1919 / 219 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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„In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung

wird ausgeführt:

Das Reichssiedlungsgesetz (R. S. G.), eine Neubearbeitung der Verordnung zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande vom 29. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 115 ff.), gibt im allgemeinen nur den Rahmen für Organisation und Betätigung auf dem Gebiete der Siedlung, überläßt aber die weitere Ausgestaltung im wesentlichen den Bundesstaaten. Wo das Gesetz ausdrücklich die Ausführung den Landeszentralbehörden überträgt, ist eine Regelung der Bundesstaaten durch Gesetz nicht erforderlich. Diese Ueber⸗ tragung ist ausgesprochen in den §§ 1 Abs. 1, 4, 12 Abs. 2, 15 Ab. 2, 18 Abs. 3, 22, 24 Abs. 1, 26 R. S. G. Auch die Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung vom 29. Januar 1919, die der Reicks⸗

arbeitsminister unter dem 19. April 1919 erlassen hat (Zentralblatt

ür das Deutsche Reich 1919 S. 83) enthalten Ermächtigungen der

kandeszentralbehörden zu § 1 Nr. 1 und 4 und §§ 3, 13, 16 Nr. 2. Wo das Gesetz aber im übrigen die Regelung den Bundesstaaten überläßt, mußte geprüft werden, ob die derzeitige preußische Gesetz⸗ gebung ausreicht, um die gestellte Aufgabe in zweckentsprechender Weise zu lösen, oder ob und inwieweit sie ergänzt werden muß. Die Ergänzung hat sich nach drei Richtungen als notwendig erwiesen, und zwar mit bezug auf die Enteignung, auf die Beschaffung von Pacht⸗ land für landwirtschaftliche Arbeiter und auf die Landlieferungs⸗ verbände. 8

. I. Enteignung.

Es kann nicht Aufgabe dieses Sondergesetzes sein, die Frage der Enteignun Grundeigentum grundsätzlich neu zu regeln. Hier⸗ gegen spri 6te daß gegenüber der Dringlichkeit der Vorlaze die zur Verfügung stehende Zeit viel zu knapp gewesen wäre, um den weitschichtigen und schwierigen Stoff mit der erforderlichen Gründ⸗ lichkeit zu bearbeiten. Der Entwurf mußte sich vielmehr darauf be⸗ schränken, unter Anpassung namentlich an die materiell⸗rechtlichen Vorschriften des geltenden Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ eigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Ent⸗ eignungsverfahren so zu vereinfachen und zu beschleunigen, daß es für die hier zu verfolgenden Zwecke brauchbar ist.

Als geeignete Vorbilder für die Vorlage boten sich das Gesetz über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen vom 20. März 1908 (Gesetzsamml. S. 29), das zu Artikel I §§ 14 ff. gleichfalls, wenn auch aus anderen Beweg⸗ gründen, die Beschaffung von Siedlungsland im Wege der Enteignung zum Gegenstande hat, und die Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 Gesetzsamml. S. 159). Von diesen Vorbildern weicht die Borlage allerdings insofern ab, als an Stelle des Bezirks⸗ ausschusses und des Regserungspräsidenten der Präsident det Landeskulturamts (§§ 1 ff. des Gesetzes über Landeskultur⸗ behörden vom 3. Juni 1919 Gesetzsamml. S. 101 ff.) und in höherer Instanz an Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu Ent⸗ eignungsbehörden bestimmt 5 des Entwurfs) und als die Rechts⸗ behelfe gegen die Fflischnnc der Entschädigung anders geregelt sind (§. 6 Nr. 5 des Entwurfs). Hierfür war die iwegung maßgebend, daß es sich bei der Enteignung von Grundeigentum zu Siedlungs⸗

zwecken um ein Sondergebiet handelt, für das besondere Fachkennt⸗ nisse erforderlich sind; diese besitzen die bisherigen Auseinander⸗ setzungsbehörden und künftigen Landeskulturbehörden. Sie waren

auch bisher schon mit den Aufgaben der inneren Kolonisation betrautt und hatten dabei zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftlicher Grundbesitz für die Siedlung geeignet und gegen welche Abfindung des Grundeigentümers er hierfür zu verwenden ist. Auch die diesen Behörden sonst noch obliegenden Geschäfte der Zu⸗ sammenlegungen, Separationen usw. bringen es mit sich, daß sie mit allen Fragen des landwirtschaftlichen Grundbesitzes vertraut sind und über besondere Sachkenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiete verfugen.

Nach dem Enteignungsgesetze vom 11. Juni 1874 ist gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme durch die Enteignungsbehörde der vrbenkliche Rechtsweg zulässig. Dieser Regelung wird häufig der Vorwurf gemacht, daß die Gerichte mangels eigener Sachkunde leicht in eine unerwünschte Abhängigkeit von den Gutachten der Sachve ständigen geraten. Dazu kommt die Umständlichkeit und lange

Dauer des gerichtlichen Prozeßverfahrens mit seinen vielen

Instanzen. Etne jahrelange ö seiner finanziellen Grundlage kann das Siedlungsverfahren aber nicht vertragen. Soll die Fllung was namentlich auch im Interesse der gin. siedler liegk, billig und ohne Verluste bei der Zwischenbewirtschaftung vonstatten gehen, so muß in der Regel mit der Aufteilung und mit dem Verkaufe der Ansiedlerstellen unmittelbar begonnen werden, nach⸗ dem das Siedlungsunternehmen das aufzuteilende Gut erworben hat. Der von thm bezahlte Erwerbspreis bildet die Unterlage für die Be⸗ rechnung der Kaufpreise der einzelnen Ansiedlerstellen. Sind die Kaufverträge mit den Ansiedlern einmal abgeschlossen, so können die Kaufpreise später nicht mehr geändert werden. Wird nun nachträglich,

nachdem das Siedlungsverfahren vielleicht schon beendet ist, durch die

gerichtlichen Urtetle die Entschädigung für das enteignete Gut ganz anders festgesttzt, als es die Enteignungsbehörde getan und als dement⸗ sprechend das Siedlungsunternehmen seiner Kalkulation des Aufteilungs⸗ eschäfts zugrunde gelegt hat, so verschieben sich unter Umständen die inanziellen Voraussetzungen des ganzen Verfahrens von Grund aus; dem Siedlungsunternehmen können hieraus die schwersten Verluste erwachsen. ie Folge würde sein, daß das Siedlungsunternehmen von dem unsicheren Wege der Enteignung ein für allemal Ab⸗ stand nimmt. Dementsprechend haben auch die gemeinnützigen

Siedlungsgesellschaften den Standpunkt vertreten, daß die Bei⸗

behaltung des ordentlichen Rechtswegs die Enteignung für sie

wertlos macht. Demgegenüber bieter das Verfahren vor der

Spruchkammer des Landeskulturamts, der außer dem sachkundigen

Vorsitzenden in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrene Laien⸗

mitglieder angehören, die Gewähr, daß der Streit über die Höhe der

Entschädigung mit der für die Siedlungsinteressen gebotenen Be⸗

schleunigung erledigt werden kann.

