in Sachsen, Bezirksverein Dresden,
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
in Kraft.
Berlin, den 23. September 1919.
Der Reichswirtschaftsminister. 2 J. V.: Dr. Peters.
—
Bekanntmachung.
Die Tarifgemeinschaft der Fabrik⸗ und Groß⸗ handelsbetriebe Rathenows und der Deutsche Werk⸗ meisterverband, Düsseldorf, Geschäftsstelle Berlin, haben beantragt, den zwischen ihnen am 17. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Werkmeister in den Fabrik⸗ und Großhandelsbetrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Rathenow und die Gemeinden Rhinom, Neue Schleuse, Semlin, Göttlin, Milow und Mögelin für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Ok⸗ tober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1422 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 38, zu
Berlin, den 22. September 1919. 8
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke. Bekanntmachung.
Der Deutsche Transportarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Trier, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Arbeitgeberverband E. V. zu Trier am 5. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Trausportarbeiter gemäß 32 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. 8. 1456) für den Stadtkreis Trier für allgemein verbindlich zu erklären. 1 8
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2116 an das Reichsarbeitsministerium, Berlim, Luisen⸗ straße 33, zu richten. “
den 22. September 1919. 8 Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
1“ Bekanntmachung.
Die Nürnberg⸗Fürther Spediteur⸗Vereinigung, Sitz Nürnberg, und der Deutsche Transportarbeiter⸗ verband, Ortsverwaltung Nürnberg⸗Fürth, Sitz Nürnberg, haben beantragt, den zwischen ihnen am 9. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitlsbedingungen der Tronsportarbeiter der Betriebe des Speditions⸗, Rollfuhr⸗ und Möbeltransport⸗Gewerbes gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für die Städte Nürnberg, Doos und Fürth für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer
8
I. B. R. 2118 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten. Berlin, den 22. September 1919. Der Reichsarbeitsminister.
Bekanntmachung. “
Der chsverband des Deutschen Tiefbauge⸗ werbes E. V. hat beantragt, den zwischen ihm, dem Bezirks⸗ Arbeitgeber⸗Verband für das Baugewerbe in Sachsen, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweig⸗ verein Freiberg, und dem Zentralverband der Maschi⸗ nisten, Heizer und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dresden, am 2. Juli 1919. abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbau⸗ gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 1456) für den Amtsgerichtsbezirk Frei⸗ berg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2384 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 22. September 1919.
“ Der ü I
e.
Bekanntmachung. 8
Der Reichsverband des gewerbes E. V. hat beautragt, den zwischen ihm, dem Bezirksarbeitgeberverband für das Baugewerbe dem Deutschen Bauarbeiterverband, und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verwandten Berufs⸗ genossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dres den, am 18. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung
der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter
4 8 *
Bärenfels, Kipsdorf,
Schlottwitz,
im Tiefbaugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ ember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet er Orte Tharandt, Somsdorf, Rabenau, v Hintergershors Fördergersdorf, Spechtshausen, Pohrsdorf, Hartha, Oberhermsdorf, Groß⸗ und Kleinopitz, Braunsdorf, Dorfhain, Groß⸗ und Kleinölsa, Possendorf, Wendischcarsdorf, Feesscha am Quohren, Lungkwitz, Börnchen, Wilmsdorf, Lübau, Bröschen, Zscheckwitz, Kleincarsdorf, Hähnichen, Kleba, Gombsen, Bärenklause, Kleinkautsch, Theisewitz, Wittgensdorf, Kautsch, Saida, Höckendorf, Borlas, Maxen, Glashütte, Mühlbach, Ober Schlottwitz, Waltersdorf, Hennersbach,
Liebenau, Altenberg, Geising, Zinnwald, Bee-see gen Lauenstein,
Mückenhain, Bärenstein, Döbra, Dittersdorf, Bärenhecke, Breitenau, Fürstenau, Fürstenwalde, Gottgetreu, Müglitz, Kratz⸗ hammer, Löwenhain, Dippoldiswalde, Malter, Berreuth, Pauls⸗ ain, Paulsdorf, Seiffen, Seifersdorf, Spechtritz, Obercunners⸗ dorf, Ruppendorf, Beerwalde, Obercarsdorf, Reinberg, Naundorf, Niederpöbel, Schmiedeberg, Döntschten, Frauendorf, Hermsdorf, Lugau, Ulberndorf,
ö e1“
1. Oktober 1919
Deutschen Tiefbau⸗
Reinhardsgrimma,
1““ 8 1
