Bekanntmachung.
§ 5 der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs Gesetzvbl. S. 1145) habe ich zu weiteren Beisitzern des in Mannheim errichteten Schieds⸗ gexichts zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Veräußerer und der Deutschen Tabakhandels⸗ Gesellschaft von 1916, Abteilung Inland, m. b. H. in Mannheim hinsichtlich des Preises für überlassenen oder enteigneten Rohtabat inländischer Herkunft den Bürgermeister und Abgeordneten Ludwig Neck in Eggenstein (Vertreter der Pflanzer), den Zigarrenfabrikant Paul Reißin in Mannheim Vertreter der Verarbeiter), den Tabakhändler Phil. Meer⸗ apfel in Untergrombach (Vertreter der Vergärer) und den Ge⸗ werkschaftssekretär Ludwig Klein in Heivelberg (Vertreter der Arbeitnehmer) ernannt. “ Berlin, den 6. September 1919. Der Reichswirtschaftsminister. DWE“
“ 8
“
H ha awtmschan.
Die Arbeitsgemeinschaft kaufmännischer Ver⸗ bände (Ortsvereinigung Pfungstadt) hat beantragt, den zwischen ihr und der Industriellen⸗ und Gewerhbe⸗ treibenden⸗Vereinigung Pfungstadt am 31. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen na Groß⸗ und Kleinhandel und Industrie gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)
für den Stadtbezirk Pfungstadt für allgemein verbindlich zu b
erklären. 1 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum
20. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1825 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. .— Berlin, den 3. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Schweyer.
—.—
Bekanntmachung. Der Drogisten⸗Verein zu Chemnitz †. Bezirksverein Chemnitz des Deutschen D
Verbandes von 1873 e. V. Drogisten Deutschlands e. V., Ortsverein Chemnitz,
P., der rogisten⸗
haben beantraat, den zwischen ihnen am 2. Juli 1919 ab⸗
geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und
Anstellungsbedingungen für die Angestellten im Drogeneinzel⸗
andel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 nde ece⸗ S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnitz
owie für die Amtshauptmannschaften Chemnitz, Flöha und leib 2 - E“ 8 - b. Jloh nommenen Bewirtschaftung ist auf Erfordern glaubhaft zu machen.
Glauchau mit Ausnahme der Städte Glauchau und Meerane für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1823 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Beerlin, den 3. September 1919.
8 Der Reichsarbeitsminister.
J. V.: Dr. Schweyer.
——ÜA
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft ländlicher Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kreises Zeitz hat beantragt,
den zwischen den Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmer⸗
organisationen der Arbeitsgemeinschaft am 7. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der
Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter
202
gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 1456) für den Kreis Zeitz für allgemein verbindlich
zu erklären. 1 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum
20. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer
I. B. R. 1915 an das Reichsarbeitsministerium, Berli, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1 Berlin, den 3. September 1919.
Der Reichsarbeitsminister
J. V.: Dr. Schweyer.
8 Bekanntmachung.
Der früheren Inhaberin des Kolonial⸗ und Produktengeschäfts in Leipzig⸗Schönefeld, Weststraße 3, Alma verehel. Lo cat, ist auf Grund von § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 der Zuckerhandel wegen Unzuverlässigkeit ent⸗ zogen worden, v1“
Leipzig, am 30. August 1919. 8
8ͤ Die Amtshauptmannschaft. Kun
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 168 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7022 eine Verordnung über Kartoffeln, vom 4, Sepv⸗
tember 1919, und unter Nr. 7023 eine Verordnung über Saat⸗ kartsffeln aus der Ernte 1919, vom 4. Seplember 19101. Berlin, den 6. September 1919.
Postzeitungsamt. Krüer.
Prenßen.
Die Preußische Staatzregierung hat den Regierungs⸗ und Baurat Clemens Marx, Mitglied der Eisenbahndirektion Erfurt, zum Geheimen Baurat und vortragenden Rat im Ninisterium der öffentlichen Arbeiten ernannt.
“ 11““ G 88 s e .— v11“ betreffend Aenderung des Preußischen Gerichts⸗ kostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 184).
Vom 4. Juli 1919. Die verfossunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Angestellten in
und der Verband junger
84 .
Einziger Paragraph.
Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 184) erhält folgende Fassung: Die Eehlen für die Beurkundung eines Rechts⸗ geschäfts werden um ein Viertel erhöht wenn sich ein Beteiligter in einer fremden im Gerichtsbezirke nicht gebräuchlichen Sprache erklärt. ““ — Berlin, den 4. Ja 1919. Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fischbeck. Südekum. Heine. Reinhardt.
am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
Gesetz zur Aenderung des Warenhaussteuergesetzes vom 18. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 294).
Vom 17. Juli 1919.
Die ve fassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Paragraph. Dem 8 1 des Warenhaussteuergesetzes vom 18. Juli 1900 - nder Abs. 5 anzufügen: denen die Befreiungsvorschrift des § 36 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 779) zusteht, sind vom 1. April 1919 an mit ihrem gesamten Umsatz von der Warenhaussteuer freizulassen. Berlin, den 17. Juli 1919. Die Preußische Staatsregierung. b Hirsch. Fischbec. Braun. Südekum. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
Gesetz
über die Sicherung der Bewirtschaftung von Fischgewässern. Vom 18 Juli 1919.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat heute folgendes Gesetz beschlossen:
Jeder zur Nutzung der Fischerei in einem Binnengewässer Berechtigte ist im Interesse der Volksernährung verpflichtet, dieses Gewässer zu Fischereizmwecken ausgiebig auszunutzen.
