Zer Bezugspreis betrügt vierteljährlich 12 ℳ. 1““ Anzeigenpreis für den Kaum einer 5 gespaltenen EI Allr Postanstalten nrhmen Bestellung an; für Berlin anßer vhhhh, 5 &.ꝙ 2μ☛ a 3 ℳ, 1. 3 “ “ 26. den Postanstalten und Zritungsvertrieben für Selbstabholer F“ ESI 88 8 schin I e. gaa Anzrigenpreis EEE
die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32 VWW11I Pzuschiag von 20 v. H. erhogen. Anzeigen nimmt an: auch die Geschöft. W. 4³8, W 3 8 8 EE die Geschäftsstelle des Reichs⸗- und Stantsunzeigers, Einzelne Rummern kosten 25 Pf. 1 e ” Berlin SW. 48, Withelmstraße Nr. 32.
Reichsbankgirokonto. g, den 2 Septe Poftscheckkonto: Berlin 41 821. — eeenswewe⸗ — 8 — —
IV. Schlußbestimmung. ministers die im § 1 bestimmten Fristen bis zu zwei Wochen
“ § 5. verlängern. s 1
eutsches Reich. 1“ Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 8 1 53 3
8 8 8 8 D 38 dt 8 29. August 1919 8 1 8 Soweit Brotgetreide und Gerste aus der Ernte 1919 vor
Gesetz, betreffend einen Anleihekredit für das Rechnungsjahr Krtastah. 82 8 ““ Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Reichzgetrerde⸗
1919 sowie die Ausgabe von Jahaberpapieren mu Prämien. ““ . ordnung für die Ernte 1918 abgeliefert worden ist, hat der Licferer Verordnung über Zuwiderbandlungen gegen Ausfuhrverbote b Ebert. 1 “ Anspruch auf Nachzahlung des bis zum 1. Oktober geltenden
für Getreide und Getreideerzeugnisse. 8 8 Für den Reicheminister der Finanzen: Lieferungszuschlags. 84
Bekanntmachung über die Verlängerung des Stahlwerks⸗ Schmidt, Reichsernährungsmtnister. Die Lieferungs uschläge dürfen auf Antrag auch noch nach Ab⸗ verbandes. — lauf der Fristen gezahlt werden, soweit die Ablieferung des recht⸗ Verordnung über Lfeferungszuschläge für Brotgetreide und b Verordnung 1 zeitig ausgedroschenen Getreides aus Gründen, die der Lieferer nicht
“ 8 vb 1““ - 8 zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebes liegen, nicht Gerste und über B schränkung des IW — Hafer. 1 er Zuwider hetan sn 98 ge Ausfuhrverbote für rechtzeitig hat erfolgen können. Der Antrag ist nur insoweit zulässi Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle Getrerde und Getreldeerzeugnisse. /% als die Ablieferung innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Fö ig in Gold. Vom 28. August 1919. BVs und muß Rleichzettig 8 der ” der Stelle 95 8 8 5, 1 stellt werden, an die die Ablieferung stattfindet. Ueber Streitigke Bekanntmachungen. betre ffend Tarifverträge. 1 Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig Als böhere Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadtgemeinde 22 Mat 1916 Reichs⸗ ;
—
4 1 18 Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 74 der Reichsgetreide⸗ Fporchheim. Sicherung der Volksernährung vom 18. August , ordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (Reichs⸗Ges⸗ 35 Mitteilung über eine Person, die der badischen Staats⸗ S. 535) bestimmte Behörde. “ angehörigkeit für verlulig erklärt worden ist. wird verordnet: Hafee e HBis na 18 O se 1919 nicht ge⸗ Bekanntmachung, betreffend bezugsscheinfreien Verkehr mit § 1. der Kommunalverband kann auf Antrag im Einzelfall aus drings kleinen Mengen von Aetzalkalien, Soda und Pottasche. “ g. 8 viteanngen Ge (Roggen, Weizen, Fpecgage zulassen. v 1n 8 Aufhebungen von Handelsverboten. — Handelsverbote. inkel, Fesen —, Emer. Einkorn), Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte uwiderhandlungen gegen die Vor t im Abs. 1 werden mit fh 8 8 9 8 (Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausénd 1b 8 8 1 Linsen), Buchweizen oder Erzeugnisse, die aus diesen Früchten her⸗ Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe 8 8 gestellt sind, ohne Genehmigung der zuständigen Stelle aus dem kann auf Einziehung der verbotswidrig gedroschenen Vorräte ert⸗ Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Reichsgebiet auszuführen, wird, sofern nicht nach anderen Straf⸗ werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Auf 8 verboten. — rhote. vorschriften eine höhere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis von 5
AX“ “ einem Meonat bis zu einem Jahre, bei mildernden Umständen mit Diese Verordnung tritt Tage der Verkündung,
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. „ Vorschrift im § 5 tritt mit dem 5. September 1919 in Krat⸗⸗ Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die Nes 1. September 1919.
mindestens dem dreifachen Wert der Gegenstande, auf die sich die Berlin, den 1. Septem er 1919.
strafbare Handlung bezieht, gleichkommen muß; übersteigt dieser Der Reichsernährungsminister.
Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf Geldstrafe von zehn⸗ Schmidt.
tausend Mark zu erkennen. 8 .
In dem Urteil sind die Gegenstände, auf die sich die strafbare 3 —
Handlung bezieht, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teil⸗ 1 B“ dung.
8 . Gesetz, § 2. zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in C betreffend einen Anleihekredit für das Rechnungs⸗ Diese Verordnung tritt mit dem 2. September 1919 in Kraft. vom 21. Juli 1919 — Neichs⸗Gesetzbl. S. 1861. 1 hr 1919 sowie 1“ Inhaberpapieren Berlin, den 28. August 1919. 8 Das Aufgeld beträgt für die Kalenderwoche “ 1 76 Derr Reichser ährungsministtr. 31. August bis 6. September einschließlichh 1 Schmidt. 11“ 365 vom Hundert. Berlin, den 28. August 1919. — Der Reichaminister der Finanzen.
magebende Deutsche Nationalversammlung hat
Vom 29. August 1919. as Falgarnf eset vaschtah it Zu 1 as folgende Gesetz beschlossen, kas mit Zustimmung des “ 8 6 Reichsrats hiermit verkündet wird: über die Verlängerung des Stahlwerks verbandes. J. A.: Zapf. I. Anleihekredit. Vom 28. August 1919.
Bekanntmachung
“ § 1. “ “ Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung bee: Bekannt “ G 11g a n g. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Be. treffenben Besugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗ 1““ 1 “ 8 chn g. 1“ stveitung einmaliger außerordentlicher Auf gaben die Summe von neun treffen) Auflö ung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Unter dem. 26. August 1919 ist auf Blatt 78 Milliarden Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. den Demobilmachung, vom 26 April 1919 (Reiche⸗Ges⸗ 6bl S 438) DTa! ifregiste s eingetragen worden: 8 nzelnen Reichsverwalturngen die aus Anlaß des Krieges und der in Vahindung mit 8 1 Ahs. 1 8 Iunee Der zvischen dem Remscheider Ladenbesitzervereln und d⸗ Demobi forderlich ilbeträge bis zur Höhe von sieben in Vabindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die wirt⸗ e 3 ZZ a n Demobilmachung erforderlichen Teilbeträge bis⸗ zur Höhe von sieben schofiliche Demobitmachung vom 7. November 1918 (Reiche⸗ Ortskartell vder gewerkschaftlichen 2 mgestelltenorganisatione “ “ “ 8 G sisbl S. 1292 e⸗ de vehimaat. leichs⸗ Remscheib am 19 Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertr eistungen aus dem Friedensvertr ge zu verwenden. die sieben Asfegol. S. . lgen enn . ur Regeh er. Gehalts⸗ und Mitesr aedehre Milliarden Mark treten 8 e Teeh des fice gsc ih 1 Der W“ 8 Sefadeef irc zmwecks Sicherung 9* Se ä “ 6 shalts, di ei iarde al ei ein nen 41 andeb n r Beeitigu r Mißstände 8s “ “ 21 1U 2 Waren⸗ lichen Hanshalts, die zwei Milliarden einem neuen Kapitel es Inlar debedarfs und zur Beeitigung der Mißständ auf Kaufhäͤuser wird gemaß 8 2 der “ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtöezirk
göeee b EEE114“ E1“ Reehscung Lair dem Geb ete des Absatzes in den Erzeugnissen des Stahlwerks⸗ 1919 hinzu, während bei Kapitel 4 der Einnahmen des außerordent, verbandes nach Maß abe der bisherigen Bedin ungen und 8 5. 1; ür ichen Haushalts für das Rechnungsjahr 1919 neun Milliarden Mark “ bis 2 Mäz 1920 1 88 Verkauf “ 1 b beengG 8 allgemeine in Zugang kommen. sder von dem Stahlwerksverband erfaßten Produkte verbleibt FerreEhrelts hsg Et“ II. Inhaberpapiere mit Prämien. somit unter allen bisherigen edingungen und Vereinbarungen Der Reichsarbeitsminister. § 2 bis Erde des Jahres 1919 aus chließlich dem Stahlwer ks⸗ Schlicke.
