1919 / 275 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Inhalt des amtlichen Teiles. 8 Bewirtschaftungsstelle Gelegenheit zur Aeußerung geben, die den Ver⸗

1 Deutsches Reich. . bbave Handlung bezieht. Ernennungen ꝛc.

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25 Pf.

Die erneute Hauptverhandlung findet vor der Strafkammer statt.

kehr mit dem Gegenstande zu überwachen hat, auf den sich die stvaf. Auf Antrag des Staatsanwalts ist die Sache zur neuerlichen Ver⸗ v handlung vor das Schöffengericht zu verweisen, wenn nach den Vor⸗

§ 3. ““ schöften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Sache zur Zuständigkeil des

Die Wuchergerichte werden bei den Landgerichten errichtet. Schöffengerichts gehört oder der Staatsanwalt für sie die Zuständigkeit

1“ BVerordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß für den Bezirk des Schöffengerichts hätte begründen können

39. Preistreiberei (Wuchergerichte). 3 eines Landgerichts mehnere Wuchergerichte oder daß für den Bezirk Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Sonder⸗ mehrerer Landgerichte ein oder mehrere gemeinschaftliche Wucher⸗

gerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei. gerichte errichtet werden. und über das Verfahren erläßt der Reichsmi⸗

Verordnung über die Verjährungs⸗ und Vorlegungsfristen. Wind mach Abs: 2 ein Wuchergericht an amem Orte errichtet, Bekanntmachung der Gegenstände, die als lebenswichtig im wo kein Landgericht ist, so wird es dem Amtegericht angeglisdert. inne der verschärften Strafbestimmungen für verbotene

§ 15. Die näheren Vorschriften über die Bildung der Wuchergeric m der Juüstiz 1 der Justiz.

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Artikel II. 8

Im § 1 der Verordnung gegen den Schleichhandel vom 7. März

84. Veꝛordnung gegen den Schieöchandel: usfuhr anzusehen sind. Das Wuchergericht ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 112) erhält der Abs. 1. folgende Fassung:

Betanntmachung zur Verordnung über Maßnahmen gegen die eischließlich des Vorsitenden und mit zwei Schöffen besetzt. Außer⸗ Seenteleac G, Z hhehans 1ches Mahnahmen geben 1. 1“ Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.

Ausführungsbestimmung der Schiffahrtsabteilung zur Ver⸗ Den Vorsitzenden des Wuchorgerichts und seinen Stellvertreter ordnung, betreffend Verwendung der Fahrzeuge der Binnen⸗ sowie die übrigen richterlichen Mitalioder und deren Stellvertreter schiffahrt für Lebensmittel und Kohle. bestimmt die Landegjustizverwaltung oder mit deren Ermächtigung

Betanntmachung, betreffend den Prämientarif te Fer⸗ der vnn 5 sht & öö e. 1 sicherungsgenossenschaft der Privatfahrzeug⸗ un eittier don den Schöffen soll der eine dem Kreise der Verbraucher, der besitzer. gsgenossenschaf Privatfahrzeug andene dem Kreise der Erzeuger oder Handeltreibenden angehören.

Aufhebung eines Handelsverbots.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 227 des Reichs⸗ Auf das Verfahrven vor den Wucheraerichten fünden die Vor⸗ lichen Preistreiberei 1 der Verordnung gegen den Sch

latts. dbesscchriften der Styosprozeßordnung Anwendung, sowert micht imdieser Ver⸗ Gesetzb g Preußen. 8 ordnung oder auf Grund dieser Verordnung ein anderes bestimmt ist. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Gebührensätze der bezeichneten 25. h 85 Abf Preußischen Staatsbank (Seehandlung) für die Aufbewahrung den ondentlichen Gerichten der Beschuldigte wegen Fluchtverda und Verwaltung von Wertpapieren Unterfuchungshaft genommen werden, ohne daß der Werdacht der Handelsverbote. ö

anwaltschaft bei dem Vorsitzenden des Wuchergerichts die An⸗ beraumung der Hauptverhandlung beantragt. Eine Eröffnung des

3 1 9. dBächergerichte gehörlaen Sache einen emtsrichterlichen Strasbefehl,

14 Deuts 8 e 88 eich 8 1 8 5 n sie Gee fh. den Fen. deß der 8b 1 Der Artilleristenmaat der Reserve Franke und der findet, die Strafe ohne zuptverhandlung festsetzen, oder daß der ehemalige F. T. Maat Tranow sind zu Geheimen Marine⸗ 1 nnd gi G xööö Fstn ; es Wuchergerichts zur Verhandlung und Entscheidung dadur 8 technikern in der Admiralität ernannt worden. gründen, daß sie für diesen Fall die Anberaumung der Hauptver⸗

des Einspruchs kann die Stactsanwaltschaft in dieser Weise die Zu⸗

§. 1 Abs. 1. § 4 Abf. 1 der Verordnung gegen Preis

fandlung vor dem Wuchergerichte baantragt. Auch nach Einlegung erkannt werden.