Reinholdshain, Hirschbach, Oberhäslich, Elend, Bärenburg, Schellerhau, Sadisdorf, Relchstädt, Cunnersdorf, Falkenhain, Johnsbach, Hirschsprung, Rehefeld, Hennersdorf, Ammelsdorf, Gleisberg, Pretzschendorf, Röthenbach, Seyda, Hermsdorf i. E., Reichenau, Hartmannsdorf, Kleinbobritzsch, Frauenstein, Nassau, Dittersbach, Burkersdorf, Friedersdorf, Bienenmühle, Rechen⸗ berg, Holzhau und die Mühlen im wilden Weiseritzthal von “ und Hennersdorf für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Ok⸗ tober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2392 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Beerrlin, den 22. September 1919. “ Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der Reichsverband des Deutschen 2 ewerbes, E. V., hat beantragt, den zwischen ihm, dem ezirksarbeitgeber⸗Verband für das Baugewerbe
in Sachsen, dem Deutschen Bauarbeiter⸗Verband, Bezirksverein Zittau, dem Zentralverband christ⸗ licher Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentral⸗ verband der Maschinisten, Heizer und verwandten Be⸗ rufsgenossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dresden, am 2. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Zittau, Eckhardsberg, Großporitsch, Hartau, Alt und Neu Hörnitz, Kleinschönau, Olbersdorf mit Eichgraben, Oybin mit Hayn, Pethau, Radgendorf, Bertsdorf, Blumberg, Burkers⸗ dorf, Dittelsdorf, Dornhennersdorf, Drausendorf, Friedersdorf, Friedreich, Gießmannsdorf, Grunau, Großschönau, Hainewalde, Herrenwalde, Herwigsdorf, Hirschfelde, Klosterfreiheit, Königs⸗ hain, Alt und Neu Jonsdorf, Josefsdorf, Leutersdorf, Leuba,
Lichtenberg, Lückendorf, St. Marienthal, Markersdorf, Max⸗
dorf, Neugersdorf, Nieda, Niederoderwitz, Ostritz mit Altstadt, Reibersdorf, Reichenau, Neutmmitz, Rohnau, Rosenthal, sensdoef Scharre, Schlegel, Schönfeld, Sallendorf, Oberseifersdorf, Seifhennersdorf, Seitendorf, Sommerau, Spitzcunnersdorf, Trattlau, Türchau, Ober Ullersdorf, Wald⸗Oppelsdorf, Waltersdorf, Wanscha, Weigsdorf, Wittgendorf, Zittel für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1919 erhs en werden und sind unter Nummer I. B. R. 2382 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 3
Berlin, den 22. September 191909. 8 Der Reichsarbeitsminister.
Der Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗ gewerbes E. V. hat beantragt, den zwischen ihm, dem Be⸗ zirksarbeitgeber⸗Verband für das Baugewerbe in Sachsen, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Be⸗ zirksverein Dresden und Zweigverein Großenhain, und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Ge⸗ schäftsstele Dresden, am 18. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für sämtliche Orte der Amtsgerichtsbezirke Großenhain (ausschließlich der Flur Leckwitz) und Radeburg sowie die Orte Großdobritz, Nieska, Lichtensee und Streumen für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2394 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 22. September 191909.
8 Der Feschegthicsetiwiner.
8 chlicke.
“ “ E“
1“ Bekanntmachung.
Die Frau Marie Pabst, geb. Asfahl, in Pforzheim, Kleine Gerberstraße Nr. 22, und dem Möbelspediteur Karl Leib⸗ brand in Pforzheim, Kleine Gerberstraße 16, wird gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, § 1 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Oktober 1915, der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt.
Pforzheim, den 8. September 1919.
Bezirksamt. Ganzenmüller.
——
Die Preußische Staatsregierung hat den Abteilungs⸗ dirigenten, Geheimen Regierungsrat Dr. Richard Jahnke zum Geheimen Oberregierungsrat und
den Justitiar und Verwaltungsrat bei dem Provinzial⸗ schulkollegium in Berlin, Regierungsrat Erich Wende zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung ernannt.
Der in die erste Pfarrstelle in Greifenberg i. Pomm. berufene Oberpfarrer Wurms, bisher in Bütow, und der in die erste Pfarrstelle in Hohenstein berufene Pfarrer Thews, bisher zweiter Geistlicher daselbst, sind zu Superintendenten ernannt worden. 6
Der Ueberlandzentrale Südharz Bleicherode wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, das Grundeigentum, das zu den Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Kreise deecheg eb nsce, Worbis und Heiligenstadt im Regierungs⸗ bezirk Erfurt sowie des Kreises Duderstadt im Regierungs⸗ bezirk Hildesheim in Anspruch zu nehmen ist, nötigensalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies
Tiefbau⸗
ist auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur
85
ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staͤatliche Rechte an fremden Grund⸗ stücken findet dies Recht keine Anwendung.
