1919 / 293 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Bei Zuweisungen von Inlandbutter durch die Reichsstelle für Eyeisegeht⸗ sind zur Deckung der Fracht, des in Abs. 1 angeführten Unkostenbeitrags, owie der Absabe an die Reichsstelle für Speise⸗ fette 20,— je 50 kg an die Reichsstelle für Speisefette abzuführen.

II.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Emil Koch in Berlin⸗ Wilmersdorf, Fantenerstr. 23, durch Verfügung vom heutigen

a“ 8 . ebe Texrtilaebiet vom gleichen Tage (Nogvl. S. 175) wird 1. 1200) sur das Gebiet der Baustrecken des Mittellandkanals etanntmachunsgs. mnd der eingemeindeten Orte für allgemein verbiadlich erk art. nüt JZusimmung der Reichsftele fär Tertllwirschaft folgendes

von Hannover bis Peine und für die Zweigstrecke von Sehnde Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. No⸗ angeordnet:

hbis Hildesheim für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ AUnter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 331 des Tarif⸗] vember 1919

wecke der Ausfuhr ist für

8*

8 Erstattung der Kosten verlangen.

ver

Luisenstraße 33, zu richten. 1 8

gemeine Verbi dlichkeit beginnt mit dem 1. 6 8 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Rei die Regist in Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Leee 33/34, Zimmer nsgen

er regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifver 1

b d 2 hmer, trag infol

r Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ists bsfolge Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗

von den stattung der Kosten verlangen.

Beerlin, den 12. Dezember 1919. 8 Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 330

Tarifregisters eingetragen worden: g Der zwischen dem Arbeitgeherbund für das Bau ewerbe für die Westprignitz, Ortsgruppe Perleberg, dem Zeralge dans der Zimmerer und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, ahlstelle Perleberg, und dem Deutschen Bauarbeiterverband, ezirksverein Wittenberge Zahlstelle Perleberg, abgeschlossene, am 21. Juni 1919 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter für das Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Quitzow, Suckow, Dupow, Burghagen, Rosen⸗ bggen, Zölegelhagae. Lubzow, Gr. und Kl. Linde, Gr. Buchholz, renzlin, Glöwzin, Dergenthin, Platenhof, Schilde, Gr. und Kl. Gottschom, Kaltenhof, Krampfer, Klockow, Retzin und Schönfeld für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919.

Die allgemeine Verbindlichkeit erfaßt nicht das Arbeits⸗ verhältnis solcher Arbeiter, die in Betrieben, die nicht Bau⸗ betr be sind, ständig mit Bauarbeiten beschäftigt sind.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗

ministerium, Berlin W. 6. Luisenstraße 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisfvertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen

Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Registerführer: Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Der Zentralperbänd der Forst⸗, Land⸗ und Wein⸗ bergsarbeiter Deutschlands, der Deutsche Land⸗ arbeiterverband und der Verband der landwirt⸗ schaftlichen Arbeitgeber im Bezirk der Amtshaupt⸗

man 8 Bautzen haben beantragt, den zwischen ihnen am 2. August 1919 abgeschlossenen Nachtrag als Ergänzung des für verbindlich erklärten, auf Blatt 179 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrags vom 28. Juni 1919 zur Regelun der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter gemä 8§2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Bautzen

für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

1. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer

I. B. R. 5450 an das

Reichsarbeitsministerium, Berlin,

Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung. Der Verband der Stoffhandschuhfabrikanten

e. V., in Limbach⸗Oberfrohna Sa. hat beautragt, den

chen ihm und dem Deutschen Textilarbeiter⸗ and am 8. November 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag

in Fortsetzung des für allgemein verbindlich erklärten, auf Blatt 119 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrags vom

28. Juni 1919 bedingungen in d Verordnung vom 23. Dezember 191.

zur Regelung der Lohn⸗ und Urbeits⸗

der Stoffhandschuhindustrie gemäß § 2 der

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)

8 das Gebiet des Freistaates Sachsen und für die in Ruhs⸗

orf in Sachsen⸗Altenburg gelegenen Betriebe der Stoffhand⸗ schuhindustrie für allgemein verbindlich zu erklären.

Einmwendungen heßen diesen Antrag können bis zum

15. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

I. B. R. 6187 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

* ße 33, zu richten.

zur Regelung der Lohn⸗

Berlin, den 13. Dezember 1919.

Der Reichsarbeitzminiser. J. A.: Dr. Busse.

