. 5 27 8 Die Mitglieder des Reichsfinanzhofs werden vom Reichspräsi⸗ denten auf Lebenszeit ernannt. Die übrigen Beamten ernennt das
Reichsfinanzministerium. 8 § 28
Zum Mitglied des Reichsfinanzhofs kann nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste -5 vollendet hat. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt er⸗ langt haben.
§ 29 Für die dienstliche Bestrafung der Mitglieder des Reichsfinanz⸗ hofs und ihre Versetzung in den Ruhestand gelten die Vorschriften für die Mitglieder des Reichsgerichts. Den Vertreter der Staatsanwaltschaft bestimmt der Reichs⸗
präsident. § 30
Bei dem Reichesmgessef werden nach Bedarf Senate gebildet. Ihre Zahl bestimmt das Reichsfinanzministerium. § 31
Der Präsident führt den Vorsitz in dem großen Senat (§ 39) und in dem Senate, dem er sich anschließt. In den anderen Senaten führen Senatspräsidenten den Vorsitz.
Der Vorsitzende wird in dem Senate von dem Mitglied vertreten das dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Gebur nach das älteste Mitglied ist.
Der Präsident wird in seinen übrigen Geschäften von dem Senats⸗ präsidenten vertreten, der dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienst⸗ alter der Geburt nach der älteste ist.
§ 32 .*.
Vor Beginn des Geschäftsjahrs verteilen der Präsident, die Senatspräsidenten und die dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach drei ältesten Mitglieder die Geschäfte unter die Senate und bestimmen die ständigen Mitglieder der Senate sowie ihre regelmäßigen Vertreter. Hierbei entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Aus⸗ schlag. Jedes Mitglied kann mehreren Senaten angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahrs nur ge⸗ ändert werden, wenn es wegen Ueberlastung eines Senats oder wegen Eecsets oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforder⸗ ich wird.
§ 33 Der Präsident kann bestimmen, daß ein Senat in einzelnen Sachen, in denen bereits verhandelt ist, auch nach Ablauf des Ge⸗ löüscesöhr⸗ in seiner früheren Zusammensetzung verhandle und
34 Bei Verhinderung des x Vertreters eines Mitglieds bestimmt der Präsident einen zeitwefligen Vertreter.
§ 35 Im Senate verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mit⸗ glieder. 6 36
Das Reichsfinanzministerium kann Fragen der Auslegung der Steuergesetze dem ” zur Begutachtung vorlegen. Im Falle des § 25 Abs. 4 hat die oberste Landesverwaltungsbehörde die gleiche Befugnis bei Fragen der Auslegung der Landessteuergesetze.
§ 37 Der Reichsfinanzhof veröffentlicht feine Entscheidungen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben. Das Reichsfinanzministerium be⸗ stimmt die Art der Veröffentlichung.
6 38 . Der Geschäftsgang des Reichsfinanzhofs wird durch eine Ge⸗ schäftsordnung geregelt, die der Reichsfinanzhof auszuarbeiten und dem Reichsfinanzministerium zur Bestätigung vorzulegen hat. 8 § 39 1 Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer § 37 ver⸗ zffentlichten Entscheidung abweichen, so hat er die Sache unter Be⸗ gründung seiner Nettae fesgun an den großen Senat zu verweisen. Der große Senat destelht aus dem Präsidenten und den Senats⸗ präsidenten oder ihren Vertretern und aus vier Mitgliedern oder deren Vertretern, die nach § 32 im voraus für ein Geschäftsjahr zu bestimmen sind. Ferner haben der Senat, der abweichen will, und, wenn er von der Ce Senate abweichen will, auch diese Senate ein Mitglied zur Teilnahme an der Entscheidung in den großen Senat zu entsenden. 1 Soweit die Entscheidung in der Sache eine mündliche Ver⸗ handlung erfordert, erfolgt diese vor dem großen Senate. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Fünfter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der Beamten.
§ 40 In Steuersachen soll nicht mitwirken, 1. wer selbst beteiligt ist, 2. wessen Ehegatte beteiligt ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 1 wer mit einem Beteiligten in gerader Linie verwandt oder erschwägert oder in der Seitenlinte im zweiten oder dutten Grade verwandt oder im zweiten Grade ver⸗ schwägert ist, wer Ec einen Beteiligten als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter aufzutreten berechtigt ist, wer Beamter oder .S. eines Beteiligten oder Mit⸗ glied des Aufsichtsrats einer beteiligten Gesellschaft ist, ver bei einer angefochtenen Enischeibung oder Rechts⸗ mittelentscheidung mitgewirkt hat; diese Vorschrift gilt nicht für die Entscheidung über den Einspruch. Wer nicht mitwirken soll, harl nicht zugegen sein, solange über die Angelegenheit beraten und entschieden wird.
