1919 / 219 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

1 Chronometer, A. Lange & Söhne⸗Glashütte i. Sa. 20 Chrono⸗ meter, Fr. Lidecke⸗Geestemünde 19 Chronometer, Th. Schmidt⸗ Nordenham 1 Chronometer, Union⸗Glashütte i. Sa. 6 Chronometer, C. Wiegand⸗Peine 7 Chronometer.

Bei, sämtlichen Chronometern waren die in der „Aufforderung zur Beteiligung an der 42. Wettbewerb⸗Prüfung“ bekanntgegebenen Bedingungen erfüllt. Der Bau der eingelieferten Instrumente war insofern völlig gleichartig, als allgemein die Nickelstahlunruhe, Stahl⸗ spirale und Federhemmung Anwendung fanden. Sämtliche Chrono⸗ meter waren ferner deutschen Ursprungs, mithin konnten auch sämt⸗ liche eingelieferten Instrumente mit der Anwartschaft auf Preis⸗ erteilung in die Prüfung eingestellt werden. Außer diesen Instru⸗ menten wurden 63 Chronometer in der gleichen Weise wie die Wett⸗ bewerbchronometer „außer Wettbewerb“ mitgeprüft.

Vor Beginn der Wettbewerbprüfung fand die übliche Be⸗ sichtigung durch die von der Deutschen Seewarte berufenen Sach⸗ verständigen statt. Diesen lag eine doppelte Aufgabe ob: erstens war festzustellen, ob bei samtlichen Instrumenten die vorge⸗ schriebenen Bedingungen über die technische Ausführung erfüllt waren; sodann war zu entscheiden, ob die Chronometer den Anforderungen genügten, die in der Aufforderung zur Be⸗ teiligung an der 42. Wettbewerbprüfung über den „deutschen Ursprung“ enthalten sind, d. h. ob die Instrumente, abgesehen von Palladiumspirale und Nickelstahlunruhe, „rein deutschen Ursprungs“ waren. Nach einer eingehenden Besichtigung durch die Sach⸗ verständigen wurde vom Vorsitzenden festgestellt, daß keine Ver⸗ anlassung vorlag, eine Ausschließung wegen nicht genügender tech⸗ nischer Ausführung vorzunehmen oder den „deutschen Ursprung“ der eingelieferten Instrumente in Zweifel zu ziehen. Sämtliche Instru⸗ mente konnten demnach in die Prüfung eingestellt werden.

Vor Beginn der Temperaturuntersuchung wurden die Chrono⸗ meter zunächst einer zehntägigen Vorprüfung bei Zimmertemperatur unterzogen, um den Gangunterschied zwischen dem ersten und zweiten Gangtage der Zugfeder festzustellen. Sodann wurden die Chrono⸗ meter einer weiteren Vorprüfung, nämlich einer Lagenprüfung bei 250 Neigung, unterworfen. Diese zweite Vorprüfung diente dem Zweck, den Unterschied zwischen Flachgang und geneigtem Gang sowie zwischen den Gängen in entgegengesetzten Neigungen zu ermitteln. Chronometer, die den 8 dieser beiden Vorprüfungen nicht genügten, schieden aus der Wettbewerbprüfung aus. Nach Beendigung der Vorprüfungen wurden die Chronometer allmählich auf 300 C erwärmt. Sodann wurden die Temperaturen

300 252 200° ,15 ° 100 10° 15 ° 20 0 25 ° 300 je 8 Tage lang festgehalten; beim Uebergang von einem Temperatur⸗ abschnitt zum e wurden stets allmähliche Aenderungen in der Temperatur vorgenommen, und nach Abschluß der Temperaturunter⸗ suchung wurde die Erwärmung allmählich von 30° C bis auf Zimmer⸗ temperatur vermindert. 8

Die Chronometer wurden während der Prüfung an jedem achten Tage um 10 Uhr Vormittags mit den Normaluhren der Abteilung IV. der Deutschen Seewarte auf chronographischem Wege verglichen. Zur Herstellung einer unabhängigen Kontrolle wurde außerdem von einem anderen Beobachter eine zweite Vergleichung in unmittelbarem An⸗ schluß an die erste vorgenommen. Die den Uhrvergleichungen zu⸗ grunde liegenden Zeitbestimmungen wurden, wenn die Witterung es gestattete, in kurzfristigen Zwischenräumen ausgeführt. Auf Grund der Ergebnisse der Temperaturprüfung wurde die Ableitung der für die Güte der Chronometer maßgebenden Zahlen nach den in der „Aufforderung zur Beteiligung an der 42. Wettbewerb⸗ Prüfung“ erlassenen Bestimmungen vorgenommen. Nach Be⸗ endigung der Wettbewerbprüfung wurden die Chronometer zunächst in der üblichen eise einer Besichtigung unterzogen. Besonders eingehend wurde auch in diesem Jahre der augenblickliche Zustand des Oeles, namentlich auf etwaige Veränderungen hin, unter⸗ sucht. Bei einigen Instrumenten wurden hierbei geringe Farben⸗ veränderungen des Oeles festgestellt. Diese Farbenveränderungen waren jedoch nicht anderer Art, als solche auch unter gewöhnlichen Verhältnissen im Laufe der Zeit vorzukommen pflegen.

