Bezirk Hannover, am 24. Juli 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den Mühlenbetrieben wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Kreis Einbeck für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 10. Oktober 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Oktober 1919. Der Registerführer. Pfeiffer. 1
— —
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 131 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Ortsverwaltung Frankfurt a. M., und dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels in Frankfurt a. M. am 17. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Handels⸗ und Transportarbeiter des Einzelhandels wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M., einschließlich Sachsenhausen, Bockenheim, Bornheim, Niederrad, Oberrad, Rödelheim, Ginnheim, Hausen und Eschersheim, für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Oktober 1919.
Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Oktober 1919. 88 Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 129 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: 1—
Der zwischen dem Groß⸗Berliner Arbeitgeberverband des Großhandels in Berlin und dem Deutschen Transportarbeiter⸗ verband, Bezirk Groß Berlin, am 28. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeils⸗ bedingungen der im Textilgroßhandel beschäftigten männlichen und weiblichen Packer, Hausdiener, Stadifahrer, Lagerdiener, Bürodiener, Kassenboten, Fahrstuhlführer, Portiers, Lauf⸗ und Arbeitsburschen wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Ol⸗ tober 1919. 88 .“
8 Der Reichsarbeitsminister.
Schlicke.
Das Tarifregister und die Registeracten können im Reichs⸗ eitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der zegelmage Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Beerlin, den 2. Oktober 1919.
Der Registerführer. Pfeif fe p.
.“ 8
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 128 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Hohenlimburg, dem christlichen Metallarbeiter⸗ verband Deutschlands, dem Gewerkverein Deutscher Metall⸗ arbeiter und dem Arbeitgeberverein zu Hohenlimburg am 29. März 1919 abgeschlossene Tarifvertrag fur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Metallindustrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hohenlimburg i. W. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ keit beginnt mit dem 10. Oktober 1919. 1.
1 Der Reichsarbeitsminister. Schlicke. Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗
arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
3 “ 16
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1 2. Oktober 1919.
Berlin, den 3 Der Registerführer.
8 8 9 f. E1“ 9
8
8 Bekanntmachung. 19
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 127 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Land⸗ und Forstwirtschaftlichen Arbeit⸗ geberverband für den Mansfelder Seekreis und dem Kreis⸗ ausschuß des Deutschen Landarbeiterverbandes am 4. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Mansfelder Seekreises für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Oktober 1919. Sie erstreckt sich nicht auf des Tarisvertrags. 1 8
Der Reichsarbeitsminik Schlicke.
Pfeiffer.
Das Tarifrenister wvirn die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Iurem NW. 6, . 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
eitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Verkragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Oktober 1919.
Der Registerführer Pfeiffer.
— .
Bei der heute öffentlich bewirkten Auslosung der am 1. April 1920 zur Rückzahlung gelangenden Serie der auslosbaren 5 prozentigen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1914 (1. Kriegsanleihe) ist die
ö“ gezogen worden. 1“
Die Besitzer der zu dieser Serie gehörigen Schatz⸗ anweisungen werden aufgefordert, die am 1. April 1920 fälligen Nennbeträge dieser Schatzanweisungen gegen Quittung und Rückgabe der Schuldurkunden und der nach dem Zeit⸗ punkt der Rückzahlung fällig werdenden Zinsscheine Nr. 12 bei der Preußischen Staatsschuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstraße 29, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.
Die Einlösung geschieht außerhalb Berlins auch bei sämt⸗ lichen Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen. Die Wert⸗ papiere können schon vom 1. März 1920 ab diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Preußischen Staats⸗
schuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach der
Feststellung die Auszahlung vom 1. April 1920 ab zu be⸗ wirken haben.
Der Einlösungsbetrag kannd bei den Vermittlungsstellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn die Schatzanweisung der Vermittlungs⸗
stelle wenigstens 2 Wochen varfer eingereicht wird.
V Kapital zurückbehalten.
haufe durch die
Hirsch.
8
der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Mit dem Ablaufe des 31. März 1920 hört die Verzinsung der ausgelosten Schatz⸗ anweisungen auf.
Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen Ein⸗ lösungsstellen unentgeltlich verabfolgt. 2 6
Von den zum 1. Oktober 1918, 1. April 1919 und 1. Oktober 1919 gekündigten Schatzanweisungen der Serien VI, X und VIII ist eine große Anzahl noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden. Die Inhaber werden aufgefordert, dies zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes schleunigst zu tun.
Berlin, den 4. Oktober 1919.
Reichsschuldenverwaltung.
Der Betrag
Preußen. 8 “ Die Preußische Staatsregierung hat den Kammergerichtsrat Dr. Scholz zum Oberverwaltungsgerichtsrat ernannt.
Die Preußische 14 auf Grund des 8 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml.
S. 195) den Oberregierungsrat Tidick in wa.a. zum Stell⸗
vertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse zu Oppeln, abgesehen vom Vorsitze, auf die Dauer seines Haupt⸗ amts am Sitze des Bezirksausschusses und 88 den Oberregierungsrat von Keudell in Erfurt zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vezirksausschusse zu Erfurt, abgefehen vom Vorsitze, auf die Dauer seines Haupt⸗ amts am Sitze des Bezirksausschusses ernannt. 6
— 8
Die Preußische Staatsregierung hat den Regieru Dr. Ahrendts in Belgard, den Regierungsrat Dr. Fritzschen in Langensalza, den Gerichtsreferendar Dr. Kracht in Heide, den Regierungsrat Müser in Biedenkopf, den Re⸗ gierungsrat von Reden in Lübben, den Regierungsrat Dr. Simon in Gumbinnen und den Regierungsrat Windels in Osterode a. Harz zu Landräten ernannt. —
—
Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendun des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Herstellung einer elek⸗ trischen Doppelfreileitung von dem vom Reichsfiskus errichteten Schalthaus in Bitterfeld nach einem von dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt bei dem Kraft⸗ werk in Gröbers (Saalkreis) zu errichtenden Schalt⸗
esellschaft für Kraftübertragung, G. m. b. H. in Berlin.
Vom 17. September 1919. Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗
einfachtes Enteignungsversahren, vom 11. September 1914
(Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Vexordnungen vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung bei der Herstellung einer elektrischen Doppelfreileitung von dem vom Reichsfiskus errichteten Schalthaus in Bitterfeld nach einem von dem vö Sachsen⸗Anhalt bei dem Kraft⸗ werk in Gröbers (Saalkreis) zu errichtenden Schalthause An⸗ wendung findet, nachdem der Gesellschaft für Kraftübertragung, G. m. b. H. in Berlin, das Enteignungsrecht für den Bau der Leitung durch den Erlaß vom 26. August 1919 verliehen worden ist. Beellin, den 17. September 1919.
Die Preußsche Staatsregierung Fischbeck. Braun. Haenisch Südekum. Heine. Reinhardt. Oeser. Steg
76121
Finanzministerium. 6 Dem Präsidenten der Oberzolldirektion Posen, Geheimen Oberfinanzrat Tiesler, ist die Stelle des Präsidenten der Oberzolldirektion Hannover verliehen worden.
Dem Oberregierungsrat Nebelung aus Cassel ist die frei gewordene Oberregierungsratsstelle bei der Oberzolldirektion
Berlin verliehen worden.
Ministerium des Innern. Dem Landrat Dr. Ahrendts ist das Landratsamt im
Kreise Belgard, dem Landrat Dr. Fritzschen das Landrats⸗ Sege; Kreise Langensalza, rat Dr. Kracht das
Rudolf N
Landratsamt im Kreise Norder⸗Dithmarschen, dem Landrat Müser das Landratsamt im Kreise Biedenkopf, dem Landrat von Reden das Landratsamt im Kreise Lübben, dem Landrat Dr. Simon das Landratsamt im Kreise Gumbinnen, dem Landrat Windels das Landratsamt im Kreise Osterode a. Harz übertragen worden.
JIZustizministerium.
