhwaren, Ein⸗ und Ausgänge und Ein⸗ und Verkaufspreise zu erteilen. Ebenso haben Personen, die nicht zum eigenen Gebrauch be⸗ stimmte Schuhwaren im Eigentume, Besitz oder Gewahrsam haben, dem Hauptverteilungsausschuß auf Verlangen NAuskunft über die ihnen gehörigen oder bei ihnen lagernden Waren zu erteilen.
Die Auskünfte sollen nur insoweit verlangt werden, als es zur der Aufgaben des Hauptverteilungsausschusses erforder⸗ lich ist.
§ 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer die gemäß § 7 erforderte Auskunft innerhalb der ge⸗ setzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. wer einer nach § 4 erteilten Anweisung des Hauplver⸗ teilungsausschusses zuwiderhandelt, 1 3. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäf’s⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Die Strafverfolgung im Falle der Ziffer 3 tritt nur auf An⸗ rag ein.
Streitigkeiten, die zur Zeit des Außerkrafttretens der im § 1 Ziffer 1 bezeichneten Verordnung bei den Schiedsgerichten (Artikel III § 3 der Verordnung) anhängig sind, werden von diesen Schieds⸗ gerichten erledigt. 8
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. August 1919. .
Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Bekanntmachung Nr. W. 110/8. 19.
Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirt folgendes bekannt gemacht:
Artikel I.
1. Die Bekanntmachung Nr. W. 10/3. 19
über Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur
und des Wollgefälles
2. de Bekanntmachung Nr. W. 20/3. 19, betreffend Beschlag⸗ von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohär, Alpaka, Abgängen vom 1. 3. 19, 3. die Bekanntmachung Nr. W. 30/3. 19 über Beschlagnahme von Web⸗, Trikot⸗, Wirk⸗ und Strickgarnen vom 1. 3. 19,
4. die Bekanntmachung Nr. W. 40/3. 19 über Beschlagnahme sisd Bestandgerhebung von Torffasern (Blattscheiden von Eriophorum) om 1. 3. 19,
5. die Bekanntmachung Nr. W. 50/3. 19 über Beschlagnahme und Meldepflicht von gesammelten rohen Menschenhaaren vom 1. 8. 19, 66. die Bekanntmachung Nr. W. 90/5. 19, betreffend die Ab⸗ änderung der Bekanntmachung Nr. W. 10 3. 19 über Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien vom 19. 5. 19,
werden hiermit aufgehoben. Artikel I1.
Die bis zum 28. August 1919 einschließlich au e kanntmachungen der Reichsstelle für Textilwirtschaft T. 70 und D. 80 vom 19. März 1919 in Verbindung mit den Bekanntmachungen W. 10/3. 19, W. 20/3. 19, W. 30/3. 19, W. 40/3. 19, W. 50/3. 19, W. 90/5. 19 erfolgten Ein; e beschlagnahmen bezw. eingeleiteten Ent⸗ eignungen bleiben rechtswirksam.
h Arti kel TII. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 29. August 1919 in Kraft. Berlin, den 28. August 1919. Reichswirtschaftsstelle für Wolle. Der Vorsitzende: Avellis.
—
8 Bekanntmachung Nr H 70
bei den deutschen Gerbereien vom 1. 3. 19,
2
über Aufhebung der Beschlagnahme⸗ und Föchst⸗
preisverordnungen auf dem Gebiet von Kunstspinn⸗ stoffen, Lumpen und Stoffabfällen sowie Auf⸗ hebung des allgemeinen Reißverbots.
Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung des Staate⸗ Befugnisse der Reichs⸗ stelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Texlilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175)
Maßnahmen auf dem Textilgebiet vom gfeichen Tage (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 174) wird hiermit unter Zustimmung der Reichs⸗
Die Bekanntmachungen
1. Nr. K. 10 über Beschlagnahme, Bestandserhebung u Höchstpreise von Lumpen und neuen St⸗ Se bnd
Stoffabfällen alle 88 1. März 1919, 8 Kneh Arf kr. K. 50 (Nachtrag zur Bekanntmachung Nr. K. 10 vo 1. März 1919) über Abönderung der vien Lumpen und neue Stoffabfälle aller
1919,
Nr. K. 20 über
von Kunstwolle
8 März 1919,
Nr. K. 30 über Höchstpreise für Kunstwolle aller
8 März 1919, Art vorn
Nr. K. 60 Nachtragsbekanntmachung zur Bekanntma hu
Nr. K. 30 vom 1. März 1919) über Acänzernach 10 Höchs preise für Kunstwolle aller Art vom 27. Juni 1919, 6. Nr. K. 40 über allgemeines Reißverbot vom 1. März 1919
und Kunstbaumwolle aller Art vom
treten außer Kraft.
