Die Vergütung wird einer ande en durch den Stelle festgesetzl. werden.
Gegen die Festsetzung der Vergtung kann binnen secks Monaten von der Zustellung des Festsetzungsbest eids an die Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts nachgesucht werden, das endgültig über die Vergütung befindet.
zustandigen Reichsminister zu dezeichnenden Auf die Vergütung köonnen Vorschüsse bewilligt L 8 84ꝙ 9
§ 9
Soweit nicht im Sonderfall ein besonderes Gesetz ergeht, erläßt der zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit den Reichs⸗ ministern der Finanzen und der Justiz die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in den §§ 4 bis 8. bezeichneten Maßnahmen. Insbesondere sind Bestimmungen darüber zu treffen, wie die gleich⸗ mäßige Verteilung der Leistungen auf die Länder gewährleistet wird, welche Verbände für die einzelnen Arten von Leistungen als Leistungs⸗ verbände gelten, ferner über die Unterverteilung der den Leistungs⸗ verbänden auferlegten Leistungen auf Unterverbände, über die Herbei⸗ führung der Leistung, über Art und Umfang der Vergütung, über das bei ihrer Festsetzung zu beobachtende Verfahren und über den Aus⸗ gleich zwischen dem Reiche und den Leistungsverbänden.
„Die Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Reichsrats sowie eines von der Nationalversammlung zu wählenden Ausschusses von 15 Mitgliedern.
8 § 10
Zur Durchführung dieses Gesetzes und der gemäß § 9 erlassenen
Bestimmungen sind die Reichsregierung und die im § 4 Abf. 2 be⸗
zeichneten Behörden berechtigt, uͤber Preisverhältnisse und Vorräte
sowie über die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsverhältnisse von Ver⸗ händen, Unternehmern und Betrieben jederzeit Auskunft zu verlangen. Die gleiche Befu nis steht den Leistungsverbänden, die gemäß § 6 zur Anforderung ermächtigt sind, zur Durchführung des Anforderungs⸗
rechts zu.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten ertordert werden.
ur Auskunft sind verpflichtet:
1. Personen, die Sachen, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Sachen Anspruch haben, la dwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer sowie die Inhaber kaufmännischer Betriebe, öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände sowie die gemäß § 5 bestimmten besonderen Verbände.
1 ollen die zustͤndigen Stellen von der Befugnis des Abs. 1 egenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtm gen Gebrauch machen, o ist die Landeszentralbehörde um die Auskunft zu ersuchen. 8 Die zuständigen Stellen und die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Geschäftspapiere, Geschäfts⸗ ücher und sonstige Urkunden, insbesondere auch die Unterlagen für “ und Preisangebote son ie für die Beurtetlung der 8 rbeitsverhältnisse und der Leistungsfähigkeit der Betriebe einzusehen, auch Betriebseinrichtungen suchen.
Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind vorbehaltlich der dienstlichen Beri terstattüung und der Anzeigen von Gesetzwidrig⸗ keiten verpflicht t, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
Das Ergebnis der Auskünfte und Crmittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wurd bestraft, wer vorsätzlich den zur Durchfürrung der Vorschriften 55 4 bis 9 erlassenen Be⸗ stimmungen zuwiderhandelt.
2 “
Mit Gefänonis bis zu einem re und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit eine dieser Strafen wird bestraft.
ver vorsätzlich
1) die von ihm auf Grund des § 10 geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt,
2) der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zuwider die Einsicht in seine Geschäftspapiere, Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Betriebseinrichtungen oder Raume verweigert.
§ 13
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer fahrlässig die von ihm auf Grund des § 10 geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt.
§ 14
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 10 Abs. 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder sich der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts⸗ oder Betri bsgeheimnissen nicht enthält.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
III. Abschnitt.
Gewerbliche Schutzrechte § 15
Die gesetzlichen Fristen für die Vornahme der zur Begründn oder Erhaltung gewerblicher Schutzrechte erforderlichen Handlungen werden, soweit sie nicht schon am 1. August 1914 abgelaufen sind oder erst nach Inkrafttreten des Friedensvertrags begonnen haben, bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Friedensvertrags verlängert. Zuschlags⸗ oder Nachholungsgebühren sind bei Zahlungen,
die hiernach rechtzeitig geleistet werden, nicht zu entrichten.