Zu §§ 1 bis 3.

Die §§ 1 bis 3 behandeln die Zulässigkeit der Enteignung. Je nachdem der Antrag vom Landlieferungsverband oder vom gemein⸗ nützigen Siedlungsunternehmen oder von der Landgemeinde ausgeht 1 Abs. 1) entscheidet über sie der ständige Ausschuß oder der Präsident des Landeskulturamts. Daß im ersteren Falle die Ent⸗ scheidung dem ständigen Ausschuß übertragen wird, beruht auf der aus⸗ drücklichen Anordnung des § 15 Abs. 2 R; S. G. Um indes die Ein⸗ heitlichkeit des Enteignungsverfahrens möglichst zu wahren, soll der Präsident des Landeskulturamts Vorsitzender des ständigen Ausschusses werden. Er hat den ständigen Ausschuß nach außen zu vertreten und seine laufenden Geschäfte zu führen; an ihn sind alle für den Aus⸗ schuß bestimmten Anträge und Einaaben zu richten. Im übrigen will der Entwurf die Tätigkeit des ständigen Ausschusses auf die im § 15 Ab. 2 R. S. G. ausdrücklich vorgeschriebenen Entscheidungen be⸗ schränken. Er weist ihm danach die Entscheidung über die Enteig⸗ nung und ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu, indem er ihn nach § 1 Abs. 1 des Entwurfs über die Zulässigkeit der Enteignung ent⸗ scheiden läßt, und behält ihm weiter nach § 5 Satz 2 und G 8 Acs. 1 Satz 3 die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vor. Alle anderen Entscheidungen und Zuständigkeiten verbleiben dagegen dem Präsidenten des Landeskulturamts und dem Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten sowie der Spruchkammer (vergl. §§ 2 Abs. 2, 6 Nr. 5, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3).

Der Grundeigentümer muß bald erfahren, ob ihm sein Grund⸗ eigentum entzogen werden wird. Dem trägt die Vorschrift des § 1

Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs Rechnung. Wird von dem Enteignungs⸗ echt innerhalb d eschluß festgeseßten Zeit kein Gebrauch ge⸗ 1

macht, so erlischt das Recht (§9 Abs. 2 des Entwurfs in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Enteignungsgesetzesz). Im Abs. 3 ist der § 5 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes namentlich desbalb für anwendbar erklärt worden, weil der Enteignungsberechtigte befugt sein muß, das von ihm für die Enteignung in Aussicht genommene Grundeigentum durch seine Vertreter und durch Sachverständige besichtigen zu lassen, bevor er sich zu einem Enteignungsantrag entschließt.

Die Vorschrift in § 3 Abs. 1, wonach sich die Enteianung im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt, hat den Fall im Auge, daß das zu enteignende Grundstück ein voll eingerichteter landwirtschaft⸗ licher Betrieb mit Gebäuden und Inventar ist. Zur Fortsetzung einer geordneten Wirtschaftsführung bis zur beendeten Aufteilung ist das Zubehör unentbehrlich.

Nach dem Vorgange des Gesetzes vom 20. März 1908 empfiehlt es sich, die Möglichkeit offenzulassen, daß Rechte an dem Grundstück wie Dienstbarkeiten, Alienteile, Hypotheken und Grundschulden u. dergl. auf Antrag des Unternehmers von der Enteignung und damit von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen werden und weiter⸗ bestehen bleiben 8 3 Abs. 2 des Entwurfs). Auf solche von der Enteignung ausgeschlossenen Rechte kann selbstverständlich die Vor⸗ schrift des § 45 des Enteignungsgesetzes keine Anwendung finden, wonach das enteignete Grundstück von allen darauf haftenden privat⸗ rechtlichen Verpflichtungen frei wird.

Ferner soll der Unternehmer befugt sein, in einen bestehenden Pacht⸗ oder Mietvertrag an Stelle des Verpächters oder Vermieters nach Maßgabe der für den Fall der freiwilligen Veräußerung gelten⸗ den Vorschriften einzutreten 3 Abs. 2 des Entwurfs). Dem Unter⸗ nehmer bleibht aber die Wahl, ob er dem Pächter oder Mieter eine Geldentschädigung gewähren will, die dann bei Feststellung des Anteils des Eigentümers an der für das enteignete Grundeigentum bestimmten Entschädigung zu berücksichtigen ist.

Zu § 4.

Die Vorschrift im Abs. 3 will den Unternehmer dagegen schützen, daß der Eigentümer noch während des schwebenden Entschädigungs⸗ verfahrens durch Begründung von Rechten, für die Entschädigung gewährt werden muß, die Entschädigungslast des Unternehmers arg⸗ listig erhöht und dadurch die Enteignung erschwert.

Zu §§ 6 bis 9. 8 8

Um das Verfahren möglichst zu beschleunigen, kann nach § 6 Nr. 1 auf Antrag die Entschädigung schon vor der Erledigung des Beschwerdeverfahrens nach § 2 8 tellt werden. Die Enteignungs⸗ erklärung nach § 7 und damit die endgültige Entscheidung über den Uebergang des Eigentums 9 Abs. 1 des Entwurfs in Verbindung mit § 44 des Enteignungsgesetzes) kann aber selbstverständlich erst ergehen, nachdem im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit der Ent⸗ eignung rechtskräftig festgestellt worden ist. Aus demselben Grunde, das Verfahren möglichst abzukürzen, wird im § 7 des Entwurfs die Ausnahmevorschrift des § 34 des Enteignungsgesetzes, wonach nur in eilbedürftigen Fällen auf Antrag die Enteignung schon vor der Er⸗ ledigung des Rechtswegs erfolgen kann, zur Regel erhoben.

