EWonnen,“ und t es finde
„
Deutschlands beschäftigte.
3 iege hatte.
5 tschland jährlich bezogen ha
die Summen, die
Fras Stahl anbetreffe, der zweste.
zugüͤckerstatten. Diese 5— hade begonnen und er müsse e Regierung den französischen Kommisstonen um die Gegenstände Für
ren, daß die deuts⸗ d e loyalste Unterstützung zuteil werden lasse, zfindig zu machen und sie wieder zurückzuerstatten.
8
Milliarden Werte seien bereits zurückgegeben und außerdem seien
0 000 t industrielles Material wiedergefunden steten französischen Fabriken arbeiten. Eine wichtige Frage sei die
8 chiffe. 2 der Verteilung der deutschen andelsflotte werde von der Wiedergutmachungskommission
eregelt werden. Bevor aber die Verteilung vorgenommen würde,
Die Zerstörung der Bergwerke die Hälfte seiner Kohlenförderung. Es erhalte deshalb n Deutschland in den ersten fünf Jahren je 20 Millionen Tonnen Pund in den darauffolgenden fünf Jahren je acht Millionen Tonnen. Das Erträgnis der Bergwerke in den Norddepartements werde 1922 wieder normal sein. In dem “ sei die Lage weniger nunggnoll. Dort hätten die Bergwerke 12 Millionen Tonnen er⸗
„ 1922 würden sie nur noch 6 Millionen Tonnen liefern können. Er
ffe aber, daß man im Jahre 1924 alle Bergwerke instandgesetzt aben werde. Man müsse außerdem bedenken. daß Deutschland außer
n 20 Millionen Tonnen Wiedergutmachung auch noch die Milionen Tonnenp liefern müsse, die man vor dem Kriege aus
. Anndere Unterhandlungen seien
Fnst im Gange, um Frankreich das zu beschaffen, was es notwendig be. Aber schwierig sei die Frage des Kohlentransports. Man werde verspchen, Kohlen auf dem Wasserweg über Rotterdam, Ant⸗ wewen 1 Straßburg abzubefördern. Unter diesen glaube man im Monat 1 600 000 Tonnen transportieren zu können. Nach saner Ansicht werde Deutschland in Kürze 44 Millionen Tonnen Fhrlich ausführen können. In 5 oder 6 Jahren aber könne diese er perdoppelt werden, das bedeute einen Wert von jährlich Milliarden. Hier verfüge also Deutschland über ein gutes ahlungsmittel. Der Minister verbreitete sich alsdann über das ystem der Bons und sagte: Bis zum 1. Mai 1921 müsse Deutschland 25 Milliarden Franes bezahlen. Die Wiedergut⸗ achungskommission werde darüber wachen, daß dies restlos geschehe.
e Bons seien kein Zahlungsmittel. Sie stellten nur ein Schuld⸗ anerkenntnis und eine Schuldgarantie dar. Zahlungen seien 1 Deutschland abführen werde. Wenn man von Deutschland alle Wiedergutmachungen erlangt habe, dann werde, wenn man den Markkurs mit 85 Centimes berechne, der deutsche (Steuerzahler jährlich 975 Mark Steuern zahlen, der französische jedoch jur 550. Das seien die wirtschaftlichen Klauseln des Vertrages. Es frage
ch nun, welche Politik man Deutschland gegenüber rtreten müsse, damit der Friedensvertrag von Versailles ausgeführt verden könne. Es sei vor allen Dingen notwendig, daß Deutschland rbeite, und dann müsse mit Sorgfalt geprüft werden, welche Bedürf⸗
8 Hni e Deutschland in bezug auf Rohmaterialien habe. Diese Prüfung r e wüuͤrdig, aber nicht engßrzig vorgenommen werden. Man müsse i
igen, aber auch bedenken, daß man Hand geben müsse, die seinigen zu telle sich das Ergebnis des
ie französischen Rechte verte eutschland die Mittel in die ewahren. Wirtschaftlich
riedensvertrages, wenn man das Fazit ziehen wolle, wie folgt
Das Erträgnis an Eisenerzen sei verdoppelt worden,
Fes vermehre sich um 17 Millionen Tonnen für die Kohlen, und Frank⸗ / eeich erhalte in Pechelbronn seine erste Petroleumquelle. In Leaf Stahl erhöhe sich die französische Produktion auf 11 400 000 Tonnen.
