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elne ungemeine Unruhe hervorgerufen. Will man nur Sozialdemo⸗ kraten zu Schulräten, zu Schulinspektoren und Direktoven machen? Herr Hänisch hat da deutlich erkennen lassen, daß er schon möchte, aber noch micht die Macht damum bat. Heute sinid die Scharfmacher auf einer ganz anderen Seite, als wo man sie sonst sucht; die Ober⸗ ehwerschaft muß wissen, ob es in Zukunft mehr auf die zugshprigkeit oder auf die persörtliche Eignumg ankommen soll. Die parteipolitische Beeinfl der bat der Minister scharf verurteilt, besonders es sich um den deutschnationalen Jugend⸗ bamnd handelt. Die Jugend soll auch mach unserer Meinung nicht parteipolitisch, sondern durch unsere großen Erziesher erzogen werden. Aber eg ist von der Regiewung selbst eine falsche Auffassung vom Wesen der Freibeit in die höberen Schullen getragen worden. Man hat Unmündigen Freiheiten gegeben, die sie jetzt nicht wieder aufgeben wollen. Im Falle Leonbardt ist der Minister außerordentlich nervös geworden. Eine solche Nervosität macht sich auch in einem Artikel der „Vossischen Zeitung“, „Smudenten und Arbeiter“ überschrieben, bemerkbar. Ich glaube, die Regievung steht den Artikeln nicht ganz fern. (Minister Hänisch: Die Regierung stebt der „Vossischen Zeitung“ nicht nahe.) Aus dem Artikel gebt jedenfalls hervor, daß die Regierung durch studentische Kundgebungen und den Gesang der Studenten „Deutschlamd. Deutschland über alles“ sich in ihrer Existenz bedvoht fühlt. Ich meime, etwas nationales Bewußtsein kann Deutschland nur nutzen. Jedenfalls steht fest. daß Spamien, in dem ich mich eine Zeitlang wufgehalten babe, für Deutschland ge⸗ schwärmt hat, solange noch deutsches Nationalbewußtsein bestand. In dem Momente, als infolge der Revolution das nationgle Empfinden in Deutschland verloben ging, ist die spanische Sympathie für Deutschland verschwunden. Wir befinden uns jetzt auf dem Wege zum Einheitsstaat und sind ebenfalls damit einverstanden. Es ist aber dazu notwendig, daß sich die Einzelstaaten in der Kulturpolitik micht zu sehr isolieren. Unsere Befürchtung ist, daß durch die Reichs⸗ fimanzreform die Mittell zu einem blühenden preußischen Schulwesen entzogen werden. Nur wenn das Ministerium für Kunst, Wissenschaft amd Volksbildung seine Arbeit nach großen kultzurpolitischen Gesichts⸗ punkten und nicht nach parteipolitischen Gesichtspunkten einstellt, wird das Kulhusministerium des neuen Preußen vor dem Urteile der Geschichte wirklich bestehen können. (Bravo.)
Abg. Brelle (Deutsch⸗Hannoveraner): Auf der Religion be⸗ ruht die Stärke und Widerstandskraft eines Staates. Jetzt soll eine neue Kultur geschaffen werden. Was sollte denn an die Stelle der christlichen Ethik treten? Soll das der Sozialismus sein? Der Sozialismus ist doch nur eine Gesellschaftsform, aber eine Religion ist er nicht. Das deutsche Wesen und seine Kraft beruht allein auf der christlichen Religion. (Wenn die Regierung diese beseitigt, ist an cinen Aufbau des Volkslebens nicht mehr zu denken. Deshalb ist es nötig, die christliche Religion mit allen Kräften zu stützen. Die Regierung muß alles tun, um eine Beunruhigung der Gemüter zu vermeiden, und versuchen, sich das Vertrauen des deutschen Volkes zu erringen.
Abg. Dr. Lauscher (Zentr.): Der Minister meinte, es müßte bei mir Bedenken erregen, daß ich nur auf der vechten Seite des Hauses Beifall sefünöen habe. Ich erwidere, daß ich glücklich gewesen wäre, auch den Beifall der Koalitionsparteien zu finden. Das liegt cher leider außerhalb meiner Kräfte und steht einzig und allein beim Minister und den übrigen koalierten Parteien. (Sehr gut! im Zentrum.)
Im übrigen hat mich die Antwort des Ministers insofern überrascht,
als ich mich bemüht habe, in möglichst verbindlicher Weise mich zu äußern. Ich muß mit aller Entschiedenheit auch zurückweisen, daß ich die gebotene Rücksichtnahme auf die Koalition habe vermissen lassen Ich habe dem Minister nicht vorgeworfen, daß er pexatorische Maß⸗ nahmen getroffen hat, ich habe nur gesagt, daß auch nach der Revolutionszeit derartige Ausnahmevorschriften in Kraft geblieben sind. Der Minister hat seinerseits den Kriegspfad beschritten und zwingt mit damit, deutlicher zu werden. Es ist für uns unerträglich, wenn die Kirche aus ihrer Position in der Schule Schritt für Schritt heraus⸗ gedrängt wird. Dagegen müssen wir uns wehren, und wir können dabei keine Rücksicht auf die Koalition, nehmen. Wir werden Zug um Zug und Tag für Tag in den für uns allerwichtigsten Fragen niedergestimmt; das können wir nicht stillschweigend über uns ergehen lassen. Man ist der mitkoalierten Partei doch auch einige Rücksicht schuldig. Das Weimarer Schulkompromiß stellt der Minister so dar, als ob dah Zentrum sein Vater sei. Das ist geschichtlich unrichtig: die Lefinitive Form, die es erhalten hat, ist 698 uns eine erhebliche Verschlechterung des Ursprünglichen gewesen. jr müssen uns gegen eine nichtbovale Ausführung des Kompromisses auf das entschiedenste verwahren. Ist der Minister sich über die Wirkung seiner „Vorwärts“⸗ Artikel in den nichtsozialistischen Kreisen klar geworden? Einen Vor⸗ stoß gegen die Koalition habe ich natürlich nicht beabsichtigt.
