1919 / 222 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

II. Bei der Perlegung verden erhoben—

für die Verlegung einer Sprechstelle in dem⸗

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für die Verlegung einer Sprechstelle nach einem ö1öö1ö1ö1.“X“ u Für das Entfernen und Wiederanbringen von Zusatzelnrichtungen bei der Verlegung einer Sprechstelle wird eine Gebühr nicht erhoben. Ist die neue Sielle mehr als 10 Kilometer von der Vermittlungs⸗ stelle entfernt, so ist für die außerhalb der Entfernungsgrenze von 10 Kilometer herzustellende neue Leitung der Baukostenzuschuß nach 12 auch zu zahlen, wenn die frühere Stelle außerhalb jener Ent⸗

ernungsgrenze lag.

III. Bei der Verlegung einer Hauptstelle, mit der Nebenstellen verbunden sind, werden die wirklich entstehenden Kosten erhoben, wenn sie das Doppelte der Sätze unter II übersteigen.

IV. Die Gebühr von 12 Mark für Verlegungen in demselben Raume wird auch erhoben,

1. wenn auf Antrag Wandgehäuse gegen Tischgehäuse aus⸗ gewechselt werden, wenn zwei Teilnehmer ihre Wohnungen oder Geschäfts⸗ räume miteinander vertauschen und die in den Räumen vorhandenen Sprechstellen unter der Nummer ihres bis⸗ herigen Anschlusses gegenseitig übernehmen, wenn ein Anschluß auf einen anderen Inhaber (den Ge⸗ schäftsnachfolger usw.) übertragen wird. Wird dabei der Anschluß verlegt, so werden außerdem die Sätze unter II. erhoben. Zur Uebertragung eines Anschlusses auf einen anderen Janhaber vean⸗, es der Genehmigung der Tele⸗ graphenverwaltung.

§ 11. Die Art der Gebühren. Der Uebergang zu einer anderen Gebührenart.

I. Die Zahlung der Pauschgebühr (§5 1, 2 und 4 der Fern⸗

sprechgebühren⸗Ordnung) gibt dem Teilnehmer das Recht, Gesprächs⸗ verbindungen zwischen seiner Sprechstelle und den an dasselbe Ortsnetz angeschlossenen Sprechstellen der anderen Teilnehmer während des ee tes ohne Zahlung einer weiteren Gebühr herstellen zu lassen. 1II. Bei Anschlüssen gegen Grund⸗ und Gesprächsgebühr gilt die Gesprächsgebühr von 10 Pf. nur für Verbindungen mwährend des Tagesdienstes innerhalb desselben Fernsprechnetzes. Neben den Ge⸗ bühren für den Nachbarorts⸗, Vororts⸗, Bezirks⸗ und Fernverkehr wird die Gebühr von 10 Pf. nicht erhoben. Auf die Mindestzahl von vierhundert Gesprächen 5 Abs. 1 der Fernsprechgebühren⸗ Ordnung) werden nur Gespräͤche angerechnet, für welche die Gebühr von 10 Pf. entrichtet ist. Wegen⸗der Ausnahme für Gespräche im Nachbarorteverkehre gegen 10 Pf. s. § 14.

III. Wird ein Nebenanschluß mit, mehreren Hauptanschlüssen vereinigt, so ist für alle Hauptanschluͤsse die gleiche Gebühr (die Grune gebühr oder die Pauschg bühr für den Ortsverkehr, Nachbar⸗ ortsverkehr, Vorortsverkehr oder Bezirksverkehr) zu entrichten.

IV. Für den Wechsel zwischen den einzelnen Arten der Pausch⸗ und Grundgebühr gelten folgende Bestimmungen.

²) Der Uebergang von einer höheren zu einer niedrigeren Ge⸗ bührenart darf zu dem Zeitpunkte stattfinden, zu dem der Anschluß kündbar ist, wenn der Teilnehmer seine Absicht unter Einhaltung der für die Kündtgung geltenden Frist erklärt. Die Bestimmung im § 5 Abs. 5 der Fernsprech⸗ gebühren⸗Ordnung wird hierdurch nicht berührt. * Der Uebergang zu einer anderen gleich hohen oder zu einer höheren Gebüdrenart ist zum Beginne jedes Kalenderviertel⸗ jahrs, im Laufe eines Kalendervierteljahrs unter der Be⸗ dingung zulässig, daß der Teilnehmer die neue Gebühr vom Beginne des Kalendervierteljahrs oder bei den im Laufe des Katendervierteljahrg in Betrieb genommenen Anschlüssen vom Tage der Uebergabe ab entrichtet. Für das Kalender⸗ vierteljahr gezahlte Teilbeträge der Pausch⸗oder Grundgebühr werden angerechnet, bereits vereinnahmte oder fällige Gespraͤchsgekühren werden nicht angerechnet. Bei der Pergleichung zwischen der Höhe der einzelnen Gebühren⸗ arten wird der jährliche Mindestbetrag der Gesprächs⸗ gebühren zu der Grundgebühr hinzugerechnet.

§ 12. Die Entfernungszuschläge.

1. Bei Sprechstellen, die in der Luftlinie mehr als 5 Kilometer von der Vermitlungsstelle entfernt sind, wird eine jährliche Zuschlag⸗ gebühr von 10 für jede angefangenen 100 Meter der über⸗ schießenden Leitungslänge erhoben. Diese wird auf dem ohne besonderen Kostenaufwand für die Anschlußleitung benutzbaren ese Ahrhesten. auch wenn die Leitung auf einem Umwege

eführt ist. 8 II. t. Sprechstellen, die in der Luftlinie mehr als 10 Kilo⸗ meter von der Vermittlungsstelle entfernt sind, wird für die über⸗ schießende Leitungslänge außerdem ein Baukostenzuschuß von 30 Mark für jede angefangenen 100 Meter der nach der wirklichen Länge ge⸗ messenen Leitungsstrecke erhoben.

III. Wird eine Vermittlungsstelle aus dienstlichen Gründen verlegt oder mit einer anderen vereinigt, so wird die Entfernung der bei der Verlegung oder bei der Vereinigung vorhandenen Sprech⸗ stellen bis zu einem Wechsel der Person des Inhabers von der bis⸗ berigen Vermittlungsstelle gerechnet, es sei denn, daß die Berechnung nach der Entfernung von der neuen Vermittlungsstelle für den Teil⸗ nehmer günstiger ist.

IV. Wenn die zuschlagpflichtige Leitungslänge sich im Laufe eines Kalendervierteljahrs durch die Verlegung einer Sprechstelle verringert, wird die Gebühr erst vom Beginn des neuen Kalendervierteljahrs ab ermäßigt; vergrößert sich dadurch die zuschlagpflichtige Leitungs⸗ länge, so ist die erhöhte Gebühr vom Tage der Uebergabe der neuen Sprechstelle ab zu entrichten.