Die für die sechs besten Chronometer ausgesetzten Preise wurden den Fabrikanten für folgende Instrumente zuerkannt:

für das Chronometer Chronometer⸗Werke Nr. 914 der erste Preis (ℳ 889 Chronometer⸗Werke 934 zweite 1100 A. Lange & Söhne 289 dritte 1000) A. Lange & Söhne 328 vierte

Chronometer⸗Werke 913 fünfte

A. Lange & Söhne 293 sechste

Statistik und Volkswirtschaft.

Arbheitsstreitigkeiten.

Aus Hamburg meldet „W. T. B.“, daß die Beteiligung an der Ausstandsbewegung unter den Seeleuten bisher noch keinen größeren Umfang angenommen hat. Doch haben sich Matrosen und Heizer der Fischdampfer fast aus⸗ nahmslos aus Sympathie dem Ausstand des Deutschen Seemanns⸗ bunds angeschlossen, so daß zurzeit alle Fischdampfer aufliegen. Die Altonaer Seeleute haben sich ebenfalls dem Sympathie⸗ streik angeschlossen. Im Hafen ruht jeder Verkehr. Auch aus Cuxhaven wird gemeldet, daß der geas 1e Fischdampfer⸗ verkehr infolge des Ausstands ruht. Die im Transport⸗ arbeiterverband organisierten Seeleute sprachen sich ent⸗ schieden gegen jede Beteiligung am Ausstand aus.

Die in München abgehaltene Tagung der Betriebs⸗ räte der Post⸗ und Eisenbahnverwaltung Bayerns erkannte, wie „W. T. B.“ mitteilt, die Notwendigkeit einer restlosen

flichterfüllung zur Wiederaufrichtung des Wirtschaftslebens an, fedoch eine Wiedereinführung der Akkord⸗ arbeit ab.

Aus London erfährt „W. T. B.“, daß der Generalsekretär der nationalen Eisenbahnerschaft Thomas gestern bekannt⸗ gegeben hat, daß ein Ultimatum in der Eisen⸗ bahnerkrisis an die Regierung abgesandt worden ist, welches heute mittag ablief. Das holländische Blatt „Telegraaf“ meldet aus London, daß die Mitteilung der ge⸗ mäßigten Führer der Eisenbahner, daß ein allgemeiner Eisen⸗ bahnerausstand in England droht, wie ein Blitz aus heiterem Himmel gekommen ist. Die Streikgefahr sei auf die Unzu⸗ friedenheit der Eisenbahnarbeiter wegen der Nichteinführung der Richtlöhne zurückzuführen.

Das Brüsseler Blatt „Soir“ veröffentlicht laut einer Havas⸗ Reutermeldung ein Telegramm aus Elisabethville (Kongo) vom 16. September, welches besagt, daß angesichts der S ter heit der Regierung in der Frage der Gehaltserhöhung der Kolo⸗ nialbeamten ein Ausstand der letzteren bevorstehe. Der Minister wurde von dem Ernst der Lage verständigt.

Der Konvent dese ete be ch ben Bergarbeiter in Clepeland hat sich, wie „W. T. B.“ erfährt, gegen einen Sympathiestreik mit den ausständigen ameri⸗ kanischen Stahlarbeitern ausgesprochen. Nach Blätter⸗ meldungen aus Pittsburg vom 23. wurden bei den Zusammen⸗ stößen in der Nähe der Carnegie⸗Stahlwerke zehn Personen, darunter zwei Frauen, erschossen. 400 Ausständige griffen die Arbeiter an. Die Polizei ist eingeschritten.

Wohlfahrtspflege.

dpflegeschule der Sozialen Arbeitsg O. 17, Fruchtstraße 63), der S

8

saft Berlin⸗Ost r

1 ntrale Jugendfürsorge (N. 24, Monbijouplatz 3) und

tral⸗

stelle Berlin beginnt 13. Ottober. Die

ihren Winterkursus von sechs Monaten am theoretische Belehrung führt die Teilnehmer Männer und Frauen in die Gebiete der Jugendpflege und Jugendfürsorge ein. Die Jugendlichenpädagogik und die Jugendvereinsleitung werden besonders eingehend behandelt werden. Außerdem werden ein Ueberblick über die angrenzenden Fragen der Wohlfahrtspflege und ein Einblick in die Zusammen hänge unseres Volkslebens gegeben, soweit es für den künftigen Erzieher der großstädtischen Voltsjugend erforderlich ist. Die praktische Unter⸗ weisung soll den Teilnehmern nach Möglichkeit die Fertigkeiten ver⸗ mitteln, die für die Leitung eines Jugendvereins erforderlich sind. Sämtlichen Schülern wird die Pflicht auferlegt werden, während des Kursus in mindestens einem Jugendverein mitzuarbeiten. Auch in die Praxis der Jugendfürsorge werden sie eingeführt werden. Die Teilnehmergebühr beträgt 120 für den ganzen Kursus. Anmeldungen nimmt jede der drei veranstaltenden Organisationen entgegen, von denen auch der neue Prospekt der Schule bezogen werden kann.