Bei der Vielseitigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist es

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für den Unternehmer und den Eigentümer gleich wichtig, daß in der

kommissarischen Verhandlung über die Entschädigung die Verhältnisse des Gutes geklärt und in dem von den Sachverständigen zu erstattenden Gutachten darüber und über den Zustand des Gutes und des Zubehörs genaue und zuverlässige Angaben gemacht werden 6 Nr. 3), damit eine sichere Grundlage für die Feststellung der Entschädigung und für den über die Höhe der Entschädigung zulässigen Streit im Verfahren vor der Spruchkammer gewonnen wird. Der Unternehmer wird daher auch spätestens in diesem Verhandlungstermin die Erklärung über die Ausübung seiner Befugnis, Rechte am Grundstück von der Enteignung auszuschließen und in ein Pacht⸗ oder Mietverhältnis einzutreten, dem Kommissar gegenüber abzugeben haben 6 Nr. J. Aus derselben Erwägung ist es erwünscht, daß in dem Beschlusse über die Feststellung der Entschädigung ausgesprechen wird, auf welchen Grundlagen die Entschädigung festgestellt ist (5 6 Nr. 4). „Beis zur Enteignung des Grundstücks trägt der Enteignete die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Veischlechterung des Grundstücks einschließlich des enteigneten Zubehörs. Da deese Gefahr bei landwirtschaftlichen Betrieben in hohem Grade besteht, anderer⸗ seits aber in der Zwischenzeit eine Werterhöhung eintreten kann, so erscheint es notwendig, daß vor der Uebernahme des Grundstücks durch den Unternehmer die in der Zwischenzeit seit der Feststellung der Enteignung eingetretenen Aenderungen in dem Zustande des Grundstücks und des Zubehörs, erforderlichenfalls unter Zustehuug von Sachverständigen, ermittelt werden und daß auf dieser Grund⸗ lage nötigenfalls der Beschluß über die Feststellung der Entschädigung vorbehaltlich ber endgültigen Entscheidung im Verfahren vor der Spruchkammer berichtigt wird. Wenn möglich, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß Kommissar und Sachverständiger dieselben Per⸗ onen sind, wie in der kommissarischen Verhandlung über die Ent⸗ chädigung 8 Abs. 1). 1166“ Zu § 11.

In der Denkschrift über die schleunige Inangriffnahme der Be⸗ seclung und Oedlandskultur in Preußen vom 19. März 1919 (Druck⸗ ache Nr. 129 Landesversammlung 1919) ist bereits ausgeführt, daß und warum die bestehenden provinziellen Siedlungsgesellschaften allein nicht imstande sind, den durch die Verordnung vom 29. Januar 1919 gestellten Aufgaben gerecht zu werden, und der Kreis der Siedlungs⸗ unternehmer weitergezogen werden muß. Demgemäß ist be. absichtigt, außer den provinziellen Siedlungsgesellschaften vach §, 1 Abs. 1 Satz 3 R. S. G. auch die Kulturämter 1 des Gesetzes über Landeskulturbehörden) zu gemeinnützigen Siedlungsunter⸗ nehmungen im Sinne des §,.1 R. S. G. zu erklären. Der Ge⸗ schäftsbezirk (Ansiedlungsbezirk) der provinziellen Siedlungsgesell⸗ schaften erstreckt sich über die ganze Provinz; ihre Siedlungstätigkeit hat hauptsächlich die Aufteilung der großen Güter 12 Abs. 1 R. S. G.) zum Gegenstande. Dem entspricht es, wenn die Land⸗ lieferungsverbände gleichfalls provinzweise organisiert werden. Daneben sollen die Kulturämter die Stellen sein, die für ihren Geschaͤftsbezirk 8 des Gesetzes über Landeskulturbehörden) die An⸗ träge aller übrigen, auch nicht gemeinnützigen Siedlungsunternehmer zwecks Erwerbs von Siedlungsland prüfen und diesen gegebenenfalls die Beschaffung vermitteln.

Der § 11 hat nun den Fall im Auge, daß das Kulturamt für einen Privatuntanehmer nach § 1 Abs. 1 einen Enteinungsantrag stellt, Der Privatunternehmer tritt dann in alle Rechte und Pflichten des eigentlichen Ansiedlungsunternehmers ein, während der Behörde die bloße Vermittlerrolle zufällt.

II. Beschaffung von Pachtland für landwirt⸗ schaftliche Arbeiter.

Zu §8§ 12 ff.

Pacht⸗ oder Nutzland für landwirtschaftliche Arbeiter nach den §§ 22 bis 25 R. S. G. kann in der Weise beschafft werden, daß entweder bereits vorhandenes Gemeinde⸗ oder Gutsland diesem Zwecke gewidmet oder daß es im freien Verkehr angekauft oder gepachtet oder daß es im Wege der Enteignung oder der Zwangs⸗ pachtung in Anspruch genommen wird. Der Landrat als die Stelle, die mit der e über die Beschaffung von Pacht⸗ oder Nutzland betraut werden soll 22 R. S. G.), ist auf Grund des § 132 des Landesverwaltungsgesetzes in der Lage, die Befolgung seiner nötigen⸗ falls im Aufsichtswege nachzuprüfenden Anordnungen zu erzwingen. Der Weg der Eateignung von Pachtland bietet keine Besonderheiten gegenüber der Regelung im Abschnitt I. Dagegen mußten für das Verfahren der Zwangspachtung emnige besondere Vorschriften gegeben werden, die im § 13 enthalten sind.

Die Bemessung der Entschädigung für das den Arbeitern von der Landgemeinde oder dem Gutsbezirk überlassene Pacht⸗ oder Nutz⸗ land 22 R. S. G.), über die das Reichssiedlungsgesetz keine Vor⸗ schriften enthält, regelt § 12 des Entwurfs, während für die Be⸗

beteiligten Provinzen ist groß.

messung der Entschädigung für das von der Landgemeinde im Wege der Zwangspachtung oder der Enteignung in Anspruch geonmmene Pacht⸗ oder Nutzland die Vorschriften des § 15 Abs. 1 R. S. G.

entsprechend anzuwenden sind 24 Abs. 3 R. S. G.).

III. Landlieferungsverbände.

Zwecks Ausführung der §§ 12 ff. R. S. G. ergab sich die Frage, ob besondere Landlieferungsverbände ins Leben gerufen 12 Abs. 1) oder ob deren Aufgaben auf andere Stellen übertragen werden sollen 12 Abs. 2). Der Gesetzentwurf hat sich für den ersteren Weg entschieden.

Maßgebend hierfür war, daß die Geschäfte der Landlieferungs⸗ verbände zu einer finanziellen Belastung führen können, deren Deckung unter Umständen zu Schwierigkeiten führen kann. Außerdem würde diese Stelle ohne ausreichenden inneren Zusammenhangt mit der Gesamtheit der Eigentümer der großen Güter sein† deren Interessen sie vertreten soll; der Gedanke der genossenschaftlichen Selbstverwalturg, der der Einrichtung der Land⸗ lieferungsverbände zugrunde liegt, würde nicht zu seinem Rechte kommen. Auf der anderen Seite begünstigt die Schaffung be⸗ sonderer Verbände das auch von dem Reichssiedlungsgesetz eistrebte Ziel, nicht nur die Gesamtheit der Eigentümer der großen Güten, sondern auch den einzelnen Grundbesitzer selber zur tätigen Mitarbeit bei der Siedlung heranzuziehen. Der Land ieferungsverband kamt und wird schon aus eigenem Interesse (vergl. § 13 Abs. 3 R. S. G. seinen Einfluß auf seine Mitglieder dahin ausüben, daß sie freiwillig geeignetes Siedlungsland zur Verfügung stellen.