Dem Direltor im Justizministerim, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Bourwieg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. 8
Der vortragende Rat, Wirkliche Geheime Oberjustizrat Geißler ist zum Direktor im Justizministerium ernannt.
Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Koppers in Naumburg a. S. ist zum Senatspräsidenten bei dem Ober⸗ landesgericht daselbst ernannt.
Der Landgerichtsrat Dr. Möller in Schweidnitz ist zum Landgerichtsdirektor in Breslau ernannt.
Dem Landgerichtsrat, Geheimen Justizrat von Meurers in Cöln und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Bra⸗ migk in Frankfurt a. O. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Den Amtsrichtern Kaltenbach bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte und Zitzke in Bütow ist die nachgesuchte Dienst⸗ entlassung erteilt.
Der Amtsgerichtsrat, Geheime Justizrat Siegel in Han⸗ nover und die Amtsgerichtsräte Buchholz in Seelow und Dr. Edenfeld in Neuwied sind gestorben.
Versetzt sind: der Landgerichtsrat Hans Müller in Thorn nach Danzig, der Amtsgerichtsrat Dr. Hof in Herford nach Quedlinburg, der Landrichter von Zastrow bei dem Land⸗ gerichte III in Berlin nach Glatz, der Landrichter Reinke in Duisburg nach Greifswald.
Die Versetzung des Landrichters Hansen bei dem Land⸗ gerichte III in Berlin nach Cöln (IZMBl. S. 295) ist zurück⸗ genommen.
Es sind ernannt: der Staatsanwalt Dr. Falck von der Staatsanwalischaft des Fendeer eh I in Berlin zum Land⸗ richter bei dem Landgerichte II in Berlin, der Bezirksrichter und stellvertretende Oberrichter bei dem Gouvernement von Deutsch Südwestafrika, frühere Landrichter Mattheus zum Landrichter in Hanau, der elsaß⸗lothringische Landrichter Kuchenbecker aus Saargemünd zum Amtsrichter in Saar⸗ brücken. 89
Zu Amtsrichtern sind ernannt: die Gerichtsassessoren Pieper bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte, Kurt Stiller in Winzig, Dr. Rahser in Dülken, Meistring und Scheibe in Magdeburg, Dr. Kurt Ebert in Pölitz i. Pom.
Dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Justizrat Naumann in Frankfurt a. O. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. 8
Die Rechtsanwälte und Notare Geheimer Justizrat Grieser in Kolberg und Justizrat Deegen in Saalfeld (Ostpr.) sowie der Rechtsanwalt Julius Levy in Berlin sind gestorben.
Dem Notar, Justizrat Schultz in Filehne ist der Amtssitz in Schivelbein, dem Notar Kontetzko in Groß Wartenberg
u Notaren sind ernannt die Rechtsanwälte: Justiz⸗ rat Hugo Hirsch, Justizrat Isidoer Todtenkopf, Sieg⸗ fried Chodziesner, Dr. Bernhard Guischard, Dr. Karl
ist der Amtssitz in Seelow angewiesen.
