Gewichte von
ℳ
Betrag
oll⸗J . rklärungen
i2 ℳ [Pf.]Zahl Sprache
I[W = Wertangabe zulässig. E⸗= Eilbestellung zulässig.
Bemerkungen
N = Nachnahme zulässig. Sp = Sperrgut zulässig.]
2) Püwamark mit Groͤnland, „ „ „ „ z 3 LL““ 3) Finnland direkt oder über Dänemark und Schweden ) Grossbritaunien und Irland. „ 4“ 8 4“ . „ 7) Norwegen über Dänemark und Schweden
Gc Schmchemn „..
9) Schweiz. 1 10) Tschechoslowakische Republik“)) . 12) vVereinigte Staaten von Amerigka.
*) Der Paketverkehr nach Oesterreich⸗Schlesien,
1. Die Länge eines Taxworts ist festgesetzt auf 15 Buchstaben bei offener Sprache oder 10 Buchstaben bei verabredeter Sprache oder auf 5 Ziffern. Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm: im Ortsverkehr 80 Pf., im übrigen Inlandsverkehr und im Auslandsverkehr 1 ℳ. Durch 5 nicht teilbare Pfennigbeträge sind auf solche zu erhöhen. Die Wortgebühren gelten für den billigsten oder für den gebrauchlichsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphenämtern zu erfragen.
2. Satzzeichen, Bindestriche und Auslaßzeichen werden im inneren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, lostenfrei mitbefördert. Im Auslandsverkehr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch berechnet. Punkte, Beistriche, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je eine Ziffer.
38. Für dringende Telegramme wird die Wortgebühr dreifach berechnet.
4. Im Verkehr innerhalb Deutschlands, nach Oesterreich, der Tschecho⸗ slowakischen Republik und Ungarn wird für das vorauszubezahlende Ant⸗ wortstelegramm RP = die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms, für eine dringende Antwort =RPD = die Gebühr eines dringenden Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. = Rb 20 = oder = RPD 20 =. Im Verkehr mit dem übrigen Ausland ist die Zahl der für das Antwortstelegramm Be .geü Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. = RP 6 = oder = RPD 10 =.
5. Für die Vergleichung eines Telegramms =TC = wird ein Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von derselben Wortzahl erhoben.
6. Für telegraphische Empfangsanzeige =PC = ist die Gebühr gleich der eines gewöhnlichen Telegramms von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für dringende telegraphische Empfangsanzeige =PCD = exhöht sich diese Gebühr auf das Dreifache. Für briefliche Empfang sanzeige bes POE = sind im Verkehr mit dem Auslande 30 Pf. im voraus zu entrichten. Für bcgegiche Empfangsanzeigen des inneren deutschen Verkehrs wird keine besondere Gebühr erhoben.
7. Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nachzu⸗ sen denden Telegramms = 8 = ist nur die auf die erste Beförberungsstrecke ent⸗
ort⸗ gebsihr 6 Pf.
Europäischer Vorschriftenbereich:
2 .
8*
xS
XE 1
& en & RCrncn F M.
T
fallende Gebühr zu eutrichten; die Fesendecge a8549 hat der Empfänger zu bezahlen. — Telegramme, die auf Ver i werden, sind mit „Nachgesandt von“ (KRéexpédié de) zu bezeichnen. Der Antrag⸗ steller ist zur Nachzahlung der Gebühren verpflichtet, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden können. 8. Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“ = TR = oder „post⸗ =ü sind zulässig. Die mit dem Vermerke „Tages“ our) versehenen Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens) bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur Telegramme, die von der Bestimmungstelegraphenanstalt als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke = PR = oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke = 62R = zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender im inneren Verkehr Deutschlands Telegramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Bestimmungslande welterbefördert werden sollen, werden als gewöhn⸗ liche oder als eingeschriebene freigemachte Driefe zur Absender dies durch den gebühren ktgcten Vermerk „Post“ oder = hren hat der Absender vorauszubezahlen.
sind.
hat.
sehen.
lagernd“ = GP
30 Pf. zu entrichten.
Die bestimmungsmäßigen 9. Innerhalb Deut derung durch Eilboten =
zubezahlen = RXxP =ä=.