Die Vorschriften, die der Ausgestaltung der Landlieferungs, verbände im einzelnen dienen sollen, lehnen sich zumeist an bewährte Vorschriften des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) über Wassergenossenschaften (§§ 206 ff.) und der Verordnung über die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung von Moor⸗, Heide⸗ und ähnlichen Ländereien vom 7. November 191. (Gesetzsamml. S. 165) an.

Zu § 14.

Entsprechend der provinziellen Organisation der großen gemein⸗ nützigen Siedlungsgesellschaften und der Landeskulturämter sollen auch die Landlieferungsverbände provinziell organisiert werden. Die Pro⸗ vinzen, deren landwirtschaftliche Nutzfläche nach der landwirtfchaft⸗ lichen Betriebszählung von 1907 zu mehr als 10 vH auf die Güter von 100 und mehr ha landwirtschaftlicher Nutzfläche entfällt 12 Abs. 1 R. S. G.), sind folgende: Ostpreußen (38,4 %), Westpreußen

(36,9 %), Brandenburg (35,5 %), Pommern (53,2 %), Posen (46 %) Schlesien (37 %), Sachsen (27,2 %) und Schleswig⸗Holstein (15,7 %

Dagegen bleiben die Provinzen Hannover (5,9 %), Westfalen (6,6 %0 Hessen⸗Nassau (5,8 %),[die Rheinprovinz (3,5 %), die Hohenzollernschen Lande (2,1 %) hinter der gesetzlichen Grenze zurück.

8 Zu §§ 15 bis 18.

Die Zahl der 100 und mehr ha umfassenden Güter in den Sie beträgt z. B. in Ostpreußen 3296, in Pommern 2678, in Schlesien 2875. Die Vereinbarung der Satzung durch eine so große Zahl Beteiligter würde mit großen Schwierigkeiten und erheblichem Zeitverlust verbunden sein. De Entwurf sieht daher in Uebereinstimmung mit dem § 2 der Ver⸗ ordnung vom 7. November 1914 vor, daß die Satzung durch de

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erlassen wird

Der Minister wird aber von dieser Befugnis keinen Gebrauch

machen, ohne sich vorher mit Pertretern der Interessenten ins B l

nehmen zu setzen und sie mit ihren Vorschlägen zu hören. Späten können etwaige Wünsche der Beteiligten nach anderweitiger Ge⸗ staltaing der Satzung auf dem Wege der Vorschrift des § 18 erfüllt werden.

Der § 16 sieht in Nr. 5 und 7 die Mitwirkung eines Aus schusses vor. Dabei ist on eine von der Verbandsversammlung gg wählte Körperschaft gedacht, die, aus einem kleineren Personenkrh. bestehend, beweglicher ist als die Verbandsversammlung und an be⸗

sonders wichtigen Entscheidungen, wie z. B. der Auswahl der 8h0

enteignenden Güter, teilzunehmen haben wird.

Zu §§ 19 und 20.

Der § 20 lehnt sich an den § 3 der Verordnung vom 7. N.o vember 1914 an. Bei der Uebertragung der Geschäftsführung auf eine öffenrliche Behöide ist in erster Linie an die landschaftlicheg Organisationen gedacht, weil sie über einen mit den gesamten ein⸗ schlägigen Verhältnissen vertrauten, gut ausgebildeten und erfahrene

Beamtenkörper verfügen. Die Uebertragung kann aber auch auf eine andere öffentliche, namentlich auch auf eine unmittelbare Staalt⸗ behörde in Frage kommen. Letzteres kann namentlich dann der Fallz sein, wenn der Landlieferungsverband seinen Aufgaben gegenüber versagt, namentlich in der Erfüllung seiner Lieferungspllich

säumig ist. Zu §§ 21 und 22.

Die große Zahl der Beteiligten verbietet es, die Verbandee versammlung aus sämtlichen Eigentümern großer Güter bestehen lossen. Sie soll daher aus ihrer Mitte Vertreter (Verba verordnete) wählen, die ihre Interessen in der Verbandeversamml wahrzunehmen haben. In der Regel soll jeder Landkreis einen Wahlbezirk bilden. Da aber die Grundbesitzverteilung in einzelne Kreisen sehr verschteden sein und dadurch zu Unbilligkeiten führen kann, können in der Satzung andere Vorschriften über die Abgrenzung der Wahlbezirke usw. gegeben werden. Im übrigen wird die Regelung des Wablverfahrens Sache der Ausführungsbestimmungel

sein. Zu §§ 23 bis 26. 1b

Die Paragraphen behandeln das Verbandsvermögen und die Verbandslasten. Verbandslasten können durch Verwaltungskosten, unter Umständen auch dadurch entstehen, daß der Landl'eferungs⸗ verband von ihm erworbene Güter zeitweilig in Bewirtschaflung nimmt oder mit Verlust veräußert. Um solche Fälle zu vermeiden, wird er die erworbenen Grundstücke nach § 18 R. S. G. möglichs bald an das Siedlungsunternehmen weitergeben müssen. 1

Die §§ 25, 26 wollen für die Verbandsmitglieder einen Anreis schaffen, freiwillig geeignetes Siedlungsland abzugeben und selber neug Ansiedlungen zu schaffen. Das Verbandsmitglied, das freiwillig Siedlungsland abgibt, kann z. B. in der Weise begünstigt werden daß ihm das Mehrfache der auf das abgetretene Land entfallende Verbandsbeiträge auf die Verbandtleistungen angerechnet wird⸗ Wenn das Verbandsmitglied sich in für die Allgemeinheit besonders wertvoller Weise kolonisatorisch betätigt, so kann es unter Umständens für den ihm verbleibenden Restbesitz vollständige Freiheit von den Verbandslasten und Schutz vor einer etwaigen Enteignung erreichen⸗ Als Voraussetzung hierfür verlangt der Entwurf eigene Siedlungs⸗ tätigkeit in einem Umfange, der der Lieferungspilicht des Land⸗ lieferungsverbandes nach § 13 Abs. 2 R. S. G. entspricht.

Zu § 33.

§ 33 gründet sich auf den Vorbehalt des § 27 R. S. G. zu⸗

gunsten der Landesgesetzgebung, wonach landegrechtliche Vorschriften x.

zur weitergehenden För erung des Siedlungswefens unberührt bleiben⸗

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten kann hier⸗ nach im Falle eines besonderen Bedürfnisses auch in den Leile Preußens, in denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 R. S. O. nicht vorliegen, Landlieferungsverbände bilden (vergl. Begründung!

der preußischen Landesver⸗

Der Aeltestenrat ve, sammlung beschloß, auch weiterhin den Sonnabend und Monta⸗ von Vollsitzungen freizulassen, um insbesondere dem Staatsbau haltsansschuß Zeit zur Erledigung seiner Beratungen zu geben.

