1919 / 209 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

98 erllassenen, den

zu dem Gesetz über die Zahlung der

Im § 45 „Behbandlung unbestellbarer Posisendungen am Be⸗ stimmungsort“ ist im Abs. II im letzten Unterabsatz statt „20 Pf.“

u setzen: 50 Pf.

In demselben § (45) sind im Abs. III im letzten Unterabsatz die Worte „und die Reichsabgabe“ zu streichen.

In 1ö1“ ist im Abs. IV im ersten Satz statt „20 Pf.“ zu setzen: J.

In demselben § (45) erbält der erste Satz des Abs. VIII folgenden Wortlckut:

Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Paket⸗ oder Briefgebühr und Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten.

In demselben § (45) ist im Abs. VIII im letzten Satze statt 1 ℳ“ zulsetzen: 2 ℳ.

Im § 46 „Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Post⸗ sendungen am Aufgabeort oder am Wohnort des Absenders“ ist im Abs. I im letzten Satze hinter „Briefe“ einzuschalten: und Postkarten. 1

In demselben § (46) ist im Abs. II der zweite Satz zu streichen. Im § 47 „Lausschreiben über Postsendungen“ erhält die Ueber⸗

Anträge

schrift folgenden Wortlaut: Laufschreiben über Postsendungen; auf Anstellung von Nachforschungen, Ausfertigung von Doppeln. In demselben § (47) ist im ersten Satze des Abs. I statt „20 Pf.“ zu setzen: 40 Pf. . In demselben § (47) sind als neue Abs. III und IV einzufügen: III Die Kosten der Anstellung umfangreicher Nachforschungen, die von der Post nicht verschuldet sind, hat der Antragsteller zu erstatten. Ibre ungefähre Höhe ist ihm vor Einleitung der Nachforschungen bekanntzugeben; auf Verlangen hat er einen an⸗ gemessenen Betrag im voraus zu hinterlegen. IV Für die Ausfertigung von Doppeln zu Posteinlieferungs⸗ scheinen und zu vom Empfänger verlorenen Portanweisungen (& 20, x) ist vom Antragsteller eine Gebühr von 25 Pf. voraus⸗

zuentrichten. F § 8 ““ von Zeitungen“ ist statt „10 Pf.“ zu etzen: 25 Pr. Im § 50 „Zahlung des Portos und der anderen Gebühren“ ist im Abs. I im ersten Satze hinter „vorgeschrieben ist“ einzu⸗ schalten: 1, III) . In demselben § (50) sind zu streichen im Abs. II. zweiter Satz: „und die Reichsabgabe“ im Ahs. IV, erster Satz: die Reichsabgabe“ im Abs. V, erster Satz: „und keine Reichsabgabe“ im Abs. VI, erster Satz: „der Neichsabgabe“ , im Abs. VI, zweiter Satz: „und Reichsabgabe“ im Abs. VI, zweiter Unterabsatz: „und die Reichsabgabe“ In demselben § (50) erhält der Abs. 1II folgenden Wortlaut: III Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr nicht aus, so hat der Empfänger die Nachschußgebühr zu zahlen. Wird ie Nachzahlung verweigert, so gilt dies bei gewöhnlichen Briefsendungen fowie bei allen Sendungen vom Ausland als Vei⸗ weigerung der Annahme. Bei unzureichend freigemachten Ein⸗ schreibbriefen aus dem Inlande kann der Empfänger die Aus⸗ lieferung ohne Gebührenzahlung verlangen, wenn er den Ab⸗ sender namhaft macht und den Briecfumschlag zurückgibt. Den Fehlbetrag hat a'sdann der Absender zu entrichten. In demselben § (50) ist im Abs. VII zu setzen statt „5 Pf.“: 10 Pf. statt 50 Pf“: 1 . In demselben § (50) ist im Abs. VIII statt „50 Pf.“ zu setzen: Im § 59 „Porto und Versicherungegebühr für Reisegepäck“ er⸗ halten die Abs. 1I und III folgenden Wortlaut: II. Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung zu entrichten: beim Gewicht öD111“ 8 5 11A14“X“ . 8 D38“ III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne Unterschied der Entfernung und nabhängig vom Gewicht 40 Pf für je 1000 Wertangabe oder einen Teil von 1000 erhoben. Vorstehende Aenderungen treten am 1. Oktober 1919 in Kraft. Berlin, den 11. September 1919. Der Reichspostminister. Giesberts.

