1919 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

9 ““

§ 11.

Der Reichswirtschaftsminister setzt unter Berücksichtigung der Marktlage im November 1919 Richtpreise für die Fagelnen Tor⸗ 51 he * v 18 und die Kosten der Aufbringung

b BZI1ö 1b 5 feest. Er kann für die Verrechnung mit den Ländern Einheitssätze 12 Erlaubnis des Demobilmachungskommissars zu Schleswig für die einzelnen Tierarten und füͤr die Kosten ge T

festsetzen. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, innerhalb der vom Reichswirtschaftsminister bestimmten Preisgrundsätze und Einheits⸗ der Lande szentralbehörden, betreffend Ausdehnung sätze für die Unterverbände Abstufungen vorzunehmen. der Befugnisse des Kohlenverbandes Groß Berlin Die mit der Feft⸗ 1 e . guf die Regelung der Brennholzversorgung. ie mit de tsetz Vergütu im F FEnte . üee eetrat dee ereh Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bekanntmachung über

mitteln aller Art von Süden nach den Stationen Hatt⸗ Festij Paͤdz v dt. Zübeck, Böklund. Si 8 mit der Festsetzung der Entschädigung betrauten Stellen 8 g ö111“ ndeegren Häehcprese zugrunte ze feen. die Errichmmg von Preisprüfungsstellen und die egsonaunga⸗ 11“ Per Zulzufteeszabnit arteregeg nicht. dDe Berotung, im Fall, Per Grtelguung die Catschhi vehirns vom ah. Sepkenaber und a. Aovembene gre Sieihs“⸗ gonnen bauen, sind laum Müedlung des „Wolffchen Te Der Reichsarbeitsminister. 8 -9. Briketts, Torf, Brennholz, Hausstands., ud von dom Verbande, d r 5 Enteignung die Entschädigung, ig . malverband „Kohlenverband Groß Berlin“ ist graphenbüros“ dauernd durchgeführt worden. Wenn sie die hen bei Umzügen, die zur Beförderung des Umzugsguts m Verbande, der das Tier anfordert, geleistet. Der Kommunalverband „Kohlenverbam enxegns volle icht i eichten, dies auf die Schwi berechliat, von den Befugnissen, die ihm nach der Anordnung volle Höhe nich immer erreichten, so war dier an 8

4 .

2 . notwendigen leeren Möbelwagen; ferner Lebensmittel, soweit Das Reich erstattet den Ländern, die Länder den Unterverbänden Füe Üee ege 88 88 28 Tarifregi S n 88 4 e an Kommnunalverbände gerichte nee, ronihre Ausgaben; soweit Einheitsfätze fe 1 8 hoeb5 or 917 88 rigkeiten der deutschen Förderung sowie auf Verkehrsschwierig⸗ 8 Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbeits⸗ sie an Kommunalverhände gerichtet sind und von ihnen gaben; soweit Einheitssätze festgesetzt sind, ist der hiernach der Landeszentralbehörden vom 21. August 1917 zur Regelung keiten zurückzuführen, ese; auch technische Unzulänglichkeiten

Bayern.

Den Wiederbeginn der Plenarsitzungen des Landtages eröffnete der Präsident Schmitt mit einer Begrüßungs⸗ ansprache an die Abgeordneten. Das Haus stimmte sodann

Bekanntmachung.

Unter dem 29. November 1919 ist auf Blatt 272 de ““ Fnesenges worden: 1 g Der zwischen dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellten⸗Verbände, Ortsgruppe Nürnberg, 8 3 Bayerischer Exportfirmen E. V. und der Vereinigung Nürn⸗ berg⸗Fürther Kurz⸗ und Spielwarengeschäfte E. V. am 23. Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen der Angestellten in der Export⸗, Kurz⸗ und Spielwarenbranche wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. 1. 1456) für das Gebiet der Städte Nürnberg und Fürth für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit

1 ag ur Satzunader Hastpflihlversich vungzansaltder Anhaltischen Landwirtschaftlichen Berussgenossenschaft wurde genehmigt. Endlich wurde den Grundsäͤtzen und Richtlinien zu die 1n N. —— 7- nderung des Mangels an Nutz⸗ und Brennholz, dem Eni⸗ o In 85. wurf von Ausführungsverordnungen der Reichsregierung zum g der bayerischen Ges Gesetz vom 13. September 1919, betreffend die Entschädigung g 3 der infolge der Verminderung der Wehrmacht aus dem Heere, 1 1““ der Marine und den Schutztruppen ausscheidenden Offiziere, Deckoffiziere und Kapitulanten, zugestimmt. 8

Die deutschen Kohlenlieferungen nach Frank⸗ reich, die wir vor Ratifizierung des Friedensvertrags be⸗

Rinisterium für Wissenschaft, Kunf und Volksbildung. Dem Eymnasialdirektor Dr. Petry ist die Direktion des Gymnasiums in St. Wendel übertragen worden.

treffend die Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaft⸗ liche Demobilmachung, vom 26. April 1919 Nfach wegkschaft S. 438) angeordnet, was folgt:

a) der Zulauf von Wagensendungen, Stückgutsendungen im Umfang einer Wagenladung mit Ausnahme von Sammel⸗ ladungen, von allen Stückgutsendungen landwirtschaftlicher Maschinen oder von Teilen solcher, ferner von Pferden, Rindvieh, Schafen, Schweinen und künstlichen Dünge⸗

Anordnung Sachsen.

Der in Leipzig abgehaltene 86 der U. S. P. D. hat, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, einstimmig das Aktionsprogramm angenommen, das sich zum Rätesystem und zur ausschließlichen Herrschaft des Proletariats bekennt. Die Forderungen dieses Entwurfs sollen die Voraussetzung zur Einigung der Arbeiterklasse bilden.

Gachsen⸗Cuburg⸗Gotha.

minifterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/324, Zimmer 42, während drer von Provintial⸗Wintschaftsstellen versandt werden, sch 1 7 bcb das Löschen aller Wasserfahrzeuge in den Häfen der schleswig⸗holsteinischen Abstimmungsgebiete, das Hinuͤberschaffen von Pferden, Rindvieh, Schafen, Schweinen und von auf Transportmitteln aller Art verladenen Waren von Süden nach Norden auf dem Landweg über die durch die zu a genannten Orte bestimmte Linie. § 2.

Wer es unternimmt, der Anordnung des § 1 zuwiderzuhandeln, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mir einer dieser Strafen bestraft. Auch tönnen Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein⸗ gezogen oder von dem Demobilmachungskommissar zu Schleswig für ver werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

der Dienststunden eingesehen werden.

Mrbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Ertläxung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, ronnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 29. November 1919. v16

Registerführer. Pfeiffe

Bekanntmachung.

Unter dem 29. November 1919 ist auf Blatt 273 Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗ gewerbes E. V., dem Bezirksarbeitgeber⸗Verband für das Bau⸗ gewerbe in Sachsen, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweig⸗ verein Freiberg, und dem Zentralverband der Maschiaisten, Heizer und verwandten Berussgenossen Deutschlands, Geschäfts⸗ stelle Drebden, am 2. Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Amtsgerichtsbezirk Freiberg i. S. für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit be⸗

ginnt mit dem 1. Oktober 1919. Deer Reichsarheitsminister. 1““ J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗

arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33,34, Zimmer 42,

während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sür die der Tarifvertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berrlin, den 29. November 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 29. November 1919 ist auf Blatt 276 des Tarifregisters eingetragen worden: 3

Der zwischen dem Verband der Kleinhandelsvereine Chemnitz E. V., dem Gewerkschaftsbund kanfmännischer An⸗

gestelltenverbände, Ortsausschuß Chemnitz, dem Zentralverhand

der Angestellten, Bezirk Chemnitz, und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Bezirksverband Chemnitz, am 5. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalte⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Kleinhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnitz und der Vororte Siegmar, Schönau, Reichen⸗ brand und Neustadt für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginmg mit dem 1. August 1919. ADKer Reichsarbeitsminister. J. P.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin N W. 6, L“ 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 1““ Berlin, den 29. November 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

8*

8

Wahl des Besitzers statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe, wenn die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Besitzers, seiner

lieferung in Betracht kommenden Tiere zu beschlagnahmen und diese

Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft

Berlin, den 1. Dezember 1919. 1

Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Bekanntmachung

über die Anforderung von Tieren zur Erfüllung des Friedensvertrags.