Höchsipreise für Art vom 5. April
Beschlagnahme und Bestandserhebung
eingeleit unberüh
’ Bisher ausgesprochene Einzelbeschlagnohmen sowje Enteignungsverfahren bleiben von dieser Bekanntmachung
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 29. August 1919 tn
Berlin, den 30. Pugust 1919.
1 1 irtschaftsstelle fü spinnstoffe und
Rieichswirtschaftsstelle für Kunstspinnf
8 Der Vorsitzende. Obersitzko.
Kra
Stoffabfälle
imA“ betreffend Anzeige von Leimmengen
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Ausführungsbestimmang 1 vom 15. Juli 1917 (RNeichsgesetzblatt Seite 627) zur Verc nung über den Verkehr mit Leim vom 14. Scptember ln (Reichsgesetzblatt Seite 1980 hiermit angeordnet.
Wer Leimmengen im Gewahrsam hat, die ihm nicht durdh h. mittlung des Kriegsausschusses für Ersatzfutten G. m. b. 8 1 , durch dessen Beauftragte zugewiesen sind, ist verpflichtet, sie und züglich unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreisez aer des Aufbewahrungsorts mittels eingeschriebenen Briefes beim süsund ausschuß für Ersatzfutter G. m. b. H. Abteilung Leim, Berlin ee Lützowstraße 33/36, anzuzeigen. 25, Eine gleiche Anzeige hat zu erstatten, wer künftighin Leimmengen erwirbt, ohne daß sie ihm durch Vermittlung des Krier Sausscht seg für Ersatzfutter G. m. b. H. oder durch dessen Beauftragte ; wiesen sind. Die Anzeige hat spätestens am Tage na g Empfange des Leims zu erfolgen.
Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 und 2 trifft insbesondere
1) die der Leimverteilungsgenossenschaft der Deutschen Leimnano, händler zu Berlin E. G. m. b. H. zu Berlin W. 10, Genthine⸗ straße 38, angeschlossenen Händler bezüglich derjenigen Leimmengen die ihnen nicht durch diese Genoffenschaft überwiesen sind, den, 1 2) alle übrigen Händler bezüglich derjenigen Leimmengen, die ihnen nicht durch die unter 1 genannten Händler überwiesen sid
3) alle Leimverbraucher bezüglich derjenigen Mengen, die cine ordnungsmäßigen Leimbezugsschein erworben sind.
§ 2.
Die Unterlassung der im § 1 angeordneten Anzeige wird naß § 12 der Bekanntmachung vom 15. Juli 1917, betreffend Ans⸗ führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Leim, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bit hu 10 000 ℳ bestraft.
don dem
8.
Diese Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung in „Reichsanzeiger“ in Kraft. Berlin, den 29. August 1919. Kriegsausschuß für Ersatzfutter Gesellschaft mit 8 Haftung. Der Geschäftsführer: Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat,
Zu der Deutschen Arzneitaxe 1919 wird binnen kurzem ein dritter Nachtrag im Verlage der Weidmann schen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94 cr⸗ scheinen; er ist zum Preise von 1 ℳ für das Stück durch den Buchhandel zu beziehen.
beschränker
Dr. Mueller,
Bekanntmachung.
Dem Emil Lemcke jr.,, Bandagist in Pforzhein, Zerrennerstraße 7, wird gemäß § 1 der Bundesratsverordnung bom 23. September 1915, § 1 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Oktober 1915 der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt
Pforz heim, den 18. August 1919.
Badisches Bezirksamt. Naumaͤnn.
——
Dekannimch.
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Verordnung vom 214. Anfi 1916 über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und zur Be⸗ kämpfung des Kettenhandels ist der Geschäfts betrieb â Konditorz Ludwig Greve⸗Wismar wegen Schleichhantelz vom 1. September d. Js. ab auf 6 Wochen geschlossen worda,
Wismar, den 23. August 1919.