Empfänger zu tragen.
bis
In der Spalte „Sprache“ bedeutet: d. = deutsch, e. = 1““ f. = französisch, h. = holländisch, o. = oder; d. h. es ist dem 8 freigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will.
englisch, Absender
60 25 20
25 60 80 20 60 25
50
SXPodbddESECKRA nBBPSbdbgEng=
G. Telegramme.
Außereuropäischer Vorschriftenbereich:
oftge chlands kann der P ä ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 1 ℳ für jedes Telegramm vorausbezahlen. Dieselbe Gebühr hat der Absender eines Tele⸗ gramms mit bezahlter Antwort für die Eilbestellung des Antwortstelegramms vorauns⸗ Wird der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm,
als auch für das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der Vermerk = XP= RXP 89 lauten. Hat der Absender nichts vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden uslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, nachträglich vom Absender eingezogen. — Die Kosten für die Weiter⸗ beförderung der Telegramme durch Eilboten im Auslande hat in der Regel der Solche Telegramme sind mit dem Vermerk „Exprès“ zu ver⸗ Kennt der Absender die Höhe des Botenlohns und will er ihn vorausbezahlen, jo lautet der Vermert = XPx =, wobei die erhsbene Gebühr (x) in Franken (zu
ort⸗
zebühr ℳ Pf.
angen des Empfängers nachgesandt
80 Pf.
u erheben.
ost gegeben, . nachdem der R = verlangt
ender die Weiterbeför⸗
12.
14.
Auftereuropäischer Vorschriftenbereich:
2) W unbegrenzt,
gramm.
1) W unbegrenzt; N bis 300 ℳ, ausgenommen nach Grönland. Sp. N. mark selbst: dringende Pakete zulässig; E nach Postorten. Dringende Pakete, die in keiner Richtung mehr als
2 ℳ 380 Pf.) ausgedrückt wird.
29
(80 Pf.).
60 cm messen, zulässig. Sp. 5) Für Nahzone (75 km) nur voeehg Lvn gewöhnliche Paketgebühr nebst 30 Pf. Einschreibgebühr). Sp. 9 ½ 8ic 506 ℳ; 19 bis 800 ℳ; E. “ unbegrenzt; ris 800 ℳ; E nach best. Orten. S. § W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; 9e ü mit Bestelldienst. Sp. 9) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ: E. S 10) W unbegrenzt; E (80 Pf.).
75 Pf. W unbegrenzt; E. dringende Pakete zulässig.
ur nach Däne⸗
N his 800 ℳ (Verkehr Einschreibpakete zulässig
dringende Pakete zulässtg; E nur nach Postorten
8 ee. Pakete, die in keiner Richtung mehr als 60 cm messen, zulässig. Sp. Zur Wareneinfuhr ist eine besondere Ein ahchewickiguns
erforderlich, worüber die Postanstalten nähere Auskunft erteilen. 12) Einschrorbpakete zulässig (¶gewöhnliche Pakelgebihr nebst 50 Pf. Einschreibgebüuhnr).
Ist der Betrag des Botenlohns dem Absender nicht bekannt und will er ihn trotzdem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohns = XPT = die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg, oder für die briefliche Meldung = XPP = 30 Pf. zu zahlen. Bei Telegrammen nach solchen Ländern, welche die Beförderungskosten ein⸗ heitlich festgesetzt und bekanntgegeben haben, sind die bei diesen Ländern angegebenen Kosten unbedingt vom Absender zu behghlen. In die
gramm vor der Anschrift den Vermerk = XP =.
10. Das zu vervielfältigende Telegramm = TMx =ä wird, alle An⸗ schriften in die einbezogen, als ein einziges Telegramm berechnet. Neben der Wortgebühr werden für jede einzelne Vervielfältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf. erhoben. Für dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf Im Verkehr mit Nordamerila sind zu vervielfältigende Tele⸗ gramme unzulässig.
11. Für jedes Semaphortelegramm ist eine Zuschlaggebühr von 80 Pf.
em Fall erhält das Tele⸗
Die Funktelegramme unterliegen besonderen Vorschriften. Für diese
b) die Bordgebülhr 35 Pf. für das (Ausgenommen sind kehrende Schiffe, für die eine Wort festgesetzt ist). 8 Nähere Auskunft, auch über die Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funk⸗ stellen, erteilen die Telegraphenämter. .
