1919 / 278 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

8 1 für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht überst g öö“

eigen: 1 a) Schwefelsäure bis 80 vom Hundert Monohydrat einschließlich: 1432 für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis; b) Schwefelsäure über 80 vom Hundert Monohydrat aus⸗ schließlich bis 92 vom Hundert Monohydrat einschließlich: 2820 fr 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis abzüglich 363 kür 1000 Kilogramm Crzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit; c) hochkonzentrierte Saͤure über 92 vom Hundert Monohydrat Rausschließlich und Oleum bis 40 vom Hundert freies Anhydrid ein⸗ schlas h 1740 für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Er⸗ zeugnis abzüglich 38 für 1000 Kikogramm Erzeugnis in abge⸗ ieferter Beschaffenheit; d) für unter a, b und & nicht genannte Stärkegrade sowie Schwefelsäure von besonderer Beschaftenbeir wie z. B. chemisch reine chwefelsäure oder Akkumulatorensäure: die unter a, b und g ge⸗ nannten Höchstpreise mit einem den Erzeugungskosten angemessenen 1 Zuschlog ür 1000 Kilogramm Erzeugnis. Deie Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle. 1 1 b Der Preis für Abfallschwefelsäure darf nicht höher seißg als sich bei der Zugrundelegung des Höchstpreises für Schwefelsäure mit 78 vom Hundert Monohydrat unter Berücksichtigung eines handels⸗ üsktacn Aafchge. hebe anan seftyesebten pretse fud Hnaftra 1 ie in dieser Verordnung gesetzten Preise sind H preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

§ 2.

Zum Zwecke des Ausgleichs zwischen den durch § 1 festgesetzten Höchstpreisen und den angemessenen Erzeugerpreisen wird eine Umlage erhoben. Ueber die Art der Erhebung werden besondere Be⸗

stimmungen getroffen. 8 Die Umlagebeträge sind an die Chemikalien⸗Aktiengesellschaft ab⸗ zuführen, die sie nach den Weisungen des Reichswirtschaftsministers iu verwenden hat, und können ersorderlichenfalls auf Ersuchen des Reichswirtschaftsministers wie öffentliche Abgaben beigetrieben werden

§ 3. Zuschläge für Verpackung und Versand. 1. Lieferung in Kesselwagen.

2) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnet werden. Der Wagen ist spätestens an dem dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts

folgenden Werktag zu entleeren und zurückzusenden. Die Be⸗ rechnung weiterer Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, ist

nicht zulässig⸗

8 b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die Berechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht zulässig. Der vom Säureempfänger gestellte Wagen ist spätestens am

woeiten Werktag nach Eingang zu füllen und abzusenden.

2. Lieferung in Eisenfässern.

2 Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihwese gestellt, so darf eine Mietgebühr von nicht mehr als 2,50 Mark für je 100 Kilo⸗ gramm Säuregewicht einschließlich Füllgebühr berechnet werden; die Eisenfässer sind innerhalb vier Wochen, vom Tage des Versandes bis um Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter Rückgabe darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu 5 Mark Leihgebühr berechnet werden. bb) Wird bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Eisenfässer an den Saͤureempfänger die Rückgabe der Fässer an den Verkäufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben werden, der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise nicht mehr be⸗ tragen, als die Mietgebühr nach 2a für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde. 0) Bei Stellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der Verkäufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm Säuregewicht berechnen. ““

3. Lieferung in Korbflaschen. 8 8 8 .a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf außer einer Füllgebühr von nicht mehr als 1 Mark für je 100 Kilogramm Säuregewicht eine Mietgebühr von nicht mehr als 3 Mark das Stück für jeden angefangenen Zeitraum von zwei Monaten, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer gerechnet, längstens für einen Zeitraum von vier Monaten berechnet werden. Für Korbflaschen, welche 8 Auf⸗ sorderung des Säureverkäufers vom Empfänger nicht innerhalb dieser viermonatigen Frist zurückgegeben sind, darf außerdem die Erstattung des Wertes beansprucht werden.

