daß der Erwerber sich die Hypothek, Grundschuld, Renten⸗
schuld oder Reallast zur Ersparung von Abgaben bei dem beabsichtigten Erwerbe des Grundstücks habe bestellen oder abtreten lassen, und
die Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast dem Erwerber bereits seit einem Jahre vor der ersten Beschlag⸗ nahme des Grundstücks zustand. Dabei ist die Zeit, in der die Hypothet, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast einem Erblasser des Erwerbers oder seines EChegatten zu⸗ stand, diesem anzurechnen; und ferner
entweder das Meistgebot oder der Gesamtbetrag in vor⸗ stehendem Sinne mindestens achtzig vom Hundert des ge⸗ meinen Wertes des Grundstücks beträgt.
Entsprechendes gilt beim Erwerhe durch einen Bürgen für eines der im Abs. 1 genannten Schuldverhältnisse.
Der Reichsminister der Finanzen kann die Entschließung über Anträge nach Abs. 1 und 2 auf Behörden übertragen, die den Ober⸗ behören untergeordnet sind.
§ 15
Im Falle des steuerpflichtigen Uebergangs eines gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechrtigten oder Gesellschafter bleibt für die Berechnung der Steuer der Anteil des Erwerbers außer Betracht.
Bei Begründung oder Teilung von Eigentum zur gesamten Hand
ilt al; Anteil ein der Beteiligung des Erwerbers an der Gemein⸗ chaft entsprechender Teil; dabei ist bei einer Erwerbsgesellschaft die Gewinnbeteiligung zugrunde zu legen.
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden insoweit keine An⸗ wendung, al; die Anteilsberechtigung des Erwerbers oder, wenn die Erben eines Mitberechtigten oder Gesellschafters Erwerber sind, die Anteilsberechtigung des Erblassers nach dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ etzes durch den Erwerb von Anteilen anderer Mitberechtigter oder
besellschafter mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden begründet worden ist.
§ 16 Beim Tausche von Grundstuücken ist die Steuer für jedes Grund⸗ stück gesondert zu berechnen.
§ 17 Die Steuer beträgt vier vom Hundert, in den Fällen des § 10 zwei vom Hundert des “ Wertes des Grundstücks oder des nach §§ 12 bis 14 an seine Stelle tretenden Betrags.
§ 18 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der gemeine Wert des Grundstücks oder der nach den §§ 12 bis 14 an seine Stelle tretende Betrag einhundertfünfzig Mark nicht überschreitet.
1
Die Steuer erhöht sich um zwei vom Hundert, wenn ein Teil eines Grundstuüͤcks, das eine wirtschaftliche Einheit bildet, innerhalb dreier I hre, von dem Zeitpunkt der in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Rechtsvorgänge an gerechnet, auf Grund planmäßigen Vorgehens, das ewerbsmäßig auf völlige oder teilweise Zerschlagung der wirtschaft⸗ sichen Einheit gerichtet ist, weiterveräußert wird; der erste Erwerber es weiterveräußerten Teiles erhält auf seinen Antrag den Unterschied zwischen det erhöhten Steuer und dem Steuersatze nach § 17 ver⸗ gütet, wenn er das Teilgrundstück zur Begründung oder Abrundung einer selbständigen Ackernahrung oder zur Kleinsiedlung verwendet. Hnr Antrag ist innerhalb dreier Jahre nach dem Erwerbe bei der berbehörde zu stellen; gegen den ablehnenden Bescheid ist nur die
Verwaltungsbeschwerde gegeben.
1 § 20 Zur Entrichtung der Steuer sind der Erwerber und der Ver⸗ äußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Beim Erwerb im Zwangs⸗ persteigerungs⸗ oder im Enteignungeverfahren kann die Steuer von demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtete, nicht gefordert werden. Im Falle des § 10 Nr. 1 ist die Steuer von dem Inhaber des gebundenen Grundstücks, im Falle des § 10 Nr. 2 von dem Eigen⸗ tümer des Grundstücks zu entrichten.
Der Inhaber des gebundenen Grundbesitzes ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus dem ge⸗ undenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. Hier⸗ durch wird die Besugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungsmäßiger Vorschriften, welche die Verfügung unter anderen Voraus⸗ zulassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen.
Aufsichts behörde oder ist es ungewiß, weiche
etzungen
Sn eine
Zehörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aussichtsbehörde im Sinne dieser Vorschrift das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht für die Ge⸗ nehmigung nicht zustaändig gewesen sei. Die Landeczentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts eine Behörde tritt. 8
§ 2
Kriegsbeschödigte und Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern, die bei Abfi dung ihrer militärischen Bezüge auf Grund des Kapital⸗ abfindungsgesetzes Grundstücke erwerben, sind nach näherer Be⸗ “ des Reichsrats von der Steuer befreit. Bei der Be⸗
eiligung dieser Personen ermäßigen sich die in den §5 17 und 19 genannten Steuersätze im Verhältnis ihrer Beteiligung.
