1919 / 212 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

8 2 . Der Versuch der Zün dwarensteuerbinterziehung ist strafbar, die die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuenvorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein⸗ getreten wären. 3

§ 25 1 .

Der Tatbestand des § 23 wird insbesondere als vorliegend an⸗ genommen: 1

a) wenn mit der Herstellung von der Zündwarensteuer unter⸗

liegenden Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs

in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist 12); b) wenn Zündwaren aus den Betriebs⸗ und Aufbewahrungs⸗ räumen einer Zündwarenfabrik oder aus einem Zündwaren⸗ teuerlager 11) unbefugterweise entfernt werden oder sonst über unter Steueraufsicht stehende Zündwaren unbefugterweise verfügt wird; c) wenn Zündwazen der im §,1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 bezeich⸗ neten Art die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers, Feuerzeuge ohne

die vorgeschriebene Bezeichnung 10) in den frien Verkehr

gebracht werden;

d) wenn „die Anschreibungen über die Zündwaren 15) nicht oder wissentlich nicht richtig geführt oder den Steuerbeamten unrichtige Angaben über die Buchführung gemacht werden;

e) wenn Zündwaren der im § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 be⸗ zeichneten Art ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Umschließung feilgehalten oder wenn zum Zwecke des Verkaufs die Bezeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zündwaren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwaren⸗ fabrik hergestellt sind;

†) wenn Feuerzeuge, die nicht mit der vorgeschrieb ee Bezeichnung versehen sind, feilgehalten werden.

Steuerhehlerei . § 26

Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Erzeugnisse, hinsitlich

deren eine Zündwarensteuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen Zündwarensteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft.

Der Versuch ist strafbar; § 24 findet entsprechende Anwendung.

Geldstrafe

1“ § 27 111““ “““ 8 Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis hunderttausend Mark zu erkennen. Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen

Liegt eine Nebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Be⸗ günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. vX“ § 29

Wer „hehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nach⸗ dem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den 88 23, 26 bis 28 an edrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft.

Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. 1 8 8

In den Föllen der §8 23 bis 27 und 29 Abf. 1 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn in der Absicht, die Züͤndwarensteuer zu hinterziehen, besondere Vor⸗ kehrungen zur Täuschung der Steuerbehörde getroffen worden sind, und wenn der hierdurch gefährdete Abgabenbetrag mindestens eintausend Mark ausmacht.

Besteht der Verdacht, daß eine solche Steuergefährdung vorliegt, so bat die Steuerbehörde nach Abschluß der Vorerörtkerungen die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet die Staatsanwaltschaft, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die Sache zur Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgeben.

Versagung des Gewerbebetriebs 1 § 31 .

Erfolgt eine Verurteilung nach § 29 Abs. 1, so kann dem Ver⸗ urteilten nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landes⸗ inanzbehörde auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagt werden, die Herstellung von Zündwaren selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem Zündwarenherstellungsbetriebe tätig h stin. 1“

Ordnungswidrigkeiten

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiltgten besonders bekanntgemachten Ver⸗ waltungsvorschriften durch andere als die in den §§ 23 bis 29 be⸗ zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mar! bis dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs⸗ strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen des § 25 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterztehung der Steuer oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils ge⸗ handelt hat. 1

Die Ordnungsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlaͤssig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. JX“

Zwangsmaßregeln § 33

Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die behörde die Beobachtung der au Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene

8 8 im Inland wegen Zündwarensteuerhinterziehung oder

Steuer⸗ f Grund dieses Gesetzes getroffenen

absetzt

Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her-

stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.

. 8 Ginziehung

In Fällen der Zündwarensteuerhinterziehung ist 1 § 23 vorges henen Strafe auf Einziehung der Zündwaren, in bezug auf die die Hinterziehung begangen ist, zu erkennen. War der Betrieb nicht angemeldet 12), so ist außerdem die Einziehung aller in den Beiriebsräumen vorhandenen Zündwarenvorräte und der zur Her stellung der Zündwaren dienenden Geräte verwirkt.

Zündwaren, die im Handel nicht vorschriftsmäßig. verpackt oder bezeichnet angetroffen werden oder nicht vorschriftsmäßig versteuert sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem und gegen eine bestimmte Person ein Strasverfahren eingeleitet wird.

