9 1“
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Alle Postanstalten nehmen Bestellung un; für Berlin außer den Postaustalten und Zeitungsnertrieben für Belbstabhoter auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
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Anzeigenpreis für den Raum einer zeile 1 ℳ, einer 3 Außerdem mird auz; zuschlag von 80 u. die Geschüftsstelle
5 gespaltenen Einhrits-
gespaltenen Einheitszeile 1,50 ℳ. den Anzeigenpreis ein Teuerungs- erhoben. Anzeigen nimmt au:
- des Reichs⸗ und Ataatsanzeigers,
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Reichsbankgirokonto.
aeAw.
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Vom 1. d. M. ab ist der Teuerungszuschlag auf den Zeilen
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Interesse der „Reichs⸗ und Staatsadzeiger“ erfolgen kann.
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“ Deutsches Reich.
Verordnung über während des Betriebsjahrs 1919/20 zu⸗ seafaüge Abweichungen vom Gesetz über das Branntwein⸗ monopol.
Bekanntmach ug, betreffend eine einmalige Meldung der Be⸗ stände an „harmazeutischen Produkten.
Bekanntmachenig zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verord’ung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln.
Bekanntmach ig über die Preise für Margarine.
Bekanntmachr gen, betreffend Tarifverträge.
Bekannt mach ag, betreffend private Versicherungsunternehmen.
Bekanntmachr ig, betreffend bevorzugte Belieferung von Leder⸗ treibriemen.
Handelsverbo⸗ 1
v“
Bekanntmachu g über Bezirkseinteilung und Sitze der Landes⸗
finanzãmter. G X“ Preußen. “
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz über Erhebung von Zuschlägen im Güter⸗ und Tier⸗ verkehr der preußisch⸗hessischen Staaiseisenbahnen.
Bekanntmachung, betreffend Eisenbahnbetriebs⸗, Maschinen⸗ oder Werkstättenämter.
Mitteilung über die Einziehung von Diphtherie⸗, Menigokokken⸗Serum.
Erste Beilage: Bekanntmachung über die Errichtung von Kultusämtern.
Tetanus⸗ und
X““ Reich.
Verordnung, nd des Betriebsjahrs 1919/20 zuzu⸗ lassende Abweichungen vom öö das Brannt⸗ weinmonopol vom 26. Juli 1918 ( eichs⸗Gesetzbl. S. 887).
Vom 30. September 1919.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirt⸗ schaft vom 17. April 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
§ 1.
Se vstfche Brennereien dürfen neben den im § 2 des Gesetzes vorgesehenen Rohstoffen oder gemischt mit diesen auch Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, ohne dadurch die Eigenschaft als landwirtschaftliche Brennereien zu ver⸗ lieren. Der Reichsminister der Finanzen kann die Verarbeitung auch anderer sonst von der Verwendung in landwirtschaftlichen Brennereien ausgeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulaffen.
8 § 2.
Brennereien, deren Brennrecht für einen Betrieb lediglich mit Getreideverarbeitung oder einen Betrieb mit Verarbeitung von Getreide neben anderen mehligen Stoffen festgesetzt ist, dürfen an Stelle des Getreides andere mehlige Stoffe, insbesondere Kartoffeln, ferner Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, ohne daß bei der späteren Wiederaufnahme des Betriebs, für den das Brennrecht gilt, ein Uebergang zur Getreideverarbeitung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes erblickt wird.
§ 3. Bei der Verarbeitung von Rübenstoffen (Melasse, Rüben oder Rübensaft) in den Fällen der §§ 1 und 2 unterbleibt die Kürzung des Brennrechts nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes. § 4. Brennereien, deren Brennrecht für einen Betrieb mit Hrlen⸗ erzeugung gilt, vürfen Branntwein ohne Hefenerzeugung herstellen, ohne daß sie aus dieser Aenderung des Betriebs eine Kürzung des Brennrechts nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 des Gesetzes erfahren und ohne daß bei der späteren Wiederaufnahme der Hefenerzeugung in dem für das Brennrecht maßgebenden Umfang eine Kürzung des Brennrechts nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Gesetzes ein⸗ zutreten hat.
§ 5. „ Die Brenns eien werden bei der Verarbeitung von Rüben, nicht aber auch bei v. Verarbeitung von Melasse oder Rübenfaft in den
Berlin, Mittwoch, den 1. Oktober, Abends. —— ———
Föären der §§ 1 und 2 von der Erhöhung des Betriebsabzugs nach
95 Nr. 3 des Gesetzes befreit.
§ 6. In Brennereien, die nur zeitweise Melasse verarbeiten, findet eine Erhöhung des Betriebsabzugs nach § 95 Nr. 3 des Gesetzes nur in den Monaten statt, in denen Branntwein ganz oder teilweise aus Melasse hergestellt wird.
§ 7.
Die Vorschriften, wonach die Verarbeitung von 3 Branntwein nur mit Genehmigung des zuständigen Hauptamts zu⸗ lässig ist (5 3 der Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1919/20 vom 27. De⸗ zember 1918, Reichs⸗Gesetzbl. S. 1469) bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß sie hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Brennereien durch die 86 in den 8§§ 1, 2, 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. 8
Der zwelte Satz im § 246 gg 1 des Gesetzes wird für Korn⸗ branntwein (§ 151 des Gesetzes) und für den in Verschlußbrennereien vorhandenen unversteuerten Branntwein, der lediglich aus den im — 1Sdts bezeichneten Stoffen hergestellt ist, außer Wirksam⸗ eit gesetzt.
