Saißs⸗ Fiöße. die Cigen 8 Reich⸗ 5 Staazes sind oder staat ichen Kaffihts⸗ oder Wasserbauzwecken dienen. Schulschiffe des Deutschen Schul⸗ sch ffpereigs. b Lgz⸗ alschiffe in Kriegszeiten. vonenfahrzeuge und Eisbrecher, soweit sie tin Piese besonderen Zwecke benutzt 8859. werden, 5) Auslandfsche Kriegsschiffe. § 70. Vom Hafengeld sind befreit: 1) Fahrzeuge, die wegen elementarer Hindernisse, erlittener Beschädigungen oder anderer nachweislicher Unfalle das Han ngebset als Nothafen auf⸗ üen oder direkt von See ein⸗ minen, um das zur Fortsetzung ihrer Fat ti erforderliche Feuerungsmatertal einzunehmen, wenn sie im übrigen mlt derselben Ladung, wieder aus⸗ gehen, mit der sie eingegangen sind; eingegangene Fahrzeuge bei einer ein⸗ maligen, vor ihrem Wiederausgange zum Zweck der Einnahme oder Löschung von Beiladung, der Repa⸗ ratur oder der Winterlage unter⸗ nommenen Zwischentour über die Grenzen des Hafengebiets, aber nicht über Cavelwisch und Podejuch hinaus, wenn diese Zwischentour vorher der Hafenhuchhaltung angezeigt und der raruher erteilte Schein binnen 24 Stunden nach Rückkehr in das Hafengebiet der Hafenbuchhaltung vor⸗ nelegt wird; ) Fahrzeuge und Holzflöße, die mit Bestimmung nach einem anderen 9. tewhne Aufenthalt durch das Pasengebiet gehen; Hinnenfahrzeuge, die erst im Hafen⸗ gebiet die Bestimmung nach einem anderen Orte erhalten und das Hafen⸗ nebiet his zu der auf den Eingangs⸗ fag folgenden Mittagsstunde mit der⸗ selben Ladung, mit der sie eingegangen sind, oder, wenn sie leer eingegangen ind, leer wieder verlassen; Fahrzeuge, die lediglich zur Aus⸗ besserung oder lediglich zur Ergänzung der Ausrüstung oder des Proviants
in den Hafen hcs s S eim Stapel⸗
6) neuerbaute Fahrzeuge lauf;
und Motorlustyachten,
als 50 cbm
weniger gebalt. — S. 7.
Güter, die Eigen. um des Deutschen Riches Preußischen Staates sind, sind von 88 Kaigebühr, Bollwerks⸗ „Hebühr, Übarladegebühr und Lagergebühr befreit. F
§ 72.
Von der Kaigedühr, Bollwerksgebühr und Ue beradegevühr sind befreit:
1) Ballast,
2) Schꝛfisbedarf⸗ ausgenommen Bunker⸗ kohlen und Schiffsmannschafts⸗ berart für solche Fahrzeuge, die im Hafengebiet lieagen,
3) Passagierreisegepäck.
Sechster Abschnitt. Feitliche Peltung. § 73
L. ger gr. Tarfftritt mit dem Tage seiner Versffentlich ng im Amtsblatt der Re⸗ gierungs in. Kraft.
Mit deeh alrichen Tage tritt der Tarif vom 21. Ol löber 1908 nebst Nachträgen. außer Kag.
Berlin, wen 28. Oktober 1919. Zugleich im Namen des Ministers für Han movel und Gewerbe und des
Finanzministers. “ Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Im Naft. Kirschstein. III. 4 1. 215 G. M. d. ͤ. A. I. 22709 F. M. III. 10841 M. f. H. u. G.
Nachtrag zum Abgabentarif für den Hafen der Stad: Stettin vom 28. Oktober 1919.
I.
Die. 2 c. den Hafenabgabentarif vom
28. Sktober 1919 festgesetzten Abgaben
werden 1 fox gende Zuschläge erboht:
1) Die Allgemeinen Hafenabgaben“
meiter Abschnitt des Tarifs) um 80 v. H.
2) Die „Aogaben für Umschlagsarbeiten“ sdöter Absehmit des Tarifs) um 120 v.
3) DWie
von Nettoraum⸗
der es
„Hafenbahnabgaben“ (vierter Abschnüt des Tarifs), mit Ausnahme der in dem § 62 aufgefüͤhrten. Stand⸗ gebüor, ebenfalls um 120 v. H.
— II. Dieser Nachtrag tritt an Stelle des Januar 1918
b 20. Februar 1919
mit dem Tage seiner Veröffentlichung im
Amtshlatt der Regierung in Kraft. Er
bleibt bis zum Ende des dritten Monats
in Geltung, der auf die Veröffentlichung des Friedensschlusses mit den europäischen
Nachtragstarifs vom
Großmuͤchten folgt.
Berlin, den 28. Oktober 1919. Zugleich im Namen des Miinisters fur Handel und Gewerbe und des
Finanzministers. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. — Sm Anf ftro ꝛge: . unn 97 9. M. d. ö. A. 1 22709 F. M. 1II 108:1. M. f. H. u. G.
Ausführung vbais nen gen
odet des Preußi⸗ eum arbgazentaet süs den Hafen der
bradt Stettin.
Erster Asschnitr. Allgemeines. Artikel 1. Ermittelung des Raum⸗ gehalts und der Tragfähigkeit der. Fahr⸗ zenge. Der Raumgehalt und die Tragfährgkeit
2 Fahrzeuge werden auf Grund des
Meßbriefes oder des Eichscheines ermittelt.
