u“ 18 8 über
8
Entlassung einen einmaligen Betrag
8
des Wohnorts unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung kann nur zu dem ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Abweichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kündigungsrechis nicht entgegen.
§ 16 . .
In Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann der Reichswehrminister im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren. 6
1 § 17
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1919 in Kraft. 1
Offiziere, die in der Zeit vom 9. November 1918 bis zum 31. August 1919 aus dem aktiven Dienste ausgeschieden sind, können auf Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes entschädigt werden.
In diesen Fällen beginnt die Zahlung der Gebührnisse mit dem 1. September 1919; die Feststellung der Pensionsgebührnisse ist mit dem 31. Auzust 1919 außer Kraft zu setzen.
AUeber die gemäß Abs. 2 gestellten Anträge entscheldet die oberste Militärverwaltungsbehörde.
Berlin, den 13. September 1919.
Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.
die Entschädigung der infolge der Vermi
rung der Wehrmacht aus dem Heere, der Marine
und den Schutztruppen ausscheidenden Kapitulanten
(Kapitulantenentschädigungsgesetz). Vom 13. September 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, bas nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird 1
Die Kapitulanten, die bis zu dem in dem Friedensvertrage mit den alliierten und assoziierten Mächten vorgesehenen Abschluß der Verminderung der Wehrmacht mit Rücksicht auf diese Verminderung aus dem aktiven Dienste ausscheiden müssen, werden nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes entschädigt.
Als Kapitulanten gelten die Unteroffiziere und Gemeinen, die wine nach den Verwaltungsbestimmungen als Kapitulation anerannte Verpflichtung zur Ableistung aktiven Dienstes über die gesetzliche Dienstzeit hinaus übernommen haben und in Ableistung dieses Dienstes begriffen sind. Der Uebertritt solcher Kapitulanten in die auf Grund des Aufrufs der Reichsregierung (Armee⸗Verordnungs⸗ blatt 1919 S. 17) und der Anordnungen der obersten Militär⸗ verwaltungsbehörden zum Grenzschutz aufgestellten „Freiwilligen⸗ verbände und in die nach den Gesetzen vom 6. März 1919 Meichs⸗ Gesetzbl. S. 295) und vom 16. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 431) gebildete vorläufige Reichswehr und vorläufige Reichsmarine gilt als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses. .
Ferner rechnen zu den Kapitulanten unter denselben Voraus setzungen die Militärpersonen der Unterklassen, die mit der Absicht, die altive Offizierlaufbahn oder die aktive Marinezahlmeisterlaufbahn einzuschlagen, in den aktiven Militärdienst eingetreten sind, sowie die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfänger.
Den Kapitulanten im Sinne dieses Gesetzes stehen die Feld⸗ webelleutnants und die Heeresbeamten auf Widerruf, die unmittelbar aus den Kapitulanten hervorgegangen sind, sowie die Kapitulanten gleich, die als Offiziere oder Deckoffiziere in den Beurlaubtenstand übergetreten sind. 85
Die Kapitulanten erhalten bei der Entlassung, wenn sie zum Beamten würdig erscheinen, eine einmalige Geldabfindung.
Diese beträgt: 1
bei vollendetem siebenten Dienstjohr. 1000 Mark 2. achten 8 8 1400 „ „ neunten 28.h,G 2 zehnten 8 86 O0“ 8 8 elften EC116“ ““
Auf die Berechnung der aktiven Dienstzeit finden die Vor⸗ schriften der §§ 5, 8, 55, 66 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 593) Anwendung.
Von der Vollendung des zwölften Dienstjahrs ab gelten für die Gewährung der einmaligen Geldabfindung die Vorschriften des § 21 des Mannschaftsversorgungsgesetes mit der Maßgabe, daß ein An⸗ spruch auf die Geldabfindung besteht. I
Die im Abs. 1, 3 vorgesehenen Abfindungen können auch dann gewährt werden, wenn Würdigkeit zum Beamten nicht besteht.
4
2
Die Kapstulanten erhalten 89 vom ersten Tage des auf die Entlassung folgenden Monats ab †
nach einer aktiven Dienstzeit von mindestens 12 Jahren auf
die Dauer von zwei Jahren, 8 nach einer kürzeren, aber mindestens siebenjährigen Dienst⸗
zeit auf die Dauer eines Jahres, verheiratet sind, den Betrag von 300 Mark, sonst den Be⸗ trag von 200 Mark monatlich.
Die Beträge werden monatlich im voraus gezahlt.