Gewerbliche Schutzrechte, die nach den bisher geltenden Vor⸗ schriften infolge Nichtvornahme einer Handlung in der Zeit vom 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des Friedensvertrags erloschen
sind, treten wieder in Kraft § 16 Der Zeitraum zwischen dem 1. August 1914 und dem Inkraft⸗ treten des Friedensvertrags wird auf die im § 11 Abs. 3 des Patent⸗ gesetzes vorgesehene Frist für die Zurücknahme eines Patents nicht angerechnet. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Friedensvertrags können Patente, die am 1. August 1914 in Kraft waren, nicht zurückgenommen werden. 1 § 17 Die Vorschriften der §§ 15, 16 finden zugunsten von An⸗ gehöri en ausländischer Staaten nur Anwendung, wenn in diesen Staaten nach einer im Reichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekannt⸗ machung den deutschen Reichsangehörigen gleichartige Vorteile ge⸗
währt werden. 1 IV. Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Hypothekenbanken
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Deckung der Pfandbriefe einer deutschen Hypothekenbank bestimmten Hypotheken dürfen auch insoweit als Deckung für Pfandbriefe benutzt werden, als die beliehenen Grundstücke nach dem Friedensvertrage nicht mehr im Inland liegen.
Ebenso dürfen Darlehen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer deutschen Hypothekenbank an Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder an Kleinbahnunternehmungen gegen Ver⸗ pfändung der Bahn gewährt sind, auch insoweit als Grundlage für Schuldverschreibungen dienen, als die Körperschaften oder die Klein⸗ bahnunternehmungen nach d ensvertrage nicht mehr als inländische anzusehen sind. “ 8
und Räume zu besichtigen und zu unter⸗
und mit Geldstrafe bis zu
—
von der Anfo derungsbehörde oder von
8 V. Abschnitt von Schuldverschreibungen und anweisungen durch das Reich 1 § 19 1ö vsver Reichsminister der 5 nanzen wird TPeüceits. 8 S führung der Bestimmungen im Artikel 232 Abs. 3 82 S. 92
vertrags Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen den Z “ deren Vesa mid ee⸗ vom Reichsrat festgesetzt werden wird. a6 „ . 9 0 Der Reicheminister der Finanzen wird ferner ermächligt. zur Ane⸗ führung der .7.v s im § 12 der Anlage II zu Artikel 2 Frieden vertrag b 8 g g Sculdverschertbungen oder Schatzanweisungen auf den In⸗ haber im Betrage von zwanzig Milliarden Mark Gold, Schuldperschreibungen oder Schatzanweisungen auf den 8 haber im Betrage von weiteren vierzig Milliarden Mar Gold auszugeben und eine Verpflschtung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auf den Inhaber über weitere vierzig Milliarden Mark Gold einzugehen. § 21 8 Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen oder Schatz⸗ anweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. b 8 Die Feststellung des Wertverhältnisses sowie der väheren Be⸗ dingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichsminaister der inanzen überlassen. Riatase Reichsnrinister der Finanzen kann über die Tilgung der Schuldverschreibungen abweichend von den Vorschriften der §§ 5, 6 der Reichsschuldenordnung besondere Bestimmungen erlassen
VI. Abschnitt 1b Zwangs⸗ und Strafmaßnahmen
Vereine und private Unterrichtsanstalten, die den im Artikel 177 des Friedensvertrags enthaltenen Verboten zuwiderhandeln, unterliegen der Auflösung.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 2 Abs. 2, 3 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 151) Anwendung.
Ausgabe
§ 23
Wer der Bestimmung im Artikel des Friedensvertrags zu⸗ wider einen Angehörigen der alliierten and assoziierten Mächte den Nachforschungen der Behörde durch Verheimlichung entzieht oder zu entziehen versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer es verabsäumt, den Aufenthalt eines Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, der den Nach⸗ forschungen der Behörde durch Verheimlichung entzogen wird, der Polizeibehörde anzuzeigen.
