1919 / 228 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Bezirk Hannover, am 24. Juli 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den Mühlenbetrieben wird Fnn § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Kreis Einbeck für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ indlichkeit beginnt mit dem 10. Oktober 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Das LTartfregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Beerlin, den 2. Oktober 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 131 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Ortsverwaltung Frankfurt a. M., und dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels in Frankfurt a. M. am 17. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Handels⸗ und Transportarbeiter des Einzelhandels wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M., einschließlich Sachsenhausen, Bockenheim, Bornheim, Niederrad, Oberrad, Rödelheim Ginnheim, Hausen und Eschersheim, i allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Oktober 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Fesecseräß⸗ 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklaͤrung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

rstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. Oktober 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

——.—

Bekanntmachung.

Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 129 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: .

Der zwischen dem Groß⸗Berliner Arbeitgeberverband des Großhandels in Berlin und dem Deutschen Transportarbeiter⸗ verband, Bezirk Groß Berlin, am 28. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der im Textilgroßhandel beschäftigten männlichen und weiblichen Packer, —2 iener, Stadifahrer, Lagerdiener, Bürodiener, Kassenboten, Fahestuhlführer, Portiers, Lauf⸗ und Arbeitsburschen wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Ok⸗

tober 1919. 8 Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. ““

Berlin, den 2. Oktober 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.

Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 128 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Hohenlimburg, dem christlichen Metallarbeiter⸗ verband Deutschlands, dem Gewerkverein Deutscher Metall⸗ arbeiter und dem Arbeitgeberverein zu Hohenlimburg am 29. März 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Metallindustrie wird gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hohenlimburg i. W. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ teit beginnt mit dem 10. Oktober 1919. e““

Der Reichsarbeitsminister Schlicke.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. Oktober 1919.

Der Registerführer.

—,—

Bekanntmachung. G

Unter dem 2. Oktober 16 ist auf Blatt 127 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

1 88 zwischen dem Land⸗ und Forstwirtschaftlichen Arbeit⸗ geberverband für den Mansfelder Seekreis und dem Kreis⸗ ausschuß des Deutschen Landarbeiterverbandes am 4. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft wird gemäß § 2 der Verordnung vom 2 „Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Mansfelder Seekreises für allgemein verbindlich erktärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Oktober 1919. Sie erstreckt sich nicht auf Art. V des Tarifvertrags.

Der Reichsarbeitsminister.

8 8 b

Pfeiffer.

V Kapital zurückbehalten.

Das Tarifrehiter eir dee Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Benim B.w. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäaßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. Oktober 1919.

Der Registerführer Pfeiffer.

Bei der heute öffentlich bewirkten Auslosung der am 1. April 1920 zur Rückzahlung gelangenden Serie der auslosbaren 5 prozentigen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1914 (1. Kriegsanleihe) ist die Serie IX

Die Besitzer der zu dieser Serie gehörigen Schatz⸗ anweisungen werden aufgefordert, die am 1. April 1920 fälligen Nennbeträge dieser Schatzanweisungen gegen Quittung und Rückgabe der Schuldurkunden und der nach dem Zeit⸗ punkt der Rückzahlung fällig werdenden Finsschea⸗ Nr. 12 bei der Preußischen Staatsschuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstraße 29, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmitzags geöffnet.

Die Einlösung geschieht außerhalb Berlins auch bei sämt⸗ lichen Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen. Die Wert⸗ papiere können on vom 1. März 1920 ab diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Preußischen Staats⸗ schuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach der Feststellung die Auszohlung vom 1. YPpril 1920 ab zu be⸗ wirken haben.

Der Einlösungsbetrag kann bei den Vermittlungsstellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn die Schatzanweisung der Vermittlungs⸗ stelle wenigstens 2 Wochen vorhee eingereicht wird.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine kpird vom Mit dem Ablaufe des 31. März 1920 hört die Verzinsung der ausgelosten Schatz⸗ anweisungen auf.

Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen Ein⸗ lösungsstellen unentgeltlich verabfolgt.