bezug
ie werde also gleich mit der Deutschlands, das vor dem Kriege eimal mehr, und gleich mit der Englands, das vor dem Kriege etmal mehr als Frankreich produzierte. Frankreich werde also, as Mineralerze anbetreffe, der erste Produzent der Welt, und Für Baumwolle erhöhe sich ankreichs Exportmöglichkeit von 60 000 Tonnen auf 92 000 genügend, Düngemittel für seine Land⸗ chaft. Er glaube, daß man in einigen Jahren 1 200 000 Tonnen ttel, ausführen könne. Wenn man also mutig ans Werk des
62 ahes gehe, dann müsse, Frankreich auf dem Gebiete der b weringastrie und, der Landwirtschaft exportierendes Land werden. Von den 5 Millionen Hektar, die mit Getreide bepflanzt würden,
müßten4 Millionen für den eigenen Bedarf reichen. Es sei aber „die Wasserstraßen und die Eisenbahnen auszubauen, und e auch einen Teil der letzteren elektrisieren. Der Vertrag
2
i also nicht das mittelmäßige Werk, von dem man gesprochen
FBabe. Mit diesem Hilfsmittel könne Frankreich groß, glücklich und
Ririedlich werden. Nach dem Minister begann der Abgeordnete André
Lefévre eine Rede, in der er sich mit der Entwaffnung
— Der außerordentliche nationale Kongreß der
„Sozia listischen Partei ist am Freitag in Paris zusammen⸗
getreten. Zur Beratung stehen die Stellungnahme zu den
„ Wahlen, die Munizipalwahlen und die Frage der Kontrolle, die innerhalb der Partei bereits seit Wochen erörtert wird,
wnämlich die Stellungnahme zu den 40 Abgeordneten, die die
letzten Kriegskredite bewilligt haben. Rußland.
Einer Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ zu⸗
scge hat sich der Kommissar des Auswärtigen der russischen Rälteregierung Tschitscherin am Freitag in einem Funkspruch
zan den lettländischen Minister des Auswärtigen gewandt mit
1 dem Vorschlag, die Kriegsoperationen einzustellen. — Die Petersburger Presse meldet über die militärischen
Operationen: 1
Sowiettruppen landeten bei Dubowka, 40 Werst nördlich von Zarizun. Zarizyn wird geräumt. Die Stadt Zarew wurde erobert. Bei der Einnahme von Orek wurden 3000 Gefangene gemacht.
Nordöstlich von Wladiwostok zwischen Amerikanern und Sowjettruppen statt. Verluste sollen bedeutend sein.
Drahtlos wird ferner aus Horseg gemeldet, aus Moskau sei die Nachricht eingetroffen, daß die südliche Flanke vom Heere Koltschaks umzingelt worden sel und daß die Zolschewisten hierbei 12 000 Gefangene gemacht hätten. Eine Abordnung der Freiwilligentruppen habe den Bolschewisten ein Friedensangebot überbrocht.
Lettland.
fanden Zusammenstöße Die amerikanischen
worden. e deutschen Fabriken würden für die Wiederherstellung der ver⸗
genommen zu werden. Das bisherige Ergebnis der Beratung wird als befriedigend bezeichnet.
— In einem Schreiben an die Vertreter des kurländischen und livländischen Adels erklärt der Minister des Aeußern Schlesevitz obiger Quelle zufolge, daß der Vertrag vom 29. Dezember 1918 über das Ansiedlungsrecht der deutschen Soldaten tatsächlich nicht abgeschlossen worden seitit.
Italien.
daß Gabriele d'Annunzio an der Spitze eines Frei⸗
korps in Fiume gelandet sei. Die Expedition scheint von
langer Hand vorbereitet und gut finanziert zu sein. In größeren Städten bestanden Werbebüros. Die letzten italienischen Sefahun ateuppen in Fiume haben sich der Expedition ange⸗ Png automobile, Maschinengewehre und
e
In allen
schlossen, die üͤber asche Artillerie verfügt. itig traf der italienische Panzer⸗ kreuzer „San Marco“ in Fiume ein. Die Regierung soll von dem Unternehmen höchst überrascht sein.
Fiumes d’'Annunzio übergeben worden i Gouvernementspalast und befahl dem General Pettaluga, ihm die Gewalt zu übergeben. Pettaluga wurde im Gouverne⸗ mentspalast interniert. Annexion Fiumes im Namen Italiens. lische Kreuzer „Cardiff“ mit 500 Mann aus Malta in Fiume
Dänemark.
sich auf
Veranlassung des damaligen dänischen Ministerpräsidenten Christensen zwischen dem Minssterialdirektor
stabs von Moltke stattgefunden haben sollen. Das umfang⸗
reiche Material, das mit dem Bericht über die Verhand⸗- 1 lungen der parlamentarischen Militärkommission, in der es Angelegenheiten behandelt zum ersten Male vorgelegt wurde und von wo es dann durch; Indiskretionen vorzeitig den Weg in die Presse fand, ein Werk von über 100 Seiten darstellt, enthält Berichte von Lütken an das dänische Außenministerium vom Oktober und November 1903 über Gespräche in den Jahren 1902 und 1903 in Berlin,
wo er Studien halber weilte und beim preußischen Generalstab
““ eine Gruppe, in der Südafrika genau dieselben Rechte habe In einem Bericht Lütkens über ein Gespräch mit Moltke am Wie England. 18. Februar 1906 an Bord des Schlachtschiffes „Preußen“ heißt es:
die Stimmung gegenüber Dänemark.