P) Wird bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen an den Säureempfänger die Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise der Flaschen nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach Za für die vom Säureempfänger heanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.

c) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säure⸗ impfänger darf nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 1 Mark für * 100 Kilogramm Säuregewicht berechnet werden.

d) Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, bie Säure aus ee auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer den Aufschlägen 1⁸ s. Za oder c einen Aufschag für Wagen⸗ niete von nicht mehr als 75 Pfennig für 100 Kilogramm Säure⸗ gewicht berechnen.

§ 4.

Bestimmungen für Wiederverkäufervon Schwefel⸗ sfäure (Händler).

1. Bei Lieferung von Schwefelsäure und Oleum unmittelbar on der Erzeugungsstelle 887 der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, dem Käufer über die in den §8 1 und 2 verzeichneten hHreise hinaus einen Aufschlag von nicht mehr als 6 vom Hundert er durch den § 1 vorgeschriebenen Höchstpreise berechnen, außer den Auslagen für Fracht, Frachtspesen und Verpackung.

ALiefert der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, Schwefelsäure und Oleum vom eigenen Lager, so darf er für je 100 Kflogramm Fmau aaß über die in den §§ 1 und 2 ver⸗

zeichneten Preise hinaus, außer den wirklichen Ausgab en für Fracht, Transportversicherung und Rollgeld, letzteres in tatsächlich ent⸗ standener Höhe, aber höchstens die b.z..8 Bahnspeditionssätze, einen allgemeinen Aufschlag von 7,50 für je 100 Kilogramm 8 t 1 Gawefels inschließlich chemt M2. Bei Lieferung von wefelsäure, einschließli hem reiner Schwefelsäure in Mengen, wefen 5 nttedlseun nicht nüsch chreiten, darf der Verkäufer die ihm bis zur Lieferung auf sein Lager swach eeen Unkosten, soweit sie den Höchstpeeisen entsprechen, zu⸗ glich 20 Pfennig für das angefangene Kilogramm Säure berechnen.

. § 5. Diese Bestimmungen treten mit Wirkung ab 1. Dezember 1919 in Kraft. Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwefelsäure nd Oieum vom 18. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1810) und ie Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die wate Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915, vom 30. Juni 919. (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 124) treten außer

Betlin, den 2. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister.

16““ Bekanntmachung, 1 betreffend Aufhebung der Ermächtigung der Zoll⸗ stellen, die Ausfuhr gewisser Waren des 17. Ab⸗ schnitts des Zolltarifs ohne Ausfuhrbewilligung

zuzulassen.

Hiermit h ich zur öffentlichen Kenninis, daß die den Zollstellen durch Verfügung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung mit Wirkung vom 1. September 1919 ab erteilte Ermächtigung, Waren der Ziffern 884a und 884 b des Statistischen Warenverzeichnisses („Waren ganz oder teil⸗ weise aus vergoldeten oder mit Gold belegten plattierten)] unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern Felaec ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen, durch Verfügung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung R. K. Exp. 20 483 * zurückgezogen worden ist für: Waren ganz oder teilweise aus mit Gold belegten (plattierten) üäüänedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (aus den Nummern 884a und 884b des Statistischen Warenverzeichnisses). 8 Berlin, den 1. Dezember 1919. 1 1

Der Reichswirtschaftsminister.

———

Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Ausfuhr⸗ und Durchfuhr⸗ verbots für Waren des 19. Abschnitts des Zoll⸗ tarifs (Feuerwaffen, Uhren, Tonwerkzeuge, Kinder⸗ spielzeug).

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 129 vom 2. Juni 1917), betreffend das Aus⸗ und Durchfuhrverbot für Waren des 19. Abschnitts des Zolltarifs, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

1) In Ziffer III dieser Bekanntmachung (Freiliste) sind die fol⸗ genden Waren zu streichen: 8