8 Bekanntmachung. Der Zentralverband der Glaser, Zahlstelle Köln, und die Kölner Konvention der Glasereien und Glashandlungen haben in Ergänzung des in Nummer 182 des Deutschen Reichsanzeigers vom 13. August 1919 bekannt gemachten Antrages auf allgemeine Verbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages vom 5. Mai 1919 beantragt, den zwischen ihnen am 6. Okiober 1919 abge chlossenen Nachtrags vertrag und Arbeitsbedingungen in den Kunstglasereien und Glashandlungen gemäß § 2 der vom 238. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) biet der Stadt Cöln und der eingemeindeten Vor⸗ orte für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5034 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Glasereien, Verordnun für das

November 1919.

olz, Gramzow, Kleinow, Newze, Prenzlin, Neu⸗

Ortsausschu

registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Rastenburg, und dem Kaufmännischen Verein E. V. in Rastenburg am 24. September 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für den Handel und die Gewerbe (mit Ausnahme des Bank⸗ gewerbes) im Gebiet des Stadtkrei es Rastenburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. Sie erstreckt sich nicht auf die Ge⸗ werbezweige, für die besondere allgemeinverbindliche Fach⸗ tarifverträge gelten.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und :beitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reicksarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Erstattung der Kosten verlangen. den 12. Dezember 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Der Verband der Metallindustriellen, Bezirk Dresden, der Deutsche Metallarbeiterverband, IV. Bezirk, und der Deutsche Metallarbeiterverband, Verwaltungsstelle Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen Zusatzvertrag zu dem Lasversbag vom 1./14. Oktober 1919 in Ergänzung des allgemein ver⸗ bindlich erklärten, Tarifvertraas vom 31. März 1919, und des in Nummer 275 des „Deutschen Reichsanzeigers“ vom 1. Dezember 1919 be⸗ kanntgemachten Antrags auf allgemeine Verbindlichkeitserklä⸗ rung der am 14. Oktober 1919 abgeschlossenen Vereinbarung zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den

23. Dezember 1918 (eichs⸗Gesetzbl.

S. 1456) für das Gebiet ‚der Kreishauptmannschaft

Dresden für allgemein

verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Dezember 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R, 6143 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 12. Dezember 1919. Dder Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralausschuß Dresdner industrieller und kaufmännischer Vereine, der Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Dresden, der Gewerk⸗ schaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Dresden, und die Arbeitsgemeinschaft Dresdner inzelhandelsvereinigungen haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen am 21. Oktober 1919 abge⸗ e Tarifvertrag als Ergänzung des verbindlich er⸗ lärten, auf Blatt 111 des Tarifregisters eingetragenen Tarif⸗ vertrags vom 27. März 1919 und des in Nummer 258 des „Deutschen Reichsanzeigers“ vom 10. November 1919 bekannt⸗ gemachten Antrags auf die Ausdehnung des Tarifvertrags auf das Gebiet der Amtshauptmannschaften Dresden Altstadt und Dresden⸗Neustadt zur Regelung der Gehaltsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten gemäß 8§8 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Dresden und der Amteshauptmann⸗ schaften Dresden⸗Altstadt und Dresden⸗Neustadt für allgemein verbindlich zu erklären. 1 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 6017,an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Reichtzarbeltsminister.

J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

8 116““ Der Verband der Arbeitgeber der Elektro⸗ technik in Sachsen und der Deutsche Metallarbeiter⸗ verband, Bezirksleitung IV Bezirk Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen unter Beitritt des Gewerk⸗ vereins der deutschen Metallarbeiter (H. D.) im Bezirk Sachsen und Altenburg am 20. Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen fuͤr die gewerblichen Arbeiter in elektro⸗ technischen Betrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der reistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg für allgemein ver⸗ dindlich zu erklären. 1t viursabahea egen diesen Antrag können bis zum 10. Fenag 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 6033 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1 8 Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.ü

1

8—

11“

Bekanntnachung.