Wer Gegenstände, für die Höchstpreise festoe etzt sind oder die sonst einer Verkehrsregelung unterliegen, unte vorsätzlicher Verletzung der zur Regelung ergangenen Vor⸗ chriften oder unter Verleitung eines anderen zur Verletzung ieser Vorschriften oder unter Ausnutzung der von elnem anderen begangenen Verletzung dieser Vorschriften zum Zwecke der Weiterveräußerung mit Gewinn erwirbt oder wer sich zu solchem Erwerb erbietet, wird wegen Schleichbandels mit Gefängnis bestraft. Danchen ist auf Geldstrafe bis zu

fünfhunderttausend Mark zu erkennen. In besonders schweren Fällen des Schleichhandels und fessegedäge ler

eichhandel, ei

stneiberei) ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Geldftrafe zu

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fünfhunderttausend Mark. 8 ““ ö“ Neben der Strafe ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte z

zu t darf im Verfahren vor den Wuchergerichten und vor erkennen und anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kesten des

zuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 8 Eine Verurteilung nach Abs. 1 gilt, wenn sie wegen Schleich⸗

Flucht einer weiteren Begründung bedarf. handels erfolgt, als Vorbestrafung im Sinne des § 2 der Verordnung

§ 8 2 eeh henne⸗ wenn sie Eece- vemzce Preistreibere ““ 8 üö“ 3 erfolgt, als Vorbestrocfung im Sinne des § 5 der Verordnung geg

Die öffentliche Klage wird dadurch erhoben, daß die Staats⸗ Preisttevbered 89 8 .“

§ 3. Wer es unternimmt, Gegenstände, die der Reichsmvirischafts⸗

Hauptverfahrens findet nicht statt. minister als lebenswichtig bezei 1 die erforderli 3 5 289. if ebens g bezeichnet hat, ohne die erforderlicke Ge⸗ Beantvagt die Staatsanwaltschaft in einer zur Zuständigkeit der nehmigung aus dem Reichsgebiet auszuführen, wird mit Gefänon

nicht unter drei Monaten, bei mildernden Umständen mit Gefänenis bis zu einem Jahre bestraft. In besonders schrreren Fällen ist die

Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

Neben der Strafe ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttauf⸗ Mark zu erkennen. Noben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sehen Hechehe⸗ ist darauf zu erkennen. Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so ist auf Gesängnis

v1u4“ 1“ 8 s Hampruͤchs S 88 1 berse U Verordnung ständigkeit des Wuchergerichts begründen: diese Vorschrift gilt ent⸗ bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark

gegen Schlei sprechend für das Verfahren nach vorvangegangener polizeilicher Straf⸗

über Sondergerichte verfügung.

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oder auf eine dieser Strafen zu erkennen. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkann

und Preistreiberei (Wuchergeri Die Ladungsfrist 216 der Strafprozeßordnuna) beträgt drei werden, auf die sich die strosbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,

84 Vom 27. November 1919. Tage.

ob sie dem Täter gehören oder nicht. Auch ist neben der Strafe ein Betrag einzuziehen, der dem durch

Auf Grund des Gesetzes über die vereinfachte Form der Im Verfahven vor dem Wuchergericht ist die Verteidigung not⸗ die strafbare Handlung erzielten Gewinn enispricht. Auf die Ein⸗ Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom wendig, wenn der Angeklagte taub oder stumm ist oder das sechzehnte n.ä die Vorschriften der §§ 7, 9 bis 13 der Verordnung 2

17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs⸗ Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn ein Verbrechen den gegen

kegjerung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der ..oC“ e orsibende des Wuchergerichis dem

reistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 395) ent⸗ prechende Anwendung. . Neben der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 anzuordnen, daß

verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen

Ausschusses folgendes verordnet: bestellen. Ein Verteidiger soll insbesondere bestellt werden, wenn der Artikel 1 Beschuldigte nach seinem Bildungsgrad oder deswegen, weil er nicht 8 auf freiem Fuße ist, oder wegen der Schwierigkeit der Sache der

E“ wird ein Wuch richt eigenen Wahrnehmung seiner Rechte nicht gewachsen erscheint. zur schleunigen Aburteilung folgender Stvaftaten eingesetzt:

§ 10. der Verbrechen und Vergehen wider die Verordnung gegen Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Wuchergericht den Schleichhandel vom 7. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. nach freiem Ermessen. S. 112) in der Fassung des Artikels II § 1 diefer § 11.

timmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

ordnung, Mit Zuf 2. der Verbrechen und Vergehen mwider die Verordnung gegen kann das Festzmrman t auch dann verhandeln und entscheiden, wenn Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 395) sich in der Hauptverhandlung herzusstellt, daß die Zuständigkeit des hhen gegen sonftige Vorschriften, welche die Wuckergerichts nach §.! nicht gegeben ist. ö Ueberschreitung von Höchstpreisen mit Strafe bedrohen.. Dies gilt nicht für Straftaten, die zur Zuständigkeit des Reichs⸗ . und Vengehen nach Artikel I11 §§ 2, 3 dieser gerichts oder der Schwurgerichte gehören. wordnung, § 12. er Vergehen gegen § 5 der Verordmung zur Fernhaltung Stellt sich heraus, daß sich die Sache nicht zur schleunigen Ab⸗ unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September urteilung eignet, so hat das Wuchergericht die Sache an 1egee⸗ 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) in der Fassung des liche Gericht zu verweisen; auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist die Artikel III Nr. 2 dieser Verordnuna. Sache an das Schöffengericht zu verweisen, wenn sie zwar an sich zur Hos Wuchergericht ist ferner zuständia für anderve nach den Vor⸗ uständigkeit der Strafkammer gehört, der Staatsanwalt aber die (een des Gerichtsverfassungsgesetzts zur Zuständiakeit der Zuständigkeit des Schöffengerichts hätte begründen können. 1G n2. oder der K gehörige E“ § 13. bere hungen und Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften egen die Entscheidungen des Wuchergerichts findet kein Rechts⸗ die öffentliche Bewirtschaftung von Gegenständen. soweit sie in att. lscheidunge Wuchergerichts findet Rech. pellbsicht begangen sind, eine im Abs. 1 bezeickmete Straftat vor⸗ Ueber Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorsitzenden ent⸗ iten oder zu fördern oder den Täter zu beaünstigen scheidet das Wuchergericht endgültig.

vodaß dieselbe Handlung noch ein anderes Strafaesetz verletzt, steht § 14 ja rständigkeit des Wuchergerichts nicht entgegen. Ueber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Strafkammer.

8 § 2.

hevalltschaft soll nur solche Straßse vor die Die Wisderaufnahme zugunsten des Verurteilten findet auch dann bringen, die sich zu einer schleunigen -rteilumg statt, wenn Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die es 1““ 8 notwendig erscheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nach⸗ Das or der Stootsanwalt zas Verfahren wecen einer Straftat zuprüfen. De Vorschwft des § 403 der Strafprozeßordnung bleikt 1 1 Abs. 1 begeichnsten Art ernste t, soll er der Behörde oder berührt. böe“ 1“

den Bezirk eines

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ist; in den Fällen des Abs. 4 kann dies angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt; die Bekanttmachung kann auch durch Anschlag an oder in dem Geschäftsraum des V. urteilten erfolgen. 8 ö“ Artikel I. h Die Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom ndel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) wird ge⸗ ndert, wie folgt: 1 1. Als 4 a und 4b werden folgende Vorschriften eingestellt:

§ 4 a.

Wird ein Handeltreibender vom Wuchergerichte wegen einer Straftat verurteilt, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb dartut, so kamn ihm das Wuchergericht im Urteil den Handel mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen zineretn. nef Vorläufig kann das Wuchergericht die Anordnung durch Beschluß reffen.

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Wiederaufnahme des Handelsbetriebs gestatten, wenn seit dem Urteil mindestens drei Monate verflossen sind. 8

§ 4 b. Ist nach §§ 1, 3, 4a dieser Verordnung oder nach anderen während des Krieges oder der Ucbergangszeit erlassenen Vorschriften jemandem der Handel untersagt oder die erforderliche Erlaubnis zum Handel nicht erteilt oder ist die Erlaubnis zuvückgenommen worden, so ist jedes hiernach unzulässige Geschäft nichtig, eichviel od die Person, welcher der Handel untersagt ist oder die Erlaubnis zum veasdeiit das Geschäft selbst oder durch eine vorgeschebene Person 2. Der § 5 erhält folgende Fassung: 1 8 Mit Gefängnis und mit strafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer selbst oder durch eine vorgeschobene Person oder als vor⸗ chobene Person einen Handel betreibt, obwohl der Handels im § 4 b bexeichneten Vorschriffen un⸗

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