Berlin, den 15. September 1919.
Namens der Preußischen Staatsregierung
Fisschbeck. Heine. Bauer. Oeser.
Verordnung,
betreffend vorläufige Aenderungen von Gerichts⸗ bezirken anläßlich der Ausführung des Friedens⸗ vertrags.
Vom 14. September 1919.
Auf Grund des Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1919 über Ermächtigung des Justizministers und des Ministers des Innern zu 2 anläßlich der Besetzung von Landesteilen und der Ausführung des Friedensvertrags (Gesetz⸗ samml. S. 115) bestimme ich:
Die Vorschrift im § 1 Ziffer 9 der Verordnung vom 4. September 1919, betreffend vorläufige Aenderungen von Gerichtsbezirken anläßlich der Ausführung des Friedensvertrags (Gesetzsamml. S. 145) tritt, soweit sie die Zulegung des Restes des Amtsgerichtsbezirks Tirschtiegel zum Amtsgericht Meseritz betrifft, erst am 1. April 1920 in Kraft.
Berlin, den 14. September 1919.
Der Justizminister. am Zehnhoff.
88
Gvangelischer Oberkirchenrat
Dem Superintendenten Wurms in Greifenberg i. Pomm. ist das Ephoralamt der Diözese Greifenberg i. Pomm. und dem Superintendenten Thews in Hohenstein das Ephoralamt der Diözese Hohenstein übertragen worden.
8 8*
8
. Bekanntmachung. Der Ww. Grünewald, hier, Gütersloherstr. 72, ist die Wiederaufnahme des Handels mit Pferdefleisch, der Ankauf von Fss ber zur Schlachtung und der Betrieb des Roßschlächtereigewerbes wieder gestattet worden. Bielefeld, den 16. September 1919. Der Vorsitzende der zur Entscheidung über die Erteilung und Ent⸗ ziehung der Erlaubnis sowie über die Untersagung des Handels errichteten Stelle. J. V.: Heitkamp.
——
Bekaenntne5
Das durch Bekanntmachung vom 8. März 1917 gegen den Kaufmann Karl Voß, Bromberg, früher Schweden⸗ straße 13, jetzt Hippelstraße 4 wohnhaft, auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hendes vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) erlassene erbot zum Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ EEI und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, hebe ich hiermit auf. — Die Kosten der Be⸗ kanntmachung hat Herr Voß zu tragen.
Bromberg, den 20. September 1919. Städtische Polizeiverwaltung.
4X““ Das durch Bekanntmachung vom 8. März 1917 gegen die ver⸗ ehelichte Kaufmann Frau Auguste Voß, Bromberg, früher Schwedenstraße 13, jetzt 4 wohnhaft, auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) er⸗ lassene Verbot zum Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, hebe ich hiermit auf. — Die Kosten der Bekanntmachung hat Frau Voß zu tragen.
Bromberg, den 20. September 1919. Städtische Polizeiverwaltung.
Wolff.
Wolff. Bekanntmachung. ““ Das durch Bekanntmachung vom 8. März 1917 & gen die Witwe Auguste Halfyap, “ früher Schweden⸗ straße 13, jetzt Hippelstr. 4 wohnhaft, auf Grund des § 1 der Bundescatsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sept enber 1915 (RGBl. S. 603) erlassene Verbot zum Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs hebe ich hiermit auf. — Die Kosten der Bekannt⸗ machung hat Frau Halfyap zu tragen. X“ Bromberg, den 20. September 1919. 8 Städtische Polizeiverwaltung.
Bekanntmachung. Dem Kohlenhändler Hermann Weber, Alt Langer⸗ wisch, habe ich auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Ge⸗ werbe vom 27. September 1915 den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs (Kohlen) bis auf weiteres wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. 8 8 —
Belzig, den 22. September 19—0u9ugug. Der Landrat. J. V.: Freund, Regierungsassessor.
8 Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Peglonfg vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) abe ich dem Schankwirt Eugen Schoeler in Berlin, Friedrichstraße 112 b, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 15. September 1919.
Wolff.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.
J. A.: Wodtke.
Bekanntmachung. Dem Händler Au gust Stadie, hier, Herforderstraße 135, Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässigkeit jeglicher Handel untersagt worden. Bielefeld, den 13. September 1919. Die Polizeiverwaltung. J. B.: Heitkamp.