Um 6 ¼ Uhr erklärt sich, da der Abg. Adolph Hoffmann, der Redner der U. Soz., immer noch nicht im Hause eingetroffen ist, als dritter in der Reihenfolge der Ersatzredner Abg. Richert (D. V.) zum Einspringen bereit. Er spricht für die völlige Autonomie der evangelischen Kirche und gegen den Vorstoß der Demokraten; schon Friedrich Naumann habe in Weimar die demo⸗ kratische Kirchenpolitik verurteilt. Diese Politik könne nur zu einem neuen Kulturkampf führen.
Um 7 Uhr vertagt sich das Haus auf Donnerstag 11 Uhr
Parlamentarische Nachrichten.
6“ Der Entwurf eines Landessteuergesetzes.
Mit den Entwürfen eines Reichseinkommensteuer⸗ und eines Kapitalertragssteuergesetzes ist der deutschen Nationalver,
ammlung zugleich der Entwurf eines Landessteuergesetzes nebft Begründung zugegangen. Dieser Gesetzentwurf lautet, wie folgt:
8 I. Landessteuern und Gemeindeabgaben. Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt,
Steuern nach Landesrecht zu erheben, soweit nicht die Reichsverfassung
und die gemäß der Reichsverfassung erlassenen reichsrechtlichen Vor⸗
schriften entgegenstehen.
2.
Die Inanspruchnahme von S.2; durch Reichsgesetz schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Ge⸗ meindeverhände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorge⸗ schrieben ist. Dies gilt insbesondere von den durch die Reichsein⸗ kommensteuer und die Kapitalertragsteuer ersetzten Vermögens⸗(Er⸗ gänzungs⸗) Steuern.
Die Erhebung von Zuschlägen zu Reichssteuern ist den Ländern
und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur auf Grund reichsgesetzlicher
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gwischen dem Reichs⸗ minister der Finanzen und einer Landesregierung üͤber die Frage, ob eine landesrechtliche Steuervorschrift mit dem Reichereche vereinbar ist, ent⸗ scheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landes⸗ regierung der Reichsfinanzhof. Zuständig ist der große Senat in der im § 46 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung vom 191. Reiche⸗Gefebal⸗ S. ) vorgesehenen eöö Er “ im Beschlußverfahren. Der Antrag ist an eine Frist nicht gebunden. 1 1
Ueber die Frage, ob Landes⸗ oder Gemeindesteuern geeignet sind, die Steuereinnahnnen des Reichs zu schädigen, und ob überwiegende Interessen der Reichsfinanzen der Erhebung der Steuern entgegen⸗ stehen, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landesregierung der Reichsrat endgültig. 1“ 8
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7. 1 8 8 Die Länder und Gemeinden sollen die ihnen zur Verfügung st Steuern nach Maßgabe ihres Steuerbedarfs ausnutzen. G
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§ 8. Die Länder erheben Steuern vom Ertrag a. des Grundvermögens, b. des Gewerbebetriebs.
Die Steuern können auch unabhängig vom Ertrage nach Merk⸗ malen des Wertes oder des Umfanges des Grundvermögens oder des Gewerbebetriebs veranlagt werden.
Die Länder können die Ertragssteuern den Gemeinden (Gemeinde⸗
verbänden) ganz oder teilweise überlassen.
8
Die Ertragssteuern dürfen nicht wie Einkommensteuern ausgestattet werden. Besteuerungsmerkmale, die auf die Berücksichtigung der per⸗ sönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abzielen, sollen nicht zugrunde gelegt werden. 8 —
§ 10
Steuern vom Grundvermögen und Gewerbebetriebe dürfen nur in dem Lande erhoben werden, in dessen Gebiet der Grund⸗ und Ge⸗ bäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. —
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche An⸗ lage oder Einvichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Heuag eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein⸗ und Verkaufesstellen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertveter unterhaltenen Geschäftseinrichtungen. Als Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, welche die Dauer von zwölf Monaten überschreiten.
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unter⸗ nehmens in mehreren Ländern, so darf die Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Wander⸗ lagerbetriebs darf nur in den Ländern besteuert werden, in deren Gebiet der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll.
§ 11. -
Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu gleichartigen Landes⸗ oder Gemeindesteuern von demselben Steuerobjekte heran⸗ gezogen, so steht ihm der Antrag auf e; des Steuerobjekts zu. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der zweiten oder einer weiteren Te bei einer der veranlagen⸗ den Behörden zu stellen. Ueber den Antrag entscheidet das Landes⸗ finanzamt, zu dessen Bereich die veranlagenden Behörden gehören. Wenn die Veranlagungsbehörden zum Bereiche verschiedener Landes⸗ finanzämter gehören, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen das zuständige Landesfinanzamt. In dem Bescheide des Landesfinanzamts ist ein Verteilungsplan aufzustellen, wenn die Heranziehung des Stenerobjekts in mehreren Ländern begründet ift. Gegen den Beschluß des Landesfinanzamts steht den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu, der im Beschluß⸗ verfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichs⸗ abgabenordnung entscheidet. Durch die Entscheidungen des Landes⸗
finanzamts und des Reichsfinanzhofs können auch die bereits rechts⸗
kräftig gewordenen Veranlagungen und früheren Verteilungspläne auf⸗
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vergnügungssteuer zu er⸗
heben, falls nicht der Gemeindeverband oder das Land, denen die Ge⸗
meinde angehört, eine solche Steuer einführt. Der Reichsrat wird ermächtigt, Bestimmungen über die Ver⸗ gnügungssteuer zu erlassen, in denen Art und Umfang der Steuer⸗ pflicht, die Steuersätze und die sonstigen steuerlichen Befugnisse der Gemeinden geregelt werden. Diese Bestimmungen haben in allen Ge⸗ meinden Geltung als Steuerordnung, soweit die Gemeinden nicht mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Be⸗ hörden besondere Steuerordnungen im Rahmen der Bestimmungen des Reichsrats erlassen. Steuerordnungen, die zur Zeit des Inkrafttretens der Bestimmungen des Reichsrats in Geltung sind, bedünfen erneuter Beschlußfassung der zuständigen Gemeindevertretungen und Aufsichts⸗ behörden und treten in Ermangelung solcher nach Ablauf von drei Monaten außer Kraft. § 14.
