Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 195 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nc. 7082 eine Verordnung über während des Betriebs⸗ jahrs 1919/20 zuzulassende Abweichungen vom Gesetz über das Branntwemmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl.
11“
8 88 8 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 8229 an das Reichsarbeitsministerium, Berlis, Luisenstr. 33,
r Hauptbestandleil Gelatine z. ünrteiner Teig: die den Anforderungen an Speisegelatine nicht ent⸗ in den genannten Erzeugnissen und dergl. nicht ent⸗
zzüuevangden und deren Vorerzeugnisse, die nach Pflanzen Taubenheim, Trausch 6, Weißenberg, Zoblitz, Zschorna, f I find, mussen ais „Kanft⸗“ der „eenche“ „Agene bindlich zu erklären. — oder Pflanze teilen benannt find, mussen ais „anft- eere „vechen saldgssein verbindlich E11““ Erzeugnisse bezeichnet sein. 2 (Eimendunnen gegen dielen Futrag eh d vst zu richten g) Es ist unzulässig, auf den Packungen oder Anpreisungen, 10. Okiober 1919 erhoben werden und sin B lin 5 12* . A 8 8 Anweisungen usw Abbildungen anzubringen, die den Anschein .. Nummer I. B. R. 2383 an das Reichsarbeitsministerium, Ber 7 Berlin, den 26. September 1919. erwecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder Luisenstraße 33/34, zu richten. “ 1111.“ Der Reichsarbeitsminister.
Berlin, den 22. September 1919. 3 Schlicke.
anderen Pflanzenteilen handelt. 8 W Getränke, die auf anderem als brautechnischem . Der Reichsarbeitsminister.
3 Schlicke.
Preußen.
Ueber den Stand der deutsch⸗polnischen Ver⸗ handlungen wird laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenbüros“ amtlich folgendes mitgeteilt:
Am 1. Oktober 1919 Abends fanden Verhandlungen über das gegenseitige Abkommen über die Entlassung festgehaltener Personen, namentlich auch der Kriegsgefangenen, und die Gewährung einer weitgehenden Straffreiheit für die mit militärischer, politischer und nationaler Tätigkeit zusammenhängenden strafbaren Handlungen sowie über die damit verbundenen Fragen statt.
Das Abkommen wird gleichzeitig in Berlin und in Warschar im Laufe des 3. Okiober veröffentlicht werden und bedarf der Rati⸗ fikation durch die deutsche Nationalversammlung, der unverzüglich eine entsprechende Vorlage zugehen wird, um den zahlreichen be⸗ troffenen Deutschen die Wohltaten des Abkommens möglichst bald zu
zund Gelatine, em spricht, dürfen halten sein.“ 1 Als Absatz e) ist anzufügen: 8 „Bohnenmehl und Erbsenmehl sind als Bestandteile von Punddingpulbver nicht zuzulassen.“ G
6. Abschnitt B 9. Würzen, Extrakte und dergl:: Absatz a) letzter Absatz erhält folgende Fassung:
„Die Erzeugnisse muͤssen, abgesehen von einem etwaigen Fett⸗ gehalt und einem etwaigen geringen Rückstand, in warmem Wasser löslich sein. 1u Für trockene Würzen gelten die gleichen Mindestgehalte wie für pastenartige; ihr Kochsalzgehalt soll 55 vH nicht übersteigen. „Sofern trockene Würzen diesen Anforderungen nicht entsprechen, können sie noch zugelassen werden, wenn sie den Bestimmungen unter B 13 genügen, also unter anderem in ihrer Bezeichnung das Wort Ersatz enthalten.“
7. Abschnitt B 11. Tee⸗Ersatz:
In Absatz b) ist am Schlusse anzufügen: „Insbesondere ist für die Bezeichnung von Tee⸗Ersatzmitteln das Wort „Tee“ nur in der Wortverhindung „Tee⸗Ersatz“ oder in Wort⸗ verbindungen mit dem Namen der ihrer Zusammensetzung ent⸗ sprechenden Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. „Brombeerblättertee“) oder in der Zusammensetzung „Deutscher Tee, Tee⸗Ersatz“ zulässig. Phantasiebezeichnungen usw. sind nur mit dem Zusatz „Tee⸗Ersatz
S. 887), vom 30. September 1919. — Berlin, den 30. September 191i9.
Wege hergestellt sind, duͤrfen nicht als Bierersatz bezeichnet sein, auch 4 Nas ehe. wenn bei ihrer Herstellung Malz, Hopfen, Karamel oder Erzeugnisse
aus diesen Stoffen verwendet sind.
17. Alkoholfreie Liköre und dergl. Alkoholfreie oder alkoholarme Ersatzgetränke für Trinkbranntwein jeder Art sind nicht zuzulassen.