Vom 2. Dezember 1919.

Auf Grund des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Friedens⸗ vertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) wird im Einvernehmen mit den Reichsministern der Finanzen und der Justiz und mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes angeordnet:

Die gacftezerch'n estzsgeds beziehen sich auf Pferde, Rind⸗ vieh, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel.

5

Der Reichswirtschaftsminister fordert die aufzubringenden Tiere unter Berücksichtigung der Viehzähsungsergebnisse und nach Maßgabe ihres Vortommens nach Zahl, Art und Beschaffenheit von den Ländern als Leistungsverbänden an. Bevor die Anforderungen ergehen, sollen die zuständigen Landesbehörden gehört werden.

Sr

Bedarf für die Schaffung eines Ausgleichs zwischen den Leistungs⸗ verbänden und für die Gewährung gleichartiger Tiere gemäß § 9 Satz 2 dieser Bekanntmachung zu berücksichtigen.

Die Art und den Umfang des Ausgleichs zwischen den Ländern bestimmt der Reichswirtschaftsminister nach Anhörung der Landes⸗ zentralbehörden.

Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsmirtschaftsministers Bestimmungen zur iit Justis eines Aus leichs zwischen verschiedenen Unterverbänden ihres Leistungs⸗ verbandes zu treffen.

§ 4.

Die Landeszentralbehörden können die an die Länder ergangenen Anforderungen nach den Grundsätzen des § 2 auf Unterverbände oder unmittelbar auf die Inhaber der Betriebe verteilen und Bestimmungen über die Gliederung der Unterverbände und ihre Befugnisse zur An⸗ forderung von Tieren treffen. Der Anforderung unterliegen nicht eine Milchkuh oder nach

Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind.

Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die für die Ab⸗

Rücknahmeverlangen binnen zwei Wochen nach der

8 Der Reichswirtschaftsminister hat bei den Anforderungen den

100 und über 100 ℳ) werden solche Pakete angenommer die betreffenden Mitteilungen papiere, Urtunden, Gole, Silber, Cdelsteine oder daraus gefertigte Gegenstände enthalten. Pakete mit anderem Inhalt sind während der angegebenen Zeit von der Versendung unter Wertangabe aus⸗

V gescht

Das Reich gewährt den Ländern, die Länder den Unterverbänten zur Erfüllung der ihnen in dieser Verordnung gestellten Aufgaben angemessene Vorschüsse.

Ist die Anforderung mit der Maßgabe erfolgt, daß die Tiere im Falle ihrer Zurückweisung durch die alliierten und assoziierten Mächte oder einer von ihnen zuruckgenommen werden müssen, so hat das

innen zwei W . Varacwetsung zu erfolgen. Der zur Rücknahme Verpflichtete (Leistungsverband oder Betriebsinhaber) hat die Vergütung, im Falle der Enteignung die Entschädigung, zurückzuzahlen. Rechte Dritter, mit denen das zurück⸗

gegebene Tier belastet war gelten als nicht erloschen. Wenn die Er⸗

fuͤllung der Rücknahmeverpflichtung für den Betroffenen eine be⸗ sondere Unbilligkeit darstellen würde, kann von dem Verlangen der

Rücknahme abgesehen werden.

MHeder das Vorliegen von Umständen, welche die Rücknahmepflicht im Einzelfall ausschließen, entscheidet im Streitfall endgültig die von den Landeszentralbehörden bestimmte Stelle. § 15.

Die Landeszentralbehörden erlassen im Rahmen der ihnen über⸗ tragenen Besugnisse die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

1., 8 z 1

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Friedensvertrag Berlin, den 2. Dezember 1919.

