Zer Bezuggprris beträgt viertefjährlich 12 ℳ.
Ale Postanstalten nehmen Bestellung an; für Bersin außern
den Fostanstalten und Aritungsnertrieben sür Keibstahholer anch die Geschästestele SW. 48, Wilhelmstraße 2. Staxelns Anmmern kosten 25 M.
1
für den Raum rekner 5 gespaltenen Einheits⸗
1 ℳ, riner 3 gespattenen Einheitzeile 1,50 ℳ. mird auf den Anzeigenpreis ein Uenerungn⸗ Töö“;
1 Deutsches Reich. Erbschaftssteuergesetz. Erste Beilage:
8 8
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom
28. Juli 1917.
Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919.
Bekanntmachung, betreffend Beschlaanahme und Melbdepflicht! 1er. Wismut, Wismuterzen und wismuthaltigen Mate⸗ rialien.
Bekanntmachung, betreffend Verfügungsrecht über im Auslande lagernde Mengen an Baumwolle, Linters, Baumwoll⸗ abgängen oder ⸗-abfällen und Meldepflicht derselben.
Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.
Genehmigungsurkunden, betreffend Anleihen der Stadt Mainz.
Anzeigen, betreffend Ausgabe der Nummern 170—172 des Reichs⸗Gesetzblatts.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderunge
Bekanntmachung der in der Woche vom 31. August bis 6. September zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffent⸗ lichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenstände
Aufhebung eines Handelsverbots.
Handelsverbot.
1.1“
Erbschaftssteuergesettz. 2 Vom 10. September 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 8 18
1 8 L“ “ - Der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen 1. der Nechlaß eines Verstorbenen (Nachlaßsteuer), M2. der Erwerb von Todes wegen (Erbanfallsteuer), 3. Schenkungen unter Lebenden (Schenkungssteuer).
Steuerpflicht. itt. Nachlaßsteuer. Als Nochlaß gilt das gesamte Vermögen des Verstorbenen, das bei feinem Tode vorlanden ist, einschließlich des Vermögens, das er als Vorerbe hatte.
Das zu einem Hausgut. Fideikommiß, Lehen oder Stammgut g⸗hörige oder sonstige auf Grund von landesgesetzlichen, Vorschriften (Artikel 57, 58, 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz⸗ buch) gebundene Vermögen gilt als Nachlaß des verstorbenen In⸗ habers.
83
Als Vermögen im Sinne des § 2 gelte: 1. Grundstücke, einschließlich des Zubehörs (Grundvermägen); 2. das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirtschaft, des Berg⸗ baues 29 eines Gewerbes dienende Vermögen (Bexgriebs⸗ vermögen); 1 das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund⸗ oder Be⸗ triebsvermögen ist (Kapitaloermögen). § 4 Den Grundstücken (§ 3 Nr. 1) steben gleich Berechtiäungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden.
§ 5 Zum Betriebsvermögen (§ 3 Nr. 2) gehören alle dem Unter⸗ nehmen gewidmeten Gegenstände. 8 Als Betriebsvermögen gelten auch aus dem Betriebe herrührende
und andere Vorräte, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind. Als Kapitalvermögen (§ 3 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 3 Nr 4 oder unter § 3 Nr. 2, § 5 fallen, in Betrecht: 8* selbständige Rechte und Gcrechtigkeiten; verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art; Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschafts⸗
einlagen; bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Bank⸗ in Barren;
1. 2. 3.
noten und Kassenscheine sow
5. der Kapitalwert vererblicher Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die dem Erblasser entw. der vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letzt riligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge haus⸗ gesetzlicher Bestimmungen zustanden; noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗ und Kapital⸗ versicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten war. Als Kapitalversicherung gilt jede Versicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapital⸗ auszahlung gewährleistet ist.
§ 7 Als steuerbares Vermögen gelten nicht
1. Hausrat und andere nicht unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks (§ 3 Nr. 1, § 4) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens (§ 3 Nr. 2, § 5) anzusehen sind und soweit ihr Werr den Betrag von 50 000 Mark nicht übersteigt; nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und die sich seit mindestens zwanzig Jahren Best
“ .“
imBesitze der Famtlie des Erblassers be⸗ finden, sofern sie nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände inne halb zuhn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft.