Wenn ein Fabrzeug nictt vermessen ist,
[hat der Schiffsführer oder der Vertreter
des Schiffes (Makler, Agent, Reeder) dies bei der Anmeldung unter Angabe der Tragfähigtert anzuzeigen. Arlitel 2. Ermirtelung des Maßes, des Gewichts und der Art der Güter. Die Ein⸗ und Ausgangsdeklarattonen (vergl. Art. 21, 24, 29, 34, 35 dieser Eesslbrdnasbe kirasena :) müssen auf Grund der Konnossemente, Frachtbriefe oder L descheine auff ellt werden und mit diesen nach Att, Güter übereinnimmen.
Empfänger bezw. Abjender der Güter sofern er vom Schiffsführer oder Ver⸗ treter des Schiffes binnen drei Taen der Hafenverwaltung benannt ist, auf deren Verlangen binnen einer Woche Maun, Gewicht oder Art der Güter auf seine Kosten feststellen zu lassen. Sofern er binnen der dreitägigen Frist nicht benannt ist, trifft diese Verpflichtung den Schiffs⸗ führer und den Vertreter des Schiffes. Alrtitel 3. Austunftspflicht, Her Schiffs⸗ führer, der Vertreter des Schiffs und der Empfänger bezw. Absender cer Güter nund 8 den Angestellten der Hafen⸗ erwaltung auf Verlangen jede Auskunkt 8 geben. die zur Erfüllung der in di⸗ sen Ausführungsbeftimmungen gegebenen; Vor⸗ schriften erforderlich ist. Artikel 4. Zahlungspflicht. Sämtliche Abgaben vom Fahrzeug sind vom Schiffs⸗ führer bezw. dem Vertreter des Schiffs, gämtliche Abgaben von der Ladung vom En mpfänger bezw. dem Absender zu ciit⸗ richten. Als Empfäner bezw. Absender gilt, wer im Konnossement, Frachtbrief oder Ladeschein als solcher bezeichnet ist. Für Orderposten, deren Einpfänger nicht binnen einer Woche benannt ist, und für Güter, deren Empfänger bezw. Absender in Stettin keinen Wohnsitz hat oder trotz Wohnsitzes nicht zu ermitteln ist, hat der Schiffsführer bezw. der Vertreter des Schiffs auch die Abgaben von der Ladung zu entrichten Artikel 5. E Zu § 66 des Tariss werden folgende ö festgescht.
Maß⸗
Bezeichnung der Güter enbeit
1 Tonne l cebm [1 rm I1 cbm
1 cbm 100 Stück 1000 Stück 1 ebm
Ammoniakwasser. Bau⸗ und Nutzholz!
Brennholz.
Bretter. Dachsplisse. Hachsteine. Faschinen Felditeine I cbm Gaswasser. 1 Tonne Gondron (Teerabgang) 1 Tonne Grubenbolz2).. . . 2 cbm Heringe. 1 Heringslake . . . 11 Tonde Kalk 116*5* FKies6 l ehm Lehhn 1 cbm Lehmerde . . . .1 ehen Mauersteine 1000 Stück Radfelgen. 100 Stüd Radspeichen 100 Stück 8 8 8 Sand acler Att.. 1 chm Stab⸗ und Faßholz, h htenes:;. . Namiser und Boden⸗ Vüshe Pivenstäbeund E stäbe.. 11““ Steine, najütiiche, roh oder roh bearbeitet, ausgenommen Feld⸗ “ HZö“ 9 Teerwasser.ö 8 Tonnenbänder, lange Tonnenbänder, kurze Torf. B Weiden geschälte W iden, ungeschälte 100 Bund Weidenstöcke u. Weiden⸗ bandstocke, lange. 100 Stück c hars . .100 Stüch 60 Zement.. 1 Faß 180 1) Zu Bau⸗ und Nutzholz gehören auch Balken, Bohlen, Mauerlatten und Schwellen, sowie auße reuropäische Nadel⸗ bölzer. ⸗2) Dazu gehören Pitprops, Schl eifbolz und Dau gehbre 2) Dazu gehöͤren: Blöcke, Bords Bruchsteine, Fliesen, Platten, Schwellen, Sohlsteine, Stufen.
Artikel 6. Durchschnittsgewicht.
50 Rumpf
Sikoft. — 100 Stück
1 cbm 1 Tonne 1 Tonne 100 Stück 100 Stück 1000 Stüch 100 Bund
2500 150 150 200 100 400 500 750
120
wellen, Rinnen,
Tiere keine Gewichtssätze angegeben sind, werden die unten vermerkten Durchschnitts⸗ gewichte der Abgabenbe rechn ung zugrunde⸗ gelegt.
a. Fastagen: 1Bcs 11“
Stückfaß . 1-Srhofr (Wein, Essig, Sirup).
1 Petroleum. Firnis⸗, kl. Oel-, Srer⸗, 8B.““ Kranfaß
11.9
Maß und Gewicht der
Wenn diese Unterlagen fehlen, hat der
Wenn für die nachfolgenden Güter und S Schiff en
Zicksrienfaß, pack gennn
1 großes Selfas . . 20 1 Zemeattonne. “ 10 .„ 1 Heringeteane, 1 Se eifs djenfaß 1I1 enfaß 8 1¼ Seitenfaß. 85
1 Kiste mit leeren Bier⸗ oder Selterflascen „30 Bierfässer ¼ Tonne. 15 Bierfässer, ¹ „ Tonne, 1 Anker 10 Bierfässer 1% Tonne 8 1 ““ 1 Bund leere Körbe 1u“ 30 1 Kiste mit leeren 2 Zeinflaschen 151 75 1 Kiste mit leeren Weinflaschen ½% 30
b. für andere Güter.