Von den zum 1. Oktober 1918, 1. April 1919 und 1. Oktober 1919 gekündigten Schatzanweisungen der Serien VI, X und VIII ist eine große Anzahl noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden. Die Inhaber werden aufgefordert, dies zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes schleunigst zu tun.

Berlin, den 4. Oktober 1919.

Reichsschuldenverwaltung.

gezogen worden.

8

Preußen.

Die Preußische Staatsregierung hat den Kammergerichtsrat Dr. Scholz zum Oberverwaltungsgerichtsrat ernannt.

Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des 8 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) den Oberregierungsrat Tidick in Oppeln zum Stell⸗ vertreter des Regierungspräsidenten im Bez rksausschusse zu Oppeln, abgesehen vom Vorsitze, auf die Dauer seines Haupt⸗ amis am Sitze des Bezirksausschusses und

den Oberregierungsrat von Keudell in Erfurt zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse zu Erfurt, abgefehen vom Vorsitze, auf die Dauer seines Haupt⸗ amts am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.

———

Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat Dr. Ahrendts in Belgard, den Regierungsrat Dr. Fritzschen in Langensalza, den Gerichtsreferendar Dr. Kracht in Heide, den Regierungsrat Müser in Biedenkopf, den Re⸗ gierungsrat von Reden in Lübben, den Regierungsrat Dr. Simon in Gumbinnen und den Regferungsrat Windels in Osterode a. Harz zu Landräten ernannt. 8

Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Herstellung einer elek⸗ trischen Doppelfreileitung von dem vom Reichsfiskus errichteten Schalthaus in Bitterfeld nach einem von dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt bei dem Kraft⸗ werk in b Saelfcench errichaatveen Schalt⸗

use dur e Gesellscha ür Kra rtragung, üaa G. m. b. H. in Berlin.

Vom 17. September 191909.

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom SS. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzjamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung bei der Herstellung einer elektrischen Doppelfreileitung von dem vom Reichsfiskus errichteten Schalthaus in Bitterfeld nach einem von dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt bei dem Kraft⸗ werk in Gröbers (Saalkreis) zu errichtenden Schalthause An⸗ wendung findet, nachdem der Gesellschaft für Kra tübertragung, G. m. b. H. in Berlin, das Enteignungsrecht für den Bau der worden ist.

Berlin, den 17. September 1919. 1“

Die Preußische Staatsreg . Hirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Heine. Reinhardt.

8

Südekum.

8

Dem Präsidenten der Oberzolldirektion Posen, Geheimen Oberfinanzrat Tiesler, ist die Stelle des Präsidenten der Oberzolldirektion Hannover verliehen worden.

Dem Oberregierunggrat Nebelung aus Cassel ist die frei gewordene Oberregierungsratsstelle bei der Oberzolldirektion Berlin verliehen worden. 8

Dem Landrat Dr. Ahrendts ist das Landratsamt im

8 8

Leitung durch den Erlaß vom 26. August 1919 verliehen

Oeser. Stegerwald.

Finanzministerium.

Ministerium des Innern. 8

Landratsamt im Kreise Norder⸗Dithmarschen, dem Landrat Müser das Landratsamt im Kreise Biedenkopf, dem Landrat von Reden das Landratsamt im Kreise Lübben, dem Landrat Dr. Simon das Landratsamt im Kreise Gumbinnen, dem Landrat Windels das Landratsamt im Kreise Osterode a. Harz übertragen worden. G

Justizministerium.

Dem Direktor im Justizministerim, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Bourwieg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Der vortragende Rat, Wirkliche Geheime Oberjustizrat Geißler ist zum Direktor im Justizministerium ernaunt.

Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Koppers in Naumburg a. S. ist zum Senatspräsidenten bei dem Ober⸗ landesgericht daselbst ernannt. 8

Der Landgerichtsrat Dr. Moͤller in Schweidnitz ist zum Landgerichtsdirektor in Breslau ernannt.

