236792. 1 Sensin 21/9 1918. Fa. 14/10 1919. Geschäftsbetrieb: Chemische und Nahrungsmittel⸗ werke. Waren: Kl. 6. Chemische Produtte für industrielle, wissenschaft⸗ liche und photographische Zwecke, Feuerlöschmittel, Härte⸗ und Lötmittel, Abdruckmasse für zahn⸗ ärztliche Zwecke, Zahnfüllmittel, mineralische Roh⸗ produkte. Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, Lederputz⸗ und Lederkonservierungsmittel, Appre⸗ tur⸗ und Gerbmittel, Bohnermasse. Wachs, Leuchtstoffe, technische Hle⸗ Schmiermittel, Benzin. Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Hle, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Flecken⸗ entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ und Po⸗ liermittel (ausgenommen für Leder), Schleif⸗ mittel.
Heinrich Sens, Leipzig.
und Fette,
236793.
☛☛
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2 — öII] Fsfen
31/7 1919. Nölz, Klingenthal i. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Musikwaren. Waren: Musikinstrumente für Kinder und Erwachsene, Kinderspielwaren mit und ohne Musik, Streich⸗, Blas⸗ und Schlaginstrumente, Musikwerke, selbstspielend und zum Drehen, insbesondere Mund harmonikas, Akkordeons, Konzertinas, Bandonions, Harmonikaflöten, Drehorgeln, Drehdosen, Violinen, Violinbogen, Violinetuis, Celli, Bässe, Mandolinen, Mandolas, Banjos, Balaleikas, Lauten, Waldzithern, Gitarr⸗, Akkord⸗ und Schlagzithern, Trommeln, Tam⸗ burins, Klarinetten, Trompeten und sonstige Metall⸗ blasinstrumente, sonstige Saitenmusikinstrumente und deren Bestandteile, nämlich Kinnhalter, Saitenhalter, Bogenhaarbezüge, Pfeifen und Signalinstrumente, Gram⸗ mophone, und Platten, Saiten, Apparate zum An⸗ spannen der Saiten, Notenpulte, Puppen.
8
Haus
236794. B. 35179.
17/10 1918. Vyk⸗Guldenwerle Chemische Fabrik Aktiengesellschaft, Berlin. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Photographische Papiere, chemische Produkte graphische Zwecke.
Waren: für photo⸗
5 2 236795. S. 17861.
Arbufose
7/8 1919. Dr. Haus Salomon, Weimar, Henßstr. 12. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Chemisches Laboratorium. Wa ren: Ein Heilmittel bei Gallen⸗ und Nierensteinen, Leber⸗ und Blasenleiden.
2 236796. Sch.
8 Fluidrast.
21/7 1919. Alexander Schröter, Marbachstr. 6. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb Arzneimitteln. Waren: Arzneimittel.
Sch.
Schallehnoform
1919. Gustav Schallehn, Magdeburg, Goethe 14/10 1919. Chemische Beschr.
24183.
Leipzig⸗Gohlis,
von
24337.
236797.
—
11/8 straße 23. Geschäftsbetrieb:
Fabrik ven; Desinfektionsmittel. .
236798. Sch. 23955.
OoK
,25/6 1919. Schwelmer Gummiwaren⸗Gesellschaft m. b. H., Schwelm i. W. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Handlung mit Gummiwaren, Schuhmacherbedarfsartikeln, Waren aus Horn, Zelkuloid und ähnlichem Material. Waren: Gummitabsätze und ⸗ecken.
Verlag der Geschäftsstelle
258
25/6 1919. Schwelmer Gummiwaren⸗Gesellschaft m.
b. H., Schwelm i. W. 14/10 1919. Geschäftsbetrieb: Handlung mit Gummiwaren, Schuhmacherbedarfsartikeln, Waren aus Horn, Zelluloid und ähnlichem Material. Waren: Gummiabsätze und ecken.
236800.
Alodin
2*. 5
18/8 1919. Anton Billmeier jr., München. 1919.
Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Taschenfeuerzeugen und Taschenlampen. Waren: Taschenfeuerzeuge un⸗ Taschenlampen, insbesondere Taschenlampen mit Zigar renanzünder.
36571.
14/10
E. 12667.
30/6 1919. „Elektra⸗Lindau“ G. ʒam Bodensee. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb elektri⸗ scher Apparate. Waren: Elektrische Heiz⸗, Koch⸗, Trocken⸗ und Wärmeapparate und ⸗geräte. Beschr.
m. b. H., Lindau
236802.