Der Vorsitzende der zur Entscheidung über die Erseilung und CEit⸗ ziehung der Erlaubnis sowie über die Untersagung des Handelz errichteten Stelle. Ballerstaedt.
8 1
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 102 des Neichs⸗Gesetzhlatts enthält unter Nr. 7005 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Verordnungen über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der Deutschen verfassungaebendm Nationalversammlung vom 1. Februar 1919 (Reiche⸗Gesetbl S. 125), vom 26. August 1919 und unter Nr. 7006 eine Bekanntmachung über Aufhebung ber Bezugscheinpflicht für Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, vun 26. August 1919. 8 Berlin, den 28. August 1919.
Postzeitungsamt.
Preußen.
Die Preußische Staatsregierung hat den Regjerungsrn. von Uslar in Wolfhagen, den Regierungsrat Dr. Ercklent in Grünberg, den Regierungsassessor Dr. Robert⸗Tornom
in Pr. Holland und den Regierungsrat Dr Loeb in Hamen zu Landräten ernannt.
Finanzministerium.
Der Katasterlandmesser Reichardt ist zum landmesser in Erfurt bestellt worden.
16
2 Regierunge⸗
Ministerium des Innernr. Dem Landrat von Uslar ist das Landratsamt im Kress Wolfhagen
„dem Landrat Dr. Ercklentz ist das Landratsamt im Krest Grünberg, drotsamt dem Loandrat Dr. Robert⸗Tornow ist das Lanhrätza im Kreise Pr. Holland und eln dem Landrat Dr. Loeb das Landratsamt im Kreise Ham übertragen worden, lit
aln
Go⸗ 3½ : — Kan Bei dem Ministerium des Innern sind der Ministeri 86 8 18 Schur aus Altona und der Polizeitanzlist Mathes 1 Berlin zu Geheimen Kanzleisekretären ernannt worden.
Der r am ecgrofessor Dr. Hugo
Dr. Erich Meyer und der bisherige Anatomischen Institut der Universität Fuchs
Abteilungs⸗ ind zu ordentlichen
tingen ernannt worden.
Bekanntmachung.
Technische Hochschule in Breslau.
eilung für Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik
Pteilung 8 Chemie und Hüttenkunde, 8 * „ Allgemeine Wissenschaften.
9 Außer
an den Vorlesungen und Uebungen der Univerfität teil⸗
(An 22. September beginnt ein Zwischensemester; näheres hierüber Anfr age durch das Geschäftszimmec. Das Wintersemester 1919,20 Das Programm für das Studienjahr 1919/20 erscheint mächst und kann vom Geschäftszimmer der Hochschule gegen Ein⸗ dung d den. Breslau, im August 1919.
er Rektovr., J. V.:
“
Bekanntmachung.
[dem Schankwirt Kunibert Ullrich und seiner Ehefrau
ich
zuste, geb. Müller, in Berlin, Grünerweg 84, 88 9 e
Piederaufnahme des Handels mit Gegenständen
lchen Bedarfs gestattet.
berlin, den 16. August 1919.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung v 1““ 88
——
Bekanntmachung. dem Kaufmann Josef Montag, geboren am 10. Juli
se 56, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täg⸗
ee Bedarfs, insbesondere Süßigkeiten,
eder gestattet.
rankfurt a. M., den 23. August 1919. Der Polizeipräsident: J. A.: Dr. Neuber.
Bekanntmachung.
dem Metzgermeister Anton Höing aus Herbern ist unter ffebung meiner Verfügung Nr. 3402 1 der Handel mit Lebens⸗ giln jeslicher Art, insbesondere mit Fleischwaren, wieder gestattet den.
Ldinghausen, 23. August 1919.
Der Landrat. J. V.: van Husen, Regierungsreferendar.
Bekanntmachung. Dem Inhaber des Kaffees „Rheingold“, Gartenstraße 31, Ecke schenstraße, Crn st W endriner, eisen und Getränten jeder tersagt und die Schließung d dunet worden. 8 Bieslau, den 23. August 1919. Deer Polizeipräsident.
ange⸗
es Betrieb
Voigt.
