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IE SSA gamæqrmrmsea SESASerge ennbrbe h,eenenee
von mindestens 10 t Kohle,
Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 167
und 193) wird für den Bezirk der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen folgendes bestimmt:
1. Unter minderwertigen Brennstoffen im Sinne dieser Bekannt⸗ machung sind zu verstehen feste Abfallprodukte jeglicher Art, die noch irgendwelche, wenn auch geringe Mengen brennbarer Substanzen ent⸗
alten. Es fallen darunter Schlammkohle, Mittelprodukte, Wasch⸗ erge Feinwaschberge, Steinfeingrieß, Koksgrus, Kokslösche (Generator⸗ rückstände), Flugasche oder sonstige ähnliche Produkte, gleichviel, welche Bezeichnung sie tragen.
2. Minderwertige Brennstoffe dürfen, sowohl auf dem Bahn⸗ als auch auf dem Wasserwege, nur mit besonderer Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen, Frau⸗Berta⸗ Kruppstraße 4, versandt werden, gleichgültig, zu welchen Zwecken sie Verwendung finden sollen.
3. Die Anträge sind der Amtlichen Verteilungsstelle schriftlich einzureichen und müssen folgende Angaben enthalten:
Name des Antragstellers,
Name des Lieferers,
Name des Empfängers,
Menge und Art des Brennstoffes (Bezeichnung im Frachtbriefe),
Beförderungsweg (ob Eisenbahn oder Wasserweg),
Bestimmungsort, 1
Zeitraum, innerhalb dessen die Lieferung erfolgen soll.
Bei Bahnversand sind die erteilten Genehmigungen bei der Frachtbriefe der Versandgüterabfertigung vor⸗ zulegen.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 8 1 be Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (-RGBl. S. 193) estraft. 6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗
lichung im Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 1919.
Der itece gs ah .- 5 die Kohlenverteilung. H
8
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher Koks und Briketts
monatlich im November 1919.
Auf Grund der §8 1, 2, 6 der Verordnung über Rege⸗ ung des Verkehrs mit Kohle vom 24. II. 1917, der 88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs⸗ kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. II. 1917 und der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. VII. 1917 wird bestimmt:
§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung⸗
1. Zu melden sind alle im Bergbaubetrieb gewonnenen ein⸗ hbeimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Verkokungs⸗, Brikeitierungs⸗ oder sonstigen festen Produkte, einschließ⸗ lich brennbarer fester Abfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß sie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen.
2. Brennstoffe dürfen im Dezember nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im November pünktlich nachgekommen ift.
3. Brennstoffe dürfen im Dezember an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn
dem Lieferer (Händler) im November die ordnungsmäßige Meldekarte
für diese Brennstoffe vorgelegen hat. 4. Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spaͤtestens 5. November 1919 erneut zu erstatten. 5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen, egen Aushilfslieferungen s. § 3 a0.
§ 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahres⸗
durchschnrtt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Be⸗
trieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 6b = 1000 kg = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Land⸗ ab satz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder frei⸗ williger Einschrän ung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3 ²). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten,
ommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verhände (z. B. Gasanstalten, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen;
c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie
Schiffsraumheizungskohle;
8) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
f) die landwirtschaftlichen Ne enbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirt⸗ schaftlichen Betrieb von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind; 8s
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweif lsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Zivil⸗ verwaltungsstelle nach § 5, I, 2. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden. 88 “
§ 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangahe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt⸗ lichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett⸗, Stück⸗, Schlammkohle bezw. Grob⸗, Perlkoks usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) Transportart der (siehe Abf. 2), b) Bestand am Anfang des Vormonats, c) Zufuhr im Vormonat, d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 6) Verbrauch im Vormonat, Bedarf für den laufenden Monat, 1 voraussichtlicher Bedarf für 1 (siehe Abs. 3).
im Vormonat bezogenen Mengen
den folgenden Monat
2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im
folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen — bei Bezug uhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“;
urch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:
mit der Venbahn ab Zeche: „Bahn“; “
mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; 8
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“;
mit dem Schiff b⸗zw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff’“;
durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube:
8 „Eigentr.“.