Joll
8
22/11 1918. Moll⸗Werke Aktiengesellschaft, Scharfen stein. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Fabrikation von federnden Rädern, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Heizappa⸗ raten, Heizungsanlagen und Teilen von solchen. Wa⸗ ren: Thermosflaschen.
9 b 236803.
26/5 1919. Fa. E. F. Grell, Hamburg. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Exportgeschäft. apparate, Rasiermesser, Rasierklingen, Pinselhalter, Rasierspiegel, Bartkämme,
Bartbinden.
Waren: Rasier⸗ Rasierpinsel, Bartbürsten,
236804
“
21/7 1919. David Elias, Höhscheid⸗Solingen, Bergerstr. 45. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb So⸗ linger Stahlwaren. Waren: Rasiermesser, Rasierappa⸗ rate, Rasierklingen, Taschenmesser, Tischbestecke, Sche⸗ ren, Werkzeuge.
N. 9558.
Sbuart †
9b. 236805.
13/5 1919. Wilhelm Noelle, Wald, Rhld., Obenitterstr. 39. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Stahl⸗ warenfabrik. Waren: Messer⸗ schmiedewaren, chirurgische In⸗ strumente, Abziehmaschinen, Streichriemen, Pinsel, Rasier⸗ kasten.
236806. P. 16451.
20/6 1919 13. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Kommission und Versandgeschäft. Waren: Rasierapparate, Rasierklingen, schleif⸗ und Abziehapparate, Sägen, Feilen, Werkzeuge.
R. Pleiß, Leipzig, Beethovenstr.
236807. S. 17659.
SPIKUSO
24/5 1919. Richard Spiecker & Sohn, 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Stahlwarenfabrik. siermesser, Rasierklingen, Scheren.
9b.
Ohligs.
Waren: Ra⸗
Rasierklingen⸗
ö11“ —
11/9 1919. Lemberg & Kraudzun, straße 57a. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Schlösser.
236809.
12/9 straße 57. 14/10 1919. Geschäftsbetrieb: Automobilgesch
236810.
11/6 1919. G. Zonca & Cie. G. gen a. M. 14/10 1919. Geschäftsbetrieb: Lack ren: Malfarben, Lacke, Firnis⸗
12. 236811.
12/8 Ebe 1919. Geschäftsbetrieb:
Leder.
1919. Georg Korn,
236812.
Labus
16 b.
14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: kelterei. Waren: Weine, alkoholarme und alkoholhaltige
Weingroßhand
20a. 236816.
14/19 1919.
förmige und feste Brennstoffe.
236817.
22 b
16/8 1919. Hühn & Stel⸗ brink Commandit⸗Gesellschaft, Schwelm i. Westf. 14/10 1919.
Geschäftsbetrieb: Fabrika⸗ tion elektrotechnischer Artikel. Waren: Starkstromapparate, Momenthebelaus⸗ und Umschal⸗ ter, Streifensicherungen, Schmelz⸗
leinsätze, Sicherungskästen.
10 b
236818.
30/8 1919. Fa. 1919.
Beno Lamm,
ren: Elektrische Elemente.
Maschinenfabrik.
Lederwarenfabrik.
Spirituosen, Getränke,
Nertamid
München.
d, M
häft.
m. b. H.,
und Farbenfabrik. und Terpentinölersatz.
K.
Safflorleder
rswalde.
9 G.
23/4 1919. Fa. Verthold Gäßner, Spremberg L.
lung, O
T.
„Katek“
3/2 1919. Carl Tilgenkamp, Cöln, Bonnerstr. 56.
Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Brennstoffen und Beleuchtungskörpern. Waren: Flüssige, gasförmige und feste Brennstoffe, Beleuchtungskörper für flüssige, gas⸗
H.
pel⸗ 1 Kontakt
L.
Geschäftsbetrieb: Metallwarengroßhandlung. Wa⸗
Waren:
Waren: Automobile, Automobilzubehörteile, Motoren, Verdecke⸗
Waren:
alkoholfreie, Limonadem.
Wiener⸗
10345.
ärkische⸗
5081.
Kitzin⸗
Wa⸗
33176.
14/10
18930.
bstwein⸗
9974
37123.
20829.
14/10
Erneuerungen
81765/10.