Die Fischereibehörde ist nach näherer Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten befugt, zur Nutzung der Fischerei in Binnengewässern Berechtigte mit bestimmter Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern, wie sie ihre Berechtigung aus⸗ üben wollen, insbesondere inwieweit und warum ihre Gewässer un⸗ bewirtschaftet bleiben sollen. Die Möglichteit der in Aussicht ge⸗
Das Eingreifen der Fischereibehörde ist jedoch unzulässig bei ge⸗ schossenen W“ bis zu einem Hektar, die als zu Gehöften, Gärten oder Parkanlagen gehörig anzusehen sind.
§ 3.
Können die Nutzungsberechtigten nicht erreicht werden, oder beant⸗ worten sie die Aufforderung nicht, oder wollen sie eine ordnungs⸗ mäßige Bewirtschaftung nicht- übernehmen, oder können sie die Möglichkeit einer solchen nicht glaubhaft machen, oder ver⸗ zögern sie die Ausführung in unwirtschaftlicher Weise, so ist die Fischereibehörde nach Anhörung des Provinzial: (Bezirks⸗) Fischereivereins oder einer sonstigen von dem „Minister far Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu bestimmenden Fischerorganisation sowie der Gemeindevertretung befugt, die Nutzung der Fischgewässer mit Zubehör ganz oder zum Teil den Berechtigten
zu entziehen und als deren Vertreter Dritten im Wege des öffent⸗ lichen Ausgebots gegen angemessenen Entgelt zu übertragen. Sie kann auch namens der Fischereiberechtigten die Bildung selbständiger Fischereibezirke betreiben (§§ 89 bis 91 des Preußischen Fischerei⸗ gesetzes vom 11. Mai 1916, Gesetzsamml. S. 55). I § 4. (1) Gegen die Verfügung der Fischereib hörde ist binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von zwei Wochen die Be⸗ schwerde bei dem Bezirksausschuß zulässig. — (2) Zuständig ist der Bezirksausschuß der Regierung, in deren Bezirk das Fischereirecht auszuüben ist. Kommen mehrere Regierungs⸗ bezirke in Betracht, so bestimmt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten den Bezirksausschuß. 1 (3) Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist in derselben Frist die weitere Beschwerde beim Landeswasseramte zulässig. . (4) Die weitere Beschwerde steht auch der Fischereibehörde zu.
§ 5. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, der Nutzungsberechtigte hat jedoch die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zu tragen, soweit er unterliegt. § 6. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen un die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Berlin, den 18. Juli 1919. 8 Die Preußische Staatsregierung. Hirsch.
Braun. Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeser.
Die Anerkennung der Privatimpfanstalt des Dr. phil. Pissin in Marienfelde bei Berlin als einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, ist zurückgezogen worden.
Bekanntmachung. 6 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NSBl. S. 603) in Verbindung mik der dazu erlassenen Ausf.⸗ Anweisung vom 27. dess. Mts. habe ich die Schließung des Gewerbe⸗ betriebes des Schlachters Störtenbeckerin Heili⸗ genhafen durch Verfügung vom heutigen Tage angeordnet. Cismar, den 28. August 1919. Der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses des Kreises Oldenburg. Voigts.
3 pekannimgaAnng.
uf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (R. G. Bl. S. 603) haben wir der Ehefrau des Händlers Wilbelm Holtmann, Elisabeth geb. Grabowski, in Dortmund, Heeiligegartenstr. Nr. 36, durch Verfugung vom
lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichs⸗ gebiet. — Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Ver⸗ fügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 30. August 1919.
Lebensmittel⸗Polizeiamt. J. A.: Schwarz.
11 Bekanntmachung.
Dem Händler und Bierverleger Hermann Podack, hier, Steilestraße 14 a, ist durch V rfügung vom he tigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegentänden destäglichen Bedarfs wegen Herstellung
von Trinkbranntwein aus Brennspiritus untersagt weorden. Königsberg, den 29. August 1919. Derr kommissarische Polizeipräsident. Lübbring.
Bekanntmachung.
Dem Geschäftsführer Heinrich Klingberg, hier, Koggenstraße 16, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund 8 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebens mitreln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, irsbesondere die Abgabe von Speisen und Getränke im Gastwirtsch afts⸗ gewerbe, wegen Herstellung von Trinkbranntwein aus Brenn⸗ spiritus, untersagr worden. Königsberg i. Pr., den 29. August 1919.
Der kommissarische Polizeipräsident. Lübbring.
—.—“
“ FBeann Dem Kaufmann und Gastwirt Fenn in Raasen ist auf Grund der Anordnung vom 23. September 1915 — Reichs⸗ gesetzblatt Seite 603 — der Handel mit Lebensmitteln aller Art einschl eßlich des Gastwirtschaftbetriebes bis zum 15. Dezember 1919 untersagt. “ Schleusingen, den 31. August 1919.
