1919 / 252 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Nov 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Anzeigen nimmt au:

Is Rrichs⸗ und Staatsanzeigers,

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen c. .

Ve ordnung, betreffend Einstellung des Personenverkehrs auf den Eisenbahnen. .

Verordnung, betreffend Verbot der unwirtschaftlichen Benutzung

von Eisenbahngüterwagen. .

Vexordnung über die Erhebung eines durch Aenderung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder sich ergebenden Zwischengewinns.

Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.

Muteilung über die Ausgabe eines 4. Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1919.

Handelsverbot.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer Gesetzblatts.j 6

210 des Reichs⸗

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. 8 U kunde, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Georgs⸗Marien⸗Bergwerks⸗ und Hüttenverein in

Osnabrück. b 1 Freigabe des Handels mit Zucht⸗ und

Verordnung, betreffend MNutzvieh. ALnufhebung eines Handelsverbots. Handelsverbote.

1“

Deutsches Reich. Der Herr Reichspräsident hat ernannt: ““ zu Direktoren im Reichs finanzministerium die seitherigen Abtenungsleiter, Uaterstaatssekretär Bergmann und Mini⸗ sterialdireklor von Stockhammern, zu Geheimen Oberregierungsräten und vortragenden Räten im Reichsfinanzministerium den Geheimen Ober⸗ reegierungsrat und vortragenden Rat im Preußischen Mini⸗ sterium sür Handel und Gewerbe Fischer und den Geheimen Oberfinanzrat und vortragenden Rat im preußischen Finanz⸗ ministerium Denhard, zu Geheimen Regierungsräten und vortragenden Räten im Reichsfinan ;mmisterium den Geheimen Regierungsrat und vor⸗ tragenden Rat im Reichswirtschaftsministerium Jahr, den ständigen Hilfsarbeiter, Regierungsrat Dr. Müller, den seit⸗ herigen Beigeordneten der Stodt Straßhurg, Regierungsrat Peiffer, die preußischen Regierungsräte Ludowieg und Dr. Lippert, den Regierungsrat Munk, den Geheimen Re⸗ gierungsrat Reichard, den bayerischen Regierungsrat Dr. Süß und din seitherigen Generalreferenten bei der Waffenstillstandskommission Dr. Hemmer zu ständigen Hilfsarbestern im Reichsfinanzministerium mit der Annsbezeichnung Regierungsrat den Hufsreferenten Rechtsonwalt Dr. Dalberg, den Gerichteassessor Dr. Greiner, den Hilfsreferenten Oberbuchhalter Dr. Schippel unnd den preußischen Militärintendanturrat Bachmann, zum Präsidenten der Reichsmonopolverwaltung für Brauntwein den Geheimen Regierungsrar und vortragenden Rat im Reichsfinanzministerium Dr. Steinkopff. Durch den Herrn Reichsfinanzminister sind serner zu Geheimen expedierenden Setretären vnd Kalkulatoren im Reichs⸗ fi anzministerium ernannt: der preußische Oberzollkontrolleur Besse, der Amtsgerichtssekretär Domagalsti, der außerplan⸗ mäßige Bürobeamte Beyer, der tochnische Eisenbahnsekretär Göttert, der Regierungssekretär Knebel, der Eisenvahnober⸗ ekretär Schütt, der Militärintendantursekretär Passek, der Regierungssekretär Forwergck, der Regierungssekrelär Krafft, der Oberzollsekretär Wurzel, der Regierungssekretär Not, der erpedierende Setretär Hoffmann, der Amtsgerichtssekretär Flöhr, die expedierenden Sekretäre von Domarus und Bockhorn, der Oberintendantursekretär Pechel, die Ober⸗ marmeintendantursekretäre Kossel und Sieber, der Ober⸗ intendantursekretär Fiebig, der Oberzollkontrolleur Will⸗ führ, der Geheime expedierende Sekretär „Rechnungsrat Berger, der Ministeria sekretär Rechnungsnat Kühl und der Regierungssekretär Ungethüm.