18. Alkoholfreie und alkoholarme Heißgetränke
und deren Vorerzeugnisse. 8 a) Ersatzgetränke für Punsch oder Grog müssen als „Heiß⸗ getränke“ bezeichnet sein. Als „alkoholfrei“ dürfen die Erzeugnisse nur bezeichnet sein, wenn in 1 Liter des fertigen Getränts wensger als 5 ccm Alkohol entholten sind. Der Hinweis auf einen Altobol⸗ gehalt, auch in der Form „alkoholarm“, ist nur zulässig, sosern in 1 Liter des fertigen Getränks mehr als 40 cem Alkohol enthalten sind. Erzeugnisse dieser Art, bei denen in 1 Liter des fertigen Ge⸗ tränks mehr als 5 cem, aber weniger als 40 cem Alkob ol enthalten sind, siad nicht zuzulassen. Die Worte Punsch oder Grog dürfen in der Bezeichnung nur in der Zusammensetzung „mit punschähnlichem
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband der Pelzwarenbranche zu Berlin hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verein selbständiger Kürschner (Pelzbranche) für Berlin und Umgegend abgeschlossenen, am 15. Mai 1919 in Kraft getretenen Tarifpertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Ar⸗ beitsbedingungen der Kürschner in der Pelzwarenbranche
Kürschnergewerbe) gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Neukölln, Charlottenburg, Steglitz, Friedenau, Wilmersdorf für allgemein verbindlich zu
Bekanntmachung. “
Der Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗ gewerbes, E. V., hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Banarbeiterverbond, Zweigverein Berlin, am 27. Mai 1919 abaeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Tiefbougewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 88 De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet 29 Bahnbaustrecke Birkenwerder — Borgsdorf (bei Berlin) für a Bteglit v di lich rkläre 8 S. . Femneis verh ege dn ern Sg Antrag können bhis zum 1 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10 Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer 8 “ 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R 2385 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen See0n 1n da Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
Preußen. Ministerium des Innern.
Der Bürgermeister a. D., Regierungsrat Coßmann in verschaffen. Frankfurt a. M. ist beauftragt, in der Stadt Frankfurt a. M. Grfeichzeitig werden auch die Kommissare benannt werden, die die dem Präsidenten der Regierung in Wiesbaden nach § 18 den Vollzug des Abkommens auf der Gegenseite feststellen sollen. des Landesverwaltungsgesetzes zustehenden Befugnisse als sein Der Leiter der polnischen Delegation, Unterstaatssekcetär Dr. von Vertreter auszuüben. Wroblewski hat sich am 2. Oktober früh auf kurze Zeit nach War⸗ - schau begeben, um zu den in den letzten Tagen abgehaltenen Vor⸗
8 1“ * 8 1 besprechungen die näheren Weisungen seiner Regierung einzuholen. Der bisherige Regierungssekretär Salewski aus Danzig Nach seizer in weichen Tagen zu erwartenden Rückkehr werden die
ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Verhandlungen in vollem Umfange aufgenommen werden Ministerium des Innern und “ 8 der bisherige Polizeisekreäär Musie aus Berlin zum
Geheimen Registrator im Ministerium des Innern ernannt In neuerer Zeit ist die Beobachtung gemacht worden, daß
zulässig. Sofern das Wort Tee⸗Ersatz nicht die Hauptbezeichnung bildet, muß es auf allen Drucksachen in unmittelbarem Zusammen⸗ bauge mit der Haupibezeichnung und ebenso groß und augenfällig wie diese angebracht sein. Die Bezeichnung als „schwarz“ ist für Tee⸗ Ersatzmittel unzulässig. Mischungen verschiedener Tee⸗Ersatzmittel dürfen nicht als „Teemischung“ bezeichnet sein. Mischungen von echtem Tee mit Tee⸗Ersatzmitteln sind nicht zuzulassen.“ 8. Als weitere Abschnitte sind anzufügen: “ 12. Ersatzwürste. Bei der Herstellung von Würsten aus Ziegenfleisch, Kaninchen⸗ Geflügelfleisch, Robbenfleisch usw. ist ein Zusatz von Wasser oder Brühe nur insoweit zulässig, als er bei der gewerbsmäßigen Herstellung entsprechender Wurstsorten aus Schweinefleisch oder Rind⸗ fleisch algemein üblich ist; der Zusatz darf in keinem Falle 1 (ein) Gewichtsteil Wasser oder Brühbe auf 3 (drei) Gewichtsteile un⸗ gewässerter Wurstmasse übersteigen. 1 13. Fleischbrühersatzwürfel und dergl. Fleischbrühersatzwürfel und ähnliche Erzeugnisse sind nur zuzu⸗ assen, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung über Fleischbrüh⸗
würsel und deren Ersatzmittel vom 25. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 96 9) und außerdem folgenden Anforderungen genügen:
2) Sie müssen, aͤbgesehen von einem etwaigen Fettgehalt und einem etwaigen geringen Rückstand, in warmem Wasser löslich sein.