Das Meßanit der Internationalen Einfuhrmesse

in Frankfurt a. M., die in diesem Jahr zum ersten Male vom . bis 15. Oktober stattfindet, teilt laut Meldung des „W. T. B.“ it: Nachdem der zur Unterbringung der Aussteller verfügbare Raum in der großen Festhalle, den Anbauten sowie in den Meßhäusern völlig vergeben ist, hat sich die Messeleitung gezwungen gesehen, neue Anmeldungen nicht mehr anzunehmen. Es läßt sich nunmehr ein Ueberblick über die auf der Messe vertretenen Industrien gewinnen. Wohl keine Art von Erzeugnissen der Industrie und Technik dürfte auf der Messe fehlen. Durch starke Beteiligung treten in erster Linie folgende Branchen in Erscheinung: Webwaren, Modewaren, Konfektion, Wäsche, Schuhwaren usw., Galanteriewaren, Luxuslederwaren, Parfümerien, Seifen, Spielwaren, Kurzwaren, Bijouterien, Gold⸗ und Silberwaren, Bürobedarf, Maschinenindustrie, land⸗ wirtschaftliche Maschinen, Motorenindustre, technische Artikel, Riemen, Transe missionen, Oele, Fette, Kleineisenwaren, Werkzeuge, Möbel, Haus⸗ und Küchengeräte, Photographie, Kinematographie, Telephon, Telegraph, chirurgische Instrumente, orthopädische Appa⸗ rate, Lebens⸗ und Genußmittel usw. Eine Reihe von Industrien, s die Leder⸗ und Lederwarenindustrie, werden durch Kollektivvor⸗ ührungen vertreten sein. Für die Maschinenindustrie und verwandte Zweige wird eine besondere Halle errichtet. Es ergibt sich aus diesen Mitteilungen von selbst, daß der Besucher der Frankfurter Messe Gelegenheit haben wird, sich über Nachfrage und Angebot im Bereich verschiedenster Industrie⸗ und Geschäftszweige zu informieren.

Die „Frankfurter Zeitung“ meldet aus New York: Die deutsch⸗amertkanischen Zeitungen enthalten viele Bankanzeigen, die auffordern, Markvaluta zu kaufen. Das Publikum legt zahl⸗ reiche, alerdinge kleinere Beträge in Markwerten an. Diese Anlage⸗ käufe werden nicht aufgewogen durch Leervertäufe und Abgaben der Berufsfpekulation. Diese ist nämlich nach Versicherungen des „Journal of Commerce“ sowohl in Reichsmark wie auch in allen anderen Valuten ziemlich stark nach unten engagiert.

Das Rheinisch⸗Westfälische DEEE111’“ beruft laut Meldung des „W. T. B.“ für den 26. September Line Versammlung der Zechenbesitzer ein. Auf der Tagesordnung steht unter anderem die Festsetzung der Richtpreise.

Das Oesterreichische Staatsamt der Finanzen in Wien ersucht, laut Meldung des „W. T. B.“, die deutschen Banken, vorläufig eine Einlösung von Fälligkeiten der österreichischen Staatsschuld nicht mechr vorzu⸗ nehmen. Eine vorläufige Regelung und Weisungen über die Wiederaufnahme der Fahlungen in dem Umfange, der den Ver⸗ pflichtungen der⸗Republik Oesterreich entspreche, würden jedoch in lernaber Zeit mitgeteilt werden. 8

Capito & Klein Aktiengesellschaft, Benrath a. Nhein, schlägt laut „W. T. B.“ vor, 10 vH. (gegen 20 vH. im Vorjahre) für die Aktie zu verteilen. 8

Finnlands erste Handelsmesse. Der Beschluß, im nächsten Sommer in Helsingfors die erste finnische Handelsmesse abzuhalten, steht laut Meldung des „W. T. B.“ nun fest. Da diese Messe zu einer Stütze des wirtschaftlichen Lebens und zu einem Fest der nationaleu Arbeit ausgestaltet werden soll, hat

man schon jetzt mit den Vorarbeiten der Messe begonnen. In Anbetracht dessen, daß in den letzten 10 Jahren keine Ausstellung in Finnland stattgefunden hat, findet man es selbstverständlich, daß mit dem Messeverkauf eine Ausstellung verbunden wird. Für diesen Zweck eeignete Gebände und Grundstücke sind in hinreichendem Maße vorhanden. Da die Messe in Schweden für die zweite Juli⸗ woche festgesetzt ist, wird die in Finnland in der dritten Juliwoche stattfinden. In Norwegen und Dänemark finden die Messen im August statt. 8 - .

Zu der unlängst veröffentlichten Mitteilung über die am 13. bis 18. Sktober d. J. in Helsingfors stattfindende Katalogmesse teilt die finnische Gesandtschaft ergänzend mit, daß sämtliche dafür bestimmte Sendungen per Post an den Oberinspektor Lauri, Mäkinen, Skill⸗ koßen. 2, Helsingfors, zu richten sind. Die Beschickung der Messe ist ostenfrei.

Berichts von auswärtigen Wertpapiermärkten.

Wien, 24. September. Die Börse eröffnete in unentschiedener Haltung und⸗zeigte eine neuerliche Ermattung, als die Entlastungs⸗ verkäufe in einzelnen Kulissenwerten an Umfang zunahmen. Apine Montan⸗Aktien, die durch Streikgerüchte beeinflußt wurden, verloren. 31 Kronen, Staatsbahnaktien 19 Kronen und eiazelne Bankaktien 17 28 Kronen. Eine Ausnahme machten Zivnostenska⸗Aktien, die durch überhastete Deckungen um 311 Kronen stiegen. Im Schranken aben Austro Americana um 120 Kronen, Gaicta um 100 Kronen, Veitscher Magnesit⸗Aktien um 200 Kronen, Waffenfabrik um 54 Kronen und Dampfschiffaktien um 30 Kronen nach. Nur in vereinzelten Fällen waren Kursbesserungen zu verzeichnen. Das Geschäft gestaltete sich wesentlich ruhiger als an den letzten Tagen. Die schwächere Tendenz hielt bis zum Schluß an. Der Anlage⸗ markt blieb fest. Goldrente war begehrt.

Wien, 23. September. (W. X. B.) Notterungen der Deutsch⸗ Oesterreichischen Devisenzentrale. Berlin 264,00 G., Ansierdam 2280,00 G., Zürich 1115,00 G., Kopenhagen 1400,00 G., Stockholm 1520,00 G., Christiania 1450,00 G., Marknoten 263,25 G.