183. Die Aataerat ea harn. die kleineren Arbeiten beiden Fernsprechstellen und besonders 1 kostspielige Leitungen und Apparate.

I. Zulgfcintchtengen zu den Sprechstellen (besondere Wecker, enseseag. Mikropbone, Induktoren, Fernhörer) sind nur auf dem rundstück der Sprechstelle statthaft. Die Gebühr beträgt 11“ sür einen besonderen Wecker jährlich . Z 6 Mark, p) für eine besondere Fallscheibe jährlich 6 c) für ein zweites Mikrophon fährlich E-99 d) für einen besonderen Wecker anderer als der in der Telegraphenverwaltung gebräuchlichen Art jährlich 6 *) für einen Zusatzinduktor zu Fernsprechgehäusen für Zentralbatterie jährlich. . . . . . . . f) für eine Vorrichtung zum zeitweiligen Ausschalten der Fernsprecher und der Hörer jährlich 6 g) Für Weckeranlagen im Anschluß an Fallscheiben und h) für zweite Fernhörer wird keine laufende Gebühr erhoben. Die Beschaffungs⸗ und die Instandhaltungskosten der Zusatz⸗ einrichtungen unter d bis h nebst Zubehör hat der Anschlußinhaber der Telegraphenverwaltung zu erstatten. Für Rechnung des Anschluß⸗ inhabers beschaffte Gegenstände gehen in dessen Eigentum über.

Die besonderen Wecker, die der Anschlußinhaber durch Dritte mit den von der Telegrapbenverwaltung errichteten Sprechstellen ver⸗ binden läßt, müssen den von der Telegraphenverwaltung festgesetzten technischen genügen. Die Gebühr für jeden Wecker c 6—

sI. Werden die Arbeiten zur Anbringung besonderer Wecker, Fen Sechen. Mikrophone, Hörer und Induktoren gelegentlich anderer Bauarbeiten mitausgeführt, so werden Kosten dafür vom Anschluß⸗ inhaber nicht erhoben. Andernfalls hat er die Kosten nach Einheit⸗ sätzen für den Arbeiter und die Stunde zu erstatten.

8 Auch sonst werden kleinere Arbeiten bei den Sprechstellen, wie das Abnehmen und das Wiederanbringen von Zimmerleitungen, das

6

Miederherstelen beschäbigter Zimmer⸗ ader Erdleitungen uswm., nach Einheitsätzen für den Arkelter und die Stunde berechnet.

III. Die Bedingungen für die Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung anderer als der unter I aufgeführten Zusatz⸗ einrichtungen setzt die Telegraphenverwaltung fest.

IV. Ein an ein Fernsprechgehäuse angeschalteter zweiter Hand⸗ apparat gilt als Nebenstelle 5). Die Gebühr beträgt

bei den von der Melegraphenverwaltung errichteten Sprech⸗

stellen, auch bei den Nebenstellen, jährlich. 40 Moaork,

bei den nicht von der Telegraphenverwaltung

errichteten Nebenstellen jährlich 20 „.

V. Für die Benutzung von Anschlußleitungen, deren Herstellungs⸗

kosten die fur gewöhnlich aufzuwendenden Beträge um mehr als

500 Mark uͤbersteigen, wird neben den sonst fälligen Gebühren eine

auf volle Mark aufwärts abzurundende jährliche Faschlaggebühr von 10 vH der Mehrkosten erhoben.

VI. Für Apparate, die zur Verwendung in feuchten Räumen besonders hergerichtet sind, bat der Teilnehmer einen einmaligen Zuschuß von 15 vH der Beschaffungskosten zu zahlen. Außerdem hat er für die durch ungünstige örtliche Verhältnisse an den Apparaten

entstehenden Schäden aufzukommen.

§ 14. Der Nachbarortsverkehr.

I. Die Gesprächsgebühr beträgt im Verkehre benachbarter Orte, die eine gemeinsame Ortstoxe für Briefe haben, für jede Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer 20 Pfennig. Die Gebühr wird für Gespräche der Teilnehmer, die von der Befugnis im § 9, 3 der Fernsprechgebührenordnung Gebrauch machen, nicht erhoben.

II. Die Grundgebührenteilnehmer dürfen wahrend des Tages⸗ dienstes gegen eine Gebühr von 10 Pfennig für jede Verbindung im Nachbarortsverkehre sprechen, wenn sie, falls die Grundgebühr in einem der Nachbarorte höher ist als im eigenen Netze, statt der Grundgebühr des eigenen Netzes die höhere Grundgebühr zahlen. Die gegen die Gebühr von 10 Pfennig geführten Nachbarortsgespräche werden auf die nach § 5 der Fernsprechgebührenordnung von den Teilnehmern jährlich zu bezahlenden 400 Ortsgespraͤche angerechnet.

III. Teilnehmer in Orksnetzen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht stattfindet, haben im Nachbarortsverkehre mit Netzen, in denen die Grundgebühr 120 Mark beträgt, während des Tagesdienstes für jede Verbindung eine Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten. Wird in einem der Nachbarorte eine Grundgebühr von mehr als 120 Mark erhoben, so dürfen die Teilnehmer des Ortsnetzes ohne Grundgebühr während des Tagesdienstes egen die Gebuͤhr von 10 Pfennig für jede Verbindung im Nachbarortsverkehre sprechen, wenn sie als Zuschlag zur Fernsprechpauschgebühr jährlich den Betrag entrichten, um den die höchste Grundgebühr der Ortsnetze des Nachbarortsverkehrs den Betrag von 120 Mark übersteigt.

§ 15. Der Vorortsverkehr.

I. Die Gebühr für eine Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer zwischen den zum Vorortsverkehre zugelassenen Fern⸗ sprechnetzen beträgt 1

bei nichtdringenden Gesprächen . 40 Pf., bei dringenden Gesprächen . . . . 1 Mark 20 Pf.

II. Die jährliche Pauschgebühr für den Vorortsverkehr beträgt 400 Mark. Den Teilnehmern steht frei, diese Pauschgebühr oder die durch die Fernsprechgebührenordnung bestimmten Gebühren zu zahlen. Die Teilnehmer, welche die Pauschoebübr für den Vorortsverkehr entrichten, haben das Recht, alle anderen Teilnehmer im Bereiche des Vorortsverkehrs während des X ohne Zuschlag anzurufen, gleichviel. welche Art von Gebühren diese Teilnehmer entrichten. Die Gebühr für dringende Gespräche bhaben auch die Teilnehmer zu entrichten, die für nichtdri gende Gespräche Pausch⸗ gebühren zahlen. Die Teilnehmer, die nach den für das eigene Netz oder nach den für das Netz des Nachbarorts geltenden Sätzen eine Pauschgehühr von mindestens 300 Mark entrichten, sind befugt, die Teilnehmer, welche die Pauschgebühr von 400 Mark zahlen, während des Tagesdienstes ohne Zuschlag anzurufen.