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Nachlaßvermögen ist hinzuzurechnen:n: was auf Grund eines vom Erbliasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von e nem Dritten mit dem Tode des Erb⸗ lassers unmittelbar erworben wird; was vom Erblasser in Vollziehung einer Schenkung dem Beschenkten unter der Bedingung, daß dieser den Erblasser überlebt, unter Lebenden zugewendet worden ist; was vom Erblasser mit der Bestimmung geschenkt worden ist, daß ihm für die Lebensdauer an dem geschenkten Gegen⸗ sstteande der Nießbrauch zustehen soll. Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Ver⸗ biedlichkeit oder von Recht und Belaslung erloschenen Rech nisse gelten als nicht erloschen. 111“
8 8 9 b v.X“ Versicherungsbetrage aus Versicherungen auf den Todes all, welche der Versicherungsnehmer zugunsten des Reichs lediglich zur Berichtigung von Nachlaß⸗ und Erbanfallsteuer aufgenommen hat, bilden zur Hälfte keinen Teil des steuecpfl ichtigen Nachlasses.
§ 10 Von dem Nachlaßvermögen sind abzuzichen: 1. die vom Erblasser herrt Schulden. Nicht abzu. ssähig s 1 wirtschaftlicher Beziehun ren Vermögens⸗ teilen slehen. — euerung auf das inländische Grund⸗ und Betriebsvermögen (§ 14 Nr. III), so sind nur die in ein ftlichen Beziehurg zu diesen Vermögensteilen Schulden und Lasten abzugsfähig: die Kosten der Bestattung des ers einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlicken und bürgerlichen Leichenfelerlichkeiten und der sten eines angemessenen Grabdenkmals; die im Falle ver Tode zur Last fallend Ko die Kosten der ffnung von Todes wegen, die gerichtl Kosten der Regelung des Nack richtlichen Sicherung des schaft, des Aufgebors der N.
ventarerrichtung;
dem Nachlaß
des Erblassers ußergerichtlichen es, die Kosten der ge⸗ 8, einer Nachlaßpfleg⸗ äubiger und der In⸗
. 22v . die Kosten eines
chlaß geführten Rechtsstreits.
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Nachlaßverbindlichkeit gilt nicht, was auf Grund eines vom Erblasser unter der Bedingung, daß der Beschenkte den Schenker überlebt, oder daß die Vollziehung der Schenkung bis zum Tode des Erblassers ausgesetzt sein soll, erteilten Schenkungsversprechens, oder was auf Grund eines vom Erblasser schenkweise unter dieser Bedingung erteilten Schuldversprechens oder Schuld⸗ anerkenntnisses der in den §§ 780, 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art aus dem Nachlaß zu leisten ist; die Nachlaßsteuer. Soweit sich das Vermögen im Auslande befindet, kommt jedoch auf Antrag die in dem ausländischen Staate erweislich hierfür gezahlte Erbschaftssteuer als
Nachlaßverbindlichkeit in Abzug.
Im Falle der Fort setzung, der eheltchen Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff., 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Bärgerlichen Gesetzbuch) ist der Anteil des versorbenen Ehegatten am Gesamtgut Gegenstand der Nachlaßsteuer in gleicher Weise, wie wenn er zum Nachlaß gehörte.
Im Falle des Todes eines anteilsberechrigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß.
Soweit nach dem bestehenden Anerbenrechte bei der ungeteilten Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Bauernguts das Recht eines Mit⸗ erben zugunsten der übrigen Miterben erlischt, tritt keine neue Nach⸗
laßbesteuerung ein, — 8 “ 8
§ 13 Uebersteigt der Gesamtwert des Nachlasses nicht den Betrag von zweihunderttausend Mark, so bleiben die ersten zwanzigtausend Mark frei von der Nachlaßsteuer. 1 b 82 “ 8 2 . für den gesamten Nachlaß, “ 11““ Erblasser zur Zeit seines Todes ein Deutscher war für den gesamten Nachlaß mit Ausnahme des ausländischen Grund⸗ und Betriebsvermögens sowie von Nutzungsrechten an einem solchen Nermögen, 1 wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Ausländer war ud einen Woynsitz oder in Ermangelung eines Wohnsites seinen dauernden Aufenthalt im Inland hatte; für den in inlaͤndischem Grund⸗ oder Betriebsvermögen oder in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen be⸗ stehenden Nachlaß ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers. 19 Die Nachlaßsteuer beträgt h für die ersten angefangenen oder vollen 200 000 ℳ des steuer⸗ pflichtigen Nachlaßvermögens. 1 vom Hundert für die nächsten angefangenen oder vollen
„ 2 2 1* 2 2
. . .