Wien, 23. September. (W. T. B.) (Börsenschlußkurse.) Tüxkische Lose 633,00, DOrientbahn —,—, Staatsbahn 1279,00, üd. bahn 168,75, Oesterreichische Kredit 795,50, Ungarische Kredit 825,00, Anglobank 468,00, Untonbank 593,00, Bankverein 518,00, Länker⸗ bank 630,00, Tabakaktien —,—, Alvine Montan 1458,00, Prager Eisen 3615,00, Rima Muranyer 1170,00, Stodawerke 1198,00, Salgo Koblen 1400,00. Brüxer Kohlen —,—, Galizia 3210,00, Waffen 1600,00, Llorb⸗Aktien 4480,—, Poldihütte 1200,00, Daimler 825,00, Oesterreichische Goldrente 152,00, Oesierreichische Kronenrente 79,00, Februarrente 79,00, Mairente 80,00, Ungarische Goldrente —,—. Ungarische Kronenrente —,—. Nach Schluß: Alpine Montan 1430,00. 1b

Prag, 23. September. (W. T. B.) (Devisenkurse.) Berlin 124,00 G., Marknoten 121,00 G., Wien 55,00 G.

London, 22. September. (W.T. B.) 2 ½ % Englische Konsols 50 ½, 5 % Argentinier von 1886 70, 4 % Brastlianer von 1889 58, 4 % Japaner von 1889 69, 3 % Portugiesen 49, 5 % Russen von 1906 37½¼, 4 ½ % Russen von 1909 32 ½, Baltimore and Ohio 50,

Canadian Pacific 179 ¼, Erie 19, National Railways of Mexiko 8 ¾,

Southern Pacifie 118, Union Pacific 144 ½, United States Steel Corporation 120 ¼,. Anaconda Copper —,—, Rio Tinto 51, Chartered 21/3, De Beers 24 ¼, Goldsields 115 ¼19, Randmines 3. 5 % Kriegsanleihe 94 ⅝, 4 % Siegesanleihe 85 ¼. London, 23. September. (W. T. B.) Wechfel auf Deutschland 98,50, Wechsel auf Amsterdam kurz 11,19, do. auf Paris 3 Monate 36,05, do. auf Brüssel 36,25. Privatdiszkont 3 ½, Silber loko 62 ⅜, do. auf Lieferung 62 ½. 1 Paris, 23. September. (W. T. B.) 5 % Französische Anleihe 90,47, 4 % Französische Anleihe 71,27, 3 % Französische Rente 60,85, 4 % Span. äußere Anleit e 143,00, 5 % Russen von 1906 58,00, 3 % Russen von 1896 29,25, 4 % Türken unif. 72,25, Suezkanal 5821, Rio Tinto 1855. 1 Amsterdam, 24. September. (W. T. B.) Wechsel auf Berlin 11,30, Wechsel auf Wien 4,25, Wechsel auf Schwei 48,00, Wechsel auf Kopenhagen 58,00, Wechsel auf Stockholm 88 Wechsel auf

Pennsylvania —,—,

New Pork 269,25, Wechsel auf London 11,16 ¼. Wechsel auf Paris 31,20, Wechsel auf Christiania 62,00, Wechsel auf Brüssel 30,55, Wechsel auf Madrid 50,25. 5 Kopenhagen, 24. September. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Hamburg 19,50, do. amf Amsterdam 172,75, vo. auf schweizer. Plätze 32,75. do. auf New York 43 00, do. auf London 19,25, do. auf Paris 53,75, do. auf Antwerpen 53,50, do. auf Helsingfors 24,00. Stockholm, 24. September. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Berlin 17,50, do. auf Amsterdam 154,50, do. auf schweizer. Plätze 74,00, do. auf Washington 412,00, do. aut London 17,13, do. auf Paris 47,50, do. auf Brüssel 47,00, do. auf Helsingfors 21,0

Berichte von auswärtigen Warenmärkten.

Liverpool, 19. September. (W. T. B.) Baumwolle. Amerikanische 11 bis 33, Bresilianische 21 Punkte höher, IJadische teilweise 25 Punkte höher.

Liverpool. 22 September. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 5000 Ballen. Einfuhr 5410 Ballen, davon 3600 Ballen ameri⸗ kanische Baumwolle. Für September 19,32, für Oktober 19,32, für Januar 19.33.

Amerikanische 11, Brasilianische 11, Indische 10 Punkte niedriger.

Nr. 33 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im RNeichsministerium des Innern, vom 19. September 1919, hat folgenden Inhalt: 1) Handels⸗ und Gewerbewesen: Aufhebung der Bekanatmachung, betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln; Bekanntmachung über die Ein⸗ fuhr von Kautschuk, Guttapercha, Balata und Asbest. 2) Marine und Schiffahrt: Aenderung in dem Verzeichnis der zur Aus⸗ bildung von Schiffsingenieuranwärtern geeigneten Dampfmaschinen⸗ bauanstalten. 3) Post⸗und Telegraphenwesen: Bekannt⸗ machung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 4) Zoll⸗ und Steuerwesen: Ermächtigung der Landesfinanz⸗ behörden zur Entscheidung über Erstattung oder Erlaß von Steuer⸗ beträgen.

2.

AaAIkreneEERERERER

1. Uniersuchungsfachen. 1

2. „afgt g Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen r. bergk⸗ 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen zc.

4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.

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Bffentlicher Anz

Anßerdem wird anf den Auzeigenpreis ein Tenerungszuf

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Anzeigenpreis für den Raum einer Fgespaltenen Einheitszeile 1 Mk.

1 Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften⸗

chlag von 20 v. H. erhoben.

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6. Erwerbs⸗ und eE““

L 4 7. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung⸗ 9. Bankausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen. 11.

82 ———

*

.1

1) Untersuchungs⸗ sachen.

[62571] Weschleaß. G

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Sicherung der Kriegzsteuer vom 9. Fpril 1917 (R.⸗G.⸗Bl. S. 351) wird das in Inland befindliche Vermögen des früheren Inhabers der Zigarettenfabrtk, Suchum in Dresden, Uhlandstraße 35, des 86 manns Sreor M. Chigirinsky, mit Beschlag belegt. b

Hierdurch verliert der Kaufmann Gregor M. Chigirinsky das Recht, über das in Beschlag genommene Bermögen unter Lebenden zu verfügen.

Dresden, den 23. Srprember 1919. Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt.

[62672]

Um Fahndung auf nachstehenden Be⸗ trüger, angebl. gisenhehna fteten Fritz Rehnt, 30 Jahre alt, 1,62 bis 1,64 m groß, dunkles Haar, der sich als Vertreter der Interessen der besetzten Pfals ausgibt und Betruͤgereien, zum Beispiel mit Automobilbereifungen, verübt, wird ersucht zu CU AIII 2356/19, Poltzeidirektion Dresden.

