1919 / 209 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

5. Bezüge aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalls an den stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Berufenen ge⸗ langen, sowie der Erwerb des Vermögens einer solchen Stiftung, sofern das Vermögen infolge Erlöschens der Stiftung an die stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Be⸗ rufenen gelangt.

Familienstiftungen sind solche Stiftungen, die wesent⸗ lich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht sind, wenn auch vorübergehend oder ausnahmsweise Bezüge an andere Personen gelangen können; der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird; was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erb⸗ b schaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird. In den 815 der Nummern 2, 5 ist im Sinne dieser Vor⸗ schriften als Erblasser der zuletzt Berechtigte anzusehen. § 21 Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft 8 1483 ff., 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Linführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) findet § 12 ent⸗ sprechende Anwendung.

1 Der Erwerber auf Grund einer Nachfolge in ein Hausgut, Lehen, Fideikommiß oder Stammgut oder in ein sonstiges gebundenes Vermögen wird als Nießbraucher behandelt. 11“ Bei der Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 ff. des Bürger⸗

lichen Gesetzbuchs) wird der Vorerbe als Nießbraucher, der Nacherbe als Erbe des herauszugebenden Vermögens b handelt.

Ist die Einsetzung des Nacherben auf dasjenige beschränkt, was beim Tode des Vorerben noch vorhanden sein wird, so haben sowohl der letztere von dem vollen Betrage des Erwerbes, als der Nacherbe von dem vollen Betrage des an ihn herauszugebenden Vermögens nach ihrem Verhältnis zum Erblasser die Steuer zu entrichten. Die von dem Vorerben entrichtete Steuer wird für den Teil der Erb⸗

schaft, für den der Nacherbe steuerpflichtig ist, auf Antrag dem Nach⸗

erben insoweit erstattet, als sie den Betrag übersteigt, den der Vor⸗ erbe als Nießbraucher geschuldet haben würde. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung be⸗ rechtigt ist.

Dem Falle der Nacherbfolge steht der Fall des Nachvermächt⸗

nisses gleich.

Wenn bei einem bäuerlichen Anerbengute zunächst eine ungeteilte Erbengemeinschaft eintritt, so gilt als Erwerb für die einzelnen Erben der Erbanfall mit der Maßgabe, daß es so angesehen wird, als wenn die Erbauseinandersetzung zugleich mit diesem stattgefunden hätte

21 Die Steuerpflicht tritt ein IJ. für den gesamten Erbanfall, 1. a) wenn der Erwerber ein Deutscher ist, es sei denn, daß er sich seit länger als drei Jahren dauernd im Auslanb aufgehalten hat, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben, oder Auslandsdeutscher im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 951) ist. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs⸗ und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohn⸗ sitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift; wenn der Erwerber ein Aus änder ist, der im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsites seinen dauernden Aufenthalt hat; wenn der Erwerber eine juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung ist, die ihren Sitz im Inland hat; wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Deut⸗ scher war; , wenn der Erwerber ein Deutscher ist und der Erblasser Ausländer war, aber zur Zeit seines Todes im Inland „einen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hatte; II. für den gesamten Erbanfall, jedoch mit Ausnahme des aus⸗ ländischen Grund⸗ oder Betriebsvermögens und von Nutzungs⸗ rechten an einem solchen Vermögen, wenn der Erwerber ein

Ausländer ist und der Erblasser zuor Zeit seines Todes ein

Ausländer war, aber einen Wohnsitz oder seinen dauernden

Aufenthalt im Inland hatte;

III. für den Erbanfall, der in inländischem Grund⸗ oder Betriebs⸗ vermögen oder in einem Nutzungsrecht an einem solchen Ver⸗ moögen besteht, in allen anderen Fällen.

§ 25

Die Erbanfallsteuer wird von dem Betrage berechnet, der Erwerber durch den Erbanfall bereichert ist.

§ 8 Abs. 2, § 10 dieses Gesetzes finden Anwendung. Verbind⸗ lichkeiten aus Pflichtteilsrechten können von dem Betrage des steuer⸗ pflichtigen Anfalls nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht ist. Die Erbanfallsteuer wird nicht abgezogen.

Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuer⸗ pflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt.

Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahrs im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag für jeden Monat der regelmäßig geleisteten Dienstzeit der zehnfache Betrag des am Sitze des Erblassers festgesetzten Ortslohns von dem Erbanfall ab⸗ gezogen.