§ 41 Handlungen einer Steuerbehörde sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Beamter, der nicht mitwirken sollte, sie vorgenommen oder bei ihnen mitgewirkt hat. 8
§ 42 1“ Ein Beamter (§ 3) kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Hefangenbett enthalten. Er bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters der Behörde, der er angehört; bei dem Leiter der Behörde entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern eines Gerichts oder eines Ausschusses die Kammer, der Senat oder der Ausschuß.
§ 43 die ein gleiches oder ähnliches Geschäft be⸗
Ausschusmitgleder flichtige oder bei einer Gesellschaft beteiligt iben wie der Steue e oder bei einer Gesellschaft beteili üeg⸗ 88 oder ähnliches Gschsft betreith⸗
oder angestellt sind, die ein glei Fäft können zur Wahrung von 8 fts⸗ oder Betriebsgeheimnissen ab⸗
es gelehnt werden, wenn der Haesche über Erwerbs⸗ oder Vermögens⸗ verhältnisse des Steuerpflichtigen Auskunft wünscht, die nicht ohne Offenbarung eines solchen Geheimnisses dargelegt werden können. Das. grlehnangsgeha ist bei dem Finanzamt anzubringen. Dieses entscheidet endgültig. 8 b 1 bf. 1 gilt sinngemäß für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder
dn Parnagaiche 1 d der Kammer anzubringen. Dieser entscheidet endgültig.
echster Abschnitt. nebergangs- und Schlußvorschriften.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1919 in Kraft. Das Reichsfinanzministerium wird ermächtigt, die zur Durch⸗ führung der Behöͤrdenorganisation erforderlichen Maßnahmen mu woffen und bis zu dieser Durchführung abweichende Bestimmungen
zu erlassen. 5
8
setzung der Senate mit fün Besetzung der Senate mit drei Mitgliedern darf nur ein Hilfsrichter teilnehmen.
schließlich des
Stelle des großen Senats die vereinigten Senate. An müssen mindestens zwei Prittel aller Mitglieder teil⸗ nehmen. 2
Währung:
Das Ueeebnungegeluch ist bei dem Vorsitzenden
.“
†Mitz liede höchstens zwei, bei
Solange die Zahl der Mitglieder des Reichsfinanzbofs ein⸗ räfidenten fünfzehn nicht übersteigt, entscheiden an An den Ent⸗
§ 46 Wird eine Reichseinkommensteuer eingeführt, so ist jedes Land an deren Aufkommen mindestens mit einem Betrage zu beteiligen, welcher der in den Steuerjahren 1917,-1918 und 1919 erfolgten durchschnittlichen Belastung des Einkommens seitens des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit den durch die Reichs⸗ einkommensteuer ersetzten Landesabgaben entspricht. Der Anteil muß mindestens das Aufkommen aus diesen Ab⸗ aben in Land und Gemeinden (Gemeindeverbänden) für das St uer⸗ sahr 1919 zuzüglich einer Steigerung von jährlich 6 vom Hundert erreichen. Eine Herabsetzung des Anteils kann nur insoweit erfolgen, als das Reich entsprechende Beträge aus anderen Quellen zum Aus⸗ gleich überwiesen hat. 1 8 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Beträge find ent⸗ sprechend zu ändern, soweit das Reich Aufgaben, deren Kosten in den FJahren 1917, 1918 und 1919 den Ländern und Gemeinden (Gemeinde⸗ verbänden) oblagen, übernimmt oder das Reich den Ländern und Ge⸗ meinden (Gemeindeverbänden) neue Aufgahen überträgt; das gleiche ilt, soweit im Kriege eingetretene Ausfälle oder Mindereinnahmen ei den Erwerbsunternehmen der Länder und Gemeinden (Gemeinde⸗ verbände), die in den genannten Jahren durch Erhöhung der Ein⸗ kommensteuer ausgeglichen werden mußten, wegfallen. Eine Aenderung dieser Vorschriften kann nur unter den Voraus⸗ setzungen erfolgen, die nach der Reichsverfassung für Verfassungs⸗ änderungen vorgesehen sind. September 1919. 8 Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen.
Erzberger. Bekanntmachung / 8 zur Ausführung des Se sabe gegen die Ka sitalflucht
vom 8. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. E. 1540).
Vom 8. September 1919.
Berlin,
den 10. ““
7
§ 1 Die im § 2 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Erklärung ist nach dem anliegenden Muster abzugeben.
§ 2
Auf Grund des § 2 Abs., 4 des Gesetzes wird gestattet, auf Reichs⸗ oder ausländische Währung lautende Zahlungsmittel ohne Vermittlung einer Bank innerhalb eines Kalendertags im Gesamt⸗ betrage von höchstens tausend Mark, jedoch innerhalb eines Kalender⸗ .“ nicht über den Gesamtbetrag von dreitausend Mark hinaus, in das Ausland zu überbringen oder zugunsten einer und derselhen im Ausland ansässigen Person oder Firma zu versenden oder versenden
zu lassen. 8 Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer erfolgt gemäß § 2 der Ausführungshestimmungen zum
Währun Wechselstempelgesetze (Zentralbl, für das Deutsche Reich 1909 S. 402).