1 Kiste mit Weinflaschen zu ’ 90 S 89869690
11 Kiste mit Weinflaschen zu 45 Stück. 11ö1 1 Kiste mit Bierflaschen 8989 Bierfässer ½1 Tonne.. 40 Bierfässer % Tonne, Eimer 20 e Tonne Bier . .““ -⸗Tonye Bier.. S. 38 58 Tonne Bier 1 20 1 Kiste mit Selterfl aschen 1 1415 1Soeͤe1890 b Flasche Kohlensäure .. 30 1 Korb (Kieve) Kartoffel, Obst üsm 40 1 Scheffel Besinnle.. 25 1 Feil atnge. .. . .25 1 1 1 1
10 42
20 16
Faß Petroleum.... 200 Kiste frische Heringe. 100 Kiste Preißelbeeren.. . 100 K achelofen 3 300
.500 . 650 .500
50
e. für Tiere 1 Pferd 8 1 Ochse oder Bulle 8 1 35 1164“ 16 S ve wein 8 100 „ 1 Schaf, Hammel oder Ziege 1 25 Ar iken 7. Berichtigung von Anmeldungen.
Treten nach einer Anmeldung Umstände ein, die eine Unrichtigkeit der gemachten Angabden auch nur in einem Punkte er⸗ fennen lassen oder nach sich ziehen. so sind diese Aenderungen von den Melde pflichtigen binnen Tagen nach ihrem Bekaantwerden durch Abgade einer richtigen Meldung, die den Vermerk „Berichrigung“ und einen Hinweis auf die unrichtige Meldung entbält, der Hafenbuchhaltung bezw. dem Hafenverkehrsamte anzuzeigen.
Artikel 8. Flöße.
Was in diesen Ausführungsvorschriften für den Schiffsführer und den Vertreter eines Schiffes bestimmt ist, gilt sinngemäß auch bei Flößen.
Zweiter Abschnitt.
Abgaben vom Fahrzeng. Haf ngeld. 1
Artikel 9. Anmeldung.
Alle Schiffe und Flöße, die das Hafen⸗ ge iet benatzen, sind bis 12 Uhr Mittags des auf den Eingang in den Hafen fol⸗ genden Werktages bei der Hafenbuchhal⸗ tung anzumelden. Gehen sie jedoch nit Bestimmung naͤch einem anderen Orte ohne Umschlag durch das Hafengebiet oder erhalten sie erst hier eine derartige Be⸗ stimmung (vgl. § 70 Nr. 3 und 4 des Tarifs), so hat die Anmeldung bis zur ersten fogenden Mittagsstunde und hevor sie durch die Brücken legen, zu erfolgen.
Artikel 10. Befreiung von der Anmelde⸗ pflicht.
e freit von der Anmeldung sind diejenigen Fahrzeuge, für die nach
89 3, 4. 5 und 7 des Tmifs das Hafen⸗ geld in Form einer Jahresabfindung ent⸗ richtet ist;
II. diejenigen Fahrzeuge, die nach § 70 des Tarifs vom Hafengeld befrein sind, nämlich: .
1) Schiffe und Flöße, die Eigentum des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates sind oder st at⸗ lichen Aufsichts⸗ oder Wasserbhau⸗ zwecken dienen;
2) Schulschiffe des Deutschen Schulschiff⸗ vereins;
3) Lazarettschiffe in Kriegszeiten;
4) Lotsenfahrzeuge und Eis brecher, soweit sie für diese besonderen Zwecke be⸗ nutzt werden;
5) ausländische Kriegsschiffe. 8.r Artitel 11. Anmeldepflichtige.
Die Anmeld dung hat zu erfolgen:
a. bei Schiffen durch den Schiffsführer oder den Vertreter des Schiffs, bei Flößen durch den Empfänger bezw. Absender des Holzes.
Artikel 12. Form der Anmeldung.
Die Anmeldung erfolat unter Vorlegung des Meßbriefes oder Eichscheines. Die Vorlegung des Meßbriefes kann unter⸗ bleiden bei Schiffen, die unter zollamt⸗ licher Kontxolle eingehen.
Der Mi ßbrief oder Eichsche 8 wird, wenn daß Schiff in Steitin keinen Ver⸗ treter hat, zu dessen Abmeldung in Verwahrung genommen.
Artikel 13. Besondere Zestimmungen für schiffe.
Für Seeschiffe ist außer der in Art. 9 vorgeschriebenen Anmeldung noch die Ein⸗ reichung einer schriftlichen Anmeldung nach
See
„Muster 1 erforderlich.
☛;
Diese hat bei den in Stettin vertretenen Schiffen binnen 3 Tagen, bei allen übrigen binnen 24 Stunden nach dem Eingang zu erfolgen, und zwar: a. für die unter zollamtlich r Kontrolle stehenden Schiffe beim Hauptzollamt, d. für alle übrigen Schiffe bei der Hafen⸗ abuchbaltung. Von der Einreichung dieser Anmeldung Sn abgeseben werden bei Seeschiffen, die
ö Reederei gehören, wenn sie
Ine. ten Rechnungsjahres
teilt die 2
bezeichnet und ihte Größe durch Vorlegung Meßbriefes nachgewiesen ist.
Artikel 14 Bschemigung der Anmeldung.
U ber die Ann ieldung der Seeschiffe er⸗ Hafenbuchhaltung eine Bescheini⸗ gung nich Muster 2, über die Anmeldung der B anentahrzenge eine solche nach Muster 4, über eine solche nach Muster 5; über die An⸗ meldung zur D Zurchf ahrt erteilt das Hafen⸗ Polizetamt eine Bescheinigung.