Die Steuer wird nicht erhoben bei dem Uebergange von Eigen⸗ tum gelegentlich der Uebernahme einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes durch eine andere oder der Grenzveränderungen unter solchen Körperschaften sowie gelegentlich der Auseinandersetzung zwischen Ländern und Kirchen.
Vpon der Steuer des § 10 sind befr eit:
1. das Reich, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände;
2 deutsche Kirchen und andere mit Rechtspersönlichkeit aus⸗ gestattete, in einem Lande öffentlich zugelassene Religions⸗ gesellschaften sowie Anstalten, Stiftungen und Personen⸗ vereinigungen, die ausschließlich kirchlichen, Unterrichts⸗, ge⸗ meinnützigen oder milden Zwecken dienen.
Im Falle der Nr. 2 beschränkt sich die Befreiung auf diejenigen Grundstücke, die unmittelbar zu den daselbst bezeichneten Zwecken be⸗ stimmt sind; bei den Cese en setzt die Befrelung außer⸗ dem voraus, daß der Reingewinn satzungsgemäß auf eine Verzinsung
on böchstens fünf vom Hundert der Kapitaleinlagen beschränkt, bet uslosungen, Ausscheiden eines Müglieds oder für den Fall der Auf⸗ sung der Personenvereinigung nicht mehr als der Nennwert zu⸗ oflchert und bei der Aufloöͤsung der etwaige Rest des Vermögens für se der genannten Art beftbanmt t.
— —
——V
22 Die Oberbehörde soll die dne auf Antrag bei Grundstücks⸗ erwerbungen durch milde Stiftungen erlassen, wenn das zu erwerbende Grundstück den Stiftungszwecken unmittelbar dient und die Ver⸗ mögensverhältnisse der Stiftung den Erlaß rechtfertigen.
erstatten anaz) im Falle der Steuerpflicht nach § 1: 1. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen den Eigen⸗ tumserwerb begründen en Rechtsvorganges, 2. bei Rückerwerb des Eigentums infolge Nichterfüllung der Vertrogsbedingungen des Veräußerungsgeschäfts, 3. bei Ruͤckerwerb des Eigentums lanerein zweier Jahre seit der Veräußerung, bei Preisminderung nach den §8 459, 460 des Bürger⸗ lichen Heseh528 soweit sie eine Ermäßigung der Steuer zus Folse haben wirbeezz *“
gelaufenen Rechnungsjahre fest. andere Gemeinden oder Gemeindeteile gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Schätzungen, so zu verfahren, als hätten diese anderen Gemeinden oder Gemeindeteile ihr während
Gemeinden und diejenigen Gemeindeverb zur Besteuerung von Grundstücksübertragungen berechtigt sind, können zu der Steuer für ihre Rechnung Zuschläge erheben.
9* die Zuschläge nach sahhlichen
zustufen, insbesondere unbebaute Grundstücke voraus zu belasten.
meindeverband nicht mehr als höͤchstens die Hälfte auf das Land entfallen darf.
gläubiger zur Rettung oder 4 D
nächsten Zusammentreten vorzulegen. ihrem In as verlangt.
i Nichti keit des Nechtsgeschäfts, bei Aufhebung des Rechtsgeschäfts durch Vor infolge Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts, wenn die Veräußerung infolge Nichterfüllung der Vertrags⸗ bedingungen rückgängig gemacht wird, wenn der Antrag zur Schließung eines Veräußerungs⸗ geschäfts sowie der nur den Veräußerer bindende Vertrag über Schließung eines Veräußerungsgeschäfts (§ 5 Abs. 4 Ziffer 2) fortgefallen ist, ohne daß das Veräußerungsgeschäft zustande gekommen ist, bei Preisminderung nach den §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie eine Ermäßigung der Steuer zur Folge haben würde. Der Antrag muß innerhalb eines Jahres vom Tage der Ent⸗ richtung oder Beitreibung der Steuer ab gestellt werden. Wird er auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Entrichtung oder Beitreibung eingetreten sind, so bepinnt die Frist seit dem Tege, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. . b § 24 Die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch darf erst statt⸗
B
finden, wenn dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Steuerstelle
beigebracht ist, daß die Steuer für den Eigentumsübergang gestundet oder sichergestellt ist oder Steuer nicht zur Erhebung gelangt.