§ 3 Auf den Postanweisungs⸗, Postscheck⸗, Postnachnahme⸗ und Post⸗
des Gesetzes keine Auwendung. —
Reichs⸗ und Staatsbehörden unterliegen nicht der Vorschrift im § 1 des Gesetzes. 8 “ Diese Bekanntmachung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgen⸗ den Tage in Kraft und mit dem 1. Oktober 1920 außer Kraft. Berlin, den 8. September 1919. “ Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger. 9 Dreifach auszufertigen; je eine Aus
fertigung ist für, das Besitzsteueramt und zur Beifügung für die Sendung bestimmt.
090 0 9 9 9 96 9
qqqqII
habe ihnen nachstehend bezeichneten Auftrag erteilt und ver⸗ sichere hiermit unter Besugnahme auf § 2 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919, daß die von mir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Ich
9o H1“
(Unterschrift, Wohnort und Wohnung) 5
Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht gegeben.
Bezeichnung der Zahlungsmittel:
Betrag: Name und Wohnort (Sitz des Empfängers:
Zweck der Versendung, Ueberbringung oder Verwahrung:
Bekanntmachung.
Der Deutsche Buchbinderverband Hamburg⸗ Altona und der Verein der Kartonnagen⸗Fabrikanten von Hamburg⸗Altona und Umgegend E. V. haben bean⸗ tragt, den zwischen ihnen am 26. Mai 1919 Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den Kartonnagenbetrieben gemäß § 2 der ö. 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt⸗ bezirke Hamburg⸗Altona und Wandsbek für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer 8 B. R. 1556 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 9. September 1919.
Der i.,Teasheia
u““ ¹ 8 “ Bekanntmachung.
1 4 Bei dem Reichsfinanzhofe A. n bis zum 1. Oktober 1921 Hilss⸗ Shacehnten wehen.” hs oll ana sir Hüferchten Ba Be
auftragsverkehr finden die Vorschriften in 88 1 und 2 Abs. 1 bis 3
-
Angestelltenverbänden, dem von Görlitz und Umgegend E. V., der Bezirksgruppe JAAee O./L.
Textili
Schutzverband waltungsstelle Görlitz, Handels, “ geberverband für das Baugewerbe zu 8 E. und dem Z
Zahlstelle Görlitz, am vertrag zur Regelung der dingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten in Industrie und Handel mit
Ministerium für Landwirtschaft, Domä
Verband der Indust
iel
des Verbandes Schle ndustrieller Breslau E. V., dem Arbeitgeber⸗ für das deutsche Holzgewerbe, Ver⸗ dem Arbeitgeberverband des dem Ober⸗ und Niederlausitzer Arbeit⸗
entralverband der Handlungsgehilfen, 28. Juni 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ Gehalts⸗ und Anstellungsbe⸗
Ausschluß des Bankgewerbes
gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtkreis Görlitz und die Vor⸗
orte Moys, Biesnitz, Leschwitz und Rauschwalde für allgemein verbindlich zu erklären. .
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer
straße 38, zu richten. Berlin, den 9. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Unter dem 9. September 1919 ist auf Blatt 100 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband Leipziger Textil⸗ industrieller und dem Gewerkschaftsbund kauf⸗ männischer Angestelltenverbände, Landesausschuß Sachsen, am 13. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in der Textilindustrie wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und der Amtshauptmannschaft Leipzig für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ vinbiichkeit beginnt mit dem 15. September 1919.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Schweyer.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Flersteu. 33/34 Zimmer 70 b. während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 9. September 1919. Der Registerführer Pfeiffer.
—
11414“A“; Dem Grünwarenhändler Otto- Max Albert
ö Wink
Meißen, Talstr. 20, ist gemäß der Bekanntmachung über Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom 23. 9. 1915 der Handel mit Kartoffeln wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Meißen, am 1. September 1919. 11“ Der Stadtrat, Gewerbeamt. Dr. Goldfindich.
. b e“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 173 bis 176 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten Nummer 173 unter 88 8 Nr. 7039 das Erbschaftssteuergesetz, vom 10. Sept 1919, “
Nummer 174 unter 11“ “ Nr. 7040 das Gesetz über eine außerordentliche Kriegs⸗
abgabe für das Rechnungsjahr 1919, vom 10. September 1919,
Nummer 175 unter Nr. 7041 das Gesetz über eine Kriegsabgabe vom Ver⸗ mögenszuwachse, vom 10. September 1919, Nummer 176 unter Nr. 7042 das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung, vom 10, September 1919. 8 Berlin, 12, September 1919. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußenä.
Der in die erste Pfarr⸗ und Ephoralstelle in Neidenbur berufene Pfarrer Gettwart, bisher in Marwalde, ist zum Superintendenten ernannt worden.