Diese Beicheinigungen sind steis an Bord des Fahrzeuges zu halten und den Angestellten der Hafenverwaltung auf Vet⸗ langen vorzuzeigen.
Artikel 15. Zwischentour.
Ueber die Anmeldung einer Zwischentour (vergl. § 70 Nr. 2 des Tarifs) erteilt die Hafenbu löbauung eine Bescheinigung nach Muster 3 unter gleichzeitiger Wiederein⸗ ziebung der Anmeldebescheinigung.
Bei der Anmeldung der Rückkehr des Scheffes in das Hafengebiet wird eine neue Aumeldebescheinigung erteilt.
Artitel 16. Zahlung des Eingangshafen⸗ eldes.
Für Binnenfahrzeuge und Flöße sowie für die in Stettin nicht vertretenen See⸗ schiffe ist das Eingangshafengeld bei ber Anmeldung zu zahlen, in allen anderen Fällen nach Empfang der von der Hafen⸗ buchhaltung zugestellten Rechnung.
Artikel 17. Abmeldung. Alle Fahrzeuge, die das Hafengebiet verlassen, mit Ausnahme der zur Durch⸗ fahrt angemeldeten (vgl. Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen) müssen bei der Hanrenbichhaltung unter Vorlegung dr Anmeldebescheinigung abgemeldet werden.
Die Abmeldung hat zu erfolgen
„3. bei den in Stettin vertretenen Fahr⸗ zeugen binnen 3 Tagen nach dem Abgange, 8 b. bei anderen Abgange. Artitel 18. Abmeldevpflichtige. Die Ahmeldung hat zu erfolgen: a. bei S viffen durch den Schiffs⸗ 1 oder den Vertreter des Schiffs, . bei Flößen durch den Absender des *Hahes Artikel 19. Zahlung des Ausgangshafen⸗ und des Liegegeldes.
Für die in Stettin nicht vertretenen Seeschiffe ist das Ausgangsbafengeld und das Liegegeld, für Binnenfahrzeuge das Liegegeld bei der Ahmeldung zu zahlen; in allen anderen Fällen hat die Zablung
des Ausgangshafengeldes und des Liege⸗ geldes nach ö der von der Haten⸗ zugestellten Rechnung zu er⸗ ol en r
Artikel 20. Befreiung vom Hafengeld.
Schiffe und Flöße, die mit Bestimmung
Hos
Seh⸗
Fahrzeugen vor dem
nach e nem anderen Orte ohne Umschlag⸗
durch das Hafengebiet gehen und Binnen⸗ fahrzeuge, die, erst im Hafengebiet eine soͤlche Bestimmung erhalten, müssen, um die Befreiung vom Hafengeld nach § 70 Nr. 3 und 4 des Tarifs zu genießen,
1) beim Eingange stromabwärts ober⸗ halb der Bahnhofsbrücke und beim Eingange stromaufwärs unterhalb der Steinstraße an eiger von der An⸗ weisestelle für Schiffsliegeplätze zu bezeich enden Stelle anlegen, eine entsprechende Bescheinigung des Hafen⸗Polizeiamts beibringen, sosfort nach Empfang ihrer stimmung, jedoch spätestens der auf den Eingangstag solgenden Mittagsstunde mit derselben Ladung, mit der sie eir igegangen sind, wenn sie leer eingegangen sind, den Hafen wieder verlassen,
4) die An⸗ und 1“ vor dem Verlassen ves Hafens bewirken.
Als abgabenvflichtiger Aufenthalt wird es nicht angetehen, wenn die Schiffe durch widrige Winde, starke Strömung oder andere Naturereignisse und unabwendbare Hinderungsgründe an der Wenuerfahrt gehindert werden die Anweisestelle für Schiffsliegeplätze hat den Hinderungs⸗ grund auf dem 1““ zu be⸗ scheinigen.
1 B e⸗
leer
Dritter Abschnitt. Abgahen von der Ladung.
J. Auß erhalb des Freibe der Dunzig⸗Kaigundd es Schle⸗ sischen Kais im Reiherwerder⸗ 8 hafen.
A. Bollwerksgebühr.
Artikel 21. Anmeldung ein⸗ und
gehbender Güter.
Alle in den Haf nteiten außerhalb des Freibezirks der Dunzig⸗Kais und des Schlesischen Kais im Reiherwerderhafen umzuschlag “ auf dem Wasserwege dort ein⸗ oder ausgehenden Güter g. wenn das Schiff ue zollamtlicher Kon⸗ trolle eingebj bei dem Hauptzollamt, anderenfulls bei der Hatenbuchhaltung an⸗ zumelden, gleichvpiel, ob sie mit hafengeld⸗ pflichtigen oder hafengeldfreien Schiffen oder Flößen bewegt werden, und ob diese Fahrzeuge aus dem Freibezirk oder von den Dunzig⸗Kais kommen oder dahin ehen.
b Die Anmeldung hat durch den Schiffs⸗ führer oder den Vertreter des Schiffs zu erfolgen, und zwar
a. wenn die Güter mit Fahrzeugen be⸗.
wegt werden, die in Stettin vertreten sind, binnen 3 Tagen nach der An⸗ kunft oder Abfahrt des Fahrzeuges,
b. anderenfalls hbei der An⸗ dezw. Ab⸗
seltuag des Fabrzeuges unter Vor
rirs2.
aus⸗
buchhaltung vor eines!
bäese der Konnossemente, Fracht. efe ds heee ö⸗
werden
die Anmeldung der Flöße!
bis zu⸗ Muster 11 anzumelden.
oder
Die hat schriftlich mittelz
eices vom Meldeyflichtigen unterschriebene
Verzeichnisses zu erfolgen, und zwar iu 8 Ein⸗ und Ausgang in Seeschife nach Muster 6 und 7, für den Ein⸗ und Ausgang in Binnenfahrzeugen nach Muster 8-und 9.