8 8 Ausfuhrnummern 6 des Statistischen

Warenverzeichnisses

b „Alus Abschnitt 19 C: 12. Geigen, auch als solche erkennbare Teile davon 941 a 13. Celli, Kontrabässe und andere Streichtonwerk⸗ zeuge, auch als solche erkennbare Teile davon . 941b 14. Zithern, auch als solche ertennbare Teile davon 9418 15. Gitarren, Harfen, Mandolinen und andere Zupf⸗ öö“ auch als solche erkennbare Teile 1111414224“ 16. Fagotten, Flöten, Klarinetten, Oboen, englische Hörner und andere in der Regel aus Holz her⸗ gestellte Blastonwerkzeuge, auch als solche er⸗ öI11A64*“ . 17. Trompeten und andere Blastonwerkzeuge aus Messing, Neusilber, Kupfer, Glas, Ton usw., auch als solche erkennbare Teile davon.. .. Spielwerke (Spieldosenwerke) ohne Gehäuse, bei einem Reingewichte des Stückes von 500 g oder darunter, und als solche erkennbare Teile davon; Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken (Phonola, Pianola usw.) und als .“ solche erkennbare Teile davon.. . . . aus 943 a Aristons, Drehorgeln, Orchestrions und andere 1 ähnliche mechanische Spielwerke und als solche T 88116161666“ fertige Mundharmonikas (soweit sie nicht Kinder⸗ spielzeug sind) . . . . . . . . . . . . aus 944 a fertige Ziehharmonikas (soweit sie nicht Kinder⸗ c11116151ö111 Trommeln, Pauken und Tonwerkzeuge, nicht be⸗ sonders genannt, auch als solche erkennbare Teile cCC1777776161462

2) Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.

Berlin, den 3. Dezember 1919.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Keim. 1

——

1“

Der Anhaltische Anwaltverein und die An⸗ haltischen Ortsgruppen der Rechtsanwalts⸗ und Norariatsangestellten in Leipzig) und des Ver⸗ vandes der Bürvangestellten Deutschlands (Sitz Berlin) haben beantragt, den zwischen ihnen am 27. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen der Anwaltsangestellten Pna § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 9 eichs⸗

esetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Anhalt für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4620 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 22. November 1919.

Der Reichsarbeilsminister. . ä

1“

Bekanntmachung.

Die Arbeitsgemeinschaft ländlicher eber und Arbeitnehmer der Provinz Brandenburg het beantragt, den zwischen dem deutschen Land⸗ arbeiterverband und dem Verband 1n Interessen der Landwirte des Kreises Osthavelland am 14. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die landwirtschaftlichen Arbeiter und Handwerker in landwirtschaftlichen Betrieben Fmaß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ setzol. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Osthavelland für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Dezember 1919 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 4884 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den B. November 19 9. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Arbeit⸗

ahrung der.

Bekanntmachun g.

Der Gewerkschaftsbund der Angestellten (Fach⸗ Eesne Spiritus⸗Industrie, Likörfabrikation und haesfkenter. hat beantragt, den zwischen ihm, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ Verbönde, dem Verein der Likörfabrikanten und Branntwein⸗Interessenten von Groß Berlin und der Provinz Brandenburg E. V., dem Verein der Wein⸗ roßhändler von Berlin und der Provinz Branden⸗ urg, der Spritbank Aktiengesellschaft und der Spirituszentrale G. m. b. H. Berlin, am 10. Sep⸗ tember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag sowie den am 26./27. September 1919 zu § 5 Gruppe III dieses Tarif⸗ vertrages vereinbarten Nachtrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten der Likörfabrikation, des Weingroßhandels und der Spiritus⸗ Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 de ee- S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes roß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4213 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 25. November 1919. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

——n.

Bekanntmachung.

Der Verband der mecklenburgischen Photo⸗ Fe ben, Ortsgruppe Rostock, und der Verband der ithographen, Steindrucker und verwandten Berufe (Deutscher Senefelder⸗Bund), Zahlstelle Rostock i. M., haben beantragt, den zwischen ihnen am 16. September 1919 abgeschlossenen TVarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im photographischen Gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Rostock und Schwerin (i. M.) für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5282 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 25. November 191919.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

———V,

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Landesausschuß Bayern in München, hat beantragt, den zwischen dem Industrie⸗ und Handelsrat der Oberpfalz r verband für den Kleinhandel), dem Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestelltenverbände, Orts⸗ ausschuß Regensburg, dem Reichsverband Deutscher Angestellten, Ortsgruppe Regens burg, dem Zentral⸗ verband der Handlungsgehilfen, Ortsgruppe Re⸗ gensburg, und dem Verein „Merkur“, kaufmännischen Verein e. V. Nürnberg, Ortsverein Regensburg und Oberpfalz, am 24. Juli 1919 abgesczlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Kleinhandel gemäß z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗

efetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Oberpfalz (mit Aus⸗ nahme der Stadt Weiden i. O.) für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5130 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 25. November 1919. Der Reichsarbeitsminister.