——
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Hilfsarbeiter im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Gymnasialdirektor Dr. Wilhelm Schellberg in Berkin ist zum Provinzialschulrat ernannt worden. Als solchem ist ihm die Stelle eines Technischen Rats beim Provinzialschulkollegium in Koblenz verliehen.
Der bisherige Gymnasialoberlehrer Dr. Robert Wresch⸗ niok aus Gleiwitz O. S. ist zum Kreisschulinspektor in Groß⸗ strehlitz ernannt worden. b
Ministerium des Iunue
Der Landrat Dr. Graf von Wartensleben in Geln⸗ hausen ist zum Regierungsrat ernannt worden.
en und Forsten.
Der Geheime Kanzleisekretär Kartheuser beim Reichs⸗ marineamt, der Eisenbahnassistent Ewert bei der Eisenbahn⸗ direktion Berlin und der Kanzlist Schäfer beim Kammer⸗ gericht sind zu Geheimen Kanzleisekretären im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.
a wernestigun e
für Meningokokkensera (Genickstarresera) vom 15. Sep⸗
Der Soziale Ausschuß der Angestelltenver bände
anderweit wie folgt festgesetzt worden:
I. B. R. 2323 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisene
Ministerium für Volkswohlfahrt. der Zeitverhältnisse ist der Preis
a. für Packungen zu 10 cem der Fabrikabgabeprei b 2 der Apotheke verkaufsprels auf “
7,60 ℳ, der Apothekenverkaufspreis auf 9 ℳ.
Dem Superintendenten Gettwart in Neidenburg ist das ephoralamk der Dizese Neidenburg übertragen worden.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Deutsches Reihg.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Pörn nua⸗ sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuer⸗
wesen . und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.
Der Reichspräsident Ebert ruft — I fte den heim kehrenden deren Wert nach kaufmännischen Grundsätzen zu berechnen und
Kriegsgefangenen solgenden Willkommengruß zu, der ihnen in allen Durchgangslagern in einer Sonderschrift des Kyffhäuser⸗Bundes der Deutschen Landes⸗Kriegerverbände über⸗ . 6
uf heimischem Boden heiße ich Euch herzlich willkommen. Schwere Zeiten liegen hinter '— g8 5 ee
seelischer Niedergeschlagenheit und ungestillfer Sehnsucht nach Famtlie
und Heimat. Aus zahlreichen Berichten habe ich ersehen, wie Ihr b 8 unserer 8 5 müssen. Fbr⸗ e und Eure Empfindungen we mit dem ganzen deuts
vane G ighen g h ganzen deutschen
ure Heimkehr fällt in eine Zeit, in der unser Vaterlan durch den eaietüng eatclen unferer Feinde — und hlans die Uebergangswehen einer neuen Zeit bis ins Innerste erschüttert ist. Kehret heim als gute Deutsche, die an dem Wiederaufbau des neuen republikanischen Vaterlandes mit allen
Packungen zu 20 com der Fabrikabgabepreis auf
Krästen mitarbeiten wollen, denn nur Besonnenheit, Einigkeit und
Arbeit können uns vor dem “ c6
Euren Wünschen und Sorgen wird, soweit es in der Macht der Regierung liegt, in jeder Hinsicht entgegengekommen werden. 8 1 Weet Fihr EbSböö 8 gecans den und Euch von 1 en Leiden bald seelisch und körperlich Di ist mein aufrichtiger Wunsch! v11 Ebert, Reichspräsident.
Der Kyffhäuser⸗Bund selbst ruft den heimkehrenden Kameraden ebenfalls einen herzlichen Wihommengruß he 8 Das Kabinett be chaftigte ich in seiner Sitzu 1 Sonnabend u. a. 6 äbenge dam verkehrsministeriums.
von unseren Feinden erstrebten Zusammen⸗
—
— Die Interalliierte Militärkommission, bestehend aus den Chefs der Berliner militärischen Missionen Frankreichs,
Englands und Italiens, hat nach ihrer Rückkehr von einer
mehrtägigen Bereisung Oberschlesiens der Reichsregierung eine vorläufige Aufzeichnung über ihre Auffassung der Lage zukommen 1g ihre Vermittelung zur Herbei⸗ führung friedlicher Verhältnisse angeboten und gleichzeitig einige Vorschläge gemacht. Wie „Wolffs Telegraphenhüro“ müuteilt, hält die Kommission eine Mitverantwortung
der national⸗polnischen Agitation von jenseits
der Grenze für den Ausbruch der Unruhen ails ge⸗ eben und eine Reihe von Maßnahmen der polnischen
ete für erforderlich. Hierher gehören vor be. die Rücksendung der nach Oberschlesien beförberten Freiwilligen, die Schließung der Werbebüros im Posenschen, die übrigens als am 6. September bereits erfolgt angenommen ist, die Ein⸗ stellung aller Grenzübergriffe, die Beruhigung der Presse, endlich das Unterlassen scher Förderung der geheimen Heeres⸗ organisation. Nach Ansicht der Kommission müssen die Polen in Ruhe die Besetzung von Oberschlesien durch die fremden Truppen im Vollzuge des Friedensvertrages abwarten. Die Vorschläge an die deutsche Regierung betreffen eine all⸗ 1 Amnestie für alle Personen, die sich nicht gemeiner Ver⸗ rechen und vengeses schuldig gemacht haben, vor allem aber die Rückkehrerlaubnis für alle Flüchtlinge, die in der Sa9,
von mehreren Tausenden das bTT“ haben, nstätten und zu ihrer
und die nunmehr insgesamt zu ihren Wo Arbeit zurücklehren sollen. Außerdem empfiehlt die Kommission, daß gegenüber der Bevölkerung Ausschreitungen un⸗ bedingt vermieden werden.