Artikel 22. A nmeldung von Gütern im inneren Hafenvertehr. Werden Güter über östentliche Boll⸗ werke in Fahrzeuge, die sich mit diesen Gütern lediglich innerhalb des Haren⸗ gebiets bewegen, ein⸗ oder aus solchen Fahrzeugen ausgeladen, so. sind sie binnen 48 Stunden nach diesem Umschlag durch den Empfänger, den Schiffsführer ode den Vertreter des Schiffes bei der Hafen. buchhaltung nach Muster 11 anzumelden. Artikel 23. Anmeldung der ohne Un⸗ schlag wieder ausgeführten Güter.
Wird die in einem ⸗„Fahrzeuge einge⸗ brachte Ladung ganz oder teilweise obne Umschlag von demselben Fahrzeug wieder ausgeführt, so sind die darin verbliebenen Güter zur Verm idung ihrer Heranziehung zur Bollwerksgebühr durch den. Empsfängg, den Schiffsrührer oder den Vertreter des Schiffs bei der Hafenbuchhaltung na Muster 14 innerhalb der in Artikel Abs. 2a b festgesetzten Fristen 2 e
Artikel⸗ 24. Anmeldung von Durchfuhrgütern.
Die Güter eines Fahrzeuges, das mit Bestimmung nach einem anderen Dre ohne Amschlag durch das Hafengebiet geht, sind bei der Anmeldung des Fahrzeuges durch den Sbiffsführer oder den Ver treter des Schiffs bei der Hafenbuchbaltumg nach Muster 10 anzumelden.
Artikel 25. Anmeldung von Rückverladegütern.
Die nach § 68 des Tariis im Falle der Rückverladung von der Bollwerks zebühr befreiten Giter sind, wenn die Rückver⸗ ladung außerhalb des Freibezirks, der Dunzig⸗Kals und des Schlesischen Kant
im Reiherwerderhafen stattfindet, von demn
Absender binnen 48 Stunden nach der Eatlöschung des Fahrzeuges bei der Hafen⸗ buchhaltung nach Master 12 anzumelden.
B. Ueberladegebühr. Artikel 26. Anmeldung.
Beim Umscheag von Schiff zu Schlf sind die überzuladenden Güter binnen 48 Stunden nach dem Beginn des Um⸗ schlags bei der Hafenbrchhaltung nach Muster 13 anzumelden
Die Anmeldung hat durch den Empfänger bezw. Absender, bei Orderposten aber deren Empfänger nicht binnen 24 Stunden von Sch ffsführer oder dem Vertreter des Schiffs auf Verlangender Hafenbuüchhaltung benannt ist und bei Gütern, deren Empfängt bezw. Absender in Sietrin keinen Wohnsitz hat oder dort trotz Wohnsitzes nicht zu ermitteln ist, durch den Schiffeführer oder den Vertreter d’s Schiffs zu erfolgen.
D9. Umschlag an nicht öffentlichen Bollwerken oder Grundstücken. Artikel 27. Anmeldung. Werden die im Arukel 2 bezeichneten Güter an nicht öffentlichen Bollwerken oder Grundstücken ein⸗ oder ausgel den oder ohne 1icg städtischer Einrich⸗ tungen (Pfahlgruppen, Bojen, Anbinde pfahte, Schiffshalter, Schiffsringe, Trepper u. a.) übergeladen, so ist dies zur Ver⸗ meidung ihrer Heranziehung zur Bollwerke⸗ brzw. Ueberladegebühr binnen 48 Stunden nach dem Umschlag durch deir Empfänger bezw. Absender bei der Hafenbuchhaltung
2
8
D. Befreiung von de Anme depflicht. Artikel 28.
Von der Anmeldepflicht sind befreit:
1) Ballast;
2) Güter, die Eigentum des Deutschen Rieeiches oder des Preußischen Staate!
sind;
3) Passagier⸗ Reisegepäck;
4) Schiffsbedarf — ausgenommen Bunker
tohlen — und Schiffsmannschaftsbedarf
für solche Fahrzeuge, die im Hafen 1eipen.
II. Im Freibezirk, an den Dunzig⸗ Kais und am Schlesischen Kai des Reiherwerderhafens.
A. Kaigebühr. Hebezeungebühr und Umschlagsgebühr. Artikel 29. Schiffsladeliste.
Der Schiffsführer oder der Vertrets des Schiffs hat ei e Ladeliste (Mantnfest) in deutscher Sprache über, alle Gäten die das Schiff geladen hat, dem A engestellten des Hafenverkehrsamtes zu übergeben, und zwar beim Eingange vor Beginn der Löschung, beim Ausgang spätestens inner⸗ halb dreier Tage nach dem Abgang des Schiffes. In dieser Ladeliste müssen die Güter nach Marke, Nummer, Stuͤckzahl, Inhalt. Gewicht und Maß aufgeführt
und beim Eingang die Empfänger, beim
Ausgang die Absender angegeben sein.
Stücke über 1500 kg, ferner feuer⸗ n sonst gefäbrliche Güter, Gegenstände von hohem Wert und lebende Tiere müssen besonders bezeichnet werden.
Die im Artiker 28 dieser Ausführungs⸗ bestimmungen genaunten Güter brau en nur dann in der Schiffsladeliste aufgefühn zu werden, wenn sie mittels Krans oder unter Benutzung der Schuppen umgeschlagen werden sollen.