Dem Landgerichtsrat, Geheimen Justizrat von Meurers in Cöln und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Bra⸗ migk in Frankfurt a. O. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Den Amtsrichtern Kaltenbach bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte und Zitzke in Bütow ist die nachgesuchte Dienst⸗ entlassung erteilt. 1

Der Amtsgerichtsrat, Geheime Justizrat Siegel in Han⸗ nover und die Amtsgerichtsrüte Buchholz in Seelow und Dr. Edenfeld in Neuwied sind gestorben.

Versetzt sind: der Landgerichtsrat Hans Müller in Thorn nach Danzig, der Amtsgerichtsrat Dr. Hof in Herford nach Quedlinburg, der Landrichter von Zastrow bei dem Land⸗ gerichte III in Berlin nach Glatz, der Landrichter Reinke in Duisburg nach Greifswald.

Die Versetzung des Landrichters Hansen bei dem Land⸗ gerichte III in Berlin nach Cöln (IBl. S. 295) ist zurück⸗ genommen.

Es sind ernannt: der Staatsanwalt Dr. Falck von der Staatsanwalischaft des Landgerichts I in Berlin zum Land⸗ richter bei dem Landgerichte II in Berlin, der Bezirksrichter und stellvertretende Oberrichter bei dem Gouvernement von Deutsch Südwestafrika, frühere Landrichter Mattheus zum Landrichter in Hanau, der elsaß⸗lotheingische Landrichter E““ aus Saargemünd zum Amtsrichter in Saar⸗

rücken.

Zu Amtsrichtern sind ernannt: die Gerichtsassessoren Pieper bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte, Kurt Stiller in Winzig, Dr. Rahser in Dülken, Meistring und Scheibe in Magdeburg, Dr. Kurt Ebert in Pölitz i. Pom.

Dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Justizrat Naumann in Frankfurt a. O. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit

Ruhegehalt erteilt. 1 Die Rechtsanwälte und Notare Geheimer Justizrat

Grieser in Kolberg und Justizrat Deegen in Saalfeld (Ostpr.)

sowie der Rechtsanwalt Julius Levy in Berlin find gestorben.

Dem Notar, Justizrat Schultz in Fllehne ist der Amtssitz

in Schivelbein, dem Notar Konietzko in Groß Wartenberg ist der Amtssitz in Seelow angewiesen.