I11I. Zum Bereich eines Vorortsnetzes gehören auch die Orte, die auf Grund des § 9 Abs. 3 der Fernsprechgebührenordnung mit dem Hauptort oder mit den Vororten zum Nachbarortsverkehre ver⸗ einigt sind. 8

1V. Die Teilnehmer, welche die Pauschgebühr im Vororts⸗ verkehre zahlen, sind berechtigt, die Denuinns ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Teilnehmern an anderen Orten desselben Vororts⸗ netzes, mit denen sie selbst für die Pauschgebühr sprechen dürfen, Dritten unentgeltlich zu gestatten.

V. Der Lelegraphenverwaltung ist vorbehalten, die näheren Be⸗ stimmungen für den Vorortsverkehr zu erlassen und die Bestimmungen dieses Paragraphen zu ändern. Neue Vorortsnetze werden nicht er⸗

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der Vorortsverkehr nicht ausgedehnt.

§ 16. Der Bezirksverkehr. I. Die jährliche Pauschgebühr für einen Hauptanschluß an ein Bezirksfernsprechnetz beträgt 1. im Bezirksnetze für Frankfurt (Main) und Um⸗ ov„o„́ 111144“*“ 2. in den Bezirksnetzen im oberschlesischen Industriebezirk und in der preußischen und sächsischen Oberlausitz bei nicht mehr als 1000 Gesprächen jährlich 400 Mark, bei 1001 bis 2000 EMX““ bei 2001 3000 1 Lböb55 bei mehr als 3000 . 5 11Qhu 3. im Bezirksnetze für die Kreise Halberstadt, Oschersleben und Wernigerode sowie für die Orte Blankenburg (Harz), Quedlinburg und Thale (Harz) bei nicht mehr als 1000 Gesprächen jährlich 500 Mark, bei 1001 bis 2000 600 bei 2001 3000 88 700 bei mehr als 3000 8 6 L 1“ 4. im Bezirksnetze des niederrheini ch⸗westfälischen Industrie⸗ bezirks werden erhoben a. die jährliche Pauschgebühr für den Anschluß an das Ortsnetz nnaach den §§ 2 und 4 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung und .ein jährlicher Zuschlag, 1 1 bei nicht mehr als 500 Gesprächen jährlich, von 200 Mark, bei 501 bis 1000 8 bei 1001 1500 400 bei 1501 2000 500 bei 2001 3000 600 bei 3001 4000 bei 4001 5000 bei 5001 7000 bei 7001 9000 8 bei mehr als 9000 1.“ II. Im Bezirksfernsprechnetze für Frankfurt (Main) und Um⸗ egend wird für Nebenanschlüsse an Hauptanschlüsse, deren In⸗ aber die Pruschoebühr für die Benutzung der Verbindungs⸗ leitungen zahlen, ein Zuschlag von 200 Mark jährlich zu den nach § 5, X A 2, A 5 b und B 2 zu entrichtenden Gebühren für jeden Nebenanschluß erhoben; der Zuschlag wird nicht erhoben für Nebenanschlusse, deren Inhaber die Gebühr nach § 5, XA 1, A 5 und B11 entrichten. In den anderen Bezirksnetzen wird der Zuschlag nicht erhoben. III. Durch die Zahlung der Gebühren unter I und II erlangt der Teilnehmer 1 - a) die Rechte eines die Ortspauschgebühr entrichtenden Teil⸗ nehmers, und G b) das Recht, während des Tagesdienstes ohne Zahlung einer besonderen Gebühr von seiner Sprechstelle aus Ver⸗ bindungen mit allen Sprechstellen zu verlangen, die an

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eine Vermittlungsstelle im Bezirkenetz angeschlossen sie

richtet; auf Orte, die noch nicht zu einem Vorortsnetze gehoͤren, wird

IV. Für dringende Gespräche haben auch die Teilnehmer an Bezirksverkehre die Gebühren nach den §8 7 und 9, 1 der Fernsprech⸗ gebührenordnung zu entrichten. 1

V. Der Teiegraphenverwaltung ist vorbehalten, die näheren Bestimmungen für den Bezirksverkehr zu erlassen und die Be⸗ stimmungen dieses Paragraphen zu ändern. Neue Bezirksfernsprech⸗ netze werden nicht errichtet; auf Ortsfernsprechnetze, die nicht zu einem Bezirkenetze gehören, wird der Bezirksverkehr nicht ausgedehnt.

§ 17. Der Fernverkehr.

J. Die Einheitsdauer eines Ferngesprächs sowie einer Verbindung gegen Gesprächsgebühr im Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksverkehre beträgt drei Minuten, die Ausdehnung auf sechs Minuten ist ab⸗ geseben von den durch Monatsgespräche 19, V) besetzten Zeit⸗ räumen stets zutässig. Ueber sechs Minuten hinaus darf ein Ge⸗ spräch aus edehnt werden, wenn keine andere Gesprächsanmeldung vorliegt. Liegt eine andere Gesprächsanmeldung vor, so gilt folgendes:

1. Sind gewöhnliche (nichtdringende) Inlandsgespräche bei den Vermittlungsstellen der Orte, zwischen denen ein Gespräch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der Leitungsverbindung angemeldet, so darf das im Gange befindliche Gespräch über sechs Minuten hinaus ausgedehnt werden.

a) an Werktagen in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Nachmittags gegen die Gebühr für dringende Ge⸗ spräche mit der Maßgabe, daß die anderen Anstalten die Benutzung der Leitung beanspruchen dürfen, wenn die bei ihnen vorgemerkten Gespräche ½ Stunde früher als das im Gange befindliche Gespräch angemeldet sind, an Werktagen vor 9 Udr Vormittags und nach 7 Uhr Nachmittags, ferner an Sonn⸗ und Feiertagen außer in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags bis zu einer Gesamtdauer von 30 Minuten. An Sonn⸗ und Feiertagen in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags ist die Ausdehnung eines Gesprächs über den Zeitraum von sechs Minuten hinaus auch gegen die Gebühr für dringende Gespräche nicht zulässig.

2. Sind dringende Gespräche oder Auslandsgespräche bei den Vermittlungsstellen der Orte, zwischen denen ein Gespräch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der Leitungsverbindung angemeldet, so ist das im Gange besindliche Gespräch g zichviel, ob es sich um ein dringendes Gespräch oder um ein Auslandsgespräch handelt, nach einer Dauer von sechs Minuten oder, wenn seine Dauer die Zeit von sechs Minuten überschritten hat, nach Ablauf der nächsten Dreiminuteneinbeit abzubrechen.