8 Bekanntmachun

Zölle in Gold vom 21. Juli 1919. Reichsgesetzbl. S. 1361.

Das Aufgeld beträgt für die Kalenderwoche vom 14. bis

20. September einschließlich 385 vom Hundert.

Berlin, den 11. September 1919. Der Reichsminister der Finanzen. I. NM. .

Zapf.

1“ ——2ꝑ—

Bekanntmachung. Nr. F. R. 320/8. 19. KRA.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗

kreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗

treffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche

Demobilmachung, vom 26. April 1919 (RGBl. S. 438) folgendes bestimmt: vA1“

Artikel

Die von den Kriegsministerien oder den Militärbefehlshabern Betroffenen namentlich zugestellten Verfügungen, be⸗ treffend Beschlagnahme und Meldepflicht von Wismut, Wismuterzen und wismuthaltigen Materialien jeder Art, einschließlich eigener Erzeugung der Betroffenen, werden hiermit aufgehoben.

Artikel 11 Diese Bekanntmachung tritt am 12. September 1919 in Kraft. Berlin, den 12. September 1919. Der Reichswehrminister. J. A.: Wolffhügel.

—.——

Bekanntmachung. Nr. F. R. 100,9. 19 KRA.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗ treffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (RGBl. S. 438) fol⸗ gendes bestimmt: 8 Artikel 1

Die von den Militärbefeblshabern unter Nr. W. II 2334/1. 16 KRA im Jahre 1916 erlassene, den Betroffenen namentlich zu⸗ gestellte Anordnung, wonach es unterfagt wurde, ohne Zustimmung der Kriegsrohstoff⸗Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums über im Auslande für Rechnung der Betroffenen lagernde Mengen an Baumwolle, Linters, Baumwoll⸗ abgänge oder Baumwollabfälle zu der die betreffenden Mengen zu melden

88

aufgeboben, als es sich nicht um in r Schweiz lagernde Baumwoll⸗ spinnstoffe handelt. 8 Artikel II Diese Bekanntmachung tritt am 12. September 1919 in Berlin, den 12. September 1919. Der Reichswehrminister. J. A.: Wolffhügel.

8* 8 11.“ 1“ Unter dem 8. September 1919 ist auf Blatt 93 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: . Der zwischen den Arbeitgebern und den Arbeit⸗ geberverbänden in Sebnitz sowie dem Gewerkschafts⸗ bund der Privatanaestellten von Sebnitz und Um⸗ gegend am 1. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Amtsgerichtsbezirks Sebnit für allgemein verbindlich erklärt. Die allgememe Verbindlichteit beginnt mit dem 15. September 1919. v“

Der Reichsarbeitsminister. .

J. V.: Dr. Schweyer.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Beriinn, den 8. September 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanatimachung.

Unter dem 8. September 1919 ist auf Blatt 95 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft Kauf⸗ männischer Verbände, Ortsvereinigung Darmstadt, der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, der Darmstädter Industriellen⸗Bereinigung, dem Verband Deutscher Nahrungsmittel⸗Großhändler, Ortsgruppe Darmstadt, dem Verein der Detaillisten von Darmstadt, Ortsgruppe Darmstadt, dem Reichsver⸗ band Deutscher Feinkostkaufleute und den Firmen Ludwig Joseph, Gebrüder Trier und Kohlengroß⸗ handlung Ludwig Fischer am 22. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in Industrie und Handel wird gemäß 8 2 der Verordnumng vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ bezirk Darmstadt für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. September 1919.

8 Der Reichsarbeitsminister.

4“ Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/,34, Bimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reicksarbeitsministerums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifpertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. .

Berlin, den 8. September 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

1

Bekanntmachung.