Horn, Walther Thiede und Hermann Weck in Charlotten⸗ burg, Paul Probst und Dr. Karl Schaper in Berlin⸗Lichter⸗
felde, Fritz Frank in Vietz, Dr. Heinrich Theißen in Ham⸗ born Arit. Fr tsbezirk Duisburg⸗Ruhrort), Artur Stiller in Minden, Eri erlach in Angerburg, Dr. Hugo Neu⸗ mann in Danzig (nicht in Oels, IMBl. S. 436), Dr. Arthur Busse in Graudenz, Karl Blenkle in Stuhm, Dr. Karl Köhler, Lothar Spenner und Dr. Walter Zubke in Köslin, Hellmuth Wegner in Rummelsburg i. Pomm., Jo⸗ hannes Schilcke in Zanow. 1
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts⸗ anwälte Neitzke bei den Landgerichten I, II und III in Berlin, Alfred Jansen bei dem Landgerichte II in Berlin, Dr. Kristeller und Dr. von Rieben bei dem Land⸗ gerichte III in Berlin, Weck bel dem Landgericht in Trier, Dr. Karl Frank bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt a. M., Manheim bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Posen, Gerner bei dem Amtsgericht in Züllichau, Konietz ko bei dem Amtsgericht in Groß Warten⸗ derg, Wiedenroth bei dem Amtsgericht in Melsungen, Dr. Steinhaus bei dem Amtsgericht in Gronau i. Westf.,
Justizrat Schultz und Völler bei dem Amtsgericht in
Filehne. In die Rechtsanwälte Kurt Ehrlich aus Mag
die Liste der Rechlzanwälte sind eingetragen: die
lottenburg zugleich bei dem Landgerichte III in Berlin mit dem Wohnsitz in Berlin⸗Wilmersdorf, De. sudolf Schneider aus Posen bei dem Landgericht in Beeglau, Dr. Hedding aus Ronsdorf bei dem Landgericht in Cöln, Dr. Steinhaus aus Gronau i. Westf. bei dem Landgericht in Münster i. Westf., Dr. Herrmann aus Tilsit und Dr. Loesdau aus Marien⸗ werder bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Danzig, Lejeune aus Kolmar i. P. bei dem Amtsgericht in Freien⸗ walde a. O., Alfred Jansen aus Berlin bei dem Amts⸗ gericht in Reppen, Konietzko aus Groß Wartenberg bei dem Amtsgericht in Seelow, Dr. Beisner aus Hannover bei dem Amtsgericht in Groß Wartenberg, Blenkle aus Bromberg bei dem Amtsgericht in Stuhm, Justizrat Schultz aus Filehne bei dem 8 mtsgericht in Schivelbein, der frühere Rechtsanwalt Ernst Weiler bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cöln, der Notar Litter⸗ scheid in Lindlar bei dem Amtsgericht daselbst, die Gerichts⸗ assessoren Arthur Kauffmann bei dem Oberlandesgericht in
Frankfurt a. M., Dr. Beutner bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Erwin Rahmer bei dem Landericht III in Berlin, Dr. Kreßner bel dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cassel, Dr. Hermann Baecker bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Duisburg, Arnold Kahn bei⸗ dem Amtsgericht und dem Landgericht in Wiesbaden, die früheren Gerichtsassessoren Dr. Hugo Israel bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Drost bei dem Amtsgericht in Forst i. Lausitz.
Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare othmann, Dr. Alfred Sachs, Martin Sonnen⸗ burg, Dr. Paschke im Bezirke des Kammergerichts, Dr. Zeitzschel im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau, bläm im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cassel, Dr. Gruber im Bezirte des Oberlandesgerichts zu Celle, Deuster, August Wagner, Sehn, Dr. Heidland im
deburg bei dem Land⸗ gericht I in Berlin, Dr. Kähn vom Amtsgericht in Char⸗
.
ezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln, Dr. Beck im Bezirke
8 Oberlandesgerichts zu Marienwerder, Dr. Karl Frank,
bör. Dolge im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Stettin, Aus dem Justizdienste sind geschieden: die Gerichtsassessoren gerner Friedrich und Friedrich Maaß infolge ihrer Er⸗ ennung zu Regierungsassessoren und Uebernahme in die allge⸗ meine Staatsverwaltung, Dr. Schatz infolge seiner Ernennung m Regierungsassessor und Uebernahme in die Verwaltung
r direkten Steuern. 1 Den Gerichtsassessoren von Reden und Dr. Wöstendiek
die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erieilt.
r Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kreistierarzt Raebiger ist von Bielefeld nach ringe und der Kreistierarzt Dr. Hohmann von Springe
ach Bielefeld versetzt worden.
inisterium fü
“
1 Oberrechnungskammer.
Der bisherige Geheime Registrator bei der Oberrechnungs⸗ mmer Brandt ist zum Geheimen Rechnungsrevisor bei eser Behörde ernannt worden.
Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ irkten Auslosung derjenigen Serie der auslosbaren zinsigen preußischen Schatzanweisungen von 1914 ster und zweiter Ausgabe, die am 1. April 1920 zur ückzahlung gelangen soll, ist die 1 1“
Serie sechzehn 11““ zogen worden. 1
Die zu dieser Serie gehörigen Schatzanweisungen der en und der zweiten Ausgabe werden den Besitzern zum April 1920 mit der Aufforderung gekündigt, die apitalbeträge dieser ö gegen Quittung und ückgabe der Schuldurkunden und der nach dem Zeitpunkte r Ftct lep fällig werdenden Zinsscheine Nr. 13 bis 32 ei der Staatsschuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Touben⸗ raße 29, zu erheben. b Koͤsse ist werktäglich von 9 Uhr ormittags bis 1 Uhr Nachmittags geössnet. 1b Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs haupt⸗
assen, der Kreiskasse 1 in Frankfurt a. M., der Kreiskasse I Dortmund und den Kreiskassen in Altona, Hagen, Duisburg id Elberfeld. Die Wertpapiere können diesen Stellen schon om 1. März 1920 ab eingereicht werden, die sie der Staats⸗ huldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach der Feststellung die Auszahlung vom 1. April 1920 ab zu bewirken aben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Vermittlungs⸗ llen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am älligkeitstage abgehoben werden, wenn die Schatzanweisung
Vermittlungsstelle wenigstens 2 Wochen vorher ein⸗ reicht wird.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom apital zurückbehalten. Mit dem 31. März 1920 hört die erzinsung der gekündigten Schatzanweisungen auf.
Vpordrucke zu den werden von sämtlichen Ein⸗ kösungsstellen unentgeltlich verabfolgt.
Von den zum 1. April 1915, 1. April 1916, 1. April 1917, April 1918 und 1. April 1919 gekündigten Schatzanweisungen
ter Serien VI, II, VIII, XV und V ist eine große Anzahl
och nicht zur Einlösung vorgelegt worden. Die 8 erden aufgefordert, dies zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes hleunigst zu tun. 8 Berlin, den 3. Oktober 1919.
Haupiverwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung.
Der Frau Julie Kaufmann, geb. Chaim, Lottum⸗ straße 18 a, habe ich die Wiederaufnahme des durch Ver⸗ fügung vom 25. September 1917 (R.⸗A. Nr. 238, Amtsblatt Stück 41) untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ hesondere mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, auf Grund des § 2
2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl.
. 603) durch Verfügung vom heutigen gestattet. Berlin, den 17. September 1919.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.
J. V.: Dr. Falck. e
Bekanntmachun J X“ Dem Händler Bernhard Amshoff in Ahle ist wegen iesener Unzuverlässigkeit der Handel mit Butter, Ui ld, Geflügel und Gemüse auf Grund der Bekannt⸗ chung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 1 September 1915 untersagt. Der Genannte hat die durch
6 v öö Melagen, insbesondere die Gebühren m der obengenannten Verordnung vorgeschriebenen öffent⸗ chen Bekanntmachungen, selbst zu erstatten. 6 Ahaus, den 18. September 1919.
b 1 Der Landrat. Frhr. von Schorlemer⸗Alst, Geheimer
1“
ypeanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger eersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) abe ich dem Schankwirt Wilhelm Schimonsky in Char⸗ ttenburg, Augsburgerstr 73, durch Verfügung vom heutigen EE““ eseesieh6“ des taäglichen Unzuver it i iese . trieb untersagt. 1u“ ee Berlin, den 16. September 1919. 8
8 8 Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernä 1164“ Wvurzgifsar f 8 3 ’
—
88
egierungsrat.
8 16“
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
eersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)
den Schankwirten Max und Kurt Hauschild in
har ottenburg, Bundesallee 12, durch Verfügung vom
fuigen ö“ 1— des täg⸗ 2n edarfs wegen Unzuverlässigkeit in b f dies
Handelsbetrieb unters 8 gt. 9 “
Berlin O. 27, den 16. September 1919.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. J. A.: Dr. Wodttke.