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[Handel mit Leder, Lederwaren und Schuhmacher⸗
schen den aus Oberschlesien über die Grenze Geflüchteten —
öu“
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 habe ich dem Bernhard Zodrow, hierselbst, Franz⸗ straße 1, dem Albert Zodrow, Seecs. Bachstraße 30, und der Wilhelmine Schröder, hierselbst, Franzstraße 1, den
hedarfsartikeln sowie Lebens⸗ und Futtermitteln alller Art und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Vermittlertätigkeit hierfüür untersagt.
Essen, den 19. September 1919.
Stadlische Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Helm.
peieniinsbunsg
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekannt gemacht:
1. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. Juni 1919, betreffend die weitere Verlängerung der Gültigkeitsbdauer des dem Reichsfiskus, vertreten durch das Reichsschatzministerium, unterm 8. Februar 1918 verliehenen Enteignungsrechts zum Bau einer Hoch⸗ spannungsleitung von Piesteritz im Kreise Wittenberg nach dem bei Rummelsburg (Stadtkreis Berlin⸗Lichtenberg) zu errichtenden Um⸗ spannungswerk, durch die Amtsblätter
der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 28 S. 269, ausgegeben am 12. Juli 1919, und
der Regierung in Merseburg Nr. 28 S. 174, ausgegeben am 12. Juli 1919;
2. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 30. Juni 1919, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Hannover für die Erweiterung des städtischen Leinehafens in der Steintormasch, durch das Amtsblatt der Regierung in Hannover Nr. 32 S. 200, ausgegeben am 9. August 1919;
3. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 14. Juli 1919, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt⸗ gemeinde Beuthen O. S. für die. Anlage einer Kleinbahn von Beuthen O. S. über Baingow nach der Landesgrenze nebst Ab⸗ zweigungen von der Siemianowitzer Kunststraße über Birkenhain nach Groß Dombrowka und über Michalkowitz nach Siemianowitz⸗ Laurahütte, durch das Amtsblatt der Regierung in Oppeln Nr. 31. S. 270, ausgegeben am 2. August 1919.
Michtamtliches. Deutsches Reich.
Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ sind die Herren Worblewski, Korfantw und Diamant gestern von Posen nach Berlin abgereist, um die Wiederaufnahme der deutsch⸗polnischen Verhandlungen vorzubereiten.
Die Admiralität gibt bekannt, daß die deutschen Minen⸗ suchverbände längs der jütländischen Küste einen zehn Seemeilen breiten Großschiffahrtsweg von Minen de haben. Die neu geschaffene Schiffahrtsstraße ver⸗ indet in einer Längenausdehnung von etwa sechzig Seemeilen das minenfreie Gebiet der inneren deutschen Bucht mit den gleichfalls minenfreien Gewässern der nördlichen Nordsee und des Skagerraks und ermöglicht dem Schiffsverkehr auf direktem Wege den Zugang zu den norwegischen Häfen und den Fang⸗ Aätzen der nördlichen Fischgründe. Hauplstützpunkt für die dort arbeitenden Minensuchfahrzeuge war der dänische Hafen Esbjerg, dessen Benutzung ihnen dänischerseits in entgegenkommendster Weise zugestanden wurde. Die Arbeiten in diesem Gebiet werden fortgesetzt, und es steht eine Verbreiterung des „nörd⸗ lichen Schiffahrlsweges“ nach See zu in der nächsten Zeit zu erwarten.
Ein Eiffelturmfunkspruch vom 20. September bringt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge eine Melbdung aus War⸗ schau unter der Ueberschrift „Deutsche Doppelzüngigkeit“, wonach die deutsche Regierung der aus Oberschlesien zurück⸗ gekehrten interalliierten Mililärkommission die Gewährung einer allgemeinen Amnestie versprochen und dieses Versprechen nicht gehalten habe.