Das Gespräch dauerte eine gute halbe Stunde und wurde gewisser⸗ maßen von dem General allein als Monolog mit kurz eingeworfenen Fragen Lütkens geführt. Moltke erklärte u. a.: „Ich will zu Ihnen frei sprechen. Ich nehme an, daß Sie die strengste Diskretion der Oeffentlichkeit gegenüber bewahren. Wir wollen, was wir nun sagen, als Pourparlers betrachten, die niemals bekannt werden, selbst wenn wir einmal einander gegenüberstehen sollten. Was ich Ihnen jetzt sage, ist das Resultat eingehender Gespräche I dem Kaiser, dem Fürsten Bülow und mir. Ich ann Ihnen gleich sagen, wenn Sie irgend befürchten sollten, daß wir im Sinn haben, die bevorstehenden unruhigen Verhältnisse zu einem Angriff auf die Selbständigkeit Dänemarks auszunützen, so ist dies unbegründet. Wir denken nicht an so etwas. Unser Wunsch ist, daß zwischen beiden Staaten eine natürliche An⸗ näherung erfolgen soll, so daß sie nicht beständi gegeneinander sind. Die Angelegenheiten in Schleswig, die zwischen uns liegen, follen wir sehen, aus dem Wege zu schaffen. Es ist Order gegeben worden zu einem gradweisen Uebergang, aber Sie müssen wirklich versuchen, Ihre Presse zu zügeln, daß sie uns keine Schwierigkeiten bereitet, z. B. durch Ausstoßen von
Triumphgeschrei. Die europäische Lage, die sich drohend erhebt, deutet
auf einen Krieg zwischen Deutschland und Frankreich⸗England. Ich würde einen solchen Krieg für alle drei Länder als großes Unglück betrachten, aber möglich ist er doch.“ Moltke besprach dann die ver⸗ schiedenen Möglichkeiten eines englischen Angriffs auf Dänemark und sagte weiter: „Sie könnten ih ja darauf einrichten, den Großen Belt zu sperren. Dies sollten Sie in Ordnung bringen. Wir wollen Ihre. Neutralität nicht brechen. 2 . Leibe halten können, so bleiben Sie vielleicht außerhalb des Ganzen, aber das müssen wir verlangen.“
Ein weiterer Bericht Lütkens über eine Unterredung mit Moltke, datiert vom 2. Juli 1906, besagt, u. a.: Auf die Frage der Sperrung
des Großen Belt, die am 18. Februar so stark im Vordergrund
stand, kam der General nicht zurück. Um festzustellen, ob dies zu⸗ fällig war, ließ ich eine diesbezügliche Aeußerung fallen. Der General giyg aber darauf nicht ein. Ich habe daher den Eindruck, daß dies mit Ueberlegung geschah und genau mit der Aeußerung zusammen⸗ fällt, die der General darauf tat, nämlich, daß Deutschland zurzeit durchaus nicht eine Allianz oder Militärkonvention wünschte, sondern
nur Gewißheit darüber, daß wir nicht mit England gehen und ernst⸗
lich für unsere Nentralität kämpfen wollen.
Die Dokumente enthalten weiter noch zwei Briefe Moltkes an Hauptmann Lütken; der erste ist vom 27. März 1907 datiert und besagt u. a.: „Den Befürchtungen, die Sie aussprechen, daß die augen⸗ blickliche Mißstimmung ungünstig auf die von uns beiden verfolgten Ziele einwirken könnte, kann ich indessen nicht zustimmen, solche kleinen Vertraulichkeiten können immer vorkommen, man darf ihnen keine zu große Bedeutung beimessen. Das, was wir besprochen haben, steht auf einem anderen Boden, und zwar auf demjenigen, der durch die gesamte europäische Politik geschaffen wird und bei dessen Beurteilung es sich um Krieg und Frieden, um alle Lebensinteressen der Staaten, um die Frage, ob Feind oder Freund, handelt. Das, was wir abgemacht haben, würde auf schwachen Füßen stehen, wenn es von einer augen⸗ blicklichen Mißstimmung wegen Grenzschikanen abhängen würde. Hier sprechen doch auch andere und schwerwiegende Interessen mit. Ich würde es den dänischen Herren keinen Augenblick verdenken, wenn ie auf Grund reiflicher Ueberlegung zu der Ansicht kämen, einen
nschluß Dänemarks an die voraussichtlichen Gegner Deutschlands
den Möglichkeiten bedeutungslos sei.
DAnnunzio verkündete darauf die verlangt deshalb eine rasche Ratifikation des Vertrages, weil
Gestern ist der eng⸗
im Kriegs⸗
b in ütke ral⸗ ministerium Lütten und dem Chef des deutschen General⸗ „Times“ zufolge sagte Smuts: Bis zum Jahre 1918 hätten
arbeiter im SeA Seine ist, wie „W. T. B.
auf dem Sprung
Wenn Sie sich die Engländer vom
nd die Ereignisse werden mit solcher Schnelligkeit verlaufen, da wir nicht warten können. Habe ich dagegen die Gewißheit, daß die Antwort „Freund“ bleiben wird, so gilt mir hierfür das Wort eines Ehrenmannes mehr, als geschriebene Verträge. Ich würde ihm nabe⸗ dingt vertrauen.“ Montenegro.
