1919 / 287 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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No. 287.

Reichsbankgirokonto. Verlin, Montag, den

15. Dezember, Abends.

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Vom 1. Januar 1920 ab beträgt der Bezugspreis für das viert erscheinende Postblatt für den Jahresbezug eine Mark und für

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung zur Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919. ekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf den Leipziger Frühjahrs⸗

messen 1920.

Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntm achung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen vom 10. Mai 1917. b

Verordnung über die Preise für Phosphorsäuredüngemittel.

Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Hüngemittel vom 3. August 1919.

Bekanntmachtfl effend Tarif verträge.

Bekanntmachung, betreffend verwaltungen.

Handelsverbote. 8

Anzeige, betreffend die Gesetzblatts.

von

5 *8— Ernennungen und sonstige Persong gen. Ausführungsanweisung zu dem Gesetz über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst vom 10. August 1906. U kunde, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an hie Stadt Cöln. Aufhebungen von Handelsverboten. Handelsverbote.

1

Bekanntmachung Verorduung über Maßnahmen gegen die Kapital⸗ ucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820).

Vom 13. Dezember 1919.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820) genehmige ich:

Die durch Nr. 2 der Bekanntmachung vom 29. November d. J. zur Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktoder d. J. den Finanzämtern (Besitzsteuerämtern) übertragene Befugnis, die Ermächtigung zur Einlösung von Zinsscheinen mit Fälligteitstermin vom 2. Januar 1920 zu erteilen, welche vor dem 1. Dezember 1919 an Zahlungsstatt hingegeben wurden, wird ohne Rücksicht auf den Fälligkeitstermin allgemein auf Zinsscheine aus⸗ gedehnt, die vor dem 1. Dezember 1919 durch Annahme an Zablungs Statt oder aus einem sonstigen Grunde ohne die zugehörigen Stücke in des Eigentum des Einreichers übergegangen sind.

Anträge auf Erteilung der Ermächligung sind unter Angabe der Nummer, der Gattung und des Wertbetrags der Zinsscheine an das für den Eigentümer zuständige Finanzamt zu richten. Die Finanz⸗ emter sind angewiesen, eine mit dem Dienststempel zu vollziehende Bescheiniaung über die Ermächtigung auszustellen, wenn der Einreicher glaubhaft macht, daß er die Zinsscheme ohne die zugehörigen Wert⸗ Hapiere vor dem 1. Dezember 1919 erworben hat.

Die Bauk hat, soern die Bescheinigung über mebrere Zinsscheine mit verschiedenen Fälligkeitsterminen lautet, die Einlösung jeweils auf der Besch inigung zu vermerken und bei der Einlösung des zuletzt fäh igen Zinescheines die Bescheinigung zu vernichten.

lin, den 13. Dezember 1919. Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

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Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erxfindungen, Mustern und Warenzeichen auf den Leipziger Frühjahrs⸗ 8— messen 1920. . 8 Vom 6. Dezember 1919. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in Leipzig in der Zeit vom 29. Frbruar bis 6. März 1920 stantfindende Mustermesse und für die in Leipzig in der Zeit vom 14. bis 20. März 1920 statifindende Technische Messe und Baumese. Berlin, den 6. Dezember 1919. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Delbrück.

Bekannt machung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichs⸗ münzen vom 10. Mai 1917 (Keichs ⸗Gesetzbl. S. 406).

Vom 9. Dezember 1919. 8

Auf Grund des § 3 der Bekanutmachung über gewerb⸗ liche Verarbeitung von Reichsmünzen und den Verkehr mit Silber und Silberwaren vom 10. Mai 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 406) wird bestimmt:

Die Bekanntmachung über gewerbliche Verarheitung von Reichsmünzen und den Verkehr mit Sitber und Silberwaren tritt mit sofortiger

vom 10. Mai 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 406) Wurung außer Kraft. 8

Berlin, den 9. Dezember 1919.

2

Verordnung über die Preise für Phosphorsäuredüngemittel. Vom 9. Dezember 1919.

Auf Grund der Verorknung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Neichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. Auaust 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) und auf Grund des § 10 der Verordnung über künst⸗ liche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbt. S. 999, wird verordnet:

Artikell.

Artikel 1 der Verordnung über die Preise für Phosphorsäure⸗ düngemittel vom 9. August 1919 (Reichs Gesetzol. S. 1421) wird dahrn geändert, daß die Preise bei Superphosphaten für 1 Kilogramm⸗ prozent zitratlösliche Phosphorsäure betragen im.

Gebiet I. . . 566 Gebiet II. ““ 558

Artikel II. Diese Verordnung tritt mit Wirkung in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister.