81508 /2.
101552/6. 94485/13. 120608/20b.
16. 5. 5. 6. 8.11.
19. 8.
15. 15. 16. 18.
19. 19. 19. 19. 19. .19. 19. 19. 19. 19. 19. 19. 19. 1-8 19. 19 19. 19. 19. 19. 19. 19.
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136921/16 .
116677/9f. 134147/9f. 119096/34. 123703/3 b. 121903/2. 45677/9 b 123364/30. 128885/26 æ. 39849/23. 140104/16 b. 122097/26 b. 124309/6. 123487/18 47443/42. Kl. 26 c.. 127806, 128446. Kl. 25. 123142, 123143. 128397/38 126941/23. 134020/23. 123534/16 b. 132398/4. Kl. 3-. 42055, 42056, 43999. 123030 Kl. 34. 40528, 41636.
127126/13. 123725/38. 127096/38.
122954/13. 141337 ,22 Kl 125895/25.
43973/36.
124388/38.
127818 34.
41443/26 c. 127093
124479, 124480] 124526/2. 123210/16 b. Kl. 25. 42158, 126631. 40885/9 b. Kl. 124137, 128951, Kl. 26c. 41873, 133040. 131013/42. Kl. 26c. 129255, 138192. 123671/2. 124696/13. Kl. 16b. 126125, 132961. 173860 22 Kl. 26d. 125252, 139230. 154367/92 126862/3 b. 44635/26e. Kl. 42. 4159202 47422, 49288, 128060. 129385/16a. 125889/16c. 126585/26a. Kl. 26 b. 42022, 12642 126588. 125025/26d. 41450/41. Kl. 3c. 124448, 125853. 1326166 129182/26c. Kl. 26d. 123413, 1235 123543 125472/26 e. Kl. 26d. 125001, 126175. 41577/3 b. 137990/7. 128997 20h. 151739/26b. 130929/30. 130145/38 125942/5. Kl. 14. 124369, 124370 45462/26 b. 132296 127286/26d. Kl. 30. 126721, 130777) 136509, 144982, 144983, 146063, 146239 148162, 149686, 149687, 149688, 150816 151913, 153947, 154048, 154050, 1546619 155385, 157380. 126639/38. 43173/16a. Kl. 23. 40733, 130110,26a. 132249/26 b. Kl. 26c0 139961, 141253. Kl. 26d. 42475, 5136 125192, 127232. Kl. 26e. 40588, 12424 Kl. 38. 124647, 125840. 126214/2. 135181/9d. Kl. 9f. 137155, 137907. 123952/14. 126409/166. 155350/24. 43644/26c. 43351/266. Kl. 38. 41187, 125225, 125235, 125500, 126166, 126167, 126478, 128034, 128035 128036, 128037, 128038, 128039, 128040 128041, 128042, 128043, 128044, 128019 128046, 128047, 128048, 128049, 128050 128051, 128052, 128053, 130988, 132388. 130059/39. Kl. 42. 131251, 132518. 126859/3b. 41646/10. 128273ʃ¹32% 125269/16 b. Kl. 23. 125893, 12600’ 128952, 132328. Kl. 26d. 12419 124871, 129121. 138523/32. Kl. 3. 124784, 124961. 45473/16a. 41328/20 b. Kl. 21. 41661, 123135. 42539/22b. 123830,23. 124916/25. Kl. 27. 40711, 40712, 41366. 41367, 41605, 43407. 42861/36. Kl. 38. 46285, 124932, 125680. 126044/2. 125062/4. 125727/11. 127769/13. Kl. 16b. 123571, 128594. Kl. 16e. 124337, 124453, 126302, 1269709. Kl. 20c, 40776, 123573, 123654, 125466 125459. 124771/23. Kl. 26a. 124075 131589. 126328/32. 44355/34. 130750/36. Kl. 38. 42122, 123869, 124783, 124881, 125237/40. 136339/42. 1 Kl. 2. 125010, 126213, 127185, 129220” 125730/16a. 44541/16 b. 135036/21. 133581/26d. Kl. 38. 124644, 126265, 126968. Kl. 7. 40460, 40817, 127640. 128117 8. Kl. 16b. 47215, 123681. 125420/16c. 40357/20 b. Kl. 20 . 123596, 124086, 130104. Kl. 22a. 125650, 125651. 126938/22 b. 41347/23. 135786/25 Kl. 26b. 126247, 139052. Kl. 34. 41543, 45900, 123786. Kl. 37. 130467, 130468, 130469. Kl. 38. 124938, 125230. Kl. 2. 42242, 124273. 47115/16b. 43426/26 b. 138931/27. 130404/28. 127224/32. 125486/34. Kl. 38. 12484, 125516, 127108. 129213/42. bG 128977/2. 123649/16 b. 123762,20. Kl. 34. 41406, 128241, 146146. Kl. 38. 125981, 127164, 127170. Kl. 2. 42167, 45719. 126530/26d. Kl. 2. 40747, 124719, 134371. 125261/10- 46087/16b. Kl. 16c. 129462, 129468. 129464, 130496. Kl. 25. 123831 123832. 129138/32. Kl. 34. 124032, 128749. 124163/36. 132745/37. Kl. 38. 41282, 42565. Kl. 42. 126064, 130590, Kl. 2. 41039, 41286. 127236/36. 131756/38.