Unter dem 9. September 1919 ist auf Blatt 94 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft des Augs⸗ burger Einzelhandels e. V., dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Augsburg, dem Reichsverband deutscher Angestellten, Ortsgruppe Augsburg, und dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, Sitz Berlin, Ortsgruppe Augs⸗ burg, am 6. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten im Einzelhandel wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Augsburxg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Septem⸗ ber 1919. 8

Der Reichsarbeitsminister J. V.: Dr. Schweyer.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehben werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8

Berlin, den 8. September 1919.

8

Der Registerführer. Pfeiffer.

vEC

Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 67 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Stadt Mainz die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber nebst den zu⸗ gehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von

15 000 000 ℳ,

in Buchstaben: Fünfzehn Millionen Mark, erteilt zur Be⸗ schaffung der Mittel für Errichtung von Kleinwohnungsbauten für Minderbemittelte, für Umgestaltung des Floßhafens zu einem Industriehafen, für Erweiterung des Gaewerkes und des Elektrizitätswerkes, zur Erbauung von Straßen und Kanälen in Mainz und Mainz⸗Mombach, für Ausbau des Rheinufers in Mainz⸗Kastel unterhalb und oberhalb der Straßenbrücke, für Kriegsausgaben, für Erweiterung des Gaswerkes, Ver⸗ legung einer zweiten Gashauptleitung vom Gaswerk nach der Stadt, Beschaffung von Gasmessern und Münzgasmessern nebst Einrichtungsgegenständen. -

Das Anlehen darf nach Wahl der Stadt im ganzen oder +

in Teilbeträgen begeben werden. Die Schuldverschreibungen sind mit jährlich 4 %, fällig halbjährlich je am 1. April und

2000 auszufertigen, und zwar in der Weise, daß für je Million Mark des Anlehens

300 Schuldverschreibungen zu 500 = 150 000 500 1000 = 500 000

8 2000 = 350 000 975 Stück 1 000 000 ausgegeben werden.

Dos Anlehen ist durch die Stadt Mainz unkündbar bis zum 1. Januar 1929. Von diesem Tage an steht der Stadt Mainz das Recht zu, zu jeder Zeit mit dreimonatiger Kündi⸗ gung die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen ganz oder leilweise behufs Rückzahlung des Kapitalbetrages zu be⸗ rufen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht der Stadt gegenuüber nicht zu.

Die regelmäßige Tilgung des Anlehens erfolgt vom Jahre 1925 ab mit jährlich 1 Prozent des ursprünglichen Kapitalbetrags, zuzüglich der durch die Kapitalrückzahlungen ersparten Zinsen, durch Rückkauf oder Verlosung.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der Inhaber der Schuld⸗ verschreibungen wird vom Staat nicht gewährleistet

Darmstadt, den 7. März 1919. 1e“

Hessisches Staatsministerium. . Ulrich. ——y—

Genehmigungsurkunde.

f Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 67 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Stadt Mainz die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber nebst den zu⸗ gehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von

10 000 000 ℳ, in Buchstaben: Zehn Millionen Mark, erteilt zur Beschaffung von Mitteln für den Ausbau der Straßenbahn von Mainz⸗ Kastel nach Mainz⸗Kostheim, die Erwerbung von Gebäuden und Grundstücken, die Wiederherstellung des Kurfürstlichen Schlosses, Aufmendungen infolge Uebernahme von Ueber⸗ teuerungskosten bei Errichtung von Wohnungsbauten, Bereit⸗ stellung weiterer Mittel zur Errichtung von Wohnungsbauten, für Kriegsausgaben und Mehraufwendungen für bereits ge⸗ nehmigte und in der Ausführung begriffene Unternehmungen.

Das Anlehen darf nach Wahl der Stadt im ganzen oder

in Teilbeträgen begeben werden. Die Schuldverschreibungen

sind mit jährlich 4 %, fällig halbjährlich je am 1. August

und 1. Februar, zu verzinsen und in Stücken zu 500 ℳ,

1000 und 2000 auszufertigen, und zwar in der Weise, daß für je eine Million Mark des Anlehens

300 Schuldverschreibungen zu 500 = 150 000

500 8 1000. 500 000

350 000

1 000 000

975 Stück ausgegeben werden.

Dos Anlehen ist durch die Stadt Mainz unkündbar bis zum 1. Januar 1929. Von diesem Tage an steht der Stadt Mainz das Recht zu, zu jeder Zeit mit dreimonatiger Kündi⸗ gung die im Umlauf. befindlichen Schuldverschreibungen ganz oder teilweise behnfs Rückzahlung des Kapitalbetrages aufzu⸗ rufen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht der Stadt gegenüber nicht zu.