II. Daß die Gerprächsdauer von 3, 6 usw. Minuten abgelaufen ist, teilt die Vermittlungsstelle dem Teilnehmer nur mit, wenn er bei der Anmeldung des Gesprächs die Aufbebung der Verbindung aus⸗ drücklich durch die Worte „Bitte nach 3, 6 usw. Minuten trennen“ verlangt hat; doch wird er in dem Falle unter 12 vor der Fort⸗ setzung des Gesprächs gegen die dreifache Gebühr auf die eintretende Gebührenerhöhung aufmerksam gemacht.

III. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Vermittlungsstelle den Anschluß des Amrufenden mit der verlangten Sprechstelle verbunden hat und zu dem diese den Anruf beantwortet, bei Gesprächen mit Nebenstellen von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Nebenstelle oder die Hauptstelle den Anruf beantwortet.

IV. Von einem Hauptanschluß aus darf für denselben Anschluß eines anderen Ortsfernsprechnetzes oder für dieselbe Person dei einer öffentlichen oder bei einer Börsensprechstelle an einem anderen Orte senechs nur ein Gespräch angemeldet werden; erst nach dessen Er⸗ edigung ist die Anmeldung eines neuen Gesprächs gestattet. Die Bestimmung gilt nicht für Verbindungen gegen Pauschgebühr im Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksverkebre.

V. Gesprächsverbindungen im Orts⸗, Nachbarorts⸗ und Bezirks⸗ verkehre werden zugunsten der Ferngespräche unterbrochen.

VI. Die tigkeitsdauer der tagsüber eingegangenen noch nicht

erledigten Gesprächsanmeldungen endet abends beim Sehn des Tagerdienstes, bei Vermittlungsstellen mit Nachtdienst beim Ablaufe des Tages; die Gültigkeitsdauer der wäbrend des Nachtdienstes ein⸗

gegangenen noch nicht erledigten Gesprächsanmeldungen reicht bis

zum Ablaufe des Tages, der während des Nachtdienstes begonnen hat. Die Telegraphenverwaltung kann für besondere Verhältnisse anders bestimmen.

§ 18. Die Gespräche, zu denen eine Person herbei⸗ gerufen wird, und die Gespräche mit Voranmeldung.

I. Auf Verlangen des Anmeldenden wird b

a) die Person, mit der er ein Gespräch führen will, nach der öffentl chen Sprechstelle bei einer Fernsprech⸗ oder bei einer Telegraphenanstalt herbeigerufen, wenn der Herbeizurufende in dem von der Tesegraphenverwaltung dafür festgesetzten Bezirke wohnt XP⸗Gespräche —,

b) im Fernverkehre der Name der Person, mit der ein Ge⸗ spräch geführt werden soll, der anzurufenden Teilnehmer⸗ stelle im voraus übermittelt V⸗Gespräche —.

II. Die Gesprächsverbindung wird in der Reihenfolge der vor⸗ liegenden Anmeldungen erst hergestellt, wenn sich die verlangte Person gemeldet hat.

III. Die Gebühr beträgt

a) für das Herbeirufen einer Person bei XP⸗Gesprächen 50 Pf.,

b) für die NUebermittlung des Namens der verlangten Wersog 4“

IV. In die Anmeldung der XP⸗Gespräche und der V⸗Gespräche können die Namen mehrerer Personen aufgenommen werden. Dann wird bei Abwesenheit oder Verhinderung der zunächst bezeichneten Person die an zweiter, dritter usw. Stelle bezeichnete Person zum Gespräche aufgefordert. Für die Aufnahme des Namens einer zweiten, dritten usw. Person wird eine Gebühr von je 50 Pf. erhoben; die Erhebung unterbleiht bei der Aufnahme des Namens einer zweiten Person, bei XP.Gesprächen jedoch nur, wenn die an erster und die an zweiter Stelle bezeichnete Person auf demselben Grundstücke wohnen, und wenn bei der Anmeldung des Gesprächs hierauf aufmerk⸗ sam gemacht wird. b

V. Gesprächsanmeldungen mit der Beieichnung „Nebenstelle“ und mit dem Namen des Inhabers der Nebenstelle sind nur dann V⸗Gespröche, wenn es ausdrücklich verlangt wird.

VI. Die verlangte Person ist so genau zu bezeichnen, daß sie ohne Nachforschungen und Rückfragen ermittelt werden kann. Sie darf statt mit ihrem Namen mit ihrer Berufstellung oder in anderer geeigneter Weise bezeichnet werden, falls die angewendete Bezeichnung eindentig ist. 1

VII. Dafür, daß die Person, die sich zur Führung des Gesprächt necdst, die verlangte ist, übernimmt die Telegraphenverwalrung keine

ewähr. Rückmeldungen werden bei XP⸗ und V.⸗ Verbindungen erlass n

2) an die anrufende Sprechstelle, wenn die Gesprächs⸗ anmeldung der verlangten Person nicht übermittelt werden kann, wenn die Führung der Gespräche vor der Herstellung der Verbindung von der angerufenen Sprechstelle oder von der verlangten Person abgelehnt wird und wenn sich die verlangte Person bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer der Anmeldung nicht gemeldet hat,

b) an die anzurufende Sprechstelle, wenn die Anmeldung vor der Ausführung der Verbindung zurückgezogen wird, aber bereits an die anzurufende Sprechstelle weitergegeben war⸗ Die Rückmeldungen sind gebübrenfrei. 9

IX. Die Gedühr für das Herbeirufen einer Person nach eine öffentlichen Sprechstelle oder für die vorherige Uebermittlung des

Namens der verlangten Person an eine Teilnehmerstell: wird nicht

erhoben und, wenn sie bereits erhoben ist, eistattet. a) wenn die Gesprächsanmeldung durch die Schuld des Tele⸗ Araphenbetriebs nicht an ihre Bestimmung gelangt, b) wern das Gespräch infolge einer Leitungsstörung nicht zu⸗ stande kommt,

e) wenn die Anmeldung zutückgezogen wird, bevor sie weiter⸗

gegeben ist,

6) wenn bei XP.Gesprächen die verlangte Person bereits bei der öffentlichen Sprechstelle anwesend ist und bei der An⸗ meldung des Gesprächs hierauf aufmerksam gemacht wild.

X. Herbeirufungsgebühren werden nicht erstattet, wenn die ver⸗ langte Person außerhalb des von der Telegraphenverwaltung für das Herbeirufen festgesetzten Bezirkes wohnt, oder wenn die erste, zweite ufw. Person angetroffen wird und die Benachrichtigung der in der An⸗ meldung später genannten Personen deshalb unterbleibt.