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
Als Monatsbedarf (Spalte 9 der ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verf gung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be⸗ lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder „quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedar anzumelden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
§ 3a. Aushilfslieferungen.
1. Wenn Brennstoff im Oktober von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Septembermeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der November⸗ meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere⸗ eldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuß der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a“ behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a' im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden.
§ 4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
§ 5. Meldestellen.
I. Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige, an Stelle der Kohlenabteilung der bisherigen Kriegsamtsstelle ge⸗ tretene Zivilverwaltungsstelle (Kohlenwirtschaftsstelle, Demobilmachungs⸗ stelle, Landeskohlenstelle, Landeswirtschaftsamt usw.), — für Freistaat Sachsen siehe Ziffer III; -
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtli he Verteilungsstelle (siehe § 5, V und VI, sowie § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Ge⸗ bieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine be⸗ fondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be⸗ zogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus⸗ ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern ge⸗ legene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“.
ür Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit der⸗ ö“ an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6 ²*) zu senden. 1
Außerdem ist eine besondere fünfte Meldekarte mit der Aufschrift „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.
Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen sonstigen (nichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer beanmf Meldekarte an die „Einfuhrabtellung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117“˙, zu senden.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren b im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgleich, Mannheim“ (siehe auch § 6, 8a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Meldekartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivilverwaltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
III. Meldeyflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, (Gas⸗ und Wasserwerke, an Stelle der in § 5, I, 2 erwähnten einen Mo ldekarte deren zwei
an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu senden.
Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bezw. durch dessen Unter⸗ verteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dement⸗ sprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.
IV. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an perschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau Ceich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be⸗ zeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte
V. Für Gaskoks ist die unter Absatz I Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr, 117“, zu senden.
VI. Für andere als böhmische Auslandskohle s die unter Absatz I Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kur⸗ fürstenstr. 117“, zu senden.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.
ilungsstellen sind: Steinkohle*) aus Ober⸗ und Nieder⸗
n: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. Für Ruhrkohle): Amtliche Verteikungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. 3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz: — Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 I.
*) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks.
b
5. Für die Braunkohlek) aus dem Gebiet rechts Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗
er
ohle): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
6. Für die mitteldeutsche BraunkohleJ†) nks der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 nannten:
8 Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ bergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66. Braunkohle †) aus den Freistaate
Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ „nach Deutschland (außer Bayern) einge⸗ Kohle und für sächsische Steinkohle“): 8 Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden. 8. Für rheinische Braunkohle ): 1 Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
a. Für Braunkoblet†) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, Erdgeschoß. 9. Für Stein⸗*) und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle⸗†): Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ “ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 10. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner E“ Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.): e. Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen ruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstr. 1. 11. Für Gaskoks“**) siehe § 5, V. 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VI.
§ 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Novembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zustindigen Orts⸗ oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle nach § 5, I, 2 (im besetzten Gebiet bei der
in Cöln, siehe §. 6, 8) gegen eine Gebühr von 0,40 ℳ für ein Heft zu 5 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, II und III sind Hefte zu 6 Karten gegen eine Gebühr von 0,50 ℳ vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, L: und“‧, § 5, II un Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an perschiedenen Orten oder in Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb⸗ lichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maß⸗ gebend, zu welcher Verbrauchergruppe der we entlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungendurchdie Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge⸗ führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzuge en. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht 89 feg-hen. als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ arte hat: 9 a. die auf die Karte entfallende Menge, 8
b. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗ schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die
uüurschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1920 sorgfältig laͤaufzubewahren. —
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6,2), andern⸗ falls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6,¹) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die Eigkuhrahseilag Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117, 1 senden. Die Karten für solche aus ländischen Lieferungen sind mit er Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.
§ 10. Unzulässigkeit veon Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 8 6), aus deren Bezitk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. ie Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Ges, m. b. H. (Kohlenkontor bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.