[62570] Fahnenfluchtserklärung. In der Unterfuchunzssache gegen den ionisr Johann Zientek von der Pionier⸗ omp. 233, wegen siabpenftagt wird auf Grund der §§ 69 ff. des M.⸗St.⸗G.⸗B. sowie der §§ 356, 360 der M.⸗St.⸗G.⸗O. der Beschuldigte hierdurh für fahnen⸗ flüchtig erklärt. Gzteitwvitz, den 18. September 1919. Gericht der 117. Infanteriedivision. Der Gerichisherr: 1 Hoefer, Generalmajor und Brigsdekommandeur. Dr. Orlob, Kriegsgerichtsrat.

mammümummnmennmmnmn

2) Aufgebote, Ver⸗ lust⸗und Fundsachen, Zustellungenn. dergl.

[2] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 15. Dezember 1919, Vormit⸗ tags 10 ½ Uhr, an der Gerichtsstelle, Berlin, Brunnenplatz, Zimmer Nr. 30, I Treppe, versteigert werden das im Grundbuche von Hermsdorf, Band 9 Blatt Nr. 277 (eingetragene Eigentümerin am 26. August 1918, dem Tage der Fetteghüar des Versteigerungsvermerks: Frau Agnes Mathesius, geb. Müller, in Glienscke dei Hendedor eingetragene Grundstück Gemarkung Hermsdorf Karten⸗ blatt 1 Parzelle Nr. 979/8, Albrecht⸗

Stall, Hofraum und Hauesgarten, 9 a 66 qm groß, Grundsteuermutterrolle Art. 276, Nutzungswert 1650 ℳ, Ge⸗ bäudesteutrrollt Nr. 206. 6/7 K. 57. 18. Berlin, den 3. März 1919. Amtsgericht Berlin⸗Wedding.

[62571] TSwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung sol uim 15. Dezember 1919. Vor miltsngs 10 Uhr, an der Gerichtästelle Brunnenplatz, Zimmer Nr. 30, 1 Treppe, versteigert werden das im Grundbuche von Berlin (Wedding) Band 87 Blatt 2096 (einaetragener Eigentümer am 28. Mat 1919, dem Tage der Eintragung des Ver. steigerungsvermerks: Tischlermeister Carl Heirn emann in Berlin) eingetragene Grund⸗ stück, enthaltend a. Vorderwohnhaus mit Räckflügel links und Hof, b. Fabrik⸗ gebäude quer mit Vorflügel links, Ruͤck⸗ flügel rechts und Hof, c. Kessel⸗ und Maschinenhaus, d. Stallgebäude, e, Remise, f. Lagerschuppen, Gemarkung Berlin, Schulstraße 71, Kartenblatt 23, Parzellen 437/37 und 776/37, 10 69 qm groß, Grundsteuermutterrolle uud Gebäadesteuer⸗ rolle Nr. 5541, Nutzungswert 9270 ℳ. Berlin, den 18. September 1919. Amtsgericht Berlin⸗Wedding. Abt. 6/7. 6/7. K. 39.19/10.

[620533 Aufgeboꝛ. F. 30/19

Die Bankfirra Mosse und Sachs ie Berlin NW. 7, Uater den Linden 56, Kraft Sache, hat das Aufgebot der ih⸗ gestohlenen Mäntel zu den folgenden Aktien der Gladbacher Wollindustrte Aktien Gesellschaft vorm. 2. Josten zu je 1000 Nr. 1232, 2179, 170, 292, 932, 485, 1184, 1354, 392, 675, 30. 14, 2340, 646 590, 589, 239, 1374, 288, 1407, 588, 2075, 694, 1310, 133, 362, 480, 410, 1638, 1192, 388, 2106, 1748 837, 688. 587, 1807, 2455, 522, 1409. 2495, 2526, 2407, 1634, 911, 732, 657, 584, 548, 1707, 659, 1153, 719, 2214, 2423, 1745, 1284, 2164, 682, 663, 1004, 390, 93, 2203, 2231, beantkagt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. Mai 1920, Var⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, Zimmer 26, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird. 85

M.⸗Glad hHach, den 3. September 1919.

Das Amtsgericht.

[625742 Zahlungssperre.

Auf Antrag des Samitätsvizefeldwebele Reinhold Langer in Beruburg wird der Reichsschuldenbverwaltung in Berlin be⸗ treffs der angeblich abhanden gekommenen Schuldverschreibungen der 5 prozentigen Kriegeanleihe des Deutschen Reichs Nr. 11 103 126 und 14 883 826 bis 27

als den obengenannten Antreg⸗

sondere neue Zinsscheine oder zinen Er⸗ euerungsschein auszugeben.

Weylin, den 22. Septembder 1919. Imtsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 84.

(62573]

Das Aufgeboisverfahren über die 5 %

Reichsschuldverschreibung Nr. 12 363 547

zber 1000 ist eingestellt. F. 140/19. Berlia, den 20. September 1919. Amtsgericht Perlin⸗Mitte. Abt. 84.

[62575] Besehluß, Der Beschluß vom 30. August 1919 vird dahin ergänzt, daß auch bezäglich folgeder anzeblich abhanden gekommener Hypothekenpfandbriefe der Schlesischen Zoden⸗Krebit⸗Aktien⸗Bank in Breslau: Serie XII Lit. E. Nr. 7503, 78938, 10 531, 14 158 und 14 159 über je 300 ℳ, 8 Lit. F Nr. 6051 über 100 zie Zahlungssperre verhängt wird. Die Bekanntmachung vom 9. September 1919 ist ungültig. 41 F. veatig. Breslau den 17. September 1919. Das Amtsgericht.

626411 Bekauntmachung. 1 Falgeade Wertpapicre vermutlich ge⸗ stohlen:

5 % Kriegsanleihe von 1915 Lit. D Nr. 141 969, 141 970, 141 987 und 141 988 üder je 500 ℳ.

Eigentümer: Frau Martha Ventz, hier, Haeselerstraße 12 d wohnhaft, J.⸗Nr. 11 359 1V a/19.

Charlottenburg, den 22. September

1919. Der Polkeipräsident.

[626422⁄½ Vekanntmachung.

Die durch Bekanntmachung vom 4. Juni 1919 d. J. Nr. 5527 IV b/19 verhängte Sperre über die aus der Wohnung Herbertstr. 16 abhanden gekommenen Wertpapiere wied hiermit aufgehoben. 19 C den 23. September

Der Polizeipräsident.

s6264313 Bakanntmachung.