Den Steuerstellen haben nach näherer Bestimmung des Reichs⸗ rats Mitteilung zu machen:
1. die Grundbuchämter von den Eintragungen des Eigentumsüberganges von Grundstücken in das Grundbuch; die Registergerichte und ⸗behörden von Eintragungen in das Handels⸗ und Genossenschafts⸗ register und von Einreichungen zum Handelsregister, so⸗ weit sie im Verfolg eines steuerpflichtigen Rechtsvor⸗ ganges vorgenommen werden; . 3. allgemein die Behörden und Beamten des Reichs, des Landes und der Gemeinden sowie die Notare von allen von ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die den Uebergang des Eigentums an inländischen Grund⸗ stücken zum Gegenstande haben oder zu den im § 5 be⸗ zeichneten Rechtsgeschäften gehören.
Die Landetregierungen sind ermächtigt, im Einverständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen die Mitteilungspflicht anderen als den in Nr. 1 und 2 genannten Stellen zu übertragen.
§ 26
Wer an einem steuerpflichtigen Rechtsvorgange beteiligt ist, bat innerhalb eines Monats der Steuerstelle Anzeige zu erstatten, es sei denn, daß der Stenerstelle bereits nach § 25 von dem Rechtsvorgange Mitteilung zu machen ist.
§ 27
Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, daß es der in den §§ 25 und 26 vorgesehenen Anzeigen und Mitteilungen nicht bedarf, wenn die Anzeigen und Mitteilungen bereits aus anderem Anlaß, insbesondere wegen der Wertzuwachssteuer, erfolgt sind.
§ 28
In dem Falle des § 10 hahen die Inhaber der gebundenen Grundstücke und die gesetzlichen Vertreter der dort genannten Ver⸗ einigungen, Anstalten und Stiftungen mindestens zwei Monate vor db des zwanzigljährigen Zeitraums der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. 1
Die Steuerpflicht nach § 10 tritt zum ersten Male mit dem
1. Januar 1929 oder an dem späteren seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes liegenden Tage ein, an dem ein zehnjähriger Zeitraum seit
der Bindung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) oder dem Erwerbe (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) abläuft. eins vom Hundert erhoben. Die Steuerstehe setzt bie Steuer fest und erteilt dem Steuer⸗ pflichtigen einen Bescheid. 2 Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgahe des Beschetes zu entrichten. Die Steuerstelle kann die Frist verlängern. 1 Wird die Steuer nicht innerbalb dreier. Monate nach dem steuer⸗
pflichtigen Rechtsvorgang, im Falle des § 10 nach dem Eintritt der
Steuerpflicht gezahlr, so sind neben der Steuer vom Tage des steuer⸗ pflichtigen Rechtsvorganges an Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert
zu entrichten; diese Ve pflichtung tritt nicht ein, wenn der geschuldete
Steuerbetrag hundert Mank nicht übersteigt. § 31 Die Hinterziehung der Grunderwerbsteuer wird mit einer Geld⸗ strafe bis zum zwanzigfachen Betrage der bestraft.
§ 32 Von dem Ertrage der Steuer erhält das Reich die Hälfte, in
den Fällen des 8§ 10 drei Viertel. Ueber die Verwendung des ande ren Teils, in besondere üher seine völlige oder teilweise Ueber⸗
weisung an die Gemeinden (Gemeindeverbande), treffen die Länder
Bestimmung. 88
§ Erreicht in Gemeinden (Gemeindeverbänden), die bereits vor dem
1. Jannar 1918 Abgaben der in diesem Gesetze geregelten Art er⸗
hoben, deren Anteil an der Grunderwerbsteuer (§ 32) auch nach Aus⸗ nutzung des Zuschlagsrechts in Höhe von mindestens eins vom Hundert für Rechnung der Gemeinde (des Gemeindeyerbandes) nach § 34 nicht
den jährlichen Durchschnittsertrag der bisherigen Abgaben, so ist ihnen bis zum 31. März 1925 der Durchschnittsertrag zuzuweisen; der über⸗ schießende Betrag faällt zu drei Vierteln an das Reich und zu einem v an das Land, zu dem die Gemeinde (der Gemeinde verband) gehört.
Der Reichsrat setzt den Durchschnittsertrag nach dem Reinein⸗
kommen der letzten drei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab⸗ Sind in dieser Zeit der Gemeinde zugewachsen, so ist dabei,
dieser ganzen drei Rechnungsjahre zugehört.