Aichtamtliches.
Dentsches Reich.
Bei seiner vorübergehenden Anwesenheit in Berlin hat der Vorsitzende der Deutschen Friedensdelegation in Ver⸗ sailles auch mit dem zweiten Vorsitzenden des Vö kerbundes zum Schutz der Kriegs⸗ und Züilgefangenen Freiherrn von Lersner Fühlung genommen und ihn ausführlich über den Stand der Frage des Abtransports der Kriegs⸗ und Zivilgefangenen unterrichtet, ins⸗ besondere ihm auch die Schritte mitgeteilt, die von der Deutschen Regierung zugunsten der baldigen Rückkehr der Kriegsgefangenen unternommen worden sind und noch unter⸗ nommen werden.
“ 6““
In der Frage der Beteiligung deutscher Arbeiter heim Wiederaufbau Frankreichs, über die mit der französischen Regierung in den wesentlichen Punkten Ein⸗ verständnis besteht, haben laut Meldung des „W. T. B.“ am 6. September in Versailles direkte Besprechungen zwischen einem Vertreter der deutschen Gewerkschaften und den Ver⸗ treteru der Confédération Générale du Travail und des französischen Bauarbeiterverbandes begonnen. Voraussichtlich
sichtigung des zerstörten Gebiets stattfinden können.
Dem Herrn Reichspräsidenten ist die nachstehende Entschließung, die von den Vertretern der deutsch demo⸗ kratischen Partei, der deutschen Volkspartei, der bayerischen Volkspartei und der sozialdemokratischen Partei unterzeichnet isr, zugegangen:
„Die heute, am Donnerstag, 4. September 1919, in der neuen Turnhalle versammelte Einwohnerschaft Franken⸗ thals verwahrt sich einmütig gegen die Bestre⸗ bungen gewisser Elemente, welche darauf hinaus⸗ gehen, die Pfalz von Deutschland abzutrennen. Es ist eine Lüge, wenn von den Leuten um Haas herum und von dem Bund „Freie Pfalz“ behauptet wird, das pfälzische Volk sei in seiner Mehrheit mit ivbren Bestrebeungen einverstanden.
Durch hundert Jahre mit Bayern verbunden, wollen wir in treupfälzischer Gesinnung bei Bayern bleiben und in diesem Zu⸗ sammenhang beim Deutschen Reiche.
Vollbewußt der schweren Lasten, welche wir in Gemeinschaft mit unseren übrigen Volksgenossen zu tragen haben, geloben wir, in Ge⸗ meinschaft mit allen übrigen Stämmen des deutschen Volks brüderlich alles Leid zu tragen, wie wir in besseren Tagen an allen Freuden teilgenommen haben.*
Dem „W. T. B.“ wird von zuständiger Seite zur Be⸗ amtenvereidigung geschrieben:
Der Beamtenausschuß der „Deutschnationalen Volkspartei“ hat es für angemessen gehalten, den Beschluß, in dem er die vorge⸗ schriebene Vereidigungsformel als „widersinnig und sprachwidrig“ bezeichnet, der Reichsregieꝛung zu übermitteln. Er erwartet wohl selbst nicht, daß sich die Regierung auf eine philologische Dis⸗ kussion über die Bedeutung des Wortes „Treue“ mit ihm ein⸗ lassen werde. Der Sinn der Eidesformel ist klar für jeden, der sie verstehen will und ihr nicht innerlich widerstrebt. Denen, die es mit ihrer Ueberzeugung nicht glauben vereinigen zu können, sich der Republik zu treuem Dienst zu verpflichten, hat die Reichs⸗ regierung durch das „Gesetz über die Pensionierung von Reichs⸗ beamten infolge Umgestaltung des Staatswesens“ einen ehrenvollen Ausweg geöffnet. Beamte, die sich weigern sollten, den Eid in der vorgeschriebenen Form zu leisten, würden dadurch selbstverständlich ihr Verbleiben im Dienste der Deutschen Republik unmöglich machen.