u Notaren G eüe . Justis⸗

rat Hugo Hirsch, Justizrat Isidor Todtenkopf, Sieg⸗

111 Dr. Beruhard Guischard, Dr. Karl

Horn, Walther Thiede und Hermann Weck in Charlotten⸗

vurg, Paul Probst und Dr. Karl Schaper in Berlin⸗Lichter⸗

felde, haua Frank in Vietz, Dr. Heinrich Theißen in Ham⸗

born n 18 Duisburg⸗Ruhrort), Artur Stiller

in Minden, Erich Gerlach in Angerburg, Dr. Hugo Neu⸗ mann in Danzig (nicht in Oels, IMBl. S. 436), Dr. Arthur 6 in Graudenz, Karl Blenkle in Stuhm, Dr. Karl Köhler, Lothar Spenner und Dr. Walter Zubke in Köslin, Hellmuth dis g in Rummelsburg i. Pomm., Jo⸗ hannes Schilcke in Zanow. In 89 Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts⸗ anwälte Neitzke bei den Landgerichten I. II und III in Berlin, Alfred Jansen bei dem Landgerichte I in Berlin, Dr. Kristeller und Dr. von Rieben bei dem Land⸗ gerichte III in Berlin, Weck bei dem Landgericht in Trier, Dr. Karl Frank bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt a. M., Manheim bei bem Amtsgericht und dem Landgericht in Posen, Gerner bei dem Amtsgericht in Züllichau, Konletz ko bei dem Amtsgericht in Groß Warten⸗ berg, Wiedenroth bei dem Amtsgericht in Melsungen, Dr. Steinhaus bei dem Amtsgericht in Gronau i. Westf., Justizrat Schultz und Völler bei dem Amtsgericht in Filehne. 1 8 üg⸗ die Liste der Rechtsanwätte sind eingetragen: die Rechtsanwälte Kurt Ehrlich aus Masbeburg bei dem Land⸗ gericht I in Berlin, Dr. Kühn vom Amtsgericht in Char⸗ lottenburg zugleich bei dein Landöerichte III in Berlin mit dem Wohnsitz in Berlin⸗Wilmersdorf, Te. mcolf Schneider aus Posen bei dem Landgericht in Breslau, Dr. Hedding aus Ronsdorf bei dem Landgericht in Cöln, Dr. Steinhaus aus Gronau i. Westf. bei dem Landgericht in Münster i. Westf., Dr. Herrmann aus Tilsit und Dr. Loesdau aus Marien⸗ werder bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Danzig, Lejeune aus Kolmar i. P. bei dem Amtsgericht in Freien⸗ walde a. O., Alfred Jansen aus Berlin bei dem Amis⸗ gericht in Reppen, Konietzko aus Groß Wartenberg bei dem Amtsgericht in Seelow, Dr. Beisner aus Hannover bei dem Amtsgericht in Groß Wartenberg, Blenkle aus Bromberg bei dem Amtsgericht in Stuhm, Justizrat Schultz aus Filehne bei dem Amtsgericht in Schivelbein, der frühere Rechtsanwalt Ernst Weiler bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cöln, der Notar Litter⸗ cheid in Lindlar bei dem Amtsgericht daselbst, die Gerichts⸗ assessoren Arthur Kauffmann bei dem Oberlandes ericht in rankfurt a. M., Dr. Beutner bei dem Landgericht I in erlin, Dr. Erwin Rahmer bei dem Landericht III in Berlin, Dr. Kreßner bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cassel, Dr. Hermann Baecker bei dem Antsgericht und dem Land⸗ gericht in Duigburg, Arnold Kahn bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Wiesbaden, die früheren Gerichtsassessoren Dr. Hugo Israel bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Trost bei dem Amtsgericht in Forst i. Lausitz. u Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Rudolf Nothmann, Dr. Alfred Sachs, Martin Sonnen⸗ burg, Dr. Paschke im Bezirke des Kam mergerichts, Dr. . im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau, Kleim im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cassel,

b Land .Fri das Landrats⸗ 8 1 8s. H veee. ees . Kracht das Deuster, August Wagner, g 2 8

Dr. Gruber im Bezirte des Oberlandesgerichts zu Celle, Sehn, Dr. Heidland im

schleunigst zu tun.

straße 18 a, habe ich die Wiederaufnahme des durch Ver⸗ fügung vom 25. September 1917 (R.⸗A. Nr. 238, Amtsblatt Stück 41) untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ 88 fus 1“ Wirk⸗ und 11“ auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen gestattet.

u““ Unzuverlässigkeit der Handel mit Butter, Eiern,

1d, marchung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 238. September 1915 untersagt. Der Genannte hat die durch

das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der obengenannten V 1 Lichen Bekanntmachungen, selbst zu erstatten.

Personen vom Handel vom 23. September 1915 ( habe ich 0

Tage den Handel mit Gegenständen des tägli Bedarfs wegen Unzuverlässigte 8 betrieb untersagt.

abe i Ch arlottenburg, bfutigen Br. EEI“ 1 ichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf di

Handelsbetrieb untersagt. 8

Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln, Dr. Beck im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Marienwerder; Dr. Karl Frank, Dr. Dolge im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Stettin, Aus dem Justizdienste sind geschieden: die Gerichtsassessoren Werner Friedrich und Friedrich Maaß infolge ihrer Er⸗ nennung zu Regierungsassessoren und Uebernahme in die allge⸗ meine Staatsverwaltung, Dr. Schatz infolge seiner Ernennung zum Regierungsassessor und Uebernahme in die Verwaltung der direkten Steuern. Den Gerichtsassessoren von Reden und Dr. Wöstendiek ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Kreistierarzt Raebiger ist von Bielefeld nach Springe und der Kreistierarzt Dr. Hohmann von Springe nach Bielefeld versetzt worden.