ö Reichswirtschaftsminister

J. V.: Dr. Peters

Bekanntmachung

zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold

vom 21. Juli 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1861. Das Aufgeld beträgt für die Kalenderwoche vom 7. bis

13. Dezember einschließlich 830 vom Hundert. Berrlin, den 4. Dezember 1919.

Bekanntmachung.

Für die Zeit vom 13. bis einschließlich 26. De⸗

zember treten wie in den Vorjahren im Paketverkehr die nachstehenden, unter den gegenwärtigen schwierigen Verkehrs⸗ verhältnissen notwendigen Beschränkungen ein:

1) Zur Beförderung unter Wertangabe (bis Privatper sonen nur sehen von den den Inhalt ausschließlich bares Geld oder Wert⸗

ossen. 2) Das Verlangen der Eilbestellung ist für die

bezeichneten Tage bei gewöhnlichen Paketen, die von Privat⸗ personen herrühren, nicht zugelassen. b1

3) Dringende und Einschreibpakete werden während der an⸗

gegebenen Zeit von Privatpersonen nicht angenommen.

Berlin, den 2. Dezember 1919. 1 Der Reichspostminister. 11“X“

Die von heute ab zur Ausgabe gelaugenden Nummern

230/231 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:

Nummer 230 unter

11u“

der Abgabe, Entnahme und des Verbrauchs von Brennstoffen im Sinne der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Jult 1917 zustehen, auch für Zwecke der Regelung der Abgabe, Entnahme und des Verbrauchs von Brennholz Gebrauch zu machen.

Berlin, den 2. Dezember 1919.

Der Minister des Der Minister für Innern. Handel u. Gewerbe.

Heine. Fischbeck.

Der Minister für

mänen und Forsten. J. A.: Dr. Abicht.

Niederlegung von Staatsschuldurkunden.

Die im Rechnungsjohr 1918 eingelösten verzinslichen Staatsschuldurkunden weisungen) sind heute nach Vorschrift des § 16 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 von der Stoatsschuldenkommission und uns unter gemeinschaftlichen Verschluß genommen worden.

Verzeichnisse der eingelösten Schuldurkunden, geordnet nach Schuldgattungen, Buchstaben, Nummern und Geldbeträgen, liegen in der Zeit vom 11. Dezember 1919 bis 10. Januar.

1920 werktäglich von 9—1 Uhr bei der Kontrolle der Staats⸗ papiere in Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, Erdgeschoß

links, am Schalter 1 zu jebermanns Einsicht aus. Berlin, den 29. November 1919. Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Personen vom Handel vom 23. September 1915 (94GBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Wilhelm Paris in Berlin⸗Schöne⸗ berg, Zietenstr. 14, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 26. November 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. J. A.: Dr. Böhmert.

1“ 113“

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (9GBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Stephan Arpadi in Berlin, Friedrichstraße 114. b n he Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Gleichzeitig habe ich auf Grund der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch⸗ und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (RGBl. S. 714) die dingliche Schließung der Schank⸗

wirtschaft Esterhazykeller daselbst angeordnet.

Berlin, den 27. November 1919. 8 Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung

Bekanntmachung.

Der Frau Margarete Kieselbach⸗Rautenburg habe ich auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 1915 den Handel mit Nahrungsmitteln untersagt.

Heinrichs walde, den 27. November 1919.

Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschusses. FJ. A. Poll, Werichtsassessor.

Landwirtschaft, Do⸗ Eisenhahnen auf das Reich zusammengetreten.

(Schuldverschreibungen und Schatzan⸗ Kegierungspräsidenten, Provinzialschulkollegien und Konsistorien

den folgenden Erlaß gerichtet:

der französischen Verkehrsmittel zum Teil eine Rolle spielten.