Bekanntmachung. 8 Der Firma Siegmund Berliner in Bunzlau ist viß §§ 4 und 6 der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ faltermitreln vom 24¼. Juni 1916 Reichs⸗Gesetzol. S. 581) und Verordnung über den Han el mit Sämereien vom 15. November
bens⸗ und Futtermitteln er dem 24. Februar 1919 erteilte Klee⸗, Gras⸗, Futterrüben⸗ und Futterkräuter⸗ men sowie Gemüsesämereien aller Art einschl. lrübensamen entzogen, 3) jeder weitere wvdiesen Gegenständen (auch unmittelbarer bsatz an Verbraucher) untersagt.
Bunzlau, den 11. August 1919.
er Landrat. J. V.:
erneut entzogen, 2) die
„f
—
“ Kruschke. b Bekanntmachungg. Aaf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, iend die Fecnhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel HBl. S. 603), haben wir der Ehefrau Elisabeth Kenger, geb. Sendt, Dortmund, Schlosserstr. 45, 9 Verfügung vom heutigen Tage d titeln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen töglichen B edarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf nerHandcisbetrieb untersagt. Die Untersagung gilt für das lisgebiet. — Die Kosten der Veröffentlichung dieser Verfügung lcn der Betroffenen zu tragen. 1 Dortmund, den 26. August 1919.
Lebensmittel⸗Polizeiamt. J. A.: Schwarz
—yz
Bekanntmachung.
seffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
JSl. S. 603), haben wir dem Bäckermeister August
2, Dortmund, Langestr. 73, sowie dessen Ehe⸗ ei, Kogroline geb. Ritz, durch Verfügung vom heutigen eden Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs
10 nst igen 1 be rstellung von Backwaren wegen Unzuverlässig⸗ üng n0eg auf diesen Handelsbetrieb unt ersagt. lr Üannt ir 8 für das Reichsgebiet. — Die Kosten der amtlichen ien machung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und Kreisblatt sind von dem Beiroffenen zu tragen. 8 Dortmund, den 26. August 1919. Lebensmitrel⸗Polizeiamt. J. A.: Schwarz.
Gema Bekanntmachung. abeemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung sünsassiger Personen
gesetzb
1ceh den 2. August 1919. Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Penners.
8
bisherige ordentliche Professor an der Universität in betreffend die Fernhaltung
in Königs⸗ H
o Pro⸗ , in der medtzinischen Fakultät der Universität in
dem sind die Studierenden der Technischen Hochschule
on 90 ₰ (Ausland 1,25 ℳ) einschließlich Porto bezogen
hier, ist die Abgabe von Art wegen Unzuverlässigkeit
noch mehr zu beschleunigen. 1 dö Reichs⸗Gesetzbl. S. 1277) wegen Unzuverlässigkeit 1) die unter mühungen um die baldige Erlölung seiner Brüder am besten dadurch 14. Januar 1919 erteilte Erlaubnis zum Handel mit
Erlaubnis zum Handel stäatigkeit mitarbeitet
Beziehung zwischen Heutschland und Italien
Auf Fyr. 8 z m der 8 JFc. 8 1Sa san Erund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, ministerium zusteht, welchem Landesfinanzämter als Oöberbehörden und Fmanzämter mitihren Hilfsstellen unte stehen. Die Vorarbeiten
zu diesen Organisationsänderungen, die eine Uieah tann auf
Die Unter⸗ aller Tatkraft gearbeitet wird.
ziehung der beteiligten Länder die schwierige Aufgabe der Er⸗
vom Handel vom 23. September 1915 — ist dem Molkereibesitzer Emil olke Süchtelnerlandstraße Nr. 5, die Ausübung seines Hereibetriebes fur das gesamte Reichsgebiet verboten. - einer
sich bei
Bekanntmachung. Auf Grund der öö vom 23. September 1915, end ig unzuverlässiger Personen vom Handel habe ich der Häündlerin, Ehefrau des Johann Podle s 69 von Caubstr. 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den andel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs enen u. u at 21 — Die Konen der Veröffent⸗ ichung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt Frau Podlesch. g sch “ bs Gelsenkirchen, den 26. August 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Sieglar⸗
bhier,
Bekanntmachung. b Der Ehefrau Marie Zemplin, geb. Dallmann, hier, Neuestraße M. 51, haben wir heute auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlätsiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗
tember 1915 den Trödelhandel untersagt.
Harburg (Elbe), den 26. August 1919. Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.