Für deutsche Funkstellen beträgt
einige an der Nord⸗ und Ostseeküste
elegramme werden außer der gewöhnlichen Telegrammgebühr besondere Gebühren (Küsten⸗ und Vordgebühren) erhoben. a) die Küstengebühr 30 Pf. für das Wort, mindestens 3 ℳ für ein Telegramm; Wort, mindestens 3 ℳ 50 Pf. für ein Tele⸗
ver⸗
Bordgebühr von 10, 15 oder 20 Pf. für das
Die Vermerke = D =, = RP 6 =, = TC =, Tages usw. zählen als je
1 Wort und sind vor die Anschrift zu setzen. 13. Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird nur gegen 20 Pf. erteilt.
Zahlung von
Für die Mitnahme jedes Telegramms durch den Telegraphenboten
ort- gebühr ℳ Pf.
₰
Deutschland: Ortstelegramme —
Telegramme im Fernverkery . setelegramme wird die Hälfte
Für Pre dieser Gebühren berechnet.
Abessinien ) ²)
Afrika, Westküste: Caharxt“ Senegal, Ober Senegal und Niger, Mauri
““
Uebrige Länder s. unter: Außer⸗ europäischer Vorschriftenbereich.
is“X“
Azoren (für =XP = v. Abs. 3 ℳ 45 Pf.)
Belgien ⁴) ³) (für = XP= v. Abs. 2 ℳ 30 Pf.)
Bosnien⸗Herzegowina)) .
I““
Dänemark (für = XP = v. Abs. 3 ℳ 10 Pf.) gewöhnliche Telegramme Pee setslegrampte. ...6166
Deutschssterreich: gewöhnliche Telegramme Pressetelegramme-”... „
Gzland (über Schwede)n)
J4*“”
Finnland: gewöhnliche Telegramme . Prellateterramse, . . ...
Frankrelch mit Andorra und Monaco ⁴) ⁵) .
116656*
Griechenland und Kretteea .
Großbritannien ¹) ²) z): gewöhnl. Telegr. Pressetelegramme .
ä,ZZZAA“
Italien ⁴) 5)t gewöhnliche Telegramme . Pressetelegramme.
Jugoslawien (Königreich aten und Slowenen) . 8
Libyen ¹) 5) 8
Luxemburg . „ . 8
Maltat) ). .7. . 1
Marokko: Tanger.. übrige Anstalten...
Montenegioo
Niederlaude (für =XP=v. Abs. 2 ℳ 30 Pf.): gewöhnliche Telegramme „ Pressetelegramtte .
Norwegen: gewöhnliche Telegramme.. Pressetelegramme. Cabinde.
144“* Guinea:
Wortugal (für =XP= vom Abs. 3 ℳ 45 Pf.) Principe.
Rumänicn) „
“
Schweden: gewöhnliche Telegramm
Pressetelegramme .
Franzöfise Franzüö sc
Italieni Mauritius,
. „ *⁴ *
Afrika, West
Bathurst..
Dahomey .
der Serben, Kro⸗
“ Liberia. „ 75 Pf. bis Madeira..
2 2* . . 8 .
Togo. . Schwweiz. df * 3 8 * 9 9 8 9 Servien, s. Jugoflawien. Spanioen: gewöhnliche Telegramme Funktelegramme ¹) ²) ³) *) 5) *†). .
roflowakische Republik: gewöhnliche Telegramme.. Pressetelegramme. . . Türkei, europäische und asiatische ²) ⁵). b1111A1XAXAX“ Ungarn: gewöhnliche Telegramme.. Pressetelegramtme
Brasilien (via Pernambuco
¹) Dringend = D = nicht zulässig.
e Somalik Somaliland ¹) ) *) . (Insel), chellen, Pemba (Insel), Zanzibar ¹) ²) ³) Portugiesisch Ostafrika ¹) ⁴) ³): Beira, Lourengo Marques oder Dela⸗ goa Bay. Srty, Mozambique (Ort), Quelimane (O übrige Anstalten.. Vormaliges Deutsch Ostafrika) ⁴)⁰): Britische Besatzungszone 8 ℳ 75 Pf. u. Belgische Besatzungozone . frika, Süd (via Eastern): Südafrikanischer Bund ¹) ²)²): Kapkolonie, Natal, Oranjefreistaat, Transvaal. Vormaliges Penttfceüdesestafeles 1) 4) ⁵) Nord Rhodesia ¹), Nyassalandꝛ) . Süd g. I“ üiste (via
Belgisch Kongo)] übrige Anstalten..
