Rüchtamtliches⸗
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„Nach einem Telegramm der deutschen Vertretung in Ver⸗ sailles vom 12. September hat, wie „Wolffs Telegrapbenbüro“ meldet, der Ministerpräsident Clemenceau folgende Note vom
11. September übermittelt:
Durch ihre Note vom 2. d. M. haben die alliierten und assoziierten Mächte die deutsche Negierung auf einen die Beziehungen Deutschlands zu der österreichischen Republik betreffenden Artikel der neuen deutschen Verfassung hingewiesen, der mit den Bestimmungen des Friedens⸗
vertrags über dieselbe Frage nicht im Einklang steht. Die Deutsche Regierung hat mit ihrer Note vom 5. September geantwortet, daß tatlachlich kein Artikel, wie auch sein klarer Wortsinn immer sei, mit dem Friedensvertrag im Widerspruch stehen kann, weil in der Ver⸗ fassung ein anderer Artikel stehe, der besagt, daß keine ihrer Be⸗ stimmungen dem Vertrage Eintrag tun kann. Dark diesem sinn⸗ reichen Kunstgriff könnte die deutsche Verfassung offenbar so geändert werden, daß ihr Wortlaut jeder der Bestimmungen des Friedensver⸗ trags widerspräche. Sie könnte z. B. vorschreiben, daß ein eutsches Heer von mehreren Millionen Mann im Wege der Aushebung gehalten werden soll; und wenn die alliierten und assoziierten Mächte darauf aufmerksam machten, daß diese Bestimmung gegen den Vertrag sei, der die Stärke des deutschen Heeres genau begrenzt und die Aushebung untersagt, so könnte die Deutsche Regierung antworten, daß, wenn dies so sei, die Verfassung selbst in ihrem Artikel 178 eine genügende Sicherheit vorgesehen habe, indem sie erkläre, daß nichts in dem Vertrage durch die Ver⸗ fassung berührt werden kann. Man könnte sagen, dies sfei eine reine Hypothese, ober sie rechtfertigt sich, wenn man im Artikel 112 der deutschen Verfassung in ihrer jetzigen Form liest, daß kein Deutscher zuar Aburteilung durch ein fremdes Gericht ausgeliefert werden darf, während der Vertrag ausdrücklich vorsieht, daß gewisse Personen, die eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges an⸗ geklagt werden, auszuliefern und vor ein fremdes Gericht zu stellen sind. Nach der deutschen Antwort soll Artitkel 178 aufgenommen worden sein, um jeden möglichen Widerspruch zwischen den Vor⸗ schriften der Verfassung und den Bedingungen des Friede svertrages zu vermeiden. Dies ist eine ausgezeichnete Absicht, wenn es sich um Widersprüche anfechtbarer und unvorhergesehener Art handelt, wie sie der Scharssinn der Juristen in der Fassung zweier langer und verwickelter Uxkunden entdecken kann. Hier aber handelt cs sich nicht um anfechtbare und nicht vorauszusehende Widersprüche. Die Widersprüche, gegen die sich der Protest der alliierten und assoziterten Regierungen richtet, sind gewiß klar und offenbar und können nur gewollt sein. Niemand wird glauben, daß die Urheber der deutschen Verfassung bei der Aufnahme des Artikels 61 und bei der Fest⸗ vellung des Wortlauts des Artikels 112 nicht wußten, daß diese Bestimmungen in sich selbst mit den wenige Wochen vorher von feierlich übernommenen Verpflichtungen unvereinbar waren.
Dieser Zustand darf nicht länger dauern. Die Deutsche Regierung erkennt an und erklärt, daß, wenn die Perfassung und der Ver rag im Widerspruch stehen, die Versassung nicht vorgehen kann. Im Hinblick auf diese Anerkennung erwarten die alliterten und assontierten Mächte von der Deutschen Regierung, daß sie ohne weiteren Verzug die Auslegung, die sie in ihrer Antwort vom 5. September 1919 den alliierten und assoziierten Mächten mitgeteilt hat, in einer diplomatischen Urkunde, deren Wortlaut hier beigefügt wird, niederlegt, sowie, daß diese Urkunde unverzüglich von einem bevoll⸗ mächtigten Vertreter der Deutschen Regierung in Gegenwart von den Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte in Ver⸗ sailles unterzeichnet und innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkraft⸗ treten des Friedensvertrages von den zuständigen gesetzgebenden Ge⸗ walten Deutschlands gebilligt werden muß.
Anlage der Note: Der Unterzeichnete, gehörig bevollmächtigt und im Namen der Deutschen Regie rung handelnd, erkennt an und erklärt, daß alle Vor⸗ schriften der deurschen Verfassung vom 11. Auguft 1919, die mit den Gestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten
Ministerium
Friedensvertrages im Widerspruch stehen, ungültig sind. Die Deutsche Regierung erklärt und erkennt an, daß demzufolge der Absatz 2 des Artikels 61 der erwähnten Verfassung ungültig ist und daß namentlich die Zulassung österreichischer Vertreter zum Reichsrat nur stattfinden kann, wenn gemäß Artikel 80 des Friedensvertrags der Bö kerbundsrat einer entsprechenden Aenderung der internationalen Lage Oesterreichs zugestimm haben wird.