529
———
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen des Friedensvertrags zuwider in Deutschland 1“
1. Kriegswaffen, Kriegsmunition oder sonstiges Kriensgerit in anderen als den vom Reichswehrminister bestimmten Werk⸗ statten oder zum Zwecke der Ausfuhr in fremde Länder herst llt, erstickende, giftige oder ähnlich wirkende Gase, Flüssig⸗ keiten oder Stoffe oder Material, das eigens für die Her⸗ stellung, die Aufbewahrung oder den Gebrauch solcher Er⸗ zeugnisse oder ebenso wirkender Verfahrungsarten bestimmt ist, herstellt, Panzerwagen, Tanks oder ähnliche Vorrichtungen, die Krieaszwecken dienen können, herstenlt, wissentlich Maschinen, Materialien oder andere Gegen⸗ stände, die von dem Abbruch eines deutschen Unterseeboots oder sonstigen Kriegsschiffs herrühren, zu anderen als industriellen oder Handelszwecken verwendet oder an das Ausland verkauft oder sonst überläßt, 1
.Unterwasserfahrzeuge zu Kriegs⸗ oder Handelszwecken baut oder erwirbt,
ohne besondere Erlaubnis des Reichswehrministers Waffen, Munition oder sonstiges Material, das zur Ausrüstung von Kriegsschiffen geeignet ist, herstellt, innerhalb der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten des Friedensvertrags Luftfahrzeuge, Teile von solchen herstellt, vor dem 1. Mai 1921 ohne Erlaubnis des Reichswirtschafts⸗ ministers über Gold (§ 1 der Verordnung, betreffend Ver⸗ bot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold, vom 13. No⸗ vember 1915, Reichs⸗Gesetzbl. S. 763) Verfügung trifft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
VII. Abschnitt. Elsaß⸗Lothringische Angelegenheiten § 25 Die Abwicklung der Geschäfte der bisherigen Landesverwaltung von Elsaß⸗Lothringen liegt dem Reichsminister des Innern ob. Er kann zu diesem Zweck die Befugnisse ausüben, die nach den bis zum 9. November 1918 in Elsaß⸗Lothringen geltenden Reichs⸗ und Landes⸗ gesetzen dem Kaiser sowie dem Statthalter und den Verwaltungs⸗ behörden zustanden. § 26
Solange bisherige elsaß⸗lothringische Beamte als solche Bezüge aus der Reichskasse erhalten, bestimmen sich ihre dienstlichen Pflichten bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung nach den allgemein für widerruflich beurlaubte Reichsbeamte geltenden Vorschriften. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsmininer des Innern.
Als bisher’ge elsaß⸗lothringische Beamte im Sinne des Abs. 1 gelten die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten sowie die Religionsdiener und sonstigen aus der Landeskasse besoldeten Beamten der in Elsaß⸗Lothringen anerkannten Religionsgemeinschaften, sofern sie das Land vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Friedensvertrags infolge der Besetzung oder der Abtretung ver⸗ lassen haben.
3 öJ1X“ Aufhebung von Kriegsmaßnahmen § 27
Die Reichsregierung wird ermächtigt, zu bestimmen, wann und in welcher Weise die waͤhrend des Krieges gegen das bisher feindliche Auslond erlassenen Ausnahmevorschriften a ßer Kraft treten.
Sie wird ferner ermächtigt, festzustellen, wann im Sinne be⸗ stehender reichsrechtlicher Vorschriften der Kriegszustand als beendet anzusehen ist.
Soweit die Reichsregierung nicht ein anderes bestimmt, werden die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Befugnisse von jedem Reichsminister für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.
IX. Abschnitt Ermächtigung zu weiteren Ausführungsbestimmungen § 28 Die Reichsregierung wird ermächtigt, solange die National⸗ versammlung vertagt ist, weitere gesetzliche Maßnahmen anzuordnen, die sich zur Ausführung des Friedensvertrags als notwendig und dringend erweisen, insbesondere auch Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, und die Beziehungen zwischen den hinsichtlich ihrer Staats⸗
v 1 “
Luftfahrzeugmotore oder
zugehörigkeit vom Feiedensvertrage be. be 'ischen Gebieten 5 dem übrigen Teile ds Deutschen Reichs bis tur endgültigen Regelun mit den beteiligten Mächten zu ordnen. –. —
Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Reicherals sowie eines von der Nationalversammlung zu wählenden Ausschufft
von 15 Mitgliedern. xX. Abschnitt
Schlußvorschrift C 29 ieses C it nicht im § 3 ein anderes hestz Pialenae l . 22öö in Kraft. s bestimmt Dresden, den 31. August 1919. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Auswärtigen. 88 Müller.
Bekanntmachung
wegen Aufhebung der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland.
Vom 23. Juli 1919.
Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Die Verordnung über den Zahlungsverfehr mit dem Ausland
vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 105) wird aufgehoben. 2 * Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 1““ Berlin, den 23. Juli 1919. . Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
“
Bektannimagmn
über Aufhebung der Verordnung, betreffend den Nachnahme⸗ und Frachtverkehr mit dem Ausland.
Vom 23. Juli 1919.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung, betreffend den Nachnahme⸗ und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 171) wird folgendes be⸗ stimmt:
§1 Die Verordnung, betreffend den Nachnahme⸗ und Frachlverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 171) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1919 (Reich⸗⸗Gesetzbl. S. 638) wird aufgehoben. 82 Diese Bekanntmachung tritt mit d in Kraft. Berlin, den 23. Juli 1919. Der Reichswirtschaftsminister.
Tage der Verkündung
Gesetz gegen die Kapitalfklucht Vom 8. September 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird.
Auf Reichs⸗ oder ausländische Währung lautende Zahlungsmittel dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem Ausland ver⸗ sandt oder überbracht werden.
Als Zablungsmitte! im Sinne dieses Gesetzes gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecks und Wechsel.
Als Banken im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Sparkassen sowie weiter alle Personen und Unt rnehmungen, die geschäftsmäßig Bank⸗ oder Bankiergeschäfte betreiben. Welche Personen und Unter⸗ nehmungen unter diese Vorschrift fallen, entscheidet auf Anfrage der die Landeszentralbehörde oder eine von ihr bezeichnete Behörde.
2
Banken dürfen Aufträge, hnses Zahlungsmittel nach dem Aus⸗ land versandt oder überbracht oder für einen Ausländer in Ver⸗ wahrung genommen werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftrag⸗ geber eine Erklärung nach dem vom Reichsmini er der Finanzen vor⸗ geschriebenen Muster in breifacher Ausfertigung einreicht.
Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Woche an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Besitzsteueramt weiterzugeben und eine Ausfertigung der Senzung der Zahlungsmittel beizufügen.
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Bank Zahlungsmittel im eigenen Namen nach dem Aus⸗ land versendet oder überbringt oder für einen Ausländer in Ver⸗ wahrung nimmt.
Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Ausländer im Sinne dieses dhaees sind Per'onen, die im Aus⸗ land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufemthalt haben, und Unter⸗ nehmungen, soweit sie im Ausland ihren Sitz haben. Bei Unter⸗ nehmungen ist maßgebend, ob. die Haupt⸗ oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, im Autland liegt.
8
„ 8 j „Wer der Vorschrift im § 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird t Geldstrafe von einhundert Mark bis zu einhunderttausend Mark be⸗ straft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu drei Jahren und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer en. Der Versu ist strafb r. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare and⸗ lung bezieht, können im ÜUrteil für dem Reiche verfallen erklärt werden⸗
Wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1 und 2 vorsätzlich zuwider⸗ handelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestlaft.
Alle Goschzs⸗. 8 8 5 j Handl die
Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstigen Handlungen, 2 dazu bestimmt sind, die durch die Vorschriften in §§ 1 und 2 bezweclte Kenntnis der Steuerbehörde über das Verbringen von Zahlunge⸗ mitteln ins Ausland zu vereiteln, sind verboten. ird sowe Der der Vorschrift im Abs. 1 vorfätlich zuwiderlandel, win soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirktz is⸗ mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu einhunderttausend 1 und mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit einer dieser Stra 1 bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf iche sich die strafbare Handlung bezieht, können im Urteil für dem Mssef verfallen erklärt werden.