Unter dei 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 329 des Tarifregisters eingetragen worden: 1 Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Hasfelezezense für Württemberg E. V. in Stuttgart und dem Beutschen Trans⸗ portarbeiterverband, Ortsverwaltung Stuttgart und Umgebung in Stuttgart, am 9. August 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen im Groß⸗ und Kl nhandel mit Ausnahme des Buchhandels und des Lebensmitteikleinhandels wird gemäß 8 2 der Verordnuca vom 23 Dezember 1918

Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Stuttgart d 8b ür zas Geniet der Stehi Staae

auf Blatt 14 des Tarifregisters eingetragenen

Gießereien der Metallindustrie Pn; 2 der Verordnung vom

Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf

Handelszweige, für die besondere allgemein verbindliche Fach⸗

tarifverträge abgeschlossen sind. Der Reichsarbeitsminister. 4“ 1u Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33,34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1— 16 Berlin, den 12. Dezember 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 12. Dezember 1919 ist auf Blatt 332 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Landesausschuß Thuͤringen, dem kaufmänni⸗ schen Arbeitgeberverband für den Bezirk der Handelskammer Meiningen und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Ortsausschuß Meiningen, am 18. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten (Handlungsgehilfen) wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesestzbl. S. 1456) für den Handel und die Gewerbe im 11 Meiningen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbiadlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919. Sie erstreckt sich nicht auf das Bankgewerbe sowie auf Handels⸗ und Gewerbezweige, die besondere, allgemein verbindliche Fachtarifverträge Der Reichsarbeitsminister

J. A.: Siefart.

Das Tar ter und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministeriua⸗, Berlin NW. 6, b 33/34, Zimmer 42, während der regemäßigen Dienststunden eingesehen werden. 8

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, flr die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 8

Berlin, den 12. Dezember 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer,

nNebersicht über die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1920 voraussichtlich Eo Prüfungen zum Seesteuermann und Schiffer auf großer Fahrt. Zeitpunkt der Prüfung zum 8 Seesteuermann. Januar 21. Elsfleth. 22. Lübeck 1 1 22. Bremen. 8 . Februar 9. Schiffer auf Altona Januar 22. Wustrow. 3 .I1I“ 8033381b Hamburg 11nM“ Bremen Flensburg. Februar 20. V Hamburg Elsfleth. 8 128

11““

8

Februar 17. März 8. 9.

Altona .... 8 Wustrow

Flensburg. . 8 großer Fahrt. 1““

Anmerkung: Die Pruüͤfüngen können See werden. Meldungen zu einer Prufgng sind an den Vorsitzenden der Kommission für dis Seeschiffer⸗ und See⸗ steuermannsprüfungen der betreffenden Seefahrtsschule zu richten.

.

Uebersicht 1 über die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1920 voraussichtlich stattfindenden Seedampfschiffs⸗ maschinistenprüfungen sowie Vor⸗ und Haupt⸗ pruͤfungen zum Schiffsingenieur. Beginn der Prüfungen 1 Seemaschinisten IV. und III. Klasse. Januar 29. Geestemünde. . 9 Königsberg . Februar 9. Stettin... EEö11 11.

Rostock. . Bremerhaven. 20. Hamburg Flensburg... 28. Hamburg **) Hamburg*) . 26. Lübeck —⸗ Hamburg**). 27

Hamburg*). amburg**). Bremen

II. und I. Klasse. .Februar 23. Rostock †.). . März 15. Lübeck †) .

Schiffsingenieur. 1

Vorprüfung: 1 Hauptprüfung. Bremerhaven. März 8. Bremerhaven . . März 8. Hamburg . . . 8 3 Hamburg . 8

*) Nur Prüfung zum Maschinisten 4. Klasse. 8 n„ 78½ 3 3. Klasse

2. Kiasse. . 8 Aumerkung: .““

Flensburg. . Stettin..

8 e

nden Prüfungs⸗

Alle Termine können um eunh. Tage verschoben s Melpungen de orsi

tzenden der be⸗ mission zu richten. 8 -

88 einer Prüfung sind an om

Bekanntmachung Nr. BAST 40

über die Ausfuhr von Zwirnen und Nazaͤhen, Web⸗,

Wirk⸗, Strick⸗ und Seilerwaren aus Bastfasern.

Vom 18. Dezember 1919.

Auf Grund der Verorduung über wirtschaftliche Mab⸗ nahmen für die Uebergangswirtschaft auf dem Textilgebiet vom N7. Juni 1918 (RGBl. S. 671), der Verordnung über wirt⸗ schaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiet vom 1. Februar 1919 (AGl. S. 174) und der Be anntmachung des Staats⸗ sekretärs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reiche⸗

stelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen au

b- Redhlengelger Nr. 207 vom

über die Verteilung der dem

§ 1.

