Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem T Berlin, den 19. Dezember 1919. . Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
8
11“
Vexordnung über Kleie aus Getr
Vom 19. Dezember 1919. Auf Grund des § 1 des
der Verkündung;
hesetzes über eine vereinfachte
Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft 28 7ꝗ. 2 ☛ „ 4 8 vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von dem
Reichsministerium mit gewählten Ausschusses folgendes verordnet: Die Kommunalverhäͤnde zürfen die ihnen nach § 56 Nr cheg Gesetzbl. Bezirkes abgeben. Die Kleie ist, an die Erzeuger von Brot Gerste nach Maßgabe lhrer Ablieferungen zu vertellen. zentralbehörden können die weichend von diesen Vorschriften regeln. Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Die Landesfuztermittelstellen oder, wo Landeszentralbehörden setzen die preise fest, zu denen die verbände die Kleie abgeben dürfen.
gabe und die Verteilung der Kleie ab⸗ Die Verbraucher dürfen die Wirtschaft verwenden.
solche nicht bestehen, die
1 Zustimmung des Reichsrats und des von der verscssun saeb eneen Deutschen Nalionalversammlung
8 Abs. 1 der
getreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (Reichs⸗ S. 535) zustehende Kleie nur an Verbraucher innerhald
getreide und Landes⸗
Kommuünal⸗
Die Kommunalverbände können sich bei der Abgabe der Kleie der Vermittlung von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung be⸗
stimmter Preise, dis sich innerhalb der nach Abs. 2 zu halten haben, und sonstiger Bedingungen vorschreiben.
§ 9, Die
Abs. 2 festgesetzten Preise
Vorschriften im § 56 Aöbs. 2 und 3 der Reichsgetreideordnung
8 für den gesamten Abfall, der sich nach Aussonderung der für ere ungen eßbaren und schädlichen Bestanrteile bei der Verarbeitung
von Brolgetrelde, Gerste und Hafer für die menschliche E den von der Reichsgetreidestelle belieferten Betrieben ergi
nommen sind Nachmehl, soweit es zur menschlichen Ernährung geeignet
ist, und lzen. 8 Selbstversorger pürfen die ihnen nach § 56 Abs. 1 “ duung zustehende Kleie nur zur Verfütterung in Dirtschaft verwenden, . Vollen sie die Kkeie veräußern, so haben sie mittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugeve deutschen Landwirte) zur Verfüͤgung zu stellen. 1
4. Wer Kleie, die nicht auf hng des § 56 As. 1 getreideordnung von dem Kommiunalverl
rnährung in bt. Ausge⸗
2
der Reichs⸗ der eigenen
diese der Reichsfutter⸗
ig der
der
band oder von dem Selbst
dersorger zurückverlangt ist, veräußern will, hat sie der Rescksfulter⸗ mittelstelle, Geschaͤstsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der
deutschen Landwirte) zur Verfügung zu stellen.
C.
8 § 5. Die Reichsfuttermäittelstelle, Geschäftsabteilung, G.
ügung gestellte Kleie gegen übernehmen.
Der Preis darf zweihundertfünfzig Mark für (1000 Kilogramm) nicht übersteigen.
Den Preis für Nachmehl, seweit es zur menschlichen nicht geeignet ist, setzt die Reschsgetreidestelle im Einver der Reichssuttermittelstelle, Geschästkabteilung, G. m. b. vereinigung der deutschen Landwirte) fest.
Zahlung eines angemessenen
Wezugsvereinicung der . Landavirte) hat die ihe
h, b. H. r zur Pr.
die Tonne
nehmen mit
Kommt eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet der Reichswirtschaftsminister.
Der Preis gilt für gesunde Ware von mindestens . und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Wahl der Reickezuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, Ge (Bezugevereinigung der deulschen Landwirte). Sächen geliesert, so ist für den Preis das Bruttogewichs Ee enie ob die Lieferung einschließlich Sack oder in Säcken erfolgt.
Die Kleie ist nach Wahl der Reichsfuttermittelste abiejlung. G. m. b. H. (Vezugsvereinigung der deutsche⸗ in loser Schüttung oder einschließlich Sack oder in ei u versenden. Die Berwendung von geklebten Pape 2r Fivicl gum der Reichssuttermittelstelle, Geschäftsgbteil b. H. (Bezugsvereinigung der deutsche! Landwirte) zul Lieferungepflichtige hat die Sackhänder zu stellen. Bei Lieferung einschließlich Sack darf
nittlerer Art Verläapestation nach
m. hb. H.