b) Sie müssen in 100 g mindestens 1 g Aminosäurenstickstoff
enthalten. —
c) Ihr Gehalt an Stoffen, die Fehlingsche Lösung reduzieren,
darf nach der Inversion höchstens 1,5 vH Invertzucker entsprechen.
b d) Sie müssen bei der Geschmacksprüfung einen zulänglichen Wü aufweisen. Zur Geschmocksprüfung sind die Erzeugnisse ꝛach den Angaben der Gebrauchsanweisung zu behandeln; falls en
sorche fehlt, sind 4 g in 250 ccm warmem Wasser aufulösen.
14. Suppen in trockener Form. Syppenpulver, Suppenwürfel, Suppentafeln und ähnliche Er⸗ zeugnisse sind nur zuzulossen, wenn sie folgenden Anforderungen enügen: a) Die für einen Teller Suppe (250 ccm) bestimmte Menge nuß mindestens 25 g betragen; sofern das Erzeugnis bestimmt ist, in tleinen Packungen an den Verbraucher abgegeden zu werden, darf der
Inhalt der kleinsten Packung nicht weniger als 50 g wiegen.
b) Die Erzeugnisse müssen mindestens zur Hälfte aus Getreide⸗ mehl oder solchen mehlartigen Stoffen bestehen, die geeignet sind,
Getreidemehl für diesen Zweck zu ersetzen. 1
c) Der Wassergehalt darf 15 vH nicht übersteigen. d) Der Gehalt an Kochsalz darf in der für einen Teler Suppe estimmten Menge 3 g nicht übersteigen. 8 e) Die aus den Erzeugnissen bereiteten Suppen müssen einen der Bezeichnung entsprechenden Geruch und Geschmack aufweisen.
15. Künstliche Fruchtsäfte.,
2n) Bei der Herstellung von Erzeugnissen, die an Stelle natürlicher Fuuchtsaͤfte Verwendung finden sollen, dürfen als Saͤuren nur Wein⸗ äure, Zitronensäure oder Milchsäure verwendet sein, ferner auch Essig⸗ äure, wobei aber diese nicht mehr als den vierten Teil der gesamten itrierbaren Säure ausmachen darf. Ameisensäure darf nur insowelt verwendet sein, als sie etwa zur Konservierung notwendig ist. b) Bei der Herstellung von künstlichem Zitronensaft darf a18 Säure nur Zitronensaͤure verwendet sein; entsprechende Erzeugnisse, die unter Verwendung anderer Säuren hergestellt sind, müssen als „künstlicher Zitronensaft⸗Ersatz“ bezeichnet sein. 8 8 c) Es ist unzulässig, auf den Packungen oder Anpreisungen, An⸗ weisungen usw. Abbildungen anzubringen, die den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.
16. Kunstlimonaden und deren Vorerzeugnisse. 2) Lösungen von Aromastoffen, die zur Herstellung von Kunst⸗ limonaden bestimmt sind, müssen als „Essenzen“ bezeichnet sein. So⸗ weit sie vach Pflanzen oder Pflanzenteilen benannt sind und die Aromastoffe nicht ausschließlich diesen Pflanzen oder d flanzenteilen
nistammen, müssen sie als „Kunst“⸗ oder „künstliche“ Erzeugnisse Gz. B. „künstliche Himbeeressenz“) bezeichnet sein. 1 b) Mischungen aus Essenzen, Säuren, Färbemitteln, Schaum⸗ mitteln, Süßungsmitteln in einer solchen Konzentration, daß sie nach den Ausführungsbestimmungen vom 8. August 1918. (Zentralblait: für das Deutsche Reich S. 437, 480) zu dem Gesetz, betreffend die Be⸗ steuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken zL., om 26. Juli 1918 als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden zu behandeln sind, müssen als „Grundstoffe für Kunst⸗ monaden“ bezeichnet sein; das zur Berestung der trinkfertigen Kunst⸗ onade erforderliche Verdünnungsverhäͤltnis muß angegeben sein. c) Mischungen von Grundstoffen für Kunstlimonaden mit ge⸗ süßtem oder ungesüßtem Wasser in einer solchen Konzentration, daß nach den Ausfüuhrungsbestimmungen „vom 8. August 21918 (Hentralblalt für das Deutsche Reich S. 437, 4 0) zu dem Gesetz, ctreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken ꝛc. vom 26. Juli 1918 als konzentrierte Kunsteimonaden zu behandeln sind, müssen als „konzentrierte Kunst⸗ limonaden“ bezeichnet sein; das zur Bereitung