Artikel 30. Abfertigungsantrag.,
Für alle auf dem Wasserwege 88 gangenen Güter, ausgenommen die v Schiff zu Schiff überzuladenden, sind v vor ihrer II“ Abfertigungzantrsg nach Muster 15 zungleich mit den Konno menten. “ oder sonstigen
7
amt za übe
— Muster 4.
1““
der vorge. Srr⸗ 8 1
veerkdhsamt in 8 Uns. bl“ * 68 5 derge ben. — Aht: 132 .n Adsat 2 Nlstitei 2. 29. ,
Artikel 32. Anmeldung von Rückoerlade⸗ gütern. Vergl. Art. 25 dießer Bestimmungen. Die nach § 68 des Tarifs im Falle der Rückver!, adung von der Kaigebühr befreiten Güfer sind nach Muster 12 bei dem Hafenverkehrsamt anzumelden, wenn sie außenhald des Freibenrks, der Dunzig⸗ Kais und des Schlesischen Kais des Reiherwerderhafens gelöscht sind, die Rück⸗ verladung aber in diesen Hafenteilen statt⸗ e soll. Anmeldung bat bei der Anlieferung 8 Gäter⸗ zu erfolgen.
Artikel 33. Umrollung von Gütern. Bei der Umrollung von Gütern durch die. Interessenten von einer Stelle der Kais oder Schupz vpen na. einer anderen (§ 28 des Tarins) sind die der ersten
rgebd l. Stücke über 15 500 ng. sind in dein Antraa. deicgders aufzuf⸗ ühren.
Für die zut Kadaverlazung. Reicver. ladung und zur Abfuhr gelangend den Güter ind tunt ncht geirennte agus i9*
Die Anträgt sind don den in den Fon. nossementen. Abliesern ungsscheinen öder son stigen Fia cideg enbavieren genaun ten Empvfänger zu srellen. Beir Vrdecoiten, deren Empfänger aut Beflangen ees Hafen⸗ verkehrsamses vom Schifslubrer vder dem Vertreter des S chisto⸗ nichk binaen einer Woche benannt ist, sowie b. eon deren Empfänger ig 8 zzerr: n hat oder dpert. iee “ ge¹ ermitteln ist, hat der Schiffsführer oder der Vertreter des Scherf Ndea Antrag zu uͤbergeben. 8 11“
Ar: ikel 31. —. er!, mwantrag.
Für alle auf dem 13a serwege a⸗ sgebenden Guͤter, avuen ne: mnum 1 Schiff zu Schiff dber n seendeg bei ibrer Anlieferung Uerabentrage nad2 “
ebes Paptere Ev.
Frel⸗ wier⸗ —* 4 Herzedbe Artikel 34.
Vergl. 2 Die 8 von Bir
Antiaäͤge
Vertreter des Schiffs dieser Ausführungsbesti
B. Ueberlad
Vergl.
Muster 13, Hafenverkehr bewegt w Muster 11, in der zahl dem ätssn
von snd
17. gig Le
Muster 1. u“ 8 Anmeldung für Fee ühhe
f. Hafen geir schein
8429
Dampl.
Sege 1. Schiffsführer.
Flagge..
kommt Z1ö6“
fingeganesn. am
D Das . .vF4e (Heimatshafenz
—“ M alt 2 .. 8 . bel aden mir. 1“
. 2„ „ 2
„ „ . 35 9 66 90 9 0 52522
e18“
1111““
. 2 11
kere Aten und von ihr acag.
2” Anmeldung der Binnen⸗ „fahrzeuge,
im Freibezirk an den Dunzigkais oder am Schlesischen Kai des Reiberwerderhafens ganz oder teilwelse löschen oder laden. muß von dem Schiftsführer oder dem
Hafenbuchhaltung angemeldet werden.
Artikel 35. Anmeldung. Art. 26 dieser v Für die von Schiff
zuladenden Güter sind für Güter, die im inneren
vorgeschriebenen
aus (Heimatshafen)... ue“ ““ “
*
eg hat durch es Emokän Jer’ “. ve! zantes ah. 1* d2 αeflise 71* Arꝛitel 38. Uebettundeg. . Arbeiten außerbalb. der festgesetzten Dienstzeit sind scheiftlich nach Muster 19 i dem Hafenderkehrsamte zu beantragen.⸗
WVierter Abschnitt.
Artikel 39. Stratbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen den Tarif Ausführungsbestimmungen Maßsgabe des Art. IV des
Namels⸗ mWiten Aunahme⸗ be r. Se ens eL4ral. Begian des Umschlazg, dei Orderposten, deren Empfagger acn Verlangen des Hafenverkehr samtes vom Schiffsführer oder dem Vertreter des Schiffs nicht binnen 24 Stunden benannt ist, und dei Gütern, deren Empfäͤnger bezw. Absender in Siettin keinen Wobn⸗ sitz hat oder dort trot Wohnsitzes nicht zu ermitteln ist, durch den Schiffstübrer fe oder den des Schiffs innerbald end gegen hese
t 4 Stunden zu erfotgen. wesgegrriede rladunn Debghengen⸗ gilt Rei chegesetes vom 24. Dezember 1911
5 Absak 2 betr. den Ausbau der deutschen Wasser⸗ 8 diese Meldungen Absatz 2 des Se und die Erbevung von Schiffahrts⸗
abgaben R.⸗G.⸗Bl. S. 1137 bestraft. Attiker P. Vefrstung von der. Fünfter Ahschnitt.