Die Reichsregierung im Benehmen mit der preußi⸗ schen Regierung hat die Vorschläge der “ sofort in Erwägung gezogen und im wesentlichen zustim mend beantwortet. Daß jede Ausschreitung gegenüber der Bevölkerung unterbleiben muß, vollkommen der deutschen Puffachang, die in wiederholt gegebenen Befehlen den maßgebenden Stellen gegenüber zum Aus⸗ druck gelangt ist. Da, wie die Kommission besonders hervorhebt, die deutschen Truppen Disziplin halten, so unter⸗ liegt es keinem Zweifel, daß die Bevölkerung in dieser Be⸗ siehung gesichert sst. Was ferner die Rückkehr der Flüchtigen
etrifft, so ist diese schon in Jesen Umfange olat. Di deutsche Regierung hat sich bereit erklärt, eine all⸗ emeine öffentliche Ankündigung an die Flüchtlinge zur Rück⸗ ehr nach Deutschland 2 erlassen, wenn über das Schicksal der sämtlichen aus Anlaß des Aufstands Verschleppten, vo. denen augenblicklich noch 13 vermißt sind, Klarheit ge⸗ schaffen werde. Die Kommission hat darauf die Gewähr übe nommen, daß die Ermittlungen ohne Verzug und in der wirksamsten Weise eingeleitet werden; sie hat sich tele⸗ grophisch an die Warschauer Regierung gewendet und einen eigenen Offizier an Ort und Stelle abgeordnet. Die Frage der allgemeinen Amnestie hat seinerzeit bereits den Gegenstand deutsch⸗polnischer Verhandlungen gebildet, die bekanntlich von den Polen abgebrochen worden sind. Sollten diese wieder aufgenommen werden, so wird diese Frage wohl zum Abschluß kommen. Natürlich muß sich die deutsche Regierung bei allen ihren Erwägungen von dem Grundsatze leiten lassen, daß die dauernde Beruhigung von Oberschlesien erreicht und ge⸗ sichert wird.
der Organisation des Reichs⸗
Farbe; der Grundton des Schildes,
99 übeehlabezah bankese⸗ ist laut Meldung des „Wolffichen Telegraphenbüros“ ewisser F
6 1s 2 p 1— ein gewisser Fortschritt zu ver⸗ verständnis erzielt worden, zeit .; denalch ist. braucht durch die noch offen stehenden grundsätzlichen Fragen sjedenfalls nicht aufgehalten zu werden. . bcen ra⸗ vemachst — tonische eep. k zerstörten Gebiets besichtigt
und es wird danach besprochen werden, welch beit
Deutschland übernehmen wird. vroh Li. zweckmäßig mit diesen sofort zu verbinden sind, in die I forstungsarbeiten und in nie der Bergwerksbezirke, diesen Bezirken. nicht um die Schadenfeststellung, darüber sind die ragen des Wiederaufbaues, d. h. darum, welche der im zer⸗ örten Gebiet auszuführenden Arbeiten Deutschland böber⸗ nehmen kann. Hierbei kann nicht geprüft werden, ob im einzeinen der frühere Zustand wiederhergestellt wird oder nicht. Es handelt sich nur darum, daß das Deutsche Reich als Generalunternehmer im großen Aufträge entgegennimmt,
dem Deutschen Reich gutzuschreiben ist.
———
Bei der Reichsregierung ist eine Verfügung in Vor⸗ bereitung zu dem Zweck, die monarchischen nungen und Embleme auf den Amtsschildern, den Dienst⸗ fiegeln und ⸗stempeln, den Briefbogen und Umschlägen der Reichsbehörden zu beseitigen. Der Ersatz durch die neuen
nachdem nunmehr die Vervielfältigung des neuen Reichs⸗ wappens in Farbendruck in Auftrag gegeben ist.
von der Reichsregierung gewählt worden. Er wird in ein⸗ facher heraldischer 5b ohne jedes Beiwerk dargestellt. Vom bis herigen Reichsadler unterscheidet er sich demnach dadurch, daß die Krone auf dem Kopfe, der preußische Adler im Brust⸗ schilde und das hierauf angebrachte Hohenzollernwappen sowie die Kette des Ordens vom Schwarzen Adler wegfallen, ferner dadurch, daß die Flügel des Adlers nicht gespreizt sind. Die Bewehrung, d. h. Schnabel, Zunge und Fänge, ist von roter Jarbe; 88 auf dem der Adler er⸗ scheint, ist goldgelb. Wappen und Adler sind aus einer Reihe
Döpler d. J. entworfen hatte.