Die gegenwärtige Erklärung soll innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten des Friedensvertrags von den zuständigen deutschen gesetzgebenden Gewalten gebilligt werden.
Geschehen in Versailles aum September 1919 in Gegen⸗ wart der unterzeichneten Vertreter der alliierten und assoziierten Hauptmächte. 8 11“
Oesterreich.
Der Staatssekretär Deutsch sprach in Salzburg in sozial⸗ demokratischen Versammlungen, die auch von Angebörtigen der bürgerlichen Parteien besucht waren, über den Friedens⸗ vertrag und die Zukunft Oesterreichs. Er erklärte dem „Wiener Korrespondenzbüro“ zufolge:
Der Friede von St. Germain ist ein Macht⸗ und Vergewalti⸗ gurgsfriede. Die Völker Oesterreichs wollten diesen Krieg nicht. Verschuldet haben ihn die Imperialisten, die Groß⸗ machipläne der Habsburger und die unfähigen Diplomaten. Hinsichtlich des Anschlusses an Deutschland, den der Vertrag verbietet, erörterte Deutsch die wirtschaftlichen, volitischen und nationalen Gründe, die für die Erstrebung des Anschlusses seinerꝛeit maßgebend waren. Die Anschlußidee sei übrigens nicht erst anjäßlich des Umsturzes aufgetaucht, sondern von den sozial⸗ demokratischen Führern schon vor Jahrzehnten verfochten worden. Die wirtschaftlichen Bedingungen des Vertrags könnten zwar angenommen werden, seien aber nicht erfüllbar. Der Ausbau der neuen Volkswirtschaft sei nicht mehr möglich auf der alten kapitalistischen Grundlage. Mit der Sozialisierung müsse begonnen werden. Aus all dem Elend der Gegenwart komme man nur durch Arbeit auf der Grundlage demokratischer Methoden heraus. Der Redner forderte zur Arbeit und zur Verteidigung der Republik gegen die Reaktion und die monarchistischen Bestrebungen auf, und sprach die Hoffnung aus, daß auch die Arbeitermassen in den Entente⸗ staaten gegen den Impertalismus bald eine geschlossene Front bilden werden. Ungarn.
Der Ministerrat hat den bisherigen Staatssekretär im des Innern Edmund von Beniczky zum Minister des Innern und den Staatssekretär im Kultus⸗ und Unterrichteministerium Julius von Pekar zum politischen Staatssekretär im Ministerium des Aeußern ernannt.
„Großbritannien und Irland. Londoner Blätter veröffentlichen einen ausführlichen
Churchills über die Lage in Nord⸗ rußland. Er ertlärte, daß der Beschluß, die englischen Truppen aus Nußland zurückzuziehen, unwiderruflich ist und mit Gewißheit zur Durchführung gebracht werden wird. Ueber die Lage in den Ostseeländern sagte Churchill, sie werde von zwei Gefahren bedroht. Die eine sei die, daß die Bolschewisten diese Staaten überschwemmen und der Anarchie preisgeben; die andere sei die der Rettung aus dieser Gefahr durch die Deutschen, wodurch der deutsche Einfluß in den Ostseeländern und später in Nußland selbst die Oberhand bekommen mwürde. Der Londoner Korrespondent des „Telegraaf“ meldet folgende Einzelheiten über die Sitzung des Glasgower Gewerkschaftskongresses vom 11. September:
Tom von den Textilarbeitern brachte einen gegen die direkte Aktion der industriellen Arbeiter gerichteten Antrag ein. Er sagte, er verachte jede Autokratie, auch wenn sie unter der Maske einer Sowjetregierung auftrete. Die Anhänger einer direkten Aktion
Die
Bericht
würden in England etwas Derartiges einführen. Der Sekretär des Bergarbeiterverbandes Hodges verteidigte die direkte Aktion und stellte in Abrede, daß ihre Anhänger in England eine Sowijet⸗ regierung einzmrichten wünschten. Wenn ein Volk keine andere Ge⸗ legenheit habe, um seine Opposition gegen die Politik der Negierung zum Ausdruck zu bringen, so sei es zur direkten Aktion berechtigt. Er forderte den Kongreß auf, sich für den Tag bereit zu halten, an dem die arbeitenden Klassen die Extstenz des kapitalistischen Systems angreifen würden, und kein neues Prinzip einzuführen, das die Arbeiter später daran hindern könnte, im großen historischen Augenblicke handelnd aufzutreten. Hierauf richtete ein Vertreter des Liverpooler Verbandes der Elektrizilätsarbeiter an den Kongreß die Frage, ob die direkte Aktion vorläufig ausgeschaltet werden solle. Walsh von den Bergarbeitern in Lancashire beantragte, zur Tagesordnung überzugehen. Der Kongreß nahm den Anttag mit 2 255 000 gegen 2 082 000 Stimmen an. Dies bedeutet, daß der Kongreß berüglich der direkten Aktion keine bestimmte Entscheidung treffen wird, und ist dem Korrespondenten des „Telegraaf“ zusolge keines wegs als Sieg der Anhänger der direkten Aktion aufzufassen.
Litauen.