Xl. Verweigert die verlangte Person die Führung des Gesprächs

or der Herstellung der Gesprächeverbindung, so wird die Gesprächs⸗

gebühr nicht erhoben. Das gleiche gilt für V⸗Gespräche, wenn die Fee ene Sprechstelle ablehnt, die verlangte Persen zu benach⸗ richtigen.

XII. Ist ein XP. oder ein V.⸗Gespröch wegen Dienstschlusses der Vermittlungsstellen, wegen Belastung der Leitungen oder aus ähn⸗ lichen Gründen am Tage der Anmeldung nicht zustande gekommen,

des Anmeldenden erst am folgenden Tage 12 Uhr Mittags, soweit nicht im § 17, VI eine längere Gältigkeitsdauer vorgesehen ist. XIII. Die Herbeirufungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn ein Postagent oder Hilfstelleninhaber eine Mitkeilung oder Bestellung von auswärts für eine andere Person entgegennimmt und dem Empfänger übermittelt, gleichviel mm welcher Weise die Mitteilung ergeht. Werden Bestellungen an mehrere Personen durch dasselbe Gespräch übermittelt, so ist die Gebühr für jede Person zu entrichten. Die Postagenten und die Hilfstelleninhaber baften nicht für die richtige und rechtzeitie Uebermittlung der Nachrichten.

§ 19. Die Gesprächsverbindungen zur Nachtzeit und die Monatsgespräche.

J. Als Nachtzeit gelten im Orts⸗, Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Belirksverkehre, soweit die Telegraphenverwaltung nicht für einzelne Orte anders bestimmt, die Stunden von 9 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Vormittags, im Fernverkehr die Stunden von 9 Uhr Nach⸗ mittaas bis 8 Uhr Vormittags.

II. Im Orts⸗, Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirkeverkehre der Vermittlungsstellen mit Nachtdienst sind während des Nachtdienstes Gespräche nur gegen Einzelgebühr zulässig. Die Gebühr für jede Verbindung beträgt im Orts⸗ und Nachbarortsverkehre 40 Pf., im

Vpororts⸗ und im Bezirksverkehre werden die gleichen Gebühren er⸗

hoben wie für Gespräche gegen Einzelgebühr am Tage.

III. Die während des Tagesdienstes begonnenen Gespräche im Orts⸗, Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksberkehre dürfen bis zur Dauer von drei Minuten unter den Bedingungen für den Tagesver⸗ kehr in die Nachtzeit ausgedehnt werden. Von da ab sind sie nach den Sätzen für Nachtgespräche gebührenpflichtig.

„IV. Im Fernverkehre sind zwischen Ortsnetzen, in denen Nacht⸗ dienst abgehalten wird, nichtdringeude und dringende Gespräche zur Nachtzeit, abgesehen von den den Monatsgesprächen vorbehaltenen Zeiten, unter denselben Bedingungen zulässig wie am Tage.

V. Monatsgespräche (Abonementsgespräche) sind Gespräche

im Vororts⸗, im Bezirks⸗ und im Fernverkehre, die allnächtlich

zu einer im voraus vereinbarten Zeit zwischen denselben Teil⸗ nehmerstellen geführt werden. Sie dürfen nur persönliche und eschäftliche Angelegenheiten des Teilnehmers oder der zu seinem Hausstand oder zu seinem Geschäfte gehörenden Personen betreffen. Sie sind mit einer Verpflichtungsdauer von einem unteilbaren Monat schriftlich anzumwelden. Die Verpflichtung geht von Monat zu Monat weiter, wenn das Monatsgespräch nicht acht Tage vor seinem Ablauf gekündigt wird. Die Mindestdauer des einzelnen Gesprächs beträgt 6, die Höoͤchstdauer 12 Minuten. Die Monatsdauer rechnet vom 1. oder 16. des Monats. Für Monatt gespräche, die nicht am 1. oder 16. be⸗ innen, wird bis zum Beginne der Monatsverpflichtung der anteilige etrag der Monatsgebühr erhoben.

„Die Gebühr der Monatsgespräche ist die Hälfte der Gebühr aleich langer nicktdringender Tagesgespräche; sie ist im Vororts⸗ und im Bezirksverkehr auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauschgebühr des Vororts⸗ oder des Bezirtsverkehrs zahlen. Die Monatsgebühr wird nach einer mittleren Monatsdauer von 30 Tagen berechnet und im voraus erhoben.

„Gebühren für nicht benutzte oder nicht voll ausgenutzte Ge⸗ sprächsverbindungen werden nicht erstattet; der bei einem Gespräche nicht ausgenutzte Zeitraum darf auf ein späteres Gespräch nicht über⸗ tragen werden. Doch wird dem Teilnehmer, wenn die Nicht⸗ ausnutzung durch eine Störung des Betriebes verursacht ist, wenn möglich in derselben Nacht ein Ausgleich geboten. Ist das Gespräch wegen Störung des Berriebes überhaupt nicht zustande gekommen und hat ein Ausgleich nicht stattfinden können, so wird auf Antrag ein Dreißigstel der Monatsgebühr erstattet.

§ 20. Die Dauerverbindungen während der Nacht⸗ zeit und während der Tagesdienstpausen der Per⸗ mittlungsstellen. 1. ohne Nachtdienst dürfen Verbindungen im Ortsverkehre für die Dauer der Nachtzeit (Dauerverbindungen) hergestellt werden. Die Gebühr für die Dauerverbindung während einer einzelnen Nacht (Einzelverbindung) beträgt 40 Pf. Bei den für einen Monat oder für ein Vierteljahr bestellten Dauerverbindungen wischen denselben Teilnehmerstellen beträgt die Gebühr für Monatsverbindungen . . . . . .. ..2 Mark, Biertellahreverbindungen ..... 5

Die regelmäßigen Verbindungen mit der öffentlichen Feuerwache gelten als Monats⸗ oder als Vierteljahrsverbindungen. II. Im Nachbarortsverkehre sind für die Dauer der Nachtzeit nach dem Ermessen der Telegraphenverwaltung Dauerverbindungen Einzelverbindungen, Monatsverbindungen oder Vierteljahls⸗ bindungen zulässig 2) zwischen zwei Teilnehmerstellen zweier Ortsnetze ohne Nachtdienst,

b) zwischen einer Teilnehmerstelle eines Ortsnetzes ohne Nachtdienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst. Die Gebühr ist die gleiche wie für die Dauerverbindungen im

Ortsverkehre. Sie ist auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauschgebühr für den Nachbarortsverkehr zahlen. Ist eine Einzelverbindung noch IIb zu einem Gespräche benutzt worden,

sspo wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben; die Gebühr für die Monats⸗ und für die

Vierteljahr verbindungen wird in solchen Fällen nicht gekürzt.