Der Reichsmiveister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zu⸗ verbande Das Tarifreaifter und die Reattit⸗ “ stimmung des auf Grund des § 7 des Gesetz’s gegen die Kavpital⸗ Berlin, den 28. Au ust 1919. vXX““ LE11614“*“ “ “ 1 flucht eingesetzten Ausschusses, die zur W außerordentlicher Der Reichs vwirtschaftsmin der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden. 1 Ausgaben bewilligten Kredite auch durch Ausgabe von Inhaber⸗ J. P. Hirsth Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag inso: papieren mit Prämien flüssig zu machen und die Bedingungen dieser . 2: Hirsch. 1t der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ü 1ohache s. Seeheehende boshe tam 18 “ “ 1“ von 8 den Vertragsyarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen In das nach § 3 des Gesetz 8, betreffend Aenderungen im 2 Sgr b 8 6 8 b — “
Finanzwesen, vom 13. Juli 1909 Reicks Geserbl. S. 743) zu lgende über Lieferungszuschläge für Brotgetreide und Berlin, den 26. August 1919.
e
Schuldkapital ist diese Prämienanle ihe nicht einzubez ehen, vielmehr Gerste und über Beschränkung des Ausdrusches Der Revisterführert. Pfeif Feict ihre Söges⸗ d glich nach dem vom Reichs finanzministerium v“ von Hafer. v — F.“ ufzustellenden Tilgungsplane. — 2 8 (Eine Eintraagung der Forderungen aus den Inhaberpapieren in Lom 1l. September 1919. 8 Bekanntmachung. das Reichsschuldbuch findet nicht statt. Auf Grund des § 10 Abs 3 der Verordnung über die Unter dem 26 August 1919 ist auf Blatt 79 § 3. 1 Preise für landwirtschaftl che Erzeugnisse und für Schlacht⸗ und e gisters eingetragen warden:
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt, die im Nutzoieh vom 15. Juli 1919 (Reichs Gesetzbl S. 647) sowie auf Das zwischen dem Verband der Metallindustriellen, Bezirk 8. bezeichnete Anleihe mit steuerlichen Vorteilen auszustatten. Be- Grund der Verordnung üben Kriene maßnahmen zur Sicherung der Bautzen, E. V., der Vereinigung der Metallindustriellen 8 86 freiungen von der Einkommensteuer oder Minderungen dieser Steuer Volksernä 22 Mai 1916 Resche⸗Gesetzbl. S. 401) Amtshauptmannschassen “ und F bau dem Deulschen
8 8 8 5 —— 89 8 8 — 82 1 üv — sch sio. 8 bernährung vom 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) Metallarbeiterverband, F. Bezirk, und dem Gewerkverein wird verordnet: Deutscher Metallarbeiter, Hirsch⸗Duncker, am 28. Mai 1919 8 § 4. 1 8 1““ § 1 8 “ abgeschlosse e Kollektivabkommen zur Regelung der Arheits⸗ Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzan⸗ Füör Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz — Dinkel, Fesen —, bedingungen in der Metallindustrie wird gemäß § 2 der Ver⸗ weisungen und Reichswechsel sowie die etwa zugehöre den Zinsscheine Emer und Einkorn) und Gerste aus der Ernte 919 wird, wenn die ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzdl S. 1456) können sämtlich oder teilmeise auf ausländische oder „uch nach einem Ablieferung vor dem 1. Ottober 1919 erfolgt, ein Lieferungszuschlog ßr biet der Krei imannschaft Vatnen immt zitni schzeiti b zu dij 50 Mark un inn die Ablief 3. O 919 für das Gebiet der Kreishauplmannschaft Bautzen für allgemein bertimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und ausländische von 150 Mark und, wenn die Ablieferung vor dem 16. Oktober 1919 verbindlich erklärt. Die ellgemeine Verbindlichtei a Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. erfolgt, ein Lieferungszuschlag von 75 Mark für die Tonne gezahlt. 8 b“ Zemeine Verbindlichkeit beginnt mit Die Festsetzung des Wertverhättnisses sowie der näheren Be⸗ . §8 . b “ dingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichsminister der Die Laudeszentralbelörden können für Teile ihres Gebiets mit Der Reichzarbeitsminister Finanzen überlassen. 11“ Rücksicht auf späte Ernte mit Genehmigung des Reichsernährungs⸗ Schlick
8