der trinkfertigen Kunst⸗ Uimonade erforderliche Verdünnungsverhältnis muß angegeben sein. d) Bei der Herstellung von Kunstlimonaden oder deren Vor⸗ erzeugnissen dürfen als Säuren nur Weinsäure, Zitronensäure oder Milchsäure verwendet sein, ferner auch Essigsäure, wobei aber diese nicht mehr als den vierten Teil der gesamten titrierbaren Säure aus⸗ machen darf. bö daßt sm insoweit verwendet sein, als sie ur Konservierung notwendig ist. e. Bei 8 Herffellung von Kunstlimonaden oder deren Vor⸗ erzeugnissen pürfen nur soviel Saponin oder saponinhaltige Zube⸗ reitungen verwendet sein, daß das ferfige Getränk nicht mehr als 30 mg technisch reines Saponin in 1 Liter enthält. f) Für Kunstlimonaden odec deren Vorerzeugnisse sind b zeichnungen „Champagrer“, Scki“, „Weiße“, auch in Wort⸗ verbindungen und auch als Nebenbezeichnungen unzuläͤssig; die Be⸗ zeichnungen „Sprudel“ oder „Selters“, auch in Wortverbindungen,
(Nr. 63 des
grogähnlichem) Aroma“ vorkommen. 1 .“ Mischungen, die dazu bestimmt sind, durch Verdünnen mit gesüßtem oder ungesüßtem Wasser Ersatzgetränke für Punsch oder Grog zu liefern, müssen, wenn sie zur Bereitung des fertigen Getränks auf etwa das Oreifache zu verdünnen sind, als „konzentrierte Heißgetränke“, wenn sie wesentlich stärker zu verdünnen sind, als „Grundstoffe für Heißgetränke“ bezeichnet sein; das erforderliche G“ muß mngegeben sein. Im übrigen sind die Vorschriften von Absatz à sinngemäß anzuwenden. ö6 der bon Ersatzgetränken für Punsch oder Grog oder von Mischungen, die zu deren Bereitung bestimmt sind, rürfen als Säuren nur Weinsäure, Zitronensäure oder Milchsäure verwendet sein, ferner auch Essigsäure, wobei aber diese nicht mehr als den vierten Teil der gesamten titrierbaren Säure ausmachen darf. Ameisensäure darf nur insoweit verwendet sein, als etwa zur Konser⸗ vierung notwendig ist. 19. Flüssige Aromen.
Lösungen von Aromastoffen, die zur Bereitung von Speisen, auch von Backwerk, bestimmt sind, müssen als „Aroma bezeichnet sein. Sowestt sie nach Pflanzen oder Pflanzenteilen benannt sind und die Aromastoffe nicht ausschließlich Pflanzen oder Pflamenteilen ent⸗ stammen, müssen sie als „Kunst⸗“ oder künstliche Erzeugnisse (z. B. „künstliches Mandelaroma“, „Iünstliches. Zitronenaroma“*) ezeichnet sein. 8 Pesetags ise unzulässig, auf den Padungen oder den Anpreisunge 8 Anweisungen usw. Abbildungen anzubringen, die den Anschein zu er⸗ wecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.
Prtikerl II.
Die in Artikel I enthaltenen Bestimmungen treten am 15. No⸗ vember 1919 in Kraft. Die am 15. November 1919 im Verkehr befindlichen genehmigten Ersatzlebensmittel, die den Vorschriften in Artikel I nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1920 im Ver⸗ kehr bleiben.
Berlin, den 30. September 1919.
Der Reichswirtschaftsminister.
Bekanntmachung.
11“ ßer den in der Bekanntmachung vom 15. März 1919 „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ sür 1919) namhaft gemachten öffentlichen Handelschemikern ist noch für das Rechnungsjahr 1919 gur Ausführung von Kalisalzanalysen gemäß den b schriffen unter 2B der Bekanntmachung vom 28. Juni 1 — hbetreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 256) zugelassen Handelschemiker. Dr. Hans Salomon, Weimar, Henßstraße 12, — angestellt für den Bezirk der Handelskammer Weimar des Freistaats Sachsen⸗Weimar. 1 Die Befugnis des öffentlichen Handelschemikers zur Aus⸗ führung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs wähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. B li den 29. September 1919. Der Reichswirtschaftsminister. JI W Kr. Peters.
Bekanntmachung.