Mit Erlaß des Herrn Reichspräsidenten sind ernannt worden:

r Geheime Admiralitätsrat und Abteilungschef in der

alilüt Reuter zum Wirklichen Geheimen Admiralitätsrat Direktor des Marineverwaltungsamts in der Admiralität: der Wirtliche Admiralitätsrat und vortragende Rat Schreiber zum Geheimen Admiralitätsrat und Abteilungschef in der Admiralität; 1

und

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bezeichneten Bahnen bis auf weiteres für den Personenverkehr

betreffend Verbot der unwirtschaftlichen Benutzung

Reichsangeiger

tag den 3. November, Abends.

die Wirklichen Admiralitätsrate Prosessor Dr. Kohl⸗ schütter, von Stein, Pelte, Benda und Frerichs zu Wirklichen Admiralitätsräten und vortragenden Räten in der Admiralität; 1 der Physiker in der Admiralität, Admiralitätsrat Pro⸗ ssor Dr. Maurer, der Marinektiegsgerichtsrat Kammerich, er Kapitänleutnant a. D. Stammer zu Admicalitätsräten

und ständigen Hilfsarbeitern in der Admiralität

Berordnung,

betreffend Einstellung des Personenverkehrs auf den Eisenbahnen.

Vom 1. November 1919.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ fenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗ treffend die Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaft⸗ liche Demobilmachung. vom 26 April 1919 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 438) mit Rücksicht auf die Trans portnot und zur Ver⸗ besserung der Kartoffel⸗ und Kohlenversorgung in ÜUeberein⸗ stimmung mit den Eisenbahnverwaltungen der Länder ange⸗ ordnet, was folgt: 1

1. In der Zeit vom 5. bis zum 15. November 1919 ein⸗ schließlich ist auf sämtlichen, dem öffentlichen Verkehr dienenden vollspurigen Haupt⸗ und Nebenbahnen der gesamte Personen⸗ zugverkehr einzustellen. 98

Ausnahmen sind nur zulässig zugunsten des unbedingt notwendigen Arbeiterverkehrs und des Vorortverkehrs der Großstädte. 1

2. Nach dem 15. November 1919 dürfen auf den zu 1

nur die im Interesse der Echattung des Wirtschaftslebmt⸗“ un⸗ bedingt notwendigen Züge gefahren werden. 8“ 3. Der Reichsverkehrsmininer hat die Durchführung ver Verordnung zu übermachen. G Berlin, den 1. November 19190. Die Reichsregierung. Bauer. Schmidt.

Verordnung,

11“

der Eisenbahngüüterwagen. Vom 2. November 1919. 1 der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗

]

Auf Grund 2i treffenven Befugnisse wird nach Maßgabe des Etlasses, he⸗ treffend die Auflösung des Reichsministeriums sür wartschaft⸗

liche Demobilmachung vom 26. ÄApril 1919 (RGBl. Seite 438) angeordnet wie folgt: 1

§ 1. Es ist verboten, Wagen, die von der Eisenbahn zur Be⸗ förderung bestimmter Güter gestellt sind, zur Verladung anderer Guter zu verwenden, oder Wagen, die beladen eingegangen sind, nach Entladung ohne Einverständnis der Eisenbahn wieder zu beladen.

§ 2. Es ist verboten, Güter zur Beförderung mit der Eisen⸗ bahn aufzuliefern, sofern die Eisenbahn durch öffentliche Bekannt⸗ machung die Beförderung dieser Güter mit der Eisenbahn sei es allgemein, sei es für bestimmte Verkehrsbeziehungen als im öffent⸗ lichen Interesse unzulä sig bezeichnet hat.

§ 3. Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 88 1 und 2 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, erkannt werden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Berlin, den 2. November 1919.

Der Reichsverkehrsminister. Ir s1.

Verordnung 8 über die Erhebung eines durch Aenderung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder sich ““ ergebenden Zwischengewinns. 4* Vom 30. Oktober 1919. v

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirt⸗ schaft vom 17. Äpril 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichsministerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes angeordnet:

Der Unterschied zwischen den Grundpreisen, die bis zum 1. Mai 1919 für die an diesem Tage vorhandenen Vorräte an rohen Häuten, Fellen sowie Leder in Geltung gewesen sind, und den durch die Be⸗ ncttcna hargen des Reichsr lschaftsministeriums vom 1. Mai 1919