—
Mi der Vereinigung des Reichswirtschafts⸗ ministeriums und des Reichsernährungsministeriums
zu einem Reichsministerium mit der Bezeichnung „Reichs⸗
wirtschaftsministerium“, die durch einen in Nr. 204 des
„Der Sachfische Gesandte Dr. Koch und der Schweizhrische bealcheraftene ne e eremhesfenichten Gelas des Gesandte Dr. Mercier sind nach Berlin zurückgekehrt und haben die Leitung der Gesandtschaften wieder übernommen.
Reichspräsidenten vom 5. September d. J. angeordnet worden
und am heutigen Tage zur Durchführung gelangt ist, soll nach der Begründung des Erlasses der innere Zusammenhang der Aufgaben der beiden Ministerien auch organisatorisch zum Ausdruck gebracht werden gung des Krieges und Aufhebung der Blockade berühren sich die Aufgaben des Reichsernährungsministeriums insbesondere auf den Gebieten der Ein⸗ und Ausfuhr und der Förderung
der landwirtschaftlichen Produktion mit den Aufgaben des Reichswirtschaftsministeriums dergestalt, daß die getrennte Be⸗ arbeitung der Ernährungsfragen untunlich erscheint.
Vom heutigen Tage an werden nunmehr im
1 sisss mtits. dn 1) dem Unterstaats⸗
sekretär A (Dr. Hir sch) die Abtei ungen, die
volkewirtschaftliche Fragen (u. a. Preisprüfung, Kriegswucher,
Statistik, Revisionswesen), b. Ein⸗ und Ausfuhr von Lebens⸗ und 4 t Kammer über die Transportfragen, Abgeordneter Sibille.
Futtermitteln sowie von industriellen Rohstoffen und Fabrikaten,
c. Industrie⸗ und d. Handelspolitik, e. Verkehrswesen bearbeiten,
2) dem Unterstaatssekretär B (Hr. Peters) die Ab⸗
teilungen, die s Ernährungswirtschaft bearbeiten, unterstehen. Die Abteilungen 93
——
Fragen der landwirtschaftlichen Produktion und der
zu 1 sind von heute ab in Berlin W. 15, Kurfürsten damm (früheres Dienstgebäude der Wumba, ehemals Hotel Cumberland),
die Abteilungen zu 2 in Berlin W. 8, Mohrenstraße 11/12
(bisherige Diensträume des Reichgernährungsministertums), unter⸗ Gn Es wird dringend empfohlen, Schreiben,
Reichswirtschaftsministerium, Abteilung Landwirtscha W. 8, Mohre
straße 11/12“, zu richten.
des stelle) geht mit den obengenann ten am Kurfürstendamm 193 über.
Preußen.
“X“
von Wah Schulen getroffen werden sollen. Wie „Wolffs Telegraphen⸗
büro“ meldet, sind in völliger Verkennung der Absichten des
Ministers und im Widerspruch zu den Ausführungen, die der Minister selbst und seine 1. schon in der Sommer⸗ tagung der Landesversammlung wiederholt gemacht haben, viel⸗
ach auch Bilder Friedrichs des Großen, des Freiherrn v. Stein, smarcks, Mollkes, 1ce n 689 aus den man von Deutschland 18 Milliar
Schulen entfernt warden. Das hat ahn zahlreichen Orten zu bedauerlichen r önheg geführt. blatich ’. vermeiden, hal der Minister auf eine Anfrage des Pro⸗ vinzialschulkollegiums in Magdeburg hin allen Provinzialschul⸗ kollegien und Regierungen gegenüber seine Auffassung in einem neuen Erlaß nochmals formuliert. Der entscheidende Passus dieses Erlasses lautet folgendermaßen:
„Zu entfernen sind nur Bildnisse des letzten
deutschen Kaisers und des Kronprinzen, nicht solche von SEEE deren Wert und Bedeutung 1g font ihrer eziehung zu der jeweiligen Staatsautorität geschichtlich
Wie aus Pressemeldungen bekannt ist, hat die Staats⸗ efisrung sich mit der srag beschäftigt, ob sie zur Be⸗ sta ißung es Urteils in dem Verfahren wegen Tötung Liebknechts und Rosa Luxemburgs zuständig sei. Wie „Wolfss Telegraphenbüro“ meldet, hat nach eingehender
allen grundlegenden Fragen insoweit Ein⸗ als dies nach Lage der Sache zur⸗ Der praktische Beginn der Arbeit
Es werden nunmehr
1 Die Arbeiten zerfallen in die eigentlichen Aufräumungsarbeiten mit denjenigen Arbeiten, die a. Nh krdesten zur Wiederherstellung einschließlich der Arbeiterwohnungen in wieder in Wien eingetroffen und hat die Leitung der Geschäfte Es handelt sich bei den jetzt geführten Verhandlungen besprechungen im Gange, vielmehr allein um die praktischen