Artikel 40. Inkraftireten. Die Befreiungen des Art. 28 gelten auch Diese A sführungsbestimmungen treten hier. smic dem ersten Tage nach Ablauf ees⸗ (C. Nebengebühren.
jenigen Tages in Kraft, an dem das ihre Artikel 37. Wiege⸗ und Zäolzeugni sse. Bekanntmachung enthaltende Stück des Wiege⸗ und Zählzeugnisse siad auf
Amtsblatts der Re⸗ zu een schriftlichen Antrag seitens des Hafen⸗ ausgegsben worden ist. “ (weiß, 1½ oder 1/1¶ Bogen.) Aumeldung der Eingangsgüter für Seeschiffe. (Tog des Eingangs des Schrffes): Stettin, Eö Hiesiger Vertreter: Dampf⸗
Segel⸗
estimmungen. znenfabrzeugen, die
gemäß Artikel 21 mmungen dei der
egebühr.
Schiff über⸗ beldungen nach
erden, dagegen nach An⸗ amte ꝛu übergeben.
Mußter ——
Schiffsfübrer .. . . ..
. „ Flagge.. . chm., kemmt von.
4,
„ 2 2 272 2727 2„ „ „ 2 2 22
Das
„ 8611 „ „ „ „ „ „ „ 2„ 222299022242
„ . 9 969vöF 90b9 09 „. 2à94.9. 0 9. 0.90. 9
111““ dat geladen: , 88 ] (Genau auszufüllen nach dem Kornoß⸗ ment, Frachtbrief, Ladeschein; Art. 2 der Ls cher o eftimeh.)
„861
Ztettin, b“
2248*
in. mee bgabe der Meldung) unnr arer saan des Meldepflichtigen). 8— Rückseite. 8
alle in den Hafen
1““
ooooAAA“ „
ndung ist einzureichen für eingebenden Seeschiffe⸗ gleichviel ob Re
Bollwerks⸗ gebühr ℳ
Gewicht
s. Naue und Wohnung un Näbere Beeichnung —— nad
1 des Siuck. 1 1d Warenen apfäͤngers V In!d alt
üterbosen;
8½
icht und zwar zuür die unter zollamtlicher Konttolle e eing gedenden
stimmungen) bei dem Hauptzollamttt. 0] 8 alle ütigen Seeschiffe (Arikel 13 b der Ausführungsbestimmungen) bei der Hafen⸗
Steschiffe (Arti kel 13a der Auüsführungs-
8 hHuchhaltung).
8 Non d der Fmreichung dieser Anm⸗ Idung kann adgeseben werden bei Seeschiffen, die einer hiesigen Reeh rei gebdoren, wenn sie der, Hafenduchbaltung vor Beginn eines neuen b
werden und ieie “ durch Vorle gung beg Meßbriefes ist.
(rot, „ Begen). damebdebesceigigung sur Seeschtffe. .. (Hafenpaß.) 1 Nr. 8 Eingangsli ste 1““ 1“ dh Penit ech... .. . 7. „ 36609e“ 41 5, 19— Schißfzführer... ... aus (Heimatshafen).. Raumzebalt
Flagge v . . 1 beldden mit . kemmt van ... EE11“ 1. hente ang⸗meldet V
Muster 2. ——
1111“1“!
ebm,
„ „ 6 . 595 86se⸗s
0 060 0 „ „ 9 2 2429
.„ 2 „ „ 7 . „ 27 09 2.—b9ä ——
.„ . 2⸗ ET11111“ 3EE11616
EC6“
hiesiger b — ves 1 Handlungsgebilfen e 11““
ö Hafenlotsen
Stetlin, en
b-eöe.*
Staͤdtische Hafenbuchbaltung.
—.—
Das Schiff bat den Hafen verlassen umü . ““ beladen, a) — leer, nach Löschung Einnahm
c) nach Löschung S Ginnabme einer Teilladung; hierbei bat
überschritten, “ . des Jretoraumgebar 1 nicht uberschritten.
laden, 2— e1he er hüladens ohne zu fqicher
xeibschte
zugeladene valev”s
. v11A4X“X“”; . .
Stettin, den ““ (Unterschrift des Abmeidepflichtigen) vAXA“ Ausgangsbafengeld.
Anme r ku ng: Dieser Schein ist stets an “ auf Verlangen vorzuzeigen.
“ (weiß, Bogen.) Ahnmeldung einer De scheebtgrr Nr. der Eingangstine “
Das een chiff — 1““ Sssisafäbeer.. ..
“ 11“ 89 Reraratur — Winterlage — Einnabme oder Löschung von Beiladung — gemeldet.
“ “
„ „ „ 55222279722 259 9„. 95à8-⸗
“ “ Bord des Sch. ffes zu halten und den Kontrollbeamten der (Val. Artikel 14 der Ausführungsbestimmungen.)
747 7229 29
„ 2 229022
Sias 8 diüsche Hasenbuchhaltung.
din den Hafen negsaeae
11I
11ö1“”
Schiff st am 8 Stettin, den... (Unierschrift des
118181“
Anmeldepflichtigen). A1XX“X“
88 Slecs t Bü d des Schistes⸗ auf der Haten Ans binnen 24 Stunden nach dem Wie ereingan . anme: fürF; veseenan Sca, Sh widrigenfalls das Hafengeld vr diese Iwischentour erhoben wird. (Vgl. § 20 Nr. 2 des Turifs.)