Elfenbeinküste... Französisch Aecquatoriala Französisch Guinea... Goldküste: Accra, Sekondi
übrige Anstalten... Kamerun: nur Duala . Kapverdische Inseln ⁴) ): San
St. Vincent ²) 8²)
Nigeria, Nord und Bonny, Lagos. sörig⸗ 8 8 9 98
Portugiesisch Westafrika ²) ²) ³)8):
Angola: Benguella, Loanda, Mossamedes übrige Anstalten... 7
San Thomé Sierra Leone
Uebrige afrikanis e päischer isch
Afrika:
³) ⁴) ⁵) “
Britisch Ostafrika u. Ugand
Britisch Somaliland ¹) ²) ³)
Comoren ¹), Madagascar¹),
Erythrea 9.29 )
Rodriguez
rt)
„ 4 2 2
Bissau, Bolama
4 „
Madeira): (Recife) .
Aegypten (via Eastern) ¹) ²) ²) I. Zone.. 1I- 5
Afrika, Ostküste (via Eastern): 2z)*) ³) 8 ℳ u.
Réunion ¹) .
Sey⸗
Ascension (Insel) ²) ³), St. Helena ²) ³)
frika..
. . . 0 Süd ) ¹):
CC66
1
Anstalten der Amazon Telegr I. Zone 10 ℳ 90 Pf., II. Zone. . .
³) Eigenhändig =MP = nicht zulässig.
„ ¹ 8 icht zulässig. ) Offen (Ouvert) nicht zulässig bei der Aufgabeanstalt als erstes Wort im Kopfe den Dienstvermeer „Radio“.
**) Die über die Funkverbindungen zu leitenden Telegramme erhalten
2): Anst. im Katangagebiet
0 82 8 .2 8 0
Thiago 2. 0 4
0 89
674
50 Pf. u.
briftenbereich. Amerika: V rgentinische Republik ⁴): . Enrnece (via Madeira): Rübejalba. “ übrige Anstaltean.. Bahama⸗, Bermuda⸗ und
(via Madeira)
Turks⸗Inseln ℳ 95 Pf. bis
apt Company .
— ẽ—2oo SDS 2
—
30 8 80
70
60
60 14˙35
Anstalten im Bezirk ARerre. .. übrige Anstalten in Brasilien.. Chile (via Madeirae)) . Columbien, Republik ¹) (via Anglo): Buenabentura 7. übrige Anstalten . Costa Rica ¹) (via Anglo) „ Eecuador“) (via Anglo) . . Falkland⸗Inseln (via Madeira): Port Stanley 11 ℳ 35 Pf., For Bay Guatemala ¹) (via Anglo): San José de Guatemala übrige Anstalten. Guyana 99 (via Anglo): britisch. französisch 4 2
9 6 00
8b 8⁴ „ 1“]
L1I1n
niederländisch Honduras (via Anglo): Republik ¹)
Brs h. 4716 Mexiko ¹) ²) ³) ⁴) ⁵) (via Anglo):
Fiko. Arhpe. Banamichi, Chihuahua (Stadt), Cuauhtemoc, Gugymas, Her⸗ mosillo, Matamoros de Tamaulipas, Monterrey, Sabinas⸗Villa, Saltillo de Ceahuila, Sauzs.. . .
6 ℳ bis
übrige Anstalteenn -
Nicaragua ¹) (via Anglo): San Juan del Sur brige Kelten 6
Panama, Rebu blik ¹)²) (via Anglo): Colon, Panama „ „ . 8 übrige Anstalten 8
Peru (via Madeira): Jquitos.. Itaha, Rüe es Orellano, Puerto mudez. übrige Anstalten. übrige Anstalten..
Venezuela ¹)²) (via Anglo) ..
Vereinigte Staaten von Amerika, Bri⸗
quelon ¹) ³) ³) (via Anglo): *)
Oity“*) angegeben ist.