Auf dle Berechnung der aktiven Dienstzeit, finden die Vor⸗ schriften der §§ 5, 8, 55, 66 des Mannschaftsversörgungsgesetzes An⸗ wendung.
Schließt ein Kapitulant nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume von zwei Jahren oder einem Jahre die Che, so bezieht er auf Antrag die für Verheiratete vorgesehenen Betraͤge von dem Beginne des Monats ab, in dem die Verheiratung erfolgt.
Die Zeit, für die Kapitulanten seit dem 9. November 1 918, ohne Dienst zu tun, Besoldungsgebührnisse bezogen haben, wird auf die im Abs. 1 vorgesehene Zei von zwei Jahren oder einem Jahre an⸗ erechnet; dabei bleiben Urlaubszeiten, die insgesamt die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen, außer Betracht. 3
Dem Kapitulanten, der vor Diensteintritt das Reifezeugnis zum Besuch einer Hochschule erworben hat, wird bei Berechnung der aktiven Dienstzeit ein weiteres Dienstjahr hinzugerechnet.
Kapltulanten, die mit Verwandten ersten oder zweiten Grades oder mit Verschwägerten ersten Grades einen gemeinschaftlichen Haus⸗ stand führen und sie auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Ver⸗ pflichtung überwiegend unterhalten, erhalten die Uebergangsgebührnisse wie Verheiratete. . 8, b 2
Auf Antrag kann dem Kapitulanten ein Vorschuß bis zur vollen Höhe der im §4 Abs. 1 gewährten Ansprüche bewilligt werden, wenn dies zur Begründung oder Sicherung seines wittschaftlichen Fort⸗ kommens nötig ist und die nützliche Verwendung gewährleistet erscheint.
wenn sie
§ 6 Die im 8§ 4 bezeichneten Kapitulanten erhalten ferner bei ihrer von 300 Mark zur Beschaffung und Unterhaltung ihver 2 ekleidung.
§ 7 Werden Kapitulanten, die eine Dienstzeitrente nach § 1 Abs. 3 des Mannschaftsversorgungsgesetzes beztehen, nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste in Abwicklungsstellen bisheriger militärischer Dienststellen verwendet, so steigt ihre Die nstzeitrente na 8 des § 11 des Mannschaft vessorgungsgesetz
-
8
“ 8
. * 1 8 8 8 “ 111“““ . Gehartempfangenden Kapitnlanten kann auf Antrag für die auer des Bedürfnisses neben der § 1 Abs. 3 des Mannschafts⸗ versorgungsgesetzes vorgesehenen Dienstzeitrente ein Zuschuß bis zur Erreichung der Vollrente gemäß § 10 Abs. 2 des Mannschaftsver⸗ sorgungsgesetzes gewahrt werden. —
§ Die Vorschriften des § 3 finden auf die im § 51 des Mann⸗ schaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Personen Anwendung. § 10 Das Recht auf den Bezug der im § 4 vorgesehenen Beträge er⸗ lischt, wenn der Kapitalant b 1. im aktiven Militärdienst wiederangestellt wird und das neue Diensteinkommen bei Verheirateten dem Betrage von 300 Mark, bei Unverheirateten dem Betrage von 200 Mark monatlich mindestens gleichkommt; der obersten Militär⸗
im
die Annahme einer ihm von verwaltungsbehörde angetragenen der im § Ma versorgun bezeichneten Körperschaften, Anstalten oder Institute ab⸗ lehnt, die seinen Fähigkeiten und bisherigen Verhältnissen entspricht, rechtskräftig zu Zuchthausstrafe wegen verrats, Kriegsverrats oder wegen Geheimnisse verurteilt worden ist; das Recht erlischt ferner, vorbehaltlich der Bestimmungen des Friedens⸗ vertrags, wenn der Kapitulant 1 4. die Reichsangehörigkeit verliert oder 5. ohne Genehmigung der zuständigen Stelle seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs nimmt. —
Hochverrats, Landes⸗ Verrats militärischer
8 Das Recht auf den Bezug der im § 4 vorgesehenen Be⸗ uht, 1
1. wenn gegen den Bezugsberechtigten wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militär ischer Geheimnisse vor einem Zivilgerschte die öffentliche Klage
erhoben oder im militärgerichtlichen Verfahren die Ein⸗ leitung der L
der Bezugsberechtigte sich ohne Genehmigung der zuständigen
Stelle im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt
ist. Die eingehaltenen Beträge werden ausgezahlt, wenn der Bezugsberechtigte rechtskräftig freigesprochen oder zu
geringerer als Zuchthausstrafe verurteilt worden ist oder
wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird, wenn und solange der Kapitulant infolge einer Wieder⸗ anstellung im aktiven Militärdienst mit einem geringeren als dem im § 10 Nr. 1 bezeichneten Diensteinkommen, infolge einer vorübergehenden Heranziehung zum aktiven Militärdienst oder infolge einer Dienstleistung bei einer der im § 36 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes be⸗ zeichneten Körperschaften, Anstalten oder Institute Diensteinkommen oder eine Zivilpension bezieht, insoweit als der Betrag Zivilpension unter Hinzurechnung der im § 4 vorgesehenen Beträge bei Verheirateten den Betrag von 300 Mark, bei Unverhelrateten den Betrag von 200 Mark monatlich über⸗ steigt. Auf die Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens sindet der § 57 Abs. 3 des Reichs⸗ beamtengesetzes entsprechende Anwendung. Der dem Kapitulauten von den im § 4 vorgesehenen Beträgen ver⸗ bleibende Rest ist nach oben abzurunden, daß bei der Teilung durch 3 sich volle Markbeträge ergeben.