Die Veräußerung und Lieferung zum all Zwirne und Nähfäden, Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Seilerwaren, welche ganz oder teilweise aus 1b

G Plachs, Ramie, Hanf, Jute, Hartfaser, b. Kokosgarn, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen, bestehen, nur mit Ge⸗ nehmigung der zuständigen Reichswirtschaftsstelle gestattet.

Wenn die vorbezeichneten Waren nur als Zutaten zu anderen Gegenständen verarbeitet sind, werden sie von der Bekanntmachung nicht betroffen.

§ 2.

Anträge auf Genehmigung sind an die zuständige Reichswirt⸗

schaftsstelle zu richten. Zuständig sind:

Reichswirtschaftsstelle für 2 Berlin SW. 19, Krausenstr. Reichswütschaftsstelle für Hanf, Reichswirtschaftsstelle für Jute, Reichswirtschaftsstelle für Hartfaser,

25 28,

Berlin W. 8, Unter den Linden 33, Berlin SW. 11, Hedemannstr. 6.

§ 3. Die Erteilung der Genehmigung wird abhängig gemacht von der Erföüllung besonderer Bedingungen, welche von jeder beteiligten Reichs⸗ wirtschaftsstelle festgesetzt werden.

§ . P— Zuwiderhandlungen unterliegen der Strasvorschrift des § 3 der soweit nicht

Verordnung vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 1 4),

nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Außerdem kann wegen Unzuverlässigkeit der Ausschluß von der

Rohstoffverarbeitung und der Warenbelieferung verfügt werden.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1919. 1 Bastfaser⸗Hauptausschuß

(Vereinigte Reichswirtschaftsstellen für Flachs, .“ Hartfaser).

Der Vorsitzende: Müller.

5 3. Ausführungsbestimmung zu der Verordnnng über die Preise für Margarine vom 11. September 1918 (RCBl. S. 1109).

Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Preise für Margarine vom 11. September 1918 wird folgendes bestimmt:

Hanf, Jute und

Hersteller

reis ist der Preis, den die Margarinefabriken für Lieferung ab

abrik berechnen dürfen. II.

Von dem nach § 1 Ziffer 1 der Verordnun und Ziffer III, 1 dieser Ausführungsbestimmung festgesetzten Unko v.S darf die empfangene Vexteilungsstelle nicht mehr als 1 je 50 kg zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben. ö“

Mit Genehmigun bestimmten Stellen können die in § 1 der Verordnnng festgesetzten Zuschläge wie folgt erhöht werden:

1) der Zuschlag des Kommunalverbandes oder der Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, bis auf insgesamt 18,—,

2) der Zuschlag für den Großhandel bis auf insgesamt 22,—,

3) der Zuschlag für den Kleinhandel 8

a. in e unter 100 000 Einwohnern bis auf insgesamt TSe 8

b. in Gemeinden über 100 000 Einwohner bis auf insgesamt

60,— für je 50 kg. öu“ Holt ic der Kleinhändler die Ware bei dem Großhändler ab, so hat dieser ihm 1,— je 50 kg zu vergüten.

IV.

Außer den Laschlähen. die nach § 1 der Verordnung und Ziffer 111 dieser Ausfuͤhrungsbestimmung festgesetzt sind, kann im Grcß⸗ und Kleinhandel von dem Verkäufer bei jedem Verkauf von Margarine ein weiterer Zuschlas (Warenumsatzsteuer) bis zu 15 vom Tausend des Margarinepreises, den der Verkäufer bei seinem Einkauf bezahlt hat, erhoben werden. Betrögt der vom Verkäufer für die durch ihn erfolgende Lieferung zu zahlende Umsatzsteuerbetrag weniger als 15 vom Tausend, so ermäßigt sich der Zuschlag auf den Betrag der Umsatzsteuer. 8

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Höchstpreise für den Verkauf von Margarine im Groß⸗ und Kleinhandel innerhalb der nach § 1 der Verordnung und Ziffer 111 dieser Caagecg ge teichases bestebenden Grenzen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. 8

Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speise⸗ fetten nach § 18 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 9 h r,. 755) durch die Gemeinde erfolgt, haben diese die

reise festzusetzen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kommunalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Fest⸗ setzung von Groß⸗ und Kleinhandelspreisen vereinigen. Sie können die Preise selbst festsetzen.

Die Ausführungsbestimmung vom 20. September 1918 (Reichs⸗ Fnütge Nr. 225 vom 23. September 1918) und die zweite Aus⸗ fühbrungsbestimmung vom 25. Oktober 1918 (Reichsanzeiger Nr. 255 vom 26. Oktober 1918) werden aufgehoben.