Das Ministerium des Aeußern teilt dem „Temps“ mit, daß sich die Aufstandsbewegung in Montenegro täglich ausbreite. Im ganzen Lande sei es zu Kämpfen gekommen.
Das serbische Oberkommando habe jetzt von Bosnien über
erde man Frankreich soviel Tonnage geben müssen, wie es vor dem In der Kammer wurde am Freitagnachmittag bekannt,
bernube Frankreich Cattaro 15 000 Mann Verstärkung nach Montenegro entsandt.
Amerika.
Nach einer Meldung der „Times“ wird in dem im amerikanischen Senat eingebrachten Minderheitsbericht ausgeführt, daß die Annahme der Abänderungsanträge Amerika aller Vorteile, die der Friedensvertrag ihm biete, vor allem der Zuweisung eines Teiles der deutschen Schiffe und des Rechts,
deutschen Besitz in Beschlag zu nehmen, wenn Deutschland mit
Das Laibacher Korrespondenzbüro meldet ferner, daß im der Zahlung der Schadensvergütung im Rückstand bleibe, be⸗
Namen und mit Unterstützung der “ die Verwaltung
rauben würde. Auf das Argument des Senators Lodge
.Dieser kam in den betreffs des amerikanischen Handels mit Deutschland wird
geantwortet, daß dieser Handel im Vergleich zu den bestehen⸗ Der Senator Hitchcock
die Hilfsquellen der Regierung zur Gewährung von Anleihen sich allmählich erschöpfen, sodaß private Unternehmungen sür
eingetroffen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der die Europa zu gewährenden Kredite würden sorgen müssen.
Stadt bestimmt sind.
— Das kanadische Unterhaus hat den Friedens⸗ vertrag dem „Reuterschen Büro“ zufolge ohne Abstimmung
ratifiziert. LLaut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ist vor⸗ gestern das gesamte Aktenmaterial veröffentlicht worden, das Unterhandlungen über den Plan einer deutsch⸗dänischen Militärkonvention bezieht, die auf
Afrika.
Der General Smuts hat im südafrikanischen Parlament einige wichtige Erklärungen über die durch die Kriegsereignisse und die Beschlüsse der Konferenz von Versailles herbeigeführten Veränderungen in den Beziehungen Groß⸗ britanniens zu seinen Dominions abgegeben. Der die britischen Minister alle die Dominions betreffenden und alle darauf bezüglichen Dokumente unterzeichnet. Hierin sei in Paris insofern eine Aenderung eingetreten, als die Vertreter der Dominions zum ersten Male im Namen des Königs den Friedensvertrag unter⸗ zeichnet hätten. Diese Aenderung bedeute, daß die Vertreter der Dominions in Zukunft in deren Namen auftreten würden. Was den Völkerbund betreffe, so sei es nicht richtig zu sagen, daß das britische Reich ihm als Ganzes angehöre. Es bilde
Statistik und Volkswirtschaft. Arbeitsstreitigkeiten. 8 Der Ausstand der Gemeindeangestellte
n
meldet, beendet. ie Arbeit wurde am Sonnabendvormitta wieder aufgenommen. Auch der Ausstand der Eisenbahner i Lothringen ist beigelegt.
Nach einer vom „W. T. B.“ übermittelten Havas⸗Reutermeldung
aus Antwerpen hat ein Ausstand in der Gasfabrik auf
alle eeb Fabriken und Werkstätten übergegriffen. Die Fabriken werden von der Gendarmerie bewacht. Die Schuld an dem Ausbeuch des Ausstands wird den revolutionären Syndikalisten zu⸗ geschrieben. 3 3
1—
—BB;
—.—
Theater.
Opernhaus. (Unter den Linden.) Dienstag: 182. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Hoff⸗ manns Erzählungen. Phantastische Oper in drei Akten, einem geg he. einem Epilog von J. Barbier. Musik von J. Offenbach.
usikalische Leitung: Dr. Karl Besl. Spielleitung: Karl Holy. Anfang 6 ¼ Uhr.
Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Dienstag: 194. Dauer⸗
begngsvorstechmg. Heehe von g eAi äaic szer e Soldaten⸗ glück. zustspiel in fünf Aufzügen von Lessing. ielleitung: Albert Patry. Anfang 7 Uhr. 8 8 uu““ Mittwoch: Opernhaus. 183. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Die lustigen Weiber ö. isranseon ar. iche 28 in njer Attaa 5a söbes. eares gleichnamigem Lustspiel von H. S. Mosenthal. Otto Nicolai. Anfang 6 ½ Uhr. 8 “ Schauspielhaus. 195. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und 1 sind auf ehoben. Die Räuber. Ein Schauspiel in fünf zufzügen von Friedrich Schiller. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 6 ½ Uhr.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Annelise Mucke Loewenhardt mit Hrn. Oberleutnant Albrecht Weiß (Breslau-— Frankfurt a. O.). 4 Frl. Sophie⸗ Charlotte von Willich mit Hrn. Oberleutnant Walter von Etz⸗ dorf (Schloß Caputh — Berlin⸗Grunewald). — Frl. Magdalena Gluch mit Hrn. Dr. med. Georg Hauck (Breslau).