§ 12
Treffen die im § 4 vorgesehenen Beträge mit militärischen Versorgungégebührnissen zusammen, so werden nur die Bezüge ge⸗ zahlt, deren Betrag döher ist.
Zu den militärischen Versorgungsgebührnissen im Sinne des Abs. 1 gehören nicht die laufende Geldentschädigung gemäß § 19 Abs. 1 des Mannschaftsversorgungsgesetzes und die Zivilversorgungs⸗ entschädigungen gemäß § 19 Abl. 2 und § 20 des Mannschaftsver⸗ sorgungsgesetzes.
§ 13
Das Erlöschen oder Ruhen des Rechtes auf den Bezug der im 8 e Beträge gemäß 88 10 big 12 tritt 81 dem Ende es Monats ein, in dem das maßgebende Ereignis sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis 1 ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginn des Monats auf.
Das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der im §4 vorgesehenen Beträge 1esglge einer Dienstleistung bet einer der im § 36 Abf. 2 des Mannschafteversorgungsgesetzes bezeichneten Körperschaften, An.⸗ stalten oder Institute beginnt, abweichend von der Vorschrift des Abs. 1, mit dem Ablauf von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet. bebt Die E ger in Abs. 1, 2 Beträge
ebt mit dem Beginn des Monats an, in dem das hierfür maß⸗ gebende Ereignis sich zugetragen hat.
1
Kapitulanten, die wegen Auszeichnung vor dem Feinde zum aktiven Offizier oder aktiven Deckoffizier befördert worden sind, werden bei der infolge der Verminderung der Wehrmacht eingetretenen Entlassung nach den Vorschriften dieses Gesetzes so abgefunden, als wären sie Kapitulanten geblieben, wenn ihnen nicht nach dem Offiziers⸗ entschadigungsgesetze höhere Beträge zustehen. b
§ 15
Die Gebührnisse aus § 3 Abs. 1, § 4 “ gelten im Sinne der Reichs⸗ und Landesgesetze als Besoldungsgebührnisse.
§ 16 -
Stirbt ein Kapitulant oder eine der im § 14 bezeichneten Personen während des Bezugs der im § 4 vorgesehenen Beträge, so erhalten die Witwe oder die ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge für die auf den Sterbemonat folgenden drer Monate noch die Be⸗ träge, die dem Verstorbenen zugestanden hätten. Die Vorschriften des § 39 Abs. 2, 3 des Mannschaftßversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Diese Beträge gelten als Gnadengebührnisse im Sinne des ““ vom 17. Mat 1907 (Reichs⸗Gesetzbl.
5. 214).
17 Ueber die Feststellung und der Gebührnisse aus diesem Gesetz und deren Regelung trifft die Reichsregierung, die näͤheren Bestimmungen mit Zustimmung des Reichsrats. . Für das Spruchb rfahren gilt der Art. II der Verordnung der Reichsregierung vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 149) entsprechend. 4
§ 18
Die Personen, die unter dieses Gesetz fallen, können das Miet⸗ verhältnis in Ansehung der Räume, die sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison⸗ oder Wohnort gemietet haben, mit Rücksicht auf ihre Entlassung zum Zwecke der Aenderung des Wohnorts unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung kann nur zu dem ersten Termin ersolgen, für den sie zulässig ist. Ab⸗ weichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kündigungs⸗ rechts nicht entgegen.
§ 19
In Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann der Reichswehrminister im Einver⸗ nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren.
20 *
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1919 in Kraft.
