1919 / 273 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Nov 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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.

Inhalt des amtlichen Teiles. Ge“ Dentsches Reich. 8 8 Bekanntmochung zur Verordnung übe Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24 Oktober 1919. Anorbnung, betreffend dos Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapi 1 d Ueberlassung

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Ergänzung zu den b ausländi cher We tpopiere an das

Ve ordnung über eeene Vexordnung über die Verwenduna . Häuten von Schigchtvi h und Schlachipferden. d Verpflichtüng der Lederhersteller, den

des Mehrerlöses aus den

Verordnuͤng, bvetreffen Unterschied zwischen dem von ihnen für Häute und⸗Felle ge⸗. zahlten und dem von der Reichslederstelle festgesetzten Betrag

aan diese abzuführen AAXA4A“

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung von Bundesrats⸗ verordnungen ühber die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wäur⸗ und Strickwaren. 8 I111““

Branntweinerzeugung und Bi anntweinverbrauch im Monat Sep⸗ tember 1919 und die im selben Monat zollfrei abgelassenen Branntweinmengen. 1““ 6

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Handelsverbote. A“

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Bekanntmachung

zur Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital⸗ flucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820).

Vom 22. November 1919.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitaflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820) genehmige ich:

8 1) Von den Vorsch iften dieser Verordnung werden solche Wert⸗

papiere, welche Eigentum des Reichs, der Länder, Gemeinden

(Gemeindeverbände), sonstiger öffentlich⸗rechtlicher Körverschaften

oder von Stiftungen sind, die von öffentlich⸗recht⸗ lichen Körperschaften unmittelbar verwaltet werden, ausgenommen.

Bei der Uebergabe von Zins⸗ oder Gewinnanteilscheinen sowie von ausgelosten, gekündigten oder zur Rückzahlung fälligen Stücken solcher Wertpapiere zur Einlösung ist indes in der Weise zu verfahren, daß der Bank jeweils

ein summarisches, mit Unterschrift und Stempel der Be⸗

börde versebenes Verzeichnis der einzulösenden Zins⸗ oder

Gewinnanteilscheine, z. B. „48 Stück 3 prozentige Anleihe der Stadt Freiburg 1890 zu je 35 ℳ“ übergeben wird. Dieses Verzeichms ist von der Bank 3 Jahre lang aufzubewahren.

2, Abweichend von den Vorschriften der §§ 1 und 3 der Ver⸗ ordnung dürfen Banken bis auf weiteres Zins⸗ oder Gewinnanteil⸗ scheine sowie ausgeloste, gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Stücke von inländischen Wertpapieren auch unter der Voraussetzung zur Ein⸗ lösung annehmen, daß der Eigentümer ihnen ein Verzeichnis seines gesamten Besitzes an Wertpapieren unter Angabe des Nen werts, der Galtung und der üblichen Unterscheidungsmerkmale in dreifacher Aus⸗ fertigung einreicht. Die Banken haben eine Ausfertigung des Ver⸗

zeichnisses binnen einer Woche nach der Annahme der Zins⸗ oder Gewinn⸗ anteilscheine oder der ugseleste⸗ gekündigten oder zur Rückzahlung fälligen Stücke zur Einlösung an das für den Eigentümer der Wert⸗ papiere zuständige Finanzamt (Besitzsteueramt) weiterzusenden, die zweite Ausfertigung dem Eigentümer wieder auszuhändigen

die dritte Ausfertigung zu den eigenen Akten

zu nehmen und drei Jahre lang auflubewahren. Abänderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses dürfen nur in Form von Zusätzen erfolgen, welche ebenfalls in dreifacher Ausfertigung einzureichen und wie die vorsrwähnten Ausfertigungen der Verzeichnisse zu be⸗

handeln sind.

Es wird darauf hingewiesen, daß Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften von der Strafandrohung im § 7 der Ver⸗ ordnung über Maßnahmen gegen die Kapltaflucht vom 24. Oktober

8

1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820) betroffen werden.

Berrlin, den 22. November 1919.

8 Reicheminister der Finanzen Erzberger.

Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr. oder Verpfändung ausländischer W * Vom 25. November 1919. 1t Im Anschluß an die Anordnungen, hetreffend d06 Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer

Veräußerung ertpapiere.