Kl. 2.
41270/14. 123333/163
128209/9.
124182, 125916, 130596. 125541/7. 127809/9 b. 125293/10. Kl. 16b. 123572, 125026. 128436,1,, 41156/22 b. 41171/34. Kl. 38. 125093, 126964. 129374/. Kl. 25. 40796, 40794. 40919/26d. 41339/28. Kl. 32. 124174, 128188.
124874/34.
Berlin, den 28 Oktober 1919.
Reichspatentamt. Robolski.
(Mengering) in Berlin. Druck von P. Stankiewicz; Buchdruckerei G. m. b. H., Berlin SW. 11, Bernburgerstraße 14.
42860, 223†
Ernennungen ꝛc.
123403270
1281497
129229
125266/16z, %
Der Bezugspreis beträgt vierteljüährlich 12 ℳ. Alle Zostanstalten nehmen Bestellung an; für Zerlin außer den ostanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer
auch die Geschästsstele SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelue Nummern kosteu 25 pf.
—
Reichsbankgirokonto.
1
— ——————DEEöbbeXAXA-“-“
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht.
Verordnung, betreffend Abänderung der Reichsverordnung uüͤber Erwerbslosenfürsorge vom 23. April 1919.
Bekanntmachung über Zichorienwurzeln.
Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.
Aufhebung eines Handelsverbots.
Anzeige, betreffend Aus 20
; aüeias „erecfffahs. gabe der Nummern 206 und 207 des
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Urkunde, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an
die Gebrüder Jeschke in Teuplitz, Kreis Sorau. Handelsverbote.
Ammtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichspräsident 89 den Oberbürgermeister von Nür berg Dr. Geßler zum Reichsminister für Wiederaufbau er⸗
1¹“
Im Reichsarbeitsministerium sind ernannt worden:
der bayerische Ministerialrat Dr. Schweyer zum Direktor,
das ständige Mitglied des Reichsversicherungsamts Re⸗ gierungsrat Dr. Sitzler, der Landesrat Gaßner, der baye⸗ rische Bezirksamtmann Kerschensteiner, der Landgerichtsrat Wulff, der Regierungsrat Dr. Hausmann, der Reagjerungs⸗ rat Dr. Ponfick, der Landesassessor a. D. Dr. Weigert zu Geheimen Regierungsröten und vortragenden Räten,
der Bezirksamtmann a. D. Dr. Karstedt und der Re⸗ 15 Roßmann zu Regierungsräten und ständigen Hilfs⸗ arbeitern.
Die Oberlandesgerichtsräte Dr. Warneyer in Dresden und Linz in Frankfurt a. M. sind zu Reichsgerichtsräten er⸗ nannt word 8 ö
“ 2
Ve ror dnu n g uͤber Maßnahmen gegen die Kapitalflucht.
Vom 24. Oktober 1919. 8
Auf Grund des 8 7 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht
vom 8. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1540) wird hiermit im Einvernehmen mit bem Reichswirtschafts minister
und mit Zustimmung des von der Nationalversammlung ge⸗
wählten Ausschusses von 10 Mitgliedern angeordnet: § 1.