Gestern sind in Berlin unter dem Vorsitz des Reichs⸗ verkehrsministers Dr. Bell die Chefs der Eisenbahn⸗

verwaltungen der Länder mit Staatsbahnbesitz zu ein⸗

gehenden Besprechungen über frühzeitigere Ueberna 84 1a8 e Ver⸗ handlungen werden mehrere Tage dauern. ““

——

1 Preußen. Der Minister für Volkswohlfahrt Stegerwald hat der „Deutschen Allgemeinen Zeitung“ zufolge an die Oberpräsidenten,

2

Seit dem 1. November dieses Jahres sind die Angelegenheiten, betreffend P flege der schulentlassenen Jugend, vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung auf das mir

unterstellte Ministerium für Volkswohlfahrt übergegangen. Ich be-

grüße herzlichst die Tausende ideal gesinnter deutscher Männer und Frauen in Stadt und Land aus allen. Ständen und Berufen sowie die mannigfachen Vereinigungen, Verbände und Körperschaften, die bisher schon in opferwilligster Weise diesem Zweige der Jugendwohlfahrt Zeit, Kraft und Mittel gewidmet haben. Ich bitte Sie alle, gerade in der gegenwärtigen schweren Not unseres Vaterlandes sich der Jugendsache auch weiterhin in bewährter Treue und Hingabe anzu⸗ nehmen, ihr neue zahlreiche Freunde un -ʒMittel zu gewinnen und durch gesteigerte Liebe und Arbeit für das körperliche, geistige und sittliche Gedeihen der schulentlassenen männlichen und weiblichen Jugend unser Volk bald einem neuen Frühling entgegenführen zu helfen.

Jede ernstgemeinte Jugendpflege werde ich ohne Ansehung der Re⸗ Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

Ugion (Konfession) und der politischen Stellung der Beteiligten gern auf alle mir mögliche Weise, auch durch Beihilfen aus dem auf mein Ministerium übertragenen Jugendpflegefonds, zu fördern bemüht sein.

Dabei glaube ich im Sinne aller Richtungen und Parteien zu

handeln, wenn ich dafür eintrete, daß Parteipolitik von der pflege fern gehalten wird. Wohl aber kann und soll die Jugend⸗ pflege dazu beitragen, daß die deutsche Jugend, einerlei, ob ihre Wiege in der Huͤtte oder im Schloß stand, dem Vaterlande in seinem tiefen Unglück erst recht Liebe und Treue bewahrt und deutsches Wesen hoch hält. In ihren Reihen muß brüderlicher Geist walten, der unbeschadet allgemeiner Menschenliebe zunaͤchst in jedem deutschen Volksgenossen den Freund und Bruder 8 achten und zu lieben lehrt. Die Jugend soll willig und tüchtig werden, ihre Pflichten gegenüber dem Volksganzen gewissenhaft und in opfermütigem Gemeinsinn zu

1 Ste;, 1 erfüllen. durch Verfügung vom beutigen Tage den

Für den richtigen Gebrauch der weitgehenden politischen Freiheit, die sich das deutsche Volk in der dg vom 11. August 1919 gewährt hat, ist Voraussetzung der Besitz oder doch das ernste Streben, nach rechtverstandener sittlicher Freiheit, das Ringen nach Befreiung des inneren Menschen von der Herrschaft niederer Triebe, nach Stärkung des Willens zum Guten, Wahren und Schönen. In diesem schwersten aller Kämpfe, den die heranwach ende Jugend innerlich durchzukämpfen hat, ihr in verständnisvoller Weise und mit pädagogischem Takt beizustehen, ihrem besseren Selbst trotz aller Lockungen der Umwelt zum Siege zu verhelfen, gehört zu den schwierigsten, aber auch dringendsten Aufgaben der Gegenwart.

Diese Aufgabe liegt in erster Linie der Familie ob. Schule und Kirche helfen ihr, und auch die Jugendpflege ist berufen, mit allen geeigneten Mitteln dahei ergänzend und weiterführend mitzuwirken. Die auf diesem Gebiet ohnehin vorhandenen großen Schwierigkeiten sind neuerdings noch erheblich gewachsen. Ich erinnere nur an die mehr und mehr anschwellende Fꝛut des Schmutzes in Wort und Bild, die bekannten Mißstände im Kinowesen usw. Dazu kommt, daß auch in weiten Kreisen der Erwachsenen eine bedauerliche Ver⸗ wirrung der sittlichen Begriffe zutage getreten is. Demgemäß ist das für ein Hineinwachsen der Jugend in edle Zucht und Sitte so wichtige gute Beispiel der Aelteren nicht überall in dem wünschens⸗

Nach dem nunmehr vorliegenden amtlichen Abstimmungs⸗ ergebnis im Freistaate Coburg wurden, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, 26 102 Stimmen für den Anschluß

an Bayern und 3466 Stimmen für den Anschluß an Thüringen

abgegeben. 56 Stimmen waren ungültig.