——
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Deutsches Reich. Der Reichsrat versammelte sich heute
““
zu einer Vollsitzung;
vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Eisenbahn, Post und Telegraphen und für Rechnungswesen eine Sitzung.
—
Laut Meldung des „W. T. B.“ vom Versailles veröffemlichte der Oberste folgende Note:
„Um so rasch wie möglich die durch den Krieg verursachten Leiden zu mindern, haben die alliterten und assoziierten Mächte be⸗ schlossen, den Zeitpunkt des In rafttretens des Friedensvertrages
gestrigen Tage aus Rat der Alliierten
1 b mit Deutschland, soweit er den Rücktransport der deut⸗ hin Münk, Kreis Mayen, wohnhaft in Frankfurt a. M., Nidda⸗ 2
schen Kriegsgefangenen betrifft, vorzudatieren. Die Vor⸗
vom heutigen Tage ab bereitungen zum Rücktransport werden sofort beginnen, und zwar
durch eine interalliierte Kommission, der ein deutscher Vertreter an⸗ gegliedert werden soll, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist. Die alliierten und assoziierten Mächte weisen aber ausdrücklich darauf hin, daß diese wohlwollende Haltung, von der die deutschen Soldaten so große Vorteile haben, nur dann von Dauer sein wird, wenn die
deutsche Regierung und das deutsche Volk alle ihnen obliegenden Ver⸗ pflichtu gen erfüllen.“
Zu dieser Note wird dem „W. T. B.“ Seite solgendes erklärt:
Die Nachricht, daß jetzt endlich der von uns allen so sehr ersehnte erste Schritt zur Freilassung unserer ge⸗ dnd hen Brüsder getan werden soll, wird in ganz Deutschland reudig begrüßt werden. Es ist jedoch lediglich der erste Schritt. Die Kriegsgefangenen werden nicht, wie man aus der in einem Berliner Blatt erschienenen Meldung vielleicht ent⸗ nehmen könnte, sofort entlassen werden. Das geht schon aus der — weniger erfreulichen — Bestimmung des Obersten Rates hervor, daß der deutsche Vertreter an den Verhaf dlungen der Vorbereitungskommission erst teilnehmen soll, wenn der Friedens⸗ vertrag in Kraft getreten ist. Aber die Tatsache, daß diese interalliierte Kommission, deren Einsetzung von der deutschen Dele⸗ gation immer wieder auf das dringlichste gefordert wurde, jetzt endlich zusammentritt und sofort mit den Vorbereitungen des Rücktransportes beginnt, gibt uns die Hoffnung, daß die Vorarbeiten so schnell ge⸗ fördert werden, daß die Entlassungen unmittelbar nach Inkrafttreten des Friedensvertrages beginnen tönnen. Unsere Delegation in Ver⸗ sailles wird auch vweiter nach Kräften bemüht sein, die Freilassung Das deutsche Volk kann diese Be⸗
von zuständiger
unterstützen, daß es in wahrer Ertenminis seiner ureigensten Interessen
an dem baldigen Wiederaufrau der deutschen Produktions⸗ — und dadusch dem Deutschen Reich die
Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gibt.
——
Entgegen einer vielfach verbreiteten Ansicht ist es, wie „W. T. B.“ mitteilt, nicht möglich, vor der Ratifizierung des Friedensvertrages eine eigene amtliche Vertretung der deutschen Regierung bei der italienischen Regierung einzurichten. Indessen ist der Generalkonsul von Herff, welcher lange Jahre in Jlalien dienstlich tätig gewesen ist, beauftragt worden, die Weederanknüpfung der wlrtschaftlichen vorzubereiten.