Die regelmäßige Tilgung des Anlehens erfolgt vom Jahre 1926 ab mit jährlich 1 Prozent des ursprünglichen Kapital⸗ betrags, zuzüglich der durch die Kapitalrückzahlungen ersparten Zinsen, durch Rückkauf oder Verlosung.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Die Befriediaung der Inhaber der Schuld⸗ verschreibungen wird vom Staat nicht gewährleistet.

Darmstadt, den 27. Juni 1919.

Hessisches Staatsministerium. Ulrich.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 170 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7028 einen Erlaß, betreffend Vereinigung des Reichs⸗ wirtschaftsministeriums und des Reichsernährungsministeriums, vom 5. September 1919, unter 7029 das Gesetz über Postgebühren, vom 8. September

, unter

Nr. 7030 das Gesetz zur Aenderung des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914, vom 8. September 1919, unter

Nr. 7031 das Gesetz, betreffend Telegraphen⸗ und Fern⸗ sprechgebühren, vom 8. September 1919, und unter

Nr. 7032 eine Bekanntmachung über Einfuhr ausländischer Kohle auf dem Wasserweg und ihre Verteilung, vom 8. Sep⸗ tember 1919.

Berlin, 10. September 1919.

Postzeitungsamt. Krüer

8 8

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 171 und 172 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:

Nummer 171 unter II Nr. 7033 das Gesetz über Enteignungen und ꝛischädi⸗ gungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten ⸗Mächten, vom 31. August 1919, und unter Nr. 7034 das Ausführungsgesetz zum Friedensvertrage, vom 31. August 1919;

Nummer 172 unter

Nr. 7035 eine Bekanntmachung wegen Aufhebung der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, vom 23. Juli 1919, unter

Nr. 7036 eine Bekanntmachung über Aufhebung der Ver⸗ ordnung, betreffend den Nachnahme⸗ und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 23. Juli 1919, unter

Nr. 7037 das Gesetz gegen die Kapitalflucht, vom 8. Sep⸗ tember 1919, und unter

Nr. 7038 eine Bekanntmachung über die Aufhebung des Belagerungszustands über das Gebiet der Stadt Bremen und

über das bremische Landgebiet, vom 7. September 1919. Berlin, den 11. September 1919. Postzeitungsamt. Krüer

1. Oktober, zu verzinsen und in Stücken zu 500 ℳ, 1000

1 1 9½11 9

Preußen. Ministerium des Innern.

In der Woche vom 31.

1) öffentliche Sammlungen,

8 der August bis 6. September 1919 auf Grund der Bundesrats 2 8 . 3 u“ * über Wohlfahrtspflege während des Krieges genehmigte

2) Vertriebe von Gegenständen.

——

Zu fördernder Wohlfahrtszweck

emwemgenneen —.-—

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird

1) Sammlungen. Zugunsten der Vereinigung ‚„Freitische

Magistrat Charlottenburg te für Kinder Groß⸗Berlins“

8 Josefs⸗ Gesellschaft, charitativer Verein für Heilung, Pflege und gewerbliche Nusbildung verkrüppelter Personen in Wiase a. Ruhh 1

Heilung, Pfl bildung verkrüp so

Zugunsten des Invalidendanks

Berlin, den 11. September 1919. 8 8

gewerbl †r Popysß

iche Aus⸗ sellschaft in

Der Magistrat Bis 31. März 1920. Stadtgebiet Charlottenburg. Sammlung von Geldspenden. (Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnes.)

Im Jahre 1920. Rheinprovinz.

Beldsammlung. 1b

1ö1““

2) Vertrieb von Postkarten.

Invalidendank Bis ) Vertrieb von Postkarten von Haus (Ver⸗

8 8 zu Haus ist ausgeschlossen. längerung einer Erlaubnis.)

Der Minister des Innern.