Die Länder sollen darauf Bedacht nehmen, die Bestimmungen über die Veranlagung und Erhebung der Landes⸗ und Gemeindesteuern mit den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in Einklang zu bringen.
II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am Ertrage von
Reichsstenern.
1. Allgemeine Bestimmangen. “
„Durch Reichsgesetz wird bestimmt, ob und in welchem Umfang bi ün⸗ üe Anteil an den Einnahmen aus aeessstemrxunf ee n 1 1 8eTng vSefe Ranng E111“ L.re. an den e. igen au uern bestimmt die Landes b unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze. gesebaebung
2. Einkommensteuer.
16. „Die Länder werden an dem gas e der Reichsei . . teino Send baig. 1 8 g eichseinkommensteuer be 2. von den Steuerbeträgen der Steuerpflichtigen, deren steuer⸗ bares Einkommen 15 000 ℳ nicht Iberstegt. Ehaens Fene. von 90 vom Hundert,
— —
Der Anspruch der Gemeinde erstreckt sich auf einen Avteil an den Steuerbeträgen 1 . 1) der Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (8 02 der Reichsabgabenordnung) haben, “ 8 2) der Personen, die in der Gemeinde, ohne dort einen Wohn⸗ itz zu haben, Grundvermögen, Handels⸗ oder Lg e Anlagen einschließlich der Bergwerke haben Hand Ge⸗ werbe oder außerhalb einer Gewerkscha t. Bergbau betreiben, vnschütich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde
—,
zufließenden Einkommens,
3) der Seee Steuerpflichtigen, sofern sie in der Ge⸗ meinde Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerbliche Anlagen einschließlich der Bergwerke haben oder Handel oder Gewerbe einschließlich des Bergbaues betreiben, hinsichtlich des hnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkom⸗ mens. Soweit anderes Einkommen von nicht phvsischen Personen der Reichssteuer unterliegt, ist diejenige Gemeinde anteilberechtigt, in deren Gebiet sich der Sitz der Verwaltung
pefindet. 1— , 12 n
Der Anspruch auf einen Anteil besteht hinsichtlich des Einkom⸗ mens aus Handel und Gewerbe nux in denjenigen Gemeinden, an welchen sich eine Betriebsstätte im Sinne des § 10 dieses Gesetzes befindet. Der Eisenbahnbetrieb begründet einen Anspruch auf einen Anteil für diejenigen Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Ver⸗ waltung oder einer staatlichen Eisenbahnverwaltungsbehörde, eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs⸗ oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. Die, Bestimmung für den Eisenbahnbetrieb findet auf den staatlichen Schiffahrtsbetrieb mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Station die Zahlstelle tritt.
Hinsichtlich des Einkommens aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels⸗ und gewerblichen Anlagen einschließ⸗ lich der Bergwerke sind dieselben Gemeinden anteilberecht sichtlich des Einkommens aus dem Betrieee.
Sind an einem Steuerbetrage gleichzeitig Wohnsitz⸗ und Be⸗ legenheits⸗(Betriebs⸗Gemeinden anteilberechtigt, so wird der Steuer⸗ betrag nach dem Verhältnis des der Besteuerung zugrunde gelegten e 8 Grundbesit⸗ und Gewerbebetrieb zum Gesamt⸗ einkommen zerlegt.
Der vhrsihgemeinde verbleibt mindestens ein Viertel des Anteils. 8
Die Länder können bestimmen, daß die Zerlegung zunterbleibt und der Anspruch der esgenchs sgecn . der Wohnsitzgemeinde Ar. wächst, soweit die Einkommensbeträge, die dem Anspruch der Be⸗ legenheitsgemeinde zugrunde liegen, einen Mindestbetrag nicht er⸗ reichen. *
Bei mehrfachem Wohnsitz wird der Gemeindeanteil auf die Wohnsitzgemeinden nach der Dauer des Aufenthalts verteilt.
Dem Wohnsitz steht im Sinne dieses der Aufenthall Feich, wenn er innerhalb eines Steuerjahrs die Dauer von drei
Konaten übersteigt. aen 1en⸗9;
Erstreckt sich eine Gewerbe⸗ oder Bergbauunternehmung über mehrere anteilberechtigte Gemeinden, so erfolgt die Zerlegung des Gemeindeanteils derart, daß der Gemeinde, in welcher die Leitung des Gesamtbetriebs stattfindet, der zehnte Teil des Gesamtanteils zu⸗ gewiesen wird und der verbleibende Teill j 7 1
1) bei Versicherungs⸗, Bank⸗., Kredit⸗ und Warenhandelsunter⸗ nehmungen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahme, 1 1 8
2) in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den ein elnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, jedoch ausschließlich der von dem Gesamtüberschusse berech⸗ neten Tantiemen des Verwaltungs⸗ und Betriebspersonals verteilt wird. Bei Eisenbahnen kommen die Gehälter und Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Ver⸗ waltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werk⸗ stättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge in Ansatz.