Diese Meldung ist eine bewußte Fälschung, wie sie leider der deutschen Regierung aus dem gegnerischen Lager nur zu oft begegnet. Die deutsche Regierung hat ihre Zusage an die fremde Militärkommtssion in jeder Beziehung einge⸗ halten. Diese Zusage hat nur darin bestanden, daß gegen die gleichzeitige Entsendung eines Offiziers zur Ermittlung und Heimführung der aus Oberschlesien verschleppten Deut⸗
deren Zahl übrigens kaum mehr als 10 000 bewägt — die Rückkehr ohne Furcht vor Strafe zu gestatten sei, aber mit Aus⸗ nahme derer, die mit der Waffe während des Aufstands gegen die deutschen Truppen gekämpft haben, ferner mit Ausnahme von 262 namentlich in einer Liste aufgeführten Personen. Eine allgemeine Amnestie ohne die Zusicherung der Gegenseitigkeit durch die Polen hat die deutsche Regierung von Anfang an als ausgeschlossen bezeichnet. Die Proklamation der straffreien Räckkehr hat der Reichskommissar Hörsing bereits am 15. Sep⸗ tember veröffentlicht. Inzwischen ist nach den vorliegenden Meldungen der größte Teil der Geflüchteten undbehelligt wieder
116“ 8
heimgekehrt.
einer Mitteilung ervor, daß in Interessenten⸗
Aus Anfragen bei Behörden geht na des „Wolffschen Telegraphenbüros“ h
kreisen Zweisel darüber bestehen, ob mit dem Inkrafttreten des Monopolgesetzes (1. 10. 1919) die bisher für Wein⸗, Korn⸗ und Obstbrenner bestehenden Beschränkungen hinsichtlich des Absatzes und der Versteuerung ohne weiteres außer Kraft
treien. Diese Vorschriften sind im Interesse der Volks⸗ ernährung erlassen; sie sind als Sonderregelung anzusehen und leiben daher, ebenso wie sie neben der bisherigen Steuer⸗ gesetgebung Geltung hatten, auch neben dem Monopol⸗ gesetz bis zu ihrer ausdrücklichen Außerkraftsetzung in Geltung.
Preußen.
z Die von einer Korrespondenz verbreiteten Mitteilungen über eine vertrauliche Konferenz der einzelstaatlichen Finanzminister in Bamberg sind, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitteilt, erlogen; da sie geeignet sind, uͤblen Vörsenspekulationen und sonstigen Treibereien Vorschub zu keisten, erklärt der preußische Finanzminister, daß sich jene Konferenz befaßt hat: a. mit der durch die neue Reichsabgabenordnung bedingten Uinglieberung der einzelstaatlichen Finanzzweige in die
daß der erneute Versuch zur Herstellung einer?
Der Justizminister von Kiene ist dem „Wolffschen
b. mu oer Frage der Uebertragung der einzelstaatlichen Eisen⸗ bahnen auf das Reich,
c. mit der Regelung der aus der Umgliederung sich ergebenden Beamtenfrage und den jetzt zu gewährenden einmaligen
Beschaffungszulagen an Beamte und Arbeiter.
1 Sachsen. “ Im Dresdner Volkshause fand gestern eine gemeinsame Sitzung der sozialdemokratischen Landtagsfraktion und der Be⸗ zirksvorstände statt, um zur Frage der Umbildung der Regierung Stellung zu nehmen. Wie „Wolfss Telegraphen⸗ büro“ berichtet, wurde folgende Entschließung angenommen:
Die versammelten Mitglieder der Volkskammerfraktion und der Landesinstanzen der sächsischen sozialdemokratischen Partei stellen fest,
3 eute egierung mit der un⸗ abhängigen sozialdemokratischen Partei an dem Verhalken der Unab⸗ hängigen gescheitert ist. Das wird nicht widerlegt, sondern bestätigt durch den Versuch der Unabhängigen, in ihrer Antwort die Sozial⸗ demokraten in demagogischer Weise anzugreifen. Der Funktionsvor⸗ stand wird nunmehr ermächtigt, im Sinne des Beschlusses der Landes⸗ versammlung die Lösung der Regierungsfrage auf parlamentarischer Grundlage herbeizuführen.
Württemberg.
graphenbüro“ zufolge vorgestern gestorben. — Die Landesversammlung hat gestern die Ver⸗ fassungsurkunde des Freistaates Württemberg mit 120
gegen 9 Stimmen (vier Unabhängige, fünf äußerste Rechte)
angenommen.
5
Oesterreich.