Der Industrie⸗ und Handelsrat der Oberpfalz,

der Gewerkschaftsbund kuufmännischer Angestellten⸗ Verbände, Ortsausschuß Regensburg, der Reichs⸗ verband Deutscher Angestellten, Ortsgruppe Regensburg, der Zentralverband der NngeFelkten⸗ Ortsgruppe Regensburg, und die Angestellten⸗ gruppe des Vereins „Merkur“, kau van eer Ver⸗ ein E. V. Nürnberg, Ortsverein Regensburg und 8e. haben beantragt, den zwischen ihnen am 18./24. Juki 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für kauf⸗ männische Angestellte im Großhandel und in der Industrie emäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ esetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Oberpfalz (mit e der Stadt Weiden i. O.) für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5133 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. 1““ Berlin, den 25. November 1919. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Glaser, Hamburg 1, und der Mecklenburger Glaser⸗Innungs⸗ verband haben beantragt, den zwischen ihnen am 3. Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Glasergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Freistaaten Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5121 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8 Berlin, den 25. November 1919. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

ratsverordnung über die

8 Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Margarine⸗ und Speisefettwerke, E. V. in Berlin, der Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Sitz Hannover, der Zentralverband christlicher Fabrik⸗ und Transport⸗ arbeiter in Aschaffenburg, der Zentralverband der Nahrungs⸗ und Gerrnielkalatrlearbelter is Düsseldorf und der Gewerkverein der Deutschen Fabrik⸗ und Handarbeiter in Berlinm haben beantrogt, den zwischen ihnen am 5. April 1919 abgeschlossenen Reichs⸗

tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen

der gewerblichen Arbeiter in der Margarine⸗ und Sypeisefett⸗ industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 [Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4054 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, L straße 33, zu richten. E111““

Berlin, den 26. November 1919.

Der

J. V.: Geib.

Bekanntmachung.

Dem Händler Emil Hoffmann und seiner Ehefrau Frieda offmann, geborene Rosenberg, wohnhaft Bergedorf, Gojenbergsweg 7, wird auf Grund der Bundesratzs⸗ verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 die Herstellung von Back⸗ und Konditoreiwaren und der Handel mit diesen

Waren untersagt.

Hamburg, den 1. Dezember 1919. Landherrenschaften. Dr. Grapengeter.

Bekanntmachung. Dem Händler Henry Willi Brockmöller, wohnhaft in Bergedorf, Große Straße 29, wird auf Grund der Bundes⸗ Fernhaltung unzuyerlässiger Personen vom a vom 23. September 1915 der Handel mit Krämer⸗ nd Fettwaren aller Art untersagt. Hamburg, den 1. Dezember 1919.

Die Landherrenschaften. Dr. Grapengeter.

evxra.

Prenßen.

Dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt Aktien⸗ gesellschaft in Halle a. S. wird 8 Grund des Gesetzes nom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit da. Recht verliehen, zum Bau von vier elektrischen Doppelfreilen gen,

und zwar:

I. vom Schalthause in Gröbers bei Halle a. S. nach dem Kraftwerk in Bleicherode der Ueberlandzentrale Südharz

m. b. H.,

II. vom Schalthause in Bitterfeld nach einer in Diesdorf bei Magdeburg zu errichtenden Trans formatorenstation,

III. vom Schalthause in Eisleben nach den zu errichtenden Transformatorenstationen in Nachterstedt, Crottorf, Wilhelms⸗ hall und Halberstadt,

IV. vom Schalthause in Diesdorf bei Magdeburg nach 88 zu Transformatorenstationen in Stendal und Salzwedel . 97 erforderliche Grundeigentum, und zwar für die

itung zu I: in den Kreisen Halle (Stadt), Merseburg, Sangerhausen, dem Saalkreise und dem Mansfelder Seekreis im Regierungsbezirk Merseburg, sowie dem Kreise Graf⸗ schaft Hohenstein im Regierungsbezirk Erfurt, zu II: in den Kreisen Kalbe a. S., Wanzleben und Magdeburg