Kapitulanten, die in der Zeit vom 9. November 1918 bis zum 31. August 1919 aus dem akziven Dienste ausgesthieden sind, können
dieses Gesetzes entschadigt werden.
Dienststellung bei einer 36 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes
auf Antrag, und zwar, falls sie den Zivilversorgungsschein erworben haben, unter Verzicht auf einen nach § 16 des Maanschaftsversorgungs⸗ gesetzes bereits bewilligten Zivilversorgungsschein nach den Vorschriften In diesen Fäaͤllen beginnt die Zahlung der im § 4 vorgesebenen Beträge mit dem 1. September 1919. Ueber die gemäß Abs. 2 gestellten Anträge entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde. . Berlin, den 13. September 1919. Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.
— .—
Verordnung über die Gewährung von Zulagen zu Renten aus der Invalidenversicherung. b
Vom 21. August 1919.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung sür die Zwecke der Uebergangs⸗ wirischoft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der versassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
§ 1
Personen, die auf Grund der reichsgesetzlichen Invalidenversche⸗
rung eine Invaltden⸗, Alters⸗, Witwen⸗ oder Witwerrente beziehen,
angeordnet worden ist, solange
ein
dieses neuen Diensteinkommens oder der
wird für die Zeit vom 1. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1920 eine monatliche, im voraus zahlbare Zulage zu ihrer Rente gewährt, sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im Ausland aufhalten. § 2
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 13 der Bekanntmachung vom 3. Januar 1918 über die Gewä rung von Zulagen an Empfänger einer Invaliden⸗, Witwen⸗ oder Witwerrente aus der Invaliden⸗ versicherung (Reichs⸗Gesetzbl. S. 7) und der §§ 2 bis 12 der Ver⸗ ordnung vom 14. Dezember 1918 über die Gewährung von Zulagen an Emofänger einer Altersrente aus der Invalidenversicherung, (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1429) gelten entsprechend.
Die Gesamtzulage beträgt monatlich zwanzig Mark für Empfänger einer Invaliden⸗ oder Altersrente, monatlich zehn Mark
7
für Empfänger einer Witwen⸗ oder Witwerrente. 1
§ 3 . Bei Erstattung der Vorschüsse werden die Schuldverschreibungen, Schul buchforderungen und Schatzanweis ngen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs zum Anschaffungspreise oder, wo dieser nicht feststellbar ist, zum Kurse von sier enu dneunzig vom Hundert an Zahlungs Statt angenommen. “ Berlin, den 21. August 1919. Die Reichsreglerung. Fautt..8 kanntmachung Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß und Leitungswasser vom 21. Juni 1917. (NSBl. S. 543) und der 88 1, 3 und 6 der
über die
Bekanntmachung über Elekteizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß⸗ und Leitungswasser vom 3. Oktober 1917 (RSBl. S. 879) wird bestimmt: 8
§ 1.
Verbrauchsregelung.
1. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Verbrauchern, die sie von einem Stromversorgungsunternehmen beziehen, einge⸗ schräckt. Das Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen Kohlenlage, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszustande des liefernden Elektrizitätswerks und. der Wichtigkeit des Verbrauchers. Die Grundlagen für die Einschränkung gibt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung den Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität (§ 7) und durch sie den Vertrauensmännern (§ 4) durch Richtlinien und besondere Anweisungen, er ergänzt und ändert die Richtlinien der jeweiligen Kohlen⸗ und Wirtschaftstage entsyrechend.
Die Einsichtnahine in die Richtlinien steht den Verbrauchern bei den Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, und bei den Ver⸗ trauensmännern während der Dienststunden frei.
2. Als Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großabnehmer (Kommunen, Verbände usw.), die elektrische Arbeit von einem Werke beziehen, um sie als Stromversorgungs⸗ unternehmen weiter zu verteilen.
3. Die Regelung des Verbrauchs erfolgt durch die Abteilung Elektrizität der Kohlenwirtschaftsstellen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann.
Zuständig ist die Kohlenwirtschaftsstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte des liefernden Stromversorgungsunternehmens liegt. Die ecfolgte Regelung ist dem Verbraucher schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen.
In Zweifelsfällen, die bei der Durchsührung dieser Verordnung entstehen, entscheider der Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität.
4. Antrge auf Aenderung der Verbrauchsregelung sind an den Vertrauensmann zu richten. Solange ein erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, muß der Verbraucher die bisher gültigen Grenzen ein⸗ halten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsetzen.
In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom entnehmen, als ihm zugebilligt ist. Auch Anordnungen anderer Behörden be⸗ rechtigen ihn hierzu nicht.
Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lieferung von Kohlen durch den Verbraucher an das Elektrizitätswerk ist verboten, falls nicht in besonderen Fällen die ausdrückliche Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung hierzu erteilt worder ist.
.5. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem hdie Verbrauchsregelung auf Grund dieser Bekanntmachung stattgefunden hat, bl’ iht bei Ver⸗ brauchern, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässige Verbrauchsregelung bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen oder Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gemacht worden sind.
6. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahre verbrauch 250 Kilo vatt⸗ stunden nicht übersteigt. Im Einzelfalle kann der Vertrauensmann besondere Anordnungen treffen.
Die Kohlenwirtschaftsstellen (Abteilung Elektrizität) sind im Einverstä dnis mit dem Kommunalbehörden und nach Anhörung des Vertrauensmanns berechtigt, für den von der Einschränkung nich betroffenen Kleinverbrauch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrigere Grenze festzusetzen oder mit Zustimmung des Reichs⸗ kommissars für die Kohlenbert ilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen.
7. Für Stromversorgungsunternehmen, die in ihrer Leistungs⸗ fähigkeit nicht erschöpft sind und bei deren Betrieb außerdem eine Ersparnis an bewirtschafteten Breunstoffen nicht no wendig ist (gewisse Wasserkraftanlagen, gewisse Braunkohlenwerke, gewisse mit Abfalr⸗
die fünfprozentigen 1 der Kohlenwirtschaftsstelle zu benennen.
befinden (gemischtwirtschaftliche Unternehmen), ist für das Verfahren
klektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben
— “
produkten betriebene Kraftwerke usw.) kann der Reichskommissa
die Kohlenverteilung auf Antrag des Stromversorgungsunternehmens die Bestimmungen dieser Befanntmachung ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Die Anträge sind bei der Kohlenwirtschaftsstelle einzu⸗ reichen. Vor Inkrafttreten diese Bekanntmachung erteilte, noch nicht abgelaufene Außerkraftsetzungen behalten Gültigkeit.
“ *
Neuanschlüsse und Erweiterungen. 8
1. Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund besonderer Genehmigung ausgeführt werden. Diese soll nur in dringenden Fällen erteilt werden.
2. Zuständig für die Entsch idung der Genehmigung ist die Kohlenwirtschaftsstelle, Abteilung Elektrizität unter Anhörung des Vertrauensmanns. Gesoche um Neuanschlüsse sind an den Ver⸗ trauensmann zu richten.
3. Der Vertrauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüsse und deren rweiterungen bis zu einem Kilowatt Anschlußwert selbst zu enehmigen Lichtanschlüsse in Räumen, die bereits Gasbeleuchtung esitzen, dürfen, sofern das Elektrizitätswerk die elektrische ürbeit vor⸗
wiegend unter Aufwendung markrfähiger Kohle oder eines anderen bewirtschafteten Brennstoffs erzeugt, nur mit Zustimmung des Ver⸗ trauensmanns für Gas ausgefuͤhrt werden. In Zweifelsfällen ent⸗ scheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
§ 3. „Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine dessere zeitliche Vertellung der Belastung bezwecken. “
§ 4. Vertrauensmänner.
1. Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite be⸗ triebenen Stromversorgungsunternehmen ernennt jede Kohlen⸗ wirtschaftsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfsfalle auch Stell⸗ vertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätigkeitsbezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentlichen Elektrizitätswerke und die an sie angeschlossenen Ver⸗ braucher zuständig. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Strom⸗ versorgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Kohlenwirtschafts⸗ stellen, so ernennt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die be⸗ teiligten Kohlenwirtschaftsstellen zu keiner Einigung gelangen.
2. Für vom Reich, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene Stromversorgungsunternehmen bezeichnet die Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgahen des Vertrauensmannes, der sich schriftlich zur Uebernahme des Amtes bereitzuerklären hat. Die Dionststelle oder der Beamte ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung und
3. Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommunalem, zum anderen Teil in privatem Besitz
bei eeG des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vor⸗ sitzende des Aufsichtsrats Vertreter des Staates bezw. der Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist.
4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Stromver⸗ sorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter nicht Reichs⸗, Staats⸗ oder Kom munal beamte vn sind 88 von der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellung sofort An⸗ zeige zu erstatten.
5. Die Vertrauensmänner und die im Absatz 2 genannten Dienst⸗ stellen oder Beamten haben die Anfgabe,
a) mit den Kohlenwirtschaftsstellen und den Kommunalbehörden bei der Durchführung der 5 Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammenzuwirken,
b) die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die Orts⸗ S (§ 5) übertragenen Rechte und Pflichten aus⸗
zuüben.