III. Im V rorts⸗ und im Bezirksverkehre sind für die Dauer der Nachtzeit nach dem Ermessen der Telegraphenverwaltung Einzel⸗ verbindungen und Monatsverbindungen zulässig

a) zwischen zwei Teilnehmerstellen zweier Ortsnetze ohne Nachtdienst, b) zwischen einer Teilnehmerstelle eines Ortsnetzes ohne Nacht⸗ 828 dienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst. Einzelverbindungen gelten für die Gebührenbemessung als nichtdringende

Gespräche von drei Minuten Dauer, für Monatsverbindungen werden

erhoben im Vorortsverkehre . . . . . .... 6 Makrk, im Bezirksverkehre der dreißigfache Betrag der halben Ge⸗ . bühr 7 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung) für ein nichtdringendes Dreiminutengespräch zwischen den beiden Ortsnetzen. Die Gebühr ist auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Fassch bohe für den Vororts⸗ oder den Bezirksverkehr zahlen. Ist eine Einzelverbindung nach IIIb zu einem Gespräche hegußt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben; die Gebühr für die Monatsver⸗ bindungen wird in solchen Fällen nicht gekürzt. 1V. Im Fernverkehre sind für die Dauer der Nachtzelt auf nickt große Entfernungen nach dem Ermessen der Telegraphenverwaltung Einzelverbindungen zulässig

so vcst die Gültigkeisdauer der Gesprächsanmeldung auf Verlangen

‚zwischen zwei Teilnehmerstellen zweier Ortsnetze ohne Nachtdienst; für jede Verbindung ist die dreifache Ge⸗ sprächsgebühr, mindestens eine Gebuͤhr von 2 Mark zu entrichten; zwischen einer Teilnehmerstelle eines Ortsnetzes ohne Nacht⸗

dienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst; für

jedes Gespräch wird die bestimmungsmäßige Gebühr, mindestens für jede Nacht die Gebühr für ein Gespräch erhoben.

V. Die Bestimmungen unter 1 bis 1V gelten sinngemäß auch für Dauerverbirdungen während der einzelnen Tagesdienstpausen der Vermittlungsstellen mit der Einschränkung, daß unmittelbare Ver⸗ bindungen zwischen Sprechstellen nur im Orts⸗ und im Nachbarorts⸗ verkehre stathaft sind. Monats⸗ und Vierteljahrsverbindungen sind nicht zugelassen. Für jede Dauerverbindung während der einzelnen Tage⸗dienstpausen sind die Gebühren zu zahlen, die der Teilnehmer für ein Dreiminutengesprch am Tage im Orts⸗, Nachbarorts⸗, Vororts⸗, Bezirks⸗ öoder Fernverkehr entrichtet. Ist eine Dauer⸗ verbindung im Nachbarorts⸗, Vororts⸗, Bezirks⸗ oder Fernverkehre zwischen einer Teilnehmeistelle und einer Vermittlungsstelle zu einem Gespräche benutzt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben.

§ 21. Die Unfallmeldegespräche.

Unfallmeldegespräche zum Herbeirufen von Hilfe bei Erkrankungen, bei Feuer⸗ und Wassergefahr, bei Diebstählen und in anderen Rot⸗ fällen können außerhalb der Dienstzeit der Vermittlungsstellen und der öffentlichen Sprechstellen geführt werden, soweit ein Beamter für den Vermittlungsdienst erreichbar ist. Bei welchen Vermittlungs⸗ stellen und öffentlichen Sprechstellen Unfallmeldedienst besteht, ergibt sich aus dem Teilnehmerverzeichnisse.

§ 22. Die Uebermittlung von Telegrammen und von Nachrichten zur Beförderung durch die Post.

I. Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Vermittlungsstelle zur Beförderung mit dem Telegraphen oder mit der Post beträat 2 Pfennig für das Wort, mindestens 40 Pfennig. Ueberschießende Beträge werden auf den nächsthöheren durch 10 teil⸗ baren Betrag abgerundet. Für die Befölderung durch den Tele⸗ graphen, durch die Post oder durch Eilboten werden die bestimmungs⸗ mäßigen Gebühren erhoben; Stundungsgebühren werden nicht erhoben. Die Aufnahmegebühr wird nicht ermäßigt, wenn mehrere gleich⸗ lautende Telegramme, Briefe oder Posttarlten durch den Fernsprecher aufgeliefert werden.

II. Die Teilnehmer dürfen nur der Vermittlungsstelle des eigenen Ortsnetzes Nachrichten zur Beförderung durch den Telegraphen, durch die Post oder durch Eilboten zusprechen, soweit die Telegraphenver⸗ naqanc nicht für einzelne Nachbar⸗ und Vorortsnetze Ausnahmen zuläßt.

III. Die Fernsprechanschlüsse dürfen zur Auflieferung von Tele⸗ grammen durch Dritte benutzt werden; für die Gebühren haftet der Anschlußinhaber.

1V. Die Gebühr für das Zusprechen eines angekommenen Tele⸗ gramms an den Teilnehmer beurägt ohne Rüchsicht auf die Wortzahl 20 Pfennig. Die Gebühr wird nicht erhoben für Unbestellbarkeits⸗ meldungen zu Telegrammen und für Telegramme, für die der Auf⸗ geber den Eilbotenlohn vorausdezahlt hat; der Rest des Eilboten⸗ lohns wird nicht erstattet. Welchen Bedingungen die Aufschriften der dem Empfänger durch Fernsprecher zuzuführenden Telegramme genügen müssen, bestimmt die Telegraphenverwaltung.

V. Die Ausfertigungen der zugeiprochenen Telegramme werden den Empfängern in verschlossenem Umschlage mit der Post ubersandt; bei der Aushändigung wird die Zusprechgebühr eingezogen.

VI. Bet den während des Nachtdienstes durch Fernsprecher über⸗ mittelten Telegrammen wird neben der Uebermittlungsgebühr die Gebühr für Verbindungen zur Nachtzeit erhoben. Bei der Aufnahme von Nachrichten von Grundgebührenstellen während des Tagesdienstes wird die Btsge ber egrgeh he nicht erhoben.

VII. Auf Antrag kann das Uhrenzeichen in den Anschluß⸗ leitungen täglich übermittelt werden. Die Gebühr beträgt 20 Mark jaährlich für jede Leitung.

§ 23. Die besonderen Telegraphen und die Nebentelegraphen.