Wenn in einzelnen Fällen aus der Anwendung dieser Verteilungs⸗ grunxsäße besondere Härten für eine beteiligte Gemeinde oder mehrere der Gemeinden sich ergeben, kann dem Verteilungsplan ein anderer Maßstab zugrunde gelegt werden.—
Erstreckt sich eine Betriebsstätte im Sinne des § 20, innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach der Lage der ört⸗ lichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und
triebsstätte erwachsenen Kommunallasten zu erfolgen. § 24. b
Für die Ermittlung der Roheinnahme und der Ausgaben an Löhnen und Gehältern ist das Jahr maßgebend, dessen Ergebnis der Besteuerung zugrunde liegt. 8
Die Unternehmer sind verpflichtet, der anteilberechtigten Ge⸗· meinde, auf Anfordern eine Nachweisung der Roheinnahme und der Ausgaben an Löhnen und Gehältern mitzuteilen.
Die Länder können für die Verteilung des Einkommens aus ihrem Grund⸗ und Gewerbevermögen und Gewerbebetriebe (§ 19 Nr. 3) auf die Gemeinden besondere, von vorstehenden Vorschriften abweichende Bestimmungen treffen.
Die Anteile der Länder werden nach denselben Grundsätzen be⸗ rechnet, die für die Gemeinden gelten.
. Steuerbeträge, die a,cge Grundsätzen nicht von einer Ge⸗ meinde oder einem Lande in Anspruch genommen werden können, ver⸗ bleiben in voller Höhe dem Reiche. 8
Die Gemeinden Gemeindede Jande) können für das einzelne Steuerjahr beschließen, daß ein Teilbetrag des ihnen zugewiesenen An⸗ teils an der Reichseinkommensteuer unerhoben bleibt, falls dies nicht Fürch Landesgesetz ausgeschlossen wird. Der Teilbetrag darf 10 vom . ert des Anteils nicht übersteigen und muß in einem gleichmäßigen Prozentsatz für alle Steuerpflichtigen bestehen. 8
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können beschließen, eine Steuer von demjenigen Mindesteinkommen, das von der Reichs⸗
der in den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Be⸗
der Reichsrat. ““
“ 8. Erbschaftssteuer.
; §6 31. Von dem Aufkommen 4b dem Erbschaftssteuergesete vom 10. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1543) erhalten die Länder 20 vom Hundert.
Der Anteil jedes Landes wird von den Steuern berechnet, die don den Finanzämtern im Bereiche des Landes veranlagt sind, soweit diese Steuern zur Erhebung gelangen. . 2 Eistteckt sich die Zuständigkett eines Finanzamts über mehtere Länder, so entscheidet der letzte Wohnsitz und in Ermangelung eines slches der letzte Aufenthalt des Erblassers, bei der Schenkungsteuer
r. Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schenkers zur Zeit der Schenkung. . —
Gehört zur steuerpflichtigen Erbschaftsmasse oder Schenkung Grund⸗ oder Betriebsvermögen, so steht der Anteil an der Steuer von diesen Vermögensstücken dem Lande zu, in dem sie belegen sind.
Für die Verteilung des Anteils unter mehrere eeh Länder ist der steuerpflichtige Wert des Grund⸗ oder Betriebs⸗ vermögens und der sonstigen Steuerobjekte maßgebend, 8
4. Grunderwerbsteuer.
1“] 2 v 8 3 8 Von dem Aufkommen aus dem Grunderwerbsteuergesetze vom 12. September 1919 (Reichs⸗Gefetzbl. S. 1617) erhalten die Länder 50 vom Hundert, mit Ausnahme der auf Grund des § 10 des Gesetzes erhobenen Steuern, an denen die Länder mit 25 vom
undert beteiligt werden. Neber die Verwendung des Anteils der Länder, insbesondere über eine völlige oder teilweise Ueberweisung an die Gemeinden (Gemeindeverbände), treffen die Länder Be⸗ stimmung.
§ 35. eedes Land hat den Anteil von der Grunderwerbsteuer der Grundstücke zu beanspruchen, die innerhalb seines Gebiets belegen
sind. Erstreckt sich ein Hhersftie über das Gebiet mehrerer Länder, so wird der Anteil auf die Belegenheitsländer nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücksteile verteilt. Hinsichtlich der steuer⸗ Pflichetgen Berechtigungen werden die Anteile in gleicher Weise be⸗ rechnet.
§ 36. 8
Gemeinden (Gemeindeverbände), die bereits vor dem 1. Januar 1918 Abgaben der im Grunderwerbsteuergesetze geregelten Art er⸗ hoben haben, erhalten bis zum 31. März 1923 eine Sonderzuweisung aus dem in der Gemeinde (Gemeindeverband) aufkommenden Reichs⸗ anteil in Höhe von einem Viertel dieses Anteils. Kommen gleich⸗ zeitig Gemeinden und Gemeindeverbände in Frage, so bestimmt die
Landesgesetzgebung die Unterverteilung.
8 37.
Die Länder sowie mit deren Genehmigung die Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer für ihre Rechnung etheben. Sie sind befugt, die Zuschläge nach sachlichen Merkmalen der Grundstücke abzustufen, insbesondere unbebaute Grundstücke vorauszubelaften. 8
ie gog⸗ dürfen zusammen für Land, Gemeinde und Ge⸗ meindeverband nicht mehr als 2 vom Hundert des steuerpflichtigen Wertes betragen, wovon höchstens die Hälfte auf das Land entfallen darf. Diese Höchstsäge dürfen auch in den Fällen der Abstufung der Sätze und der Vorausbelastung von Grundstücken nicht über⸗ schritten werden. - 1d 3 68 Soweit das Grunderwerb henerheseh Ermäßigungen vorsieht,
sind die Zuschläge in gleichem Vethältnis zu ermäßigen.