Stadt) im Regierungsbezirk Magdeburg, sowie dem

Kreise Bitterfeld im Regierungsbezirk Merseburg,

zu III: in den Kreisen Quedlinburg (Land), Oschersleben, Halberstadt (Stadt) und Halberstadt (Land) im Regierungs⸗ bezirk Magdeburg, sowie dem Mansfelder Seekreise und dem Mangfelder Gebirgskreise im Regierungsbezirk Merseburg,

zu IV: in den Kreisen Magdeburg (Stadt), Wolmirstedt, Siendal (Stadt), Stendal (Land) und Salzwedel im Regierungsbezirk Magdeburg

nötigenfalls im Wege der Enteignung 1 erwerben oder,

soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschräukung zu be⸗

lasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an

fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 24. November 1919. Namens der Preußischen Staatsregierung. Der Minister C“ Der Minister für Handel und Gewerbe. des Innern. J. A.: von Meyeren. J. A.: Meister

Der Minister 8 Der Minister für Landwirtschaft, der Domänen und Forsten. Arbeiten.

J. A. Wesener. J. A. Kirschstein.

8 3 Finanzministeriumn.

Bei der Preußischen Central⸗Genossenschafts⸗Kasse ist der Vorsteher, Rechnungsrat Drucker zum Abteilung svorste her ernannt worden.

umiimnechuan

betreffend die Diplomprüfung für den mittleren

Bibliotheksdienst an vissen esrs hat bieten. sowie für den Dienst an Volksbibliotheken.

Die nächste Prüfung findet Montag, den 22. März 1920, und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staats⸗ bibliothek in Berlin statt.

Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Ministerialerlaß vom 24. März 1916, § 5) spätestens am 28. Februar 1920 dem Unterzeichneten, Berlin NW. 7, Unter den Linden 38, einzureichen.

In der Meldung ist n. 1nen8,. auf welche Art oder welche Arten von Schreibmaschinen der Bewerber eingeübt ist. Für die Prüfung können nur Maschinen der Systeme Adler und Smith Premier zur Verfögung gestallt werden. Prüflinga,

die eine andere Maschine benutzen wollen haben sich diese au ihre Kosten zu beschaffen. - . Berlin, den 2. Dezember 1919. Der Vorsitzende der Prüfungskommission. Paalzow.

————

3

1 Bekanntmachung. 8

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) wird öffentlich bekanntgegeben, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben einschätzbare Reinertrag der Neustadt⸗Gogoliner Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft für das Betriebsjahr 1918/19 auf 180 000 festgesetzt worden ist. .“ Kattowitz, den 28. November 1919.

Der Eisenbahnkommissar. Schumacher.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat verfammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volks⸗ wirtschaft und für Rechtspflege, der Ausschuß für Volkswirtschaft sowie die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen, für das Landheer und die Festungen und für das Seewesen Sitzungen.

——

Dem Vorsitzenden der Deutschen Friedensdele⸗ gation in Versailles ist am 12. November folgende Note zugegangen. (Die Veröffentlichung hat sich verzögert, weil der Text zunächst verstümmelt hierher übermitielt worden war.)

Paris, den 10. November. . Herr Präsident! 8 In Beantwortung Ihres Briefes vom 3. Oktober, betreffend die

Kenntnis zu setzen, daß die Auslegung, die in diesem Schreiben ge⸗ geben wird, weder dem Buchstaben noch dem Geiste des des Versailler Vertrages entspricht. 8

Es genügt, diesen Artikel zu lesen, um sich sofort darüber klar zu werden, daß es nicht die Absicht der alliierten und assoztierten Mächte gewesen ist, in Eupen und Malmedy eine Volksabstimmung zu veranstalten entsprechend denen, die für Oberschlesien oder für Schleswig vorgesehen sind, sondern daß es ihre Absicht war, den Be⸗ wohnern der in Frage kommenden Kreise, die etwa den Wunsch haben sollten, daß ihr Heimatsgebiet unter deutscher Herrschaft verbleibe, zu gestatten, ihrem Wunsche frei Ausdruck zu geben.

Wenn man übrigens die Antwort der alliierten und assoziierten Mächte auf die Bemerkungen der deutschen Delegation vom 16. Juni so bleibt über die Auslegung des Artikels 34 ein Zweifel.