„Alle Reichz⸗, sind verpflichtet, Gesetzes, die mitzuteilen
„Staats⸗ und Gemeindebehörden sowie S. Nüthas t. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften amte ihnen zur Kenntnis kommen, dem Beittzten
“
Der Neichsminister der Finanzen ist ermächtigt, Aanahmen zur steuerlichen Erfassung geflüchteten oder versteckten sah zgens zu treffen, insbesondere auch in Abweichung von der nschrit des § 6 Bantgesetzes vom 11. März 1875 (Reichs⸗ weetzol. S. 177) den Aufruf und die Einztehung der umlaufenden beoten und Darlehnskassenscheine zum Zwecke des Umtauschs an⸗ ndnen und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen seine Anord⸗ n een mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Ee⸗ Lungi bis zu zwer Jahren oder mit einer dieser Strafen sowie mit Eeerfallserklärung des verheimlichten Vermögens zugunsten des fütgs zu bedrohen. 8
Der Reichsminister. der Finanzen ist ferner ermächtigt, im Ein⸗ mehmen mit dem Reickswirtschaftsminister durch Verordnung Vor⸗ peften über den Geschäftsbetrieb der Banken zu erlassen und Banken, hine Gewähr für die Innehaltung dieser Vorschriften bieten, den geschäftebetrieb zu untersagen. Veesstalich⸗ Zuwiderhandlungen ven die im Satz 1 bezeichneten Vorschriften werden mit Geldstrafe n fünfzigtausend Maik und mit Gefängnis bis zu einem Jahre ter mit einer dieser Staafen bestraft. 1 Die auf Grund des Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen zürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte zu jh mden Ausschusses von zehn Mitgliedern. Sie müssen aufge⸗ lcten werden, wenn der Reichstag es verlangt. Gesetz tritt tea
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden iage in Kraft vnd mit dem 1. Oktober 1920 außer dangh. 8
Berlin, den 8. September 1919. 1
Der Reichspräsident. Eb
1 1
Aufhebung es Belagerungszustandes über das Gebiet der tadt Bremen und über das bremische Landgebiet.
Vom 7. September 1919.
Der nach dem Erlasse vom 23. April 1919 über das gebiet der Stadt Bremen und über das bremische Landgebiet kerhängte Belagerungszustand wird hiermit aufgehoben.
Berlin, den 7. September 1919.
Der Reichspräsident. 8 Ebert. Der Reichswehrminist
v
—
Bekanntmachung
vber Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ iffeden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, detteffkend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) olgendes bestimmt:
Die Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 7. Sep⸗ mber 1916 Nr. B. St. I 1854/8. 16 KRA., betreffend vat teh von Schmiermitteln (Reichsanzeiger 1916 sr. 211), un
die Nahtragsbekanntmachung des Kriegsministeriums ozu vom 11. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 1916 Nr. 291) seten mit dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Bekannt⸗ achung außer Kraft.
Belin, den 11. September 1919. 1“
Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
““ Dem Fleischermeister Moritz Gerhardt in Winters⸗ orf S.⸗A. ist die Ausübung des ihm durch Verfügung vom 8. Mai ulg untersagten Handels mit Fleischund Fleischwaren
vieder gestattet worden. Altenburg, den 9. September 1919. Das Landratsamt. J. A.: Kluge.
—.—
Bekaäanntmachung.
Die auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. November 1014, 22. Deember 1914 und 10. Februar 1916 angeordnete bwangsverwaltung des Nachlasses der verstorbenen Engländerin una Großmann und des inländischen Vermögens ihrer tiischen Erbin Nekka Blumenthal, geb. Großmann, in dighes Broughton, Manchester, ist aufgehoben.
Hamburg, den 8. September 1919.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe Sthamer.
““ DPreninßen. 8 linisterium für Handel und Gewerbe.
Der Oberbergrat, Bergwerksdirektor Kaether vom Stein⸗ ahlenbergwerk Ibbenbüren ist als technisches Mit lied an das
berbergamt in Dortmund versetzt worden.
Ministerium des Innern.
2 12 ‚Der Landrat von Heimburg in Ohlau ist gegierungsrat ernannt worden.
zum
Ninisterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
le Wohl des bisherigen Landschaftsrats von Encke⸗
te Warzin zum Generallandschaftsrat der Pommerschen
andschaft für die vorgeschriebene sechsjährige Amtsdauer ist
urch die Preußische Staatsregierung bestätigt worden.
Die Oberförsterstelle Stepenitz im Regierungsbezirke n ist zum 1. Januar 1920 zu besetzen. Bewerbungen sen bis zum 10. Oktober d. J. eingehen.
1 Bekanntmachung. 1 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
1 September 1915 4.GBl. S. 603)
Fäeehen vom Handel vom 23.
dem Schankwirt Johannes Fechner und seiner Ehe⸗
durch Verordnung
fra u, Iͤd a geb. Zvlonka‚ in Berlin, Jägerstraße 51 wir schaft „Eulen piegel“) dusch Versügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenstände ndes täglichen Bedarfs een Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ agt. Berlin, den 10. September 1919. Landespolizeiamt beim Stoatskommissar für Volksernährung.
Bekanntmachung.
Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Betrieb der Brölthaler Eisenbahn⸗Aktien⸗ gesellschaft zu Beuel (Rhein) im Geschäftsjahre 1918 einen gemäß § 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1853 (G.⸗S. S. 449) zur Verteilung kommenden Reinertrag nicht ergeben hat.
Demzufolge
ist von der genannten Gesellschaft eine
Eisenbahnabgabe für das Geschäftsjahr 1918 nicht zu entrichten.
Cöln, den 9. September 1919. Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Riesen
◻ ““
8 Bekanntmachung
Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Betrieb der auf preußischem Staats gebiet gelegenen Teilstrecke der Eisenbahn von Herzogen⸗ rath nach Sittard ein kommunalabgabenpflichtiges Rein⸗ einkommen der Gesellschaft für den Betrieb von Nieder⸗ ländischen Staatseisenbahnen zu Utrecht für das Jahr 1918 nicht ergeben hat. . 8
Cöln, den 9. September 1919.
Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Riesen.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Dem Reichspräsidenten Ebert ist, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, die nachstehende Kundgebung einer in Neustadt a. d. Hardt am 7. September abgehaltenen Pfälzer Volksversammluna zugegangen:
„Ueber 5000 im Saalbau zu Neustadt a. Hdt. versammelte Pfälzer und Pfälzerinnen aller Parteien und Betenntnisse geloben Treue dem Deutschen Reiche heute und immerdar. Es war nicht schwer, in guten Tagen zum machtvollen Vaterlande zu stehen, — das arm und schwach g⸗wordene in seiner bitteren Not zu verlassen, lehnen die deutschen Pfälzer als schmachvollen Vaterlandsverrat in flammender Entrüstung ab. Unsere übrigen deutschen Brüder und Schwestern fordern wir auf, die Reichstreue der Pfälzer nicht nach einem kleinen Häuflein selbstsüchtiger oder verführter Abtrünnigen zu bemessen. Die Pfalz, des Reiches Perle, bleibt deutsch!
Laut Meldung der Pfalzzentrale wurde gestern in Landau eine Versammlung abgehalten, die eine Entschließung faßte, in der es heißt:
Ueber 2000 zu Landau versammelte Bürger und Bürgerinnen der Stadt und des Bezirks Landau, Pfälzer und Pfälzerinnen aller Parteien, aller Berufe und aller Bekenntnisse, geloben unentwe gte Treue dem deutschen Volke heute und immerdar. Sie weisen mit Empörung die Schmach ab, mit der die berüchtigt ge⸗ wordenen „21“, zumeist keine Landauer, ihre bis heute stets mit Ehren genannte Stadt in der deutschen Pfalz besudelt haben. Sie bitten ihre deutschen Brüder, die Reichstreue der Landauer Pfälzer nicht nach einem kleinen Häuflein selbstsüchtiger Verführter und Ab⸗ trünniger zu bemessen. Deutschland und die Pfalz auf ewig ungeteilt!
Eine Bemerkung in der „Nationalzeitung“ vom 11. September ist dahin aufgefaßt worden, als ob die Reichsregierung beabsichtige, die Nationalversammlung zwecks Aende⸗ rung des Artikels 61 der Verfassung einzuberufen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist diese Auffassung unrichtig. Die deutsche Regierung hat in ihrer Antwort auf die Ententenote in hindender Form festgestellt, daß der Artikel 61 Absatz 2, um den es sich handelt, bis zur Ent⸗ scheidung des Völkerbundes auf Grund des Artikels 178 der Verfassung als kraftlos zu betrachten ist, und daß demna eine Aenderung der Versassung nicht in Frage kommt.
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Die Vorbereitungen zu der Einrichtung der Landes⸗ finanzämter sind dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zu⸗ folge“ so weit gediehen, daß in den nächsten Tagen mit ihrer Unterbringung an Ort und Stelle begonnen werden wird. Zu diesem Zwecke treffen die Leiter der Abteilung III (Reiche vermöaeneverwaltung) der Landes finanzämter, welche die Amts⸗ bezeichnung Finanzdirektor oder Oberfinanzrat führen, in den betreffenden Orten ein.