§ 34 Die Länder sowie mit Pensüt sun der Landesregierung die n G Sie sind be⸗ Merkmalen der Grundstücke ab⸗ Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Gemainde und Ge⸗
35
8 Die Entscheidung über Anträge auf Erlaß der Steuer aus
5 23 88 ill itségründ at die 3 8 § 9 428 r Die Steuerstelle hat die Steuer auf Antrag zu erlassen oder zu Selhgatitegfünde u- cter ie guschlcgf nach § 34 z— umfassen. Bei
berücksichtigt werden, in einen
e sollen insbesondere diejenigen Fäll denen der Erwerb von Grundstücken durch Grundschulde, Rentenschuld, pder Reallast⸗ . seiner Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld eallast erfolgt.
er Reichsrat ist ermächtigt,
Hypotheken.⸗,
allgemein Rechtsvorgänge für
steuerpflichtig zu erklären, die es einem andern ermögli über S 8889 d glichen, über da Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen. 9 *
dem wen wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem
Diese Erklärungen sind
Sie sind
afttreten an außer Kraft zu setzen, rkung von
soweit der Reichstag
arung oder
Die Steuer wird das erstemal nur in Höhe von
hinterzogenen Steuer
de, die nach Landekrecht
zwei vom Hundert betragen, wovon 1
der regelmäßigen Dienststunden eingesehen
§ 36 Die Ausführungsbestimmungen, zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.
§ 37 Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1919 in Kraft.
Die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes, der Landesgesetze und der Satzungen der Gemeinden (Gemeindeverbände), welche die Er⸗ hebung einer Abgabe von Grundstücksübertragungen oder der im § 10 genannten Art betreffen, treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 außer Kraft, unbeschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die bis zum 30. September 1919 steuerpflichtig gewordenen Rechts⸗ vorgänge. Dies betrifft auch Abgaben, welche die Steuerpflicht nicht an den Eigentumserwerb, sondern an den Abschluß des Veräußerungs⸗ geschäfts anknüpfen oder welche die Fälle des § 10 in der Form einer jährlichen Abgabe besteuern, nicht dagegen Abgaben auf die Bindung eines Grundstücks.
Neue Abgaben der im Abs. 2 genannten Art dürfen von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverhänden nicht eingeführt werden.
Ist ein Rechtevorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetze zu be⸗ steüern, der bereits nach den durch die vorstehende Vorschrift aufge⸗ hobenen Rechtsfätzen zur Erhebung einer Abgabe Anlaß gegeben hat, so ist diese Abgabe auf die Grunderwerbsteuer anzurechnen, und zwar zunächst auf den Anteil desjenigen am Aufkommen an der Grund⸗ erwerbiteuer beteiligten Verbandes (§ 32), zu dessen Gunsten die
frühere Abgabe erhoben wurde.
Liegt einer nach diesem Gesetze steuerpflichtigen Eintragung einer Rechteänderung in das Grundbuch (§ 4) ein vor dem 1. Juni 1919 abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft zugrunde, das nach den durch die vorstehende Vorschrift aufgehobenen Rechtssätzen abgabepflitig sein würde, oder ist im Falle des § 5 das Veräußerungsgeschäft vor dem 1. Januar 1919 beurkundet, dann bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1920 außer Kraft.
Berlin, den 12. September 1919.
Der Reichepräsident. Ebert. 8 Der Reichsminister der Finanzen. 8 zberger.
—
11““
m Jahre 1919 in Martenshoek neu erbaute Dreimastgafselschoner „Johanna Ipland“ von 338,10 Registertons Nettoraumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigentum des preußischen Staats⸗ angehörigen Gustav Ipland zu Hamburg das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für
welches der Eigentümer Hamburg als Heimathafen angegeben
hat, ist von dem deutschen Vizekonsulat in Groningen unter dem 27. August 1919 ein Flaggenzeugnis erteilt worden.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband derchemischen Industrie Deutschlands, der Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, der Zentralverband christlicher Fabrik⸗ und Transportarbeiter und der Gewerkverein der Deutschen Fabrik⸗ und Handarbeiter haben beantragt, den zwischen ihnen am 19. Juli 1919 abgeschlossenen Tarif⸗
vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arvbeitsbedingungen
der gewerblichen Arbeiter in der chemischen Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein
verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Sep⸗ tember 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 2235 an das Reichsarbeitsministerlum, Berlin, Luisenstraße 33, zu
richten.
Berlin, den 9. September 1919. Der Reichsarheitsminister. Schlicke. — Bekanntmachung.
Unter dem 9. September 1919 ist auf Blatt 97 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen der Volkswirtschaftlichen Vereinigung für Industrie, Handel und Gewerbe des Erzgebirges E. P. in Aue im Erzgebirge und dem Gewertschafts⸗ hund Kaufmännischer Angestelltenverbände in Aue im Erzgebirge am 6 Junt 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anst llungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in der Industrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Schwarzen⸗ berg, mit Ausnahme der Betriebe der Textilindustrie und der textilen Hilfsindustrie in den Städten Eibenstock und Schnee⸗ berg und dem Orte Schönheide, für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit 15. September 1919.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Schweyer.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium Berlin NW. 6 Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 h, während der regelmäßi en Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung bes Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
von den Vertragsparteien
Erstattung der Kosten verlangen. „ Berlin, den 9. September 1919. Der Registerführer.