In Kriegsbeschädigtenversammlungen und in der Presse wird von unverantwortlicher Seite die Behauptung verbreitet, die Reichsregierung habe einen Entwurf zur Reform des Mannschaftsversorgungsgesetzes ausgearbeitet, der u. a. besage, daß den Rentenempfängern mit weniger als 25 vH Erwerbsbeschränkung die Rente entzogen, allen Renten⸗ empfängern die Kriegszulage gestrichen und die zu gewährenden Renten unter Berücksichtigung des früheren Berufs⸗ oder
heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täg⸗
Arbeitseinkommens sowie des Petn eh bemessen werden sollen. Hierzu teilt das „W. T. B.“ folgendes mit:
wird in der nächsten Woche die erste informatorische Be⸗
8
der Beratung des Kammer gehalten hat, verbreitet ausführlicheren Auszug. folgendes ausgeführt:
Diese Behauptungen entsprechen, wie uns von zu⸗ ändiger Stelle mitgeteilt wird, in keiner Weise den Tat⸗ sachen. Ein Gesetzentwurf liegt überhaupt noch nicht vor. Es hat lediglich eine un verbindliche Besprechung mit Ver⸗ tretern der Kriegsbeschädigten⸗Organisationen und anderen in der Fürsorgearbeit erfahrenen Kreisen stattgefunden, in der einige all⸗ gemeine Gesichtspunkte erörtert wurden, die bei der Ausarbeitung des Entwurfs etwa in Betracht zu ziehen wären. Aber auch mit dieser Besprechung sind die ausgestreuten Behauptungen nicht in Einklang zu bringen. Von teiner Seite ist verlangt oder empfohlen worden, Gebührnisse, die nach den bestehenden Gesetzen als Bestandteil der Rentenversorgung gewährt werden, zu streichen, ohne etwas anderes hierfür zu bieten. Es handelt sich vielmehr darum, die allgzemeinen Grundlagen für den Aufbau des neuen Gesetzes und die allgemeinen Grundsätze für das System der neuen Rentenver⸗ sorgung zur Erörterung zu stellen und die Anschauung maßgebender Kreise hierüber zu hören. Eine Beschlußfassung kam, wie vom Vorsitzenden ausdrücklich festgestellt wurde, von nicht in Betracht und wurde auch nicht vorgenommen. Wenn der Zweck der Neuregelung erreicht und den Wünschen der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen entsprochen werden soll, wird man allerdings vor der Beseitigung einzelner Formen der bisherigen Versorgung wie z. B. die Kriegszulage nicht zurückschrecken dürsen. Hieraus folgt aber keineswegs, daß die Rentenberechtigten den entsprechenden Betrag ohne weiteres verlieren sollen, sondern lediglich, daß im neuen Gesetze auf andere Weise ein Ausgleich geschaffen werden muß. Hierüber waren sich die Teilnehmer an der Sitzung vollständig klar. Wenn nunmehr von anscheinend eingeweihter Seite ein vollständig andere Darstellung von dem Verlaufe der Ver⸗ handlungen gegeben wird, so muß dem Urheber der verbreiteten falschen Behauptungen entweder das Vermögen oder der Wille zu einer richtigen Darstellung abgesprochen werden. Nach der ganzen Art, wie die Verbreitung stattgefunden hat und angeblich noch stattfindet, be⸗ steht aber kein Zweifel, daß sie ausschließlich dem Agitationsbedürfnis dient und den Zweck verfolgt, in unverantwortlicher Weise gegen die mtlichen Stellen und die Kriegsbeschädigtenvereinigungen zu hetzen. Die Kriegsbeschädigten werden daher dringend ermahnt, sich nicht von gewissenlosen Treibern irreführen oder gar mißbrauchen zu lassen.
—,—
Die Reichsbekleidungsstelle weist darauf hin, daß durch die Aufhebung des Bezugsscheinverfahrens die Be⸗ stimmungen über die Berechtigungsscheine für den Bezug von Kommunalwaren, die von den Kommunal⸗ verbänden für die in Kleidungsnot befindliche Bevölkerung ausgestellt werden, nicht aufgehoben sind. Demgemäß dürfen diese Waren im Kleinhandel nach wie vor nur an die Käufer abgegeben werden, die sich zum Bezuge durch einen Be⸗ rechtigungsschein des Kommunalverbands ausweisen können.
Die Reichswehrbefehlestelle und die Reichszentralstelle für Kriegs⸗ und Ziwilgefangene haben ein „Merkblatt für heim⸗ kehrende Kriegsgefangene“ herausgegeben, welches allen deutschen Kriegsgefangenen und allen Dienststellen, welche mit Kriegsgefangenenangelegenheiten zu tun haben, kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Andere Interessenten können dieses Merkblatt Preise von 20 ₰ von der Absendestelle der Reichswehrbefehlsstelle beziehen. Die hierbei erzielten Beträge werden zum Besten der Köppesgefangenen verwendet. 8 “ — . 1u““ 8
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Laut Meldung der Pressestelle des Reichs⸗ und Staats⸗ kommissariats für Schlesien und Westposen ist bei den am Montag in Kattowitz gepflogenen Einig ungsverhandlungen zwischen Arbeitgebern des Oberschlesischen Zentral⸗ industriereviers eine Entschließung angenommen worden, in der erklärt wird:
daß der Arbeitswille und die Arbeitsleistungen unbedingt gehoben und die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ordnung im Betriebe der Gruben und Hütten schleunigst hergesteht werden muß, wenn nicht das Wirtschaftsleben böllig zerstört und damit auch die Eristenzmöglichkeit der Arbeitnehmer schließlich vernichtet werden soll. Da der Pflicht zur Arbeit das Recht auf Arbeit gegenübersteht, verpflichten sich die Arbeitgeber, diejenigen männlichen Arbeiter, die seit dem 15. Juli 1919 ent⸗ lLassen worden sind und seitdem keine andere Beschäftigung in ihrem Hauptberuf gefunden haben, baldigst wieder einzustellen, sofern sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen die sofortige Entlassung verwirkt haben. Von der Belegschaft gemaßregelte Angestellle, soweit über diese nicht bereits endgültig entschieden wurde, frühere Grenzschutzangehörige sowie alle von Arbeitern gemaßregelte und terrorisierte Mitglieder der Belegschaften sollen die Arbeit sofort auf ihren alten Stellen wieder auf⸗ nehmen. Denjenigen, die sie an der Arbeit verhindern, ist von der
Verwaltung zu kündigen. Den Arbeitern wird das Recht zugestanden, berechtigte Beschwerden über grobe Verfehlungen ihrer Vorgesetzten durch die Organisation bei den Bergverwaltungen, in zweiter Reihe beim Arbeitgeberverband betreiben zu können. Betriebs⸗ der sonstige Versammlungen während der vertragsmäßigen oder der gesetzlichen Arbeitszeit haben zu unterbleiben. Verabsäͤumt der Arbeiter durch etwaige Versammlungen die Axbeitszeit, so hat er dafür keinen Anspruch auf Lohn. Maßregelungen wegen politischer oder gewerkschaftlicher Zugehörigkeit durfen nicht stattfinden.