Der Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗ gewerbes e. V. hat beantragt, den zwischen ihm, dem Bezirks⸗Arbeitgeberverband für das Baugewerbe in Sachsen, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirksverein Löbau, dem Zentralverband christl. Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verwandten Berufs⸗ genossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dresden, am 2. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. . S. 1456) für das Gebiet der Orte: Altlöbau, Belwitz, Breiten⸗ dorf, Dolgowitz, Dürrhennersdorf, Ebersbach, Spree⸗ dorf, Ebersdorf, Eibau, Eisecrode, Grorgewitz Groß und Kleindehsa, Herwigsdorf, Hetzwalde, Hochkirch, Jauernik, Karlsbrunn, Kitlitz, Kottmarsdorf mit Kottmarhausern, Kuppritz, Lauba, Laucha, Lawalde, Lehn, Löbau, Nechen, Neue’ bau, Neugersdorf, Neusalza, Ober und Niederbischo dorf, Ober und Nieder Kunnersdorf, Ober und Nieder Friedersdorf, Oberoderwitz, Oelsa, Ottenhain, Peschen, „Plotzen, Rosenhain, Groß und Klein Schweidnitz, Spremberg, Streidfeld, Unn ürk e, Waldorf, Wend. Kunnersdorf, Wend. Paulsdorf, Wohla, Aliberns dorf, Bernstadt, Bertelsdorf, Berzdorf, Beierborf, Cunewalde, Cunnewitz, Dittersbach, Euldorf, Großhennersdorf, Glossen, Grube. Halbau, Herrnhut, Kemuttz, Käshät Kunnersdorf a E, Kleinradmeritz, Klipphausen, Köplitz, Kötschau, Kohlwesa, Kotitz, Krappe, Hauske, Lautitz, Lindenberg, Mauschwitz, Maltitz, Neusa, Neundorf, Niethen, Nostitz, Ober und Nieder Rennersdorf, Ober, Mittel und Nieder Sohland, Ober und Nieder Strah⸗ walde, Ober und Mittel Cunewalde, Oberoppach. Oppach, Oppeln, Oehlisch, Picka, Rodewitz, Ruppersdorf, Särka,
ind nur dann zulässig, wenn das Getränk ausdrücklich als Kunst⸗ tecn oder künstliche Limonade bezeichnet ist. lim der ki
straße 33, zu richten.
Berlin, den 25. September 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
81
8 Bekanntmachung.
8
Der Hausfrauenbund Liegnitz, der Berufsver⸗ band der katholischen weiblichen Hausangestellten Deutschlands, Ortsgruppe Liegnitz und der Verein evangelischer Hausangestellten zu Liegnitz haben be antragt, den zwischen ihnen am 15. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits
vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Liegnitz für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum
I. B. R. 2133 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 88 Berlin, den 25. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke. Bekanntmachung.
Der Verband Deutscher Bürobeamten zu Leipzig Kreis verein Braunschweig, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Anwaltsverein in Braunschweig, am 27. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der Anwaltsangestellten gemäß § 2. der Verordnung vom 23. Desember 1918 (Reicha⸗Gesetzbl S. 1456) für die Stadt Braunschweig für allgemein verbindlich v gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. RN. 8 Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 25. September 1919. Der Reichsarbeitsminister 3 Schlicke.
Bekanntmachung. .““
Der Berufsverband kath. weibl. Hausangestellten
bea „den zwischen ihm selbst, der Hausfrauengruppe 1“ 1““ Deutschlands, Zweigverein Kattowitz, der Hausfrauengruppe des evang. Frs n. vereins in Kattowitz und der Hausfrauengruppe des israelitischen Frauenvereins am 25. April 1919 abge⸗
Arbeitsbedingungen der weiblichen Hausangestellten gemäß 64“ vom 23. Dezember 1918 (aeeichee S. 1456) für den “ und Landkreis Kaltowitz für allge⸗ nein verhindlich zu erklären. 8
3 de endue ac gegen diesen Antrag kömen bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1707 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 25. September 1919. Derr Reichsarbeitsminister. Schlicke. —ügnenh
Bekanntmachung. Der land⸗ und forstwirtschaftliche Arbeitgeber⸗
verbhand im Bezirk der Amtshauptmannschaft Zittau, der Zentralverband der Land⸗ und Forstarbeiter
Deurtschlands und der Deutsche Landarbeiterverband
Arbeitsbedingungen der 8 der Stadt Zittau für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer
straße 33, zu richten. 1 1 Berlin, den 26. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Bekanntmachung. Der Verband land⸗
Tarifvertrag
(Reichs⸗Gesetzbi. S. 1456) für das Gebiet der Amis⸗
Schöneberg, Schönbrunn, Schönau, Schönbach, Sornsig, Spittel,
u erklären.
bedingungen der Hausangestellten gemäß § 2 der Verordnung
„ 8 10. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer
das Reichsarbeitsministerium, Berlin,
Deutschlands, Bezirt Oberschlesien, in Kattowitz hat
8 7 8 ꝛoh. I1 schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und
aben veantragt, den zwischen ihnen am 22 Juli 1919 ab⸗
dghse gran Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaft und der 8
können bis zum 8
I. B. R 1926 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
und forstwirtschaftlicher Arbeitgeber und der allgemeine Schweizerbund haben beantragt, den zwischen ihnen am 29. Juli 1919 abgeschlossenen zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der Schweizer gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918
hauptmannschaft und der Stadt Zitlau für allgemein verbinda. li
ist, gelten die Bestimmungen der
8 38
8
8
G ustav Brunngässer, Inhaber der Firma Abraham Schwarz⸗
Berlin, den 28. September 1919. Der Reichsarbeitsminister.
Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 29. September 1919.
Auf Grund der Bekanntmochung des Reichskanzlers, be⸗ reffend die Reichestelle für Druckpapier vom 12. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 126), wird folgendes bestimmt:
Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf, sowelt Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 1919 bis zum 31. Dezember 1919 erfolgt, nur zu folgenden Preisen abgesetzt werden: W6u6 1—
Jeder Empfänger hat den Preis zu zahlen, den er für die letzte, ihm vor dem 1. Juli 1915 gemachte Lieferung an den damaligen Lieferer zu zahlen hatte, zuzüglich eines Aufschlags
a. für Rollenpapter von 96,75 ℳ, b. für Formatpapier von 100,75 ℳ für 100 kg.
In dem Aufschlage ist die vom 1. August 1917 ab zu entrichtende Kohlen⸗ und Frachtsteuer sowie der am 1. April 1918 in Kraft ge⸗ tretene allgemeine Kriegszuschlag zu den Frachtsätzen des Güterverkehrs und die auf Grund des Gesetzes vom 26. Jult 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 779) zu zahlende Umsatzsteuer einbegriffen. Außerdem ist der am 1. April 1919 in Kraft getretene und der vom 1. Oktober 1919 ab geltende weitere Zuschlag zu den Säͤtzen des Güterverkehrs sowie die vom 1. April 1979 ab zu entrichtende erhöhte Umsatzsteuer ein⸗ begriffen. De Zuschläge zu den Frachtsätzen des Güterverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik vom Lieferer zu tragen.
§ 2.
Die im § 1 bestimmten Preise verstehen sich gegen Barzahlung innerhalb 30 Tagen vom Tage des Versands ab. oweit bisher ein Kassenfkonto von 2 % gewährt worden ist, kommt dieser in Feaffalc Im übrigen hat die Lieferung zu den Zahlungs⸗ und Lieferungs⸗ bedingungen zu erfolgen, die im 2. Vierteljahr 1916 gegolten haben.
Es hat jedoch
1) in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers erfolgt, der Empfänger vom Lieferer den Unterschied zwischen dem Rollgeldsatz, der im 2. Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu bezahlen war, und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit vom 1 1919 bis zum 31. Dezember 1919 bezahlen muß, zu er⸗ statten.
Der Empfänger ist jedoch bercchtigt, die Abfuhr des Druckpapiers
selbst vornehmen zu lassen. In diesem Falle hat der Lieferer dem Empfänger den Rollgeldsatz, der im 2. Vierteljahr 1915 zu bezahlen war, zu vergüten. . 2) In den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege ver⸗ ei bart war, hat der Empfänger dem Lieferer den Unterschied zwischen dem für Wasserversendung im 2. Vierteljahr 1915 geltenden und dem für Wasserversendung in der Zeit vom 1. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1919 zu bezahlenden Frachtsatz zu erstatten.
§ 3.
Erfolgt die Lieferung vom Lager eines Papierhändlers, so kann der Händler auf den auf Grund des § 1 zu zahlenden Betrag einen wetteren Aufschlag von 10 vH berechnen. Weitere Aufschläge für Lieferungen vom Lager darf der Händler nicht fordern.
§ 4.
Hatte die Lieferung vertragsgemäß vor dem 1. Oktober 1919 zu erfolgen, so gelten die Bestimmungen dieser Bekanntmachung nur insoweit, als die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs⸗ gewerbe in Berlin bescheinigt, daß die Lieferung bis zum 30. Sep⸗ tember 1919 nicht möglich war. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichsstelle für Druckpapier vom 23. Junt 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139).
Berlin, den 29. September 1919.
Reichsstelle für Druckpapier. Pfundtner, Geheimer Regierungsrat.
Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 30. September 1919. der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be⸗
Auf Grund treffend die Reichsstelle für Druckpapier vom 12. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 126) wird folgendes bestimmt: Für maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das zur Her⸗ stellung von Tageszeitungen bestimmt und vor dem 1. Oktober 1919 auf das von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs⸗ gewerbe festgesetzte Bezugsrecht für das 4. Vierteljahr 1919 geliefert
Bekanntmachung über Druck⸗ papierpreise vom 23. Juni 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139) mit der Maßgabe, daß sich der in § 1 festgesetzte Preis um 9,25 ℳ für einhundert Kilogramm erhöht.