Angestelltenverbände,

100) für diefelbe ite festgesetzten Grund⸗

PoftscheckRonto: Berlin 41 82. 1919

E11.1u““ 8 2

preisen wird mit den im Abs. 2 porgesehenen Abzügen vom Eigen⸗ tümer durch die Reichslederstelle binnen der von dieser zu bestimmenden Frist zugunsten des Reichs eingezogen. Von dem Preisunterschiede kommen in Abzug 1“ a. bei Gerbereie.nn,nn 20 vom Hundert b. bei Schuhsabrisen . . . . ... 10 . c. bei allen übrigen Zahlungspflichtigen. 15

Der nach § 1 zu entrichtende Betrag wird auf Grund der gemäß der Bekanntmachung des Reichswirtschaftsm nistertums vom I. Mai 1919 (Reichsanzeiger Nr. 101) erfolgten Bestandserhebung von der Reichslederstelle errechnet und dem Zahlungspflichtigen durch Bescheid mittels eingeschriebenen S bekanntgegeben.

Soweit in den angemeldeten Vorräten ohne Verschulden des Zablungspflichtigen durch Diebstahl, Raub, Feuer oder in anderer Weise Verluste eintreten, wird der zu entrichtende Betrag auf An⸗ trag durch einen Nachbescheid entsprechend ermäßigt.

Einsprüche gegen die B scheide müssen binnen einer Augschluß⸗

t von einem Monat seit dem Tage, an dem der Bescheid dem Zahlungspflichtigen zugegangen ist, bei der Reichslederstelle durch eingeschriebenen Brief eingelegt sein.

v⸗ Zahlung ist in bar an die Reichslederstelle in Berlin zu leisten. Sie kann in drei gleichen Raten erfolgen. 1 Diese Raten sind spätestens in den Monaten November, Dezember 1919, Januar 1920 zu leisten. * Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Zahlungspflicht nicht berührt. 84

Die Zahlung kann auf Antrag des Zahlungspflichtigen geger eine Jahresverzinsung von 5 vom Hundert durch die Reicsledecehe gestundet werden. 5 5

Die Reichslederstelle ist berechtigt, nach erfolgter Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu gestatten. Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§ 6.

n Falle unpünktlicher Zahlung werden die nach § 2 fest⸗ Behrn wie Gemeindeabgaben beigetrieben und an die Rei stelle abgeführt. 842

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1919. 1 Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt 8

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esetzten sleder⸗

.

övZBalan a .“

Der Verband Säöchsisch⸗Thüringischer Webereien, E. V., Leipzig, hat, beantragt, den zwischen ihm, der Konpention Sächsisch⸗Thüringischer Färbereien, Greiz i. V., dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer lten dem Deutschen Privat⸗Be⸗ amten Verein, Magdeburg, und dem Zeutral⸗ verband der Handlungsgehilfen, Sitz Berlin, am 19. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten der Sächsisch⸗Thüringischen Webereien gemäß 8 2. der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Elsterberg, Berga, Klein⸗ reinsdorf, Oelsnitz i. V., Gera mit den Ortschaften des Amts⸗ gerichtsbezirks Gera, Greiz, die Ortschaften des Amtsgerichts⸗ bezirks Greiz, Langenwetzendorf, Meerane, Glauchau, den Orten des Amtsgerichtsbezirks Meerane, Glauchau, Lichtenstein, Rochlttz i. Sa., Pößneck, Reichenbach nebst den Orten des Amtsgerichtsbezirks Reichenhach und Treuen, Lengenfeld i. V., meareaff Ronneburg, Weida und Zeulenroda fuͤr allgemein verbindlich zu erklären. 1b b .

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. November 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3085 an das Reichsarbeitaministerium, Berlin, Luis straße 33, zu richten.

Berlin, den 23. Oktober 1919. 3

c Der Reichsarbeitsminister. Schlicke. Bekanntmachung.

Der Arbeitgeber⸗Schutzverband für Riesa Umgegend, die Arbeitsgemeinschaft freier An⸗ gestelltenverbände, Ortskartell Riesa, der Gewerk⸗ schaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände und der Gewertschaftsbund der Angestellten haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen am 11. Oktober 1919 8“ 3 Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten und Werkmeister gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reicha⸗ Gesetzbl. S. 1456) für den Amtsgerichtsbezirk Riesa für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.