6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7. Die hisher ernannten Vertrauensmännek bleiben ohne weitere Bestätigung im Amt.
§ 5.
Ortsvorschriften.
Die Kommunalbehörden, und zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern oie Gemeindevorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbände, haben sobald wie mög ich im Einver ehmen mit den Kohlenwirtschaftsstellen über die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zu erlassen, insbesondere über die Einschränkung für den Kleinverbrauch gemäß § 1 Abf. 6 dieser Ljekanntmachung.
Die bisher erlassenen Ortsvorschriften bleiben ohne weiteres in Kraft. D. ie durch diese Bekanntmachung notwendig werdenden Aende⸗ rungen und Zusätze der Ortsvorschriften sind umgehend zu erlasse
§ 6. Anordnungen in dringenden Notfällen. Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen infolge Mang 9 an Brennstoff oder aus sonstigen Urfachen die unbedingte Notwendigkeit, sschleunigst Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen sn müssen, so hat der Vertrauensmann die nach kage des Falls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Den Ver⸗ räuchern hat er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschaftostellen hat er unverzüglich Meldung zu machen. “ “ 8§ 7 Kohlenwirtschaftsstellen. 3 Die Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschaf t ie Abteilungen Elektriz r Kohlenm ftsstellen sind in Feeugen die früheren Abteilungen Elektrizität der 1ee. vn. Bayern sind es die La deskohlenstelle, Abteilung Elektrvität, Ueünchen und Nürnberg, in Sachsen das Landeskohlenamt, Ahteilung “ Dresden, 97 Württemberg die Landestohlenstelle, Ab⸗ ilung Elektrizität, Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Ab⸗ teilan Elektrizität, Mannheim. “ b An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschafts⸗ heaag gfn. kos ehe gfgee von den Landeszentralbehörden mit der Zurchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beaufte Stellen treten. g § 8.
1 Landeszentralbehörden. v 8 1. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser ekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde Vorstand des ommunalverbandes und als Gemeindeveorstand anzusehen ist. R 2. Die Landeszentralbehörden koͤnnen im Einvetnehmen mit dem 8 chskommissar für die Kohlenverteilung andere Stellen als die 2 orstände der Kommunalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Ge⸗ einden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Auf⸗ gaben sich selbst vorbehe ken.
8 f. Die Landeszenttalbehörden oder die von ihnen beauftragten tellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemei den 24 “ 0⁰0 “ 12 in dieser 3 einbd 1 8 9 en 2 vaber ericegen⸗“ als inwohnern zugewiesenen Auf⸗
Aufpreis für den Mehrverbrauch.
er Warnung über 1 die zugelassene Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde einen Auspreis von 50 Pseunig zu zahlen. 1 8 § 10. 1 X“ 1“ Stromsperrung. 8 Bei wiederholt notwendig werdender Erhebung des Aufgeldes gemäß § 9 ist die Kohlenwirtschaftsstelle berechtigt, dem Verbraucher den Strom zu sperren. 8e
Strafbestimmungen.
1. Wer trotz besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit ver⸗ braucht, als nach dieser Bekanntmachung und den Ortsvorschriften oder den gemäß § 6 getroffenen Anordnungen des Vertrauensmannes zulässig ist, oder wer den Vorschriften des § 2 dieser Bekanntmachung oder den auf Grond dieser Bekanntmachung erlassenen Bestimmungen zuw derhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10,000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
2. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antrags⸗ berechtigt ist
a) der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder 1. von ihm mit der Antragstellung schriftlich beauftragte
erson,
bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die von einer anderen Behörde als dem Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung auf Grund dieser Bekanntmachung ergangen sind, die Behörde, die sie erlassen hat, bei Verfehlungen gegen § 2 dieser Bekanntmachung die Kohlenwirt⸗ schaftsstelle.
Richtet sich der Antrag gegen einen Reichs⸗, Staats⸗ oder Kom⸗ munalbeamten wegen einer in Ausübung seiner Dienstgeschäfte be⸗ gangenen Zuwiderhandlung, so ist n. 1 Kohlenvertetlung antragsberechtigt.
1. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Be⸗ kanntmachung in Kraft.
2. Die Bekanntmachung vom 2. November 1917 wird hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 9. September 1919. 8
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
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8 Stutz.
“ Gelangn Vom 1. Oktober d. J. ab wird der Sitz der Amt⸗ lichen Verteilungestelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung von Barsinghausen nach Hannover, Bruühlstr. 1 verlegt (Fernsprechanschluß Hannover⸗ Nord Nr. 2284 und 2220).I Berlin, den 16. September 1919. Der Reichskommissar für 88 ö“ J. V.: Ke 8
Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Hültteninspektor Bergrat Dr. Grimm von der Silber⸗ hütte Lautenthal ist als Berginspektor an das Bergrevier Celle versetzt orden.