Das deutsch⸗österreichische Staatzamt für Finanzen ver⸗ öffentlicht dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge eine Mitteilung, wonach mit dem Ankauf der Fäͤlligkeiten der alten Staatsschuld für Rechnung des deutsch⸗öster⸗ reichischen Staates, wie er von Deutsch⸗Oesterreich, um die Staatsgläubiger nicht auf das Ergebnis der Auseinandersetzungen mit den Nationalstaaten warten zu lassen, seit Mai 1919 eingerichtet worden ist, vorläufig innezuhalten ist. Der Grund für diese Maßnahme liegt in den Schwierigkeiten, die sich der Durchführung der allgemeinen Grundsätze, betreffend die Schuldverbindlichkeit der ehemaligen österreichischen Staaten, wie sie im Frieden von St. Germain enthalten sind, entgegen⸗ stellen. Ebenso entfällt vorläufig die kommissionsweise Hono⸗ rierung der von den Zahlstellen noch nicht honorierten Rück⸗ stände an derartigen Verbindlichkeiten. Die neuen Grundsätze für den künftigen Coupon⸗ und Annuitätendienst der alten österreichischen Staatsschuͤld, soweit sie deutsch⸗österreichisch war, werden demnächst veröffentlicht werden.
— Die zurückgetretenen Landesregierungen Deutsch⸗Böhmens, des Sudetenlandes und der 11““ Südmähren haben einen Auf⸗ ruf an die deutschen Volksgenossen in den Sudeten⸗ ländern gerichtet, in dem es obiger Quelle zufolge heißt:
Wir verkünden es feierlich im Namen unseres ganzen Volkes, daß unser Volk niemals den Anspruch auf sein Selbstbestimmungs⸗ recht aufgeben, niemals die Vergewaltigung des Rechtszustands an⸗ erkennen, niemals aufhören wird, den Kampf um seine nationale Frei⸗ heit mit allen geeigneten Mitteln zu sühren. Unsere nächste Aufgabe ist, dem deutschen Volke im Rahmen des Staates, in den die imperia⸗ listische Macht der Weststaaten es gezwungen hat, volle uneingeschränkte Selbstverwaltung seiner Nation zu gewähren; denn dies ist die Grundlage seiner Selbstbehauptung und seiner ferneren kulturellen Entwicklung. An die Erfüllung dieser Aufgabe das Höchstmaß unserer Kräfte za setzen, in ihren Dienst unsere ganze politische und wirtschaftliche Enekgie und Leidenschaft zu stellen, auf sie unser gesamtes polttisches Denken und unseren Willen zu vereinigen, das ist das Gebot dieser ernsten Stunde. Ergeben wir uns ihm, dann wird der Gewaltfriede von Salnt⸗Germain an der Entschlossenheit und Tatkraft von drei⸗ einhalb Millionen Deutschen scheitern. Mit der Annahme des Friedens durch Deutsch⸗Oesterreich ist unser Amt erloschen. Wir legen es in Eure Hände zurück, überzeugt, daß unser Volk, getragen von seiner geschichtlich bewährten Freiheitsliebe, die sittliche Kraft wiederfinden wird, die uns unüberwindlich macht.
— Die Nationalräte Deutsch⸗Südtirols werden nach der Ratifizierung des Friedensvertrags aus der National⸗ versammlung ausscheiden. Dem Vernehmen nach werden sie von den deutschen Südtirolern aufgefordert werden, ihre Ver⸗ tretung in Rom zu übernehmen.
Polen. “ Die vom „Katolik“ gemeldete Nachricht, daß die Be⸗ setzung Oberschlesiens durch die Ententetruppen noch vor der Unterzeichnung des Friedensvertrages seitens Frankreichs und Italiens erfolgen werde, war, wie der „Katolik“ jetzt selbst mitteilt, gefälscht. . h“ Frankreich. 8 “ 8 Der Fünferrat hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge Spitzbergen Norwegen unter gewissen Einschränkungen hinsichtlich der von Fremden erworbenen Rechte und der Aus⸗ beutung der Bergwerke zugesprochen. Ferner wurde auf Wunsch Portugals die Enklave von Kionga im Norden der Kolonie von Mozambique, die von Deutschostafrika getrennt wird, Portugal und die Gebiete der Ostgrenze von Polen, die westlich der Linie liegen, die die polnischen Truppen nicht überschreiten dürfen, wurden endgültig Polen zugesprochen. Ueber die Gebiete östlich dieser Linie ist noch keine Bestimmung getroffen worden.
— In der vorgestrigen Sitzung der Kammer wurde die Beratung über den Friedensvertrag fortgesetzt.