Auf § Za, 1 (letzter Satz) und § 10 wird hingewiesen.
2. Aushilfslieferungen zwischen ezwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines b1as aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen
——
*) Auch Briketts, Schlammkohle und Kokn.
2 *
— Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
Koksgrusbriketts.
Amtlichen Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau
9 ²) sind dort für 0,10 ℳ das
erbraucher sind auch zulässig, wenn neben
Auch Gaskoksgrue, ⸗Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse, sowie
Einverständnis der Parteien die ungsstelle nach § 5, 1, 2 vorliegt.
Genehmigung der Zivilver⸗ Sollen zu solchen Aushilfs⸗
ungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung
rdem der Genehmigung der zustä
e (siebe § 6). Ksicae “ (§ 9, 1) darf z wichtigen Grundes anstatt durch
ndigen Amtlichen Verteilungs⸗
ausnahmsweise beim Vorliegen den Händler, welcher in der
Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet
duürch einen anderen Händler liesern.“*)
m Falle die Bestimmung, daß ih
Auf letzteren findet in mü die ordnungsmäßige Melde⸗
e vorgelegen haben muß (§ 1, 1 und 2), keine Anwendung. Es
tt die einschlägige Mitteilung des
Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ henden Lieferungen ist in § 3a geregelt. § 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, eit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die
lenverteilung, Berlin, zu richten.
§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen
für andere Zwecke. Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗
i Verbrauchers bezogen sind, oh
missars in den Handel zu bringen
ne Genehmigung des Reichs⸗ oder für Hausbrandzwecke ab⸗ 2
ben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3
§ 14. Strafen. “ 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach
der Bekanntmachung vom 28.
ebruar 1917 mit Gefängnis bis
einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Abs. 2 der ordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis
8000 Mark bestraft. 2. Neben der Strafe kann im F
alle des vorsätzlichen Zuwider⸗
elns auf Einziehung der Breonstoffe erkannt werden, auf die sich
Zuwiderhand ung bezieht, ohne Un n oder nicht.
§ 15.
terschied, ob sie dem Täter ge⸗
Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht
erecht genügt oder falsche oder
unvollständige Angaben macht,
neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß er von der
ieferung ausgeschlossen wird.
§ 16. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1 Berlin, den 6. Oktober 1919.
November aft.
Der Reichskommissar für die Ko
Stutz.
8
8
) Eine Abänderune bestehender Lieferungsbeziehungen U durch
immung nicht begünstigt werden.
Preuß
e n.
Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat
8 Lehmann in Berlin n
8 Ministerium des Innern. Dem Oberregierungsrat Dr. Lehmann ist die Stelle des
zum Oberregierungsrat er⸗
8*
igenten der ersten Abteilung des Polizeipräsidiums in Berlin
ertragen worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat und vortragende andel und Gewerbe Frick ist mit irigentengeschäften 8
t im Ministerium für Wahrnehmung von
er Abteilung
allgemeine Verwaltungsangelegenheiten im vorgenannten
nisterium beauftragt worden.
inisterium für Landwirtschaft, Domänen
und Forst
Der Regierungs⸗ und Forstrat erforstmeister in Düsseldorf, der
hannisburg zum Regierungs⸗ und
en.
Tobias in Trier ist zum Forstmeister Schering in Forstrat in Königsberg,
er Uebertragung der Forstinspektion Königsberg⸗Köniasberg, d der bisherige außerordentliche Professor Dr. E. Wede⸗ d in Straßburg i. Els. zum Professor der Chemie an der stakademie in Hann. Münden ernannt worden.