Zins⸗ oder Gewinnanteilscheine sowie ausgeloste, gekündigte oder
zur ückzahlung fällige Stücke von inländischen Wertpapieren dürfen 7
Banken, und zwar nur solchen Banken zur Einlösung, Beleihung oder Gutschrift übergeben und nur von solchen Banken zu diesen
Zgwecken angenommen werden, bei denen das ganze Wertpapier oder der
Zins⸗ oder Gewinnanteilscheinbogen mit dem Erneuerungsscheine hinterlegt sind. Befindet sich das Wertpapier im Ausland oder im Gewahrsam
eines Dritten im Inland, so muß die einlösende inländische Bank
eines mit einem Stückeverzeichnisse versehenen urkundlichen
im Besi
Nachweises P tesͤgr gs. Ve pfändungsschein) über die anderweite Aufbewahrung des
ertpapiers sein.
Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten auch Spar⸗
kassen und Kreditgenossenschaften sowie weiter alle Personen und Untern hmungen,
die geschäftsmäßig Bank⸗ oder Bankiergeschäfte betreiben.
Der Verkehr mit den im Abs. 1 bezeichneten Werten von
Bank zu Bank wird durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht
berührt. 52
Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung, wenn der
Eigentümer der Wertpapiere im Ausland seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat und für das Einkommen gus den
Wert⸗ papteren im Inland nicht steuerpflichtig ist. Die Einlösung, Be⸗ leibung oder Gutschrift darf jedoch in diesem Falle nur erfolgen,
wenn der Eigentümer eine eidesstattliche Erklärung nach einem von dem Reichsminister der Finanzen zu bestimmenden Muster abgibt,
daß die nach Nennwert, Gattung und üblichen Unterscheidungsmerl⸗ malen aufzuführenden Wertpapiere sein Eigentum sind, daß die ein⸗ gereichten Zins⸗ oder Gewinnanteilscheine zu den in seinem Eigentume befindlichen Stücken gehören, daß er für das Einkommen aus den Wertvapieren in Deutschland nicht steuerpflichtig ist und daß er weder mittelbar noch unmittelbar im Anftrag oder für Rechnung einer dritten Person handelt, die einer Besteuerung in Deutschland
11“ 8
Anzeigenpreis für den Mum riner 5 g einer
zeile 1 ℳ, Außeraem mird aut den Auzeigenprein rin Teuerungs⸗ zuschlag non 80 v. fz. erhoben. Anzeigen nimmt an: die Geschäftsstelle des Keichs⸗
Berlin SW. 48, Wishelmstraße Nr. 32.
gespaltenen Einheits- 2b
3 Zespalteuen Einhoitzzeile 1,50 ℳ.
und Stnatsanzrigers,
““ 6 .“
Berlin, Nittbwo
.
—
Die eides attlichen Erklärungen müssen den aus dem Ansland zur Einlösung eingeführten Werten beigefügt sein. Die VBanken find verpflichtet, diese Erklärungen 3 Jahre lang aufzubewahren.
§ 3.
Die Vorschriften des § 1 finden ferner keine Anwendung, wenn der Eigentümer dem für ihn zuständigen Fimanzamt ein Verzeichnis seines Besitzes an Weripapieren unter Angabe des Nennwerts, der Gattung und der üblichen Unterscheidungsmerkmale in doppelter Aus⸗ ferꝛigung einreicht. Die eine Ausfertigung verbleibt bei den Ver⸗
lagungsakten, während die andere dem Eigentümer mit einem Be⸗ st unmen des Finanzamts über die Unmeldung zurückgegeben wird. Legt der Eigentuͤmer das mit dem Bestätigungsvermerle des Finanzamts versehene Verze chnis einer Bank oder einer zur Ein⸗ lösung oder Zahlung von Zins⸗ oder Gewinnanteilscheinen bestimmter Werwpapiere berechtigten oder verpflichteten Stelle vor, so kann diese die Zins⸗ odr Gewinnanteilscheine der in dem Verzeichnis auf⸗ Fffüßrten Wertpapiere oder etwaige ausgeloste, gekündigte oder zur R zahlung fällige Stücke auch ohne Beachtung der im §1 gegebenen Vorschriften einlösen, beleihen oder gutschreiben. 6
4. 88
Die Banken haben, falls durch die Reichsabgabenordnung nicht weitergehende Vorschriften eingefürrt werden, dem für den Ort ihrer Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 1920 ein Verzeichnis ihrer Depotkunden (§ 1), soweit sie Reichsangehöꝛige sind oder im Inland ihren Sitz oder oder dauernden Aufenthalt haben, unter Angabe der Firma und des Sitzes, des Namens, Vornamens und Wohn⸗ oder Aufenthaltsorts, nach dem Stande vom 30. Juni 1919 mitzuteilen und Zugänge in dem Bestande der Kunden bis zum Ablauf des jeweils folgenden Halbjahrs, erstmalig zum 31. März 1920 nach dem Stande vom 31. Dezember 1919, anzuzeigen.