6 8

Hessen.

Die Volkskammer trat gestern wieder zusammen und beriet die Regierungsvorlage, betreffend den Entwurf einer hessischen Verfassung. Einleitend bemerkie der Minister⸗ präsident Ul rich laut Bericht des „Wolffschen Telegraphen⸗

11“

büros“:

Nach Annahme der vorläufigen Verfassung im Februar d. J. habe die Kammer der Regierung den Auftrag gegeben, eine endgültige Verfassung vorzulegen. Diesem Auftrag komme die Regierung hier⸗ mit nach. Grundlegend sei für die Verfassungsverhältnisse Hessens der Satz, daß Reichsrecht vor Landesrecht gehe. Einzelne Be⸗ stimmungen, die durch die Reichsverfassung festgelegt seien, schieden für die hessische Verfassung aus, doch habe die Kammer einen ge⸗ wissen Einfluß darauf insofern, als sie Entschlüsse fassen könne, die in der Nationalversammlung zur Geltung gebracht werden könnten.

Darauf ging der Ministerpräsident auf die Einzelheiten

der Verfassung näher ein.

Gestern sprach beim Ministerpräsidenten Huszar eine De⸗ putation der ungarischen Royalistenpartei unter Führung des Grafen Sommssich vor, der bat, daß an dem

ungarischen Wappen wieder die Stefanskrone angebracht werde, und daß bis zur Entscheidung über die Staatsform Ungarn

nicht als Republik, sondern als ungarischer Staat bezeichnet werde. Der Ministerpräsident erklärte in seiner Erwiderung, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, er bekenne sich stolz als Roya⸗ listen. In der Frage der Staatsform werde eine Volksabstimmung zu entscheiden haben. Er sei dessen sicher, daß eine gewaltige Mehrheit sich hierbei für das Königtum aussprechen werde. Was die von Sommssich vorgebrachten Wünsche betreffe, so seien sie jetzt, wo man vor den Friedensverhandlungen stehe, nicht so wichtig. In fünf bis sechs Wochen werde man ohnehin in der Lage sein, in den internen Angelegenheiten Ungarns selbst zu entscheiden. Der Ministerpräsident ersuchte schließlich die Partei, unter Ausschaltung der persönlichen Frage ihre Tätigkeit sortzusetzen, wobei sie auf seine sowie auf die Unter⸗ stützung der Regierung rechnen könne.

Schweiz.

Im Nationglrat teilte der Präsident mit, daß die Session am 13. Dezember geschlossen werde. Am 2. Febr beginne eine neue 2 rordentliche Session.

die Deutsche Spar⸗Prümienauleihe 500 Mark bar

Befugnis auf Umerverbände zu übertragen. 8 Nr. 7154 eine Verordnung über die Erhöhung des Holz 6. 3 einschlags zur Linderung des Mangels an Nutz⸗ und Brenuholz, Die Besitzer von Tieren, die für die Ablieferung in Betracht vom 29. November 1919, 9 kommen, sind verpflichtet, sie unentgeltlich nach näherer Anwelsung Nummer 231 unter

der Landeszentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen ““ Nr. 7155 eine Verordnung über Anmeldung und Be⸗

vorzuführen. 1 . Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ schlägnahmne von Kesselwagen, vom 25. November 1919, und unter

hörden können den Verpflichteten durch Ordnungsstrafen bis zu fünf⸗ tausend Mark in jedem Eenel n zur Vorführung der Tiere an⸗ Nr. 7156 eine Bekanntmachung über Höchspreise für halten, auch nach einmaliger fruchtloser Aufforderung die Vorführung Schwefelsäure und Oleum, vom 2. Dezember 1919. .