8 Für 80 Veranlazns und Erhebung der Pufösleae aclten die⸗ selben Vorschriften wäe nsür die Reichssteuer. CCC1““
2 Eu
62
Von dem Aufkommen an . auf Grund des Gesetzes vom. . erhalten die Länder 10 vom Hundert.
Der Gesamtbetrag wird aup e⸗ Länder nach Verhältnis der Be⸗ völkerungszahl verweilt. Für die Verteilung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgebend.
Den Gemeinden werden 5 vom Hundert des auf jede Gemeinde entfallenden Aufkommens an Umsatzsteuer, soweit sie von Unter⸗ nehmern nach § 11 Abs. 1 des Umsatzfteuergesetzes entrichtet wird, aus dem Reichsanteil überwiesen. Für die Bemessung des Aufkommens findet § 53 der Reichsabgabenordnung entsprechende Amwendung.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung bleibt unberührt. G 8
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Um⸗ satzsteuern, welche die 1235 des Reichs oder zwangs⸗ wirtschaftliche Unternehmungen, deren Aufgaben sich auf das ganze Reich erstrecken, entrichten. Aus diesen Umsatzsteuern werden 5 vom Hundert den Ländern nach Verhältnis der Bevölkerungszahl zugewiesen. Se sind von den Landesregierungen nach dem gleichen Verhältnis auf die Gemeinden zu verteilen oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes in anderer Weise zugunsten der Gemeinden zu verwenden. Welche Unter⸗ nehmungen unter diese Vorschrift fallen, entscheidet im Zweifelsfalle
6. Verteilungsverfabhren.
Sooweit die Anteile der LShbe und Gemeinden in einer Be⸗
teiligung an den Steuerbeträgen nach dem örtlichen Aufkommen be⸗
tehen, nimmt das Finanzamt gleichzeitig mit der Vevanlagung der
Steuer deren Zerlegung in die Anteile der Steuergläubiger vor.
Die beteiligten Länder und Gemeinden werden von dem Ergebnis der Zerlegungen benachrichtigt.
42. Die Zerlegung in die Andits der Setene ecbie kann von den Ländern und inden binnen einer 1 von drei Monaten
1ö1616 28 9
seit der Bekanntgabe mit Einspruch bei dem Finanzamt angefochten
werden. Die Länder und Gemeinden sind berechtigt, Auskunft sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.
2. Aufgebot lust⸗ und d „Zustellungen n. dergl. 8 Nasgehets ehah. a g nelgsgenn e ꝛc.
Verl von Wertpapier 8. Lemnasanceselschester anf Aitze u. Artegeelschasten
Gegen den Einspruchbescheid des Finanzamts steht den. teiligten binnen einem Monat die Beschwerde an das Landesfinanz⸗ amt 2 welches endgültig entscheidet, unbeschadet der Vorschriften über den Verteilungsplan.
Sind an einem Steuerbetrage nach den Geundsätzen über das örtlicke Auffommen mehrere Länder oder mehtere Gemeinden zu be⸗ 8 en, so hat 55 für 84 Ver⸗ 1Ieac vestandig Firanzamt einen Verieilungsplan aufzustellen und den Beteiligten mitzuteilen.
In den Verteilungsplan steht den Beteiligten binnen drei Monaben der Einspruch hei dem Finanzamt und gegen den Einspruch⸗ bescheid binnen einem Monat die Beschwerde bei dem Landesfinanz⸗ amte su. 9 11“ Gegen die Entscheidung des Landesfinanzamts findet die weitere Beschwerde bei dem Reichsfinanzhofe statt, der im Beschlußverfahren entscheidet. 8 8 .
„ Länder, und Gemeinden, die dei der Zerlegung des Steuerbetrags nicht berücksichtigt sind, können bei dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungsplans stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das Anteilverhältnis der übrigen beteiligten Länder und Gemeinden untereinander, soweit es bereits rechtskräftig festgestellt ist, für dese Verteilung maßpebend. EE des Antrags gilt als Einspruchbescheid im Sinne des § 43. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in welchem die
Veronlagung zur Steuer unanfechtbar geworden ist, können neue An⸗ sprüche auf Zuweisung eines Anteils nicht mehr erhoben werden.
§ 45.
Die Verteilungsbehörden sollen vor jeder Aenderung der Anteile alle Beteiligten hören, deren Anteile durch die Aenderung berührt werden. Im übrigen finden auf das Verteilungsverfahren die Vor⸗ schriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung, insbe⸗ sondere auch binsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft, Einsichtge⸗ währung und Erstattung von Gutachten. “
Steueranteile der Länder, die nicht nach dem örtlichen Aufkommen zu berechnen sind, werden vom Reichsminister der Finanzen festgestellt. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichsminister und einer Landesregierung entscheidet der Reichsrat.
§ 47.
Ueber Anteilsansprüche der Gemeinden, die sich nicht auf das
örtliche Aufkommen gründen, entscheiden die Landesbebörden.
2
Anträge auf Ergänzung von Anteilen aus Reichsmitteln unter⸗ liegen der Beschlußfassung des Reichsministers der Finanzen. Im Falle von Meinungsverschiedonheiten nwischen dem Reichsminister und einer Landesregierung entscheidet der Reichsrat.
III. Lastenverteilung.
Wenn das Reich den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindever⸗ bänden) neue Aufgaben zuweist, so soll die Beteiligung des Reichs an den Kosten gesetzlich geregelt werden.