Der Hauptberichterstatter des Friedensausschusses Barthou erklärte obiger Quelle zufolge, die Bürgschaften des Friedensvertrages
bestünden entweder in dem Statut des Völkerbundes oder in dem Allianz⸗
vertrag. Dieser habe aber nur dann einen Wert, wenn der Völker⸗ bund in Aktion treten könne. In welcher Lage würde sich Frankreich befinden, wenn die Vereinigten Staaten den Allianzvertrag oder das Völkerbundsstatut nicht annähmen oder abänderten? beheir antwortete, er habe volles Vertrauen, daß der Friedensvertrag durch Amerika ratifiziert werde. Außerdem trete dieser ja in Kra t, wenn er außer von Deutschland von drei aliserten Groß⸗ mächten ratifiziert werde. Nach Tardien setzte der Minister für auswärtige Angelegenheiten Pichon die Grundsätze des Völkerbundes auseinander. Er sagte, wenn ein Mitglied des Völkerbundes seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, könnten die anderen Mitglieder mit ihm alle wirtschaftlichen Beziehungen ab⸗ brechen, und es könne dann auch eine militärische Intervention in Frage kommen. Aber das genüge nicht. Deshalb habe sich Frank⸗ reich das Recht, das Statut mit Amendements zu versehen, vor⸗ behalten. So geschwächt auch Frankreich sei, der übermenschliche
11““
Reichslinanzwirtschaft,
Sieg, den es davongetragen habe, und der Friede, der ihn kröne, gewdlhcjecie Fꝛanteaich eine Macht, die es Wemais Kajelen
Barthon fragte darauf die Regierung nochmals,
nahm, wie „W. T. B.“ berichtet, den vom Zentrum öö
hätte
t! welches die Lage Frankreichs sein würde, wenn der amerikanische Senat das Völker⸗ bundstatut nicht ratifiziere. Tardieu und auch Pichon hätten diese Frage nicht geklärt. Sei ferner die Allianz zwischen Frankreich und den Vereinigten Staaten möglich, wenn es keinen Völkerbund gäbe, und was müsse man von dem Schutzvertrag zwischen England und Frankreich halten, der sich ja auf den mit den Vereinigten Staaten stütze und ihm untergeordnet sei? Nach einigen Worten Pichons, der seine schon vorher geäußerte Auffassung nochmals kund⸗ gab, sagte der Ministerpräsident EClemenceau: „Wir wissen alle, daß der Friedensvertrag von allen Ländern, die daran interessiert sind, ratifiziert werden muß. Es gibt zwei Allianzverträge, die nicht nur deshalb abgeschlossen wurden, weil wir geglaubt haben, der Völkerbund köͤnne nicht die Rolle er⸗ füllen, die wir ihm zugeschrieben haben. Diese Verträge sind unterzeichnet. Zwei enatsausschüsse haben sie schon mit starker Mehrheit angenommen. Sie behalten also ihren vollen Wert, selbst wenn das Völkerbundstatut von den Vereinigten Staaten nicht ratifiziert wird. Und was dann? Dann werden wir eben einen Völkerbund haben, dem die Vereinigten Staaten nicht angehören. Das würde, ich gestehe es, eine seltsame Ironie des Schicksals sein. Aber das ist eine Angelegenheit, die nichts mit dem Allianz⸗ vertrag zu tun hat. Selbst wenn Amerika dem Völkerbund zwei oder drei Monate nicht angehören wird, dann wird der Vertrag nichtsdestoweniger bestehen.“ Clemenceau fügte in lebhafter Weise hinzu: „Wenn diese Operation etwa dazu dienen soll, die Abstimmung über den Friedensvertrag auf unbestimmte Zeit zu verschieben, dann müssen Sie das tun, aber dann machen Sie es ohne uns. Ich ziehe es vor, daß die mit einem Gewitter geladene Wolke platzt. (Auf der äußersten Linken wurde Clemenceau mit großer Hefligkeit unterbrochen.) Barthou erklärte darauf: „Herr Minister⸗ präsident, ich habe die ungeheuren Dienste, die Sie dem Lande geleistet haben, rückhaltlos anerkannt. Ich hätte deshalb eine andere Antwort erwarten dürfen. Die Frage ist, ob das Parlament, das von den Friedens⸗ verhandlungen serngehalten wurde, das Recht hat, Fragen zu stellen.“ Selbstverständlich, rief Clemenceau. Barthou wurde fort⸗ gesetzt von der Linken unterstützt, als er Clemenceau vorwarf, er wolle der Debatte ausweichen. „Clemenceau erwiderte: Ich weiche nicht aus. Wenn Sie logisch bleiben wollen, verlangen Sie di Vertagung der Debatte, bis die Vereinigten Staaten ratifiziert aben.
Die Aussprache wurde darauf auf Donnerstag vertagt.
Rußland.
Die Bolschewisten melden englischen Blättern von 23. September zufolge, daß der Admiral Koltschak die Ver⸗ treter der Alliierten von seinem Beschluß, auf den Rang als Oberbefehlshaber in Rußland zugunsten Denikins zu verzichten, in Kenntnis gesetzt hat.