Winrd die Kleieg in
maßgebend, eingesandten
lle, Geschäfts⸗
ngesandten Säcken Napi sce s. 1 † „ † Papiersäcken ist nur mit
ässig.
m. Der
er Sackpreis bei Gewebe⸗
zcken nicht mehr als fünf Mark, bei mindestens dreifach geklebten
piersäcken nicht mehr als zwei gramm bemagen.
Die Sachpreise schließen die Vercütung für die Sackhänder mit 1
Bei Lieferung in eingesandten Säcken darf der
ein. 8 G für die Sachbänder fünf
pflichtige rechnen.
Der Uebernahmepreis ist zahlen. Für streitige Restbeträge beginnt
n dem die Enrtscheidung des Schiedsgerichts (8 mittelstelle, Geschästsabteilung, G. m. b. H. (Bezugever deutschen Landwipte) zugeht.
7
Mark fünfzig Pfennig für 100 Kilo⸗
ISA1* 9 Lieferungs⸗
Pfennig für 100 Kilogramm be⸗ 1
spätestens 14 Tage nach Verladung zu diese Frist mit dem Tage, 8) der Reichsfutter.. B. Fuür Leeferungen an
einigung der
Soweit die Beträge nicht binnen 15 Tagen vom Tage der Ver⸗ adung gezahlt sind, dürfen bis u 1 vom Hundert Jahreszinsen über
Reichsbanklombardsatz zugeschlagen werden.
§ 8. 1 Ueber Sveirgkeiten, die sich aus der Uebemahme der Kleie
durch die Reichsfuttermitselstelle, Geschästsabteilung, G * wereinigung der deutschen Handwirte) ergeben, Au
entscheidet unter
schluß des Rechtswegs ein hei der Reichsgetreldestelle errichtetes
Schiedsgericht. Das Nähere Reichswirtschaftéminister. 1 as iedzgericht ist an die durch diese Verordnung Frnieg. n gebunden. Der Vexpflichtete hat ohne ie endodlüge Fe des Uebernahmepreises zu Reichefuttennittenstelle eschäftzabteilung, vereinigung der deutzchen Lantwirte) vorläufig den von gemessen erachteten Preis zu zahlen.
Der Reichembrise Haag der Klo'e auf.
eigenen Wv venwenden.
20 d 8 G. m. b. H. (Bezugsveveinigung der deutschen
b 0. 1 eis, w dem die Meie von der Reichsfuttermittelstelle, G ist, darf bei Leeßerunz in loser Echüt
die Tome (1000 logwomm) fändet entfpreochende Amwendung.
Liaferonoe — . gremm erhöht sich der Abgabepreis um die Steigerung des Wie die in Söcken geliefert, so odlen die Preise
in eufolgt.
über das Schiedsgericht bestimmt der
festgesetzten Küͤcksicht auf
liefern, die
G. m. b. H. (Bezugs⸗
ihr für an⸗
8 9. gminister stellt die Grundsätze für die Ver⸗ Dbhe Grurdsehhe dedüufen der Zustinmung des
g vürfen die Kleie mur zur Verfütterung in der
zwei⸗
nch! über⸗
k 8 ist für Lieferung frei jeder deutschen Eisenbahnstation. 1* ₰4 1 b 8
n in Laomegen unter 10 Tonnen (10 000 Kilo⸗
le- hatee.
gewicht, gleschviel, ob die Liefemung einschließlich Sack oder in ein⸗ gefemdben Sbeken
§ 11. Die Handeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur
Aus⸗ fübrung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichswirifchafta⸗
ministerium erlassen werden; sie setzen insbesondere die Zuschläge fest, die von den mit der Verteilung der Kleie betrauten Stellen berechnet werden dürfen. § 12. b Der Reichswirtschaftsminister kann die in den §§ 5, 6 und 10 fest⸗ esetzten Preise anderweit regeln und Ausnahmen von den Vorschriften
ieser Verordnung zulassen.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 4, § 3, § 4, § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. “
7 K 8 8* 14. ö 8
Diese Verordnung tritt mit dem 22. Dezember 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Vexordnung über Kleie aus Ge⸗ treide vom 18. Okkober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 941) und die Aus⸗ führungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 1: November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1001) bezw. 7. Juni 1919 Meichs⸗Gesetzbl. S. 510) außer Kraft. 1—
Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt kraftretens dieser Verordnung.
