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Berlin, Mantag, den 6. Oktober, Abends
. Deutsches Reich. Miitteilung über die Antrittsaudienz des schweizerischen Gesandten. Ernennungen ꝛc. Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Bekanntmachung, betreffend die Auslosung der am 1. April 1920 zurückzuzahlenden Serie der auslosbaren 5 vH. Schatz⸗ Knneesswngen des Deutschen Reichs von 1914 (I. Kriegs⸗
Erste Beilage: Branatweinerzeugung und Branntweinverbrauch im August 1919 sowie die im ust 1919 zollfrei abgelassenen Branntwein⸗ mengen. “ Preußen. 88 “ Ernennungen und sonstige Personalverände gen. Erlaß, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗ verfahrens bei Herstellung einer Doppelleitung vom Schalt⸗ haus Bitterfeld nach einem Schalthaus in Gröbers durch die Gesellschaft für Kraftübertragung G. m. b. H. in Berlin. Bekanntmachung, betreffend Auslosung der am 1. April 1920 zurückzuzahlenden Serie der auslosbaren 4 zinsigen preußischen Schatzanweisungen von 1914 erster und zweiter Ausgabe. Aufhebung eines Handelsverbots. Handelsverbote. “ Bekaantmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw. M .“
Föö
eutsches Reich.
„Der Herr Reichspräsident hat am Sonnabend, den 4. d. M⸗, Nachmittags, den neuernannten schweizerischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. von Planta zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschr⸗ibens empfangen.
Der Reichsminister des Auswärtigen Hermann Müller
war bei dem Empfange zugegen. 88
Der Herr Reichspräsident hat den Präsidenten des Reichs⸗ eisenbahnamts, Wirklichen Geheimen Rat Fritsch, mit Ge⸗ währung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhe⸗ stand versetzt.
Der Herr Reichspräsident hat den Stabsarzt, Professor Dr. Möllers, vom 1. Juli 1919 ab zum Regierungsrat und Mitglied des Reichsgesundheitsamts ernannt.
8 Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz Hamburg, der Zentralverband der Handlungs⸗ gehilfen, Bezirk Hamburg, und die wirtschaftliche Vereinigung der Buchhandels⸗Angestellten von Groß Hamburg haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Angestelltenverband des Buchhandels, Buch⸗ und Zeitungsgewerbes am 7. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Buchhandels⸗ gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 1456) für die Städte Hamburg, Allo a und Wandosbek für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. E. 2137 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 10. September 1919.
Der Reichsarbeit⸗ CCIhh(e.
Bekanntmachung.
Der Reichsverband Praktischer Molkereifachleute E. V. in Güstrow hat beantragt, den zwischen ihm, dem Landesverband mecklenburgischer landwirtschaft⸗ licher Genossenschaften e. V. zu Rostock, der Milch⸗ wirtschaftlichen Zentralstelle für Mecklenburg⸗ Schwerin zu Güstrow, dem Landesverband mecklen⸗ burgischer Landwirte e. V. zu Güstrow sowie dem Verband Deutscher Molkereifachleute, Sitz Berlin, 4. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Molkerei⸗ fachleute in den Molkereibetrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Freistaaten Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗ Strelitz für allgemein verbindlich zu erklären.
“ — 1“ “ . 8 8
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Oktoher 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2375 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. “
Berlin, den 1. Oktober 1919.
Der Reichsarbeitsminister. v““
8 8
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Unter 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 139 des Tarif⸗ registers eingeiragen worden:
Der zwischen der Vereinigung der Angestelltenverbände Brandenburg a. H. und der rbeitsgemeinschaft des Einzel⸗ handels zu Brandenburg (Havel) am 3. Juni 1919 ab⸗ eschlossene Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsver⸗ ältnisses der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Brandenburg (Havel) für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine
Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der egeehe Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsm inisteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Oktober 1919g.
Der Registerführer. Pfeiffer.
—
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 137 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Ausschuß der organisierten Privat⸗ angestellten Hildesheims und dem industriellen Arbeitgeber⸗ verband für Hildesheim und E. am 14. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur egelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der Industrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit begiunt mit dem 15. Oktober 1919. Der Reichsarbettsmintster.
zchlicke. —
Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Oktober 1919.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministertum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, 2. Oktober 1919.
8
Der Registerführer. Pfeiffer.
—‧‧
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 136 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem vereinigten Arbeitgebe rverbänden von Minden i. W. und der Tarifkommission der kaufmännischen Angestelltenverbände vom 30. Mai 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Angestelltenbedin⸗ gungen der kaufmännischen Angestellten im Handelsgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Minden⸗ Stadt, Hausberge, Porta, Neesen, Lerbeck, Bölhorst, Häver⸗ städt, Dützen, Hahlen, Leteln, Dankersen, Meißen und Bark⸗ hausen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 15. Oktober 1919.
1““ Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Oktober 1919.
Der Registerführer.
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Postschechkonto: Berlin 41821.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 135 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Handelsverein Hameln und der Arbeits⸗ gemeinschaft der vereinigten Prinatangeftellenverhände in Hameln am 10. Juli 1919 abges lossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hameln für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine erbindlichkeit beginnt mit dem 15. Oktober 1919.
“ Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und ““ für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erftattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Oktober 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
—.— Bekanntmachung.
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 134 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband Kitzingen und Um⸗ gebung, der Detaillistenvereinigung Kitzingen a. Main und der Gewerkschaftsbund kaufm. Angestelltenverbände, Ortsgrugee Kitzingen, am 20. Juni 1919 ab eschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und nstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten in Großhandel und Industrie und die männlichen Angestellten im Kleinhandel wird gemãß 92 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Kitzingen a. Main für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Oktober 1919.
3 “ Der Reichsarbeitsminister
Schlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin N W. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden einge ehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können ven den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Oktober 1919.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 133 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen den Vereinigten Arbeitgeberverbänden für das Gastwirtsgewerbe der Stadt Braunschweig und der Arbeitsgemeinschaft der gastwirtschaftlichen Angestelltenver⸗ bände der Stadt Braunschweig am 26. Mai 1919 abgeschlossene Lohntarif zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Gastwirtsgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Braunschweig und die folgenden Ausflugsorte und Vergnügungs⸗ stätten für allgemein verbindlich erklärt: Melverobe, Broitzem, Gliesmarode, Klein Schöppenstedt, Lehndorf, Mascherode, Oelper, Querum, Rautheim, Rüningen, Riddagshausen, Wenden, Thiede, Kl. Stöckheim, Sternhaus und Antoineltenruh bei Wolfenbüttel. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Oktober 1919.
Der Reichtarhettsminister. chlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits.
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden e ngesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertr Erstattung der Kosten verlangen. 1t Berlin, den 2. Oktober 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.
—
Bekanntmachung. 1 Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 132 des Tarif⸗
registers eingetragen worden: “ Der zwischen dem Allgemeinen Verband der Arbeitgeber 8 von Göttingen und Umgegend E. V. und dem Verband der
“
Brauerei⸗End Mühlenarbeiter und verwandter Berufsgenossen,
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