(weiß, ¼ Bogen.) .““ Alnmeldebescheinigung für Riwß⸗ und güstenfahrzeuge. “ ““ Eingangsliste... .. 1
Der Schiffer... 13
Führer da Bernele Schifts EE11““ L““ Eichscheh Tonnen Ttagfähtgkeit laut eeeee von... . . 8 ö 8 sich beute gemeldet, den Meßorief
b . Pfg. bezahlt.
gelegt und da drsengeb mit 8 en. .. 1 Stadtische Hafenbupbaltung . 3 85 “
7 L1111A“;
eenbuch⸗Nr. .. . . . .. 6 Kontrollbuch⸗ “ . anmerkanc. ans gaee stets an Vord des Fahrzeuges zu balten und den ⸗Kontrosphezgntsen der Hafenverwaltung! auf Verlangen vorzuzeigen destimmungen). Gültig bis kommt das tarifmäßige Liegegeld zur Erhebung.
Rücks 88 G
eld für die eit; vom 8 1“ im on pegee⸗ 88 8„ 89 111“ Mark a] -Sf8 ta beute aenblt.
Stettin, d . WEböbb'⸗] be. 1“ eiszüsce Hafenbdichhaltung,
aus. 5.v ..
5 6 29 536 1h,b, 95 9ou 399. 5
„ „ . . „ . , 3. ..
. „ „ .2 ⸗. „ „ ].
Maäart..6
L“
„ ½ 2 „ 2 27„
11“
b66ö1
„ „ .„.
ez .„ „2„ 8,19 90. 608883966 9 2727282*
Naffenbuch⸗-Ur. .. .. . Acnirolibuch-Nt. . ..
diameldebescheiwigung 52 gloßhols.
ebr n, eie geführt 1; den gloßmeister 8
Be.
Muster 5.
Nr. der gin⸗ an sliste... Ein Transvort Floßholz von
.9. . .. .
. 8 8 b .ir telte gemeldei urd das Hafengild im
Firma 88 vg. dehebit worden.
lrage ven
Sirttin, 18.S.. S..e.. ESraen Fch. Herehgsoict.
7 x vnab 1. ach- N
ECEö.
Fi, san blaceste.
ö11AAA4X4X“
(vergl. Artikel 14 der Ausführungs⸗ Ss Ablauf dieser
(weiß. % oder 11 Beogen. ) Aumeldung der Ausgangsgüter für Seeschiffe.
(Tag des Ausgangs des Schiffes) Stettin, den... Hiesiger Vertreter
Pe Schiff .. . . . . .. Schisofübret..,. 1 1
Flage. .
1 153;
Damp as D Seg Secel.
aus (Heimatshafeeaonnnn)
Raumgehalt 1“ geht nach „ hat geladen:
Sonnos ement, Frachttrief,
„ 1 022„9 9„ 9„ 99 9 9 5 9 3525690 . 2242
Lades chein; Art. 2
9 „ 46 „ . .36..6...ö88b865956
Genau auszufüllen nach dem
Name und Wobvhng⸗ des Warenabsenders
der Auskübrungsbestimmungen.)
——-— —
Gewicht Bollwerks⸗
kL
Nätere 8 sezeich dung der Gäter nach
zahl
—
““ twaeltgies 7% vder 11 Bogen.) . Anmeldung der Eingangsgüter für Fluß⸗ und naesfaheseubge⸗ 2 (Tag des Eingangs des Fahrzeugs) Stettin, den.. 8
Muster 8.
iesiger Verteter:.. Der Dampfer — Segler IIEIIIköööööö..
von
.„22„2222 22—2
Führer.
üre „ „ 9 „ 9 „ 0
cbhm Roumgeha At Tonnen Trag fähigkeit
588, .böö6b68.——
komint don .. . . . . ... hat (Genau auszufüllen nach dem Kongosfe nent, Frachibrief
Nͤber⸗ Bexweichnung der Güter nach
,
„ 2 , , „ 2 2 222
aus.
„ „ . 976 55 6865 95 556 35527269 8*⸗
Art. 2 der gusfätrunzebesüimmangen.
Bollwerks⸗ gebühr
geladen: Labef chein;
Name vnd Wohnung 3 des Warenemvfängers
Gewicht
—.
Sruck⸗ zabl
Indalt 8 .
Ae. e s 3 Fm
Lfd. Nr. der Güterposten
8
(weiß ⅛ dder ¼1 Bogen.) Aumeldung der E“ für Fluß⸗ und ngtenfahrzeuge. “ 8 (Taß des Ausgands des Fahrzeugs) Sterisa, den . .. .
Hiesiger W erkreter:
Der Dampfer — Segter — Kahn
Müster 9.
. „ 7,„ „ 27
11146“
.„. „ 9z9 „„
8i 1 . wie Raumgegont.
Tong n Trag öbigkeit
ZJ“
„ „ „ 2,22,22,722242
gebt nach 1 (Genau auehufüüllen nach dem Konnefsement Frachtbrief. Lad
w.., hat geladen: csch in. Art. gder Arsatbrgedestnmermdere
Bollwen g. gebühr
Nähere Bezechnung der Güter nach
Stück⸗ 1t zabl G S nbs
Name und Wehnung des Warenabsenders
Gewicht vg
Güterposten
(weiß, ¼, Bogen.) Anmeldun 86 Durchfuhrgüter.
“ 11““ aumgeha 1* Lee. g kommt don 6, 9 .. . ..86 —88 am 88 .„ „ „
von “ Fragfähigkelt 1 geht nach... 8 1 1 gelades:
Mufen2 10.
3“ „ „ „ . .—„⸗
— ——
. 8 —₰ Gewicht
Bemerkungen kg
Bezeichnung der Güter
c
„ 4 7 . 774 222*
S. .v.... (umtsschrin de „Fena netchnn
rSer 6