Berlin, den 30. September 1919. Reichsstelle für Druckpapier. Pfundtner, Geheimer Regierungsrat. Bekanntmachung. „ Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß wir Herrn
1
mann Nachfolger, Fell⸗ und Häutehandlung in Wertheim, die Wiederaufnahme seines Handelsbetriebs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Sep⸗ tember 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vo m Handel etr., gestattet haben. Wertheim, den 26. September 1919. Bezirksamt. Jaeck.
worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der Eisenbahnbetriebsmaschinenkontrolleur Hinze zum Geheimen Revisor ernannt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Der Kreisassistenzarzt Dr. Dörschlag in Milltsch ist zum Kr zt dortselbst ernannt worden. —
Oberverwallungsgericht. “ Der Geheime Rechnungsrat Starkowski ist zum Büro⸗ direktor des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, der bisherige Regierungssekretär Haugwitz zum expe⸗ dierenden Sekretär und Registrator bei dem Preußischen Ober⸗ verwaltungsgericht ernannt worden. “
ͤ“
Der gegen den Konditor Paul Voosen, Cöln, Unter Seidmacher 1 wohnhaft, gemäß der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 18. Dezember 1917 auf Unter⸗ sagung des Handels mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art, namentlich mit Konditorwaren, wird aufgehoben. — Die Kosten der Veröffentlichung hat der Beteiligte zu tragen. 8 Cöln, den 16. September 1919.
Der Oberbürgermeister.
8
J. V.: Dr. Best.
Bekanntmachung. Auf Anordnung des Herrn Regierungs⸗Präsidenten in Liegnitz habe ich die Mühle der Frau Agnes Kluge in Klein⸗ 8 sch en wegen Unzuverlässigkeit der Inhaberin schlie ßen assen. Lüben, den 27. September 1919.
Der Landrat. J. V.: Wilke.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter: Nr. 11 804 das Gesetz über Erhebung von Zuschlägen im Güter⸗ und Tierverkehr der preußisch⸗hessischen Staatseisen⸗ bahnen, vom 24. September 1919 und unter Nr. 11 805 eine Perordnung wegen Ausbau der Leine innerhalb des Stadtkreises Göttingen, vom 1. September 1919.
Berlin, den 30. September 1919. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Deutsches Reich. “
Die Verhandlungen über die Umbildung des Kabinetts haben gestern sowohl in der Sache sowie bezüglich der Ressorts zu einer Verständigung geführt. Dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge übernehmen die Demo⸗ kraten das Ministerium der Justiz, dessen Leiter gleich⸗ zeitig mit der Vertretung des Reichskanzlers betraut werden wird, das Ministerium des Innern sowie das neue Ministerium zur Durchführung der wirtschaftlichen Friedens bedingungen, insbesondere des Wiederaufbaues Nord⸗Frankreichs und Belgiens. Diesem Ministerium werden zugleich die wichtigen Aufgaben der Entschädigung der Auslandsdeutschen, der Entschädigung der Kolonialdeutschen, der Abwicklung der Vorkriegsschulden und der Zwangs⸗ liquidationen sowie der Entschädigung für unsere Handelsflotte zugewiesen. Die endgültige Bezeichnung und Geschäftsabgren⸗ zung für die es Ministerium bleibt vorbehalten. Auf Grund dieser Verständigung wird der Reichskanzler im Auftrage des Reichepräsidenten die in der Verfassung vorgeschriebenen Ver⸗ handlungen führen, die, wie angenommen werden darf, noch im Laufe des heutigen Tages zum Abschluß gelangen werden. Der Minister David wird dem Kabinett als Minister ohne A angehören. Der interfraktionelle Ausschuß tritt
ie früher unter dem Vorsitz des Herrn von Payer wieder in b“ 8
Wie die Reichs⸗Zentralstelle für Kriegs⸗ und Zivilgefangene meldet, hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris offiziell mitgeteilt, daß die in französischer Hand be⸗ findlichen Kriegsgefangenen alsbald nach der Ratifizierung des Friedens in die Heimat zurücktransportiert werden. Da die Ratifizierung wahrscheinlich in den närsten Tagen vollzogen wird, kann somit mit einem baldigen Abtransport gerechnet merden. Die deutsche Regierung wird dann selbstverständlich alles tun, um den Abtransport, soweit dies irgend in ihrer
Bauvereinigungen errichtet wurden, bei deren Gründung anscheinend persönliche Interessen einzelner Personen im Vorder⸗ grunde stehen. In einem Erlaß hat das Ministerium für Volkswohlfahrt deshalb darauf hingewiesen, daß die Errichtung solcher Vereinigungen nur dann staatlich gefördert werden dürfe, wenn bei ihrer Gründung lediglich Gesichtspunkte des
Allgemeininteresses ausschlaggebend sind.