Versetzt sind: der Regierungs⸗ und Forstrat, Geheime
gierungsrat Gädeke neburg⸗Gifhorn), der Regierun
in Marienwerder nach Lüneburg
gs⸗ und Forstrat, Geheime
gierungsrat Quint in Posen nach Cassel (Cassel⸗Reinhards⸗
und der Regierungs⸗
de e und Forstrat uche auf die Oberförsterstelle in Friedrichsthal.
lempin in Ferner
Fersrmeier Boldt in Podanin nach Limmritz, Ehlert arlotlenthal nach Springe, Euler in Naumburg nach Mel⸗
gen, Fischer
Eduard, in St. Andreasberg nach Dassel, Fischer,
ch, in Westerhof nach Ilfeld, Gieseler in Rudanach Teberbrück,
af vo mHagen in Landeck nach Grund, von
Hippel in Bracht
h Alfeld, Jacobi von Wangelin in Wühelmswalde nach atensehl, Kirchnerin Grünheide nach Gagesin, Meckle nburg
Lauten
urg nach Landeck, Obe
rtreis in Strupbach na
ser, Roetzel in Fischbach nach Kottenforst, Rothe in hüttenwalde nach Jablonken, Seitz in Eckstelle nach Havel⸗ g, Sellheim in Wronke nach Siehdichum, Sege korn in ssel nach Nienburg, Wachendorff in Sprakensehl nach
senfeld, Werner in Grünau
nach Schönwalde und der
stkassenrendant Lücke in Murowana⸗Goslin nach Misdroy.
Dem Oberförster Garthaus
erförsterstelle Rod a. d. Weil, dem Oberförster
in Rod a. d. Weil ist die Freiherrn
n Hammerstein in Hilders die Oberförsterstelle Hilders, Oberförster Keßler in Sterbfritz die Oberförsterstelle in
berförsterstelle in Strupbach, de
umburg, dem Oberförster Kroll, Richard, in Limmritz die
m Oberförster Lamberts
Prüm die Oberföesterstelle Prüm, dem Oberförster Metel⸗ ann in Leinzfelde die Oberförsterstelle Leinefelde, dem berförster Nachtigall in Herzberg die Oberförsterstelle in röberg, dem Oberförster Schuppius in Zobten die Ober⸗ sterstelle Zobten, dem Oberförster Sekt in Korschin die berfö sterstelle Peisterwitz, dem Oberförster Spangenberg
Neusteltin die Oberförsterstelle
in Bracht und dem Ober⸗
ster von Varendorff in Potsdam die Oberförsterstelle
rrünau⸗Dahme übertragen worden.
Der Oberförster Kroll, Alexander, ist mit der auftrags⸗ isen Verwaltung der Oberförsterstelle Johannizburg beauf⸗
agt worden.
Der Förster Kohn in Fuhlendorf ist unter Uebertragung
Revierförsterstelle Fuhlendorf,
Oberförsterei Schuenhagen,
8 4
[Oberförstereien:
Reg.⸗Bez. Stralsund, der
unter Uebertragung der Revierförsterstelle Sattenfelde, Ober⸗ sörsterei Reinfeld, Reg⸗Bez. Schleswig, und der Hegemeister Velte in Herhausen unter Uebertragung der Revierförsterstelle Eemschwerd, Oberförsterei Witzenhausen, Reg.⸗Bez. Cassel, zum Revierförster ernannt worden.
Zum Foistkassenrendanten in Neuenburg, Reg.⸗Bez. Marienwerder, ist der Hegemeister Rahn in Forsthaus Grüneck ernannt worden.
Es sind die Oberförsterstellen Neuenkrug (Stettin) zum 1. Februar und Selgenau (Schneidemühl) zum 1. April 1920 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. November
Der zum 1. Oktober gebildeten Regierungsstelle in Schneidemühl sind die na chstehend verzeichneten C. berförste⸗ reien in der dabei ersichtlich gemachten Inspektionseinteilung über⸗ wiesen worden.
8
Oberförsterei Bisheriger Bezirk Bemerkungen
I. Inspektion Schneidemühl — Selgenau (Oberforstmeister). .Selgenau Bromberg 2. Döberitz Marienwerder z. Plietnitz 8 .Schöntal
II. Inspektion Schneidemühl —Schlochau (Regierungs⸗ und Forstrat Mortzfeld).
. Landeck Martenwerder Die verbleibenden Teile Lindenber 8 von Chotzenmühl
Eisenbrü 1— werden der Ober⸗ Schulzenwalde försterei Lindenberg . Bäreneiche ingeschlossen. flastermühl . Zanderbrück Hammerstein
III. Inspektion Schneidemühl — Schönlanke (Regierungs⸗ und Forstrat Keck).
4. Tütz Marienwerder Die verbleibenden Teile Schloppe von Lissa und Rohrwiese 8 Mauche werden der
Schönlanke O”*⸗försterei
8 ö“ Sofeuten
. Schw lossen.