Der Eigentumsübergang auf das Reich nach § 246 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes wird ferner ausgedehnt auf diejenigen versteuerten oder verzollten Bestände an Branntwein aus Wein, die der Absatz⸗ beschränkung nach der Verordnung über Branntwein aus Wein vom 9. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) unterliegen.
r den Branntwein, dessen Eigentum nach Abs. 1 oder 2 auf das Reich übergeht, hat die Reichsmonopolverwaltung einen an⸗ gemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, der von ihr unter Berück⸗ sichtigung des bisherigen Uebernahmepreises für Branntwein der gleichen Art festgesetzt wird.
Die Reichsmonopolverwaltung hat den Branntwein unter Be⸗ rücksichtigung der im freien Verkehre für Branntwein der gleichen Art jeweils bestehenden Preise zu verwerten. Wenn gleiche Angebote vorliegen, so ist bei der Verwertung der bisherige Eigentümer in erster Linie bu berücksichtigen. —
Die näheren Bestimmungen über die Uebernahme und Verwertung des Branntweins trifft die Reichsmonopolverwaltung.
Zuckerrüben auf
§ 9. 8e Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Betriebsjahrs 1919/20 außer Geltung. Brennereien, die von den nach den 88 1 und 2 zuͤgelassenen Aus⸗ nahmen über die vorgesehene Zeit hinaus Gebrauch machen, erfahren von Beendigung dieser Zeit ab die für solche Abweichungen im Gesetze vorgesehenen Nachteile. Berlin, den 30. September 1919. Der Reichsminister der Finanzen. ““
116“
Bekanntmachung, “ “ betreffend eine einmalige Meldung der Bestände an pharmazeutischen Produkten.
Zur Durchführung der Bestimmungen des Friedens⸗ vertrages (Teil VIII Anlage VI) sind dem Reichswirtschafts⸗ ministerium Sektion II/5, Berlin W. 15, Kurfürsten⸗ damm 193/94, sofort die am 20. September 1919 vorhandenen Vorräte an synthetisch hergestellten pharmazentischen Produkten, Chinarinde und Chininsalzen, zu melden; die Meldungen müssen enthalten:
1) die Mengenangabe in Kilogramm oder in der ver⸗ kaufsüblichen Einheit, .
2) die handelsüblichen Quolitätsbezeichnungen,
3) die am 20. September 1919 gültigen Verkaufs⸗ preise für den Großhandel im Inland ausschließlich Verpackung.
Anzumelden sind alle bei den Erzeugern oder unter deren Kontrolle anderweitig lagernden Vorräte. 8
Bestände in pharmazeutischen Zubereitungen (z. B. Tabletten, Pillen usw.) sowie nicht synthetisch hergestellte pharmazeutische Produkte (z. B. Sera, Bakterienpräparate, Vaccine) sind nicht zu melden.
50 vH des Vorrats jedes einzelnen als am 20. September 1919 vorhanden gemeldeten Produktes ist von jetzt ab bis auf weiteres zur Verfügung des Reichswirtschaftsministeriums zu halten und sorgfältig aufzubewahren.
Diese Bekanntmachung ergeht in Bestätigung der bereits von der Reichsarbeitsgemeinschaft Chemie am 2. Septembe⸗ 1919 ergangenen Ter zur Bestandsanmeldung.
Berlin, den 27. September 1919.
G Der Keichswirtschaftsminister.
J. N.: aldeck
preis für Anzeigen von 20 auf 80 (Achtzig) v. H. erhöht — ——-————— —
Gewahrsams zugeht.
worden. ———
Reichsbankgirokonto bezw. Postscheckkonto geleistet werden. Im rschußpflichtiger Anzeigen erst nach Eingang der Ueberweisungen bei dem
Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die Einfuhy von Kartoffeln
Vom 29. September 1919.
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Ein⸗ fuhr von Kartoffeln, vom 7. Februar 1916 ( eichs⸗Gesetzbl. S. 85) wird bestimmt: —
In den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln, vom 15. Februar 1916 Reichsanzeiger vom 16. Februar 1916 Nr. 40) werden folgende Aenderungen vor⸗
genommen:
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Reichskartoffelstelle über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des
2. § 5 wird gestrichen.
II. Diese Bestimmungen treten in Kraft. Beerlin, den 29. September 1919. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Peters.
Bekanntmachung über die Preise für Margarine
Auf Grund des Artikel 1 der Verordnung über die Preise für Margarine vom 23. September 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1716) wird der Herstellerpreis für Margarine auf 885 ℳ je Zentner vom 1. Oktober 1919 ab festgesetzt.
Berlin, den 29. September 1919.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Peters.
Bekanntmachung.
Der Antrag auf Anordnung der allgemeinen Verbindlich⸗ keit des Tarifvertraos vom 22. Februar 1919 zwischen der Arbeitsgemein aft der Buchhandlungsgehilfen im rechtsrheinischen Bayern in München und dem Münchener Buchhäandler⸗Verein E. V.,, veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger in Nummer 113 vom 19. Mai 1919, hat durch Kündigung des Vertrags seine Erledigung gefunden. Berlin, den 25. September 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
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SSeoeloaehnn Die Tarifarbeitsgemeinschaft des Gewerkschafts⸗ bundes Deutscher kaufm. Ang estelltenverbände Fulda hat beantragt, den zwischen ihr und dem Arbeit⸗ geberverband Fulda am 13. Mai 1919 abgeschlossenen Kollektivvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in der der Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Fulda für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2572 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 25. September 1919.
Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses in Flatom at heantragt, den zwischen dem landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband des Kreises Flatow und dem Deutschen Landarbeiterverband am 23. Juli 1919 ab⸗
eschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Loͤhn⸗ und ereeedgungen der landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. 88 1456) für den Kreis Flatow für allgemein verbindlich zu erklären.
5.
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