¹ F5 8
Wenn einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch Verträge, Gesetze oder Vermaltungsmaßnahmen des Neichs be⸗ sondere Kosten erwachsen, so wird das Reich entweder die Kosten über⸗ nehmen oder angemessene Zuschüsse leiten. “
Wenn Länder oder Gemeinden emeindeverbände) Unter⸗ nehmungen auf kulturellem, wirtschaftlichem oder soziclem Gebiete be⸗ treiben, deren Bedeutung sich auf das ganze Reichsgebiet oder auf einen
größeren Teil des Reichs über die Grenze des Landes hinaus erstreckt,
so wird das Reich im Falle des Bedürfnisses zu den Kosten einen Zu⸗ schuß leisten oder die Unternehmung im Einvwerständnis mit dem Lande übernehmen. Dasselbe gilt von sonstigen Einrichtungen, deren Kosten allein zu traven ein Land auch bei völliger Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen außerstande ist. 8.
Die Länder sind gehalten, für einen Lastenausgleich unter ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden Sorge zu tragen.
IV. ibergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
§ 53. Das Reich gewährleistet jedem Lande die Einnahme aus der durch die Rarcseitlommen tenern Kapitalertragsteuer und die Reichs⸗ erbschaftssteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) in der bisherigen Höhe. “ 1
Der Anteil an der Einkommensteuer muß mindestens den Be⸗ trag erreichen, welcher der in dem Steuerjahr 1917, 1918, 1919 er⸗ folgten durchschnittlichen Belastung des Einkommens und Ver⸗ mögens seitens der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit den ersetzten Landes⸗ und Gemeindesteuern entspricht. Er muß süewer mindestens das Aufkommen des Steuerjahrs 1919 an dem
urch die Reichseinkommensteuer und die Kapitalertragsteuer ersetzten
Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) zu⸗ züglich einer 8 von jährlich 6 vom Hundert erreichen. Anderungen in der Höhe der Steuer, die von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach dem 1. Oktober 1919 beschlossen sind bleiben außer Ansatz. Der Reichsminister der Finanzen kann aue Erhöhungen berücksichtigen, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen.
Soweit das Reich “ übernimmt, die in den Rechnungs⸗ jahren 1917, 1918 oder 1919 den Ländern und den Gemeinden (Ge⸗ meindeverbänden) oblagen, oder neue Aufgaben den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) überträgt, erfolgt eine kntsprechexhe Anderung des gewährleisteten Betrags. Das 85 gilt, soweit die seit Beginn des Krieges eingetretenen Fehlbeträge oder Minder⸗ einnahmen bei den Erwerbsunternehmungen der Länder und Ge⸗ meinden (Gemeindeverbände), die in den genannten Jahren durch Er⸗ höhung der Einkommensteuer ausgeglichen werden mußten, wieder in Wegfall kommen. . 8 1 1
Soweit bisher in einzelnen Ländern Fenüineshehe⸗ Fsgaßen infolge des Bestehens von selbständigen Gutsbezirken oder ähnlichen Gebilden unmittelbar von Privatpersonen erfüllt wurden, ist dies bei der Anwendung der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise zu berücksichtigen. 16“
Sffentlicher Anzeiger.
Angeienprene; für den Naum einer F gespaltenen Einheitszeile 1 wek.
d auf den Anzeigenpreis ein Tenerungszuschlag von 80 v. H. erhoben.
„Reichssteuern (§ 53) angerechnet.
gesetz in Kraft.
——————
Der Anteil an der Erbschaftssteuer muß mindestens das Auf⸗ kommen erreichen, das im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1912 bis 1916 von v b an der durch die Reichserbschaftssteuer ersetzten Steuer erzielt wurde. 2 . Das disherige Äufkommen an den durch die Reichseinkommen⸗ steuer, die Kapitalertragsteuer und die Reichserbschaftssteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) wird zusammengerechnet den Anteilen am der Reichseinkommensteuer und der Reichserbschaftssteuer gegenübergestellt. Diesen Anteilen werden die üͤberweisungen aus der Umsatzsteuer zugerechnet, soweit sie die Uberweisung im Steuerjahr 1919 übersteieemn. —
“ 1]
Wenn die auf Grund der 84 16 bis 40 einem Lande zugewiesenen Anteile den gewährleisteten Mindestbetrag in einem Rechnungsjahre nicht erreichen, so bat das Land die Ergänzung der Anteile bei dem Nesch ninä ten der Finanzen zu beantragen. 1
Kommt eine Verständigung nicht zustande, so em eidet auf Amntrag des Landes der Reichsrat.
Das Reich übernimmt nachstehende, von den Ländern und Ge⸗ meinden (Gemeindeverbänden) bisher geleisteten Ausgaben, soweit sie nicht schon vom Reiche erstattet sind: .
——1) die Mindestsätze der Familienunterstützungen, die von den
Ländern, Lieferungsverbänden oder Gemeinden auf Grund der
Gesetze vom 28. Februar 1888 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 59) und
4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 332) sowie der Bundes⸗
ratsverordnungen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 985) und 28. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1223) gezahlt sind; 8
2) die für die Beschaffung der Mittel zur Zahlung der Familien⸗ unterstützungen (Nr. 1) aufgewendeten Zinsen, Diskontbeträge und Kosten; 1.“ 88
3) die Zuschläge, die von Ländern, Lieferungsverbänden und Ge⸗ meinden zu den Mindestsätzen der Familienunterstützungen ge⸗ zahlt sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten:
4) die sonstigen Aufwendungen der Gemeinden, Gemeindever⸗ bände und Länder auf dem Gebiete der Kriecswohlfahrtspflege. soweit sie bisher als beihilfefähig anerkannt sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten: 88 die von den Löndern als Beschaffungsbeihilfen für Beamte einschließlich der Lehrer geleisteten Zahlungen, soweit sie den Sätzen der vom Reicke für die Reichsbeamten unter dem