Berlin, den 19. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsmi Schmidt.
des Außer
banntmachung, fend Aufhebung der Ermächtigung der Zoll⸗ stellen, die Ausfuhr gewisser Waren der Abschnitte VIB und XB des Zolltarifs ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen.
Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung hat durch Verfügung — R. K. Exp. 20 970 9 — die den Zollstellen mit den Verfügungen R. K. Exh 8158 19 und 5402 ¹9 erteilten Ermächtigungen, die nachbezeichnelen Waren ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuzulassen, gezogen: 88
Ausfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisses
8 Abschnitt VIB:
Stöcke, Reitpeitschen und dergl. aus Tierflechfen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadusch unter andere Nummern falen .
Kleider aus Ledber.. . .„ ““
Zelte, Aufnahmetücher usw. aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament, tieritchen Blasen, Goleschlägerhaut oder Häuten von Fischen oder Kriechlieren oder damit ganz oder teilwerse über⸗ zogen; aus groben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nen. 48 ½ oder 485, oder damit ganz oder zum größeren Teile über⸗
zogen; Stickereien auf Leder; Ledertapeten... .
Abschnitt XB. Naben, Felgen, Speichen aus Holz sowie für diele Gegenslände erkennbar vorgerichtete Hͤlzer.. .
558 259
560 g
82 und aus 615 a und b aus 615 a — und b Holzspunde, auch geyreßt 1“ 620 Holspraht, rund geschnitten. . aus 621 a Stöcke, auch in Werbindung mit anderen Stoffen, soweit
sie nicht dadurch unter Nr. 568 oder unter andere
k1111A*²“ 622 Holzwaren der Nummerrnrn. . . . 624 bis 634.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Berlin, den 22. Dezember 1919. Der. Reichswirtschaftsminist
— —,
Schindeln sowle Kistenteile aus Holz
Bekanntmachung über Höchstpreise für Zement. Auf G und de § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Juuar 1917 (RgBl. S. 74) wird bestimmt:: Infolge der mit Wirkung vom 1. Dezember 1919 festgesetzten weiteren Kohlenpreiserhönung werden die durch Bekanntmachuig des Reichskommissars für Zement vom 10. Oktober 19.9 (Deutscher Reichi⸗ und Preuß. Stantsaazeiger Nr. 233 vom 11. Oktober 1919); fur 10 000 kg Zement ah Werk ohne Verpackung festgesetzten Preise vom 1. Dezember 1919 ab bis auf weiteres um 59 ℳ für 10 600 kg erhoͤbt. — Vom 1. Dezember 1919 ab gelten somit folgende Zementhöchst⸗ preise: 1 . Fuͤr Lieferungen an die Heeresverwaltung zu Bauten an der Fronk und an die Skeatsverwaltungen für Staatshauten im Gebiete sämtlicher Deutscher Zement⸗Verbände 1 535 + 59 =⸗ 1 592 ℳ alle sogstigen Zementabnehmer: 8 a. Im Geziet des Norddeutschen Zement⸗Verbandes . Im Gebier des Rhernisch⸗West⸗ fälischen Zement⸗Verbandes einschl. der Verkaufsvereinigung Rhelnischer Hochofenzement⸗ 1“ Im Gebiet des Süddeutschen Zement⸗Verbandes .
Berlin, den 20. Dezember 1919. Der Reichskommissar für Lorenz⸗Meyer.
03 +† 59
1 603 + 59
Zement. 8
188
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 241 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält urter
Nr. 7185 eine ö über die Aufhebun Beschrä kungen für die Verarbeitung von Glimmer (Mica), vom 15. Dsember 1919, und unter
Nr. 7186 eine Ve ordnung über Zahlung rungtprämien für Brotgetreide, Gerste und 18. Pehember 1919. — Berlin, don 20. Dezember 1919.
Postzeitungbamt.
von Abliefe⸗ rtoffeln, vom
Kruüer.