Das „Litauische Preßbüro“ berichtet über die Kämpfe zwischen Litauern und Polen folgendes:
Das Vorrücken der Polen im Bezirk Seiny und Lazdy ist von den Litauern aufgehalten worden. Es besteht vollkommene Einigkeit in der Armee, in der Regierung und in der gesamten Bevölkerung in dem Bestreben, alle Kräfte anzuspannen, um den polnischen Imperialismus in Litauen nicht zur Herrschaft kommen zu lassen und ihn überall, wo er sich vordrängt, zurücksuweisen. Im ganzen Lande finden große Kundgebungen statt, bei denen sich die Teilnehmer ver⸗ pflichten, zu den Waffen zu greifen und gegen die Polen den Volks⸗ krieg zu beginnen.
Der Versuch der Polen, die Eisenbahnlinie Dukschty —Kalkuhnen zu besetzen, um die Litauer am Vordringen auf Dünaburg zu hindern, mißlang. Die Eisenbahn ist fest in den Händen der Litauer, die den Kampf gegen die Bolschewisten in den Vororten von Dünaburg fort⸗ setzen.
Schweiz.
Der Bundesrat hat gestern das Kohlenabkommen mit Belgien genehmigt. Der Schweizerischen Depeschen⸗ agentur zufolge verpflichtet sich Belgien danach, in den Monaten September bis Dezember zu dem bisherigen Durchschnittspreis von 100 Francs je 30 000 Tonnen Kohlen an die Schweiz zu liefern. Als Gegenleistung gewährt die Schweiz Belgien einen Kredit von 9 Millionen Francs als Gegenwert für die belgischen Kohlenlieferungen in den Monaten Juni bis August, einen weiteren Kredit von 6 Mlllionen Francs für die belgischen Lieferungen von September bis Dezember und endlich einen weiteren Kredit von 3 Millionen Francs als Gegenwert für den Verzicht Belgiens auf schweize⸗ rische Lebensmittel⸗Kompensattonen. Insgesamt gewährt also die Schweiz einen Kredit von 18 Millionen Francs, in der Voraussetzung, daß Belgien nicht eine größere als die vor⸗ gesehene Menge von 30 000 Tonnen monatlich liefert. Sollte Belgien mehr Kohlen liefern, so wird der schweizerische Kredit entsprechend erhöht, wobei dieser immer der Hälfte des Wertes der gelieferten Kohlen entsprechen würde.
— Die Abstimmung zum Beitritt zur 3. Inter⸗ nationale hat obiger Quelle zufolge bis jetzt 2867 Stimmen für und 4614 gegen den Eintrilt ergeben. Es fehlen zwar noch wichtige Sektionen, die jedoch das Gesamtresultat nicht mehr wesentlich beeinflussen können. Infolgedessen tritt bie schweizerische sozialdemokratisch aus, geht aber nicht zur 3. ü
er.
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997 22-.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in de I 8
und Zweiten Beilage.)
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Gpernhans. (unter den Linden.) Sonntag: 180. Dauerbezugsvorstellung. Dicnst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Tannhäuser und der Sängerkrieg auf Wartburg. Romantische Oper in drei Akten von Richard Wagner. Musikalische Leitung: Dr. Fritz Stiedry. Spielleitung: Hermann Bachmann. 1.“ Emil Purwig. Anfang 6 Uhr.
Schauspielhaus. (Am Gendarmen⸗ martt.) Sonntag: Nachmittags: 27 a. Kartenreservesatz. Der Dauerbezug, die ständig vorbehaltenen sowie die Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. 2. Volks⸗ vorstellung zu ermäßigten Preisen: Die Kreuzelschreiber. Anfang 2 Uhr. — Abends: 192. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind auf⸗ gehoben. Coriolan. Historisches Drama in fünf Aufzügen (14 Verwandlungen) von William Shakespeare. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.
Montag: Opernhaus. 181. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Salome. Drama in einem Aufzuge nach Oskar Wildes gleich⸗ namtger Dichtung in deutscher Ueber⸗ setzung von Hedwig Lachmann. Musik von Richard Strauß. Musikalische Leitung: Otto Urack. Spielleitung: Her⸗ mann Bachmann. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 193. Dauerbezugsvor⸗ stellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind auf⸗ gehoben. Othello, der üshr von Benedig. Trauerspiel in fünf Aufzügen von Shakespeare. Spielleitung: Dr. Rein⸗ bard Bruck. Anfang 6 ½ Uhr.
Opernhaus. Dienstag: Hoffmanns Erzühlungen. — Mittnoch, Die lustigen Weiber von Windsor. — Don nerstag :Otello. — Freitag: Carmen. — Sonnabend: Fideliv. — Sonntag: Die Meistersinger von Nüruberg. Schauspielhaus. Diengtag: Minna von Barnhelm. — Mittwoch: Die Rüuber. — Donnerstag: Soriolan. — wee. Sonnabend: vorinlau. Sonntag: Nachmittags: 3. Volksvorstellung 2 Preisen: Minna von Barnhelm. — Abends: Coriolan.
Deutsches Theater. (Direktion: Max Reinhardt.) Sonntag, Abends 7 Uhr: Und das Licht scheinet in der Finsternis.
Montag: Der Kaufmann Benedig. 8
Dienstag: Hamlet.
von
Kammerspiele. Sonntag, Abends 7 Uhr: Frühlings Ermwachen. 8 Montag: Die Büchse der Pandora. Dienstag: Frühlings Erwachen.