Vermählt: Hr. Major Wolfgang von Schweinitz mit Fr. verw.
erlangt, das nach diesem Zeitpunkt dur
88 4, 5, 10) ein Betrag binzugerechnet wird, der einer jährlichen
aus dem angefallenen Rent⸗ in der nach § s maßgebenden Veranlagung berücksichtigt, in der Veranlagung nach § 4 aber nicht berücksichtigt ist.
angenommen,
mit dem der Abgabepflichtige bei der Rechnungsjahr 1919 zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist sder veranlagt wird. — der Finanzen kann die oberste Landesfinanzbehörde bestimmen, daß eine andere Jahresveronlagung, die vornehmlich die im Jahre 191
n
zum Deutschen
Amtliches.
Deutsches Reich.
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919.
Vom 10. September 1919. “
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
9 1 Die Einzelpersonen haben für das Rechnungsjahr 1919 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen zu entrichten. — § 2
Abgabepflichtig sind alle natürlichen Personen, die bei einer nach
§ 8 nabgebenden Jahresveranlagung zur Landeseinkommensteuer ver⸗ eanlagt worden oder zu veranlagen sind. “ “
Mehreinkommen (5 1) ist der Unterschied zwischen dem Friedens⸗ “ (§½ 4 bis 7, 10 bis 11) und dem reaaeedem ge (85 8 i
Der Unierschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet.
Abaat epflichtig ist, sofern das Kriegseinkommen nicht mehr als
E“ beträgt, nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens.
9 4 Als Friedenseinkommen gilt dat steuerpflichtige Jahreseinkommen⸗ mis dem der Abgabepflichtige bei der letzten allgemeinen landesgesetz⸗ lichen Jahresveranlagung auf Grund der Elckommensverhälkniffe, ie sie vor Ausbruch des Krieges .
98
1“
bestanden, zur Einkom mensteuer
veranlagt worden sst. 1
Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maßgebend ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem
Reichsminister der Finanzen.
„ Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist das durchschnittliche Ein⸗ kommen, das sich aus der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahres⸗ veraunlagung und den zwei ihr vorangegangenen Jahresveranlagungen ecgibt, als Friedenseinkommen festzusetzen. Der Antrag kann bis zum
Ablauf der mit der Zustellung des Steuerbescheids eröffneten Rechts⸗ — mittelfrist gestellt werden. 16
Das Besitzsteueramt kann die Festsetzung des Friedengeinkommens nach Durchschnitt (Abs. 3) vog sich aus vornehmen, wenn das Einkommen der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahres⸗ voranlagung ein außergewöhnlich hohes war und der Abgabepflichtige
nach Lage der Verhältnisse dieses Einkommen für die Dauer nicht er⸗
warten konnte. § 5 Ift die persönliche Einkommensteuerpflicht erst nach dem für die letzte hissher gese gtagt. (§4 Abs. 1 und 2) maßgebenden Stichtag ingetreten, so gilt als veranlagtes Einkommen vor dem Kriege der ür eine Verzinsung von 5 vom Hundert bemessene Jabrezertrag des bei Eintritt der Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens bas 89. 28 Fee e becspetztelene höhere Einkommen, as er im Jahre oder im Durchschnitt der Jahre 1911, 1912 1918 tatsfächlich bezogen hat. 6 h 1 § 6
Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte Frtedensveran⸗ lagung ( 4 Abs. 1 und 2) vggege Stichtas 8 nach dem paͤteren Eintritt der Steuerpflicht (6 5) SGinkommen aus Vermögen 2 d einen der in 5 3 Absf. 1 Nr. 1 bis 3 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗
ꝛsetzbl. S. 561) bezeichneten Anfälle erworben worden ist, so kann r verlangen, daß dem veranlogten Einkommen vor dem Kriege
erzinsung von 5 vom Hundert dieses Vermögens entspricht. Hat der Abgabepflichtige nach dem bezeichneten Zeitpunkt brich 6 der im § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juni 1916 bezeichneten Anfälle eine Rente erworben, so kann er
verlangen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege 4 5, 10) der Jahresbetrag der Rente zugerechnet wird. Des C 1 kann der Abgaber flichtige verlangen für eine Rente oder 5 vom
Hundert einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten erfolate Tötung während des Veranlagungszeitraums denjenigen gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Getötete unterhaltpflichtig war.