Brätz 88
. Waitze
Schwenten
ange⸗
Vom 1. Oktober 1919 ab sind die Forstinspektionen des — gierungsbezirks Potsdam folgendermaßen abgegrenzt worden: I. Forstinspektion Potsdam — Beelit ““ Reg.⸗ u. Forstrat Hollweg). .“ Oberförstereien: Potsdam, Lehnin, Kunersdorf, Kummersdorf, Woltersdorf, Zinna, Gramzow, Dippmannsdorf, Colpin.
II. Forstinspektion Potsdam — Eberswalde (Reg.⸗ u. Forstrat Röhrig). Oberförstereien: Friedersdorf, Rüdersdorf, Erkner, Biesenthal,
Eberswalde, Chorin, Freienwalde, Grünau⸗Dahme, Grumsin.
III. Forstinspektion Potsdam — Joachimsthal (Oberforstmeister La ch).
Grimnitz, Beiersdorf, Pechteich, Groß⸗ schönebeck, Zehdenick. IV. Forstinspektion Potsdam — Oranienburg (Reg.⸗ u. Forstrat Hitschold und bis zum Eintreffen desselben aus Bromberg als Vertreter Oberförster Großpietsch). Oberförstereien: Liebenwalde, Grünaue, Falkenhagen, Havel⸗ 5 Schönwalde, Oranienburg, Neuholland, Kremmen, Lüders⸗
dorf.
V. Forstinspektion Potsdam — Nheinsberg (Reg.⸗ u. Forstrat, Geheimer Regierungsrat Meix). Oberförstereien: Himmelpfort, Altplacht, Neuthymen, Menz, Altruppin, Neuruppin, Zechlin, Zechlinerhütte, Neuglienicke,
Neuendorf. 88 8
Bekanntmachung.
Dem abrikanten Hermann Ofterdinger, Altona, Am Felde 2, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung vnaawerl üigen Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ fember 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Genußmitteln, wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Altona, den 30. September 1919.
Das Polizeiamt. J. V.: Dr. Harbeck.
1 Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Georg Wewezer in Berlin, Skalitzer Straße 54, und dem Geschäftsführer Adolf Eckert in Berlin⸗Schöneberg, Meraner Straße 4, durch Verfügung vom heutigen Faße den Handel mit Gegenständen des täglichen Be Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 1. Oktober 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. J. V.: Dr. Falck.
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8 Bekanntmachung.
Dem Viehhändler Wilhelm Schulze in Lübbow ist auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 682 S. 603) 8119 Unzuverlässigkeit im Handelsgewerbe der f Kalenderjahr erteilte Wandergewerbeschein worden. 1—
Lüchow, den 26. September 1919.
Der Landrat. J. V.: Frhr. von Löhneysen, Regierungsassessor.