Von den im Ausschuß zur Prüfung der Frage der Arbeitszeit im Bergbau des Ruhrgebiets gestellten Anträgen haben laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ die folgenden die Zustimmung des Reichsarbeitsministers gefunden:
1) Die Reichsregierung wird von dem Ausschuß gebeten, an die anderen Mächte mit dem Vorschlag heranzutreten, sofort eine inter⸗ nationale Beschlußfassung über die Einführung der Sechsstunden⸗ schicht im Steinkohlenbergbau unter Tage herbeizuführen. —
2) Der Aus'chuß wird vom Reichsarbeitsminister mit den bis⸗ herigen Befugnissen in Permanenz erklärt. Er prüft fortlaufend durch fachkundige Ausschüsse, ob auf den Zechen und von den Be⸗ hörden alle technischen und sonstigen Vorbereitungen zur Ermöglichung der Einführung der Sechestundenschicht getroffen werden. Ende November tritt der Ausschuß wieder zusammen, um den Beweis zu erheben, ob ohne Gefährdung der Kohlenversorgung Deutschlands di Sechsstundenschicht am 1. Februar 1920 einzuführen ist.
Alle ehemaligen Heeresangehörigen werden aufgefordert, etmwaige berechtigte Rückstandsforderungen umgehend — spätestens bis zum 25. September 1919 — durch das zu⸗ ständige Bezirkskommando bei den Abwicklungsstellen ihrer früheren Truppenteile der Ersatzformationen geltend zu machen.
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5 Schank⸗
eine Begleichung der Nückstan derungen, die nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden, kann infolge Auf⸗ lösung der rechnunglegenden und ⸗prüfenden Stellen vorerst nicht gerechnet werden.
Der „Angehörigen Ausschuß für die Truppen am Schwarzen Meer und in der Türkei (auch .“ hat am 1. September 1919 seine Tätigkeit emgestellt 8 von diesem Ausschuß eingel⸗iteten Vermißtennachforschungen werden vom Zentral⸗Nachweisebüro westergeführt. Alle An⸗ fragen über vermißte Angehörige der Schwarzen Meer⸗Trunpen, der Truppen in der Türkei und Ukraine sind daher in Zukunft unmittelbar an das Zentral⸗Nachweisebüro, Berlin NW. 7 (Dorotheenstr. 48), zu richten. “ “
Tschecho⸗Slowakei. 1
Nach einer Meldung des „Wolffichen Telegraphenbüros ist gestern in der Prager Burg eine Depesche des Ministers des Aeußern Benesch aus Paris angelangt, der zufolge die Teschener Frage zu ungunsten der Tschechen ent chieden ist. Die Pariser Delegation hat die Weisung erhalten, den Ver⸗ trag, der Teschen an die Polen ausliefert nicht zu unter⸗ schreiben, sondern sofort heimzareisen. Aus dem Teschener Gebiet laufen Alarmnachrichten ein, daß die ischechischen Berg⸗ arbeiter auf eigene Faust Widerstand leisten wollen.
Der Justizminister hat der Nationalversammlung Gesetze gegen den Wucher mit Lebensmitteln und Bedarfs⸗ artikeln unterbreitet, nach denen die Geldstrafen den Betrag von zwei Millionen Kronen erreichen können, in schweren Fällen kann das ganze Vermögen konfissiert werden. Wenn in einem Bezirk die Preise so verteuert merden, daß die öffentliche Ruhe und Oednung bedroht wird, kann das Stand⸗ recht verhängt werden.
Das Programm der vorgestern eröffneten Konferenz der Staatsmänner der politischen Staaten umfaßt, wie „Wolffs Telegrapbenbüro“ meldet, 1. die Frage der Fest⸗ setzung von Grundlinien für die politische Einigung dieser Staaten, und zwar Feststellung der allgemeinen Prinzipien bei der endgültigen Festsetzimg der Grenzen, ferner die Zürgerrechte in den teilnehmenden Staaten, und schließlich die gemeinsamen politischen Linien in bezug auf die alliierten Staaten und Rußland. 2. Die Frage einer Militärkonvention für die Kriegszeit; die Beratungen über diesen Punkt werden den gemeinsamen Oberbefehlshaber, die gemeinsame Front und die gemeinsame Ausrüstung zum Gegenstand haben. 3. Die Frage einer wirtschaftlichen Konvention, und zwar gemeinsame Verkehrsmittel, Verpflegung, Valutafragen. Auch die Frage der periodischen Wiederkehr solcher Koaferenzen steht auf der Tagesordnung. .“
Großbritannien und Irland.
Nach einer Reutermeldung aus Dublin hat French eine Proklamation veröffentlicht, durch die die Sinnfein⸗Orga⸗ miationen, die Gälische Liga und die Irische Freiwilligen⸗ formation in Stadt und Grafschaft Cork für aufgehoben erklärt werden.