Die Entschließung wurde von dem Arbeitgeberverband der Berg⸗ und Hüttenindustrie Oberschlesiens und sämtlichen in Betracht kommenden Arbeitnehmerorganisationen gegen die Stimme des Vertreters des polnischen Zentralverbandes an⸗ genommen.
Bayern.
Der „Frankfurter Zeitung“ wird aus Neustadt in der Wfalz gemeldet: Eine am Sonntag hier abgehaltene und von 15 000 Pfälzern aller Parteien besuchte Versammlung nahm
mnach Ausführungen mehrerer Abgeordneten eine E. tschließung an, in der sie ihr unentwegtes Festhalten am Reich und an Bayern erklärt.
Deutschen
Frankreich.
VVon der Rede, die der Finanzminister Klotz bei
Darnach hat der Minister etwa
Die Bedeutung des Friedensvertrages beruhe auf dem Artikel 231,
der nicht nur die moralische, sondern auch die finanzielle Verantwort⸗ lichkeit Deutschlands feststelte. daß Deutschland nicht in der Lage sei, all den Schaden und alle Ver⸗ luste wieder gutzumachen, zember 1918 habe Lloyd Deutschland müusse zahlen Diesem Ziel hätten die französischen Unterhändler zugestrebt. Der Minister erklärte, die gesamten Kriegskosten aller am Kriege beteiligten Länder erreichten die sielen 145 Milliarden, auf England und seine
Im Artikel 232 jeroch sei sestgestellt,
für die es verantwortlich sei. Am 1. De⸗ George in Bristol in einer Rede erklärt, bis zur äußersten Grenze der Möglichkeit.
auf Frankreich ent⸗
Summe von tausend Milliarden; Kolonien 180, auf
Friedensvertrages mit Deutschland in der „W. T. B.“ nunmehr einen
vornherein
¹Amerika 114, auf Rußland 94, auf Italien 58, Rumänien und Serbien 42, auf Deutschland 231, auf Oesterrei⸗ Ungarn 100 und auf die Türkei und Bulgarien 49 Milliarden. In diesen Ziffern seien weder die Militärpensionen noch die Wiedergut⸗ machungen inbegriffen, die der Friedensvertrag festsetze. Auf 670 Milliarden Francs beliefen sich also die Kriegskosten der Gegner Deutschlands. Wenn man dies zur Grundlage annehme, dann betrage für eine Periode von fünfzig Jahren bei fünf Prozent Zinsen die Summe, die Deutschland zu zahlen hätte, 1904 ½ Milliarden; berechne man die Summe aber unter gleichen Um⸗ ständen auf eine Periode von hundert Jahren, so komme man zum Ergebnis von 3550 Milliarden. Rechne man die Entschädigung und die zu zahlenden Pensionen hinzu, dann ergebe sich die Summe von 4500 Milliarden. Das seien natürlich unbezah are Summen, und deshalb habe die französische Regierung vor allem Wert darauf gelegt, die Wiedergutmachung aller Schäden an Gütern und Menschen zu erlangen. Die Zahl aber habe man nicht festsetzen können, denn man wisse ja nicht, in welcher wirtschaftlichen Lage sich Deutschland in einigen Jahren befinden werde. Die Frage der Priorität der französischen Schuld sei noch nicht geregelt. Jedoch sichere der Vertrag Frankreich Kohlen und gewisse Rohmaterialien. In einem Zeitraum von zwei Jahren werde Frankreich einen noch zu bestimmenden Anteil von der Summe von 20 Milliarden Goldmark erhalten, einen weiteren noch zu be⸗ stimmenden Anteil auf Schatzscheine im Werte von 40 Milliarden Goldmark und einen dritten noch zu bestimmenden Anteil an der deutschen Handelstonnage und an deutschen Farben. Während 10, Jahren erhalte Frankreich jedes Jahr 7 Millionen Tonnen Kohlen, die Rückerstattung der Okkupationskosten, das Recht, sich einen Teil der deutschen Interessen in Ruß and zusprechen zu lassen, sowie hauptsächlich die Zahlung der Vorkriegsschulden nach der Valuta vor dem Kriege und endlich die Aufrechterhaltung aller Ver⸗ trähe, die für Flankreich von Nutzen sein können. Dazu komme, daß Elsaß Lothringen schuldenlos an Frankreich zurückfalle, daß Frankreich das