entzogen
Reichsministers des Auswärtigen Müller abgehaltenen Voll⸗ sitzung des Reichsrats wurde der Einbringung des Ent⸗
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Hegemeister Stock in Sattenfelde
ist, um die gegenwärtige Lage zu
arfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen
ür das laufende
In der am 11. Oktober 1919 unter dem Vorsi des
9 wurfs eines Gesetzes, betreffend den dentsch⸗polnischen Vertrag über die Entlassung festgehaltener Personen und die Ge⸗ währung von Straffreiheit, an die verfassunggebende deutsche
Nationalversammlung in erster und zweiter Lesung zugestimmt.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung. 9
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„Die Reichezentralstelle für Kriegs⸗ und Zioilgefangene teilt mit, daß die durch den englischen Verkehrestreik ins Stocken geratenen täglien Verschiffungen von deutschen Kriegsgefangenen heute wieder beginnen werden Mit englischen Schiffen werden täglich von Harwich aus 420 Ge⸗ fangene nach Rotterdam verschifft mit Ausna me der Tage, an denen der Dampfer „Lutterworth“ den Trausport bewerk⸗ stelligt. Dieser Dampfer, der zunächst am 15. Oktober, dann am 19. Oktober, hierauf am 23 Oktober von Hacwich abfährt, bringt diesmal nur 270 Gefangene nach Rotteraam Von den 12 deutschen Schiffen, welche Erlaubnis erhalten haben, Gefangene aus Englaad abzuholen, werden „Orota va“, „Melilla“, „Villa Real“, „Bagdad“, „Lisboa“, „Biygia“, „Herbert Horn“ und „Martha Woermann“ am 14. Oktober in englischen Häfen sein, um fortan in ständiger Fahrt Trans⸗ porte nach den deutschen Nordseehäfen zu bringen. Die Auf⸗ nahmesähigkeit der genannten Dampfer beträgt zusammen ungefähr 6000 Mann. Jeder von diesen Dampfern wird im Monat fünf Transporte ausführen können In Vorbereitung für den Transport befinden sich außerdem noch vier deutsche Dampfer, welche in etwa 10 Tagen ausgerüstet sein werden.
Die Reichszentrale für Kriegs⸗ und Zivilgefa gene teilt ferner mit, daß heute eine kleine deuische Kommission die Ausreise nach Sibirien antritt, um die Zusammen⸗ ziehung der deutschen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen an die Küstenplätze zu bewerkstelligen. Die Kommission nimmt Liebesg aben, besonders Wollwäsche und Post für die Ge⸗ fangenen mit. Sie ist des Ferneren beauftragt, die von der Reichsregierung in Amerika angekauften Kleidu gestücke im Werte von 10 Millionen Mark an die in Sibirien befiadlichen deutschen Kriegs⸗ und Zvilgefangenen zu verteilen. Außerdem erhält jeder Gefangene eine einmalige Unterstützung von 100 Nubel. Die laufenden Zuwendungen von monatlich einer Million Rubel werden hierdurch nicht berührt.
In der Frage der Räumung des Baltikums hat die Entente der deutschen Regierung laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Note zugehen lassen:
8 Paris, den 10. Oktober 1919.
Die alliierten und assoziierten Regierungen nehmen Keuntnis von der in der Note vom 3. Oktober in aller Form zum Ausdruck gebrachten Absicht der deutschen Regierung, den Rücktug ihrer Truppen aus dem Ballikum und aus Litauen mit größter Energie einzuleiten und durchzuführen. Sie billigen glein falls die Zweckmäßigkeit der zu diesem Zweck von der deutschen Regierung eingeleiteten Maßnahmen. Die Regierung versichert jedoch, daß die von ihr ein⸗ geleiteten Maßnahmen sie von der Anschuldigung freisprechen, die Erfüllung ihrer Ehrenverpflichtungen, wie sie durch die Be⸗ stimmungen des Waffensttst mds festgesetzt find, vernachlässigt zu haben. Nachdem aber die Anordnungen der deutschen Regierung offenbar trotz der wiederholten Ersuchungen und Vorstellungen der alliierten und assoziierten Regierungen so lange au geschoben worden ” daß die deutsche Regierung jetzt behaupten kann, sie sei tat⸗