§ 26

Die Erbanfallsteuer wird nach dem persönlichen Verhältnis des Seün dem Erblasser in folgenden 6 Klassen erhoben:

asse:

1. Der Ehegatte und die ehelichen Kinder des Erblassers mit Ausnahme der an Kindes Statt angenommenen Personen, ferner diejenigen Kinder, welchen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, sowie die eingekindschafteten ed. diesen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,

.die unehelichen Kinder der Mutter und die vom Vater an⸗ erkannten unehelichen Kinder. II. 99 äbr 1 Die Abkömmlinge der zu I bezeichneten Kinder.

III. Klasse: 8 8

4 85 e halbb 6 8

.die voll⸗ und halbbürtigen Geschwister. 1

IV. Klasse:

1. Die Großeltern und die entfernteren Voreltern,

2. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

3. die Schwieger⸗ und Stieseltern,

4. die Schwieger⸗ und Stiefkinder,

5. die an Kindes Statt angenommenen Personen und die⸗ jenigen ihrer Abkömmlinge, auf welche sich die Wirkung 18b Rhahneeg an 9 5 erstreckt, soweit sie nicht in ie I., II. oder III. Klasse gehören.

828 Klasg. ü sje g

Die Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern

2. die Geschwister der Eltern,

58. die Verschwaͤgerten zweiten Grades der Seitenlinie.

VI. Ker nr

Alle übrigen Erwerber, soweit es sich nicht um einen Er⸗

werb der im § 35 bezeichneten Art Fabae- h

24

Im Falle des Eintritts einer Nacherbfolge ist für die Be⸗ rechnung der Steuer das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben maßgebend, wenn dieser dem Geade nach ihm näher ist als der Erblasser. 1

8us Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und foweit der uͤberlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver⸗ mächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, sowest sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.

§ 27

Steuerpflichtig ist nur der den Betrag von fünfhundert Mark übersteigende Teil des Erwerbes.

Ein Erwerb, der anfällt einer der zur Steuerklasse I, II, III, 1, 1V, 1, 5 gebörenden Personen, unterliegt nur insoweit der Steuer, als er den Betrag von fünftausend Mark übersteigt. ö

in der Steuerklasse IIII vom Hundert

Die Erbanfallsteuer beträgt

für die ersten angefangenen oder vollen

20 000 Mark des steuerpflichtigen

Erwerbes. . RRR4 4445 6 8 10 15 für die nächsten angefangenenoder vollen

30 6090 Mark 5 6 8 10 12 20

8 50 000 6 8 10 12 18 20

50 000 . 8 10 12 15 22. 6890

50 000 10 12 15 20 2 385

100 000 12 15 20 25 3909 0

200 000 . 15 20 25 30 35 45

250 000 20 25 30 5 40 50

250 000 j 25 30 35 40 45 55

500 000 30 35 40 45 50 60

für die weiteren Betrige 35 40 45 50 60 70.

Die Steuer erhöht sich um je eins vom Haͤndert ihres Betrags, und zwar, soweit das zur Zeit des Erbanfalls bereits vorha dene Vermögen des Erwerbers 100 000 Mark, aber nicht 200 000 Mark überstei t, für je angefangene 10 000 Mark, soweit das vorhandene Vermögen 200 000 Mark uübersteigt, für je angefangene 20 000 Mark. Der Zuschlag darf die Hälfte des 100 000 Mark übersteigenden Betrags des vorhandenen Vermögens nicht übersteigen. Er darf ferner nicht mehr betragen als 100 vom Hundert der Steuer. Der Gesamtbetrag der Erbschaftssteuer darf nicht höher sein als 90 vom Hundert des Erwerbes.

Bei einem Erwerbe, der vor dem 1. April 1935 anfällt, wird die Steuer für jedes volle Jahr bis 1. April 1925 zurück um 1 vom Hundert, für jedes weitere vorhergehende Jahr um 2 vom Hundert ermäßigt.

§ 29

Das vorhandene Vermögen ist auf den Zeitpunkt des Erbanfalls nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festzustellen; § 5 des Besitzsteuergesetzes findet jedoch keine Anwendurng.

In das Gesamtvermögen ist das Vermögen des Erwerbers nicht einzurechnen, das von der Erbanfallsteuer befreit sein würde, falls es von dem Erwerber gleichzeitig mit dem angefallenen Vermögen er⸗ worben worden wäre. 85

b

Die Erbanfallsteuer ist von dem Erwerber, bei einer Zuwendung zugunsten eines bestimmten Zweckes jedoch von dem mit der Zu⸗ wendung Beschwerten zu enfrichten. In letzterem Falle kann die Steuer, sofern sich nicht aus der Anoronung ein a deres ergibt, auf die Zuwendung angerechnet werden.