0 000 ℳ 09 000 „ 8- 9 „ . 1 000 (00 „ „ weiteren Belräge ... § 16 ögen, das der Verstorbene als Vorerbe hatte ), anderen Personen anfällt als sein sonstiges Vermögen, achlaßsteuer für beide Vermögensmassen gesondert zu be⸗- gleiche gilt für den Fall, daß gebundenes Ver⸗ 2) anderen Personen anfällt als den Erben des
. —
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mögen (§ 2 8 Verstorbenen. § 17 G
Die Nachlaßsteuer ist aus dem Nachlaß zu entrichten. Was der Verstorbene als Vorerbe hatte (§ 2 Abs. 1), gilt im Sinne dieser Vorschrift als besonderer Nachlaß. Im Falle des § 2 haften nur der Nacherbe und der Erwerber des gebundenen Vermögens für die Nachlaßsteuer; § 31 findet Anwendung.
Sind Zuwendungen der im § 8 bezeichneten Art dem Nachlaß hinzuzurechnen, so hartten die Erwerber der Zuwendung oder ühre Erben nach dem Vehäftnis des Wertes der Zuwendung zum reinen Werte des Gesamtnachlasses für die Nachlaßsteuer insoweit, als diese nicht aus dem Nachlaß erlangt werden kann.
In den Fällen des § 12 ist die Steuer, soweit sie auf das Gesamtgut entfällt, von dem überlerenden Ehegatten zu Lasten des Gesamtguts zu enrrichten. 8
Der Erbe ist berechtigt, bei der Erfüllung von Pflichtteils⸗ ansprüchen und, sofern nicht ein onderer Wille des Erblassers an zunehmen ist, bei der Auszahlung von Vermächtnissen und der E füllung von Auflagen von den Erwerbern anteilmé igen Ersatz der Nachlaßsteuer zu verlangen. Das gleiche gilt für den Vermächtnis⸗ nehmer wegen der ihm auferlegten Beschwerungen.
§ 18
Die im Falle des Todes eines Ehegatten auf den Anteil des überlebenden Ehegatten entfallende Nachlaßsteuer wird nach dessen Tode auf die von den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu ent⸗ richtende Nachlaßsteuer angerechnet, wenn der erste Erbfa
zehn Jahre hinter dem zweiten zurückliegt. Liegt er mehr als
Naber nicht mehr als fuͤnfzehn Jahre zurück, so wird die Hälfte der Nachlaßsteuer angerechnet. 1
8
Haben Erben, gesetzliche Vert B ächtigte des Erben, Erbschaftsbesitzer (§ 2018 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Teuaments-⸗ vollstrecker, Nachlaf oder Nachlaß den 9 d Teile desselben vor erichtigung oder Sicherstellung der Stezer anderen ausgeantwortet, so haften letztere in Höhe des aus der Erh⸗ chaft Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, daß sie
r Zeit der Ausantwortung in gutem Glauben sind. Sie sind nicht gutem Glauben, wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahr⸗
*
Versiche stellung der S Versicherungs⸗
Steuer die von ihnen auf den Todesfall zu zahlenden
umen oder Leibrenten in das Ausland zahlen, haften in der Höhe der ausgeantworteten Beträge für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland bringen.
II. Abschnitt. Erbanfallsteuer. 20 Ais Erwerb von Todes wegen (§ 1 Nr. 2) gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermäͤchtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs;
2. der Erwerb auf Grund einer Nachfolge in ein Hausgut, Lehen, Fideikommiß oder Stammgut oder in ein sonstiges gebundenes Vermögen;
3. der Erweib durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; 8
4. der Erwerb, der infolge der Vollziehung einer durch Ver⸗ fügung von Todes wegen angeordneten Auflage oder infolge
Bewirkung einer Leistung, von welcher der Erblasser etknen Erwerb von Todes wegen abhängig gemacht hat, oder, sosern der Erwerb der Genehmigung einer Behörde bedarf, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser
Behörde erlangt ist;