2
LCLandespolizeiamt be⸗
ekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Walter Danco in Berlin⸗ Schöneberg, Stübbenstraße 1, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 27. September 1919. Landespolizeiamt beim Staate kommissar für Volksernährung. ekanntmachung. 8 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässige Personen vom Handel vom 23. September 1915 ( G. S. 603) habe ich dem chankwirt Arno Bräaude in Charlottenburg, Kaiserdamm 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 29. September 1919. Landespolizeiamt beim Staat skommissar für Volksernährung. 144A4X“ Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Peisecnen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Schankwirtin Marie Arpadi, geb. Eibisch, zu Berlin, Oranienburgerstraße 45, und Siegfried Arpadi zu Berlin, Friedrichstraße 114, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigteit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. 8 Berlin, den 29. September 1919. 8 Landespolizeiamt beim Staatskon missar für Volksernährung.
J. V.: Dr. Falck.
b
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Moses Krämer recto. Burg in Berlin, Jägerstraße 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ varfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb
untersagt.
Berlin, den 29. September 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. J. V.; Dr. Falch
1“
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RCBl. S. 603) habe ich dem Schankwtrt Kurt Mohr in Berlin⸗Schöne⸗ berg, Motzstr. 65, und dem Geschäftsführer Hans Starzengruber in Berlin, Bülowstr. 60, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenstänten des täg⸗ lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berllin, den 1. Oktober 1919. in Staatskommissar für Volksernährung. J. V.: Dr. Falck.
vd“
Auf Grun der Bekanntmachung zur Sese unz verläffiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)
habe ich dem Schankwirt Paul Ostermann in Charlotten⸗
burg, Augsburgerstr. 6, durch Verfügung vom heutigen Tage den
Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs
wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 1. Oktober 1919.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.
8 hZ 22
8 85 1
b Bekanntmachung. Dem Viehhändler Richardt Conradt sowie dem
Pferdeschlachter Ludwig Hoodt, beide in Soltau, ist
wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603), betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, jeglicher Handel mit Vieh und Pferden untersagt worden.
Soltau, den 29. September 1919.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) ist bekanntgemacht:
der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 8. April 1919, betreffend die Genehmigung der Errichtung der Stadtschaft der Provinz
Hannover, durch die Amtsblätter, 1
der Regierung in Hannover Nr. 28, Sonderbeilage, ausgegeben am 12. Juli 1919,
der Regierung in Hildesheim Nr. 29, Sonderbeilage, ausgegeben am 19. Juli 1919, b
der Regierung in Lüneburg Nr. 30, Sonderbeilage, ausgegeben am 26. Juli 1919,
der Regierung in Stade Nr. 29, Sonderbeilage, ausgegeben am 19. Juli 1919,
der Regierung in Osnabrück Nr. 29, Sonderbeilage, ausgegeben am 19. Juli 1919, und
der Regierung in Aurich Nr. 28, Sonderbeilage, ausgegeben am 12. Juli 1919.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.]
Denutsches Reich.
In der am 4. Oktober 1919 unter dem Vorsitz des Reichs⸗ verkehrsministers Dr. Bell abgehaltenen Vollsitzung des Reichsrats wurde der Ergänzung des Entwurfs des Haus⸗ halts des Reichsschatzministeriums zugestimmt.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Justizwesen und für Rechnungswesen hielten heute eine Sitzung.