Der Landtag trat Mittwachnachmittag wieder im Land⸗ tagsgebäude, das durch Soldaten der Reichswehr militärisch gesichert war, zusam men. Der Präsident Schmidt eröffnefe die Sitzung mit einer kurzen Ansprache, in der er die Ab⸗ geordneten im alten Heim willkommen hieß. Darauf trat das Haus in die Tagesordnung ein und genehmigte den von der Regierung beantragten Kredit von 50 Millionen Mark zum Ankauf von Lebensmitteln.
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Oesterreich.
U ber den von dem Staatssekretär der Finanzen Schumpeter im letzten Kahinettsrat unterbreiteten Finanz⸗ plan erfahren die Abendblätter, daß der Staatssekretär die Herstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte im Laufe einer drei⸗ bis vierjährigen Periode ohne irgendwelche Ver⸗ kürzung staatlicher Verpflichtungen und ohne Abstempelung der Banknoten auf einen geringeren Wert, sondern ausschließlich durch Maßregeln der direkten und indirekten Bedeckung vor⸗ schlug. Die zur Fortführung der Staatswirtschaft während dieser Periode bis zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte nötigen Mittel sollen durch eine innere An⸗ leihe und eine Valutaanleihe gedeckt werden, deren Zeichner besondere Begünstigungen hinsichtlich der Vermögensabgabe ge⸗ nießen werden.
Am Schlusse der Sitzung des Kabinettsrates, in der die Fragen der Staatsfinanzen erörtert wurden, teilte der Präsident Seitz mit, daß der Hauptausschuß für den 8. Oktober und die Nationalversammlung für den 14. Oktober einberufen 11“X“ 8
8 UZngarn. Das Ungarische Telegraphen⸗Korrespondenzbüro teilt mit, daß die gewesenen Minister Szterenyi und Szurmay bei der Budapester Staatsanwaltschaft gegen den gewesenen pro⸗ visorischen Prösidenten der ungarischen Republik Grafen Michael Karolyi und gegen sämtliche Mitglieder des Kabinetts Berinkey wegen Verletzung der persönlichen Freiheit Strafanzeige erstattet haben.
Tschecho⸗Slowakei.
In dem vom tschecho⸗slowakischen Pressebüro veröffent⸗ lichten Wortlaut des Vertrags der tschecho⸗slowaki⸗ schen Republik mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan wird u. a. folgendes bestimmt: Die tschecho⸗slowakische Republik verpflichtet sich, allen Be⸗ wohnern vollkommenen und unbedingten Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit ohne Unterschied ihrer Abstammung, Staatszugehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion zu gewähren. Was den öffentlichen Unterricht anbelangt, wird in denjenigen Städten und Beztrken, in denen ein bedeutender Bruchteil tschecho⸗slowakischer Staatsbürger fremder Zunge wohnt, angemessene Gelegenheit geboten werden, daß den Kindern dieser Staatsbürger Unterricht in ihrer Sprache zuteil wird. Ebenso werden diesen Minderheiten angemessene Beträge für Erziehung, Religionsübung oder humanitäre Zwecke aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. In dem Gebiet der Ruthenen der Südkarpathen, welches eine Selbstverwaltungseinheit im Rahmen des tschecho⸗ slowakischen Staates bildet, wird diese Selbstverwaltung mit weitestgehender Autonomie ausgestattet werden. Es wird einen autonomen Landtag besitzen, der in sprachlichen, religiösen und Unterrichtsangelegenheiten sowie in den Fragen der örtlichen Verwaltung zuständig sein wird.
Südslawien.
Nach einer Meldung des „Südflawischen Preßbüros“ ist der ehemalige Ministerpräsident Protic mit der Neu⸗ bildung des Kabinetts betraut worden.
Frankreich.
“ Der Fünferrat beschäftigte sich vorgestern unter dem Vorsitz
des Präsidenten Clemenceau mit der Frage der Regelung der Okkupationskosten der von den allnerten Armeen besetzten deutschen Gebiete. Wie der „Temps“ meldet, sollen die Kosten möglichst vermindert werden, ohne allerdings die militärischen Kräfte über Gebühr zu vermindern. Es sei aber die Fcage aufgeworfen worden, ob die Priorität für die Okkupations⸗ kosten in vollem Umfange aufrechterhalten werden könne. Der Fünferrat heschäftigte sich am Montag mit der Frage der Zwischenfälle von Smyrna und beschloß, da die griechische Regierung in der Uatersuchungskommission nicht vertreten ist der griechischen Friedensdelegation die Protokolle der Verhand lungen der Untersuchungskommission zu übermitteln.
— Im Namen der Friedenskonferenz richtete Polk
Macht liegt, zu beschleunigen. “
gestern, wie das „Wiener Korrespondenzbüro“ meldet, an de
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