In den Fällen des § 21 ist die Steuer, soweit sie auf die An⸗ teile der Abkömmlinge am Gesamtgut entfällt, von dem überlebenden Ehegotten zu Lasten der einzelnen Anteile zu entrichten.

Kann die Steuer von den in Abs. 1, 2 bezeichneten Perfonen nicht eingezogen werden, so ist sie aus dem Nachlaß zu entrichten.

§ 31

Bei einem Erwerb im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 ist der Erwerber mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Steuer dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen.

Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungsmäßiger Vorschriften, welche die Verfügung unter a deren Voraussetzungen zulassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen.

Fehlk eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das gebundene Ver⸗ mögen sich seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht zu⸗ ständig gewesen wäre. Die Landeszentralbehörde tann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.

Von der Erbanfallsteuer sind befreit 1. Zuwendungen an das Reich oder an ein Land; 2. Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des Reichs oder eines Landes dienen oder an solche Gesellschaften, An⸗ stalten oder Stiftungen gemacht werden, die ausschließlich Zwecke des Reichs oder eines Landes verfolgen. die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, bestimmt der Reichsminister der Finanzen.

Von der Ecbanfallsteuer sind befreit 1. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

. die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I oder II von einer Schuld, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Ueberschuldung erreicht wird;

3. die Befreiung von einer Schuld, sofern der Erblasser sie mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine Notlage auch durch den Erbfall im wesent⸗ lichen nicht beseitigt wird, soweit nicht die Steuer aus der Hälfte eines neben der erlassenen Schuld dem Bedachten zukommenden Anfalls gedeckt werden kann;

Hein Erwerb, der anfällt

a) einem Steuerpflichtigen der Steuerklasse I oder II,

Eltern oder Großeltern des Erblassers, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 100 000 nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe be⸗ griffenen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Uebersteigt das Gesamtvermögen den Betrag von 100 000 Mark, so wird die Steuer nur insoweit er⸗ hoben, als sie aus der Hälfte des übersteigenden Betrags gedeckt werden kann; einer der zu Steuertlasse Ioder II gehörenden Personen, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Ver⸗ mögen des Erwerbers 100 000 Mark nicht übersteigt und dem Erwerber infolge des Todes des Erblassers nach den reichsgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Kriegswitwengeld oder Kriegs vaisengeld zusteht oder zustehen würde, falls nicht das Recht auf den Bezug der Kriegsversorgung erloschen wäre oder ruhte; die Steuer⸗ befreiung faͤllt weg, wenn der Tod des Erblassers erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Friedensschluß oder einem nach den bezeichneten Vorschristen einem

9 c) Personen, die den Erblasser zu seinen Lebenszeiten ver⸗ 8 pflegt haben, wenn die Verpflegung in der Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen 1 ein unzuteichendes Entgelt erfolgt ist, soweit das Zu⸗ * 8 gewendete den Betrag eines angemessenen Entgelts nicht ““ übersteigt; 5 Jein Erwerb, der auf Grund eines in einer Verfügung von LTodes wegen bestehenden Stiftungsgeschäfts inländisch n Familienstiftungen zufällt, sofern die Bezüge aus der Stiftung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 als Erwerb von Todes wegen anzusehen sind.⸗Das gleiche gilt, wenn das Stiftungsgeschäft zur Vollziehung einer durch Verfseatt von Todes wegen angeordneten Auflage oder desbal errichtet worden ist, weil der Erblasser von der Er⸗ richtung einen Erwerb von Todes wegen Fneret hat;

ermögen, das leibliche Eltern, Großeltern oder ent⸗

Personen zurückfällt.

§ 34

Ist der Erwerber ein Abkömmling des Erblassers und hatte er zur Zeit des Anfalls des Erwerbes das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ermäßigt sich die Erbanfallsteuer um 5 vom Hundert ihres Betrags für jedes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs fehlende volle Jahr. Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 50 000 Mark übersteigt. Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, wenn der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Ver⸗

der Steuer, die nach dem gesetzlichen Satze berechnet ist, steigenden Vermögensbetrags gedeckt werden kann.

uneheliches Kind. § 35 Die Erbanfallsteuer beträgt 10 vom Hundert

meindeverband) zur Verwendung für öffentliche Zwecke oder einer inländischen Kirche anfällt; für einen Erwerb, der solchen inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten anfällt, die aus⸗ schließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen; für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs oder seiner Scutzebiete oder deutschen Reichs⸗ angehörigen im Ausland gewidmet sind, sofern die Ver⸗ wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zu⸗ wendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Per⸗ sonen beschränkt ist;

4. fur einen Erwerb, der Kassen oder Anstalten anfällt, welche die Unterstützung der zum Erblasser in emem Dienst⸗ oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen sowie deren Familien⸗ angehörigen bezwecken. Das gleiche gilt, wenn der Erwerb

Kassen oder Anstalten anfällt, welche die Unterstützung von Personen sowie deren Familienangehörigen bezwecken, die zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, bei dem der Erb⸗ lasser beteiligt oder tätig war, m einem Dienst⸗ oder Arbeitsverhältnisse stehen.