Nach einer Meldung des „Polnischen Pressebüros“ soll sich die Armee Denikins mit der polnischen Armee bei Korostischew, hundert Kilometer westlich von Kie
““
Einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros zu⸗ folge hat sich der Admiral Cagni nun doch bereit erklärt, nach Fiume zu gehen, aber nicht als Oberbefehlshaber der Adriakräfte, sondern als Privatmann, um in Uebereinstimmung mit der Regierung eine friedliche Lösung des Konfliktes mi
d'Annunzio zu versuchen.
F Südslawien.
Laut Meldung des „Südflawischen Preßhüros“ aus Spalato begann am 23. d. Mts. eine südstawische Truppen⸗
abteilung in der Richtung auf die von den Italienern besetzt
Stadt Trau vorzudringen, als ein amerikanischer Torpedo⸗ bootszerstörer in den Hafen einlief, um den Rückzug der Italiener auf die Demarkationslinie zu erzwingen. Die Ein⸗ wohner von Trau griffen su den Waffen und eröffneten das Feuer auf die Itgagliener, die eiligst die Stad
verließen. Den Suͤdslawen fielen ein Panzerauto, der Kommanda“ der stalienischen Truppenabteilung und drei Mann in vie Hände. Inzwischen schifften sich 200 bewaffnete amerikanische Marinesoldaten mit Maschinen⸗ gewehren aus und übernahmen das italienische Panzerauto , 8 öenh; b8⸗ . übergaben sie dem Befehlshaber des italienischen Stations⸗ schiffes Puglia. Die Amerikaner übergaben die Stadt de
inzwischen eingetroffenen südslawischen Truppen und schifften sich wieder ein. Die südslawischen Truppen verfolgten die Italiener über Trau hinaus und setzten ihre Aktion fort. Das ameri⸗ kanische Kriegsschiff verbleibr einige Tage im Hafen. b
Parlamentarische Nachrichten.
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Der Ausschuß der Preußischen Landesversamm⸗ lung, der mit der Vorberaktung der oberschlesischen Frage und des EET“ über die Erweiterung der Selbständigkeit der Provinzialverbände betraut it,
Gesetzentwurf über Errichtung einer Provinz Ober
schlesien in der von der Unterkommission vorgeschlagenen Fassun
bei einer Stimmenthaltung (UI. Soz.) an. Nach dem Entwurf soll die Teilung der Provinz Schlesien in zwei Provinzen, Ober⸗ und Niederschlesien am 1. April 1920 in Kraft kreten. Ueber die Ver⸗ mögensauseinandersetzung soll ein Gesetz entscheiden, wenn die Ver⸗ treter der beiden Provinzen nicht einig werden. Ein Zentrumsantrag, nach dem für Oberschlesien ein ZZE“ für politische Beamte geschaffen werden sollte, wurde abgelehnt. Der 8e über die Erweiterung der Selbständigkeit der Provinzialverbände soll noch einer dritten Beratung unterzogen werden. b
Nr. 34 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsministerium des Innern, vom 20. September 1919 hat folgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuer⸗ E Zündwarensteuerausführungsbestimmungen; Zündwarennach⸗
vrordnung.
Nr. 39 der „Veröffentlichungen des Reichs 2 undheitsamts“ vom 24. September 1919 hat folgenden In⸗ alt: Personalnachricht. — Gesundheitsstand und Gang der Volks⸗ krankheiten. — Gesetzgebung usw. (Deutsches Reich.) Opium. — (Preußen.) Aerzte. — (Prov. Brandenburg.) Pferdefleisch und gnn wurst. — (Württemberg.) Gebühren der Aerzte ꝛc. — (Hessen.) 35 ntechniker. — (Sachsen⸗ 22. Säuglingspflegerinnen. — [Reuß j. L.) Zieh⸗ und Pflegekinderwesen. — Tierseuchen. (Deutsches Reich.) Räude bei Pferden im Deutschen Reiche, 31. August. — Tierseuchen im Deutschen Reiche, 15. September. — Zeitweilige Maßregeln 95 Tierseuchen. (Hamburg.) — Vermischtes. (Deutsches Reich.) W“ den Knappschaftskassen ꝛc., 1917. — Abgabe von Antiserum. — Wochentabelle uͤber die Sterbe⸗ fälle in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgleichen in größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. — Desgleichen in deutschen
Sie brachten sie nach Spalato und