— Der Gewerkschaftskongreß in Glasgow hat obiger Quelle zufolge eine Entschließung zugunsten der direkten industriellen Aktion in politischen Fragen mit starker Mehrheit angenommen. Die Entschließung wurde nach einer späteren Reutermeldung in der Form angenommen, daß ein Antrag gegen die direkte Aktion mit 2 ¼ Millionen Stimmen gegen 2 085 000 verworfen wurde.
Frankreich.
Der Oberste Rat hielt vo gestern nach der Unterzeichnung des österreichischen Friedensvertrags eine Sitzung ab, in deren Verlauf er hauptsächlich die Antwort der deutschen Regierung auf die Note der Alliierten prüfte. Dem „Reuterschen Büro“ zufolge kam der Oberste Rat zu der Ansicht, daß die deuischen Bürgschaften unzulänglich seien und daß die deutsche Regierung bevollmächtigte Vertreter nach Paris entsenden müsse, die ein Protokoll unterzeichnen, in dem alle Artikel der deutschen Ver⸗ fassung, die mit dem Vertrag von Versailles unvereinbar sind, für null und nichtig erklärt würden. Dieses Protokoll müsse 8 wie der Vertrag von der Nationalversammlung ratifiziert werden. d
— In der Sitzung der Kammer am 9. d. M. über die Ratifizierung des Friedensvertrags sagte der Abgeordnete Louis Dubois, wie der „Temps“ hervorhebt, noch folgendes:
Nach einigen Jahren können einige unserer jetzigen Verbündeten ein materielles Interesse — ich sage nicht moralisches Interesse und nicht Ehreninteresse — daran haben, daß wir nicht bezahlt werden. Geschäftlihe Verbindungen werden sich zwischen Deutschland und unseren Verbündeten viel lei dter als zwischen Deutschland und uns anknüpfen. Unsere Alliierten sind auf alle Fälle viel eher in der Lage, Geschäfte mit Deutschland zu machen als wir; aber es ist klar, daß die, die mit Deutschland Geschäfte machen, bezahlt sein wollen, und je mehr Ellbogenfreiheit Deutschland haben wird, um so leichter wird es bezahlen können. Es kann also wohl der Fall eintreten, daß nach einigen Jahren eine gewisse Gegensützlich.⸗ keit der Interessen zwischen den Alliierten von heute vorhanden sein wird.
In der vorgestrigen Sitzung der Kammer vertrat de Berichterstatter des Friedensausschusses für die wirtschaftlichen Angelegenheiten, Abgeordneter Louis Puech, die Ansicht, daß was die wirtschaftlichen Friedensbedingungen anbetreffe, die französischen Unterhändler nichts vernachlässigt hätten, un führte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge aus:
Was die Einfuhr, die Ausfuhr und den Durchgangs⸗ verkehr zwischen Deutschland und den Alliierten betreffe, so hätten die letzteren sich den Vorteil der niedrigsten Zölle für eine lange Zeitdauer g⸗sichert und zu verhindern gewußt, daß diese Vorteile auf Gegenseiti keit beruhen. Die franzoöͤsiscen Fabrikate seien gegen Nachahmung geschützt. Alle Handelsverträge, die Deutschland abge schlossen habe, seien null und nichtig, wenn die Alliterten nichts Gegen⸗ teiliges beschließen würden. Auch die Verträge, die Deutschland mi Rußland, Oesterre ch⸗Ungarn und Numänien abgeschlossen habe, sowie die ihm von diesen Ländern zugestandenen Vorteile seien annulliert worden. Desgleichen seien die Verträge, die Franzosen mit Deutsch⸗ land abgeschlossen hätten, im Prinzip für ungültig erklärt worden Was die Schulden anbetreffe, so habe die französische Regierung die Wahl zwischen einer direkten Regelung und der Schaffung eines Kontrollorgans, das die Bezahlung der Schulden Deutscher an Franzosen sicherstelle. Der deutsche Staat habe im übrigen die Verantwortung für die Schulden seiner Staatsangehörigen, die 1914 nicht notorisch zahlungsunfähig gewesen wären, übernehmen müssen. Alle franösischen Werte, die in Deutschland noch nicht liquidiert
seien, müßten zurückerstattet werden, ““ “