Finanzen kann in
S 6. - “ Die Banken und die im § 3 genannten Einlösungsstellen sollen in der Regel mindestens einmal im Jahre durch einen besonderen Prüfungsbeamten, der sich bei jedem Landessinanzamt befindet, daraufhin geprüft werden, ob sie die ihnen durch die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21. Nobvember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1325), durch das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1540) sowie durch die vorstehenden Vorschriften über⸗ tragenen Aufgaben erfüllen. Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen.
Dem Prüfungsbeamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichenfalls auch die hiuterlegten Wertpapiere und die Geschäfts⸗ bücher der Bank zur Einsicht vorzulegen.
Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen durch eine mit einem Amtsstempel versehene Aus⸗ fertigung des ihm erteilten Prüfungsauftrags auszuweisen.
Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeits⸗ platz zur Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Ueber den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prufungs⸗ pflichttaen nicht mit zu unterschreibende Aufzeichnung zu machen und dem zuständigen Landesfinanzamt zu übergeben.
§ 7.
Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 Zins⸗ oder Gewinnauteilscheine sowie ausgeloste, gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Wertpapiere zur Einlösung bringt, wird mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu einhunderttausend Mark und mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Werte sind durch Urteil zugunsten des Reichs für verfallen zu erklären, falls
e einem Täter oder Teilnehmer gehören. 8
Banken, deren Geschäftsbetrieb zu einer Verurteilung wegen vor⸗ sätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Verordnung über Maßnahmen
Der Reichsminister der Erleichterungen gewähren.
gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21. November
1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1325), das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1540) und die Vor⸗ schriften dieser Verordnung geführt hat, und denen gegenüber weitere Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie keine Gewähr für die Erfüllung der ihnen durch die vorerwähnten Vor⸗ schriften übertragenen Aufgaben bieten, kann der Geschäftsbetrieb durch schriftliche, dem Geschäftsinhaber zuzustellende Verfügung des Landesfinanzamts ganz oder in bezug auf bestimmte Geschä tszweige untersagt werden. Vorher ist der Bank Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Untersagung muß ferner die Anhörung der zu⸗ ständigen amtlichen Handelsvertretung vorangehen. Die Verfügung des Landesfinanzamts ist mit Gründen zu versehen. Für die Ab⸗ naehhe der laufenden Geschäfte sind die erforderlichen Anordnungen u treffen. Die Wirkung der Verfügung des Landesfinanzamts erstreckt sich nur auf die Niederlassung (Zweigniederlassung) der Bank, für deren Geschäftsbetrieb die für die Untersagung maßgebenden Tatsachen fest⸗ estellt worden sinc. Sind Zweigniederlassungen der Bank in den Be irken anderer Landesfinanzämter vorhanden, so ist letzteren eine Abschrfft der Verfügung mitzuteilen. 1
Gegen die Verfügung des Landessinanzamts ist innerhalb 2 Wochen nach deren Zustellung das Rechesmittel der Beschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. Dieser entscheidet im Beschlußverfahren in der Besetzung von 5 Mitgliedern. Die Beschwerde hat auf⸗ schiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann der Reichsminister der Finanzen in besonderen Fällen nach Anhörung der zuständigen amt⸗
1.den 20. Oügzer, Wende
lichen Handelsvertretung die sofortige Wirksamkeit der
zuteilen.
Postscheckkonto: Berlin 41 82. 1919.
KssreeemAxsea.
Verfügung des Landessinanzamts aussprechen.