Berlin, den 3. Dezember 1919

durch Dritte auf Kosten des Verpflichteten vornehmen lassen und den Postzeitungsamt.

8 werten Umfange vorhanden oder wirksam. Die Aufgabe muß aber

Bekanntmachung. gelöst werden, wenn für einen neuen Aufbau deutscher Zukunft die b

Dem Handelemann Max Witzmann⸗W. ittingen ist der unentbehrlichen sittlichen Grundlagen geschaffen werden sollen. 1 8 8 8 1 8

Handel mit Vieh gemäß der Bundesratsverordnung vom Unter den bewährten Mitteln der Jugendpfle ge, bezüglich deren Ig. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen ich auf die grundlegenden, zeitgemäß anzuwendenden Erlasse des

die Deutsche Spar⸗Prämienauleihe ½ 1. Jedes Jahr

vom Handel untersagt worden. preußischen Kultusministeriums vom 18. Januar 1911, 30. April v. den 15. e 1919. 9 1913 und 87 Dezember 1918 U III B 6088, 7155 und 7165 5000 Gewinne gleich 50000000 Mark.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses. Ritzler. s ☛, 2 2 Jedes Jahr

weise, nehmen auch Leibesübungen, sofern sie sachkundig und im vereegenh geleitet werden, einen hervorragenden Platz ein. 889

25000 Bonus⸗Gewinne von 1000 Mark bis 4000 Mark AI 96 8 8 6

500 Mark Kriegsanlethe

. Bekanntmachung. Unter dem 29. November 1919 ist auf Blatt 277 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Verband der Metallindustriellen Mittel⸗ badens in Karlsruhe, dem christlichen Metallarbeiterverband, Bezirk Baden, dem Gewerkverein Deutscher Metallarbeiter

Förderung werde ich mir auch deshalb besonders angelegen sein lassen, S Badens und dem Deutschen Metallarbeiterverband, Be⸗ zir

B' 86 , Weil sie vorzüglich geeignet erscheinen, die durch den Krieg und seine Bekannt machun g. 18 Füac bedingten schweren Schädigungen unserer Volkskraft bessern Dem Br 188 n 8 ean in Löwe Febeh 2 ist und heilen zu belten Fhct L“

auf Grund des 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung Vorzügliche Berücksichtigung in der Jugendpflege erfordert die Ln1 erfafstge Personen vom Handel vom 23. September 1915 und; beiondene Kor unserer weiblichen Jugend. Namentlich wird ihrem der dazu E““ des v Verlangen nach haugwistscheftlicher 8 S s vom 27. September 1915 der Handel im Umberziehen mit gung, nach besonderer Stählung für den Berufskampf nach Kräften

Preußen. g. Srh st-, B 8 5 76 92 1 iegeaber In sgeraatommen senn edl, ba⸗ EET1ö ig die

Sta Verkauf von allen Lebensmittelrn rven weibliche Jugend geschieht, kommt de erlande as in

heun d erbancue⸗ Pg Egns Egi be mnergchen. gr. und Gefluͤgel vom 1. Dezember 1919 ab üuntersa - seiner gegenwärtigen Verarmung eines fleißigen, sparsainen, im direktor und hägt SFwenberg i. Schles., den 27. November 1919. edelsten Sinne des Wortes dienenden Frauengeschlechts dringender

1 zc. E ““ v. f als je zuvor. 8 8 den Regierungspräsidenten Dr. jur. Kirschstein zum Der Landrat. von Schroetter. bedarf als je zur 1

11“ 3 8 1 1 Bei allen Maßnahmen auf dem Gebiete der Jugendpflege lege Ministerialdirektor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten ich auf ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten der beteiligten Ver⸗ ernannt.

ksleitung IX. Bezirk in Stuttgart, am 1. Juni 1919 ab⸗ vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangsweg von dem Ver⸗ eschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und pflichteten einziehen.

rbeitsbedingungen in der Metallindustrie wird gemäß § 2 der § 7. Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456)8 Soweit die angeforderten Tiere auf Verlangen der zuständigen für den Bezirk der Handelskammer für die Kreise Karlsruhe Stellen nicht freiwillig hergegeben werden, ist die Enteignung aus⸗ und Baden für allgemein vShass.” erklärt. Die allgemtine zuspreg

. Die enteigneten Tiere sind nach näherer Anweisung der Ent⸗ Verbindlichteit beginnt mit dem 1. August 1919. eignungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle zur Ablieferung 1“

DDer Reichsarbeitsminister. 2 un bringen, insbesondere unentgeltlich bis zu der von der Behörde be⸗ J. V.: Geiv. stimmten Viehverladestelle zu schaffen.