Berliner Theater. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Die tolle Komteß. — Abends 7 ½ Uhr: Die Dame im Frack. Vanudevrille in 3 Akten von Pordes⸗Milo. Gesangstexte von Will Steinberg. Musik von Walter
Bromme. Montag und folgende Tage: Die Dame im Frack.
Theater in der Königgrüter Straße. Sonntag, Nachmittags 3¼ Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Musik. Abends 7 ½ Uhr: Kameraden. Komödie in vier Akten von Auaust Strindberg.
Montag: Erdgeist.
Dienstag, Donnerstag und Sonnabend: Kameraden.
Mittwoch: Zum ersten Male: Kabale und Liebe.
Freitag: Kabale und Liebe.
Komödienhaug. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Die fünf Frankfurter. Abends 7¾ Uhr: Liselott von der Pfalz. Lust⸗ spiel in drei Akten und einem Vorspiel von Rudolf Presber und Leo Walther Stein.
Montag bis Sonnabend: Lisclott von der Pfalz.
Deutsches Künstlertheater. Nürn⸗ bergerstr. 70/71, gegenüber dem Zoologischen Garten.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Nacht⸗ beleuchtung. — Abends 7 ½ Uhr: Die
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Montag und Donnerstag: Das Schloß am Wannsee.
Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonn⸗ abend: Die letzten Ritter.
Lessingtheater. Sonntag, Nachmitt. 3 Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Dies Irao. Abends 7 ½ Uhr: Der Schöpfer. Ein Schauspiel in vier Auf⸗ zügen von Hans Müller.
Montag und Mittwoch: Liebe.
Dienstag und Freitag: Prer Gynt.
Donnerstag und Sonnabend: Der Schöpfer.
Uolksbühne. (Theater am Bülow⸗ platz.) Sonntag, Nachmittaas 3 Uhr: Zu ermäßigten Preisen: 's Jungfern⸗ gift. — Abends 7 ⅞ Uhr: Maß für
aß.
Montag und Donnerstag: Wilhelm Tell.
Dienstag und Mittwoch: Maß für Maß. t 3
Freitag: 's Jungferngift. 8
Sonnabend: Gas.
Schillerthenter. Charlottenburg. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er⸗ mäßigten Preisen: Wie es euch gefällt. — Abends 7 ½ Uhr: Flachsmann als Grzieher. Eine Komödie in drei Auf⸗ zügen von Otto Ernst.
Montag und Donnerstag: Der Bund der Jugend.
Dienstag: Wie es euch gefällt.
Mittwoch, Freitag und Sonnabend: Flachsmann als Erzieher.
Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Wil⸗ helm Tell.
Deutsches Opernhans. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34 — 37. Direktion: Georg Hartmann.) Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Zu ermäßigten Preisen: Rigolectto. Abends 7 Uhr: Carmen. Oper in vier Akten. Nach der Novelle von Prosper Merimée frei bearbeitet von Henry Meilhac und Ludovic Halévy. Musik von Georges Bizet.
Montag: Tiefland. Dienstag: Martha oder Der Markt
(Schanzer und Ernst Welisch.
Mittwoch: Rigoletto. Donnerstag: Cavalleria rusti- cana. — Hierauf: Die Schwützerin von Saragossa. Freitag: Hoffmanns Erzählungen. Sonnabend: Uraufführung in land: Liebe dreier Könige.
Komische Oper. (An der Weiden⸗ dammer Brücke.) Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Zu ermäßigten Preisen:
Abends 7 ½ Uhr:
Liebeszauber. Liebeszauber. Operette in drei Akten Leon. Musik von Oskar
von Victor Straus.
Montag und folgende Tage: Liebes⸗ zauber
Thenter des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstraße 12.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Russisches Gastspiel: Paradies auf Erden. — Abends 7 ½ Uhr: Die Frau im Hermelin. Operette in drei Akten von Rudolph Musik von
Die
Jean Gilbert. Montag und folgende Frau im Hermelin.
Tage:
Theater am KRollendorfp latz. Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Zu er⸗ mäßigten Preisen: Wo die Lerche singt. Abends 7 ½ Uhr: Die Puppe. Operette in vier Bildern nach Maurice Ordonneau von A. M. Willner. Musik von Edmond Audran.
Montag und folgende Tage: Die Pꝛtove.
Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend, Nachmittags 3 ¼ Uhr: Renaissance.
—
Lustspielhaus. (Friedrichstraße 236.) Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr Zu er⸗ mäßigten Preisen: 360 Frauen. — Abends 7¾ Uhr: So ein Mädel. (Das Extemporale.) Lustspiel in drei Akten von Hans Sturm und Moritz Färber.
Montag und folgende Tage: So ein Mädel.
— —
Thaliathenter. (Dresdenerstr. 72/73.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er⸗
letzten Ritter. Komödie in fünf Akten
von Heinrich Pfeiffer.
zu Richmond.
mäßigten
schaft. — Abends 7 ½ Uhr: Jungfer Sonnenschein. Operette in drei Akten von Bernhard Buchbinder. Musik von Georg Jarno.
Montag und folgende Tage: Jungfer Sonnenschein.
Vorstellungen, Nachmittags 3 ½ Uhr und Abends 7 ½ Uhr. In beiden Vorstellungen: Das ausgezeichnete und reichhaltige Zirkus⸗Programm. (Nachmittags hat jeder Erwachsene ein angehöriges Kind auf allen Sitzplätzen frei; jedes weitere Kind zahlt halbe Preise.)