Wertvapiere vom 26. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 339), vom 21. Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl S. 474) vom 24. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 685) und vom 22 September 1919 (eichs⸗Gesetzbl. S. 1708) wird auf Grund des Gesetzes zur Abänderung der Verordnung über ausländische Weripapiere vom 22. März 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 260) vom 1. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 264) hiermit angeordnet:

1) Die Wirksamkeit der Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere, vom 26. März 1919 wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 30. November 1919 der 31. Januar 1920 tritt.

2) Diese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung fol⸗ genden Tage in Kraft.

Berlm, den 25 November 1919. 8

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Schroeder.

Auf Grund der Verordnung über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 (Resche⸗Gesetzbl. S. 260) in der Fassung des Gesetzes vom 1. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 264) wird im Anschluß an die Bekanntmachungen des Reichsministers der Finanzen, betreffend Ueberlassung ausländischer Wert⸗ papiere an das Reich vom 26. März 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 333), vom 21. Juni 1919 (Reichs⸗Gesetzbl S. 577) und vom 21. November 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1901) hiermit angeordnet: 8

§ 1.

Die Verpflichtung, die im § 1 der Bekanntmachung vom 26. Mär 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 333) bezeichneten Wertpapiere dem Reich zwecks käuflichen Erwerbes zur Verfügung zu stellen, und das Handelsverbot in diesen Wertpapieren werden aufgehoben, soweit es sich um Wertpapiere derenigen Gattungen handelt, deren käufliche Ueberlassung an das Reich der Reichsminister der Finanzen noch nicht angeordnet hat, und soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein anderes ergibt.

Die Vorschrift des Absatz 1 gilt nicht als Freigabe im Sinne der Ziffer 3 b der Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere, vom 26. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 339). 8

§ 2.

Die Verpflichtung, die im § 1 der Hekasnenacanf vom 26. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 333) bezeichneten Wertpaplere dem Reiche zwecks käuflichen Erwerbes zur Verfügung zu stellen, und das Handelsverbot bleiben bestehen hinsichtlich derjenigen Wertpapiere, deren käufliche Ueberlassung an das Reich vom Reichsminister

der Finanzen auf Grund der Bekanntmachungen vom 26. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 333), vom 21. Juni 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 577) und vom 21. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1901) bereits angeordnet ist, sowie hinsichtlich derjenigen Wertpapiere der⸗ selben Gattungen, soweit sie sich in den Gebieten der früheren öster⸗ reichisch⸗ungarischen Monarchie, in der Schweiz, in den Niederlanden in Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland befinden.

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Diese Bekanntmachung Hi e 1. Dezember 1919 in Kraft. Berlin, den 26. November 1919. Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

Verordnung über Sämereien. Vom 25. November 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:

Einziger Artikel.

Die Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1277) in der Fassuan des Artikel 1 der Verordnung über Sämereien vom 10 Juk 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 641) sowie die Verordnung über den Handel mit Gemüsesämereien vom 19. Oktober 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1255) treten mit dem 27. November 1919 außer Kraft.

Berlin, den 25. November 1919.

Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

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rwendung des Mehrerlöses aus den

on Schlachtvieh und Schlachtpferden. Vom 26. November 1919.

d der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) sowie des § 10 der Verorvnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnesse und für Schlacht⸗ und Nutzoieh

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vom 15. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. 647) und des § 8 der

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Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst vom 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 467) wird verordnet:

§ 1.

Der Mebrwert der rohen Häute und Felle von Schlachttieren (Rindern, Kälbern, Schafen, Pferden, Eseln, Maultieren und Maul⸗ eseln), der sich aus der Steigerung der Preise gegenüber den früheren Höchstpreisen ergibt, wird auf den Tierhalter (als Häutezuschlag) ien 9* den Kommunalverband, in dem die Schlachtung stattfindet, perteilt.

Frühere Höchstpreise sind die stpreise, die in den Bekannt⸗ machungen vom 1. Mai 1919, betreffend Höchstvreise von rohen Groß⸗ viehhäuten und Roßhäuten und betreffend EW“ von Kalb⸗, Schaf⸗, Lamm⸗ und Ziegenfellen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 100), festgesetzt worden sind.

22. Mai

§ 2.