Wir widerrufen unsere Verlustanzeige vom 20. Februar 1919 bezüglich unseres 4 % uaverlotbaren Pfandbriefs Lit. K Nr. 40 457 zu 500,—, enthalten in der 2. Beilage zu Nr. 45 des Blattes vom 22. Februar 1919.

Mäünchen, den 23. Septeinber 1919.

Baverische Hand⸗lshank.

[628441 Bekanntmachung. Die unterm 1. September als abhanden

gekommen gemeldeten: 3 ½ % Pfandbriefe

1600 unserer

Ser. 4 C 10 365, D 15 781, Str. 9

C 28 377, D 37 883/[4, 800 unserer

4 % dergl. Ser. 15 D 65 845, 17 D

70 720/1, 18 D 74 758 haben sich wieder vorgefunden, weshalb

der Verlust hiermit widerrufen wird. Teacde, bes 23. September 1919.

(62572] Aufgebot.

Aufgebot haben beantragt:

1) der Rechtsanwalt Dr. M. Grorber zu Müpchen, als Vormund der Metzger⸗ meisterkinder Maria, Ffranziska und Emilite Mayr daselbst, über die für die verstorbene Metzaermeisteregattin Klara Theresta Mavr, geb. Rauch, daselbst von der Meckl. Lebensversicherungsbank a. G. zu Schwerin am 25. Februar 1903 unfer Nr. 53 549 ausgestellte Lebensversicherungs⸗ police über 3000 zugunsten der Maria, Fany und Emilie Mayr, 8 2) die jetzt verwitwete Frau Emilie Feiler, geb. Müller, zu Brezlau übe⸗ die für sie von derselben Bank unter ihrer früheren Firma Meckl. Lebensgversicherungs⸗ und Sparbank am 30. März 1899 unter Nr. 43 502 ausgestellre Lebensversicherungs⸗ police über 1000 ℳ,

3) der Fabrikdirektor Withelm Kyritz, Frl. Katharina Marita Kyritz, die EChefrau Anna Johannette Roth, geb. Kvritz, und Frl. Frteda Kyritz, als Erben des Fabri⸗ kanten Friedrich Kyritz zu Hofheim a. T., über die für letzteren von derselben Bank unter ihrer vorgenannten früheren Fiema am 30. Joli 1884 unier Ne. 9373 aus⸗ gestellte Lebehsversicherungspolie⸗ über 10 000 ℳ,

4) Frl. Auguste Bocksteite in Hannover als Rechtsazchfolgerin des Berechtigten über die für den verstorbenen Rentier C. F. Bockstette zu Hannover von der⸗ selben Baak unter ihrer vorgenanntens früheren Firma am 22. Dezember 1868 unter Nr. 1840 ausgestellie Lebensversiche⸗ rungspolice über 1800 zugunsten des Hermann Heinrich Bockstette. 1

Die Inhaber der Urkunden werden aufge⸗ fordert, spätestenz in dem auf Diendtag, den 13. April 1920, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer 10, anbetaumten Auf⸗ gebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die⸗ selben für kraftlos werden erklärt werden.

Schwerin, 20. September 1919.

Mecklenburz⸗Schwerinsches Amtsgericht.

[62581] Aufgebot. Herrn Maler Josef Huf in Wöris⸗ hofen ist der von uns auf sein Leben aus, gestellte Versicherungsschein Nr. 670 292 vom 28. April 1916 über 1000,— ab⸗ handen gekommen. Der Inbaber der Ur⸗ kunde wird aufgefordert, sich binnen 2 Mo⸗ naten ab heute bei unz zu melden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos er⸗ klärt und neu auzgefertigt werden wird. Stettin, den 20. September 1919. „Germania“ Lebeng⸗Versicherungs⸗Aktien⸗ Gesellscheft zu Stettin.

[62052] Rufgehot.

Gerard & Cie., G. m. b. H, Leder⸗ fabriken zu Düsseldorf⸗Heerdt, hat das Aufgebot des am 20. Juni 1914 von Max Misch in Hamburg ausgestellten, von Benno Kaufmann zu Berlin⸗Wilmerzdorf angenommeaen und duech Indossement auf

20. Juli 1914 fällig gewesenen Wechsele über 1218,80 beantragt. Der Inhaber der Ürkunde wird aufgefordert, spätestens in den auf den 28. Februar 1220, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte znzumelden und die Urkunde vorzulegen, wierigenfalls die Kraftloverklärung der Ur⸗ kunde erfolgen wird.

Charlottenburg, den 17. Seylenber 191 Das Amtsgericht.

1919,

22577]

1) Die verw. Maurer Rosalie Süchag. geb. Gotischalk in Namslau Deutsche Vorstabt hat das Aufgebot des über die auf Blatt Nr. 257 Wilkau in Ad⸗ telung III bes Grundbuchs unter Nr. 1 eingetrazene Hypothek von 1500 ge⸗ hildeten Hypokbekenbriefes beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. Aprit 1920. Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstmmine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlozerklaͤrung der Urkunde er⸗ folgen wird. s

2) Der Bauergutsbesitzer Christian Achtert in Bankwitz, Kreis Ramzlau, hat beantragt, den perschollenen Bauersohn Gortlieb Woelke, geboren am 14. Jali 1847 in Böhlitz, Kreis Namslau, zuletzt wohnhaft in Bankwitz, Kreis Namslau, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 24. April 1920,. Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 10, anberaumten Aufgebots⸗ termme zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Ber⸗ scholenen zu erteilen vermögen, ergeht die Fufforderung, spätestens im Aufgebots⸗ termine dem Gericht Anzeige zu machen.

3) Die verehelichte Tischler Pens Gerstenberg, ged. Skapin, in Breslau, Alsenstreßße 54, hat das Aufgrbot übtr den Hinterlegungsschrin Nr. 568 der Stadisparkasse Namslau über 500 5 % Kriegsanleihe D Nr. 4 292 397, aus⸗ gestellt auf den min. Artur Skupm in Polkowttz, beartragt. Die Inhaher der Urkunde werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 24. Aprit 1920, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor derm unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 10, anberaumten Auf⸗ gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folaen wird. 8

Namslau, den 17. Geptember 1919

1 Das Amtszericht.

Schöhl.

[62576] Iufgrbot.

Die Einwohnereheleute Heinrich Junge und Martha geb. Gierling aus Alt⸗ tomischel haben des Aufgebot zum Zwecke der Auzschließung des Gläubigers der auf dem Grundbuchblatt des ihnen gehörigen

straße 50, Wohn hans mit abgesondertem

über 8 100 verboten, an einen anderen eer

3 eine

Leistung zu bewirken, insbe⸗

Bavyerische Landwirthschafts zank E. G. m. b. 8

den Antragstesler übergegangenen, am

Grundstsicke Alstomischel Blatt 49 Ab⸗