Montag und folgende Tage: großartige Zirkus Programm.
Das
9„ 9 72 E Familiennachrichten. Verlobt: Frl. Cilli Krummacher mit
Hrn. Gerichtsassessor Werner Nolte (Potsdam — Berlin). — Frl. Anne⸗ Marie von Boineburg⸗Lengsfeld mit Hrn. Gert Frithjof, Okonkowski d’Oli⸗ veira (Schloß Weilar, Rhön — Berlin). Vermählt: Hr. Heinrich Frhr. ven u. zu Mannsbach mit Frl. Curta von Kyans (Hohenlübbichow). — Hr. Dr. philos. Alexander Dorner mit Frl. Karola von Broich (Verlin). — Hr. Generalleutnant Roderich von Schoeler mit Helene Gräfin von Zeppelin⸗Asch⸗ hausen, geb. Freiin Böcklin von Böcklinsau (Cassel). Gestorben: Hr. Franz von Parvart Herr auf Bonstetten, Hauptmann a. D.
Verantwortlicher Schriftleiter⸗ J. V.: Weber in Berlin. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, . Rechnungsrat Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Drug der Norddeutschen Buchdruckerei Verlagsanstalt. Berlin, Wilhelmstraßt
6 Bier Beilagen (einschließlich Börsenbeilage)
und 2.
Preisen: Polnische Wirt⸗
und Erste und Zweite
Partei aus der 2 Internationale
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zum No. 209.
Deutschen Reichsanzei
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Verlin, Sonnabend, den 13. September
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ger und Preußischen Staatsanzeiger.
1919.
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— —
Amtliches. Deutsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung E 8EAEETEqqq1q1111615252 8 BVam 11. September 1919. Auf Grund des Art. 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. Auaust 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1383) und
des Gesetzes über Postgebühren vom 8. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1519) wird die Postordnung vom 28. Juli
111917 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt ergänzt und
geändert.
1. Im § 1 „Allgemeines“ ist in der Ueberschrift hinzuzusetzen: Art der Freimachung. —
2. In demselben § (1) tritt als neuer Abs. III hinzu:
III Alle Postsendungen, mit Ausnahme der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefe und Postkarten, unterliegen dem Frei⸗ machungszwang (§ 1, 2 und 3 des Gesetzes über Postgebühren, HK7, 8, 9, 10, 11 18. 20, 23, 24, 25, 26 und 37 der P. T). Im § 2 „Meistgewicht“ ist die letzte Zeile zu ersetzen durch: für Pakete 20 kg.
Im § 4 „Aufschrift“ ist im ersten Satze des Abs. III das Wort „Freimachung,“ zu streichen. In demselben § (4) ist am Schlusse des Abs. IV hinzuzufügen:
Auf dem Paket ist der Name und Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben; in das Paket obenauf ist ein Doppel der Aufschrift zu legen.
Im § 7, „Postkarten“ erhält der Abs. III folgenden Wortlaut:
III Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form und Papierstärke nicht wesentlich von den omtlich ausgegebenen abweichen und nicht größer sind als die Paketkarten. Die Auf⸗ schrift „Posttarte“ brauchen sie nicht zu trogen.
In demselben § (7) erhalten die Abs. VI und VII folgenden Wortlaut:
VI Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts⸗ und Nach⸗ barortsverkehrs (§ 37), für die einfache freigemachte Postkar’e oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte 15 Pf., für die einfache nichtfreigemachte Postkarte 30 Pf.
VII Für unzureichend freigemachte Postkarten wird das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet, nacherhoben.
8. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. I hinter „Abdrucke oder Ab⸗ züge, die“ ein üschalten: als mechani che Vervielfältigungen deut⸗ lich erkennbar und 1
9. In demselben § (8) ist in Abs. X hinter 7. einzuschalten:
7 a) in Empfangsbestätigungen über Wertsendungen, Post⸗ anweisungen uw. den Betrag handschriftlich anzugeben;
10. In demselben § (8) erhalten die Abs. XII und XIII folgenden Wortlaut: —
XII. Drucksachen müssen vollständig freigemacht sein. Die
Gebühr beträgt: bis 50 g einschließlich 5 Pf., 100 „ 8 10 250 ⸗ 20 30 40
Ab W“ 100 „ 250 500 g „ 8 1“” Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: bis 50 g einschließlich über 50 „ 100 G „ 109 g 1 kg . 8 1Sg. 2 „ „ 30 „ 2 1 . 2 9 40 Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. XIII Für unzureichend freigemachte Drucksachen wird das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet, nacherhoben. 11. In demselben § (8) erhält im Aks. XVII der erste Satz fol⸗ genden Wortlaut: Die Gebühr beträgt 1 Beilagestücks.
10 20
Pf. für je 25 g jedes einzelnen
12. Im § 9 „Geschäftspapiere“ erhalten die Abs. V und VI fol⸗
genden Wortlaut: V. Geschäftspapiere müssen vollständig freigemacht sein. Gebühr beträgt: bis 250 g einschließlich 20 Pf., über 250 „ 500 „ „ 1I“ 00 8 1 kg 8 1“
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt.