—.—
Pfeiffer. Belanntmachung. 8 Unter dem 9. September 1919 ist auf Blatt 99 des
Tarifregisters eingetragen worden:
„Der zwischen dem Ausschuß der öu“ Privatangestellten Hildesheims und dem Arbeit⸗ geberverband für den Einzelhandel der Stadt Hildesheim am 25. Juni 1919 “ Tarifver⸗ trag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anste ungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel wird gemãäß
2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗
dab 1. 5.8 95 “ Hildesheim für all⸗ gemein verbindlich erklärt. e allgemeine Verbindl beginnt mit dem 15. September 1919,b 18 1 8e
8 Der Reichsarbeitsminister.
J. V.: Dr. Schweyer.
Das Tarffregister und die Registerakten können im Rei sarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 eees werden.
11““
1“
—
Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminitteriums verdindlich ist, können von den Bertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. September 1919.
Der Registerführer. Pfeiffe
—.—
Bekanntmachung.
Unter dem 10. September 1919 ist auf Blatt 102 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband für In⸗ dustrie und Großhandel, Sitz Guben, dem Gewerk⸗ chaftsbund kaufmännischer
risverwaltung Guben, und der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, Ortsgruppe Guben, am 20. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Großhandel und in der Industrie wird gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. . 1456) für den Stadtbezirk Guhen für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichleit beginnt mit dem 20. September 1919.
1“ Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Siefart.
Das Tarifregister und die Registeralten können im Reschsarbeits⸗
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifverttag infolge srich. 8 en Neumaik nach Allenstein. von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 10. September 1919.
Unter dem 10. September 1919 ist auf Blatt 104 des
Ta rifregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Deutschen Bankbeamten⸗Verein E. V., Zweigverein Kiel, und der Vereinigung von
Kieler Banken am 3/5. Mai 1919 ahgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Arbeltsverhältnisse der Bankbeamten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezemher 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Kiel für allge⸗
mein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 20. Sepiember 1919. Der Reichsarbeitsminister. T. N. Siefart. ⸗
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 d, während
der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeit geber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
von den Vertragsvarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 10. September 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung. Nachstehender Beschluß wird hiermit im Hinblick auf § 1 Satz 3
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) betanntgegeben:
Das Bezirtsamt Augsburg beschließt als Distriktsverwaltungs⸗ behörde, wie folgt:
I. Dem ““ Andreas Ratzinger von Göggingen, Hauptstraße 8, wird die Ausübung seines Metzgereibetriebes für die Zeit vom 15. IX. bis 15. XII. 1919 untersagt.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Ratzinger zur Last.
III. Für diesen Beschluß wird eine Gebühr von 5 ℳ angesetzt.
IV Siner etwaigen Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirk 83 8 8
Augsburg, den 11. September 1919.
Bezirksamt Hipper.
EEE g.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlersz zur Fern⸗
2 0.
haltung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ist der Firma „Roland“ Exportgesellschaft m. b. H.,
Dresden⸗NX., Neumarkt 8, der Handel mit Gegenständen Dem 1 2 Amtssitz in Godesberg angewiesen.
des täglichen Bedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet untersagt worden. — Liquidation im Konkursverfahren ist nach⸗ gelassen worden. Dresden, am 15. September 1919. Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. J. V.: Dr. Blüher.
Die von heute o“b zur Ausgabe gelangenden Nummern 177
bis 179 des Reichs⸗Gesetzblatts enithalten Nummer 177 unter Nr. 7043 eine Bekanntmachung über Aufhebung der Be⸗ kanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln, vom 11. September 1919, und unter
Nr. 7044 eine Bekanntmachung, hetreffend Aenderung der
Postordnung vom 28. Juli 1917, vom 11. September 1919; Nummer 178 unter
setzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs⸗
Ge etzbl. S. 1540), vom 8. September 1919;
Nummer 179 unter Nr. 1746 das Grunderwerbsteuergesetz, vom 12. Sep⸗
Umber 1919.
Berlin, den 13. September 1919. Postzeitungsamt. Kruer.
Preußen. Finanzministerium.
Der Regierungsassessor Ansorge aus Altona ist in die Stelle eines Vorstands bei dem Stempel⸗ und Erbschafts⸗
8
steueramt in Breslau versetzt worden.
8; be 111A1“
Tarnowitz an das Oberbergamt in Halle a. S. versetzt worden.
Angestelltenverbände,
——
—
—.——
———
——
Grobe bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frank⸗
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Gewerbeinspektor Dr. Ulrichs in Arnsberg ist zum Regierungs⸗ und Gewerberat ernannt und als Hi fsarbeiter in das Ministerium für Handel und Gewerbe berufen worden.