Columbia, Britisch: 1. bis 9. Zone
übrige Anstalten. 3 ℳ 80 P Westindien ¹) ²) (via Anglo):
Trinidad (Insel) ““ Aruba (Insel), Bonaire (Insel) übrige Anstalten Guadeloupe, Les Saintes, Marie Galante Martinigue „ .„ „ . Jamaica. v111“““ Porto Rico. 635838 Ste. Croix, St. Thomas. San Domingo: Harti,Republ. 10ℳ 90 Pf. u Dominicanische Republiet
⁴ 2. 4⁴ 2.
Paratzuay (via Madeira) 8
Ber⸗ utumayo, Requena.. .
Salvador) (via Anglo): Libertad Salvador 8 8 * .⁴ 90 9 20
Uruguny (via Madeira) . .
tisch Amerika, St. Pierre und Mi⸗
ew York (Stadt) und sämtliche Anstalten, bei denen in der 2. Spalte des Amt⸗ lichen Verzeichnisses der für den inter⸗ nationalen Verkehr geöffneten Tele⸗ graphenanstalten („Tarif de New York
122
5 ℳ 9 Pf. bis Yukon: 1. bis 4. Zone 7 ℳ 70 g. 1
Antigua, Barbados, Dominica, Grenada, r Rontserrat, St. Christoph (St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent, Tobago (Insel),
13³˙20 760 8
875 10⁷0 1060 875 1270
975 10/[60 885 12770 20 25 10/ 60 8 15
oder Landbriefträger nach der Telegraphenanstalt werden 10 Pf. Zuschlag erhoben.
% Pf.
Außereuropäischer Vorschriftenbereich: sebühr
Asien (via ECastern): b Arabien ¹) ²) ²): Aden, Perim. . Heblaz: Djedda .. . .... Britisch Indien und Birma ¹), Ceylon ¹) Britisch Nordborneo ¹)) . . . . . . China ¹) ²) ³): Macao 11 ℳ 50 Pf., übrige Anst. Se (Keeling⸗) Inseln ¹) )) ²)ꝰn Lypern. 111u“ Französisch Indochina 1 ) . . . . . Japan, Chosen Formosa, Japanisch Sachalin ; r. Fr. eierhe, 1 1“ und japanische Anstalten in China und auf Halbinsel Kwantung ¹) ) . Malakka (Halbinsel) ) ²) ³): Sultanat Kelan⸗ tan (via Moulmein) . ... “ Malakka, Penang, Singapore die
u 2 .2* —
Malayischen Staaten 6 Mesopotamien . Füsseerän difch Sbbsien
ö“ Persien¹): Bender Abbas 8 ℳ 70 Pf. sonst Versischer Golfi ) 7 ℳ 30 Pf. und Philippinen¹): Insel Luzon: Manila..
IX 8 e an. (Catanduanes Zgsrrogidor Inseln Batan, Catanduanes, Corregidor, Marinduque, Mashate, Mindoro, ““
alle übrigen und Inseln Siam ¹) ³) ¹) *) (via Moulmein) . Sibirien ¹) *) ⁵) (via Wladiwostok). . e“”“”
Australien:
Admiralitüts⸗Juseln ¹) Australischer Staatenbund ¹) (via Eastern): (Neu Süd Wales, Queensland, Süd⸗ australien, Tasmania, Victoria, West⸗ ö“ Cook⸗ oder Hervey⸗Inseln (via Eastern): Rarotonga.. 8 4 u1u“
2. 2 0 8 0 8
und
(via Eastern):
Fanning (Insel) ¹) ²) ³) (via Pacifich.. Fidschi⸗Inseln ¹) ²) ³) (via Pacific) 10 ℳ bis Flinders (Insel) ), King⸗Iusel (via Eastern) Gesellschafts⸗Inseln ¹) ²) ) (via Eastern):
hAX“ Gilbert⸗Inselu ¹) (via Eastern):
Ocean⸗Jsland.
Hawai (Sandwich⸗Inseln) ¹) ²) ³) (via Anglo): 111414“*“”“ übrige Anstalten. C1116“ arolinen ¹) (via Eastern): Japgb J. Macquarie⸗Insel, Woodlark⸗Insel ¹) 642* Marshall⸗Juseln ¹) (via Eastern): Nauru Midway (Insel) ¹) ²) ) (via Anglo) . . . Nen Britannien ¹) ²) ³) (via Eastern): Rabaul
. 85 .8660 . 9775 . [11 50 . [13 35
⁴) Geheime Sprache nicht zulässig.