Am 11. und 12. September fand in Berlin eine Konferenz der Direktoren der deutschen Arbeitsnachweis⸗ verbände statt. Im Mittelpunkt der Beratung stand die Frage der Förderung der Arbeitsvermittlung für den Kohlen⸗ bergbau. Ausgehend von den bisherigen Schwierigkeiten der öffenklichen Arbeitsnachweise in der Arbeitervermittlung für den Berg⸗ bau und unter Verwerfung der bisherigen Methode, durch zahllose „Kommissionen die Zechen zum Studium der Unterkunfts⸗, Ver⸗ pflegungs⸗ und Wohnverhältnisse bereisen zu lassen, und der plan⸗ losen Ueberschwemmung mit Transporten, beschloß man, dem Beispiel Westfalens folgend, im Einvernehmen mit den Interessenten in den Bedarfsbezirken eigene Abteilungen als Zentralstellen für Bergarbeitervermittlung zu verwenden, die die Verantwortung für die gesamte Vermittlungstätigkeit, für die Unterkunfts⸗ und Ver⸗ pflegungsverhältnisse und den Verkehr mit den auswärtigen Arbeits⸗ nachweisen übernehmen, ebenso in den Ueberschußgebieten Stellen zu schaffen, die die Auswahl und Vermittlung der Arbeitskräfte vor⸗ nehmen. Ferner wurde beschlossen, mit dem Reichsarbeitsministerium wegen finanzieller Unterstützung in Verbindung zu treten.

Kunst und Wissenschaft.

Der Direktor der Leipziger Sternwarte und ordentliche Frfesso der Astronomie an der Universität Leipzig, Geheime Hofrat, Professor Dr. Heinrich Bruns ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, in der Nacht zum Mittwoch nach längerem Leiden im Alter von 71 Jahren gestorben.

Im Britischen Museum haben jetzt die kostbaren Manuskripte und Kunstschätze Aufstellung gefunden, die der Forschungsreisende Sir Aurel Stein in Ostturtestan in der Nachbarschaft der Wüste Gobi in den unterirdischen Tempelbauten der Tausend Buddhas entdeckt hat. Der „Deutschen Allg. Zeitung“ zufolge wurden hier mehrere tausend Manuskriptrollen gefunden, die seit dem Jahre 1033 in der Verborgenheit geruht hatten und sich wegen der außerordentlichen Trockenheit des Landes in einem vorzüglichen Zustande befinden. Die Handschriften stammen aut der Zeit von 400 bis 1000 n. Chr. Darunter befindet sich ein Teil der „Jahrbücher des Frühlings und des Herbstes“, des einzigen Werkes, das man Confucius persönlich zuschreibt und das an die „Werke und Tage“ des Hesiod erinnert; sodann ein Kalender vom Jahre 978, eine offizielle Liste der Familien, die in dem Bezirk von Fuhuan lebten, mit dem Datum von 416. Außer den Manufkripten wurden auch einige Druckschriften gefunden, vach denen man die Erfindung des Buchdrucks in China, die bisher Feng⸗Taho (881—954) zugeschrieben wurde, um mindestens zwei Jahr⸗ hunderte früher ansetzen muß.

Verkehrswesen.

Vom 28. September ab werden an Sonn⸗ und Feiertagen in Berlin angenommen:

1) 1b hche Pakete nur noch von den Po stämtern N. 4 (Stettiner Bahnhof und Invalidenstraße 23), W. 9 (Potsdamer Bahnhof und Linkstraße 4/5), SW. 11 (Anhalter Bahnhof und Bahn⸗ hofstraße 2 a), O. 17 (Schlesischer Bahnhof und Fruchtstraße 8/10), 0. 34 (Petersburger Straße 89), S0. 36 (Görlitzer Bahnhof und Wiener Straße 33 a), NW. 40 (Lehrter Bahnhof und Invaliden⸗ straße 79), NO. 55 (Marienburgerstraße 18/19) und N. 58 (Ebers⸗ walder Straße 6/8);

2) Wertpakete und Geldbriefe nur noch von den Postämtern C. 1 (Königstraße 60 und Spandauer Straße 13/14), N. 4 (Stettiner Bahnhof und Invalidenstraße 23), W. 9 (Pots⸗ damer Bahnhof und Linkstraße 4/5), SW. 11 (Anhalter Bahnhof und Bahnhofstraße 2 a), O. 17 (Schlesischer Bahnhof und Frucht⸗ straße 8/10), SO. 36 (Görlitzer Bahnhof und Wiener Straße 332a) und NW. 40 (Lehrter Bahnhof und Invalidenstraße 79).

3) Das Postamt C 2. (Königstraße 61/62 a, Heiligegeist⸗ straße 24/33 und Kleine Poststraße 8/13) nimmt dringende Pakete nach wie vor an.

In Charlottenburg und Berlin⸗Lichterfelde werden an Sonn⸗ und Feiertagen gewöhnliche und Wertpakete sowie Geldbriefe nur noch von gen Postämtern Charlottenburg 1 (Berliner Str. 62/64) und Berlin⸗Lichterfelde 1 (Bismarckstraße 2/3) angenommen.