1 Kirchen (Abs. 1 Nr. 1) sind ahe inländischen Religions⸗ gesellschaften, denen die Rechte jursstischer Personen zustehen, unter kirchlichen Zwecken (Abs. 1 Nr. 2,3) sind die Zwecke solcher Religions⸗ gesellschaften zu verstehen. Den Religionsgesellschaften sind gleich⸗ gestellt inländische Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, und denen die Rechte juristischer Personen zustehen; kirchlichen Zwecken sind die Zwecke solcher Vereinigungen gleichgestellt.

Sind ohne Begründung einer Stiftung Zuwendungen, auf welche die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 zutreffen, gemacht worden, so werden sie hinsichtlich der Versteuerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zwecke eine Stistung errichtet worden und auf diese der Betrag der Zuwendung übergegangen wäre.

Die im Abs. 1 bezeichneten Vergünstigungen können zugunsten ausländischer Stiftungen, Gesellschaften, Vereine und Anstalten der im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, gugunsten solcher Zuwendungen, die den unter Nr. 3 bezeichneten Zwecken im Ausland zu dienen be⸗ stimmt sind, und zugunsten ausländischer Kassen und Anstalten der unter Nr. 4 bezeichneten Art zugestanden werden, sofern der aus⸗ ünbische Staat dem Deutschen Reiche gegenüber die gleiche Rück⸗ icht übt.

Die Entscheidung darüber, ob Zwecke der im Abs. 1 Nr. 2, 3 und im Abs. 42 bezeichneten Art vorliegen, erfolgt durch das Landes⸗ finamamt. Gegen dessen Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. Die im Falle des Todes eines Ehegatten von dem überlebenden Ehegatten für seinen Erwerb gezahlte Erbanfallsteuer wird nach seinem Tode auf die von den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu entrichtende Erbanfallsteuer angerechnet, wenn der erste Erbanfall nicht mehr als zehn Jahre hinter dem zweiten zurückliegt. Liegt er mehr als zehn, aber nicht mehr als sünfzehn Jahre zurück, so wird die Hälfte der Erbanfallsteuer angerechnet.

§ 37

Bei Berechnung der Erbanfallsteuer bleiben außer Betracht

1) Vermögensgegenstände der im § 7 dieses Gesetzes bezeschneten 88 sofern sie Personen der Steuerklassen I oder II an⸗ fallen,

2) Kleidungsstücke und Haushaltsgegenstände, sofern sie Per⸗ sonen der Steuerklassen III 2, IV 2, 3, 4, V 1 anfallen, nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Verkaufe bestimmt waren und der Wert der zu dem Erwerbe der einzelnen Beteiligten gehörigen Gegenstände dieser Art den Betrag von 10 000 nicht übersteigt.

§ 38

Hat der Erblasser einem Erwerber mehrere Vermögensvorteile der in §§ 20 und 40 gedachten Art zugewendet, so sind diese bei Anwendung der §§ 27, 28, 33 Nr. 4a und 4 b, §§ 34, 37 Nr. 2, § ½ 42 Abs. 1 Nr. 1 zusammenzurechnen. Eine bereits gezahlte Schenkungssteuer ist anzurechnen.

§ 39

Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Gesetz unterlegen bat, so bleibt der auf dieses Vermögen ent⸗ fallende Steuerbetrag zur Hälfte, und wenn der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren zurückliegt, zu einem Viertel unerhoben.

III. Abschnitt. Schenkungssteuer. § 40 8 Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Besteue⸗

rung wie der Erwerb von Todes wegen. Schenkungen stehen gleich freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch

sie auf Kosten des Zuwendenden mit dessen Willen bereichert wird.

Die Uebernahme von Gegenleistungen steht der Annahme einer Be⸗

reicherung insoweit nicht entgegen, als es sich dabei um nicht geld⸗ werte Leistungen handelt.