ächlich nich in der Lage, ihre Ausführung durchzusetzen, ist es schwer, nicht anzunehmen, daß diese Verzögerung beabsichtigt wurde, um die Verhältnisse herbeizuführen, welche de deutsche Regierung jetzt zu bedauern vorgibt. Augenscheinlich ist es tatsächlich unmöglich, eine andere Erklärung für die Weigerung zu finden, den General p. d. Goltz zurückzurufen, welcher ihr ofsizieller Vertreter gewesen d schaffen, die durch den offenen Widerstand gegen die berechtigten Ansprüche der alliierten und assoziierten Regierungen charakterisisert wird. Warum hat man die Zurückverufung des Generals, dee dreimal verlangt worden ist, verweigert? Warum wurde der General, nachdem er erst vor . . Tagen nach Berlin berufen war, absichtlich auf das Operationsgebiet ee Offenbar geschah dies, um mit Hilfe der Autorität einer offiziellen Stellung eine Organisation durchzuführen, die heute der deutschen Regserung gestattet, zu behaupten, daß di Truppen, die bisher durch diese selbe Regierung bezahlt, gekleidet und befördert worden sind, heute unbotmäßig geworden sind. Hat General von der Goltz feinen Instruktionen entgegen gehandelt? Wenn das der Fall ist, warum ist dann seine Insubordination nicht bestraft worden, sei es durch eine schlichte Verabschiedung oder auf irgend eine andere Weise? Sofern die Regierung auf diese Frage nicht genügendere Erklärungen, als sie bisher gegeben hat, liefert, können die alliierten und assoziierten Regierungen nicht glauben, daß die deutsche Regierung ihren Versicherungen gemäß alles getan hat, was in ihrer Macht stand, um alle deulschen Truppen aus den balti⸗ schen Staaten zurückzuziehen. Es ergibt sich übrigens aus den letzten Nachrichten aus Lettland, daß die Lage sich erheblich verschlimmert hat infolge der Offensive, welche die Deutschen am 8. Oktober ergriffen haben, indem sie die deutsch⸗lettische Zone verletzten, die lettische Stellung mit Panzerzügen, mit Flugzeugen und mit giftigen Gasen angegriffen haben, indem sie weiter Riga bedroht und in Kurland die Bildung einer deutsch⸗russischen Regierung hervorgerufen haben, die sich der Lokalregierung feindlich gegenübergestellt hat. Im Hinblick auf diese Lage halten die allilerten und assoziierten Regierungen das
rinzip der vollen Verantwortung der deutschen Regierung in der Ausführung des Abtransports aufrecht und sie wünschen die in ihrem Telegramm vom 27. September angekündigten Maßregeln in vollem Umfang aufrecht erhalten zu wissen, wenn der Abtransport nicht endlich unternommen und mit aller wünschenswerten Eile durchgeführt werden wird. Immerhin, um die Ausführung dieser Operation zu erleichtern und die deutsche Regierung zu unterstützen, nehmen die alliierten und assoziterten Regierungen den Vorschlag an, alliierte Vertreter zu entsenden, deren Mission darin bestehen wird, bei der deutschen Regierung von den Maßregeln Kenntnis zu nehmen, die von ihr getroffen worden sind, um die Bedingungen des Abtransports zu erfüllen, wie auch, um ihr diejenigen vorzuschlagen, die sie selbst für nützlich halten, um am Platze selbst und in voller Aktionsfreiheit die wirksame Kontrolle der Ausführung dieser Maßregeln auszuüben. Der Vorsitz der Alliiertenkommission wird in die Hände eines Generals gelegt werden, den die alliierten und assoziterten Regierungen ernennen werden. Erst wenn dieser Serur, dem Obersten Rat der alliierten und assoziierten Regierungen mitgeteilt haben wird, daß die Maßregeln des Abtransports normal durchgeführt werden, können die durch das Telegramm vom 27. Sep⸗ tember vorgesehenen Maßregeln aufgehoben werden. Die deutsche Regierung wird gebeten, ihre Antwort so schnell wie möglich bekannt geben zu wollen. Sie ist benachrichtigt, * die alliierten und assoziieten Regierungen sie für jeden Akt der Feindseligkeit verant⸗ wortlich machen werden, der gegen ihre Repräsentanten in den baltischen Provinzen durch die deutschen Truppen sich ereignen könnte.
Marschall Foch.
Bei der deutschen Regierung ist vorgestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, ein Telegramm der inter⸗ alliierten Marinekommission folgenden Wortlautes ein⸗ gegangen: .