Gleichzeitig mit der am 1. Oktober 1919 erfolgenden Gebühren⸗ erhöhung im inneren deutschen Postverkehr treten auch verschiedene Gebührenänderungen im Postverkehr mit dem Ausland ein. Für Briefsendungen nach Deutsch⸗ Oesterreich, Luxemburg, der Tschecho⸗Slowakei und Ungarn gelten künftig die inneren deutschen Gebührensätze. Nach dem übrigen Auslande werden die Gebühren für Briefe bis 20 g auf 30 Pfennig und für jede weiteren 20 g auf 20 Pfennig, ferner die Gehühr für Postkarten auf 15 Pfennig, die Mindestgebühr für Geschäftspapiere auf 30 Pfennig und die Mindestgebühr für Warenproben auf 20 Pfennig erhöht. Auch für Briefe und Kästchen mit Wertangabe sowie für Postpakete und Postfrachtstücke nach dem Auslande tritt eine Erhöhung der Gebühren ein. Ausführliche Angaben sind in der etwa am 5. Oktober er⸗ scheinenden Nummer des Postblatts enthalten, die durch die Post⸗ anstalten zum Preise von 10 Pfennig bezogen werden kann.

Theater und Mufik.

Im Opernhause wird morgen, Freitag, „Der Troubadour“, mit den Damen Schwarz, Branzell und den Herren Mann, Schlusnus, Bachmann, Krasa und Lücke besetzt, gegeben. Dirigent ist der Generalmusikdirektor Leo Blech. Anfang 7 UUbr.

Im Schauspielhause wird morgen „Nathan der Weise“ mit den Damen Steinsieck, Sussin, Conrad und den Herren Sommerstorff, Kraußneck, Clewing, Pfanz, Patry und Eichholz in den Hauptrollen wiederholt. Spielleiter ist Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.

In der morgen, Freitag, in den Kammerspielen des Deutschen Theaters stattfindenden Erstaufführung von Ossip Dymows „Nju“ sind die Hauptrollen folgendermaßen besetzt: Niu: Johanna Terwin; der Gatte: Werner ß; Er: Alexander Moissi; Marie, die Kinderfrau: Margarethe Käpfer; der Vater:

Siegmund Nunberg; die Mutter: Auguste Prasch⸗Grevenberg; Kommis aus dem Blumengeschäft: Haul Crce. Die Bühnenbilder

für Volkswohlfahrt (W. 50, Augsburger Straße 61) in;

sind nach Entwürfen von Gustav Knina hergestellt. Spielleiter jst Felix Hollaender. 1 8 1 1

Berthold Reißig vom Kleinen Theater ist von den Direkton Meinhard und Bernauer als Gesangskomiker verpflichtet worden und tritt seine Tätigkeit in der Rolle des Matsch in der Posse „Bummel⸗ studenten“ an, die am 1. Oktober im Berliner Theater neu⸗ einstudiert zur Darstellung

Im Schillertheater Charlottenburg findet wegen plötzlicher Erkrankung des Herrn Georg Paeschke die Erstaufführung von „Viel Lärm um nichts“ erst am Sonntag statt. Morgen Freitag, wird statt dessen „Flachsmann als Erzieher“ gegeben.

Die „Musikalischen Komödien“ von Dr. Erich Fischer werden nach fast einjähriger Pause am 28. September im Meistersaal, Abends 7 ½ Uhr, ihre Wiederaufnahme unter der persönlichen Leitung von Dr. Fischer erfahren. Das Programm lautet: „Das Teebrett“, „Das alte Lied“, „Ein Roman in der

Waschkücher. Mannigfaltiges.

Die Admiralität teilt mit: Der Seemannsstreik in den Nordseehäfen (vpgl. Arbeitsstreitigkeiren) zeitigt üble

Folgen für den Abtransport unserer Gefangenen

aus England. Die Dampfer „Villareal“ und „Melita“ sollten am 23. d. M. von Hamburg nach Bremerhaven auslaufen, um d ihre Ausrüstung zu beenden. Infolge des Seemannsstreiks ist es bi jetzt nicht möglich gewesen, die Dampfer in Fahrt zu setzen.

Die Reichszentralstelle für deutsche Kriegs⸗ und Zivilgefangene teilt mit: In den Dur gangslagen sind bis einschließlich 23. September rund 67 500 Heimkehrer ein⸗ getroffen. 3

Ein deutscher Volksbildungstag findet vom 3. bis 5. Oktober in Berlin in den Räumen der Urania, Tauben⸗ straße 48/49, von der Gesellschafr für Volksbildung veranstaltet, statt. Am 3. Oktober tagt eine Versammlung der Rednerschaft der Gesellschaft für Volksbildung, der Freunde des Märkischen Wandertheaters und der Vereinsleiter, am 4. Oktober treten die Büchereiverwalter zusammen. Auf der Hquptversamm⸗ lung am 5. Oktober (Beginn 10 ½ Uhr Morgens) wird über „die freie Volksbildungsarbeit im Volksstaat“, Be⸗ richterstatter Dr. Hermann Pachnicke, Berlin, und „die Volks. hochschule in Stadt und Land“, Berichterstatter Prof⸗ Dr. Otto Gramzow, Berlin, und Schulrat Otto Stade, ver⸗ handelt. Zu der Hauptversammlung haben le Freunde der freien Volksbildungsarbeit Zutritt.