Fn dem Anschreiben, das diese Antwort begleitete, ist ausge⸗ sprochen, daß die in Artikel 34 vorgesehene Befragung so organistert werden soll, beß alle Sicherheiten für die völlige Freiheit der Ab⸗ Phitsnruncs gegeben sein werden. Belgien, das alle erforderlichen Maßnahmen unter seiner eigenen Verantwortung zu treffen hat, wird nicht verfehlen, entsprechend dieser Verpflichtung und im Rahmen der im Vertrage vorgesehenen Bedingungen die freie Bekundung des Wunsches der Einwohner ö

Der letzte Absatz des Artikels 34 legt übrigens Belgien die Ver⸗ pflichtung auf, das Ergebnis der Volksbefragung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen und dessen Entscheidung anzunehmen. Der Völkerbund, unter dessen Leitung (auspices) so die Volksbefragung stattfinden wird, wie dies die Antwort vom 16. Juni bestätigte Teil II, Abschnitt I), wird also in jeder Beziehung in der Lage sein, ch Kenntnis zu verschaffen von den Bedingungen, unter denen die

olksbefragung, die Grundlage der Entscheidung, vorgenommen worden ist, und demgemaͤß die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Genehmigen Sie usw.

3 Clemenceau.

Hierzu ist dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge zu bemerken: 8

In der Note der Deutschen Regierung war ausdrücklich auf die mannigfachen Lücken und Unklarheiten des in Artiket 34 des Friedensvertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahrens hingewiesen worden. In der Tat ist in diesem Artikel fast alles unklar. Man weiß nicht genau, wer abstimmen, wo und über welche Fragen abgestimmt werden soll, und man vermißt jede Garantie für eine unbeeinflußte, geheime Stimmabgabe. Aber so sehr alle diese Mängel auch am Tage liegen die alliierten und assoziierten Regierungen gehen auf die Ausführungen der deutschen Note nicht ein, sondern begnügen 88 mit der Bemerkung, daß die Lösung der Fragen, um die es sich hier handelt, Sache der Belgier sei. Die sehr eingehenden deutschen Klagen über den Terro⸗ rismus, der von den Belgiern in den Kreisen Eupen und Malmedy eübt wird, übergehen sie mit Stillschweigen, obwohl sie einst ver⸗ chert haben, die Abstimmung in den beiden Kreisen werde frei und unbeeinflußt vonstatten gehen. Nur bei einem Punkte verweilt die Antwortnote. Die Alltierten hatten im Juli erklärt, die Abstimmung werde unter Leitung des Völkerbundes stattfinden. In der deutschen Note vom 3. Oktober waren sie hieran erinnert worden. Jetzt erklären sie, daß der Völkerbund erst nach der Abstimmung, deren Durch⸗ führung ganz und gar den Belgiern überlassen bleiben soll, in Aktion

treten werde. .

Dem deutschen Vertreter in Paris ist folgende Note der alliierten und assoziierten Regierungen vom 1. Dezember zugegangen: b

Alle bis heute eingegangenen Nachrichten besagen überein⸗ stimmend, daß die Deutsche Regierung seit einiger Zeit die Ent⸗ wicklung ihrer militärischen Streitkräfte vorbereitet und verwirklicht.

Außer der Reichswehr werden unter dem Namen „Sicherheits⸗ polizei“ stehende Streitkräfte geschaffen, die sämtliche Kennzeichen

Streitkräfte werden von Stäben befehligt und verwaltet, die aus militärischem Personal P. mmnaee sind. Die Formationen haben sonach, obschon sie dem Ministerium des Innern unterstellt sind, einen Charakter, der ihrer angeblichen Bestimmung als Poltzei widerspricht. Ihre Aufstellung verstößt gegen Artikel 162 des Ver⸗ trags. Außerdem bildet Deutschland unter dem Namen „Zeit⸗ freiwillige“ und „Einwohnerwehr“ Reserven, die Kontrollversamm⸗ lungen und militärischen Uebungen unterworfen und mit Waffen⸗ und Munitionslagern versehen gnn. Diese Organisationen stehen mit der Gesamtheit der militärischen Bestimmungen und namentlich mit Artikel 178 des Vertrags in Widerspruch.