EW

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Wahl des Direktors der Landwirtschaftsschule in Samter Dr. phil. Heinrich Bünger zum Direktor der Land⸗ wirtschaftsschule in Dahme ist bestätigt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Scheehl beim Eisenbahnzentralamt in Berlin ist dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zur aushilfsweisen Beschäftig in d Eisenbahnabteilungen überwiesen. 1“

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Geheime Baurat Professor Schupmann ist zum ordentlichen Honorarprofessor in der Abteilung für Architektur an der Technischen Hochschule in Aachen ernannt worden.

8 ““

88

Belanntmachung. 2

Den Eheleuten Heinrich Schäfer in Sterkrade, Hagedornstr. Nr. 112 wohnhaft, wird mit dem heutigen Tage der Handel mit Fettwaren aller Art und Seife wieder gestattet. Dee Kosten, insbefondere auch die der öffentlichen Be⸗ anntmachung, fallen den Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 5. September 1919. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Der Beigceordnete: Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), ist dem Kaufmann Emanuel Chlebik aus Gleiwitz, Tosterstr. 7, der Handel mit Zucker untersagt worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt Chlebik.

Gleiwitz, den 6. September 1919.

Die Polizeiverwaltung.

J. A.: Jeenel.

————

Richtamtliches⸗

Frankreich.

Der Oberste Rat der Alliierten hat in seiner vor⸗ gestrigen Vormittagssitzung die Antwort auf die deutsche Note, betreffend Artikel 61 der Reichsverfassung festgestellt und, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, mit Zustimmung der tschecho⸗ slowakischen und der polnischen Friedensdelegation beschlossen, daß die Bevölkerung von Teschen selbst über ihr Schicksal ent⸗ scheiden soll. Die Volksabstimmung soll unter ähnlichen Be⸗ dingungen wie die in Oberschlesien stattfinden.

Die Kommission für die Revision der Ver⸗ träge von 1839 hatte vor ungefähr zwei Wochen die Arbeiten unterbrochen, um den. holländischen Delegierten Ge⸗ legenheit zu geben, bei ihrer Regierung Instruktion einzuholen hinsichtlich der Verschiedenheit der Auffgssung, die sich in bezug auf den zweiten Teil der von der Kommission am 4. Juli auf⸗ gestellten Entschließung ergeben hatte. Diese Entschließung war laut Meldung der „Agence Havas“ folgendermaßen abgefaßt:

Die alliierten und assoziierten Mächte haben in Anerkennung der Revisionsbedürftigkeit der Verträge von 1839 einer Kommission, bestehend aus Vertretern der Vereinigien Staaten, des britischen; Reiches, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens und Hollands, die Aufgabe übertragen, Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Ent⸗ schließang ergeben sollen, und einen Vorschlag zu unterbreiten, der; weder eine Verschiebung der territorialen Souveränität noch inter⸗ nationale Abmachungen schafft. Die Kommission wind Belgien und Holland einladen, gemeinsame Formeln über Schiffahrtswege, die im Geist der allgemeinen Grundfätze des Vertrags über Schiffahrtswege abgefaßt sind, zu unterbreiten.

Die Kommission trat nunmehr wieder zusammen. Der hollän⸗ dische Delegierte kündigte an, daß die holländische Regierung sich der Formel anschließen werde, wie sie vom Vorsitzenden der Kom⸗

8

mission abgefaßt wurde. Darauf fand ein Meinungsaustausch z er zu einer völligen Einigung über das Vorgehen in den zu prüfenden Fragen führte. Die

zwischen den Delegationen statt,

belgischen und holländischen Delegierlen werden mit Sachder⸗ ständigen eine gemeinsame Formel über Schiffahrtswege aus⸗ arbeiten. Die Fragen, welche die Sicherheit Belgiens betreffen,

werden von der Vollsitzung der Kommission geprüft werden, die ihre diesbezüglichen Arbeilen mit nächster Sitzung beginnen

wird.