Neu Caledonten ¹) ²) ³) (via Eastern) . Neu Guinca ¹) (via Eastern) 9 ℳ 90 Pf. bis Neue Hebriden ¹) ²) ²) (via Pacific): Vila Neu Irland ¹) (via Eastern): Kawieng. Neu Seeland ¹) (via Eastern) . . . Norfolk (Insel) ¹) ²) ³) (via Pacific) . . . Sasormon Jnfeln ¹) ²) 2) (via Eastern): Kieta
111116262*“ Samoa⸗Juseln ¹) ²) ²) (via Pacisic):
8 0 8
280 1080
Guam (Marianen⸗Insel) 1) ²) 3) (via Eastern) 14 ¼
8
35 3/9 35 10— 10/35 13/75
12/90
ee““
⁵) Ziffernsprache nicht zulässig.
1370
Verlag der Geschäftsstelle des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers (Mengering). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗
“
Anstalt, Berlin SW. 48, Wilhelmstr. 32.
kohlenbergwerke des Oberbergamtsbezirts
Rohteer monatlich, und zwar bis zum 15. jeden vergangenen 1 geschriebenem Formular Meldung zu erstatten.
und 2 für jeden einzelnen Fall auf Antrag
seitens der Verbraucher gegen die mit Geldstrafe Monaten bestraft. A auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, erkannt werden.
handlung gegen § 1 der Verordnung berechtigt, die Gegenstaͤnde, auf die sich die strafbare Handlung zu erklären, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 12 ℳ. Alle Postanstalten nrhmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabhoier
auch die Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 25 Pf.
1“
die
11“
NR.o 234.
vrubrun ——
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über Brennstoffverkaufspreise.
Verordnung, betreffend Verbot der Verfeuerung usw. von Rohteer.
Bekanntmachung, betreffend Außerkrafttreten der Bekanni⸗ machung, betreffend Bestandserhebung von Holzverkohlungs⸗ erzeugnissen und anderen Chemikalien vom 1. Juni 1917.
Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.
Aufhebung eines Handelsverbots.
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 197 des Reichs⸗ Gesetzblatts. 1
1 Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen
Bekanntmachung des Wohnungsverbandes Groß Berlin, be⸗ treffend die Verfügung über mietfrei werdende Wohnunge und sonstige vermietbare Räume. 1.X“
Handelsverbot. 8
“ u““
Deutsches Reich. — Bekanntmachung über Brennstoffverkaufspr Vom 4. Oktober 1919. Auf Grund des § 61 in Verbindung mit § 125 der
Ausführungsbestintmungen zum Gesetz über bie Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 Reiche⸗ Gesesbr⸗
eise.
S. 1449) bestimme ich:
Das Rheinisch⸗Westfälische Kohlensyndikat und die außerhalb es Syndikats stehenden Besitzer der im Ruhrgebiet 1ö enb zirts Dortmund dürfen bei der Veräußerung nach dem Inlande ihre am 30. September 1919 in 1. gewesenen Brennstoffverkaufspreise um folgende Beträge rhöhen:
10,50 ℳ für die Tonne Steinkohlen und Nußkohlen
15,75 ℳ für die Tonne Koks und Brechkoks
2,50 ℳ für die Tonne Koksgrus
Die Preise für Schlammrtohle, berge bleiben unverändert.
18
einschl.
Steuer. Mittelprodukt und Feinwasch⸗
Berlin, Donnerstag, den
E““ für den Raum riner zr
Außerdem mird auf zuschlag von 80 v. H.
1 5 gespaltenen Einheits⸗ einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,50. ℳ. 1 -eees rin Teuerungs- 8 erhoben. 2 en nimmt an: Geschäftsstehe des Reichs- und Stuatsanzeigers,
Berlin S'W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
1 ℳ,
9. Oktober, Abends.
Nr. F. R. 60/10. 19. KRA.
„Auf Grund der die wir schaftliche Demobilmachung be⸗ treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des be⸗ treffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (7GBl. S. 438), fol⸗ gendes bestimmtt:
Die Bekanntmachung Nr. Ch. 1802/3. 17 KRA., betreffend Bestandserhebung von Holzverkohlungserzeug⸗ nissen und anderen Chemikalien vom 1. Juni 1917, tritt außer Kraft.