Cassel, 24. September. (W. T. B.) Unter dem Vorsitz des Geheimen Bergrats Dr. jur. Weidtman tagte unter Teilnahme der obersten Bergbehörden der Gliedstaaten der Allgemeine Deutsche Knappschaftsverband zur Beratung ver⸗ schiedener, die deutschen Bergarbeiter betreffenden Fragen, wie das Verhältnis der kriegsbeschädigten Mitglieder zur Pensionskasse, Be⸗ lastung der Knappschaftsvereine durch den Krieg, Schaffung und Ge⸗ staltung eines Reichsknappschafte vereins, Aenderung der Reichsver⸗ sicherungsordnung und die hiermit zusammenhängenden Fragen und andere. Es wurde angeregt, Kommissionen zu bilden, in denen und Arbeitnehmer die Angelegenheiten weiter beraten sollen.

Versailles, 24. September. (W. T. B.) „Nation Belge“ jeilt mit, daß die belgische Regierung am 25. September mit dem Rücktransport der deutschen Kriegs⸗ gefangenen beginnen werde. Täglich werde ein Zug mit 1000 Kriegsgefangenen bis zur Grenze der besetzten Zone gehen.

———

Amsterdam, 24. September. (W. T. B.) Das Reuter⸗ büro“ meldet aus Reggio in Calabrien vom 23. September, daß ein Wirbelsturm in dem Gebiet von Palmi ärgsten Schaden angerichtet hat. Neun Personen wurden getötet, mehrere verwundet. Hilfe ist unterwegs. 8 8

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden.) Sonnabend: 192. Daue⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Der Troubadour. Oper in vier Akten von Giuseppe Verdi. Terxt nach dem Italienischen des Salvatore Camerano. Musikalische Leitung. Generalmusikdirektor Leo Blech. Spielleitung: Hermann Bachmann. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Sonnab.: 204. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Nathau

der Weise. Dramatisches Gedicht in fünf Aufzügen von Lessing

Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.

Sonnabend: Opernhaus. 193. Dauerbezugsvorstellung. Dienst und Freiplätze sind aufgehoben. Martha. Romantisch⸗komische Oper in vier Akten von Friedrich von Flotow. Terxt (teilweise nach

. Plane des Saint Georges) von Wilhelm Friedrich. Anfangg

Uhr.

Schauspielhaus. 205. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Coriolau. Historisches Drama in fünf Aufzügen (14 Verwandlungen) von William Shakespeare. Spiel⸗ leitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Käte Hausdörfer mit Herrn Dr. jur. Walter Schmitt⸗ Rimpler (Breslau— Königsberg i. Pr.).

Vermählt: Hr. Rechtsanwalt Dr. Arthur Karsen mit Frl. Lotihh Wehlau (Spandau). Hr. Dr. med. Fritz Partsch mit Fl1. Marlise von Oertzen (Doberan i. Mecklb.).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Regierungsrat Rubo (Cassel).

Gestorben: Hr. Dr. phil. Jaques Schlesinger (Johannesburg S.⸗A.). Hr. Regierungs⸗ und Geh. Pagen⸗ Ernst Cramer

(Breslau).

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin. 8 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, Rechnungsrat Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengerina) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, 3 Berlin, Wilhelmstraße 32. Vier Beilagen .(iinschließlich Börsenbeilagaa) und Easte, Zweite und Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

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zum Deutschen No.

2 28 8

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Reichs⸗ siedlungsgesetz vom 11. August 1919

ist nebst Begründung und Anlagen der Preußischen Landesversammlung zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt: 8

I.

Für die Enteignun 3, 15, 24 R. S. G.) gelten di folgenden Vorschriften! 8 8 ) gelten die 1.

(1) Auf Antrag 8 88 gegestrcez gen Siedlungsunternehmens 3 Abs. 1

2. des Landlieferungsverbandes 15 Abs. 1 R. S. G.),

3. der Landgemeinde 24 Abs. 1 R. S. G.) spricht im Falle zu 1 und 3 der Präsident des Landeskulturamts, im Falle zu 2 der ständige Ausschuß, dem der Präsident des Landeskultur⸗ amts den Antrag vorlegt, durch Beschluß die Zulässigkeit der Ent⸗ eignung aus, sobald deren Voraussetzungen gegeben sind. In dem Befchluß ist das Grundstück zu bezeichnen, das im Wege der Ent⸗ eignung erworben werden soll und zugleich die Zeit festzusetzen, inner⸗ halb deren ingstegf vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist.

(2) Der Beschlu ist dem Antragsteller und dem Eigentümer des abzutretenden Grundstücks durch Zustellung, im übrigen durch das Amtsblatt sowie ortsüblich bekannt zu

(3) § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ eigentuim vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) gilt ent⸗ sprechend.

§ 2

8

(1) Gegen den Beschluß nach § 1 Abs. 1 kann der Eigentümer und jeder, dem in Ansehung des Grundstücks ein Recht zusteht, Be⸗ schwerde einlegen. .

(2) Die Beschwerde muß innerhalb einer in der Bekanntmachung festzusetzenden Frist, die auf mindestens zwei Wochen nach dem voraus⸗ briehfs Erscheinen des Amtsblattes 1 Abs. 2) zu bemessen ist, ei dem Präsidenten des Landeskulturamts eingelegt werden. Ueber die Beschwerde entscheidet der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

89. .