Haftung für andere Personen

8

1u1“

sie gehören und ob

neben der im

1

§ 35 Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für

Gehilfen und sonstigen omle von ihren

die von ihren Verwaltern, 1.eel 88 es Gesetzes ver⸗

in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen Familien⸗ oder Haushaltsmitaliedern auf Grund

die die schwerste Strafe

Strafen nebeneinander zu

Ordnungsstrafen bedroht sind,

des Reichsgebietz zahlen, nach den fuͤr die

wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Hafrung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers b gangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wernn es der Inhaber bei der Aus⸗ wahl oder der Veaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beauf⸗ sichtigung der Familien⸗ oder Haushaltsmitglieder an der erforder⸗ lichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. Uebertragung der strafrechtlichen Verant⸗ wortlichkeit

§ 36 Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Ueberlragung der ihnen obliegenden stiafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit un⸗ beschadet der im § 35 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. öXX“ Ersatzfreiheitsstrafe § 37 Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Gelostrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. 8 § 38 Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des § 33 drei Monate nicht Nachzahlung der Steuer

1“

§ 39 Die Berechnung des Steuerbetrags und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird durch das. Strafverfahren nicht berührt.

Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen § 40

Trifft eine Zündwarensteuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, . und bei ungleicher Strafart die schwerste Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch 8 wenn und insoweit eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden.

Hat jemand mehrere seloständige Zündwarensteuerzuwider⸗ handlungen begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Er⸗ höhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden.

Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen.

Strafart androht.

Verjährung .“ 6 § 41 6.““ Die Strafverfolgung von Steuerhinterziehungen (88 23 bis 25) und von Steuerhehlerei 26) verjährt in drei, Jahren, die Straf⸗ verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit in einem Jahre.

Strafverfahren

Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Steuer⸗ vergehen sowie für die Strafmilberung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt.

Der Erlös aus den eingezogenen und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse

desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im

ersten Rechtszug erlassen ist. Verrechnung der Geldstrafe 6“ 8 § 43 Eiinn im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ves⸗ hältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen. Ivr. Abschnitt. Besondere Vorschriften Ausgleichungsbeträge Die außerhalb der gemeinschaftlichen Solrenze liegenden Teile Zölle maßgebenden Vor⸗ schriften an Stelle der Zündwarensteuer entsprechende Ausgleichungs⸗ beträge an die Reichskasse. Durch Beschluß des Reichsrats können die Vorschriften dieses Gesetzes in den außerhalb der Zollgrenze liegenden Teilen eines Landes auf Antrag dieses Landes in? irksamkeit gesetzt werden. 8 Verwaltung

§ 45 Soweit die Zündwarensteuer von Landesbehörden erboben und

verwaltet wird, ist für die Verwaltungskosten aus der Reichskasse eine

vom Reichsrat zu bestimmende Vergütung zu gewähren.

§ 46 I“ Reichsbevollmäͤchtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle bei⸗

elegt sind. Zollanschlüsse

§ 47 11u“

Steuerpflichtige Erzeugnisse, die aus den dem ollgebiet ange⸗ schlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern.

v. Abschnitt. Uebergangsvorschriften

§ 48

Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes außerhalb der Räume eines angemeldeten Fabrikbetriens, eines Zoll⸗ oder Steuerlagers oder einer Zollniederlage im Besitze von Her⸗ stellern, Händlern, Wirten, ferner von Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen einer Nach⸗ steuer in Höhe der Sätze des § 2 sowie einem Nachzoll in Höhe der Saͤtze des § 53. Ausgenommen sind die Zündwaren, die ausgeführt oder auf ein Zoll⸗ oder Steuerlager gebracht werden.

Bereits entrichtete Steuerbeträge mit Ausnahnfe des Steuer⸗ zuschlags sowie bereits entrichtete Zollbeträge sind auf die Nachsteuer oder den Nachzoll anzurechnen. f8

Die Nachsteuer und der Nachzoll sind für Sicherheitsleistung zu stunden.

Die näheran Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen; er kann Ausnahmen zulassen.

Die Strafvorschriften dieses Gesetzes und des Vereins⸗ zollgesetzes sind auf die Nachversteuerung und die Nachverzollung an⸗ zuwenden.