Diese Ausführungsbestimmung tritt in Kraft.

Berlin, den 22. Dezember 1919.

Reichsstelle für Speisefette. Rothe.

am 1. Januar 1920

4. Ausführungsbestimmung

zu der Verordnung über die Preise für Butter vom 25. August 1917 (RSBl. S. 731).

Auf Grund des 8 14 der Verordnung über die Preise für Butter vom 25. August 1917 wird folgendes bestimmt:

hSö

iffer 3 der Ausführungabestimmung vom 31. August 1917 98 1. August 1917) erhält folgende assung:

Der in § 8. Abs. 2,. festgesetzte Unkostenbeitrag wird auf ins⸗ gesamt 13 erhöht, er kann sowohl für Molkereibutter 1) als auch für Landbutter 8 2) Frhoben werden. Von diesem Unkosten⸗ beitrage steben dem liefernden Kommunabverbande und der Ver⸗ teilun sstelle des Ausführungsbezirks zusammen 12 ℳ, der

empfangenden Verteilungsstelle 1 je 50 kg zu. Streitigkeiten

9. Uiefernden Kommunalverband und der

Verte lungsstelle des Ausführungsbezirks zustehenden 12 entscheiden die Landeszentralbehörden.

8

hält folgende Fassung:

bestimmten Stellen können die in § 9 der Verordnung festgesetzten Zuschlige wie folgt erhöht werden:

an welche die Lieferung

Berlin SW. 19, Krausenstr. 25 28, für

Ziffer 11, 1 dieser Ausführungsbestimmung festgesetzt sind, kann im Groß⸗ und Kleinhandel von dem 84 Butter ein weiterer Fanüeh des Butterpreises, bezahlt durch ihn erfolgende Lieferung als 15 vom Tausend, der Umsatzsteuer.

in § 9 Ziffer

oder nicht erhoben werden, weisungen der Reichsstelle

Erfeiger Nr. 162 vom 12. Juli 12 26. Oktober 1918) werden aufgehoben.

1 b I.

der Landeszentralbehörden oder der von ihnen

Fakultät und

7 . Ziffer 4 der Ausführungsbestimmung vom 31. August 1917 ent⸗

Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen

lag für den Kommunalverhand oder die Gemeinde, erfolgt, bis auf insgesamt 33,—, . 9 der Zuschlag für den Großhandel bis auf insgesamt 22,—, 3) der Zuschlag für den Kleinhandel Einwohnern dis auf ins⸗

a. in Gemeinden unter 100 000 gesamt 48,—, über 100 000 Einwohnern bis auf ins⸗ gesamt 60,— 8

Der Zus

b. in Gemeinden

m dieser 1 je 50 kg zu vergüten. 8 III.

Außer den Zuschlägen, die nach § 9 der Verordnung und

Verkäufer bei jedem Verkauf von Zuschlag (Warenumsatzsteuer bis zu 15 vom den der Verkäufer bei seinem Einkauf hat, erhoben werden. Beträgt der vom Verkäufer für die zu zahlende Umsatzsteuerbetrag weniger so ermäßigt sich der Zuschlag auf den Betrag

Der in Ziffer I1, 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die I der Verordnung bezeichneten Untosten nicht entst hen insbesondere wenn es sich nicht um Zu⸗ für Speisefette handelt. IV.

Die 2. Ausführungsbestimmung vom 11. Juli 1918 (Reichs⸗ 1918) und die 3. Ausführungs⸗ simmung vom 25. Oktober 1918 (Reichsanzeiger Nr. 255 vom

Diese Ausführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1920 in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1919. 8 Reichsstelle für Speisefette. Rothe.

11““

b Bekanntmachung. Der Materialwarenhändler Heinrich Boden in Weißig ist wegen Unzuverlässigkeit vom Zͤu ckerhandel für die Zeit bis zum 12. Februar 1920 ausgeschlossen worden. Kamenz, Sachsen, den 17. Dezember 1919. Die Amtshauptmannschaft. Graf Vitzthum. Es Hatge 1 em Gemüsehändler Hermann Martin Robert Behrens, Humboldtstraße 140, wird auf Grund des Bundesrats⸗ beschlusses zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Hand it Lebens d Futtermitteln untersagt. Hamburg, den 17. Dezember 1919. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe (Kommission für Unzuverlässigkeitsausschluß). Sthamer.

mit

Preußen. Ministerium des Inner Der Regierungspräsident a. D., Wirkliche Geheime Ober⸗ regierungsrat Foerster in Danzig ist zum Reichs⸗ und Staats⸗ kommissar für das abzutretende Gebiet der Freien Stadt Danzig

sowie für das an Polen abzutretende Gebiet des Regierungs⸗ bezirks Danzig bestellt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen . und Forsten.