Ii der Kammersitzung, in der über den aut!

vertrag beraten wurde, führte der Minister Loucheur

Bericht der „Agence Havas“ aus:

Alle Hilfsquellen, über die Deutschland verfüge, müßten in den Dienst der befreiten Gebiete gestellt werden. Was die Flotte be⸗ treffe, sei er überzeugt, daß Frankreich an den Gerechtigkeitssinn der Alliierten appellieren könne und darnach keine Berteilung stattfinden würde, bevor die französischen Verluste ausgeglichen seien. 3,8 Mill. Tonnen seien bis Ende 1920 bestellt. Man müsse aber auf 5 Mill. Tonnen kommen, um die Unabhängigkeit Frankreichs im Handel erbalten zu können. Der Minister sprach die feste Hoffnung aus, daß die Be⸗ völkerung des Saargebiets sich nach 15 Jahren für Frankreich ent⸗ cheiden würde. Deutschland würde durchschnittlich jeden Monat 2 ½ Millionen Tonnen Kohlen liefern müssen, einschließlich derjenigen des Saargebiets. Gegenwärtig ergäben sich nur 1,668 Millionen Tonnen. Er schätze den Wert der aus Deutschland ausgeführten Kohlen vor dem Krieg auf 2,5 Milliarden und erkläre, daß die Ziffer verdoppelt werden könne. Deutschland habe so die Mbsglichkeit, jährlich 5 Milltarden abzuzahlen. Die deutschen Steuerzahler würden anderthalbmal stärker belastet als die französischen, wenn man die Mark zu 85 Centimes rechne. Die wirtschaftlichen Beziehungen seien

88 1“ Rußland. 8

Laut „Preßbüro Radio“ meldet das britische Kriegsamt Kämpfe an drei Abschnitten der Archangelskfront. Zwei Dörfer an der Dwina gingen verloren und wurden wieder⸗ genommen. Die russischen Freiwilligentruppen haben an der Wologdabahn Forischritte gemacht.

Italien.

Der Ministerpräsident beriet vorgestern mit den zuständigen Stellen das Auswanderungsproblem, das für Italien immer dringlicher wird, da eine starke Rückwanderung aus Amerika stattgefunden hat. Die meisten Staaten wiesen, wie der Ministerpräsident erkfärte, italienische Auswanderer ab und Ilalien habe keine Arbeit für sie. Er stehe daher mit süd⸗ amerikanischen Staaten wegen der Einwanderung in Ver⸗ handlung.

Der „Agenzia Stefani“ zufolge unterbreilete Nitti vor⸗ gestern der Kammer ein Projekt über die Abtretung eines großen Teiles der Krongüter. Die Eröffnung wurde mit allgemeinem, langanhaltendem Beifall aufgenommen.

Spanien.

Madrider Meldungen berichten, die RKegierung wolle eine Militärmission nach Algier entssenden zum Studium der Organisation der Fremdenlegion. Die spanische Re⸗ gierung beabsichtige eine ähnliche Organisation für die spanische Zone von Marokko.

Belgien.

Der Ministerpräsident de la Croix eröffnete vorgestern in der Kammer die Verhandlung über den Staatshaus⸗ halt für 1919 und sogte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge:

Die belgische Schuld betrage 18 ½ Milliarden Franes. Die Vorkriegsanleihen, die 4 132 000 000 betragen, würden zu Lasten der Regie der Eisenhahnen genommen, die deren Zinsendienst und Tilgung übernehmen müßten. Die neue Schuld von 1300 Millionen werde von Deutschland bezahlt. In den 12 ½ Milliarden Kriegsschulden seien namentlich die 7 ½ Milliarden deutsche Mark enthalten, die die Regierung nach Aufhebung der Besetzung habe zurückkaufen müssen. Von Deutschland könne man den Ersatz für eine derart hohe Summe in Gold nicht verlangen, da seine flüssigen Goldmark zur Verfügung der Wiedergutmachungskommisston stünden. Er glaube, daß eine Lösung, die die Alltierten gutheißen müßten, dadurch gefunden werden könne, daß man ein börseufähiges S schaffe und daß die Reichsbank Belgien 7 ½ Milliarden Mark Bons kreditiere, die Zinsen tragen Der Ministerpräsident erklärte ferner, daß es notwendig sei, baldigst die Kriegsentschädigungen, die sich auf 20 Milliarden beliefen, zu bezahlen, weil man sonst auch noch 5 vH Zinsen vergüten mösse, was eine schwere Belastung des Staats bedeute.

sollen.