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1
1
Der Professor Dr Richard Delbrück ist dem „Wo Telegraphenbüro“ zufolge zum deutschen Kommissar für die Ausführung und Auslegung des deutsch⸗polnischen Vertrags vom 1. Oktober 1919 über die Emtllassung festgeholtener Per⸗ — L--b ahenns E“ bestellt worden. rofessor Delbrück ha s zur Erfüllung seiner Auf⸗ gabe nach Posen begeben. n b
In der Frage der Räumung des Baltikums ist dem General Nudant, wie „Wolffe Telegraphenbüro“ meldet, folgende Note für die Entente übergeben worden:
In Erwiderung der Note 1755 G. vom 28. 9. legt die Deutsche Regierung den größten Wert auf die Feststellung, doß sie dauernd auf das energischste bemüht ist, die Truppen aus dem Baltikum und aus Litauen herauszuziehen. Sie hat zu diesem Zwecke unter anderem am 25. September des Jahres angeordnet, daß den ilen, die dem Abmarschbefehle keine Folge leisten, die Löhnung sowie alle künftigen Versorgungsansprüche gesperrt werden. Um fernerhin jeglichen Fees zu verhindern, wurde die deutsche Grenze gegen Kurland geschlossen und Befehl gegeben, auf Truppen, die trotzdem diese Linie zu überschreiten versuchen, zu schießen. Auch ist jeder Nachschub on Munition strengstens untersagt. General Graf von der Goltz ist von seinem Posten abberufen worden. An seiner Stelle übernimmt bis zur pölligen Durchführung des Rück⸗ transports Generalleutnant von Eberhardt den Oberbefehl über sämtliche noch östlich der Reichsgrenze befindlichen Truppen. Schließlich hat die deutsche Reglerung an die Truppen einen Aufruf erlassen, der sie zur Pflicht zurückruft und ihnen eindringlich vorstellt, welche unabsehbaren Gefahren und Leiden sie auf ihre Volksgenossen heraufbeschwören, wenn sie in ihrem Ungehorsam beharren.
Alle diese Maßregeln sollten die Deutsche Regierung auch in dem Urteil der alliterten und assoziierten Regierungen vor dem un⸗ berechtigten Vorwurf schützen, daß sie die Widersetzlichkeit der deutschen Truppen als Vorwand benutze, um ihre Verpflichtung zur Räumung der ehemals russischen Gebiete unerfüllt zu lassen. Die alliierten und assoziierten Regierungen haben hinreichenden Einblick in die durch den Friedensvertrag bedingte Lage Dentschlands, um zugeben zu müssen, daß der deutschen Regierung weitere militärische Zwangsmittel nicht àu Gechoge stehegsn ritt beutich 8
Was den Eintritt her Truppen russische Formationen betrifft, so steht die deutsche Regierung diesem Vorgang durchaus ablehnend gegenüber; sie bat ihre Auffassung den Beteiligten auch wiederholt unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Irgend eine Er⸗ mächtigung zu einem solchen Uebertritt hat sie niemals gegeben.
Die Deutsche Regierung bat den festen Willen, alles zu tun, was in ihren Kräften steht, um einer Räumungspflicht nachzukommen. Sie muß auf das schärfste Verwahrung dagegen einlegen, daß in der Note des Marschalls Foch Zwangsmaßregeln angedroht werden, die bezwecken, Deutschland durch eine Erneuerung der Blockade die Lebensmittelzufuhr abzuschneiden. Die alliterten und assoziierten Regierungen dürften nicht vergessen haben, daß gerade die Hunger⸗ blockade nicht nur den Tod Hunderttausender Frauen, Kinder und Kranken verschuldet, sondern auch durch Schwächung der Arbeitsfähig⸗ keit infolge chronischer Unterernährung nicht zum geringsten Teile die Zersetzungserscheinungen verschuldet hat, unter denen Deutschland zur Zeit schwer “ 1
ie Deutsche Regierung gibt vielmehr der zuversichtlichen Er⸗ wartung Ausdruck, daß die alliierten und Fer ihren guten Willen gnerkennen und dementsprechend von den unmensch⸗ lichen Kriegsmaßnahmen gegen die deutsche Zivilbevölkerung, die doch keinesfalls eine Mitschuld an dem Verhalten der Truppen im Osten trifft, Abstand nehmen werden. Um aber auch den alliierten und assoziierten Regierungen die Möglichkeit zu geben, sich von dem nachdrücklichen Ernst Uhags Vorgebens zu überzeugen, ersucht die Deutsche Regierung dieselben, mit ihr in die Be⸗ ratung der notwendigen Maßnahmen einzutreten. Zu diesem Zweck schlägt sie die schleunige Bildung einer aus deutschen Vertretern einerseits und alliierten und assoziierten Vertretern andererseits ge⸗ bildeten Kommission vor. Nach Ansicht der Deutschen Regierung wäre deren Aufgabe, nach Prüfung der Sachlage, die Maßnahmen zur schleunigen Durchführung zu treffen, zu überwachen und durch⸗ zusetzen. Die Deutsche Regierung bittet, ihr eine baldige diesbezüg- liche Mitteilung zugehen zu lassen.