8
Sobald die Tätigkeit des Herrn von Herff so weit gediehen sein wird, daß die Wiederaufnuhme von wietschaftlichen Beziehungen sowohl im Austausch der Güter wie im wechselseitigen Reise⸗ den Handel mit Lebens⸗
vertehr möglich sein wird, werden die deutschen Interessenten⸗ kreise in geeigneter Weise verständigt werden. —
Nach dem von der Nationalversammlung vor einigen Tagen angenommenen Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung geht am 1. Oktober d. J. die gesammte Verwaltung der Zölle und indirekten sowie der direkten Reichs⸗ steuern auf das Reich über. Für die neue Reichs⸗ verwaltung sieht das Gesetz eine besondere Neuorganisation Weise vor, daß die oberste Leitung dem Reichsfinanz⸗
dem Gebiet der Finanzverwaltung in sich schließen, sind, wie „W. T. B.“ mititeill, im vollsten Gange. Insbesondere ist auch die Einrichtung einer Verwaltungsabteilung bei dem Reichs⸗ finanzministerium notwendig geworden, an deren Ausbau mit Daneben muß unter Heran⸗
richtung der Landesfinanzämter und der Abgrenzung ihrer Bezirke mit Beschleunigung gelöst werden. Es mag hie bei unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen bemerkt werden, daß die neuerdings verbreiteten Nachrichten über die Errichtung einer Reihe namhaft gemachter Landesfinanzämter und die Aögrenzung
ihrer Bezirke verfrüht und zum Teil unrichtig sind; letzieres
trifft ins vesondere auch für die angeblichen Absichten hinsichtlich der Art der Besetzung der Präsidentenstellen. Weiterhm bedürfen Fragen etatsrechtlicher Natur und aus allen Gebieten ber allgemeinen Verwaltung und des Beamtenrechts eingehenden Prüfung und Erledigung. Es läßt dieser Sachlage und besonders mit Rücksicht
9
zu
einige Tote zurück. Es ist nicht anzunehmen, daß
auf die außerordentliche Eile, Organisationsarbeiten erfordern, die zum 30. September im Rohbau fertiagestellt sein sollen, für den Angenblick nicht um⸗ gehen, die zohtlosen Gesuche ernahme in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung die täglich hei bem Reichsfinauz⸗ ministerium eingehen, zurückzustellen, bis die auch zu ihrer Entscheidung erforderlichen Grundlagen im Gange befindlichen Vorarbeiten abgeschlossen sind. 1
———
Direkte Vergebung der Aufträge Wiederaufbau Nach der Einleitung der ersten Verhand lungen über Vergebungen von Lieferungen an die Entente zum Zwecke des Wiegeraufbaus der zerstörten Gebiete sind Blit teilungen an das Reichs virtschaftsminister um gelangt, daß Ver⸗ mittler und Schieber sich an Unternehmer herandrängen, um Aufträge des Reichswirtschaftsministeriums gegen Provison zu vermitteln. Die an der Vergebung der Arbelten inter⸗ essierten Kreise können vor dem Eingehen auf solche Angebote nur auf das nachdrücklichste gewarnt werden, da die Ver⸗ gebungen der Arbeiten burch das Reichswirischaftsministerium in einer Weise erfolgen wird, die jede Beteiligung derartiger Vermittler ausschnetzt.
8 ö1“ 8 Entgegen den bisher gehegten Absichten wird auf jede Zwangserfassung von Herbstobst verzichtet. Der Reichs⸗ ernährungsminister hat nach Mitteilung des „W. T. B.“ ge⸗ nehmigt, daß auch für Herbstobst volle Handelsfreiheit bestehen sall. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst und deren Otgane werden jedoch, da eine fernere allgemeine Versorgung der Be⸗
welche die fundamentalen
für den
völfecung mit zuckerhaltigen Brotaufstrichmitteln noch nicht als
entbehrlich betrachtet werden kann, die Marmeladenfabriken bei der Hereinnahme entsprechender Oostmengen nach Mözlich⸗ keit unterstützen.
Preusten.
Das Steaatsministerium hat nach Mitteilung des „W. T. B.“ eine Verfügung erlassen, der zufolge von einer Beflaggung der öffentlichen Gebäude am Se dan⸗ tage Abstand zu nehmen ist.
Das Generalkommando des 6. A.⸗K. in Breslau meldet unter dem gestrigen Datum:
Die Einfälle polnischer Banden in deutsches Gebiet wiederholen sich jetzt täglich. Bei Gorschütz griff wiederum eine hundert ann starke bewaffnete Bande unsere Feldwache an, die den Angriff in erbittertem Kampf abwies. Der Angreifer ieß 8 1 diese Einfälle ohne Vorwissen des regulären polnischen Grenzschutzes erfolgen.
In Oppeln führten laut Meldung des „W. T. B.“ Zusammenrottungen zu einem Einschreiten de Militärs, das Ruhe und Ordnung wiederherstellte. Zu größeren Zusammenstößen zwischen Militär und Bevölkerung kam es nicht. Das Militär besetzte die Hauptstraßen der Stadt und einzelne öffentliche Gebäude.