Wo in diesem Gesetze der Ausdruck

Füiedensschlusse gleichgeachteten Zeitpunkt eintritt; 18 1 8 8

Schen kung“

gebraucht wird, umfaßt er auch solche Zuwendungen. ie Vorschrift

er die Erbanfallsteuer sind sinngemäß anzuwenden⸗

abhängig

ferntere Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung pooder Uebergabevertrag zugewandt hatten und das an diese

Die Ermäͤßigung findet nicht statt, wenn der

mögen des Erwerbers nur 50 000 Mark betragen hätte, und zwischen wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des jene Wertgrenze über⸗

Als Abkömmling im Sinne dieser Vorschriften gilt auch ein

1. für einen Erwerb, der einer inländischen Gemeinde (Ge⸗

Für die Steuerpflicht und

8

11“”“

Als Erwerb durch Schenkung gitt auch 8 1. ein Erwerb, der infolge der Vollziehung der einer Schenkung beigefügten Auflage oder der Bewiürkung einer Leitung, von welcher der Schenker eine Schenkung abhängig gemacht bat ¹oder sofern die Schenkung der Genehmigung ciner Behörde unterliegt, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser Behörde erlangt wird;

2. was als Abfindung für einen Erbverzicht (5§ 2346, 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;

3. was durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Be⸗ stimmung zugewendet wird, daß es auf den Pflichtteil an⸗ gerechnet werden soll:

4. was mit der Bestimmung, daß dem Schenker für die Lebensdauer an dem geschentten Gegenstande der Nießbrauch zustehen soll, geschenkt oder was sonst mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht zugewendet wird:

5. das infolge eines Stiftungsgeschärts unter Lebenden von

dem Sister zugewendete und auf die Stiflung übergegangene Vermögen: 6. was als Abfindung für den Verzicht auf einen Erwerb der im § 20 Nr. 2, 5 bezeichneten Art gewährt wird. Ausstattungen, die Abkömmlingen zur Einrichtung eines an⸗ gemessenen Hausbalts gewährt werden, sowie der Verzicht auf den Pflichtteilsansptuch gelten nicht als Schenkung. Bei einem Schenkungs⸗ versprechen tritt die Steuerpflicht erft ein, wenn und soweit es voll⸗ zogen wird. § 41

Neben dem Beschenkten haftet für die Steuer auch der Schenker. Die Vecjährung des Steueranspruchs beginnt nicht vor dem Tode des Schenkers.

Von der Schenkungssteuer sind außer den Fällen der §8 27, 33 befreit 1. Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht als 5000 Mark an Personen der Steuerklassen III bie sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche des Be schenkten oder seiner Familienangehörigen zu dienen be⸗ stimmt sind; Zuwe dungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts

oder der Ausbildung des Bedachten, Ruhegehalte und ähn⸗ liche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtvng früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, sowie die üblichen Gelegenbeitsgeschenke; der Erlaß von Schulden, die durch Gewäöhrung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder der Aus⸗ bildung begründet worden sind; . Zuwendungen, die zu ausschlußlich ki chlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken aus öffentlichen Milteln oder aus den Mitteln solcher juristischer Personen oder ihnen gleich zu erachtenden Personengemweinschaften gemach werden, die ausschließlich Zwecke der bezeichneten Akt verfolgen. Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausge⸗ schlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.

mehr 3 Vv,

Erfüllt der Erbe eine wegen von Todes wegen, so ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültig⸗ keit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäle.

Die Steuer ist zu erstatlen,

3 1. soweit das Geschenk wegen eines echts hat

herausgegeben werden müssen; 2. wenn die Herausgabe gem 8 8 Bärgerlichen Gesetzbuchs abg ewendet worden ist. II. Teil Veranlagung und Erhebung der Steuern

§ 45 1 * die Ermitklung des Wertes ist

Abs. 1 Satz 2 des

8

maßgebend :

1. bei der Nachlaßsteuer der Zeitpunkt des Todes des Erb⸗

lassers; 1 2. bei der Erbanfallsteuer der Zeitvunkt des Anfalls; 3. bei der Schenkungssteuer der Zeitpunkt der Zuwendung. Der Wert von Zuwendungen der im § 8 bezeichneten Art be⸗ stimmt sich, sofern die Zuwendung erst mit dem Tode des Erblassers

erworben wird, nach diesem Zeitpunkt, in demn sonstigen Fällen nach

dem Zeitpunkt, in welchem die Zuwendung erfolgt ist. 8 § 46 Für die Berechnung der Steuer wird das steuerpflichtige Ver⸗ mögen auf volle hundert Mark nach unten abgerundet. Die Ab⸗ rundung erfolgt erst nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen und bzüge gemäß den §§ 8 bis 11. Der Steuerbetrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet.

§ 47

Der Wertfeststellung ist der gemeine Wert (Verlaufswert) zu⸗

grunde zu legen.