Der dem Tierhalter zustehende Häutezuschlag wird in folgendem Verfahren festgesetzt.

Die Reichsfleischstelle ermittelt bis zum 15. jedes Monats auf Grund der vorhergegangenen Häuteauktionen die durchschnittlichen Erlöse für Häute und Felle der verschiedenen Tiergattungen, berechnet durch Abzug der früheren Höchstpreise die Mehrerlöse je Kilogramm Haut oder Fell, ermittelt, wieviel Haut⸗ oder Fellgewicht durch⸗ schnittlich auf den Zentner Lebendgewicht entfällt, berechnet hiernach die durchschnittlichen Mehrerlöse je Zentner Lebendgewicht und setzt die Häutezuschläge in Höhe von ·10 dieser Beträge für die verschiedenen Tiergattungen fest.

Bei sämtlichen Ermittlungen hat die Reichsfleischstelle Sach⸗ verständige des Schlächtergewerbes, des Häutehandels und der Land⸗ wirtschaft zuzuziehen.

„Die festgesetzten Häutezuschläge sind rechtzeitig bekanntzumachen. Sie gelten jeweils von dem auf den 14. eines Monats folgenden Montag ab.

8 3.

Die Zablung des Häutezuschlags an den Tierhalter erfolgt gleich⸗ zeitig mit der Bezahlung des Tieres und auf der Glrundlage des für das Kier bezahlten Gewichts.

„Der Betrag der Häutezuschlags darf bei Thtsteas. dem Ab⸗ nehmer in Rechnung gestellt werden. Eine Umsatzgebühr darf von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen (Viehhande sverbänder, Fleischversorgungsstellen) für diesen Zuschlag nicht erhoben werden.

§ 4.

Ueber die Verwendung des verbleibenden Restes des Mehrwerts der rohen Häute und Felle bestimmt der Kommunalverband, in dem die Schlachtung stattfindet. 1

Schlächter, die mit Genehmigung des Kommunalverbandes die Schlachttiere unmittelbar aufkaufen, haben, sofern der Kommungl⸗ verband sich nicht die Rückgabe der Häute gesichert hat, an den Kommunalverband diejenigen Beträge abzuführen, die sie tatsächlich über den früheren Höchstpreis und den Häutezuschlag hinaus für die Haut erhalten, abzüglich eines ihnen von dem Kommunalverbande zuzubilligenden angemessenen Rohgewinns.

Die Schlächter sind verpflichtet, ihren tatsächlichen Erlös nach⸗ zuweisen. Bis zur Führung des Nachweises wird vermutet, daß der T Rest ie des berechneten durchschnittlichen Mehrerlöses

eträg .

Ueber Streitigkeiten entscheidet endgültig die von der Landes⸗

zentralbehörde bestimmte Stelle.

§ 5. „Die Landeszentralbehörden haben die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimmungen zu erlassen. 3 8

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1919 in Krast.

Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ver⸗ wendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und E“ vom 23. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1714) außer Kraft.

Für Tiere, die vor diesem Tage dem Tierhalter a sind, gelten die bisherigen Benimmungen. 8

Berlin, den 26. November 1919.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobim chung be⸗

treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Er asses, betreffend

Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) fel⸗ gendes verordnet: 1

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§ 1.

Lederhersteller, die auf ihre Quoten für den Monak Dezember 1918 oder die folgenden Monate rohe äuse und Folle von der Deutschen Leder⸗Aktiengesellschaft geliefert erhalten, aber nicht den Preis gezahlt haben, der durch die in Absatz 28 be eich eien Verordnungen jeweils für diese Quoten festgesetz ist sind verpfl chtet, den Unterschied zwischen dem gezahlten Zerrag und dem hierna festgesetzten Preise an die Reichslederstelle innerhalb einer von dieser zu bestim menden Frist abzuführen.

Die genannten Verordnungen sind:

a) die Bekanntmachung der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung vom 30. November 1918 (Nr. F. R. 1./12. 18. K. R. A.),

b) die Nachtragsbekanntmachung der Kriegs⸗Robstoff⸗ Ab⸗ teilung vom 26. Dezember 1918 (F. R. 800. 12. 18.

9 K N.na; bekanntmach

c) die achtragsbekanntmachung vom 28. März 1919