§ 49 Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung der im § 1 bezeich eten Zündwaren sind die nach d esem Gesetz erforderlichen Anzeigen, soweit sie noch nicht erfolgt sind, bei Vermeidung der im 32 angedrohten Ordnungsstrafe spätestens drei Wochen nach der eerkündung dieses Gesetzes zu erstatten.

drei Monate gegen

Die im § 34 angedrohte Sinziehung ist im ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann ; lässig, wenn nachgewiesen wird, daß die ohne Bezeichnung des erstellers angetroffenen Zünd⸗ 3 waren erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus einer Zünd⸗ warenfabrik, einem Zündwarensteuerlager oder einer Zollniederlage in § 51 3 dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Zündwaren bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den B trag der Steuererhöhung, der Nachsteuer oder des Nachzolls erhöhten Preis zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart ist. 1 b

§ 52 Die mehr als ein Jahr in der Zündholzindustrie beschäftigt gewesenen Arbeiter und Angestellten, die nachgewiesenermaßen infolge di ses Gesetzes inn rhalb der nächsten zwei Jahre nach seinem Inkraft⸗ treten entweder vorübergehend oder dauernd arbeitslos werden, ohne anderweit entsprech nde Beschaäͤftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Beruftwechsels oder wegen Einschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten Unterstützungen bis zu einem Jahre au der Reichskasse. Zu diesem Zwecke werden den Ländern die erforder⸗ lichen Mittel, Die näheren Bestimmungen, insbesondere über Umfang und Be⸗ dingungen der Zuwendungen, erläßt der Reschsrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstuͤtzung im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des ergangenen Arbeits⸗ verdienstes. Bei Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen bleibt

den freien Verkehr gebracht worden sind.

Soweit beim Inkrafttreten

9 infolge ihrer Einziehung zum Heeresdienst und Hilfsdienst erfolgte Unte

brechung ihrer Beschäftigung außer Betracht. 8 VI. Abschnitt. Zoll ““ § 53 8 8 Die Nummern 367 und 368 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhalten folgende Fassung: 1 8 367 Zündhölzer, Zündspänchen; Zündstäbchen aus Strohhalmen, Pappe oder sonstigen Stoffen 50 Mar 368 Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähn⸗ Uchen Stofenn„

VII. Abschnitt. Schlußvorschriften

8

haben die Fabriken nur Anspruch auf Uebernahme und Entschädigung durch das Reich, sofern und soweit sie am 31. Juli 1919 im Betriebe befindlich waren und bis zum Inkrafttreten des Monopols nicht ein⸗ gegangen sind.

Zur Vorbereikung der Einführung des Zündwarenmonopols 1) ist der Reichsminister der Finauzen ermächtigt, von Herstellern und Händlern zu verlangen, daß sie den von ihm beauftragten Personen Zutritt in ihre Herstellungs⸗, Geschäfts⸗ und Lagerräume gewähren, Auskunft erteinen und ihre. Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen. Auch können die erforderlichen Hilfedienste gefordert werden.

Die Beobachtung dieser Vorschrift kann durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark oder durch Haftstrafen bis zu drei Monaten im Einzelfall oder unmittelbar er⸗ zwungen werden. 18

8

Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der §§ 32, 49 und 54 mit der Verkündung, im übrigen mit dem 1. Oktober 1919 in Kraft. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes erläßt der Reichs⸗

minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Das Zündwarensteuergesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 814) und das Gesetz wegen Aenderung des Zündwarensteuergesetzes vom 6. Juni 1911 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 241) werden mit Wirkung

V vom 1. Oktober 1919 ab aufgehoben.

Berlin, den 10. September 1919.

Der Reichspräfident Ebert.

Der Reichsminister der Finanze.. Erzberger. 1t

Spielkartensteuergesetz. Vom 10. September 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Fh egken glt g p at das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

Gegenstand und Höhe der Steuer Zum Verbrauch im Inland bestimmte Spielkarten unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Spielkarte:

teuer).

Die Steuer beträgt für jedes Kartenspiel zwei Mark. Die Steuer ermäßigt sich für Kartenspiele von 24 und weniger Blättern und crhöht sich für Kartenspiele von mehr als 48 Blättern

je um die Hälfte.

§ 2 Eintritt der Steuerpflicht ür die im Inland hergestellten Spielkarten ist die Steuer zu entrichten, sobald sie aus bven Räumen des Herstellungsbetriebs in den freien Verkehr des Inlandes übergeheg. Als Herstellung gilt auch die gewerbsmäßige Indstandsetzung gebrauchter Spielkarten.