Ministerium des Innern.
Der Landrichter Dr. Erich Graetz in Oppeln ist zum Regierungsrat ernannt worden.
Dem Bürodirektor im Ministerium des Innern, Rechnungsrat Meyer, ist unter Ernennung zum Regierungsrat die Stelle des polizeitechnischen Hilfsarbeiters im Ministerium des Innern verliehen worden.
Mit Wirkung vom 24. August d. J. ab sind zu Gendarmeriebistriktsoffizieren ernaunt worden:
der Major z. D. von Allrock, bisher zur Dienstleistung als Bezirksoffizier beim Landwehrbezirk Cosel kommandiert, in der 2. Gendarmeriebrigade, 8 Rittmeister z. D. Fuhrmann in der 9. Gendarmerie⸗ rigade,
der Hauptmann z. D. 11. Genda meriebrigade und b der Rittmeister a. D. Jumpertz in der 3. Gendarmerie⸗
von Duisburg in der
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstellen Söllichau im Regierungs⸗ bezirk Merseburg und Hambach im Regierungsbezirk Aachen sind zum 1. April 1920 zu besetzen; Bewerbungen müssen bis zum 1. November eingehen. 8
um fuüͤr Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 8
Bekanntmachung.
16“ In der Landesturnanstalt zu Spandau wird am 8. April 1920 ein siebenmonatiger Kursus zur Aus⸗ bildung von Turnlehrern eröffnet werden. Zu den Unterrichtsfächern gehört unter anderen auch das Rudern. E
8 8 ü8
wird beabsichtigt, etwa 120 Bewerber einzuberufen.
Dle Reui rung W
das Croe salschulkellentüm wolle baher die Meldungen geeigneter Bewerber tunlichst fördern.
Für’ den Eintritt in die Anstalt sind die Bestimmungen vom 30 Juni 1910 (Zentralblatt 1911 S 661) maßgebend Bei der nach § 4 dieser Bestimmungen abzulegenden Auf⸗ nahmeprüfung werden u. a. folgende Uebungen verlangt:
am Reck: Schwungkippe, auch in Verhindungen; Felgaufzug; am Barren: Schwungstemmen am Ende des Rückschwungs, auch in Verbindungen; Schulterstand aus Grätschsit hinter den Häͤaden; “ am Pferd: die einfachen Stützsprünge aus Seitstand wie “ Flanke, Kehre, Wende, Hocke; im Springen: Hochsprung mit Anlauf 1,20 m; sprung 4 m; 8 Dauerlauf: 10 Minuten; Stabsprung: 1,50 m hoch; Kugelstoßen (Steinstoßen): 10 kg 4
Das Provinzialschulkollegium veranlasse ich, diese Anord⸗ ihrem
Ministeri
8
8
8
Verbraucher, die von einem Stromversorgungsunternehmen
für jede trotz be⸗
nung in feinem Verwaltungsbegirke in geeigneter Weise al
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Als die Polen fluchtartig zuruckgehen mußten, a
Ueber die dort eingehenden Meldungen ist unter Beifügung der erforderlichen Papiere bis Ende Dezember d. J. in Form einer Nachweisung nach dem beiliegenden Muster A*) zu be⸗ richten. Die Bewerber sind in der Reihenfolge aufzunehmen, in der ihre Berücksichtigung dort angezeigt erscheint. Auch wenn Aufnahmegesuche nicht eingehen sollten, erwarte ich Bericht.
Jedem Bewerber ist ein Exemplar der Bestimmungen
vom 30. Juni 1910 mitzuteilen.
Unter Hinweis auf die 88 5 und 6 dieser Bestimmungen sind sie ferner zu veranlassen, einen Fragebogen nach dem bei⸗ S „ * e Die Regierung liegenden Muster B *) auszufüllen. Das Prozinzlalschulkolleglum hat die darin gemachten Angaben insonderheit hinsichtlich der Unterstützungsbedürftigkeit der Bewerber in geeigneter Weise, nötigenfalls durch Anfragen bei den zuständigen Be⸗ hörden, sorgfältig zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung darauf zu vermerken und den Fragebogen lose mit vorzulegen.