11“”“ 8 “ “ Die Prewßische Staatsregierung hat *½
des Landesvermwaltunzeg set“ vom 30 Juni 18886
S. 195) den bei der Ragterunz ig Mänster i. W. beschäftigten
Gerichtsassessor Dr. Müller zum Stelloertreter des Regierungs
8
zurück⸗
der
auf Grund des 5 28
*ꝙ.
1
9
Ryonik, Venkel in Festenberg, Dr. Klamraoth in Kupp, Radich in
81 4 81 8 ZAVT8EEIEEEEE1414115 .chowski in Gnesen, Dr. Bartelt i
schas in Breslau,
Münster i. W., abgeseh
räsidenten im Bezirksausschusse in 8 Hauptamts am Sitze des
vom Vorsitz, auf oie Dauer seines
Bezirksausschusses ernannt.
Die Preußische Staagtsregierung hat den Staatsanwalt Froböß in Berlin zum Regierungsrat ernannt.
Ministerium des Innern. Der bisherige Oberstabs⸗ und h Sonitätsrat Dr. Bludau ist vom 1. Deember 1919 ab als Regierungs⸗ und Volkswirtschaftsrat zum Mitgliede des Preußischen Statisti⸗ schen Landeszamts ernannt worden.
Justizministerium.
Der vortragende Rat im Justizministerium, Geheime Ober⸗ Dr. Cormann ist zum Oberlandesgerichtepräsidenten in Siettin ernannt. 1
Dem Landgerichtspräsidenten, Geheimen Ober zratl Chuchul in Stendal ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Zu Landgerichtsräten sind ernannt: die Landrichter Dr. Bötiger bei dem Landgericht I in Berlin, Trojan bei dem Laabvgericht II in Nerlin, Dr. Döring und Weckwerth bei dem Landgericht III in Berlin, Dr. Koeppen in Frankfort a. O., Dedié is Hirschberg, Dr. Herzog in Beuthen i. O. Schles., Stenvdel in Aurich, Dr. Pomp in Cöln, Dr. Wentges in Elberfeld, Peipers in Düsselvorf, Böger in Wiesbaden, Dr. Kremer und Coenen in Paderborn, Müller in Königs⸗
zerg i. Pr., Bialonski in Thorn, Steubing in Na'm⸗ burg a. S
222
Schnelle in Erfurt, Dr. Schenke in Schnelde⸗ rychowski in Ostrowo, Müller in Posen,
2. -—7„ Amtsgerichtsräten sind ernaunt: die Amtsrichter
Dr. Schubart bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte, Dr. H irsch⸗ Dr. Borchardt
in. Neukölln, Kumbier in Berlin⸗Lichterfelde, Zschiesche. in von Muschwitz in Oppeln, Dr. Hamhurger in Naumann in Guhrau, Schröter in in Nikolai Gruppen⸗ Schatten⸗
eld in Spanbau, Bingmann in Forst i. L.,
in Gleiwitz, Krüger in Greiffenderg 1. Schl., Laben, Dr. Thiele in Kautt, Dr. Pozy anski (Kr. Pleß), Neugebauer in Königshätie in Dr. Huch in Kattowitz, von Ferentheil und berg in Hermsdorf u. K., Wagener in Weyhers, att berg in Kosenthal (Bez. Cassel), Tilemann in Steinau (Kc. Schlüͤchtern), Niehaus in Burgdorf, Eghen in Wennigsen, Siemens in Hona, von der Brelie in Wüllage, Kuchenbecker in Saarbrücken, Fischer in Saarlouis, Herrig in Völklingen, Schiitz in Baburg, Fischer in Wipperfürth, Kipp in Aummersbach, Schmitz in Eschweiler, Dr. Drevermann in Hösselnorf, Finger in Roehdt, Bauer in Mettmann, Nathan in Duisvurg⸗Rahrort, Höchst a. M., W aldschmidt in Diez, von Haxth ausen in schauer und Driessen in Bochum, Niederstein in Hör de, ZBremer in Essen⸗Borbeck, Reibick in Buer, Piper in Elms⸗ harn, Dr. Kreß in Heybekrug, Dr. Wendt in Frievland Bornemann in Dramburg, Süße in Kalles i. Pomm. und Schleicher in Cammin.