Der Berginspektor Danckwortt ist vom Bergrevier
Justizministerium.
85 Creutzfeldt in Halle a. S. ist zum
Lzudrich Oberlandes ericht in Jena ernannt.
Versetzt sind: der Landrichter Dr. Strucksberg in, Stade an das Landgericht III in Berlin, der Amtsrichter Coenen in Förde als Landrichter nach Pader⸗ born, der Amtsrichter Pasuch in Lyck als Lundrichter an das Landgericht dase bst, der Landgerichtsrat Lohmeyer in Kiel als Landgerichtsrat und der Amtsrichter Dr. Pauly in Bitterfeld als Landrichter nach Naumburg a. S., der Lant⸗ richter Dr. Doßmann in Essen als Amtsrichter nach Bonn, der Amtsgerichtsrat Reich in Wesel nach Dunsburg, der Amtzrichter Nathan in Barby nach Duisbur ⸗Ruhrort, der Amtsrichter Schlüter in Duisburg nach Wesel, der Amtsgerichtsrat Dr. Oesterreich in Essen nach Eltville, der Landgerichtsrat Delius in Bielefeld als Amtsgerichtsrat an das Amtsgericht daselbst, die Amts gerichtsräte Drecker in Geldern und Fischer in Hatuingen noch Bielefeld, der Amtsgerichtsrat Dr. vom Bruck in Buer nach Dortmund, die Amtsrichter Sieroka in Bischofstein und Spalding in
1 1
Den Landgerichtsdirektoren, Geheimen Justizräten von Forckenbeck in Frankfurt a. M. und Pellinghoff in Münster sowie den Amtsgerichtsräten, Geheimen Justizräten Dr. Lehmann in Buer, Schwarze in Dortmund und Schlemm in Eisleben ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Der Landgerichtsrat Schlüter in Koblenz ist zum Land⸗ gerichtsdirektor daselbst ernannt.
Die Versetzung des Landgerichtsrats Lehrs vom Land⸗ gericht I in Berlin nach Greifswald und die des Amtsrichters Schäfer in Kiel als Landrichter nach Cassel sind zurück⸗ genommen. — 8
Der Amtsrichter Dr. Behrend in Charlottenburg ist infolge seiner Ernennung zum Negierungsrat und Uebernahme fchiche allgemeine Staatsverwaltung aus dem Justizdienst ge⸗ V chieden. Dem Amtsrichter Orth in Königsberg i. Pr. ist die nach esuchte Dienstentlassung erteitt.
Zn Landrichtern sind ernannt: die Gerichtgassessoren Albert’ Franke, Johannes Homann und Oskar Wessel in Hagen 8 ,r Selih Niesert in Paderborn, Marcuse und Paulini n Lyck.
Zu Amtsrichtern sind ernannt: die Gerichtsassessoren Dr. Fritz Cohn und Dr. Richard Fränkel bei dem Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Willibrord Knopp in Trier und Schroecker in Eisleben. 1
Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Walter Ahrens in Kiel, der Brauereldirektor Ernst Radunz in Halberstadt, der Stadtrat Alfred Zweig in Burg bei dem Landgericht in Magdeburg, wiederernannt: der Hosspediteur
Gustav Knauer in Berlin bei dem Landgericht II in Berlin,
ver Geheime Kommerzienrat Louis Grünfeld und der Bank⸗ V direktor Franz Landsberger in Beuthen i. O. Schl., die
Kaufleute Leo b“ in Cöln⸗Lindenthal und Hermann Strebel in Cöln sowie der Brauereidirektor Ludwig Börsch in Cöln⸗Mülheim a. Rh. bei dem Landgericht in Cöln, der
Bankdirektor G. Heimsoth in Dortmund, der Fabrikvesitzer
Wilhelm Vahl in Dortmund und der Rentner Alfred Pott⸗ hof in Lunen bei dem Landgericht in Dortmund sowie der
Direktor August Ferdinand Seibel in Kiel.
Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der
Bankier Ernst Vogler in Halberstadt, der Kaufmann Kurt
Ramdohr in Magdeburg, die Kaufleute Kurt Krey und Hans
Rabbow in Stettin, wiederernannt: der Kaufmann Alfred Hirte in Hirschzarten bei dem Landgericht II in Berlin, die Kaufleute Leopold Blühdorn und Albert Heimann in Cöln,
der Fabrikbesitzer Josef Tilmann und der Direktor Fritz Söhngen in Dortmund sowie der Kaufmann Paul Friedrich
Karl Ernst Bartels in Kiel. 1 Dem Staatsanwaltschaftsrat Dr. Bercio in Insterburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. Dem Notar, Justigrat Graf in Cöln⸗Ehrenfeld ist der
Zu Notaren find ernannt: die Rechtsanwälte Dr. Georg Rosenthal und Max Müller in Berlin⸗Weißensee, Willh Schulz in Schwiebus, 7 Richard Graßmann in Zielenzig, Justizrat Dr. Rudolf Bruns und Dr. Martin Wünsche in Bolkenhain, Geheimer Justizrat Dr. Adolf Heilberg in Breslau, Erich Webel in Görlitz, Maox Pros kauer und Dr. Walter Tomalla in Kattowitz, Ernst Glatte in Lieanitz, Erich Simmel in Löwen, Wilfried Lettan in Neisse, Walter Groeger in Oels, Kurt Neumann in Reichenbach (Schles.), mann in Langenblelau I ichts bezirk NReichenbach (Schles.]), Dr. Felix Matuszkewicz in Sprottau, Dr. Johann Krüger in Soliau, Josef Rubarth in Wittlage, Adam Winter in Hadamar, Josef Henne in Balve, Josef Velt⸗ mann in Werden, Dr. Karl Baumgärtel, Josef Daltrop, Artur Gerson, Dr. Otto Kähler und Dr. Friedrich Möller in Kiel, Dr. Kurt Heise, Max Jankowski, Bruno
3 888 1 Kurowski und Dr. 1 Nr. 7045 eine Bekanntmachung zur Ausführung des Ge⸗ kurowski und Dr. Paul von Pempski in Danzig, Eenst
Preuß
i
„ 2
n Elhbing, Eugen Hohmann in Graudenz, iecki in Karthaus, Dr. Kurt Pruszkowski in Schwetz, Stephan Koczwarag in Strasburg i. Westpr., Justiz⸗ rat Curt Weidmann und Georg Kunst in Zoppot, Jusizräte Edmund Aronsohn, Dr. Heiarich Funcke, Wolfgang Herz⸗ feld, Arnold Peters, Hlmar Sparig sowie die Rechts⸗ anwälte Lothar Jordan, Kurt Kaßler, Paul Ohser, Max Pabst, Dr. Fiedrich Schiller, Dr. Walter Schreiber
und Oito Spilling in Halle a. S., Kurt Jurkat in Schneide⸗ mühl Dr. Richard Peters in Demmin, Alfred Groß und Josef Lovis in Kolberg.
r. Max Fechtner,
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anmalte: Dr. Marxheimer bei dem Oberlandesgericht in Frank⸗
furt a M., Dr. Loesdau bei dem Oberlandesgericht in Marien⸗ werder, Dr. Leopold Goldschmidt und Dr. Albert Pfeiffer
hei den Landgerichten I, II und III in Berlin, Dr. Beisner bei dem Amtsgericht und dem Lanbgericht in Hannover, Dr.
“ E1“
r. Johannes Hentschel in Spandau,
Franz Hart⸗ fl. — 8 versität Berlin, Professor Dr. Grisebach sowie Dr. Otto
—
— ——ö—
1 E9.
furt a. M., Blenkle bei dem Amtsgerich und dem Land⸗ gericht n Bromberg, Wallfisch bei dem Amtsgericht in Kattowitz., Dr. Groß bei dem Amtsgericht in Rybnik. Dre.
Sgaslik bei dem Amtsgericht in Groß Wartenberg, Carl
bei dem Amtsgericht in Recklinghausen, Lejeune bei dem Amtsgericht Kolmar i. P., De. Szamotuleki bei dem Amtsgericht in Schubin und Brumm bei dem Amtsgericht in Wongrowitz. b Mit der Löschung der Rechtsanwälte Dr. Groß in
Rybnik, Dr. Loesbau in Marienwerder und Dr. Szamo⸗ 7 - “ “ 21 tulski in Schubin in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich ihr Oberlandesgerichtsrat bei dem gemeinschaftlichen thüringischen n
Amt als Notor erloschen.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ anwälte: Dr. Aßmann vom Landgericht III in Berlin und Kolck aus Alfeld bei dem Kammergericht, Dr. Kareski vom Kammergericht bei dem Landgericht I in Berli, Jastizrat Abraham und Schüller in Neukölln, Dr. Kummert in Berlin⸗Friedenau. Dr. Lohmann in Berlin⸗Stelitz und Stange in Zehlendorf zugleich bei dem Landgericht II in Berlin, Dr. Kristeller und Dr. Thinius in Berlin⸗Wilmers⸗ dorf zugleich bei dem Landgericht III in Berlin, Münster
aus B andenburg ag. H. bei dem Landgericht III in Berlin