. (1) Die Frbeicvuns erstreckt sich auf das Zubehör des Grund⸗ stücks, wenn nicht ein anderes vereinbart wird. (2) Rechte an dem Grundstück sind von der Enteignung aus⸗ scnssen, wenn der Unternehmer 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) die dafchteeHanng beantragt. Gegenüber einem Pächter oder Mieter des Grundstücks ist der Unternehmer berechrtigt, an Stelle des Verpächters oder Vermieters in das Vertragsverhältnis einzutreten; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so gelten die für den Fall der freiwilligen Veräußerung maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 4.

(1) Die Entschädigung für das enteignete Grundstück erfolgt sech Wahl des Entschädigungsberechtigten in Geld oder in Renten⸗ wiefen.

(2) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 8. Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 11 und 13 des Enteignungsgesetzes.

9 Haben die im § 11 des Enteignungsgesetzes bezeichneten Rebenberechtigten ihr Recht erst erworben, nachdem dem Eigentümer

der Beschluß 1 dieses Gesetzes) zugestellt worden ist, so steht ihnen

ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, es sei denn, daß ihnen der Beschluß zur Zeit des Erwerbs unbekannt war. .

H 5. Soweit in diesem Gesetze für das Enteignungsverfahren die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für anwendbar erklärt werden, tritt an Stelle des Regierungspräsidenten und des Bezirksausschusses der Präsident des Landeskulturamts und an Stelle des Ministers der Pffentlichen Arbeiten der Minister für Landwirtschaft, Domänen und orsten. Die Zuständigkeit des ständigen Ausschusses 15 Abs. 2 R. S. G.) bleibt unberührt. § 6.

1 e Feststellung der Entschädigung gelten die Vorschriften ehe Ae 30 des Enteignungsgesetzes mit ffolgenden Maßgaben rechend:

1. Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung 24 des Enteignungsgesetzes) ist schon vor der Erledigung des Be⸗ chwerdeverfahrens nach § 2 dieses Gesetzes zulässig. Die Erklärungen des Unternehmers über die Ausübung der ihm nach § 3 Abs. 2 zustehenden Befugnisse sind dem Kommissar gegenüber spätestens in dem Termine 25 des Enteignusgegeseheg, abzugeben. In dem Gutachten 28 des Enteignungsgesetzes) ist der Föüstaed des Grundstücks und des Zubehörs genau fest⸗ zustellen.

Der Beschluß über die Ccgt chn ung 29 des Ent⸗ eignungsgesetzes) hat genaue Angaben über den Zustand des Grundstücks und des Zubehörs zu enthalten; der der Entschädigung zugrunde gelegt ist. Auch ist darin aus⸗ zusprechen, welche Rechte an dem Grundstück von der nteignung ausgeschlossen sind, und ob der Unter⸗ hesnns ü 8 2e henbes Pacht⸗ oder Mietverhältnis ein⸗ r . 2). Hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung 30 des Füteigaͤnngsge een⸗ tritt an Stelle des Rechtswegs der Antrag auf mündliche Verhandlung vor der Spruch⸗ kammer des Landeskulturamts. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung bei der Spruchkammer zu stellen.

e.;e den Beschluß der Spruchkammer ist binnen

veeh ochen Beschwerde an das Oberlandeskulturamt zulässig. 8

Für die

§ 7.

(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unter⸗ nehmers von dem Präsidenten des Landeskulturamts ausgesprochen, benn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte oder festgestellte Ent⸗ chaͤdigungsfumme (§§ 26, 29 des Enteignungegesehes rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist. nn s 9. Die Enteignungserklärung schließt die Einweisung in den Besitz § 8.

b 1) Vor der Uebernahme des Grundstücks durch den Unternehmer füt er Präsident des Landeskulturamts auf Antrag durch einen immissar, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, 8 stellen zu lassen, inwieweit an dem Grundstück und dem Zubehör der Erstattung des Gutachtens Aenderungen eingetreten sind, die Berichtigung des Beschlusses über die Entschädigung erforderlich Gegebenenfalls ist die über die Entschädigung

. Ueber diese Aenderung besch

Ie.,

32

ießt der Präsident des

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Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 25. September

im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der ständige usschuß. 1 8 Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. (3) Die Vorschriften der §§ 26, 30 des Enteignungsgesetzes in Verbindung mit § 6 Nr. 5 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

. § 9.

(1) Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten sich im übrigen nach den §§ 33, 36 bis 38, 44 bis 49 des Enteig⸗ nungsgesetzes und den Artikeln 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291).

. (2) Desgleichen gelten unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes der § 42 und unbeschadet des § 29 R. S. G. der § 43 des Cnüe gence en entsprechend.

(3) Auf die Ladungen und Zustellungen finden die für das Ver⸗ fahren vor der Spruchkammer des Landeskulturamts maßgebenden Vorschriften Anwendung.

§ 10.

Bei bewohnten Grundstücken muß dem abziehenden Wohn⸗ berechtigten eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu be⸗ messende Frist zur Räumung des Wohnhauses gewäͤhrt werden.