1 Oberrechnungskammer.

5 Der 16 C enhe 8 bei der Oberrechnungs⸗ ammer Brandt ist zum Geheimen Rechnungsrevisor bei dieser Behörde ernannt worden.

Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ wirkten Auslosung derjenigen Serie der auslosbaren I veeFeschen eiung an ö

j zweiter Ausgabe, die am 1. April 1920 zur

Rückzahlung gelangen soll, ist die 8 Serie sechzehn

gezogen worden. 8

Die zu dieser Serie gehörigen Schatzanweisungen der ersten und der zweiten Ausgabe werden den Besitzern zum 1. April 1920 mit der Aufforderung gekündigt, die Kapitalbeträge dieser Schatzanweisungen gegen Quittung und Rückgabe der Schuldurkunden und der nach dem Zeitpunkte der Rückzahlung fällig werdenden Zinsscheine Nr. 13 bis 32 bet der Staatsschuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Tauben⸗ straße 29, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshaupt⸗ kassen, der Kreiskasse I in Frantfurt a. M., der Kreiskasse I in Dortmund und den Kreiskassen in Altona, Hagen, Duisburg und Elberfeld. Die Wertpapiere können diesen Stellen schon vom 1. März 1920 ab eingereicht werden, die sie der Staats⸗ schuldentilgun skasse zur Prüfung vorzulegen und nach der Feststellung die Auszahlung vom 1. April 1920 ab zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Vermittlungs⸗ stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am

abgehoben werden, wenn die Schatzanweisung

er Vermittlungsstelle wenigstens 2 Wochen vorher ein⸗

gerescht 8-

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem 31. März 1920 hört die Verzinsung der gekündigten Schatzanweisungen auf.

Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen Ein⸗ lösungsstellen unentgeltlich verabfolgt.

Von den zum 1. April 1915, 1. April 1916, 1. April 1917, 1. April 1918 und 1. April 1919 gekündigten Schaͤtzanweisungen der Serien VI, II, VIII, XV und V ist eine große Anzahl noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden. Die Inhaber werden aufgefordert, dies zur Vermeidung weiteren Zusahabe⸗

Berlin, den 3. Oktober 1919. Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Fweanmnimachung.

Der Frau Julie Kaufmann, geb. Chaim, Lottum⸗

Berlin, den 17. September 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährun J. V.: Dr. Falck.

u““

Bekanntmachung. M“ Dem Händler Bernhard Amshoff in Able ist wegen

Geflügel und Gemüse auf Grund der Bekannt⸗

7 3

Berordnung vorgeschriebenen öffent⸗

Alhaus, den 18. September 1910.

89 Der Landrat. Frhr. von Schorlemer⸗Alst, Ge

e8 Bekanntmachung. 8 Auf Grund der Bekanntmachung zur unzuverlässiger ich dem Schankwirt Wilhelm Schimonsky in Char⸗ trenburg, Augsburgerstr 73, durch Verfügung vom heutigen

it in bezug auf diesen Handels⸗

Berlin, den 16. September 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. J. A.: Wodtke. 8 2 Bekanntmachung. 3

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un ässiger ersonen vom Handel vom 23. Sep kembie 1haltuns gegevecläfsiger den Schankwirten Max und Kurt Hauschild in Bundesallee 12, durch Verfügung vom

mit Gegenständen des täg⸗

Berlin O. 27, den 16. September 1919.

im Staatskommissar für Volksernährung. A.: Dr. Wodtke. hrung

1“ Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Walter Danco in Berlin⸗ Schöneberg, Stübbenstraße 1, durch Verfügung vom heutigen Henhen str 1 des täglichen Be⸗ dar egen Unzuverlässigkeit in bezug auf di sig zug auf diesen Dendelebetrieh

Berlin, den 27. September 1919.