Die Hinzurechnung findet nur statt, insoweit das Einzommen Vermögen oder der Ertrag der an efallenen
. 87 Als Friedenseinkommen wird ein Betrag van zehntausend Mark ingenommen, wenn das veranlagte Einkommen vor dem Kriege (88 4, 5) ein schließlich der Hinzurechnung (§ 6) niedriger ist. § 8 b . Als Kriegseinkommen gilt das “ Jahreseinkommen, ahresveranlagung für das
Im Einverständnisse mit dem Reichsminister
schen Staatsanzeiger.
1919.
—
Die Abgabe dbeträagt für die ersten 10 000 Mark des abga Mehreinkommens.. b
für die nchsten angefangenen oder b 10 20
8 8 11“ 88 40 50 60 70
§ 13 8 Bei Abgabepflichtigen, die Gesellschafter inländischer Gesell⸗ schaften mit beschränkter Haftung sind, bleiben auf Antrag die Ab⸗ gabebeträge (§ 12) unerhoben, die verhältnismäßig auf die Mehr⸗ einnabmen aus Geschäftesanteilen solcker Gesellschaften entfallen. Als Mehreinnahme gilt der in dem Kriegseinkommen eines Abgabe⸗ pflichtigen enthaltene anteilige Betrog, der von einer Gesellschaft üder den Durchschnitt der nach § 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 in Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft noch kein volles Jahr vor den Kriegsgeschäfts⸗ jahren bestanden hat, über eine sechsprotzentige Dividende hinaus als Gewinn verteilt worden ist. Abs. 1 findet nur Anwendung 1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens einem Viertel des Stammkapitals besitzen, so⸗ vie auf Gesellschafter, die zueinander im Verhältnis von A“ von Verwandten in gerader Linie, von Ge⸗ schwistern oder Erben von Geschwistern stehen und zu⸗ ammen Geschäftsanteile von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen; auf Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Prokuristen er Gesellschaft bestellt sind oder waren, sowie auf Gesell⸗ chafter, die Ehegatten oder Erben solcher Personen sind, wenn diefe Gesellschafter in beiden Fällen allein oder zu⸗ sammen Geschaftsanteile in Höhe von mundestens der Hälfte des Stammkapilals desitzen.
Abgabepflicht der Gesellschaften.
§ 14 Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Attien, Berggewerlschaften und andere Berghau treibende Vereini⸗ gungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossen⸗ schaften haben zugunsten des Reichs von dem im fünften Kriegs⸗ geschäftsjahr erzielten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsabgabe
zu entrichten. § 15
Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt der Unterschied zwischen dem Friedensgewinne (§ 16) und dem in dem fünften Kriegsgeschäfts⸗ jahre (§ 17) erzielten Geschäftsgewinne (§ 18).
Der Unterschiedsbetrag wird auf polle Tausende nach unten ab⸗ gerundet. Beträge unter fünftausend Mark bleihen außer Betracht. § 16
Friedensgewinn ist der nach den Borschriften in §5 16, 17 des
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete durchschnittliche
frühere Geschäflsgewinn. Fuͤr die Berechnung des Friedensgewinns kommen nur volle Geschäftsjahre in Betracht.
Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen Beamten und Angestellten am Jahrekgewinn, auf welche diese einen Rechtsanspruch haben, sind als abzugsfähige Be⸗ triebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen (Tantiemen) der Aufsichtsratsmitglieder, die von der Höhe des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die Generalversammlung oder Gesellschafter⸗ “ abhängig sind, von dem Geschäftsgewinne nicht ab⸗ zusetzen.
Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gefellschaft mit beschränkter Haftung bestellt, so sind die ihnen zukommenden Gewinn⸗
den Vorschriften der §§ 16, 18 des Kriegssteuergesetzes vom 21. 1916 und des § 16 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes zu berechnen.
anteile nur insoweit als abzugsfähige Betriebskosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf Grund eines mit der Fesenlchoft bgeschlossenen Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand, daß die Bestellung als Geschaͤftsführer im Gesellschaftsvertrage selbft erfolgt ist, schließt die Annahme eines Dienstvertragsverhältnisses nicht aus.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen oder dem gemein⸗ schaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäftsgewinn nicht dersenige Teil des Rein⸗ gewinns, der als Entgelt für die von den Gesellschaftern oder Ge⸗ nossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen Bö“ Waren anzusehen ist. 1
§ 17 Als fünftes Kriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäftsjahr, das auf den durch § 23 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungejahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 264) gls viertes Kriegsgeschäftsjahr erfaßten Zeitraum erfolgt. Abgesehen von den Fällen der Neugründung oder der Auflösung einer Gesellschaft muß das fünfte Kriegsgeschäͤftsjahr elnen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfassen. Ein beim Ablauf der zwölf Monate noch laufendes Geschäftsjahr ist voll zu berücksichtigen, es sei denn, de für den Zeitpunkt des Ablaufs der zwölf Monate ein Geschäftsabschluß gemacht wird. Der Geschaͤftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs ist Jac uni
Die Sonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) und die Kriegssteuer
(Kriegsabgabe) dürfen von dem Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäfts⸗ jahrs nicht abgesetzt werden. rücklage (Kriegssteuerrücklage) aus einem früheren Kriegsgeschäftsjahre,
Beträge einer freigewordenen Sonder⸗
befreit sind
§ 21
§ 24 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder Anord⸗ nungen auf Grund dieser Vorschrift finden für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahres An⸗ wendung.