1“ 8 . Auf die Erzwingung der Ablieferung finden die Bestimmungen Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ 1 vndsrsch arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 42,

Krüer.

des § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 1 5, Die Enteignungsbehörden werden durch die Landeszentra lbehörden während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. unge Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, koͤnnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 11

Berlin, den 29. November 1919. DSDOer Registerführer. Pfeiffer.

Verordnung, betreffend den Warenverkehr über die Südgrenze des schleswig⸗holsteinischen Abstimmungsgebiets.

* Vom 1. Dezember 1919. Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗

bestimmt. § 8.

Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, an Stelle der Ent⸗

eignungsbehörden andere Stellen mit der Festsetzung der Entschädigung

zu beauftragen.

2

§ 9. Die Vergütung, im Falle der Enteignung die Entschädigung,

Ablieferungspflichtigen festgesetzr. 1“ G

Sie kann auch in der Gewährung gleichartiger Tiere bestehen. Von der im § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Gatz⸗zapungen und Entschäbigungen aus Anlaß des Friedensvertrags vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) erteilten Ermächtigung darf die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle nur dann Gebrauch machen, wenn. infolge der Beschlagnahme unmittelbar eine Vermögens⸗

minderung eingetreten ist.

8*

wird unter Zuzi hung von Sachverständigen und nach Anhörung des

direktor ernannt.

Der Landrat Dr. Busch aus Altenkirchen ist zum Ge⸗

heimen Regierungsrat und vortragenden Rat bei der Preußi⸗ schen Staatsregierung ernannt worden. 1 8 1

Die Peeufzsch⸗ Staatsregierung hat den Progymnasial⸗

Dr. Petry in Ratingen zum Gymnasialdirektor

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der

Eisenbahnobersekretär Otto Herrmann zum Geheimen expe⸗ dierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.

9

8 1

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

In der am 4. Dezember unter dem Vorsitz des Reichs⸗ ministers Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗

rats wurde genehmigt, daß die Landeszentralbehörden mit ustimmung des Reichsministerium des Janern bis auf weiteres Abweichungen von den Bestimmungen der Prüfungsordnungen rzte un er hig des erfolgt. Beginns der Prüfu, gen zulassen. Jerner wurde beschlossen, den Minven⸗Raveusbergschen Knappschafteverein auf Grundder Aende⸗

für Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker hinsichtlich des

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rung seiner Satzung uuch ferner als Ersatzkasse im Sinne des §388 des Versicherungsgesetzes für Angestellte anzuerkennen. Ein Nach⸗

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einigungen und Verbände untereinander sowie mit allen in Frage 8

kommenden Behörden und insonderheit auch mit dem mir unter⸗ stehenden Ministerium hervorragenden Wert. Ich behalte mir vor, die bestebende Organtsation der Orts⸗, Kreis⸗ und Bezirksausschüsse für Jugendpflege mit dem Ziele zu ergänzen, daß eine leichte, un⸗ mittelbare Püblungnahme meines? inist s mit führenden Ver⸗ tretern der Jugendpflege ermöglicht wird. 8 .“

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist entgegen anders lautenden Meldungen bisher ein Beschluß, den über Berlin verhängten Belagerungszustand aufzuheben, nicht Zutreffend ist, daß Verhandlungen daruͤber schweben. Diese Verhandlungen sind aber noch nicht zu einem Abschluß gelangl. v

Jedes Jahr

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50 Mark Sparzinsen für ein Stück von 1000 Mark.

Schluß der Zeichnung 10. Dezember, Mittags 1 Uhr.