Ist die Untersagung erfolgt, so kann das Landesfinanzamt die Wiederaufnahme des Beschäftsberriebs gestatten, sofern seit der Unter⸗ sagung mindestens 1 Jahr verflossen ist. 1
anken haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebs dem Landesfinanzamt hiervon Anzeige zu machen. 8
Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 8§ 4, 5, F ligf 2 und * und * Abs. 6 en mit Geldstrafe bis zu fünszigtausend Mark und mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit einer Strafen bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der einer nach H8 erlassenen Verfügung des Landesfinanzamts zuwider den Geschäftsbetrieb ei Bank fortführt oder wiedereröffnet. 1AX“
8 10. 8 “ Wer offen oder in verschleierter Form durch Anzeigen, Ver⸗ sendung von Drucksachen, Schriften oder in anderer Weise gegenüber einem größeren Personenkreise sich dazu erbietet, zum Zwecke der Ver⸗ letzung oder Umgehung der Verordnungen und Gesetze gegen die Kapitalabwanderung oder Steuerflucht Rat zu erteilen, Beistand zu leisten oder Gelsgenheit nachzuweisen, wird mit Geldstrafe bis zu ein⸗ hunderttausend Mark und mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine strengere Strafe verwirkt ist. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der die im Abs. 1 bezeichneten Anzeigen usw. vonrsätzlich verbreitet. § 11. Alle Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebehorden sowie die Notare
sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung, die ihnen zur Kenntnis kommen, Steuerbehöorde mit⸗
Diese Verordnung t dem 1. Dezemb Berlin, den 24. Oktober 1919. Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.
Verordnung, betreffend Abänderung der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 23. April 1919 (eichs⸗ Gesetzbl. S. 416).
Vom 27. Oktober 1919.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung b treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung vom 26. Apri! 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. ordnet, was folgt: “
Artikel 1. 3
Die Reichsverordnung über Erwerbslofenfürsorge vom 28. April
1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 416) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 zugefügt.
„Gemeinden oder Gemeindeverbänden, welche die nach dieser Verordnung zulässigen Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung überschreiten, kann die Reichsbeihilfe durch den Reichsminister der Finengen, die Landesbeihilfe durch die Landeszentralbehörde entzogen
2. Im § 8 Abs. 2 schließt der dritte Satz mit den Worten „Er⸗ werbslosenfürsorge gewähren’. Die Worte „Die Beihilfe soll im Falle der Beförderung durch die Eisenbahn die Kosten dieser Be⸗ förderung nicht übersteigen“ werden gestrichen.
3. Als Abs. 8 wird dem § 9 folgende Vorschrift zugefügt:
„Wenn ein Erwerbsloser eine Arbeitsstelle annimmt, in der er zu vollem Verdienst erst nach Angewöhnung der erforderlichen Fertig⸗ keit Püücngen kann, ist die Gemeinde des letzten Wohnorts berechtigt, aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge einen Zuschuß für die Dauer von 6 Wochen zu gewähren, sofern der verdiente Lohn den bisherigen Betrag der Erwerbslosenunterstützung einschließlich der Familien⸗ zuschläge nicht um 1 ℳ werktäglich übersteigt. Der Zuschuß darf den Unterschied zwischen dem Lohne und der um 1 ℳ werktäglich ver⸗ mehrten Unterstützung nicht überschreiten.“
esn Abs. 9, 10 und 11 wird dem § 9 folgende Vorschrift zu⸗ gefügt:
„In den Orten der Ortsklassen A und B sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) ermächtigt, den Erwerbslosen, die das 18. Lebens⸗ jahr vollendet und an mindestens 60 Tagen der vorhergehenden 3 Monate die volle Erwerbslosenunterstützung bezogen haben, in der Zeit vom 1. November 1919 bis zum 31. März 1920 aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge eine Winterbeihilfe zu gewähren. De Monatsbetrag der Beihilfe ist bei Erwerbslosen mit uschlagsberech⸗ tigten Familienangehörigen gleich dem vierfachen Tages sate der Unter⸗ stützung einschließlich der Familienzuschläge, bei den übrigen Erwerbs⸗ losen gleich dem dreifachen Tagessatze der Unterstützung. Die Winter⸗ beihilfe wird monatsweise gewährt, sie soll in der Regel in Sach⸗ leistungen bestehen.
Soweit bei einem Erwerbslosen die Bnktaussetzungen für die Zahlung der Winterbeibilfe nicht während des ganzen Monats gegeben sind, wird ein entsprechender Bruchteil der terbeihilfe gewährt. See Bemessung des Bruchteils wird der Monat zu 26 Tagen erechnet.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in Fällen besonderen Bedürfnisses zusassen, daß die Winter⸗ beihilfe in Orten gewährt wird, die nicht zu den Orssktapfat A oder B geh en.“ 1 . 8 1u““
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S. 438) ver⸗