Die alltierten und assoztierten Regterungen machen schon jetzt darauf aufmerksam, daß diese dem Geiste und dem Wortlaut des Vertrags zuwiderlaufenden Maßnahmen als eine Absicht der Deutschen Regierung, den Vertrag nicht auszuführen, ausgelegi werden können. Sie fordern infolge en die Deutsche Regierung auf, die vor⸗ bezeichneten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben, jedenfalls aber so, daß mit der Inkrastsetzung des die sogenannten Polizei⸗

truppen auf die im Vertrag vorgesebene Stärke herabgemindert werden und eine ihrem Charakter als Orts⸗ und Gemeindepolizei

durch den sa

Kreise Eupen und Malmedy, beehre ich mich, Sie davon in rtikels 34

und den Wert auserwählter militärischer Streitkräfte haben. Diese

entsprechende Verfassung erhalten, die Stäbe, die über die im Vertrag vorgesehene Zahl hinaus geschaffen sind, sowie die Reserveorganisationen aufgelöst werden.

Genehmigen Sie usw.

Zu der Note wird von „Wolffs Telegraphenbüro“ folgendes

bemerkt:

„Es ist nicht zutreffend, daß die Deutsche Regierung eine Ent⸗ wicklung ihrer militärischen Streitkräfte vorbereitet. Im Gegenteil ist die Zurücführung der Heeresstärke auf das in Artikel 163, Absatz 2 des Friedensvertrages zunäͤchst vorgesehene Maß von 200 000 Mann, wie allgemein bekannt, in vollem Gange.

Daß die Zentralpolizeibehörden der einzelnen Länder sich. im Laufe des Jahres angesichts der bedrohlichen inneren Verhältnisse Deutschlands genötigt gesehen haben, durch Einrichtung von „Sicher⸗ heispolizei“, „Einwohnerwehren“ und „Zeitfreiwilligen“ besondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu treffen, ist nicht nur ständig Gegenstand der öffentlichen Erörterung, sondern auch der Entente bereits vor Monaten offiziell mit⸗ eteilt worden. Zu der von deutscher Seite angeregten Be⸗ hrahung der Einzelfragen ist es bisher zum Bedauern der Deutschen egierung nicht gekommen. Die Frage, inwieweit die getroffenen Einrichtungen mit dem Friedensvertrag in Widerspruch stehen, was nach deutscher Auffassung nicht der Fall ist, wird jedenfalls nach Ein⸗ setzung der im Friedensvertrag vorgesehenen Kontrollkommission gemäß den Vorschriften des Vertrags klarzustellen sein. Es wäre sun wenn die Besprechungen darüber schon früher statt⸗