Bayern.
Der Reichspräsident und der Reichswehrminister richteten laut „W. T. B.“ an den Ministerpräsidenten Hoff⸗- mann folgendes Telegramm:
Beim Berlassen Bayerns danken wir nochmals herzlich für die freundliche Aufnahme, die wir gefunden haben. In treuer gemein⸗ samer Arbeit wird es uns gelingen, das deutsche Volk durch alle Fährnisse zu neuer Blüte emporzuführen. Die Aussprachen mit allen Amtsstellen haben uns die Gewißheit gegeben, daß auch die Bayern kein anderes Ziel kennen als die Wohlfahrt des Reiches und das Gedeihen des gesamten deutschen Volkes.
Von der Pfalzzentrale lief gestern die nachstehende Mel⸗ dung über einen neuen Putschversuch der Landauer Hochverräter in der Pfalz ein:
Der seit einigen Tagen erwartete und bereits früher angekündigte Putschversuch der Landauer Hochverräter scheint heute nacht in der Pfalz in Szene gesetzt worden zu sein. Bis jetzt liegen nur Mel⸗ dungen von Ludwigshafen vor. Dort machte nach 12 Uhr eine Anzagl Anhänger von Haaß den Versuch, das Hauptpostamt zu besetzen. Der Versuch scheiterte zundchst an dem Widerstand der treuen Beamten. Zwischen 3 und 4 Uhr heute morgen wurde der Versuch von einer größeren Menschenmenge wiederholt, wobei die Hochverräter Handgranaten benutzten. Es sollen auch französische Soldaten dabei gewesen sein. Die Beamten leisteten wiederum kräftigen Widerstand, wurden aber anscheinend überwältigt. Der Vorstand des Haupipostamtes sowie ein Unterbeamter — Namen sind noch nicht feftgestellt — wurden im Kampfe getötet. Heute morgen ist das Hauptpostamt von französischen Soldaten besetzt, die jeden Eintritt in das Gebäude verwehren. In Ludwigshafen angeschlagene Plakate kündigen die Proklamationderfreienpfälzischen
Republit an.
Sachsen.
Gestern in den frühen Morgenstunden wurde Mittweida von Reichswehrtruppen besetzt. Die Bataillone rückten, wie „W. T. B.“ meldet, ohne Zwischenfall gleichzeiug von mehreren Seiten ein, ohne Widerstand zu finden. Der Grund zu dem Einmarsch ist das Verhalten demonstrierendee Arbeits⸗ loser am 9. August gegenüber einem Grenzjägerkommando, das in Mittweida Quartier machen sollte. Die Besetzung dient zur Wiederherstellung des Ansehens der Regierung, Fest⸗ nahme der Rädelsfüh er bei der Entwaffnung der Quarfter⸗ macher und der Heereswaffen, welche sich in unberechtigtem Besitz von Einwohnern der Stadt befinden.
Württemberg
Bei einer Vollversammlung der in Württemberg an⸗ sässigen Auslandsdeutschen wurde der Besch’ ug gefaßt, den Landesverband Würtiemberg in den neubegrünzeten Bund der Auslandsdeutschen über uführen. Durch diesen Zu⸗ sammenschiuß sollen die Interessen der Auslandsdeutschen in ihrer Gefamtheit wirksam vertreten werden. Bei zieser Gelegenheit sprechen die Auslandadeutschen der Reichs⸗ regierung und vor allem den energischen und zielbewußten Schritten des Reichsfinanzministers Erzverger in der Frage der Estschädigung der Auslandsbeutschen ihren aufrich⸗ tigsten Dank aus. In einem Telegramm an den Re chs⸗ finanzmmister heißt es nach Mitteilung des „W. T. B.“ wörtlich: „Nach so vielen Versprechungen und Verl östungen freut es uns, daß die jetzige Re⸗ ierung und namentlich Reics⸗ finanzminister Erzberger zu praktischer Hilfe enischlessen find.“
Die Auslandsdeutschen sind sich darüber im klaren daß ihre wirtschaftliche Kräftigung zum Wiederaufbau des deutschen Handels und der deutschen Weltwirtschaft wohl beitragen werde.
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