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Der Reichswehrminister Noske hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Befehle erlassen:
I. An A. O. K. Nord.
Im Hinblick auf die verschärften Forderungen der Entente muß jede Rücksicht auf einen erneuten Einbruch der Bolschewisten in Lettland hinter der beschleunigten Räumung des Baltikums zurück⸗ treten. Alle Angehörigen des 6. Reservekorps sind zu belehren, daß es ihre Pflicht vüit. durch Gehorsam gegen die Befehle der Reichs⸗ re erung die Heimat vor den von der Entente bereits eingeleiteten folgenschweren Maßnahmen zu bewahren.
Es wird daher in Ergänzung des Befehls vom 30. September 188nee Truppen des 6. R 2 si
n des 6. Reservekorps sind unverzüglich mit Bahn und Fußmarsch bis in Gegend Schaulen zurückzuführen. Die Bahn ist hierbei in erster Linie für Abtransport von Material zu benutzen. Von Schaulen aus ist die geschlossene Transportbewegung der gesamten Truppen nach Deutschland einzuleiten, Munition und Kriegsgerät, das, ohne den Abmarsch der Truppen zu verzögern, nicht abbefördert werden kann, zu vernichten, soweit die Gefahr vorliegt, daß es den Bolschewisten zugute kommt. Hierbei und dem Rück⸗ marsch der Truppen sind alle Zerstörungen oder Beschädigungen von 1“ Eisenbahnen, Brücken und sonstigem staatlichen oder privaten Eigentum unbedingt zu vermeiden, soweit nicht e.e Rückficht auf eine etwaige Gefechtslage Abweichung er⸗ ordert.
2) General Graf von der Goltz hat die zu 1 notwendigen Be⸗ fehle zu erlassen und die Bewegung vor der Uebergabe der Geschäfte an Generglleutnant von Sale ger schbefehl nicht Folg 8
een Heeresangehörigen, dem Abmar ehl ni⸗ olge leisten, sind keine Gebührnisse mehr zu zahlen. 8 II. A. O. K. Nord⸗Kolberg.
Sämtlichen unterstellten Truppen, insbesondere denen im Balti⸗ kum, telegraphisch befehlen: Uebertritt in russische Dienste ist verboten. Bisher übergetretene Deutsche sind venc Vermittlung russischer Kommandostellen zur Rückkehr in deutsche Formationen aufzufordern. Rückkehrer sind wegen vorherigen Uebertritts zu den Russen nicht nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen. Uebertritt von heute ab straf⸗ bar, Nichtrückkehr bringt Verlust aller deutschen Ansprüche mit sich.
Eine aus Amsterdam stammende Nachricht besagte, daß nach einer Information, die dem Büro des Internationalen Gewerkschaftsbundes gegeben worden sei, Deutschland und Oesterreich eine offizielle Erklärung übermittelt worden wäre, nach der die Delegierten Deutschlands und Oesterreichs an der Internationalen Arbeitskonferenz in Washington würden teilnehmen können. Ferner sei den stellvertretenden Vorsitzenden Jouhaux und Martens von der ⸗ chen bezw. der belgischen Regierung erklärt worden, daß a legierten
chlands und Oesterreichs auf der Konferenz dieselb Rechte haben würden, wie die Delegierten der anderen Laä
In dem Schreiben, das dem Vorsitzenden der Deutschen Frebeneealegatian in Versailles übermittelt wurde, heißt es
daß die Zulaffung deutscher und öüsterreichischer Dele⸗
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