Bezeich⸗ein Druck ausgeübt, damit sie ihre Kinder in die sschechischen
Siegel, Marken und Wappen wird demnächst erfolgen können,
Als Reichswappen ist der einköpfige schwarze Adler
von Vorschläͤgen ausgewählt, die der Heraldiker Professor Emil
Nach Beendi⸗
pfoh die die bteilungen zu 2 (landwirtschaftliche Produktion und Ernährungswirtschaft) betreffen, an die Adresse: a sür
ft baw Ernnhrungzmirtschafr Hemlin 1 1b n ie Ersatz⸗ mittelabteilung bleibt wie bisher in den Räumen Mauer⸗ straße 23. Die bisherige Volkswirtschaftliche Abteilung ichsernährungsministeriums (frühere Reichs⸗Prüfungs⸗ Abteilungen zu 1 in die Ränme — 1b G wirtschaftlichen Wiederaufbaus 6658 99. Deutschland zahlen? Das seien die drei F
G 8 8 kkönne alles bezahlen und müsse alles bezahlen. Es find vielfach Zweifel darüber entstanden welche Bilder, 1 Kiban Büsten usw. von dem bekannten Erlaß des Ministers für mifsesschest Kunst und Volksbildung über die Entfernung
rzeichen der alten Staatshoheit aus den
Um solche künftig zu
würdig gewesen.
Prüfung diese Frage eint werden müssen. Neben anderen Gründen rein rechtlicher Natur kam insbesondere die Tatsach
ausschlaggend in Betracht, daß es seit dem Inkrafttreten der Reichsverfassung keine Kontingentsgewalt einzelner Länder mehr gibt, daß Kommandogewalt und Verwaltungsbesugnisse den einzelstaatlichen Regierungen nicht mehr zustehen, und daß daher er jetzt fuüͤr die Preußische Staatsregierung jede Grundlage fehlt, auf die sie ihre Zuständigkeit für die in Nede stehende Entscheidung stützen könnte. 8
8
Hesterreich. 8 Dr. Renner ist aus St. Germaln
Der Staatskanzler übernommen.
8 Tschecho⸗Slowakei.
Der Präsibent Masaryk hat den Termin für straffreie Rückkehr von Militärpersonen in die . 8 15. September bis 1. November verlängert. 8
— Blättermeldungen zufolge sind die ersten Klassen der deutschen Gymnasien in Arnau, Budweis, “ Landskron und Weidenau geschlossen und die deutsche Lehrerbildungsanstalt in Olmütz aufgelöst worden. Der „Vohemia“ zufolge herrscht unter der Budweiser deutschen Be⸗ völkerung ungeheure Aufregung, weil für sämtliche acht deutsche Schulen mit 45 Klassen ein eiaziges Schulgebäude mit 10 kleinen Klassenzimmern bestimmt ist. Auf deutsche Ge⸗ schäftsleute und durch ihre Anstellung abhängige Deutsche wird
Schulen schicken. Trotzdem verblieben 1300 Kinder für dis deutschen Volks⸗ und Bürgerschulen. er für die
Großbritannien und Irland.
In der vorgestrigen Sitzung des Gewerkschafts⸗ kongresses in Glasgow wurde ein von dem Slafs⸗ Eisenbahner, Thomas, eingebrachter Antrag angenommen, worin von der Regierung die Abschaffung der Dienst⸗ pflicht und die sofortige Abberufung der englischen Truppen aus Rußland verlangt wird. Wenn dieser Forderung nicht e. 8.g. 8 ein Santerronge einberufen werden, um darüber zu beraten, in welcher Weise auf die Re n Zwang ausgeübt werden kann. g 8
Frankreich.
Der Oberste wirtschaftliche Rai der alliierten 8 mächte und Belgiens wird vom 15. bis 20. Ceerten Groß⸗ Brüssel Sitzungen abhalten. Unter den Fragen, die zur Be⸗ ratung kommen, befinden sich dem „Temps“ zufolge die Frage des Transits durch Deutschland, Rußland und Ungarn, die Frage der Verteilung der feindlichen Tonnage, die Transport⸗ frage auf Rhein, Donau und Elbe sowie die Frage der Ver⸗ wendung des Hafens von Antwerpen für die Verschiffung der für Deutschland bestimmten Lebensmittel. Schließlich werde die Verwaltung der besetzten Gebiete verhandelt
— Gegen den hulgarischen Friedensvertrag haben d rumänische und die dgarisch, Delegation wegen sg ne wirtschaftlicher und territorialer Klauseln Einspruch erhoben.