Der Regierungs⸗ und Forstrat. Geheime Regierun srat iherr von Hammerstein in Wiesbaden ist zum Ober⸗ orstmeister, der Hegemeister Stobberg aus Vluynbusch zum Revier⸗ förster in Bärlag ernannt worden. Versetzt worden sind: der Regierungs⸗ und Forstrat, Geheime Regierungsrat Schönberg in Bromberg nach Frank⸗ rt a. O., der Oberförster Guderian in Königswiese nach biathfließ, der Oberförster Stenzel in Wodek nach Ruda.

Ministerium für Wissenschaft,⸗ Kunst und Volksbildung.

Der bisherige derocbenliche Professor in der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Mäünster Dr. Naendrup ist zum ordentlichen Professor in derselben

der außerordentliche Professor in der rechts⸗ und staats⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster Dr. Hußa⸗ Krü ger zum ordentlichen Honorarprofessor in derselben Fa ultät ernannt worden. 1

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1898 ö“ S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis ebracht, daß aus dem Betriebe der Georgsmarienhüͤtten⸗

isenbahn im Jahre 1918 ein kommunalabgabepflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist. Mlünster (Westf.), den 18. Dezember 1919.

Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Gerstberger.

*

Bekanntmachung. .

Dem Händler Moritz Jonas hierselbst, Barnimftr. habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 16. No⸗ vember 1918 2564 W. 12, 18 (R.⸗A. Nr. 274/18) Amtsblatt Stück 47 untersagten Handels mit Schuhwaren und Schuhmacher⸗ bedarfsartikeln auf Grund des ds Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 8. Dezember 1919.

Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Dr. Bahmanzn.

Volksernährung.

Tage den ge 1 Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

. 50 1 8 2 * 4 5 Holt s der Kleinhändler die Ware bei dem Großhändler selbst 8 Berlin, Oranienburgerstr. 32,

ab, so hat

Nr. 9 wohnhaft, haben wir hente auf zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom tember 1915 den Hande des täglichen Bedarfs untersagt.

Grund der Verordnungen des Bund krats (R7RGBl. S. 603) und vom 24. Junt Erlaubnis zum Handel mit Lebens⸗ und mitteln wegen Unzuverlässigkeit entzogen worden.

Reichsministers Dr. Reichsrats wurde dem Entwurf einer seuchenpolizeiliche Maßnahmen Amerika, dem Entwurf einer kontingente der Bierbrauereien im b und dem Entwurf einer Bekanntmachung, betreffend die Ver⸗ gütungen sür Vorspann und Spanndienste,

wegen ihrer politischen Haltung oder deuischen Behörden verhaftet, interniert, ausgewiesen oder zu elner anderen als Geldstrafe verurteilt worden sind. Die fran⸗ zösische Regierung

fallen der deutschen stehenden Bestimmung

Friedensvertrags zu innerhalb mF gf kurzer Frist, tunlichst binnen zwei

Handel mit Gegenständen des täglichen

Berlin, den 12. Dezember 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung⸗ .““

I11

——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fern altung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. 3) habe ich den Schankwirten Martin Laufer in Berlin- mersdorf, Nikolsburger Platz 1, August Grabmann und Leopold Burgdorf

Berlin, Chausseestr. 130, durch Verfügung vom heutigen Tage

den Handel mit I LI Lls des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässig untersagt.

eit in bezug auf diesen Handels etrieb

Berlin, den 12. Dezember 1919. DLandespolizeiamt heim Staatskommissar für Volkser F. A.: Dr. Böhmert.

nährung.