Landespolizeiamt beim Staate kommissar für Volksernährung.

28

1 LTW88q “” 1“ Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässige

Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)

habe ich dem Echankwirt Arno Braͤude in Charlottenburg,

Kaiserdamm 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel

mit Gegenständen des räglichen Bedarfs wegen

Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 29. September 1919.

Landespolizeiamt beim Staat skommissar für Volksernährun 1 J. V.: Dr. Falck.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Poesonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Schankwirtin Marie Arpadi, geb. Eibisch, zu Berlin, Oranienburgerstraße 45, und Siegfried Arpadi zu Berlin, Friedrichstraße 114, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ LE“ Unzuverlässigteit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 29. September 1919.

Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.

J. V.: Dr. Falck.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RSS .S. 603) habe ich dem Schankwirt Moses Krämer recte Burg in Berlin, Jägerstraße 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Beerlin, den 29. September 1919.

jamt beim Staatzkommissar für Volksernährun

ẽͤ“X“

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ( GI S. 603) habe ich dem Schankwtrt Kurt Mohr in Berlin⸗Schöne⸗ berg, Motzstr. 65, und dem Geschäftsführer Hans Starzengruber in Berlin, Bülowstr. 60, durch Verfügung vom ““ den ö Caeüen t an ben des täg⸗ ichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 1. Oktober 1919.

Landespolizeiamt beimn Staatskommissar für Volksernährung. 1 J. V.: Dr. Falch

———

1 Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Paul Ostermann in Charlotten⸗ burg, Augsburgerstr. 6, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 1. Oktober 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. . J.: Dr. Fald. 8

8 Dekamntmachheg.au.. Dem Viehhändler Richardt Conradt sowie dem Pferdeschlachter Ludwig Hoodt, beide in Soltaun, ist wegen Unzuverlässigkelt auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603), betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, jeglicher Handel mit Vieh und Pferden untersagt worden.

Soltau, den 29. September 1919.

Der Landrat. J. V.: Harder, Kreissekretär.

Bekanntmachung. 8

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) d Fmacht⸗ (Gesessa der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 8. April 1919, betreffend die Genehmigung der Errichtung der Stadtschaft 8 Provinz - b die ““

eer Regierung in Hannover Nr. 28, Sonderbeilage, aus 1 eg 89 Ban 1is. 8 ge, ausgegeben er Regierung in Hildesheim Nr. 29, Sonderbeilage, a am 19. Juli 1919, e 8,g g der Regierung in Lüneburg Nr. 30, Sonderbeilage, ausgegeben der Uhceruer in Bsade Ne. 20, Sonderbeil er Regierung in Stade Nr. 29, Sonderbeilage, aam 19. Juli 1919, der Regierung in Osnabrück Nr. 29, Sonderbeilage, ausgegeben 8 1 89 19. Juli 1919, dand. 6 6 eer Regierung in Auri r. 28, Sonderbeilage, ausgege am 12. Juli 1919. b bhü

1uu.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.]

Richtamtliches.

Deutsches Reich.

In der am 4. Oktober 1919 unter dem Vorsitz des Reichs⸗ verkehrsministers Dr. Bell abgehaltenen Vollsitzung des Reichsrats wurde der Ergänzung des E s des Haus⸗ halts des Reichsschatzministeriums zugestimmt.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Justizwesen und für Rechnungswesen hielten

EE11““

Der Professor Dr. Richard Delbrück ist dem „Wolffschen Talegrophenburd” zufolge zum deutschen Kommissar für die Ausführung und Auslegung des deutsch⸗polnischen Vertrags vom 1. Oktober 1919 über die Entlassung festgehaltener Per⸗ Enahrung e B bestellt worden. rück hat sie reits rfü Luf⸗ LWEI“ zur Erfüllung seiner Auf⸗

In der Frage der d 8 itn 5 umung des Baltikums ist dem General neena⸗ wie „Wolffs Telegraphenbüro“ 2352 folgende Note für die Entente übergeben worden:

In Erwiderung der Note 1755 G. vom 28. 9. legt die Deutsche Regierung den größten Wert auf die Feststellung, daß sie dauernd auf das energischste bemüht ist, die Truppen aus dem Baltikum und aus Litauen herauszuziehen. Sie hat zu diesem Zwecke unter anderem am 25. September des Jahres angeordnet, daß den Truppenteilen die dem Abmarschbefehle keine Folge leisten, die Boöbnung sowie alle künftigen Versorgungsansprüche gesperrt werden. Um fernerhin Feglichen fhehus zu verhindern, wurde die deutsche Grenze gegen Kurland geschlossen und Befehl gegeben. auf Truppen die trotzdem diese Liaie zu überschreiten versuchen, zu schießen. Auch ist jeder Nachschub an Munition strengstens untersagt. General Graf von der Goltz ist von seinem Posten abberufen worden. An seiner Stelle übernimmt bis zur pölligen Durchführung des Rück⸗ transports Generalleutnant von Eberhardt den Oberbefehl über sämtliche noch östlich der Reichsgrenze befindlichen Truppen. Schließlich hat die deutsche Regijerung an die Truppen einen Aufruf erlassen, der sie zur Pflicht zurückruft und ihnen eindringlich vorstellt, welche ungbsehbaren Gefahren und Leiden sie auf ihre Volksgenossen heraufbeschwören, wenn sie in ihrem Ungehorsam beharren.

Alle diese Maßregeln sollten die Deutsche Regierung auch in dem Urteil der alliierten und assoziierten Regierungen vor dem un⸗ berechtigten Vorwurf schützen, daß sie die Widersetzlichkeit der deutschen Truppen als Vorwand benutze, um ihre Verpflichtung zur Räumung der ehemals rufsischen Gebiete unerfüllt zu lassen. Die alliierten und assoziierten Regierungen haben hinreichenden Einblick in die durch bes Friedenacegeng hedngte Lage um zugeben zu müssen

der deutschen Regierung weitere militärische Zw icht 8 ehe⸗ söher g sche Zwangsmittel nicht Was den Eintritt deutscher Truppen in russische Formati

betrifft, so steht die deutsche Negierung ö11 ablehnend gegenüber; sie hat ihre Auffassung den Beteiligten auch wiederholt unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Irgend eine Er⸗ mächtigung zu einem solchen Uebertritt hat sie niemals gegeben.

Die Deutsche Regierung hat den festen Willen, alles zu tun was in ihren Kräften steht, um einer Räumungspflicht nachzukommen. Sie muß auf das schärfste Verwahrung dagegen einlegen, daß in der Note des Marschalls Foch Zwangsmaßregeln angedroht werden, die bezwecken, Deutschland durch eine Erneuerung der Blockade die Lebensmittelzufuhr abzuschneiden. Die alliierten und assoziierten dürften nicht vergessen haben, daß gerade die Hunger⸗ blockade nicht nur den Tod Hunderttausender Frauen, Kinder und Kranken verschuldet, sondern auch durch Schwächung der Arbeitsfähig⸗ Fsrofilcher nntefemnaährung 8h 2. geringsten Teile die Zersetzungserscheinungen verschuldet hat, unter denen

1 8 ceresebeh Deutschland zur ie Deutsche Regierung gibt vielmehr der zuversichtli . wartung Ausdruck, daß die alliierten und C19e ihren guten Willen anerkennen und dementsprechend von den unmensch⸗ lichen Feiehamebnabmen, gäaen die deutsche Zivilbevölkerung, die doch keinesfalls eine Mitschuld an dem Verhalten der Truppen im Osten trifft, Abstand nehmen werden. Um aber auch den alliierten und assoziierten Regierungen die Möglichkeit zu geben,

heute eine Sitzung. 8 8

sich von dem nachdrücklichen Ernst ihres Vorgehens zu üö

ersucht die Deutsche Regierung dieselben, maüt ihr 1 ratung der notwendigen Maßnahmen einzutreten. Zu diesem Zweck sährast sie die schleunige Bildung einer aus deutschen Vertretern einerseits und alliierten und assoztierten Vertretern andererseits ge⸗ bildeten Kommission vor. Nach Ansicht der Deutschen Regierung wäre deren Aufgabe, nach Prüfung der Sachlage, die Maßnahmen zur EE“ zu 8 sn überwa und durch⸗ zufetzen. Die Deutsche Regierung bittet, ihr eine baldige die üg⸗ liche Mitteilung zugehen zu lassen. bige dieshesge