288

vom 1. Oktober 1919

zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999). Vom 9. Dezember 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnah men zur Sicherung der Volksernährung vom 22 Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) sowie auf Grund der §§ 7 und 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) wird verordnet: Gb

Artikell. Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischungen aus 1. schwefelsaurem Ammoniak mit Sußerphosphat, schwefelsaurem Ammoniak mit Superphosphat und Kali, Natrium⸗Ammonium⸗Sulfat mit Superphosphat, Natrium⸗Ammonium⸗Sulfat mit Superphosphat und Kali, Ammonsulfatsalpeter mit Supeirphosphat, 1 6. Ammonsulfatsalpeter mit Superphosphat und Kali wird mit der Maßgabe gestattet, daß die fertige Mischung mindestens 4 vom Hundert zitratlösliche Phosphorsäure und höchstens 4 vom Hundert Kali (KzO) enthält.

Artikel 2.

Die gewerbsmäßige Herstellung dieser Mischungen ist nur den Personen gestattet, die schon vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig Mischungen der im Artikel 1 zu 1 und 2 genannten Aiten hergestellt

8 5 . 3 4* 8

Der Preis der Mischung berechnet sich nach dem Höchstpreis für Stickttoff und Phospyorsäure. Der Kalwreis im Mischdünger darf den j weiligen Preis für 20 prozentiges Kalidüngesalz ab Flachtaus⸗ ö um höchstens 13 Pfennig für Beförderungskosten für das

ilogramm Kali (820) übersteigen. 1

Als Mischlohn dürfen außer dem Höchstpreis 4,50 Mark für

100 Kirogramm berechnet werden. 8 8

Artikel4. B

Ddiese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün ung in Kraft. Mit dem gleichen Zeilpunkt tritt die Betanntmachung zu

. 8* 8

8

der Verordnung des Bundesrats über künstliche

eljährlich als Beilage zum „Reichs⸗ die einzelne Nummer 25 Pf.

Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 999) vom 9. (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1424) außer Kraft. ““ Berlin, den 9 Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

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n g.

Der Bund erwbstätiger Frauen und Mädchen, Groppe der Havsongestellten, in Altenburg hat beautragt, den zwischen ihm und dem Hausfrauen⸗ verein in Altenburg S.⸗A. am 25. Ottover 1919 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der weiblichen Hausangestellten gemät § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Geviet der Siadt Altenburg S.⸗A. für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Dezember 1919 erhoben werden und sind unte Nammer I B. R 4505 an das Reichsarbeitsministe ium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin,

8 8

Der Ortsverband Berlin der Arbeitgeber in den Drausport⸗, Handels⸗ und Verkehrsgewerben hat beau⸗ tragt, den zwischen ihm, dem Verein der Kartoffelgroß⸗ händler Berlins und Umgebung E. B. und dem Deut⸗ schen Transportarbeiterverband, Orts verwaltung Berlin, am 22 Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeusbedingungen für die in den Betrieben des Kartoffelgroßhandels beschäftigten Kutscher und Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt⸗ und Ortsbezirke Berlin, Charsottenburg, Wilmersdorf, Schmargendorf, Friedenau, Steglitz. Schöneberg. Südende, Tempelhof, Neukölln Treptow, Friedrichsfelde, Lichtenb’rg. Hahenschönhausen, Weißensee,

einersdorf, Pankow, Niederschönhausen, Reinickendorf und Plötzensee für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. D zember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I B. R. 5288 an das Reichsarbeitsmintsterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 2. Dezember 1919.

Der Reschsarbeitsminister.

—ü

Bekanntmachung.

Die Vereinigung der Naßbagger⸗Unterneh⸗ mungen, Srtz Hamburg, hat beanteagt, den zwischen ihr, dem Reichs verband des deutschen Tiefbau⸗ gewerbes E. V., dem Zentralverband der Maschi⸗ nisten, Heizer und verwandten Deutschlands und dem Deutschen Dransportarbeiter⸗ verband am 16. August 1919 abgeschlossenen Tarifver⸗ trag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeusbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Naßba gergewerbe gemäß § 2 der roronung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für ülgemein verbindlich zu erklären. .

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Jrzauar 1920 erhaben werden und sino unter Nummer I. B. R. 5116 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lugsen⸗ straße 33, zu richten.

Ber in, den 2. Dezember 191909.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

.““

Unter dem 6 Dezember 1919 ist au! Blatt Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbveilgeberverband für das Sau⸗ gewerbe zu Custrin, dem Deutschen Bauarbeiterve baad Be⸗ zirke verein Cünrin, und dem Zentr. verdo der und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Z ahlstelle Custrin,

88 8

August 1919

Berufsgenossen

8

Zimmerer

5