Die Meldungen, um die in der den Betroffenen namentlich zu⸗ gegangenen Verfügung des Preußischen Kriegsministeriums Kriegs⸗ Frohstoffabteilung Nr. Ch. 730/12. 17 KRA. vom 28. Dezember 1917 (betreffend Holzverkohlungsprodukte) ersucht worden war, sind nicht mehr zu erstatten.
Artikel I.
Diese Bekanntmachung tritt am 8. Oktober 1919 in Kraft. Berlin, den 8. Oktober 1919. 8 Der Reichswehrminister.
J. A.: Wolffhügel.
Bekanntmachung. v
Unter dem 30. September 1919 ist auf Blatt 138 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Portierverband, Sitz Berlin, und dem Bund der Berliner Grundbrsitzervereine E. V. am 17. Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der Portiers und Hausreiniger in Wohnhäusern wird gemäß zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des
weckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt.
ie allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Ok⸗ tober 1919. 8
“ Der Reichsarheitsminister. Schlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 82, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündu i Wirkung vom 1. Oktober 1919 in Kraft. 8 Verkäünd cg 8 8
Berlin, den 4. Oktober 1919, Der Reichswirtschaftsminister
. Kir
Verordnung, betreffend Verbot der Verfeuerung usw. von Rohteer. Vom 7. Oktober 1919.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobi 2 Auf — e wirtschaf emobilmachung be⸗ desftenben Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlassea⸗ be⸗ treffend die Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaft⸗ liche Demobilmachung vom 26. April 1919 Uaichs⸗Gechaßt. S. 438), angeordnet was folgt:
81 Der Absatz oder die Verwendung von rohem Steinkohlenteer aus Kokereien und Gasanstalten, Braunkohlenteer und Generatorteer jeder Art zu anderen Zwecken als zur Weiterverarbeitung in Teer⸗ destillationen wird verboten.
8 § 2. Die Erzeuger sind gehalten, über Erzeugung und Ablieferung von Monats für den
Monat, dem Reichswirtschaftsminist i auf vor⸗
2
Das Reichswirtschaftsministerium kann Ausnahmen von den §§ 1
erlassen. § 4. Jede Zuwiderhandlung sowohl seitens der Verkäufer als auch Vorschriften der §§ 1 und 2 wird bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Außerdem kann auf Einziehung der Gegenstände,
72
Die Demobilmachungsorgane sind in allen Fällen der Zuwider⸗ bezieht, der Reichskasse für verfallen
§ 5. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 1919. Der Reichswirtschaftsminister.
bände, Gewerkverein Dunker und dem Zentralverband christlicher
Berlin, den 30. September 1919.
Der Registerführer. Sarassa.
Bekanntmachung.
Der Zentralverband der Handlungsgehilfen Bezirk Hännover⸗Linden, der Verband 888 — angestellten Deutschlands, Ortsgruppe Hannover, und der Ortsarbeitgeberverband deutscher Ver⸗ sicherungsvertreter Deutschlands, Hannover, haben beantragt, den zwischen ihnen selbst und dem Verband der deutschen Versicherungsbeamten e. V., Sitz München, Ortsgruppe Hannover, am 5. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Arbeitsbedingungen der in den Betrieben (Büros) der Provisions⸗Generalagenturen der privaten Ver⸗ sicherungsunternehmungen tätigen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (eichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hannover und Linden sowie für die Ortschaften bezw. Gutsbezirke Ahlem, Brink, Anderten, Laatzen, Langenforth, Langenhagen, Lein⸗ hausen, Letter, Misburg, Seelze und Vinnhorst für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen 20. Oktober 1919 8 en I. B. R. 2447 an das Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 3. Oktober 1919. 6 Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
diesen Antrag können bis zum werden und sind unter Nummer Reichsarbeitsministerium, Berlin,
Bekanntmachung.