Hat der Bundesrat gemäß § 36 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder gemäß § 40 des Gesetzes über eine außerordent⸗ liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 eine anderweite Berechnung des Friedensgewinns genehmigt, so ist diese Berechnung aguch der Feststellung des Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschefts ahrs zugrunde zu legen.
§ 22 1X
Von der Abgabe befreit sind inländische Gesellschaften, die au Grund des § 7 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 837) vom Bundesrat als ausschließlich gemeinnützige Gesellschaften anerkannt worden sind oder vom Reichsrat als sosche anerkannt werden. 6
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften 80 vom
undert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäͤßigt sich jedoch um 10 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 300 000 Mark, aber nicht 500 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs 25 hom Hundert des eingezahlten Grund⸗ oder Stammkapitals zu⸗ züglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs aus⸗ gewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge nicht übersteigt,
um 20 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 200 000 Mark, aber nicht 300 000 Marxk übhersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 20 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, 1
um 30 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 100 000 Mark, aber nicht 200 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 15 vom Hundert dieses Kapitals nicht ü bersteigt,
um 40 vom See seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark, aber nicht 100 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, 8 .
um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn, der Mehrgewtin 50 000 Mart nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehr⸗ gewinn von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäfts⸗ gewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt.
Hat sich das eingezablte Grund⸗oder Stammkapital einer Hesell⸗ schaft im Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, so ist bei der Berech⸗ nung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund⸗ oder Stammkapital bestanden hat, be⸗ rücksichtigender Durchschnittsbetrag des Grund⸗ oder Stammkapitals zugrunde zu legen. 8
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei der An⸗ wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den “ des Mehrgewönns übersteigen, durch den sich die Anwendung des gesctlichen Satzes ergeben hat. Die Abgabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der abgabepflichtige Mehrgewinn die Freigrente (§ 15 Abs. 2) übersteigt.
Ist einer Gesellschaft auf Grund des § 6 des Gesetzes üher Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichz. Gesetzbl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 gestundet worden, so ist der gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe unter dem Betrage bleibt, der bei Annahme eines im Gesamtergebnisse aller fünf Kriegsgeschäftsjahre berechneten Mehrgewinns an Kriegsabgabe und Zuschlag nach dem Gesetze vom 21. Juni 1916 und vom 9. April 1917 zu zahlen gewesen wäre.
§ 24
„Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im § 14 beteichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die Berechnung des abgabe⸗ pflichtigen Mehrgewinns der ausländischen Gesellschaften findel die Vorschrift im § 20 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 Anwendung. 8
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Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 80 vom Hun⸗ dert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von mehr als 300 000 Mark und nicht mehr als 500 000 Mark,
um 20 vom Hundert selnes Betrags bei einem Mebrgewin
von mehr als 200 000 Mark und nicht mehr als 300 000 Mark,
m 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von mehr als 100 000 Mark und nicht mehr als 200 000 Mark, um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mebhrgewinne von mehr als 50 000 Mark und nicht mehr als 100 000 Mark,
m 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von nicht mehr als 50 000 Mark, 23 Abs. 3 und 4 und § 34 finden Anwendung.
Der Reichsrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet worden sind, von der Abgabe Gemeinsume Vorschriften. “
Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zaständigen
ehörden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vor⸗
erzielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll.
3 schriften des Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebun der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung und Erhebung 8 Kriegsabgabe.
§ 28 Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsen⸗ tanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (§ 14), bei ausländischen Gesellschaften (§ 24) die Vorsteher der in⸗ ländischen Niederlassungen sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine Steuererklärung einzureichen, welche nach näherer Bestimmung des
vorteilhafter für ihr Land zu halten, als ein offenes und ehrliches Zusammengehen mit Deutschland. Jeder ist dafür nur sich und seinem Lande verantwortlich. Hat Dänemark sich aber in anderem Sinne entschieden, so kann es nicht durch Reibereien zwischen Zollbeamten und Gendarmen anderen Sinnes werden. Sollte man das annehmen, so würde jede Sicherheit und jedes Vertrauen aufhören.“ 8
Im zweiten Briefe, der vom 7. Mai 1907 datiert ist, heißt es u. a.: „Sie wissen, daß ich immer betont habe, daß das einzige, was wichtig ist, wenn der Kriegsfall einmal eintreten sollte, eine klipp und klare Anhwort auf die Frage ist: Freund oder Feind. Weiter ist nichts nötig. Daß es eine direkte Lüge ist, wenn behauptet wird, wif vF. fine Offen Fübündae gegen seclaa veranlassen, wissen e ebenso gut wie ich. Wir müssen uns 1 — es aber darauf vetnr. ken, daß 8 un änmal z8n erc. aufge⸗ Druck der “ Wafscrucergi 87 Verlagsanstalt
z3 25 wungen werden könnte, un n dem Falle müssen wir 1 G 1
bund zwischen Estland, Litauen und Letiland und dessen Paten, wles wie sich der Nachbar vor unferer Türe zu uns stellt. Däne⸗ 6 die Alliierten. mark würde nur einen verhängnisvollen Fehler machen können und
je Konfere der baltischen Staͤalsmänner wurde der wäre: eine zwelfelhafte oder unentschiedene Haltung einzunehmen. bors Nh⸗ vhcsörgn, um nach einiger Zeit wieherauf⸗ Wer müssen uns in diesem Falle auf die Antwort „Feind“ einrichton,
die den Bilanzgewinn erhöht haben, sind vom Geschäftsgewinne für die Zwecke der Kriegssteuerberechnung abzuziehen.