Recht habe, alle deutschen Werte in Marokko zu liquidieren, daß die Anteile Deutschlands an der Bank von Marokko auf Frank⸗ reich übergingen, und daß endlich ein Teil der deutschen Kolonien schuldenlos unter die französische Verwaltung komme. Das alles er⸗ halte man vor dem 1. Mai 1921, und er begreife nicht, wie man angesichts dieser Tatsachen mit Franklin⸗Bouillon behaupten könne, das sei nichts. Die zu zahlenden Renten seien auf 60 Milliarden zu ver⸗ anschlagen, 2 Milliarden seien für die Kriegswitwen, und der wieder gutzumachende Schaden betrage 134 Milliarden. Die Gesamtsumme, die zu Lasten Deutschlands gehe und die zugunsten Frankreichs auf⸗ gerechnet werde, belaufe sich auf 375 Milliarden, die, wenn sie in 36 Jahren gezahlt würden, sich mit Zinsen auf 463 Milliarden be⸗ liefen. Der Finanzminister sagte alsdann, die Summe der wieder nach Frankreich verbrachten Wertpapiere belaufe sich auf 8 Milli⸗ arden Franc-. Nun erhebe sich die Frage, könne Deutsch⸗ land bezahlen? Das hänge von seiner Produktions⸗ möglichkeit ab. Vor dem Krieg habe man die Finanzkraft Deutschlands auf 10 Milltarden Goldmark berechnet, man könne unter Berücksichtigung der jetzigen Preiserhöhung deshalb mit einem dovpelten Betrag rechnen. Es sei sogar möglich, daß diese Summe überstiegen werde. Deutschland könne also bezahlen, wieviel und nach welcher Modalität, daß müsse die Wiedergutmachungskommission bis zur Festsetzung der definitiven Schuld am 1. Mai 1921 feststellen. Genugende Sicherheit für die Ueberwachung Deutschlands sei vor⸗ handen. Er hoffe übrigens auch, daß dem Völkerbund noch eine finanzielle Sektion angegliedert werde, und daß die alliierten Staaten Frantreich Vorschüsse leisten würden. Die Verteilungsmethode der bar zu zahlenden Wiedergutmachungen sei noch nicht estgesetzt.
In diesem Augenblick griff der Generalberichterstatter des Budgets Louis Marin ein und behauptete, Frankreich er⸗ halte von Deutschland kein Geld, sondern nur Ware. Das veranlaßte den Minister Loucheur zu einer scharfen Ent⸗ gegnung, indem er sagte, Waren seien auch Geld, er werde in seiner Rede feststellen, was Deutschland bezahlen könne und welche Lasten man dem deutschen Steuerzahler auferlegen könne. Die Diskussion wurde hierauf auf kommenden Dienstag vertagt.
Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft geworden, ob die Abstimmung über die Ratifizierung schon Ende kommender Woche erfolgen kann, da zweifelsohne Minister Loucheur die Sitzung am kommenden Dienstag dazu verwenden wird, die wirtschaftlichen Friedensklauseln zu erläutern.
„ Times“ meldet aus Helsingfors, daß bolschewistische Unterhändler mit Friedensanträgen für Estland in Reval eingetroffen seien. Die Anträge umfaßten die Anerkennung der Unabhängigkeit Estlands, Unverletzlichkeit seiner Landesgrenzen und die Heimbeförderung der estländi⸗ schen Gefangenen. Die Bolschewisten stellten nur die eine Gegenforderung, doß Estland von den Feinden der Bolschewisten nicht als Basis gebraucht werden darf. Das estländische Kabinett habe beschlossen, Unterhandlungen anzu⸗ knüpfen. Die britischen Behörden Unterhandlungen nicht auf estländischem Gebiet stattfinden, um einer Propaganda der bolschewistischen Abgesandten vor⸗ zubeugen. Der Umstand, daß die estländische Regierung kein Vertrauen in ihr Heer setze, stärke ihre Neigung, Frieden mit den Bolschewisten zu schließen. ök““
Amerika.
„Preßhüro Nadio“ meldet aus Washington, daß der Nationale Sozialistische Kongreß zwecks Zusammenfassung der radikalen Kräfte in der ganzen Welt einen neuen Inter⸗
nationalen Sozialistenkongreß einberufen hat.
Literatur.