26. Auagust 1919 bewilligten Beschaffungsbeihilfen entsprechen.
Die Länder können diesen Beschaffungsbeihilfen andere
Teuerungszulagen zurechnen, soweit der Gesamtbetrag ihrer Beschaffungsbeihilfen hinter der Summe zurückbleibt, die bei
Anwendung der Grundsätze des Reichs über die Beschaffungs⸗
beihilfen zu zahlen gewesen wäre. 3
Das Reich kann die Verpflichtungen aus den vorstehenden Vor⸗ schriften auch dadurch erfüllen, doß es die Länder und Gemeinden (Ge⸗ meindeverbände) ermächtigt, für Rechnung des Reichs Anleihen bis zur Höhe ihrer Ansprüche aufzunehmen, sofern nach der jeweiligen Lage des Ffedeghets auf diesem Wege güͤnstigere Anleihebedingungen zu er⸗ ielen sind. 1
Die don den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) für Rechnung des Reichs zu vereinbarenden Zins⸗ und sonstigen Anleibe⸗ bedingungen bedürfen der Zustimmung des Reicksmnisters der Fi⸗ nanzen. Die dem Reiche obliegende Tilaung dieser Anleihen soll 1 vom Handert jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen etragen. 1 2
Kommt eine Verständigung zwischen dem Reichsminister der Fi⸗ nanzen und der Landesregierung nicht zustande, so entscheidet der Reichsrat.
Die vom Reiche nach Abs. 1 Nr. 3 dis 5 übernommenen Jahres⸗ zinsen werden jedem Lande auf den ihm gewährleisteten Anteil an
§ 565. 8
Der Reichsminister der Finanzen und die von ihm beauftragte Reicksbehörde sind befugt, von den Landes⸗ und Gemeindeverbänden Auskunft über die Landes⸗ und Gemeindesteuern sowie zur Durch⸗ führung der Lastenverteilung Einsicht in die Haushaltspläne und Jahresrechnungen zu verlangen.
Aenderungen der Vorschriften über die Beteiligung der Länder und Gemeinden am Ertrage von Reichssteuern dürfen nur unter den Voraucsetzungen erfolgen. die nach der Reicheverfassung für Ver⸗ fassungsänderungen vorgesehen sind. 1
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Maßstäbe für die Beteiligung der Länder und Gemeinden am Ertrage von Reichssteuern gelten für die Rechnungsjahre 1920, 1921 und 1922. Kommt eine neue gesetzliche Regelung gemäß § 57 nicht vor dem 1. April 1923 zustande, so bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes bis zur gesetzlichen Aenderung in Kraft.
Die Vorschriften der §§ 69 und 71 des Gbschaftssteuergesetzes vom 10. Septembe. 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1543) werden mit Wirkung vom 1. Septfember 1919 ab durch die Vorschriften der §§ 31; bis 33 dieses Gesetzes ersetzt.
Die Vorschriften der §§ 32 bis 34 des Grundevrwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1617) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 ab durch die Vorschriften der §§ 34 bis 37 dieses Gesetzes ersetzt.
Soweit dieses Gesetz den Ländern und Gemeinden (Gemeinde⸗ verbänden) die Befugnis zur Erhebung von Zuschlägen gewährt, kann davon mik rückwirkender Kraft vom 1. Oktober 1919 ab Gebrauch ge⸗ macht werden. 8
(SODas Dovpelsteuergesetz vom 22. März 1909 (Reicks⸗Gesetzbl. S. 332), § 14 des Gesetzes über die Errichtung eines Reicksfinanzhofs vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 959) und der § 46 des Ge⸗ setzes über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1591) werden aufgehoben.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichs⸗
inister der Finanzen mit Zustimmung des Recichsrats.
b b WE6“ Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichseinkommensteuer⸗
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6. Erwerds, und Wirtschaftsgenossenschaften. 7. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. CL11“ 8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛ. Versicheruns. 9. Bankausweise. 8 88 10. Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.
einkommensteuer nicht erfaßt wird, zu erheben, falls dies nicht durch Landesgesetz ausgeschlossen wird. Die Steuer muß das von der Reichs 1. gelassene Mindesteinkommen in allen Steuer⸗ stufen des Rei dFeenmenstenergeheg nach gleichen Grundsätzen erfassen und darf die steuerfreien ee 688 höchstens mit demjenigen Prozentsatz belasten, der für die unterste Stufe der Reichs⸗ einkommensteuer gilt. Auf die Veranlagung und Erhebung finden die Vorschriften dieses Gesetzes, des Reichseinkommensteuergesetzes und der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung,
Wenn der Anteil eines danes ö Kopf seiner Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um mehr als 20 vom Hundert hinter dem Durchschnittssatze zurückbleibt, der von der Summe der Anteile
der Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung entfällt, so ist der