Niederlande.

Die Amstierdomer Blätter veröffentlichen den Wortlaut der Antwort des belgischen Ministers des Aus⸗ wärtigen auf die Protestnote der niederländischen Regierung wegen des Geheimauftrags der belgischen Regierung zur Veranstaltung belgischer Propaganda in Limburg. Der belgische Minister des Auswärtigen beruft sich auf den Bericht der Kommission für belgische Angelegenheiten beim Obersten interalliierten Rat vom 8. März, der die belgische Regierung dazu be⸗ rechtigt hätte, zu glauben, daß die Lösung der zwischen Holland und Belgien schwebenden Fragen unter Umständen auch eine territoriale Neuregelung mit sich bringen würde. Zur Zeit der Abfäassung des belgischen Geheimschreibens (20. Mai) habe jedenfalls noch nicht festgestanden, in welcher Weise die Verträge von 1839 abgeändert werden sollten. Es habe sich nicht um einen Geheimanschlag auf die Rechte der Niederlande gehandelt, sondern lediglich um eine Reaktion innerhalb der

bereits erteilten

erlaubten Grenzen gegen die Ergebnisse einer deutschen Pro⸗ paganda, die die belgischen Interessen beeinträchtigt habe. Zum Schluß wird gegen die vorzeitige Veröffentlichung der Protest⸗ note des niederländischen Gesandten in Brüssel Elnspruch er⸗

hoben. Schweden.

Der König hat vorgestern den deutschen Gesandten Frei⸗ herrn von Lucius zur Entgegennahme seines neuen Be⸗ glaubigungsschreibens empfangen.

4

Montenegro. 1

Die montenegrinische Regierung hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge an die Friedenskonferenz und an die Regierungen der Großmächte einen Protest wegen der Nichtheranziehung Montenegros zur Unterzeichnung des öster⸗ reichischen Friedensvertrags gerichtet, obgleich sich dieser Staat von Anfang an freiwillig auf die Seite der Alliierten gestellt und mehr als 40 vH seiner Soldaten, über ein Drittel sein er Bevölkerung und schließlich seine nie angetastete Freiheit verloren habe. Montenegro bitte die Regierungen der Groß⸗ mächte einzuschreiten, damit der Verletzung der Ehre Monte⸗ negros unter Wahrung seiner gesamten erworbenen Rechte Ein⸗ halt getan werde. 1“

Amterika.

Der amerikanische Senat hat nach einer Meldung des „Nieuwe Rotterdamschen Courant“ entschieden, daß gegen die Ratifikation des amerikanisch⸗französischen Ver⸗ trags keine verfassungsmäßigen Hindernisse bestehen.

Statistik und Volkswirtschaft.

8 Arbeitsstreitigkeiten. 8 In Memel ist, wie das „Memeler Dampfboot“ meldet, aus Anlaß der Verhaftung des Vorsitzenden des dortigen Arbeiterrats, Sahnwaldt, durch den Führer des in Memel liegenden Bataillongs, Hauptmann Schmidt, gestern vormittag der allgemeine Aus⸗ stand erklärt worden. Der Hauptmann Schmidt hatte Sahnwaldt verhaften und nach Tilsit überführen sowie das sozialdemokratische Blatt besetzen lassen. Die Ursache der Verhaftung sind einige Zeitungsartikel. Der Hauptmann Schmidt hatte einen Soldaten wegen Nichtgrüßens auf der Straße zur Rede gestellt. Der General⸗ streik, der auch das Gas⸗, Wasser⸗ und Elettrizitäts⸗ werk umfaßt, soll so lange aufrechterhalten werden, bis Sahnwaldt aus Tilsit zurückgekehrt und der Hauptmann Schmidt aus Memel entfernt ist.

Nach einer vom „W. T. B.“ übermittelten Meldung des Presse⸗ büros „Radio“ aus Annapolis wird infolge der unbefriedigenden Antwort Wilsons an die Stahlarbeiter für den 22. September ein allgemeiner Ausstand der Stahlarbeiter für das ganze Land (etwa 300 000 Mann) angekündigt, wenn die Stahltorporation keinen Vergleich herbeiführt. Der Präsident Wilson hat telegraphisch um Aufschub des Strciks ersucht.