1 b

Ist von der Landeszentralbehörde eine öffentliche Behörde oder Anstalt als Siedlungsunternehmen bezeichnet 1 Abs. 3 R S. G.) und stellt diese Behörde oder Anstalt für einen Dritten den Antrag nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, so tritt der Dritte in alle aus dem Enteignungsverfahren sich ergebenden Rechte und Pflichten des Siedlungsunternehmens ein. 1

Für die Beschaffung von Pachtland wirtschaftliche Arbeiter (§§ 22 bis 25 R. die folgenden besonderen Vorschriften:

§ 12.

Wird eine Anordnung nach § 22 R. S. G. erlassen, so sind die Landgemeinden oder Gutsbezirke verpflichtet, den Arbeitern das Land gegen angemessene Entschädigung zur Pacht oder sonstigen Nutzung zu überlassen. In dem Ueberlassungsvertrage darf den Arbeitern eine Arbeitsverpflichtung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber nicht auferlegt werden.

§ 13.

(1) Für die Zwangspachtung gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen erläßt auf Antrag der Gemeinde der Präsident des Landeskulturamts einen Be⸗ scheid, der die Zwangepachtung für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses ausspricht und die sonstigen Pacht⸗ bedingungen festsetzt.

(3) Mangels Einigung der Beteiligten gilt der Pachtvertrag mit der Zustellung des Bescheides an den Zwangsverpächter unter den darin festgesetzten Bedingungen als geschlossen.

(4) Bei Streit der Beteiligten gelten die Vorschriften des § 6 Nr. 5 Abs. 1, 2 entsprechend.

für land⸗ S. G.) gelten

III.

Für die Landlieferungsverbändee (§§ 12 flg. R. S. G.) gelten die folgenden Vorschriften: 8 1

§ 14. öu

In jeder der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Schleswig⸗Holstein werden die Eigentümer der großen Güter zu einem Landlieferungsverband zusamwengeschlossen. Der Verband ist eine Körperschaft des öffent⸗ lichen Rechts. 9

8 Die Satzung des Verbandes erläßt der Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten; sie ist in den Amtsblättern der Pro⸗ vinz bekannt zu machen. Mit dem Erlaß der Satzung entsteht der

Verband. 8 § 16. 8 Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. den Namen und Sitz des Verbandes;

2. das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen und Lasten sowie am Stimmrechte; die Aufstellung des Haushaltsplans und die Feststellung und Entlastung der Rechnung; die Zufernrnensebarng und die Wahl des Vorstandes, die Befugnisse des Vorstandes und, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, auch die seines Vorsitzenden, die Formen für den Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; die Bildung eines Ausschusses; die Voraussetzungen und die Form für die Zusammen⸗ berufung der Verbandsversammlung und des Ausschusses und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; die Gegenstände, die der Beschlußfassung der Verbands⸗ versammlung und des Ausschusses unterliegen sollen;

8. die E“ für das Ausscheiden der Verbands⸗ mitglieder; ’1

9. die Auflösung und die Liquidation des Verbandes;

10. die Form für die Bekanntmachungen des Verbandes;

11. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen hlaͤaufzunehmen sind, soweit sie nach dem Gesetze, der Satzung oder den Beschlüssen der Verbandsorgane durch öffentliche Blätter zu ergehen haben.

§ 17.

Der Satzung ist ein Verzeichnis der beteiligten Güter mit An⸗ gabe der jeweiligen Eigentümer beizufügen. Das Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu erhalten. 4

8 § 18.

Satzungsänderungen können mangels anderweitiger Bestimmung der Satzung von der Verbandsversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers für .“ Domänen und Forsten und sind nach § 15 bekannt zu machen.

(1) Der Verband muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus Fihen Person bestehen oder aus mehreren, von denen eine den Vorsitz ührt. (2) Der Vorstand vertritt den Verband Fence und außer⸗ heie Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der mfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Senanß mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Er führt die Verwaltung des Ver⸗ bandes, sofern nicht einzelne Geschäfte durch die Satzung dem Vor⸗ sitzenden des Verbandes, dem Ausschuß oder der Verbandsversammlung überwiesen sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes, der sich als solcher ausweist, bedarf zur Vertretung des Vorstandes vor Gerichten und anderen ffenilichen Behörden keiner besonderen Vollmacht.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß der Vorstand von Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bestellt wird.

8

anzeiger und Preußischen St

(2) Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten kann die Geschäfte des Vorstands einer öffentlichen Behörde sba. 8

tragen. Für diesen Fall kann der Minist

schädigung festsetzen. M ü.. 8 (1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wird für jede

Landkreis von den Verbandsmitgliedern dieses Kreises aus ihrer 8” 8 ie Verbandsver⸗

je ein Verbandsverordneter und ein Stellvertreter gewählt. Versammlung der Verbandsverordneten bildet die sammlung.

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(2) Stadtkreise werden nach näherer Bestimmung der Ausfüh⸗ 8

rungsvorschriften einem benachbarten Landkreise zugeteilt.

(3) Bei der Wahl hat jedes Verbandsmitglied für je angefangene 200 ha landwertschaftlicher Nutzfläche eine Stimme. Mehr als fünf Stimmen darf kein Mitglied fuͤhren.