mit dem Wohnfitz in Charloltenburg, Dr. Cappenberg aus Cassel bei dem Landgericht in Essen, Pfannstiel in Stein⸗ bach⸗Hallenberg zugleich bei dem Landgericht in Meiningen Dr. Karschny vom Landgericht III in Berlm zugleich bei dem Amtsgericht in Charloltenburg, Dr. Sgaslik aus Groß Wartenberg bei dem Amtsgericht in Miittsch, Brumm aus Wongrewitz bꝛei dem Amtsgericht in Ziegen⸗ hals, Dr. Steinmetz vom Landgericht in Cassel zugleich bei dem Amtsgericht daselbst. Boette aus Ziegenhain bei dem Amtsge icht in Kirchbain (Bz. Cassel), Viötor aus Cäassel bei dem Amtsgericht in Lingen Kunst aus Breslau bei dem Amtsgericht in Zoppot, der frühere Rechisanwalt Dr. Wilhelm Kühn bei dem Amtsgericht in Charlottenburg mit dem Wohnsitz in Berlin⸗Witmersdorf, die Gerichtsassesso en Dr. Siegfried Fränkel, Dr. Wkütor Nowak und Dr. Walter Hirsch bei dem Landgericht I. in Berlin, Latour bei dem Landgericht in Münster, Dr. Dahmen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Dr. Müser bei dem Amtsgericht und vem Landgericht in Bochum, Dr. Rasmuß bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Kiel, Otto Fünfstück bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr., Dr. Müllerheim bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Stolp, Geicke bei dem Amtsgericht in Freystadt, Albert Richter bei dem Amts⸗ gericht in Lübinghausen, die füheren Gerichtsassessoren: Dr. Wabbel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i Pr. und zweiter Bürgermeister Erhart Rohde bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Tilsit.
Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Refere dare Dommer, Dr. Rudolf Otte, Spornitz, Dr. Wöstendieck im Bezirke des Kammergerichts, Dr. Robert Köster, Hoß, Affred Leyy, Karl Kirsten und Otto Dormagen im Bezirke des Oberlandesgerschts zu Cöln, Dr. jur. et rer. pol. Brandts, Dr. Kaubes und Karl Schu⸗ macher im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Düsseldorf, Dr. Hugo Hoffmann und Blumenfeld im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Hamm, Selmar Sandelowsky und Siegfried Katz im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Königsberg i. Pr., Michalek, Scholle, Kurt Hoffmann, Dr. jur. et rer. pol. Blavier, Otto Beyer und Roden⸗ acker im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Marienwerder, Friedrich Jesau und Dr. Wuhelm Stock im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S., Dr. Otto Bethke im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Posen, Weißenfels und Fraedrich im Bezirk des Oberlandes⸗ gerichs zu Stettin.
Der Gerichtsassessor Dr. Edwin Eichmann ist infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat und Uebernahme in die allgemeine Staagtsverwaitung aus dem Justizdienst gescheden.
Den Gerichtsassessoren Dr. Beelitz, Benary. Karl Freytag, Dr. Fruͤchte, zur Hellen, Nowka, Dr. Jo⸗ hannes Petermann, Dr. Reimann, Georg Rohde und Dr. Taeger ist die nachgesuchte Entjassung aus dem Justig⸗
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen Dund Forsten.
„ Dem Oberförster ter Hompel in Stettin ist die Ober⸗
försterttelle Purden übertragen worden.
Der Odberförster Stri Büllingen ist nach Fischbach
versetzt worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunz und Volksbildung. „ Der ordentliche Professor an der Technischen Hochschule in Aachen, Geheimer Regierungsrat Dr.⸗Ing. Henrici ist vom 1. Oktober d. J ab zum ordentlichen Honorarprofessor in
der Abteilung für Architektur derselben Hochschule und
der kunstsachverständige Beirat im Ministerium für Wissm⸗ schaft, Kunst und Volksbildung und Privatdozent an der Uni⸗ Goebel sind zu ordentlichen Professoren an der Technischa Hochschule in Hannover ernannt worden.
Die Wahl des Studienrates Dr. Reinhard Knuth an der
Leibniz Oberrealschule in Charlottenburg zum Direktor dar
dortigen Siemens⸗Oberrealschule ist bestätigt worden.
11A11A1AAX“ 11““
VBekanntmachung. Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗
tember 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel, ist unter dem 9. September 1919 dem Koblenhaändler
Karl Reinicke in Berlin⸗Reinickendorf, Hoppe⸗
straße 22, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen
Unzuverlässigkeit in der Führung dieses Handelesbetriebs
untersagt worden. — Gltichzettig find ih Kosten des
Verfahrens auferlegt worden. Berlin, den 9. September 1919.
Der Landrat des Kreises Niederbarnim. .: Dr. Reitzenstein jerungsassessor.
88
Bekanntmachung. er Händlerin Luise Bloo in Mörz bei Dahnsdorf habe ich au S. 603) den Handel mit
8 E11.““
2 f Grund der Verordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl.
länden des
allen Gege 88 ZEI1.“ 9