Bei Grundstücken, die dauernd land⸗ oder sorstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken, sowie bei bebauten Grundstucken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Be⸗ bh hs und Benutzung entspricht, wird der Ertragswert zugrunde gelegt. 8

Als Ertragswert gilt bei land⸗ oder forftwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entloznten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können. . 3

Die der Land⸗ und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veranlagung des Ertragswerts einbegriffen.

Bei bebauten Grundsrücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfund⸗ zwanzigfache des Miet⸗ oder Pachtertrags, der in den letzten dret Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Ver⸗ mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen Arbeiten von den Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind.

Wird nach dem Ertragswert veranlagter Grundbesitz innerhalb zehn Jahren nach dem für die Berechnung der Steuer maßgebenden Zeitpunkt zu einem Preise veräußert, der um ein Viertel höher ist als der veranlagte Wert, so hat eine Neuveransagung zu erfolgen. Der Neuveranlagung ist als Wert des Grundstücks der Verkaufspreis abzüglich der nach dem Erwerbe gemachten besonderen Aufwendungen zugrunde zu legen, jedoch nicht über den gemeinen Wert zur Zeit des Erwerbes hinaus.

In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuerbescheids cröffneten Rechtsmittel⸗ frist geltend gemacht wird. 8 1

Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritt der Bedingung. Das gleiche gilt, wenn der Erwerb von einem Er⸗ eignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eintritts

ungewiß ist. Die Besteuerung ist nachzuholen. Hängt der Erwerb

ermmangels nichtige Verfügung

11q1X“X“X*X*“ 22 . 11““ mit einem bereits besteuerten Erwerbe zusammen, so ist die früͤhere Veranlagung zu berichtigen. Auf Verlangen der Steuerbehörde ist für den Steuerbetrag Sicherheit zu lcisten. v1I1““

Sind bei der Erteilung des Steuerbescheids abzugsfähige Ver⸗ bindlichkeiten (§§ 10, 25) nicht berücksichtigt worden, weil sie dem Steuezpflichtigen unbekannt waten, so kann er bis zum Ablauf der Verjährungsfrist eine Berichtigung der Veranlagung beantragen.

§ 50

Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Falle von dem Hundertsatz erhoben, der sich nach § 28 für den gesamten Kapitalbetrag ergibt. ““

8 4

Beim Erwerbe von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, kann der Pflichtige verlangen, daß die Versteuerung bis zum Erlöschen des Notzungsrechts ausgesetzt bleibt. In diesem Falle erfolgt die Versteuerung nach dem Werte des Vermögens zur Zeit des Erlöschens des Nutzungsrechts. Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu leisten.

Geht in dem Falle des Abs. 1 das mit dem Nutzungsrechte be listete Vermögen vor dem Erlöschen des Nutzungsrechts durch Erb⸗ folge auf einen anderen über, so wird die Erbanfallsteuer für diesen Uebergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Vermögen zur Zeit des Erlöschens gehört, das Vermögen unmittelbar von dem ursprünglichen Erblasser erworben hätte.

§ 52

Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber ge⸗ schuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so sind die Erbanfall⸗ steuern so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt mwäre. Diese Vorschrift findet auf Schenkungen entsprechende Anwendung.

Jeder der Nachlaßsteuer unterliegende Erbfall ist von den zur Entrichtung der Steuer verpflichteten Personen unter Einreichung einer Nachlaßsteuererklärung bei der Steuerbehörde binnen einer Frist von drei Monaten anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Zeit⸗ punkt, in welchem der Verxpflichtete von dem Anfall der Etbschaft Kenntnis erlangt hat, für die gesetzlichen Vertreter der Erben, den Testamentsvollstrecker, den Nachlaßbfleger und den Nachlaßverwalter jedoch nicht vor der Uebernahme der Verwaltung.

Die Steuerbehörte ist außerdem berechtigt, wenn sie von dem Erbfall vor der Anmeldung Kenntnis ersangt, den oder die Ver⸗ pflichteten zur Einreichung einer Nachlaßsteuererklärung innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat aufzufordern.

Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörigen Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung der Masse erforder⸗ lichen Angaben nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats zu enthalten.

§ 54

Jeder der Erbanfallsteuer oder Schenkungssteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall der Steuerbehörde anzumelden. Die Anmeldung kann mit der Einreichung der Nachlaßsteuererklärung 53) verbunden werden.

Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stattfindet.

Einer Anmeldung bedarf es nichkt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist. u““

§ 55

In den Fällen des § 54 kann die Steuerbehörde von den zur Anmeldung Verpflichteten innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung verlangen. Die Frist muß minde⸗ stens einen Monat betragen. § 53 Ahs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Nachlasses der steuerpflichtige Er⸗ werb tritt. 856

Zur Anmeldung der dem Nachlaß hinzuzurecchnenden Zuwendungen 8) sind auch der Erwerber und seine Erben verpflichtet. Die Vor⸗ schriften des § 53 finden Anwendung mit der Maßgabe, daß die Frnh in Abs. 1 vom Zeitpunkt der vom Erbfall erlangten Kenntnis an läuft.