VI Für unzureichend freigemachte Geschäftspapiere wird das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennig⸗ summe vach oben abgerundet, nacherhoben.
Im § 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. IX und X folgen⸗ den Wortlaut:
IX Warenproben müssen veollständig freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: “ bis 250 g einschließlich 20 Pf., über 250 „ 500 J.“
Nichtfreigemachte Warenproben werden nicht abgesandt.
X Für unzureschend freigemachte Warerproben wird das
Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennig⸗ summe nach oben abgerundet, nacherhoben.
14. Im § 11 „Mischsendungen“ erhalten die Abs. I11 und III folgen⸗
den Wortlaut: di
die
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13.
2 1“ „„ . . . . 0
II. Mischsendungen müssen vollständig freigemacht sein.
Gebühr beträgt: bis 250 g einschließlich.
UDet O0 6500 8 ““ Niichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. III Für unzureichend freigemachte Mischsendungen wird das
Dopvpelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennig⸗ 1 summe nach oben abgerundet, nacherhoben.
15. Im § 12 „Pakete“ erhält der Abf. 1 folgenden Wortlaut:
1 Jedem Paket muß eine Paketkarte beigegeben sein. 16. In demselben § (12) sind die Abs. 11 bis V zu streichen, die „ folgenden Abs. VI bis XIII erhalten die Bezeichnung II bis IX. 17. In demselben § (12) ist im Abs. XI (tünftig VII) der letzte
Satz zu streichen. 18. In demselben § (12) sind im Abs. XIII (künftig IX) zu streichen: die Zahl der zur Paketkarte gehörenden Pakete.
9. Im § 13 „Einschreibsendungen“ erhält der Absatz IV folgenden
Wortlaut: 'IX Außer der Brief⸗ oder Paketgebühr wird eine Einschreib⸗ gecer von 30 Pf. ohne Rücksicht auf Entfernung und Gewicht
—
Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kenn⸗ zeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Pakete „sind in der Ueberschrift der Satz „Kennzeichnung der von der Reichs⸗ bgahe befreiten Pakete“ und im Abs. I der zweite Unterabsatz zu reichen. Im § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Ver⸗ schluß der Briefe mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 ℳ“ ist im ersten Unterabsatz des Abs. III der letzte Satz zu streichen. In demselben §.(17) ist im Abs. IV der letzte Satz zu streichen. Im § 18 „Postaufträge“ ist im Abs. I unter Ziffer 1 statt „Beträge bis 800 ℳ“ zu setzen: Beträge bis 1000 ℳ . In demselben § (18) ist im Abs. II unter Ziffer 1 statt „Ge⸗ samtsumme 800 ℳ“ zu setzen: Gesamtsumme 1000 ℳ In demselben § (18) ist im ersten Satze des zweiten Unter⸗ absatzes unter III statt der Zahl „25 ² die Zahl „30“ zu setzen. In demselben § (18) ist im Abs. IX am Schlusse des ersten Unterabsatz’es stalt „800 ℳ“ zu setzen: 1000 ℳ . In demselben § (18) ist im ersten Satze des Abs. X zu streichen: „und der Reichsabgabe“. In demselben § (18) erhält der erste Absatz des genden Wortlaut: e“ 8 86 XVI Es werden erhoben: 1. für den Postauftragsbrie.. 2. 3. für die Uebermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach § 20, 11 oder die Zahl. kartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914; b. für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 50 „; 3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: a. für die Erhebung des Postprotestes . . . . . . 1 ℳ 50 Pf.; b. für die Rücksendung des protestierten Wechsels 50 45
„ 0 0 „„„2„222
und der Protesturkunde im Fernverkerr.... im Orts⸗ und Nachbarortsverkehr (§ 37) 8
. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs. I im Eingang
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statt „S00 ℳ“ zu setzen: 1000 ℳ .
In demselben § (19) ist im zweiten Satze des zweiten Unter⸗
absatzes unter statt der Zahl „25“ die Zahl „30“ zu setzen.
In demselben § (19) sind im ersten Satze des Abs. V die Worte
„und der Reichsabgabe“ zu streichen.
In demselben § (19) erhält der erste Unterabsatz des Abs. IX
folgenden Wortlaut:
IX Für Nachnahmesendungen werden erhoben:
1. die Gebühr für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreib⸗ und Wertsendungen auch die Einschreib⸗ und die Versicherungsgebühr; G
2. eine Vorzeigegebühr von 25 Pf.;
3. für die Uebermittlung des eingezogenen Betrags die Post⸗ anweisungsgebühr nach § 20, II oder die Zahlkartengebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 1. 1
Im § 20 „Postanweisungen“ ist im Eingang des Abs. I statt
„800 ℳ“ zu setzen: 1000 ℳ 1b
In demselben § (20) erhält der erste Unterabsatz des Abs. II
folgenden Wortlaut:
II Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr beträgt:
bis 5 ℳ einschließlich. . . 20 W.
Üübes 6. 100 EI
190O2850
C 16““ öhJ 1“ X“ z In demselben § (20) ist im zweiten Satz des Abs. III statt der Zahl „25“ die Zabl „30“ zu setzen.