Für die vom Ausland e ngeführten Spielkarten ist die Steuer neben dem Eingangszoll und gleichzeiig mit diesem bei der Abferti⸗ gung in den freien Verk' hr zu entrichten.

De steuerpflichtigen Spielkarten haften ohne Rücksicht auf die Rechte Deitter für die darauf ruhende Steuer und können, solange sie nicht entrichtet ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden.

8 8 8

§ 3 1

Verpflichtung zur Steuerentrichtung

Für die im Inland hergestellten Spielkarten hat der Hersteller

für die vom Ausland eingeführten der Einbringer oder Empfänger die Steuer zu entrichten.

Der zur Steuerentrichtung Verpflichtete hat die Spielkarten der

Steuerbehörde nach Menge und Blätterzahl der Spiele anzumelden

und zur Abstempelung vorzulegen. 8 Spielkarten dürfen im Inland nur als vollständige Spiele in

den Verkehr gebracht werden. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen: Gegen Entrichtung der Steuer werden die Spielkarten steuer⸗ amtlich abgestempelt. Zuverlässigen Herstellern kann

geeigneten Sicherungsvorkehrungen die Abstempelung selbst vor⸗ zunehmen.

Die näberen Bestimmungen über die Anmeldung und Ver⸗ packung der Spielkarten, die Bezeichnung des Herstellers sowie über das Heifarre der Abstempelung tr Finanzen. 8

Stundung der Steuer

Die Spielkartensteuer ist gegen Sicherbeitsleistung bis zu drei Monaten zu stunden.

85 Verjährung der Steuer

auf Antrag gestattet werden, unter

Der An

ch auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjährt e Ztenerpflich oder der

spru in einem Vnbr le des Eintritts der

dem festgesteltten Bedürfnis entsprechend, überwiesen.

60 Mark.

Beim Jakrafttreten des im § 1 vorgesehenen Herstellermonopols

fft der Reichsminister der

Zahlung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuern

derjährt in drei Jahren.

Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, die die zuständige Behörde gegen den Zahlungspflichtigen zur Geltendmachung des Anspruchs richte

§ 6 Befreiung von der Steuer

Spielkarten, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, sind von der Steuer befreit.

II. Abschnitt. Steueraufsicht

§ 7 Anmeldung des Betriebs pielkarten dürfen nur am Sitze einer zur Wahrnehmung der teueraufsicht gerigneten Steuerbehörde und in den von der zu⸗ ständigen Behörde genehmigten Räumen hergestellt, gelagert und verackt werden. Für besondere Fälle kann der Reichsminister der Finanzen Ausnahmen zulassen.

Die Betriebe unterliegen den vom Reichsminister der Finanzer

zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen. Wer Spielkarten herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs der Steuerbehörde anzuzeigen und gleichzeitig die Betriebs⸗

und Lagerräume und die damit in Verbindung stehenden oder daran . I. 8 Svielkarten betreiben, die Strafe mindestens auf eintausendfünfhundert

unmittelbar grenzen en Gewerkeräume anzumelden sowie eine Be⸗ triebserklärung vorzulegen. Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Die näheren trifft der Reichsminister der Finanzen. Wer neben der Herstellung von Spielkarten ihren Verkauf im

Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen.

§ 8 b Beezeichnung des Betriebsleiters 8

8

Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb nicht selbst leitet, hat 8

Steuerbehörde die Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen handelt.

Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen über die Kostenpflicht im § 13 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.

§ 9 Buchführung Der Betriebsinhaber hat nach näherer Anordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen über Zu⸗ und Abgang der Kartenspiele An⸗ schreibungen zu führen, die nach der Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Beamlen zugänglich zu halten sind. Die Bestände an Kartenspielen sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. . § 10 8 Nachschau der Steuerbeamten Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs⸗ und Lagerräume, solange darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von Morgenz 6 Uhr bis Aben’ s 9 Uhr, zu besuchen. Die Befugnis erstreckt sich

auch auf die damit in Verbindung stehenden oder daran unmittelbar grenzenden Gewerberaͤume des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung

fällt weg, wenn Gefahr in Verzug ist. Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen

keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz⸗

lichen Aufficht hindern oder erschweren. 8 Hilfsleistungen des Betriebsinhabers

Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steuer⸗ aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Beirieb und Absatz zu erteilen und zu den amtlichen Handlungen Gerätschaften zu stellen und Hilfsdienste zu Pisten.

Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die Geschäftsbücher

und Schriftstücke über Herstellung und Absatz von Spielkarten auf

Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

§ 12 Verkaufsstellen; Anmeldepflicht der Verkäufer Wer gewerbsmäßig Kartenspiele verkaufen will, hat es vorher der Steuerbehörde anzumelden und den Ort der Aufbewahrung der Kartenspiele anzuzeigen. Er ist verpflichtet, seine Vorräte an Karten⸗

spielen ausschließlich an dem angemeldeten Orte aufzubewahren und den Steuerbeamten zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen

vorzuzeigen zum Nachweis, daß sie vorschriflsmäßig abgestempelt sind. Derseiben Nachschau unterliegen Wirte, ferner Konsumvereine, Logen. Kasinos und ähnliche Vereinigungen.

Wer aus dem Ausland Kartenspiele empfängt, die mit dem

erforderlichen Stempel nicht versehen sind, hat es binnen drei Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen.

0 Verschärfung der Ueberwachung

Sind Hersteller oder Verkäufer wi derholt wegen Hinterziehung der Spielkartensteuer bestraft worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem B iriebsinhaber zur Last, sie werden nach den Vorschriften über die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrecht eingezogen.

111. Abschnitt. Strafvorschriften § 14 Spielkartensteuerhinterziehung „Wer vorsählich die gesetzliche Steuer ganz oder zum Teil hinter⸗ zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Spielkartensteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe be⸗ straft, die dat Vierfache der Steuerperkürzung oder des Steuervorteils,

mindestens aber fünfzig Mark belrägt.

Der Versuch der Spielkartensteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.

Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein⸗ getreten wären.

§ 16 88 Einzelne Tatbestände 166 Der Tatbestand des § 14 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen, . wenn mit der Herstellung von Spielkarten begonnen wird, bädor der Betrieb in der vorgeschriebenen Weise angemeldet § 7); wenn die im § 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 3 vor⸗ geschriebene Anmeldung oder Anzeige nicht oder nicht richtig abgegeben wird; wenn Spielkarten aus den Betriebs⸗ und Aufbewahrungs⸗

räumen eines Spielkartenherstellungsbetriebs unbefugterweise unter Steueraufsicht

entfernt werden oder sonst über die stehenden Spielkarten unbefugterweise verfügt wird;

wenn Spielkarten ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers 3 Abs. 6) in den freien Verkehr gebracht werden;

wenn die Anschreibungen über die Spielkarten nicht oder wissent⸗ lich unrichtig geführt oder den Steuerbeamten wissentlich unrichtige Angaben über die Buchführung und die vorhandenen Vorzäte gemacht werden 9).

8 § 17 Wer mit Spielkarten spielt, obwohl er 18— daß sie nicht mit

dem gesetzlich vorgeschriebenen Stempel versehen find, wird mit Geld⸗

strafe bis zu fünshundert Mark bestraft.

Ebenso werden Wirte und andere Gäste haltende Personen be⸗

Ftraft, in deren Räumen mit nicht ordnungsmäßig gestempelten Spiel⸗

-E wird, falls dies nicht nachweislich ohne ihr Wissen 88 89

ist auf eine Gelostrafe von fün zu erkennen.

Wer sich nach Abs. oder 2 strafbar gemacht hat, hat die Steuer nach; zahren und haftet hierfür als Gesamtschuldner mit dem nach 9 3 zur Steuerentrichtung Verpflichteten.

§ 18 Spielkartensteuerhehlerei Wer seines Vorteils wegen vorsäützlich Spielkarten, die nicht mit dem erforderlichen Stempel versehen sind, ankauft, zum Pfande

nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, abietzt oder zu ihrem

Absatz mitwirkt, wird wegen Spielkartensteuerhehlerei mit einer Geld⸗ strafe im vierfachen Betrage der Steuer, mindestens aber von fünfzig Mark bestraft.

Der Versuch ist strafbar; § 15 ist entsprechend anzuwenden.