Ermächtigung gestattet. 8 b 8 .““ § 3. von den Steuerbeträgen der Steuerpflichti it eine Landes⸗ und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahmen des Reichs Einkommen b“ zu schädigen geeignet sind, sollen nicht erhoben werden, wenn über. von mehr als 15 000 bis 25 000 ℳ 80 v. H. wiegende Interessen der Reichsfinanzen entgegenstehen. L. „ „ 25 000 „ 50000 „T v. teuerliche Best à⁸ 6 : , 15899,9 „ 1999 Steuerliche Bestimmungen der Länder und Gemeinden (Gemeinde⸗ 00 „ 15 8 gerbäͤndeh die gegen Reichsrcht verstoßen (8 2) ceer dee Mccen des 1. 150 000 „300 000„ § 3 verletzen, müssen aufgehoben oder derart abgeändert werden, daß „ ein Widerspruch mit den Reichsgesetzen und den Interessen der Reichs⸗ finanzen nicht mehr besteht. 5 Eeeeg.n vwni eücge 8 beträgt der Anteil, Reue Steuevordnungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind 8 vi“
ppon den zuständigen L örden dem Reichsminister der § 17. “ en. der 1es heceeaeftenen Fecches e fmmee, Ser Nelber ne. de ee dle, Seefcher ges chemn Lnber dee Gemenden 8 minister der Finanzen und die von ihm beauftragte Reichsbehörde können wung der nden Grundsätze zu beteiligen. Anteil des Landes für dieses r bis zur Erreichung der Grenze 1 Monat Einspruch erheben, wenn die Ordnungen mit dem “ Arbruc der L 8 2 8 8ss 8 8 ene . 8 den dem Reiche verbliebenen ; — n 1 Der Ansprud Länder eueranteil bemißt sich nach . Pn mmen zu ergänzen. senr vw Faäns 5. 9 en und übenwiegende Interessen der Reichs⸗ ben örilichen Aufkommen, das auch den Maßstab für die Veleiligung Bei der Durchschnittsberechnung werden die Einnahmen aus dun
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A b t eigentümer Hans Raum in Berlin) ein⸗ von ber Lutsenstadt Band 72 Blatt abhanden gekommene Reichsschuldver⸗ 5) Nr. 4 437 188 über 1000 ℳ, Nr. . — u ge 0 e, er⸗ getragene Grundstüͤck, Vorderwohngebäude üer 3347 (eingetragener Eigentümer am schrethvngen und Reichsschatzanweisungen 6 961 859 über 500 ℳ und Nr. 4 589 236 ““ mit rechtem Seitenfluͤgel. Doppe⸗quer⸗ 22. April 1918, dem Tage der Eintraaung auf Anrrag der achbezeichneien Personen über 100 ℳ; Antragftesler: Mechaniker H lust⸗ und Fundsachen, ebände und zwei Hefen, Memarkung des Versteigerungsvermerks: Holzhäudlen aufgeboten: Fritz Linke in Nreslau, Königgrätzerstr. 11. erlin, Kartenblatt 36, Parzelle 1784/2, Emil Matihev zu Berlin) eingetragene A. Die 5 % Schuldverschreibungen 6) Nr. 1 670 550 über 1000 ℳ, 1 U 8 d l. 72 82 gm groß, Grundsteuezmutterrolle Grundstück: „ Vorderwohnhaus mit reagsanleiben) Nr. 6 305 619 S62 200 ,ℳ und Nr. 7695 683 g zu e ungenu. erg Art. 258, Nutzungswert 12 b50 ℳ, Bebäude⸗ rechtem S’iser flrrel, Doppel uergebäude 1) Ne. 1 579 288 über 1000 ℳ; An. über 100 ℳ; Antragsteller: Frau Lina — 1 s fteueeolle 258, Grundstückswert, und 2 Hösfen, d. Ztallgebäude quer, tragsteller: Syndikus Dr. H. Purpus in Lieher m Lancenhagen.
Von den Steuern, die das Reich an Stelle der allgemeinen Ein⸗ 1873881 Zwangsversteig 2 197 000 ℳ. — 85. K. 88. 19. e. Remise gicr, Genarkung Berlin, Auasburg. 27) Nrn. 14 842 438 bis 40, 14 849 004, Im Wege der Zwangsvollstreclung soll Verlin, den 14. November 1919. Kartenblatt 47, Parzelle 1351/174, 9, 8 2) Nr. 2 244 238 Über 2000 ℳ und 14 849 363 bis 65 üßer j. 1000 ℳ und Jauuar 1950, Vormittaags] Imtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 35. 75, “m aroß⸗ Greundsteuermutterrolle Nen. 7 523 680 9 242 541. 10 809 302, Nrn. 10 241 180 bis 83 über je 200 ℳ; ihr, Nene Friedrichsttoße 13/15, III Art. 20 599. Nurengswert 18 930 ℳ, 10 809 304 bis 305 und 13 062 512 über je Antragsteller Kaußmann Deier Offer⸗
Stvckwert), Zimmer Nr. 113—115, 187387] Zwangsversteigerung.
Gedäudesteerrolle Nr. 3059, Grundstücks⸗ 1000 ℳ; Intraost ller: Julius Mandel⸗ manns in Aochen, Blücherplatz 10 werden das in Be Im Wege der Zwanasvollureckunz soll weit 340 000 ℳ. — 85 K 29. 18. kom in Vörschender’. 8) Nr. 1785 583 ; Antrag⸗ 29, 5 am 17. Febhrnar 1920, Bormittags Heorlim. den 14. Ncyember 1919. 8) Nrn. 918 132 bis 33 über je 200 ℳ; Beller: Frau Marta Winert in Lekpilg⸗ ankfurtertortezmte Band 15 Blatt 10 Uhr, Neue Friedrichstraße 13/15, Amtsgericht Berlin⸗ Mitte Abt. 85. Antraasteller: Frau Marie Krort in Volkmorsdorf, Comeniugsir 34. Nr. 440 He van Eigentümer am III (brittes Stockwerk), Zimmer Nr. 115 [87388] ünsgebor. Hunderdorf. 9) Nrn. 6 868 319 und § 391 248 über öZ.. Oktober 1918, dem Tage der Ein⸗ bis 115, versteigert werden vas in Berlin, In der Gammelanfgebotssache 34. Geu. 2) Nr. 831, 718 über 1000 ℳ; Anttag, 1* 200 ℳ; Vntramfteder: Max Porsche
pagung des Bersteigtrnoldennerh: Oani⸗ Do, helegene, im buche] XIII. 11. 19 werden folgende angebltch! steller: G. Pretes te Hyrtnse. lin Copitz bei Pirna. i ea — —S—S—F4A4A4AAAaa⁴²j v1X“ 1““
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bhinnen einem Reichzsrecht nicht vereinbar sind oder wenn sie geeignet sind, Reichs⸗ en Gemeinden an dem ihnen pom Lande Perwiesenen Anteil b mit Engerechnet.
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