Die Kriegsgesetze mit der amt⸗ lichen egründung und der gesamten Recht⸗ sprechung und Rechtslehre. Begründet von Dr. Georg Güthe und Dr. Franz Schlegelberger, herausgegeben von Dr. Franz Schlegelberger, Geheimem Regierungsrat und vortrage ndem Rat im Reichsjustizministerium. Achter Band. (Sonderband des Jahrbuchs des deutschen Rechts.) XVI und 538 Seiten. Berlin, Verlag, von Franz Vahlen. Geh. 25 ℳ. — Dieser achte Band führt den Bericht über die gesamte Kriegsgesetzgebung und ihre Ausgestaltung in Lehre und Rechtsprechung bis zum 9. November
1
1918 weiter und bringt das Werk somit zu einem vorläufigen Abschluß. Einen breiten Raum nehmen noch die Wirtschafts⸗ gesetze und verordnungen ein, deren Bearbeitung an den ersten Teil des sechsten Bandes anknüpft. Wieder ist ein gewaltiges, sehr zerstreutes Material an Reichsgesetzen und verordnungen nebst den ihr Verständnis erleichternden amtlichen Begründungen und an wesentlichen preußischen Ausführungsbestimmungen übersichtlich zusammengestellt, Rechtsprechung und Rechtslehre lückenlos zusammen⸗ getragen und damit der Erläuterungsstoff der vorausgegangenen Bände auf die Höhe der Gegenwart gestellt. Es sei nur auf die in klarer Weise gegliederten Erläuterungen in den Abschnitten über die Handelsgeschäfte, über die Steuergesetze, vor allem aber auf den sast 300 Seiten umfassenden Abschnitt über das neue Kriegswirts 8 recht hingewiesen. Uebersichtliche Verweisungen auf die ergänzten Ab⸗ schnitte der vorher erschienenen Bände, ein Verzeichnis der seit dem 31. Juli 1914 erlassenen Kriegsgesetze und⸗verordnungen nach der Zeitfolge und ein erschöpfendes Stichwörterverzeichnis nach der Buchstabenfolge, die beide
auf Belgien,
drängten darauf, daß die
1X“ den Inhalt aller acht Bände berücksicht gen und die Stellen angeben, wo gesuchte Vorschrifren, wiedergegeben und erläutert, interessierende theoretische oder praktische, durch die Gesetze und Verordnungen auf⸗ geworfene Fragen beantwortet sind, erleichtern die Benutzung des „Kriegsbuchs“ als umfassenden Kommentars zu allen größeren Kriegs⸗ esetzen und ⸗verordnungen. In engem Anschluß an das „Kriegs⸗ bach⸗ soll in einem besonderen Bande noch das nach außen durch den Waffenstillstandsvertrag, nach innen durch die Staatsumwälzung gekennzeichnete Uebergangsrecht behandelt werden.
Versorgungsansprüche der Krie sbeschädigten
Hinterbliebenen vor den Nilitärspruch⸗ Von Dr Th. von Olshausen, Geheimem vortragendem Rat, Referenten im Reichsarbeits⸗ Dr. Herbert Dorn, Landrichter und Hilfs⸗ arbeiter im Reichsjustizministerium. X und 342 Seiten. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Geb. 17 ℳ. — Das den Kriegs⸗ beschädigten und den Hinterbliebenen der aus dem Kriege nicht mehr Heimgekommenen gewidmete Buch stellt im ersten Teil die Rechts⸗ ansprüche dieser Personen auf Versorgung klar, behandelt besonders ausführlich die Ansprüche aus dem Mannschaftsversorgungsgesetze und dem Militärhenterbliebenengesetze, in großen Zügen ferner die Ansprüche aus dem Offizierpensionsgesetz und zum Schluß auch das Zusammentreffen mehrerer Versorgun sansprüche. Im zweiten Teil werden dann die Wege gewiesen, auf denen die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen ihre Rechte verfolgen können. Jedem Ab⸗ schnitt ist als Anhang der Wortlaut sämtlicher in Betracht kommenden Gesetze und Verordnungen nebst Ausführungsbestimmungen beigefugt. Alle, die sich für die Aufgaben der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegs⸗ hinterbliebenenfürsorge interessieren, namentlich die Fürsorgestellen und Fürsorgeorgane, werden die treffliche, emeinverständliche Dar⸗ stellung des gegenwärtigen Standes dieser Fürsorge aus der Feder erfahrener Praktiker begrüßeén.
Das Arbeitsrecht im neuen Deutschland. Heraus⸗ gegeben von Dr. Georg Baum, Rechtsanwalt beim Kammer⸗ gericht und Dozent an der Handelshochschule in Berlin, unter Mit⸗ wirkung von Magistratsassessor Dr. Grimm, Referent im Reichs⸗ ministerium für wirtschaftliche Demobilmachung, und Dr. Arthur Herzfeld, Rechtsanwalt bei den Landgerichten I, II und III in Berlin. Heft II⸗ Verordnung ücher Tarifvert: äge, Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse und Schlich⸗ tung von Arbeitsstreitigkeiten. Verlag von J. Heß, Stuttgart. Preis 4,20 ℳ und 10 % Teuerungszuschlag. — Von der unter dem Titel „Das Arbeitsrecht im neuen Deutschland“ erschei⸗ nenden Darstellung der großen Umwälzungen, die die Revolution auf dem Gebiete des Arbeitsrechts gebracht hat, liegt, nachdem zuerst der dritte, die Wiedereinstellung der Kriegsteilnehmer in ihre bisherigen Stellungen und die Beschäftigung der Schwerbeschädigten behandelnde Teil der Oeffentlichkeit übergeben worden war, jetzt auch der zweite Teil vor. In ihm wird die Verordnung vom 23. Dezember 1918, die als Mittel zum sozialen Frieden den Abschluß von Tarifverträgen, die Bildung von Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüssen und die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten regelt und auf den schon vor der Revolution unter Vermittlung des Reichsarbeitsamts ein⸗ geleiteten Maßnahmen von rganisationen der Arbeit⸗ geber und Arbeitnehmer weiter baut, eingehend erläutert unter Be⸗ rücksichtigung der zu ihr ergangenen Ausführun sbestimmungen und der ergänzenden Vorschriften anderer Gesetze und — Zur Emführung in das neue Recht ist eine die Rechtsprechung berück⸗ sichtigende kurze der bisherigen Entwicklung der Tarif⸗ verträge, der Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse und der Schlichtun von Arbeitsstreitigkeiten nebst einem zusammenfassenden Ueberbiic über das Wesentlichste der neuen Regelung vorausgeschickt. Ein Anhang enthält noch die Vereinbarung zwischen den großen Arbeit⸗ geberverbänden und den Gewerkschaften vom 15. November 1918, die Satzung für die Arbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands, einen Auszug aus dem Versicherungsgesetz für Angestellte, den Wortlaut der preußischen und bayerischen Ausführungsvorschriften zur Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 und die Bestimmungen über die Führung des Tari registers vom 7. Mai 1919. Als ein brauchbares Mittel zur Auf⸗ klärung und Beseitigung von Zweifelsfragen für die beteiligten Arbeitgeber, Angestellten und Arbeiter verdient die Schrift Beachtung.