36. In demselben § (20) ist am Schlusse des ersten Unterabsatzes des Abs. XVY, nach Ersetzung des Punktes durch einen Beistrich, in neuer Zeile hinzuzufügen: ferner für Ausfertigung des Ueber⸗ weisungstelegramms eine Gebühr von 25 Pf.
In demselben § (20) sind im Abs. XV zu streichen:
bei Ziffer 1 und 2 die Worte ‚„einschließlich der Reichsabgabe“,
bei Ziffer 3 und 4 die Worte „die Reichsabgabe“ einschließlich des voranstehenden Beistrichs.
Im § 21 „Posttreditbriefe“ erhält der erste Unterabsatz des
Abs. VI folgenden Wortlaut:
VI. Es werden erhoben: .“
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem Post⸗
scheckgesetz § 5 Ziffer 1;
2. für die Ausfertigung des Postkreditbries 1 ℳ; 3. für jede Rückzahlung
EEI(Getub veoht . RR119 Pf p. eine Steigerungsgebühr von.. 10 Pf.
. für je 100 ℳ oder Teile davon.
39. Im § 22. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im
ersten Satze des Abs. 1V statt „800 ℳ“ zu setzen: 1000 ℳ .
40. Im § 23 „Bahnhofsbriefe“ ist im Abf. IV zu setzen 4
statt „12 ℳ“: 15 ℳ , statt 4 ℳ“: 5 ℳ
41. In demselben § (23) treten als neue Abs. V und VI hinzu:
V Bei Bahnhofsbriefen, die Zeitungen enthalten (Zeitungs⸗ Bahnhofsbriefe), sind für die Aufschrift weiße rot umrandete Zettel mit der Bezeichnung „Zeitungs⸗Bahnhofsbrief für den Bahnhofsbuchhändler (die Bahnhofsbuchhandlung) inn. .“ zu benutzen. Die Beschaffung der Aufschriftszettel ist Sache des Verlegers.
vI Die vom Empfänger vorauszuzahlende Gebühr für Zeitungs⸗Bahnhofsbriefe beträgt 15 Pf. monatlich für jedes Zeitungsstück, gleichviel wie oft die Zertungen erscheinen. Für die aus einem Verlagsort herrührenden, für denselben Empfänger bestimmten Zeitungen ist jedoch eine Mindestgebühr von 1 ℳ 50 Pf. monatlich und eine Höchstgebühr von 15 ℳ monatlich zu entrichten. .
Für Zeitungs⸗Bahnhofsbriefe, die für die zweite Hälfte des Monats (vom 15. ab oder später) bezogen werden, wird nur die Hälfte der Gebühr erhoben, wobei als Mindestbetrag 75 Pf., als Höchstbetrag 7 ℳ 50 Pf. berechnet und überschießende Pfennigbeträge auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet werden.
42. In demselben § (23) erhält der Abs. V die Bezeichnung VII . 43. Im § 24 „Dringende Pakete“ erhält der Abs. IV folgenden
Wortlaut:
IV Der Absender hat bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 1. die Paketgebühr, .
2. eine besondere Gebühr von 2 ℳ,
3. u. U. (111) die Eilbestellgebühr (§ 22).
44. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ ist der zweite Unter⸗
absatz des Abs. VI zu streichen.
In demselben § (25) erhält der erste Unterabsatz des Abs. VIII
folgenden Wortlaut: 1 VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1. die gewöhnliche Briefgebühr, G
2. eine Zustellungsgebühr von 40 Pf,
3. die Briefgebühr für die Rücksendung der Zustellungsurkunde
im Fernverkehr von 20 Pf., im Orts⸗ und Nachbarortsverkehr
D D “ “
37.
45.
.60.
Abs. III zu setzen
65 In demselben
46. In demselben § (25) ist im letzten Satze des Abs. VIII hinter „das Porto“ zu streichen; usw. 47. Im § 26 „Rückschein“ ist zu setzen im Abs. II, letzter Satz, statt „20 Pf.“: 40 Pf., im Abs. 1V statt .20 Pf.“: 40 Pf. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist in der letzten Zeile des zweiten Unterabsatzes im Abs. III statt „S00 ℳ“ zu setzen: 1000 ℳ . 3 In demselben § (29) sind zu streichen im Abs. V, erster Satz,: „der Reichsabgabe“ „ im Abs. VI. „und der Reichsabgabe“. Im § 30 „Zeit der Einlteferung“ ist im Abs. VIII (am Schlusse) statt „20 Pf.“ zu setzen: 40 Pf. Im § 33 „Zurückziehung von Peostsendungen und Aenderung von Aufschriften durch den Absender“ erhält der Abs. VI folgenden Wortlaut: VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschrift⸗ änderung wird brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe⸗ Postanstalt der anderen übermittelt, die den Auftrag ausführen soll. Der Absender hat dafür zu entrichten: b 1. bei brieflicher Uebermittlung die Gebühr für einen einfachen Einschreibbrief, b 8 2. bei telegraphischer Uebermittlung die Gebühren für das Tele⸗ gramm, 3. außerdem in jedem Falle eine Ausfertigungsgebühr von 25 Pf. In demselben § (33) sind im Abs. VIII zu streichen
48.
im ersten Satze: „und die Reichsabgabe“ „ 8
im zweiten Satze: „einschließlich der Reichsabgabe))).. Im § 34 „Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Zwischenorten“ erhält der Abs. II folgenden Wortlaut:
II Die Gebühr wird nach der wirklichen Beförderungs⸗ berechnet. Gebühr für freigemachte Sendungen wird nicht erstattet. 1 Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist im Abs. I unter Ziffer 2 c) statt „800 ℳ“ zu setzen: 1000 ℳ .