§ 22. (1) Der Vorstand hat die Verbandsversammlung einzuberufen, sobald das Interesse des Verbandes es erfordert oder ein Drittel der es unter Angabe des Zwe antragt.

(2) Die Verbandsversammlung kann auch von der Aufsichts⸗

behörde einberufen werden.

§ 23. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet sein Vermögen. Soweit daraus Gläubiger des Verbandes nicht befriedigt werden können, muß der Schuldbetrag darch Beiträge aufgebracht werden, die von dem Vorstande nach dem in der Satzung festgesetzten Teilnahme⸗ maßstab umzulegen sind.

§ 24.

(1) Die Verbandslasten sind öffentliche Lasten. Sie haften auf den beteiligten Grundstücken in dem dem Teilnahmeverhältnis ent⸗ sprechenden Umfange.

(2) Die ausgeschiedenen Verbandsmitglieder bleiben für die bis zu ihrem Austritt umgelegten Beiträge verhaftet. 1

§ 25. e“

Die Satzungen können bestimmen, daß und in welcher Weise denjenigen Verbandsmitgliedern, die freiwillig geeignetes Siedlungs⸗ land zum angemessenen Preise 13 Abs. 1 RSG.) bereitstellen, dies als Vorausleistung auf die auf sie entfallenden Verbandsbeiträge anzurechnen ist. 1“

§ 26. CE111n 8

Haben seit dem 29. Januar 1919 Verbandsmitglie größerem Umfange neue Ansiedlungen begründet und hierzu mindestens ein Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche ihrer Verbandsgrund⸗ ftuch⸗ zum angemessenen Preise 13 Abs. 1 R. S. G) bereitgestellt, o soll ihnen das mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in der Weise angerechnet werden, daß die ihnen verbleibenden Grundstücke künftig von Verbandslasten befreit sind. Von dem Erwerve dieser Grund⸗ stücke durch Enteignung soll abgesehen werden 16 Abs. 2 R. S. G.); dies ist auf Antrag der Eigentümer in dem der Satzung beigefügten Güterverzeichnis 17) zu vermerken.

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Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren—

beigetrieben werden. Die zuständige Vollstreckungsbehörde wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt. Das Beitreibungsverfahren kann auch gegen die Pächter und anderen Nutzungsberechtigten der Verbands⸗ grundstücke gerichtet werden. gs

(1) Ueber Streitigkeiten wegen der Zugehörigkeit zum Land⸗ lieferungsverband beschließt die Spruchkammer des Landeskulturamts; g. en deren Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde an das

erlandeskulturamt zulässig.

(2) Gegen die Heranziehung und Veranlagung zu den Verbands⸗ lasten steht dem Inanspruchgenommenen binnen vier Wochen der Ein⸗ spruch zu. Ueber den Einspruch beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluß kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Spruchkammer des Landeskulturamts erhoben werden; gegen deren Beschluß ist binnen zwei Wochen weitere Beschwerde beim Oberlandeskulturamt zulässig.

§ 29.

(1) Der Vorstand steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht wird vom Oberpräsidenten ausgeübt. Gegen Entscheidungen des Oberpräsidenten ist nur die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zulässig.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, ihre Anordnungen unmittel⸗ bar durchzusetzen. 1

5 .

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Mitglieder des Vorstands, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschäfte ungecignet sind, ihres Amtes zu entsetzen. Die auf Amtsentsetzung lautende Perfügune kann binnen zwei Wochen durch Klage bei dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Bis zur Entscheidung über die Klage bleibt das Vorstandsmitglied von den Amtsgeschäften enthoben. 1

§

Der Aufsichtsbehörde muß auf Verlangen Einsicht in die Akten des Verbandes gewährt und Abschrift des Haushaltsplans und des Rechnungsabschlusses sowie der Perhandlungen des Vorstands, des Ausschusses und der Verbandsversammlung überreicht werden. Sie ist befugt, außerordentliche Prüfungen der Verbandskasse und der sesstenter Perbandsverwaltung zu veranlassen und an den Versamm⸗ ungen des Vorstands sowie an den Cebungen der Verbandsver⸗ sammlung und des Ausschusses persönlich oder durch Beauftragte teilzunehmen.

§ 32. (1) Unterläßt oder verweigert es der Verband, die ihm gesetz⸗

oder satzungsmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haushaltsplan e oder außerdentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Auf⸗ nahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung der außer⸗ eeen Ausgaben und die Einziehung der erforderlichen Beiträge verfügen. 1

(2) Gegen die Verfügung steht dem Verbande binnen zwei

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8 8.

Wochen die Beschwerde an die Spruchkammer des Landeskulturamts

und gegen deren Entscheidung binnen zwei Wochen die weitere Be⸗ schwerde an das Oberlandeskulturamt zu. 9

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist er⸗ mächtigt, ms stiche na weniger als 10 vom Hundert auf die Güter von 100 und mehr Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche entfällt, die Eigentümer dieser Güter zu Landlieferungsverbänden zusammenzuschließen.

IV.

8

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1919 in Kraft. Die Staats⸗ regierung ist ermächtigt, es zu einem früheren Zeitvunkt in Kraft zu setzen. Die zuständigen Minister führen das Gesetz aus.

in den Ansiedlungsbezirken, deren landwirtschaftliche der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 1907 zu