und behörden.
Kriegsrat und ministerium, und
Theater und Musik.
8 Konzerte.
8 Früher als sonst nahen sich in diesem Jahre die Vorboten der kommenden Konzertspielzeit. Zum 3. September bereits hatte Dr. Karl Maria Gatz, ein neuer Dtrigent, zu seinem I. Sonder⸗ konzert mit dem Blüthner⸗Orchester in das Lehrervereins⸗ haus am Alexanderplatz geladen. Wagner, Weber und Tschatkowsey standen auf dem Programm, von denen der zuerst genannte deutsche Meister den breitesten Raum einnahm. Das Meistersingervorfpiel, mit dem der Abend eröffnet wurde, hatte noch unter einer begreifbichen Unruhe des jungen Orchesterleiters zu leiden; man vermißte die schärfere Hervorhebung der Gegensätze in Zeitmaß, Rbythmus und Dynamik, die gerade in einem akustisch so ungünstigen Raume wie dem Lehrervereinshaussaal besonders sorgfältig gegeneinander 8 gewogen werden müßten. 2 hier aber nicht Mangel an Musikempfinden und Verständnis vorlag, sondern nur Mangel an Uebung und Erfahrung, zeigte sich im weiteren Verlau fe des Abends insonderheit bei Tschaikowskys V. Symphonie, deren Stimmungs⸗ und Gefühlsinhalt dem Dirigenten besonders nahe zu liegen scheint. Auch Webers „Oberon“⸗Ouvertüre fand in ihm einen verständnisvollen Dolmetsch. Vortrefflich bewährte er sich auch bei der Orchesterbegleitung der Gesänge aus Wagnerschen Werken, die Rudolf Laubenthal vom Deutschen Opernhause mit strahlender Tenorstimme und votbildlicher Textaussprache sang. Das gutbesuchte Konzert trug dem jungen Orch ster⸗ leiter, dem man hoffentlich bald in einem anderen Berliner Konzertsaal begegnen wird, reichen wohlverdienten Beifall ein. — Am nächsten Abend lockte ein russisches Konzert in die Philharmonie, d. h. russisch war nur die Musik, Aus⸗ führende waren das Philharmonische Orchester unter der Leitung von Arthur ikisch und der Pianist Leonid Kreutzer. Die Veranstaltung fand zugunsten der Wohltätigkeits⸗ abteilung des russischen Komitees in Berlin statt. Das Konzert bot will⸗ kommenen Anlaß, einmal wieder Tschaikowskys ergreifende Symphonie pathétique in der unvergleichlichen Ausdeutung Nikischs zu hören: sie bildete den Schluß⸗ und Höhepunkt des an Anregungen reichen Program ins, das außerdem drei Sätze aus Rimsky⸗Korsakoffs von den Dar⸗ bietungen des russischen Balletts her bekannter Sutte „Scheherazade“, ein Anklänge an Wagners „Siegfried“ enthaltendes Phantasiestück „Kikimora“ von Liadow und Rachmaninows breit angelegtes, aber inhalts⸗ armes Klavierkonzert Nr. 2 in C⸗Moll verzeichnete. Leonid Kreutzer spielte es mit allen Feinheiten, die sein musikalisches Empfinden und sein weicher, aber doch niemals weichlicher Anschleg einem Musik⸗ stück verleiben können. — Evenfalls in der Philbarmonie fand am 5. d. M. schon das erste Konzert des Meistergeigers Franz von Vecsey unter Mitwirkung von Walter Meyer⸗Radon (Klavier) stüatt. Eine Suite für Violine und Klavier von Max Reger (Op. 93), die in Bachs Spuren wandelt, eröffnete den Abend. Es folgte Mozarts frohsinnig⸗sonnige Sonate in B⸗Dur, Vieuxtemps' Konzert in D⸗Moll und als Schlußstüͤck „La Campanella“ von Pa⸗ mini. Trotz der plötzlich eingetretenen Sommerhitze war der Saal fast bervoll, und Vecsevs große Kunst Begeisterung. Dee leichte Bogenführung, der schwebende, füße Ton, die glanzvolle Technik seines Spiels sichern ihm neben seinen musikalischen Fähigkeiten den ersten Platz unter den zeitgenössischen Geigern. alter Meyer⸗Radon war ein feinsinniger, geschmackvoller Begleiter am Flügel. “
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