Ist eine Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das fünfte Kriegs⸗ geschaäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung der Unter⸗ bilanz erforderlichen Beträge von dem Geschäftsgewinne dieses Ge⸗ schäftt jahrs abgesetzt werden.
§ 19 Sind die Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre im Gesamte rgebnisse hinter dem entsprechenden Betrage des Friedens⸗ „ein; lähe gewinns zurückgeblieben, so darf der Mindergewinn von dem Mehr. Reichsrats die für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns gewinne des fünften Kriegsgeschäftsjahrs abgezogen werden. erforderlichen Angaben zu enthalten hat. § 20 § 29 Wird ei ne Gesellschaft vor Ablauf ihres fünften Kriegsgeschäfts⸗ Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflichtigen jahrs aufgelö , so bleibt die Abgabepflicht für die Zeit bis zur Auf, von dem Besitzsteueramte durch einen Bescheid mitgetefft. vflich e⸗ lösung der Gezellschaft bestehen. . scheid enthält eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und Umfaßt ind Falle der Keugründung oder der Auflösung einer eine Anweisung zur Entrichturg der Abgabe innerhalb der gesetzlichen Gesellschaft das Kriegsgeschäf bjahr einen kuͤrzeren Zeitraum als Zahlungsfrist. G 1 wölf Monate, so wird für vie Berechnung des Mehrgewinns der Soweit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen der ewinn dieses G zschäftsjahrs mit einem verhältnismäßigen Teilbetrage angeforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt sind oder mit⸗ des Friedensgewin us verglichen. 1u“ geteilt werden, sind sie ihm durch den Steuerbescheid bekanntzugeben.
6 Ehren der in Riga anwesenden baltischen Diplomaten gab der Ministerpräsident Ulmanis ein Festmahl, bei dem er, laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“, in einer Ansprache ausführte, daß der erste Zweck der Zusammen⸗ kunft die Herstellung einer militärischen Vereinigung sein müsse, an die sich politische und ökonomische Vereinbarungen anschlössen. Die milttärische Vereinbarung müsse nicht nur gegen die Bolsche⸗ wisten, sondern auch gegen andere Feinde gerichtet sein. Der litauische Gesondte Dr. Schlupas führt aus, daß sich der gemeinsame Kampf gegen den Bolschewismus und die deutsche Gewaltherrschaft zu 8e ; habe. Der b des Aeußern Schlesevitz sagte be
Zu Christa von Schweinitz, geb. von Schlieben (Dresden⸗N.). — Hr. Hans⸗Perbert Tiegs mit Frl. Ilse Piltz (Verlim).
§ 9 Gestorben: Hr. Dr. med. Erhard Schroth (Wohlau). ei Feststelung des Kriegseinkommens der Offiziere, Sanitäts
und Veterinäroffizikre sowie der oberen Milttärbeamten ist deren Diensteinkommen abzüglich des als Entschädigung für den Dienst⸗ szufwand festgesetzten Betrags zu berücksichtigen. 18
Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, “ Rechnungsrat Mengerina in 885
Verlag der Geschäftsstelle Mengerina) in Berlin.
des steuerpflichtigen Ein⸗ estellt das niedricfie Ein⸗ Steuerpflichtige zur Ein⸗
§ 10 Wenn eine rechtskräftige Feststellun kommens nicht staltfindet, so gilt als fesbo kommen der Steuerstufe, in welcher der kommenstener enbgültig veranlagt ist.
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Neu⸗ oder Nachveranlagung oder im Verwaltungswege herbeigeführte erichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveranlagungen ist zu berücksichtigen.
den Bestrebungen die Hilfe der Entente zu und schloß mit einem Hoch auf den Staaten⸗
5 11 .. FIst nach § 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs⸗ Gesenbl. S. 524) das Permögen der Ehegatten aeeeh⸗ ba. 1.2 die 1 8 “ vas Einkommen der auch imenzurechnen, wenn Lar sebss n mir Einkommensteuer veranlagi sind. 5 “
(einschließlich Börsenbeilage) und Evste, Zweite, Driite und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage⸗
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