I. Besondere Telegraphen zur unmittelbaren Verbindung von Wohn⸗ oder Geschäftsräumen derselben Person oder von Wohn⸗ oder Geschäftsräumen verschiedener Personen sowie Nebentelegraphen zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn⸗ oder Geschäftsraumes an eine Telegraphenanstalt stellt die Telegraphenverwaltung für ihre Rechnung auf kürzere Entfernungen her, wenn davon keine erheblichen Schwierigkeiten für den Telegraphen⸗ oder Fernsprechbetrieb zu er⸗ warten sind. Die besonderen Telegraphen und die Nebentelegraphen werden für Morsebetrieb, für Fernsprechbetrieb oder für Ferndrucker⸗ betrieb eingerichtet.

II. Die Bestimmungen der §§ 9, 10, 13, 27, 28 und 29 gelten sinngemäß auch für die besonderen Telegraphen und für die Neben⸗ telegraphen, die Bestimmungen im § 3 für die Nebentelegropben; die Bestimmungen im § 22 finden auf Nebentelegraphen für Morse⸗ oder für Fernsprechbetrieb mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für die Uebermittlung der Telegramme, die auf der Verbindungs⸗ 11 jwischen der Telegraphenanstalt und der Nebentelegraphen⸗ stelle befördert werden, eine besondere Gebühr nicht erhoben wird. Bei Nebentelegraphen mit Ferndrucker wird für die Beförderung der Telegramme zwischen der Telegraphenanstalt und der Neben⸗ telegraphenstelle die Hälste der Gebühr im § 22 erhoben. Soweit für einen nicht zu öffentlichen Zwecken dienenden besonderen Tele⸗ graphen die Benutzung eines Verkehrswegs erforderlich ist, hat der Antragsteller die Genehmigung des Wegeunterhaltungspflichtigen

beizubringen.

III. An welche Telegraphenanstalt ein Nebentelegraph anzu⸗

schließen ist, bestimmt die Telegraphenverwaltung. In deren Ermessen

steht auch, einen Nebentelegraphen von der einen Telegraphenanstalt abzuzweigen und an eine andere anzuschließen.

IV. Die Anlagen dürfen nur durch den Inhaber oder die zu seinem Hausstand oder seinem Geschäfte gehörenden Personen benutzt werden. Anderen Personen darf der Inhabver die Benutzung weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich gestatten.

V. Ein unmittelbarer Verkehr zwischen mehreren an dieselbe Telegraphenanstalt angeschlossenen Nebentelegraphen findet nicht statt.

VI. An Orten, wo sich eine Vermittlungsstelle oder eine öffent⸗ liche Sprechstelle befindet, werden Nebentelegraphen für Fernsprech⸗ betrieb nicht errichtet. Sobald bei Telegraphenanstalten, an die Nebentelezraphen für Fernsprechbetrieb angeschlossen sind, eine Ver⸗ mittlungsstelle oder eine öffentliche Sprechstelle errichtet wird, werden die Nebentelegraphen für Fernsprechbetrieb in Fernsprechanschlüsse umgewandelt.

VII. Dem Inhaber eines Nebentelegraphen für Fernsprech⸗ betrieb kann die Benutzung der Anlage zu Gesprächen mit Personen am Orte der Telegraphenanstalt, die zu dem Zwecke zur Telegraphen⸗ anstalt herbeizurufen sind, gestattet werden; auch sind Gespräche in umgekehrter Richtung von der Telegraphenanstalt aus zulässig. Für die Gespräche sind die züichen Gebühren wie für die Be⸗ nutzung einer öffentlichen Sprechstelle zu entrichten.

VIII. Für die Herstellung und Instandhaltung der besonderen Telegraphen und der Nebentelegraphen werden erhoben

für jeden Morseschreiber 1hnc EPPö

für jedes Fernsprechgehäuse jährlich 40

für jeden Ferndrucker jährli bb16“*“ Wenn mehr als 2 Morfeschreiber, Fernsprechgehäuse oder Ferndrucker miteinander verbunden werden können, wird für jeden Morseschreiber oder für jedes Fernsprechgehäuse oder für jeden Ferndrucker eine jähr⸗ liche Zuschlaggebühr von 20 Mark erhoben. Für die ve. uf⸗ stellung und Instandhaltung der Ferndrucker und der dazugehörigen technischen Einrichtungen hat der Inhaber der Anlagen auf seine

Kosten zu sorgen. Es dürfen nur Ferndrucker einer Bauart benutzt werden, die von der Telegraphenverwaltung zugelassen ist. IX. Bei der Benutzung von Klappenschränken werden K- ffr jede durch eine Leitung besetzte Klappe, ohne Rücksicht 3 darauf, wohin die Leitung führt, jährlich. 20 Mark,

eden mit den Klappenschränken verbundenen

3 Abfrageapparat die Gebühr unter VIII ein- schließlich der Zuschlaggebühr. 8E1“ X. Für jedes angefangene Kilometer Verbindungsleitung werden

erhoben bei einfachen Leitungen an Holzgestänge jährlich 60 Mark, bei Doppelleitungen an Holzgestänge jäbrlich. 100 „.„ bei einfachen Leitungen an eisernem Gestäng⸗ und bei Einzeladern in Kabeln jährlich. 90 bei Doppelleitungen an eisernem Gestänge und bei Doppeladern in Kabeln jährlich. . 150 „.

Die Leitungslänge wird auf dem kürzesten ohne besonderen Kosten⸗ aufwand für die Leitung benutzbaren Wege gemessen, auch wenn die Leitung auf einem Umwege geführt ist. -

XI. Wird die eberirdische Führung besonderer Telegraphen und Nebentelegraphen in die unterirdische umgewandelt und tritt da⸗ durch eine Erhöhung der Gebühren ein, so kündigt die Telegrapben⸗ verwaltung die Anlagen zum nächstzulaͤssigen Zeitpunkte. Will der Inhaber die Anlage behalten, so hat er von da an die höheren

Gebühren zu entrichten. § 24. Die und die Zahlung der Ge⸗ bühren.

I. Der Inhaber eines Fernsprechanschlusses, eines besonderen Telegraphen oder eines Nebentelegraxphen ist Schuldner aler für die Benutzung der Anlage zu entrichtenden Gebühren. Er hat die von der Telegraphenverwaltung in Rechnung, gestellten Gebühren zu zahlen, vorbehaltlich seines Rechtes auf Rückforderung im Falle der nachgewiesenen Unrichtigkeit. Er darf sich von Dritten, die seinen Anschluß benutzen, die Gebühren für die Gespräche erstatten lassen, für die er Einzelgebühren entrichtet; eine Vergütung, sei es als Entschädigung fur die Hergabe des Raumes, sei es als einen Anteil an der Anschlußgebühr oder in anderer Form darf er nicht erheben. Der Inhaber des Hauptanschlusses ist Schuldner der durch die Benutzung der zugehörigen Nebenanschlüsse aufkommenden Gebühren.