§ 19 Geldstrafe Kann der Betrag der Steuerperkärzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu be ist, Ac festgestellt werden, so zg Mark bis fünfzigtausend Mark

Im Falle des § 16 Ziffer 1 wird die Strafe gegen Hersteller mindestens auf zweitausendfünfhundert Mark bemessen und daneben die Einziehung der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Geräte verfügt.

Im Falle des § 18 wird gegen Personen, die den Handel mit

Mark bemessen.

kartensteuerhehlerei bestraft worden 1 Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen sst, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe

zwei Jahren.

Beaufsichtigung erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen,

20

§ 2 Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen.

Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die

gseinen betreiben will, hat es unter Beschreibung der Räume für den Begünstigung mit Geldstrafe bis za einhundertfünfzig Mark bestraft.

8,21

Rückfall Wer im Inland wegen Spielkartensteuerhinterziehung oder Spiel⸗ ist und vor Ablauf von drei

§ 14, 17 bis 20 angedrohten

im doppelten Betrage der in den Mark bestraft.

Strafen, mindestens aber von einhundert

Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rüͤckfall ange⸗ drohten Strafe erkannt werden.

§ 22

1 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Porschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besönders bekanntgemachten Ver⸗ waltungsvorschriften durch andere als die in den §§ 14 bis 21 be⸗ zeichneten Handlungen zu widerhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs⸗ strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 16 und 17 fest⸗ gestellt wird, daß der Täͤter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Steuer oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuer⸗ vorteils gehandelt hat.

Die Ordnungsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrläfsig einen Steuerbeamten in der rechtmäßtgen Ausubung seines Dienstes behindert.

§ 23

Zwangsmaßregeln X Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbe⸗ börde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die bierdurch erwachsenen Auslagen werden nach den Vorschriften über die Beitreibung der Zölle und mit deren Vor⸗ zugsrecht eingezogen. 5

5 Haftung für andere Personen

Der Inhaber eines unter dieses Gesetz fallenden Betriebs haftet für Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens, die seine Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie seine Familien⸗ oder aushaltsmitglieder auf Grund dieses Gesetzes verwirkt haben, owie für die nahzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geld⸗

strafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nach⸗

weislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angeste⸗llten oder bei der der Familien⸗ oder Haushaltsmitglieder an der . oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

§ 25 Uebertragung der strafrechtlichen Verant⸗ wortlichkeit

Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die

Uebertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit

auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafr chtliche V rantwort ich eit unbe⸗ schadet der im § 24 vorgesehenen 2 ertretungsverbindlichkeit des Be⸗ tire sinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

§ 26 Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Gebra tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollftrecken lassen.

§ 27 Ersatzfreiheitsstrafe Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende I darf zwet Jahre, im Falle des § 23 drei Monate nicht ersteigen.

§ 28 Einziehung und Nachzahlung der Steuer

Fedes Kartenspiel ist einzuziehen, das mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen ist, gleichviel wem es gehört 9 ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird,

Die Berechnung des Stenerbetrags und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt.

§ 29 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe Sss Ne mehrere Strafvors 882 dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der an⸗ wendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden.

Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderbandlungen he⸗ gangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Frrasen nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zu⸗ sammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Er⸗ höhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch 89 8. 785 und soweft neben goer der verwirkten

jelstrafen die Einziehung oder die Hahstoneteil oritter onen n Ss⸗ ist, muß auch hievauf erkannt warden. an

sofern nicht nach.

Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle meinbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jaore nicht übersteigen⸗ 8s

Verjährung Die Strafverfolgung von Spielkartensteuerhinterziehung (55 14 bis 17) und von Spielkartensteuerhehlerei 18) verjährt in drei Jahren, die S rafverfol ung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre.

§ 31 Strafverfahren

Fur die Feststellung, Untersuchung und E itschei ung der Spiel⸗ kartensteuervergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege siad die Vorschriften anzuwenden nach ver sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze eestimmt.

Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Heldstrasen fallen dem S ante zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 8 b“

Verrechnung der Geldstrafe Ein im Strafverfahren ei gegangener Geldbetrag ist im Ver⸗ hältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

e IV. Abschnitt. Sonstige Vorschriften § 33 Ausgleichungsbeträge Die außerhalb der Zollarenze liegenden Teile des Reichs ebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Sielle der Spielkartensteuer einen entsprech’nden Ausgleichunsbetrag an die Reich kasse. Durch Beschluß des Reichsrats können die Vorschriften dieses Gesetzes in den außerhalb der Zollgrenze li genden Teilen eines Landes auf Antrag dieses Landes in Wicksamleit gesetzt werden. Zollanschlüsse Spielkarten, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen und Gebietsteilen eingehen, sind spälestens beim Eintritt in land zu versteuern.