— Die tschecho⸗slowakische Friedensdelegati hat vorgestern Paris verlassen. Komarsch und Benesch . Frankreich im Laufe der nächsten Woche verlassen. Inzwischen soll der Gesandte der Tschecho⸗Slowakei in London, P usky, E zum Vertreter bei der Friedenskonferenz ernannt
— In der De
utiertenkamme lungen über die r wurden die Verhand⸗
atifizierung des Friedensvertrags
dem Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ergri Wort der Berichterstatter des Friedensausschusses 8 sagte, die Alliierten hätten durch den Vertrog die Frei 8c- te, ten h de 2 Freiheit des inter nationalen Transitverkehrs sichergestellt. Deutschland sei “ worden, eine Konvention anzunehmen, die es ihm unmöglich mach den französischen Handel mit anderen Nationen zu hemmen. Fün Regime gültig, das Frankreich sn Deutschland den
a. allgemeine fortgesetzt.
Na zuerst das
ö“ Brundsatz der begünstigten Bewegungsfreiheit sichere. Aber sei Frankreich verpflichtet, Deutschland gegenüber Gebersedina walten zu lassen. Die Berner Konvention über den Warentransport werde revidiert, außerdem dos Gotthardabkommen, das für 1b rankreich ebenso 6 ungünstig gewesen sei wie das Berner bkommen. Der Rhein, die Erbe, die Mosel, die Oder, der Niemen und die Donau würden internationalisiert, Straßburg werde ein großer Transithafen, die Verbindungen zwischen Basel und Straß⸗ burg würden durch den Rhone — Rheinkanal verbessert und die Ver⸗ größerung des Kanals bei Hüningen werde baldigst in Angriff ge⸗ nommen werden, auch ein Kanal vom Rhein zur Donau sei projektiert. Hierauf ergriff der Minister Loucheur das Wort und behandelte zuerst das Problem der Wiedergutmachung und alsdann die rank⸗ Wird Deutschland zahlen, kann Deutschland zah en, vwef za . ragen, die gestellt werd Einige von Frankreichs Alliierten hätten erklärt Deutschland 1 Aber als man um den Verhandlungstisch versammelt habe, hätte man bald 1h n daß es auch eine Grenze der Leistungsfähigkeit für Deutschland gebe. „Haben wir diese Grenze überschritten oder haben wir sie erreicht 5“ so fragte Loucheur. Man habe den Unterhändlern die verschieden⸗ artigsten Vorwürfe gemacht; die einen hätten gefagt: Ihr habt nicht genug verlangt, die anderen: das, was Ihr verlangt, könnt ihr nie⸗ mals bekommen. Nach seiner Ansicht habe man von Deutschland das verlangt, was es na den optimistischsten Voraussetzungen zu zahlen in der Lage sei. Gewiß, die Ziffern, die genannt worden seien, nähmen faft traumhaft aus. Manspreche von Milliarden, aber man müsse auch edenken, daß der Wert der Waren sich 8 “ habe. Wenn en Goldmark alten We ü 3 .“ verlan ngs 6 6 unmöglich, e; em neuen Wert berechne, so sei das durchaus möglich. W. das Ehenmwärtige Deutschland, das in bezug auf seine ins wanken geraten sei, sich wieder erholt haben werde, dann werde es wieder schöpferisch, arbeitsam und organisationskräfitg sein. Es werde sich nach einer Schwankung von etwa fünf bis sechs Jahren wieder herausgearbeitet haben. Von 1875 bis 1910 habe sich die Be⸗ völkerung Deutschlands um 52 vH vermehrt, seine Sterblichkeits⸗ ziffer jedoch um 33 vH vermindert. Von 1891 bis 1911, also im Zeitraum von 20 Jahren, sei sein Außenhandel von drei Mil⸗ liarden auf neun Milliarden gestiegen. Die Zahl seiner Arbeiter habe sich in 25 Jahren von 820 000 auf 2050 000 gesteigert. Die Zahl seiner minderjährigen Arbeiter habe sich verdoppelt. Nuf dem Gebiete der Landwirtschaft sei die deutsche Anstrengung geradezu bewunderungs⸗ Loucheur rief aus: „Wenn man diese Kurve ins Auge faßt in der Entwicklung eines Volkes, glauben Sie dann, daß selbst wenn wir versuchten, während mehrerer Jahre eine Trennungs⸗ linie aufzurichten, daß diese Kurve nicht nachher sofort wieder ihre Pefsteigende Linie annehmen würde?“ Dann fuhr der Minister fort, Deutschland müsse alle aus den Provinzen weggeführten Gegenstände
müßten.
aber wenn man sie