Die gleiche Verpflichtung liegt den im § 19 Abs. 2 bezeichneten Unternehmungen und Personen in Ansehung der daselbst angegebenen Vermögensgegenstände ob. Die Frist des § 53 Abs. 1 beginnt für sie nicht vor erlangter Kenntnis vom Erbfall. Soweit nach der mit einem gusländischen Staate getroffenen Vereinbarung die zum Nachlaß eines Angehörigen dieses Staates gehörigen Vermögensgegenstände seinem konsularischen Vertreter auszuantworten sind, hat die An⸗ meldung spätestens gleichzeitig mit der Ausantwortung zu erfolgen.

1ö1ö6’ § 57 Hat nach der Vorschrift der §§ 1993 ff. des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs der Erbe ein Verzeichnis des Nachlasses bei dem Nachlaßgericht eingereicht oder das Nachlaßgericht auf Antrag des Erben ein In⸗ pentar aufgenommen oder aufnehmen lassen, so kann bei Abgabe der Erbschaftssteuererklärung auf das Verzeichnis oder Inventar Bezug genommen werden.

§ 58 Den Steuerbehörden haben von Amis wegen mitzuteilen: 1. die Standesämter: die Sterbefälle; 2. die Gerichte: Todeserklärungen, die sie ausgesprochen haben, und die von ihnen angeordneten Nachlaßpflegschaften; 3. die Gerichte und die Notare: die Vornahme von Erb⸗ auseinandersetzungen.

Die Gerichte und Notare haben ferner beglaubigte Abschriften der von ihyen eröffneten Verfügungen von Todes wegen und be⸗ urkundeten Schenkungen zu übersenden. 8

Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers, das sich in seinem Gewahrsam befintet, und Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers hinterlegt ist, binnen einem Monat, nachdem er von dem Eintritt des Erbanfalls Kenntnis erlangt hat, der Steuerbehörde nach näherer Vorschrift des Reichsministers der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats anzumelden. Die Aus⸗ antwortung darf frühestens eine Woche nach der Anmeldung erfolgen.

Die Steuerbehörde ist ferner seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers gestellten Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalls in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.

Versicherungsunternehmungen sind außer dem Falle des § 19 Abs. 2 verpflichtet, bevor sie auf Grund eines vom Erblasser ge⸗ schlossenen Vertrags auf den Todesfall zu leistende Versicherungs⸗ summen oder Leihrenten auszahlen, der Steuerbehörde eine Abschrift des Versicherungsscheins und etwaiger Nachträge einzureichen und ihr die Person des Empfan, sberechtigten nach Namen, Stand und Wohnung mitzuteilen. 8 81

Das Landesfinanzamt ist ermächtigt, auf Antrag der Steuer⸗ pflichtigen von der genauen Ermittlung des steuerpflichtigen Ver⸗

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wegfallen.

mögens und der Vorlegung eines Verzeichnisses ganz oder zum Teil abzusehen und einen Pauschbetrag für die Steuer anzunehmen, auch die Pauschversteuerung in solchen Fällen, in denen die Versteuerung andernfalls noch ausgesetzt sein müßte, zu gestatten.

Die Steuerbebörde stellt die Steuer fest und erteilt einen schrift⸗ lichen Steuerbescheid. 1

Soweit die Steuerpflicht sich auf Grundstücke bezieht, ist dem Steuerpflichtigen, nötigenfalls gegen ausreichende Sicherung, nav Maßgabe des von ihm gestellten Antrags die Zahlung der Steuer in höchstens zehn Jahresbeträgen zu gestatten, sofern nicht seine Vermögensverhältnisse eine mit sofortiger Einziehung der Steuer verbundene Härte ausschließen. Die Stundungsbewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Stundung Als ausreichende Sicherbeitsleistung gilt die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Steuerforderung auf die Grundstücke, sofern der Hypothek andere als die zur Zeit des Anfalls bestehenden Rechte nicht vorgehen. Soweit die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück in der Art zulässig ist, daß Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung gesucht werden

kann, genügt die Bestellung einer solchen Hypothek.