In demselben § (36) sind die Abs. III bis IX zu streichen; als neue Abs. III und 1V sind einzufügen:
III Für die Bestellung der Postsendungen, mit Ausnahme der durch Eilboten zu bestellenden (§ 22) und der im Postwege bezogenen Zeitungen (1 V), wird keine Bestellgebühr erhoben.
IV Für das Abtragen der Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts⸗ und Landbestellbezirk für jedes Stück monatlich zu entrichten:
5 Pf. für seltener als wöchentlich
Zeitungen,
5 Pf. für wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen,
5 Pf. für jede weitere wöchentliche Abtragung,
5 Pf. für amtliche Verordnungsblätter.
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit vorauserhoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in dem die Abtragung beginnt. Die Zeitungen usw. werden so oft abgetragen, als Gelegenbeit dazu vorhanden ist.
In § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts⸗ und Nachbarorts⸗ verkehr“ erhalten die Abs. I und II folgenden Wortlaut:
I Für Ortssendungen (an Empfänger im Orts⸗ und Land⸗ bestellbezirk des Aüfgabepostorts) berrägt die Gebühr:
a) für Briefe freigemacht bis 20 g einschließlich 15 Pf., über 20 „ 250 „ 2 2I nichtfreigemacht „ 20 „ 30 “ Üüber 20 250 8 0 b) für einfache Postkarten oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte cc11141416161262464A4“ Fieiretemoͤahaha 16166“X“
II. Dieselben Gebühren werden erhoben im Nachbarorte, auf die der Reichspostminister auf Grund von § 6 des Gesetzes über Postgebühren vom 8. September 1919 den
8 värt e gerelcs der Ortsgebühren ausgedehnt hat (Nachbarorts⸗ verkehr). 57. In demselben § (37) erhalten die Abs. III und IV folgenden Wortlaut:
111 Für eingeschriebene Sendungen, Sendungen mit Nach⸗ nahme und für Briefe mit Zustellungsurkunde kommen die Ge⸗ bühren nach § 13, 19 und 25. für Briefe mit Wertangabe die Einschreibgebühr und die Versicherungsgebühr hinzu.
IV Für unureichend freigemachte Briefe und Postkarten wird das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet, nacherhoben.
58. In demselben § (37) sind im Abs. V die Worte „seinschließlich der Bestellgebühren § 36)“ zu streichen. 8
59. Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ ist am Schlusse des Abs III hinzuzufügen: Für ihre Behandlung hat der Vollmachtgeber eine Gebühr von 1 ℳ zu entrichten. In demselben § (39) ist im Abs. VII die dreimal vorkommende Angabe „800 ℳ“ zu ersetzen durch: 1000 ℳ . 61 461 Abs. 1 zu setzen 8
im zweiten Unterabsatz statt „50 Pf.“: 1 ℳ „
im dritten Unterabsatz statt 25 Pf.“: 1 ℳ . Im § 42 „Abholung der Sendungen“ ist im Abs. I im ersten Unterabsatz hinter „niederlegen.“ einzufügen: Für ihre Be⸗ handlung hat der Aussteller eine Gebühr von 1 ℳ zu entrichten. 63. Zef demselben § (42) erhält der Abs. III am Eingang folgenden
usatz:
Privatpersonen, die ihre Postsendungen abholen oder ab⸗ holen lassen und dazu ein besonderes Fach des Ausgabeschranks eingeräumt erhalten, haben eine jährliche Fachgebühr von 6 ℳ vierteljährlich vorauszuentrichten. Wer nur Zeitungen abholt, ohne daß dazu ein besonderes Fach beansprucht wird, hat eine Ausgabegebühr in Höhe der Hälfte des Zeitungsbestellgeldes (§ 36, IV) für die Dauer der Bezugszeit vorauszuzahlen, wobei Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet werden.
64. In demselben § (42) ist in dem ursprünglich ersten Satze des
einmal abzutragende
2 9 „v 7
62.
8 statt „12 ℳ“: 16 ℳ „ stait „18 ℳ“: 24 ℳ. § (42) ist im Abs. VIII der Schlußsatz zu streichen
Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der erste Satz des Abs. IV folgenden Wortlaut:
Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung die Paket⸗ oder Briefgebühr und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen.
67, In demselben § (44) ist im Abs. IV im letzten Satze des ersten
Unterabsatzes statt „1 ℳ“ zu setzen: 2 ℳ .
68. In demfelben § (44) ist im zweiten Unterabsatz des Abs. IV hinter
„eingeschriebene Briefe“ einzuschalten: und Postkarten.
69. In demselben § (44) ist im Abs. V statt des ersten und zweiten
Satzes zu setzen: 8
Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des
Beziehers an eine andere Postanstalt überwiesen. Lieg diese in
einem anderen Postort, so ist eine Gebühr von 1 ℳ, liegt sie i
111X1“ 8
demselben Postort, eine Gebühr von 50 Pf. zu entrichten.
Verkehr der
*
„Aushändigung postlagernder Sendungen“ ist im 8 88