II. Soll ein Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Neben⸗ telegraph im Laufe eines Kalendervierteljahrs in Betrieb genommen werden, so ist die Gebühr für die Zeit dis zum Ende des Kalender⸗ vierteljahrs am Tage der Uebergabe der Anlagen fällig. Der Tag der Uebergabe wird bei der Berechnung der Gebühren mit in Ansatz ge⸗ bracht. Die Baukostenzuschüsse, die Kosten für Zusatzeinrichtungen sowie die Gebühren und die Kosten für die Verlegung und die vor⸗ zeitige Aufhebung der Anlanen sind vor der Ausführung der Arbeiten zu entrichten; soweit sich die Kosten nicht vorher feststellen lassen, ist Sicherheit zu leisten.

III. Die Gebühren, die sich nicht vierteljährlich vorher feststellen lassen, sind sofort nach der die Gebührenerhebung begründenden Handlung fällig. Die Gesprächsgebühren sind fällig, sobald die Sprech⸗ stelle des Anrufenden mit der betriebsfähigen Sprechstelle des Angerufenen verbunden ist; im Fernverkehr erst dann, wenn die verlangte Sprech⸗ stelle oder eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet hat. Bis dahin kann der Anrufende seine Anmeldung zurückziehen, ohne daß Gesprächsgebühren angesetzt werden. Die Einzelgebühren für Ge⸗ spräche von oder nach Nebennellen sind fällig, sobald die Vermittlungs⸗ stelle den zugehörigen Hauptanschluß verbunden hat. Wenn sich vei der Herstellung der Verbindung die Sprechstelle nicht meldet, die das Gespräch verlangt hat, obgleich der Anschluß betriebsfähig ist, wird die Gebühr für ein nichtdringendes Dreiminutengespräch erhoben.

§ 25. Nachlaß der

Fälligkeit

Die Ermäßigung und der Gebühren.

I. Wenn eine ohne Verschulden des Inhabers eingetretene Unter⸗

brechung eines Fernsprechanschlusses, eines besonderen Telegraphen

oder eines Nebentelegraphen, nachdem sie zur Kenntnis der Tele⸗

gelangt ist, länger als vier Wochen dauernd be⸗

tanden hat, wird für diese Zeit keine Gebühr erhoben.

II. Für die Dauer der Schließung eines Anschlusses, eines be⸗ sonderen Telegrapben oder eines Nebentelegraphen nach § 28, I wird keine Gebühr erboben.

III. Die Gebührenermäßigung für zeitweise nicht benutzte An⸗ schlüsse 9, 2 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung) wird auch in Netzen mit nicht mehr als 50 Teilnehmeranschlüssen und für Anschlüsse ge⸗ währt, deren Inhaber die Pauschgebühr für den Nachbarorts⸗ oder Vorortsverkehr zahlen. Die Gebühren für Anschlüsse gegen Pausch⸗ gebühr im Bezirksverkehre werden bei vorübergehender Nichtbenutzung nicht ermäßigt. Die Gebühren für Nebenanschlüßse, für zuschlag⸗ pflichtige Leitungslängen, für besonders kostspielige Leitungen und für Zusatzeinrichtungen sind auch während der Nichtbenutzung der Anschlüsse voll zu entrichten. 8

§ 26. Die Dauer der Verträge.

I. Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses ist, wenn die Telegrapbenverwaltung nicht anders bestimmt, für Hauptanschlüsse, für Nebenanschlüsse, die von der Telegraphenverwaltung bergestellt sind, für Zufatzeinrichtungen und für Nebentelegraphen mit Kern⸗ drucker ein Jahr, für die übrigen Nebentelegraphen fünf Jahre, für die besonderen Telegraphen zehn Jahre vom Tage der Uebergabe an. Fällt dos Ende der Mindestdauer nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Ablaufe des Kalendervierteljahrs. Ergeht nicht drei Monate vorber eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich das Vertrags⸗ verhältnis weiter auf unbestimmte Zeit unter Porbehalt einer drei⸗ monatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Feühageng. die Kündigung gilt in beiden Fällen noch als rechtzeitig bewirkt, wenn sie dem anderen Teile am dritten Werktage des Kalendervierteljahrs zugeht, zu dessen Ende das Ver⸗ tragsverhältnis gelöst werden soll.

II. Die Bestimmung im zweiten Absatze des § 3 der Fern⸗ sprechgebührenordnung wird hierdurch nicht berührt.

III. Die Kündigung der Hauptstelle schließt die Kündigung der Nebenstellen und der Zusatzeinrichtungen ein. Wird die Haupistelle aufgehoben, so erlischt das Recht zur Benutzung der Nebenanschlüsse.

1V. Die Zusatzeinrichtungen werden auf Antrag aus den von der Telegraphenverwaltung hergestellten Sprechstellen ohne Inan⸗ spruchnahme einer vorberigen Kündigung entfernt. Die Gebühr ist bis zum Ende des Kalendervierteljahts zu entrichten, in dem die Einrichtungen beseitigt werden, oder bei einer Beseiti ung der Einrichtungen innerhalb der einjährigen Vertragsbdauer bis zum Ende der einjährigen Vertragsdauer.

V. Bei Nebenanschlüssen, die nicht von der Telegraphenverwaltung hergestellt sind, braucht eine Kündigungsfrist nicht eingehalten zu werden. Die Gebühr muß bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahrs bezahlt werden, in dem der Nebenanschluß aufgehoben wird. enn reichseigene Nebenanschlüsse gekündigt und vor dem Ablaufe der Vertragsdauer durch Nebenanschlüsse ersetzt werden, die nicht von der Telegraphenverwaltung hergestellt worden sind, ist die Gebühr für die reichseigenen Nebenanschlüsse bis zum Ablaufe der Vertragsdauer und die Gebühr für die anderen Nebenanschlüsse vom Tage ihrer Inbetrieb⸗ nahme an zu entrichten.

VI. Wird ein Anschluß später als am Ersten des Kalender⸗ vierteljahrs, aber noch in der ersten Hälfte des Kalendervierteljahrs in Betrieb genommen, so steht dem Teilnehmer frei, die Pausch⸗ oder Grundgebühr statt vom Tage der Uebergabe der Sprechstelle vom rückliegenden Ersten des Kalendervierteljahrs an zu entrichten mit der Wirkung, daß von da an das Vertragsverhältnis beginnt.

VII. Wird ein rechtzeitig g⸗kündigter Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Nebentelegraph mit Genehmigung der Tele⸗ vegh enbereee üneg einige Zeit über den Kündigungszeitpunkt hinaus benutzt, so wird die Gebühr bis zum letzten vollen oder angefangenen Benutzungstage erhoben.

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