Die betreffenden Lehrer sind ausdrücklich auf die mißlichen Folgen ungenauer Angaben hinzuweisen. Zugleich sind sie darauf aufmerksam zu machen, daß die persönlichen Reisekosten nach und von Spandau von ihnen mit in Rechnung gezogen werden müssen. Auch ist besonders darauf zu achten, daß be⸗ züglich der Beurlaubungs⸗ und Stellvertretungsverhältnisse sowie darüber, wer die Kosten für die Stellvertretung trägt, keinerlei Zweifel bestehen bleiben.
Die Lebensläufe, Zeugnisse ꝛc. sind von jedem Bewerber
geschäst zu einem besondere e ini vekonmüss fär die z s ren Hefte vereinigt vorzulegen.
Berlin, den 29. August 1919. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Fleischer. 8
An die Regierungen und das Provinzialschulkollegium in Berlin.
Abschrift erhält das Provinzialschulkollegium zur Nachricht und gleichmäßigen weiteren Veranlassung bezüglich der zu seinem Geschäftskreise gehörigen Unterrichtsanstalten.
Wiederhol bemerke ich, daß es in hohem Maße erwünscht ist, eine größere Zahl wissenschaftlicher Lehrer, die für die Erteilung
des Turnunterrichts geeignet sind, durch Teilnahme an dem Kursus
dafür ordnungsmäßig zu befähigen. Was die Lehrerseminare betrifft, so mache ich von nenem darauf aufmerksam, daß ein ge⸗ deihliches Fortschreiten der gegenwärtig allgemein als besonders notwendig anerkannten, auf Steigerung der Volkskraft durch stärkere Betonung gesunder Leibesübungen gerichteten Be⸗ strebungen zu einem wesentlichen Teile mit von einer zweck⸗ entsprechenden Ausbildung der angehenden Lehrer abhängig ist. Hierzu ist es notwendig, daß nicht nur in den Lehrerseminaren, sondern auch in den Präparandenanalten der Turnunterricht überall von Lehrern erteilt wird, welche dazu besonders vor⸗ gebildet und befähigt sind.
Berlin, den 29. August 1919. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Fleischer. An die Provinzialschulkollegien (auch Berlin). *) Das Muster ist hier nicht mit abgedruckt.
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Gemäß § 46 des Kommunalabgabegesetzes vom 14. Juli 1893 (G.S. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der vom laufenden Steuerjahre zu den Kom⸗ munalabgaben einschätzbare Reinertrag aus dem Betriebs⸗ jabre 1918/1919 bei der Kreis Altenaer Schmalspur⸗ bahn auf 94 500 ℳ festgesetzt ist. 8 “
Elberfeld, den 12. September 1919 1
Der Eisenbahnkommissar.
J. V.: Meyer.
ekanntmachung.
In Neu bearbeitung sind fertiggestellt und an die amt⸗ lichen Verkaufestellen von Kartenwerken der Preußischen Landes⸗ aufgahme übergeben worden: 1
Von der Karte des üedeg. 8 Reiches 1: 100 000, undruck. (Grundri schwar, Gewäaässer blau und Gelände braun) GSekl. 6 Rofitten. Bestellungen von Karxten sind an diejenige amtliche Ber kaufsstelle von Kartenwerken der Preußischen Landesaufnahme zu richten, in deren Bezirk sich der Besteller befindet. Berlin, den 16. September 1919. 3 Preußische Landesaufnahme. eidner, Generalmajor.
Deutsches Reich.
Im Zusammenhang mit der seinerzeiligen Absicht, einen Umtausch des deutschen Papiergeldes aut steuert Fen es den vorzunehmen, hatte der Reichsminister der Finanzen ange⸗ kündigt, daß er die Post⸗ und Telegraphenuberwachung im Verkehr mit dem Auslande zum 1. Oktober dieses Jahres nufheben würde. Da nun der Umtauschplan infolge der von den vernommenen Sachverständigen geltend gemachten Be⸗ denken aufgegeben worden ist, kann, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ melbet, auch die Post⸗ und Telegraphenüberwochung wegessesnctzedergen — vielmehr bis auf weiteres als Schutzmittel gegen apital⸗ und Steuer Umfange bestehen. 9
—, ——
Am 9. September haben die Polen unter Bru . Waffenstillltandes den Bahnhof Lowin an der 8 18 Tirschtiegel -Birnbaum angegriffen. Wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, sind auf deutscher Seite drei Tote und fünf Verwundete zu verzeichnen. Wie aus den Vernehmungen der überlebenden Leute der von den Posen angegriffenen Felo⸗ wache Bahnhof Lowin hervorgeht, haben die Posen den auf Posten stehonden Mustetier Rotbart zunächst leicht verwundet.
haben sie diesen v