nden. 1

Der Reichsschulausschuß nahm am Dienstag und Mittwoch die Berichte seiner Unterausschüsse entgegen und be⸗ sprach im Anschluß daran eingehend die ausgearbeiteten Vor⸗ schläge. Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ sollen die Beratungen über die Durchführung des Art. 146 Abs. 2 der Verfassung im Reichsministerium des Innern, gegebenen⸗ falls unter Heranziehnng eines Unterausschusses, fortgesetzt werden. Ueber die Frage der Grundschule und der Lehrer⸗ bildung, soweit beide aus Gründen der Schulverwaltung baldiger geseneberischof Maßnahmen bedürfen, ohne daß da⸗ hlichen Entscheidungen der zukünftigen Reichsschul⸗ konferenz vorgegriffen wird, wurde gleichfalls in eingehender Beratung volles Einverständnis erzielt. ur Hehscs gaß ssh selbst wurde vereinbart, 8 sie zu Ostern nächsten Jahres in Berlin stattfinden soll. Auf die Tagesordnung folgende Punkte gesetzt werden: 1. Schul⸗ arten, Schulziele und organisatorische 88 zur Einheitsschule, 2. methodische Fragen und Bedeutung einzelner Schulfächer (wie Arbeitsunterricht) für das gesamte Schul⸗ wesen, 3. Lehrer und Lehrerinnen, 4. Schüler und Schülerinnen, 5. Eltern (Elternbeiräte), 6. technische Vereinheitlichung des Schulwesens im Reich, 7. Ver⸗ waltung des öffentlichen Schulwesens, 8. die Privat⸗ schulen in ihrem Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen, 9. die deutsche Schule im Ausland. Die Zahl der Teilnehmer der Reichsschulkonferenz einschl. der 1 soll 400 nicht überschreiten. In erster Linie kommen für die Ver⸗ tretung in Betracht: Vereinigungen der Lehrkräfte an den ver⸗ schiedenen Schularten, pädagogische Vereinigungen allgemeinen Charakters, schulpolitische Vereinigungen, Vereinigungen kon⸗ fessioneller oder weltanschaulicher Natur, soweit sie sich mit dem Schulwesen beschäftigen und sich organisatorisch über das ganze Reich erstrecken. Ferner sollen hervor⸗ ragende Einzelpersonen, bei denen auch Vertreter von L“ und politischen Vereinen zu berücksichtigen ind, zur Teilnahme eingeladen werden. Die Ver⸗ teilung der den großen Vereinigungen zugewiesenen Sitze auf ihre Zweigverbände sowie die Auswahl der Personen wird den Verbänden selbst überlassen. Nachträgliche Meldungen sollen noch bis 31. Dezember entgegengenommen werden. Die für die Behandlung der Hauptpunkte zu berufenden Referenten und Gegenreferenten sollen verpflichtet werden, ihre Leitsätze baldigst zum Zwecke der Veröffentlichung einzureichen. Auch der Text ihrer Referate 82 so zeitig eingereicht werden, daß eine Veröffentlichung noch mehrere Wochen vor dem Zu⸗ sammentritt der Konferenz möglich ist. 1““ Die nächste Sitzung des Reichsschulausschusses ist für nächsten Jahres in Aussicht

EEE1“ 8 6 1161“ 16“ Die Freigabescheine für die Baustoffe müssen zu Kontrollzwecken auf der Baustelle vorhanden sein. Es eeng git sich daher, die in den Händen der Bauherren verbleibende Abschnitte der Freigavescheine mit der haupolizellichen Erlaubni zusammen auf der Baustelle aufzubewahren.

Das Reichswirtschaftsministerium (Briefadresse Berlin W. 15, Kurfürdendamm 193/194) ist fernruflich z erreichen:

1) im Stadtverkehr: unter Steinplatz 6490 6498

6940 - 6954, 13 100 13 105, 13 110 13 118,

2) im Fernverkehr: unter Steinplatz 12 981 12 986

Der dem Unterstaatssekretär B (Dr. Peters) unterstehende Teil II des Reichswirtschaftsministeriums ist in dem bishe vom Reichsernährungsministerium bewohnten Gebäude Mohren straße 11/12 verblieben (Briefadresse: Reichswirtschaftsmini üeüane⸗ Abteilung für Landwirtschaft bezw. Ernährungswirt chaft, Berlin W. 8, Mohrenstraße 11/12). Fernruf Abteilung I: im Stadtverkehr: Zentrum 4856—4859 4878/9, 4167/68, 11 230/1; im Fernverkehr: Zentrum 13 716—13 719. 8

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des Bl. ist der Entwurf zu einer Verordnung über den vor⸗ bereitenden Reichswirtschaftsrat veröffentlicht, der i nächster Zeit dem Reichskabinett vorgelegt werden soll

8 Oesterreich. 1

Der Präsident der Nationalvcrsammlung Seitz hat da an ihn gerichtete Telegramm des deutschen Reichspräsidenten in der Tegelägern e der deutschen Hilfsaktion für Oesterreich mit folgender Depesche beantwortet: Im Innersten des Herzens ergriffen von dem Akte der Groß mut, mit dem das stammverwandte deutsche Volk trotz der eigenen wirtschaftlichen Bedrängnis uns in unserer gegenwärtigen bitteren Not zu Hilfe kommt, und tief gerührt von den warm empfundenen Worten der Teilnahme, welche Sie, Herr Präsident, aus diesem Anlaß an mich gerichtet haben, danke ich Ihnen herzlich. Die Not i Oesterreich, und insbesondere in Wien, ist furchtbar. Hunger und Kälte pochen von Tag zu dringender an unsere Tür. Die Zahl der Opfer wächst. Um so trostreicher ist die Wirkung de rasch gespendeten Hilfe Deutschlands, in die sich Regierung und Be⸗