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Soweit das steuerbare Vermögen aus Grundstücken besteht, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu gestatten, daß zum Zwecke der Befriedigung wegen des auf die Grundstücke entfallenden Teiles der Steuer während eines Zeitraums von höchstens 20 Jahren jährlich ein gleicher Geldbetrag (Tilgungsrente) entrichtet und hierfür an den Grundstücken eine Grundschuld bestellt wird. Die näheren Be⸗ stimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

Ist der Vermögenswert nach Nutzungen oder Leistungen berechnet, so ist die Tilgungsrente durch so viele Jahre zu entrichten, als dem bei der Berechnung der Steuer angenommenen Vielfachen des Wertes der einjährigen Nutzung oder Leistung entspricht.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, sofern der Grund⸗ schuld andere als die zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht be⸗ stehenden Rechte vorgehen würden. 8

Unterliegen die Grundstücke innerhalb des Zeitraums, während dessen die Tilgungsrente zu zahlen ist, von neuem einer Veranlagung, so kann zum Zwocke der Befriedigung wegen der infolge des wo⸗iteren Steuerfalls geschuldeten Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen eine neue, den Vorschriften des § entsprechende Grundschuld in der Art bestellt werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Rente der späteren Grundschuld nicht vor Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit der letzten Rentenzahlung aus der vorhergehenden Grundschuld beginnt.

Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Grundstücke innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an andere Personen als solche der Steuertlassen 1 und II veräußert worden sind.

§ 66 Der noch nicht getilgte Betrag des K witals der Grundschuld kann von dem Eigentümer der Grundstücke jederzeit gezahlt werden. Der Steuerbehörde steht eine Kündigung nicht zu. Die Zablung des Kapitals und der anderen Leistungen (§§ 64, 65) hat an die von dem Landesfinanzamt bestimmte Stelle zu erfolgen. § 67 Ist das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen, so ist in den Fällen des § 64 auf Antrag des Steuerpflichtigen zu gestatten, daß die Steuerschuld durch die dort bezeichneten Geldleistungen get lgt wird, sofern hierfür an den Grundstücken eine Sicherungshypothek bestellt wird, der andere als die zur Zeit des Anfalls bestehenden Rechte nicht vorge en. Die Vorschrift des § 65 findet sinngemabe Anwendung.

III. Teil. Strafvorschriften, Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften.

§ 68 Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Steuer hinterzieht, wird mit einer Geldstrafe bis zum Zwanzigfachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden. § 69

Von dem Ertrage der Steuer erhalten die Länder 20 vom

Hundert der in ihrem Gebiet aufgekommenen Robeinnahme. § 70

Die Vorschriften der Landesgesetze, welche die Erhebung einer Abgabe von dem den Gegenstand der Erbanfall⸗ und Schenkungs⸗ steuer bildenden Erwerb oder von den über einen solchen Erwerb aus⸗ gestellten Urkunden betreffen, treten außer Kraft. Die Erhebung von Zuschlägen zu den auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Steuern durch Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände ist unzulässig.

8*

Die Länder, die infolge der Vorschriften des § 70 einen Ausfall an ihren Einnahmen erleiden, erhalten bis zur anderweitigen gesetz⸗ lichen Regelung aus dem Aufkommen ihres Gebiets eine Entschädi⸗ gung in Höhe ihrer in den Rechnungsjahren 1912 bis 1916 erzielten Durchschnittseinnahme, wobei eine gemäß § 87 Abs. 1 des Besitz⸗ steuergesetzes erfolgte Steuerermäßigung zu berücksichtigen ist.

§ 72

Die Steuerpflicht bestimmt sich nach dem bisherigen Gesetze, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist. Im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Tod des überlebenden Che⸗ gatten maßgebend.

Der Schenkungssteuer unterliegen auch die nach dem 31. Dezember 1916 zugunsten von Personen der Steuerklassen I oder II gemachten Zuwendungen, die gemäß § 40 steuerbar sein würden, mit dem Werte, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch vor⸗ handen ist, falls der Erblasser nicht vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes gestorben ist. Die Vorschrift des § 28 Abs. 3. gilt mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Ermäßigung der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes maßgebend ist. Bei Schenkungen aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1916 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf die Schenkungssteuer die auf die Gegenstände der Zuwendung nach dem Gesetz über eine Kriegs⸗ abgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 zu ent⸗ richtende Abgabe angerechnet.

Ist ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiger Erwerb vor dem Inkrafitreten dieses Gesetzes angefallen, so beginnt die Frist für die Anmeldung ds Erwerbes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Hat ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiger Erwerb bereits der Besteuerung durch das Reich oder ein Land unterlegen, so ist die gezahlte Steuer auf die nach diesem Gesetze zu zahlende Steuer an⸗ zurechnen. E

1 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. § 74 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1919 in Kraft. Berlin, den 10. September 1919. 8 Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen. 1 Erzberger.

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V 8 1 h (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)