Die Nummer 661 des Zoltarifs vom 25. Dezember 1902 er⸗

hält folgende Fassung: Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren AbgaIbrbee . . § 38 Verwaltung

Soweit die Spielkartensteuer von Landesbehörden erhoben und verwaltet wird, ist für die Verwaltungskosten aus der Reichskasse eine vom Reichsrat zu bestimmende Vergütung zu gewähren.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle bei gelegt sind.

V. Abschnitt. Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften § 37

Die Hersteller und die Einbringer oder Empfänger 3 Abs. 1) haben für die nah dem 15. Mai 1919 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes versteuerten oder verzollten Splelkarten Nachsteuer und Nach⸗ zoll im Betrage des Steuer⸗ und Zollunterschieds zu entrichten. Die näheren Besti:mmungen über die Nachversteuerung und Nachver⸗ folluno trifft der Reichsminister der Finanzen; er kann Ausnahmen zulassen.

Die Strafvorschriften dieses Gesetzes und des Vereinszollgesetzes sind auf die Nachversteuerung und Nachverzollung anzuwenden.

300 Mark.

§ 38 Soweit beim Jakrafttreten des Gesetzes Verträge über Lieferung von Spielkarten bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lief einen um den Betrag der Steuererhöhung, der Nachsteuer oder des Nachzolls erhöhten Prets zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart ist.

§ 39 Gewerbsmäßige Verkäufer von Kartenspielen 12 Abs. 1) haben die nach diesem Gesetz erforderliche Anzeige bei Vermeidung der im § 22 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes zu erstatten.

§ 40

Arbeiter und Angestellte, die mehr als ein Jahr in der Spiel⸗ kartenindustrie beschäftigt waren und nachgewiesenermaßen infolge dieses Gesetzes innerhalb der nächsten zwei Fazee nach seinem Jakraft⸗ treten entweder vorübergehend oder dauernd arbeitslos werden und ohne anderweit entsprechend⸗ Beschäftigung zu finden, oder wegen Einschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten Unterstützung bis zu einem Jahre aus der Reichskasse. Zu diesem Z vecke werden den Ländern die erforderlichen Mittel, dem festgestellten Bedürfnis entsprech nd, üerwi sen.

Die näheren Bestimmungen insbesondere über Umfang und Be⸗ dingungen der Zu vendung n, erläßt der Reichzrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle eingetretener Arbeitslostg⸗ keit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entaangenen Arbeitsverdienstes Bei Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen bleibt die infolge ihrer Einziehung zum Heeresdienst und Hilfsdienst erfolgte Unterbrechung ihrer Beschäftigung außer Betracht.

§ 41 Den Zeitpunkt des Inkrafitretens des Gesetzes bestimmt der Reichsminister der Finanzen. Mit Püegagt 18 1 d Felese 5* tritt das Ge⸗ etz vom 3. Juli ,„ betreffend den ürtenstempel (Reichs⸗ Gese ü c 188)gnssfe Kraft. Ausf v1G e näheren Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes erla der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Frlcger. 88, Beclin, den 10. September 1919u0u. Der Reichspräsident. Ebert. 3 Dee Keichsminister der Finanzen. Erzberger.

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Bekanntmah

über Aunsnahmen von der Verordnung über die

Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. Mäcz 1918 (RSBl. S. 113).

Vom 16. Sepiember 1919. .

Auf Grund des § 15 Abs. 1 der V⸗ o dnung über hle Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918 wird die Bekanntmachung über Ausnahmen von der Ver⸗ ordnung über die Genehmigung von Ersatzlebens⸗ mitteln vom 7. März 1918 (RGBlI S. 113) vom 14. Juni 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 1380 vom 15. Junt 1918) wie folgt, ergänzt: ““

In Artikel 1 ist einzufüͤgen: 1) hinter Nr. 3 als neue Nr.

3 2. Lebensmittel, die lediglich aus dem Grunde

als Fealabe” nsmittel anz sehen siad, weil bei ihrer 8* ellana 8* der Konser rungs⸗

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