Der Zentralausschuß Südlausitzer Industrieller⸗ und kaufmännischer Vereinigungen in Zittau (Sachsen) hat beantragt, den zwischen ihm, der Arbeits⸗ gemeinschaft freier Angestelltenverbände, dem Ge⸗ werkschaftsbunde kaufmännischer Angestelltenver⸗ dem deutschen Textilarbeiterverband, dem deutscher Textilarbeiter Hirsch⸗ Textil⸗ 1919 abgeschlossenen Eö““
arbeiter am 12. Juli
Schmidt.
trag zur Regelung der
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§ 2 der Verordnung vom 23. De⸗
ee Postscheckkonto: Berlin 41821. 1919.
u. I.ran
männischen und technischen Angestellten gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaften Zittau und Löbau
in Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwenbungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2862 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 2. Oktober 1919.
Der Reichsarbe tsminister. CCDE6
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88
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Das gegen die Ehbeleute Otto und Lina Kluge in Markranstädt am 27. November 1918 und deren Tochter Fräulein Martha Lina Kluge in Markranstädt am 24. Februar 1919 ausgesprochene Verbot für den Handel mit Nahrungsmitteln — siehe Reichsanzeiger Nr. 14 und 78 von 1919 — ist mit sofortiger Wirkung, jedoch widerruflich, aufgehoben worden.
Leipzig, am 30. September 1919.
Die Amtshauptmannschaft. J. A.: Dr. Gelbh
114“ 8 ““ Die von heute ab zur Auggabe gelangende Nummer 197 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 8
Nr. 7085 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 29. September 1919, unter
Nr. 7086 eine Bekanntmachung über Aufhebung der Verbote des Haundels mit ausländischen Postwertzeichen usw., vom 2. Oktober 1919, und unter
Nr. 7087 eine Verordnung über das Anbieten und Feil⸗ halten von künstlichen Düngemitteln, vom 29. September 1919.
Berlin, den 7. Oktober 1919.
Postzeitungsamt. Krüer.
“
Preußen.
Der in die Pfarrstelle an St. Petri in Burg (Bez. Magde⸗ burg) berufene bisherige Divisionspfarrer Heise aus Berlin und der Pfarrer Kollmitz in Flinsberg sind zu Superinten⸗ denten ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Regierungs⸗ und Veterinärrat Fredrich in Brom⸗ berg ist in die Stelle des Regierungs⸗ und Veterinärrats bei der Regierung in Magdeburg versetzt.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
„Die Wahl des Direktors Professor Dr. Korten von der bisherigen Realschule in Bonn zum Direktor der nunmehrigen Oberrealschule daselbst ist namens der Preußischen Staats⸗ regierung bestätigt worden. v111“
16““
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem Superintendenten Heise in Burg (Bez. Maadebur ist das Ephoralamt der Diözese Burg .“ dem Superintendenten Kollmitz in Flinsberg Ephoralamt der Diözese Löwenverg II übertragen worden.
das
Arbeitsbedingungen der kauf⸗
und dem Vermieter ein 2
Bekanntmachung.
Auf Grund der Ermächtigung des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 27. September d. wegisch St. 4. 1nss — und des Beschlusses des Verbandsausschusses des Woh⸗ nungsverbandes Groß Berlin vom 6. Oktober d. J. wird hier⸗ mit für den Bezirk des Wohnungsverbandes Groß Berlin folgende Anordnung erlassen:
Alle Hausbesitzer, bezw. ihre Stellvertreter oder sonstige Ver⸗ fügungsberechtigte haben jede Wohnung oder vermietbaren Räume anderer Art innerhalb 24 Stunden, nachdem sie gekündigt sind oder jeststeht, daß sie aus einem sonstigen Grunde zu einem bestimmten Termin von dem bisherigen Inhaber verlassen werden, den Wohnungsämtern der Einzelgemeinden anzuzeigen.
. Der Verfügungsberechtigte dart über die RNäume vorstehend be⸗ zeichneter Art erst verfügen, nachdem der Gemeindevorstand — Ma⸗ gistrat — erklärt hat, daß er einen Bewerber gemäß § 4 der Woh⸗ nungsnangelverordnung für die Wohnung bezw. Räume anderer Art dem Vermieter nicht zuweisen will oder eine Woche seit erfolgter Anzeige verstrichen ist, ohne daß der Gemeindevorstand — Magistrat — sich erklärt hat. 2
Kommt zwischen dem von der Gemeinde zugewiesenen Bewerber
ielvertrag nicht zustande, so findet die