Der Reichswehrminister Noske hat laut Meldung des „Wolffschen Telegrophenbüros“ folgende Befehle 85 3 I. An A. O. K. Nord.

Im Hinblick auf die verschärften Forderungen der Ent ß jede Rücksicht auf einen erneuten Einbruch 5 Pelschetene nn Lettland hinter der beschleunigten Räumung des Baltikums zurück⸗ treten. Alle Angehörigen des 6. Reservekorps sind zu belehren, daß es ihre Pflicht ist, durch Gehorsam gegen die Befehle der Reichs⸗ regierung die Heimat vor den von der Entente bereits eingeleiteten folgenschweren Maßnahmen zu bewahren.

Es wird daher in Ergänzung des Befehls vom 30. September

ruppen des 6. Reservekorps sind unverzüglich mit Bahn und Fußmarsch bis in Gegend Schaulen drunbeggüglich Die Bahn ist hierbei in erster Linie für Abtransport von Material zu benutzen. Von Schaulen aus ist die geschlossene Transportbewegung der gesamten Truppen nach Deutschland einzuleiten, Munition und Kriegsgerät, das, ohne den Abmarsch der Truppen zu verzögern, nicht abbefördert werden kann, zu vernichten, soweit die Gefahr vorliegt, daß es den Bolschewisten zugute kommt. Hierbei und bei dem Rück⸗ marsch der Truppen sind alle Zerstörungen oder Beschädigungen von 113 Eisenbahnen, Brücken und sonstigem staatlichen oder privaten Eigentum unbedingt zu vermeiden, soweit nicht e.veea Rücksicht auf eine etwaige Gefechtslage Abweichung er- ordert.

2) General Graf von der Goltz hat die zu 1 notwendigen Be. fehle zu erlassen und die Bewegung vor der Uebergabe der nage. an Cüesee her von Seg

n Heeresangehörigen, dem Ahbmarschbefehl ni leisten, sind keine Gebührnisse mehr zu zahlen. hah han äs dts

II. A. O. K. Nord⸗Kolberg.

Sämtlichen unterstellten Truppen, insbesondere denen i . kum, telegraphisch befehlen: Uebertritt in russische Dienste 1r Bisher übergetretene Deutsche sind durch Vermittlung russischer Kommandostellen zur Rückkehr in deutsche Formationen aufzufordern. Rückkehrer sind wegen vorherigen Uebertritts zu den Russen nicht nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen. Uebertritt von heute ab straf⸗

bar, Nichtrückkehr bringt Verlust aller deutschen Ansprüche mit sich.

Eine aus Amsterdam stammende Na te, nach einer Information, die dem Büro bec be. n Gewerkschaftsbundes gegeben worden sei, Deulschland und Oesterreich eine offizielle Erklärung übermittelt worden wäre, nach der die Delegierten W1 und Oesterreichs an der Internationalen Arbeitskonferenz in Washington würden teilnehmen können. Ferner sei den stellvertretenden Vorsitzenden Jouhaux und Martens von der französi bezw. der AAiticen Regierung erklärt worden, bas Deutsch und Oesterreichs auf der Konferenz dieselben Rechte haben würden, wie die e e der anderen Länder.

„In dem Schreiben, das dem Vorsitzenden der Deutschen riedensdelegation in Versailles übermittelt wurde, heißt es daß die Zulassung deutscher und üsterreichischer Dele⸗