8 8 * 8

Verkehrswesen. Der Telegramm⸗ und Fernsprechverkehr zwischen dem unbesetzten Deutschland und der französischen Besatzungszone des besetzten deutschen Gebiets einschließlich der Rheinpfalz, des Brückenkopfgebiets von Kehl und von Elsaß⸗Lothringen ist allgrmein wieder zugelassen. Die Beschränkungen im Telegramm⸗ und Fernsprechverkehr mit der amerikanischen Besatzungs⸗ zone sind ebenfalls aufgehoben.

Die Gebühren im deutsch⸗niederlandischen Fernsprechverkehr sind vom 1. September ab erhöht worden. Nähere Auskunft erteilen die Fernsprechanstalten.

o11

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, haben die Polen, nach zuverlässigen Nachrichten, den Personenverkehr auf der Strecke Posen Lissa eingestellt. Dagegen besteht noch der Güterverkehr. 8 .“

Im Postverkehr mit dem Anslande sind sortan auch

die türkische, bulgarische und die rumänische Sprache zugelassen.

Gefundheitswesen, Tierkrankheften und Absperrung maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volklskrankheiten. (Nach den „Veröffentlichungen des Reichsgesundheitsamts“, Nr. 37 vom 10. September 1919.)

Pocken.

Deutsches Reich. In der Woche vom 31. August bis 6. September wurden 25 Erkrankungen gemeldet, und zwar in Berlin und Neukölln je 1, in B ucho w (Kreis Teltow) 3, in Schönermark (Kreis Angermünde, Reg.⸗Bez. Potsdam) 1, in Lipine (Kreis Beuthen Land) 1, in Hindenburg 2, in Antonienhütte und in Neudorf (Kreis Kattowitz) je 1, in Radlin (Kreis Rybnik, Reg.⸗Bez. Oppeln) 3, in Frödenberg (Kreis Hamm), in Günnigfeld und Eickel (Kreis Gelsenkirchen, Reg.⸗Bez. Arnsberg) je 1, in Kamenz (reishauptmannschaft Bautzen) 2, in Chemnitz 6 b

Nachträglich wurden noch angezeigt für die Woche vom 24. bis 30. August 14 Erkrankungen, nämlich in Fricdersdorf 6, in Benau 3 und in Gassen (Kreis Sorau, Neg.⸗Bez. Frankfurt) 1, in Hörde (Reg.⸗Brez. Arneberg) 1, in Ostritz und Rusdorf (Amtshauptmannschaft Zittau, Kreishauptmannschaft Bautzen) je 1, in Brunkensen (Kreis Holzminden, Braunschweig) 1. 8

Ungarn. In der Zeit vom 14. bis 20 Juli wurden 5 Er⸗ krankungen gemeldet, und zwar in der Stadt Miskolcz, in den Komitaten Pest⸗Pilis⸗Solt⸗Kiskun und Eisenburg je 1, im Komitat Somogy 2.

Fleckfieber.

Deutsches Reich. In der Woche vom 31. August bis 6. September wurden 4 Erkrankungen unter der Zivilbepölkerung angezeigt, und zwar in Berlin 1, in Pniow (Kreis Gleiwitz, Reg.⸗Bez. Oppeln) 3. Außerdem wurden 6 Erkrankungen bei deutschen Soldaten mitgeteilt, nämlich beim Grenzschutz Ost, Armeegruppe Nord 3, in Königsberg i. Pr. 2 und in Weißenkrug (Domanialamt Warin, Mecklenburg⸗Schwerin) 1.

Nachträglich wurden für die Woche vom 24. dis 30. August noch 5 Erkrankungen gemeldet, und zwar in Markee (Kreis Osthavelland, Reg.⸗Bez. Potedam) 3, in Breslau und in Meschede (Reg.⸗Bez. Arnsberg) je 1.

Preußen. In der Woche vom 24. bis 30. August gelangten

7 Erkrankungen (und 3 Todesfälle) zur Anzeige in folgenden Re⸗ 1 gierungsbezirken lund Kreisen]: Landespolizeibezirk Berlin?2 (1)