Bekanntmachung. Dem Produktenhändler Peter Köster, hier, Seehafenstraße Grund der Bekanntmachung Handel vom 2 3. Sepv⸗ sämtlichen Gegenständen

mit

Harburg (Elbe), den 15, Dezember 1919. Die Polizeldirektion. Dr. Behren

Bekanntmachung. Dem Handelsmann Karl Getzner in Melschnitz vom 23. Sep 15 1916 (=GBl. S. 581) die Futter⸗

11“

Reppen, den 1. Dezember 1919. Der Landrat. J. V.: Rieck.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

In der am 20 Dezember 1919 unter dem Vorsitz des David abgehaltenen Vollsitzung des Verordnung über bei der Einfuhr von Vieh aus Verordnung über die Malz⸗ Kontingentsjahr 1919,20

zugestimmt.

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Wie bereits mitgeteilt worden ist, hat sich die deutsche Regierung verpflichtet, der französischen Regierung den Betrag von 25 Millionen Franken zu überweisen zum Zwecke der Ent⸗ schädigung derjenigen Elsaß⸗Lothringer, die während des Krieges Gesinnung durch die

hat sich demgegenüber bereit erklärt, das gesamte deulsche Mobiliar in Elsaß⸗Lothringen freizugeben. Sie hat eine durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mitgeteilte Verordnung erlassen, durch die in einer für die Gerichte verbindlichen Foeom die Aufhebung der bestehenden Sequestrierungen deutscher Fahrnis in Elsaß⸗ Lothringen und der am Tage des Abschlusses des Ab⸗ kommens noch nicht durchgeführten Liquidationen angeordnet und für die Zukunft in Elsaß⸗Loth ingen die Anordnung von Sequestrierungen, Liquidationen nnd Requisitionen deut’cher HS owie die Abtretung deutschen Mooiliars an die riegsentschädigungsämter untersagt wird. Es wird durch die deutsche und die französische Regierung eine gemischte Kom⸗

mission von vier Mitaliedern, von denen jede Regierung zwei

ernennt, in Kehl eingesett. Im Hinblick darauf, daß diese Kommission ihre Henh ichoaaa h has in Frankreich zu erfüllen hat, wird ihr Vorsitz einem der beiden französischen Mit lieder übertragen. Ein deutsches Mitglied wird zum Vizepräsidenten bestellt. Die Kommission stellt ihre Geschäftsordnung selbst fest und unterbreitet sie der Genehmigung der mit den gegen⸗ wärtigen Verhandlungen betrauten Delegatlon.

Der Kommission lsegt ob, dafür zu sorgen, daß die Freigabe der den Gegenstand dieses Abkommens bildenden Fahrnis uns deren Ab⸗ beförderung nach Deutschland unter möglichst günstigen Bedingungen und im Geiste dieses Abkommens bewirkt wird.

3u diesem Zwecke nimmt die Kommission die Gesuche der be⸗ teiligten Eigentümer um Gestattung der Einreise nach Elsaß⸗ Lothringen sowie um Freigabe ihrer Fahrnis entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.

Sie überwacht die Herausgabe und Abbeför erung der Fahrnis. Sie kann in den verschiedensten Or ten Elsaß⸗Lothringens die hierzu erforderlichen Vertreter halten. Die Gerichts⸗, Gemeinde⸗, Eisenbahn⸗, Zoll⸗ und Militärbehörden werden veranlaßt werden, diesen Vertretern

Unterstützung zuteil werden zu lassen.

„Die Abrechnungen der Seguester werden nach Prüfung durg 8 die zuständigen französischen Behörden der Kommission mitgeteil

werden. 8

die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten en Regierung zur Laft. Nach §. 5 wird die französische Regierung der sem eingesesten Kom müfion nnerhalb eines onats ein nach den letzten elsaß⸗lothringischen Wohnsitzen oder Wohnorten der Eigentümer geordnetes. Verzeichnis der bisher im Wege der Liquidation, der Reguisition oder der Abtretung an die Krie sgentschädigungsämter veräußerten deutschen Fahrnis und der dafür erlösten Beträge vbermitteln. Die Entschädigung der früheren Eigentümer dieser Pebent bleibt gemäß Artikel 497 Lit. i des 1 asten des Deuischen Reichs. Die französische Regierung wird (nach § 6) der Kommission nie Monaten, in der gleichen Weise geordnete Verzeichnisse dersenigen deutschen Fahrnis in Elsaß Lothringen übermitteln, die sich in der Verwaltung eines Sequesters oder Liquldators befindet oder im Wege der Requisition anderen in Benutzung egeben worden ist. 8 In diesen Verzeichnissen sind der Aufbewabrungsort der Möbel, Name und Wohnort des Seauesters, de Aauidators oder im Falle der

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der vor⸗ 8