Hem Amisgerichtsrat Benkel in Festenberg und dem Landrichter F rohn in Graudenz ist die nechzesuchte Dienst⸗ emlassung ertellt. 1 1 Neusalz a. O. nach Neastast i. O. Schles. uns der Amtzrichter
Der Gerichtsassessor Oulo Große ist zum Amtsrichter in Deutsch Enaun ernain. “
Zu Slaatzanwoltschaftsräten siad ernaunt: die Staats⸗ anwälte Dr. Jaeger bei der Staatsanwaltschaft des Bre g⸗ gerichts I in Berꝛin, Klinzsporn vei des Oberstantsanwalt
von Kasdaesy in Geestemünde, Jaußen Retiene in Saarbrücen,
Wolfffohn bei der Staztszmwalischaft des Landperichts Born ia Allenstein, Schooff in Kon t,
Aagsen, Dr Coazen in Koyleuz, Dr. in Päͤsselsorf,
Dr. Eiswaldt in Siendal und Dr. Rombrecht in romberg.
Za Stnattanwällen sind ernannt: die Gerichtsass ssanen hrwis Schütze in Hagen i. W.
Dem Strafa staltsdirektor Lohmaan bei dem Männer⸗ gefängnis in Wittlich ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit
Her Strafanstaltsoberinspektor Muche in Siogburg ist zum Seäö bei dem Männergefängnis in Wittlich ernanat.
Der Amtssitz ist anzewiesen; dom Nolar. Justigrat dan Eupen aus Lenner in Bäösseldorf und dem Notar Hr. Hen⸗ drichs aus Baumholder in Eiberfeld. —
Zu Notaren sind ernannt: die Rumpel in Berlhe Niederschöneweide (Amtsoerichte bezer Cöpenick), Ruzelf Koeder in Königswusterhausen, Dr. Werner Schuster in Lauban Wilhelm Fuisting in Schweidn tz. Dr. Wuhelm Höfer in Uelzen, Harry Hartmann in Hey ek ug, Oskar Czlbor in Johannisburg, Franz Gramitzky ia Lyck, Dr. Paul Frohnhausen in Nordhausen, Dr. Heinrich Carl und Haul eaͤhler in Zeiz und Dr. Karl Vigelins in Bel⸗
ard a. Pers.
In der Liste der Rschtsenwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwärte: Erwin Schiffer bei den Laadgerichton I, II und III m Berlen, Koscky bei dem Landgericht in Frankfunt a. O., Boltz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Posen, Boese in Lau enbielan bei dem Amtsgericht in Reichenbach i Schl., Insigrat van Gupen bet dem Amts⸗ gericht in Lennap und Mackensen bei dem Amisgericht
Genthin. 1 der Löschung der Rechtsanwälte Feb b mt a
Rochtsanwälte Mar
Mit Mackensen in der Rechtganwaltsliste ist zugleich ihr 5 Notar erloschen. ““ . In die Liste der Rechtsenwälte sind eingetragen 8 rwin
bei dem Kammergericht, Eugen in Dansig
Rechtsanwälte: P. Haase ausz Pofen und Erw Schiffer von d 221 ,n. 1, II und III m Berlin Golostein aus Berlin bei
Landgericht aus Langenbitlau
8
dem
5
Boese
“
Stettin und von Varen dorff in Stoip i. Pom.
Universität immatrikulieren zu lassen, wollen
bei dem Amisgericht und dem Land ericht in Gla Dr. Gräfenkämper aus Dortmund bei dem Amns rch und dem Landgericht in Hannover, Franke vom Land⸗ zericht in Ersurt auch bei dem Amtsgericht daselbst, die Ge⸗ richtsassesoren: Dr. Fritz Strauß bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. E win Graf bei dem Landgericht III in Berlin, Waiter Spitz bei dem Landgericht in Breslau, Erich Spitz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Dr. Hans Walther bei dem Amisgericht und dem Laͤndgericht in.Altona, Wilbelm Andersen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Kiel, die früheren Gerichtsassessoren:⸗Kraetke bei dem Land ericht I in Berlin, Hahr bei dem Landgericht II in Berlin, Dr. Henningsen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altona und Bürgermeister a. D Dr. ten Doornkaat Koolman bei dem Amtsgericht in Soest. Zu Gerichtsassessoen sind ernannt: die Referendare Dr. Flindt, Geovg Jacob, Kleyff, Georg Fischer im Bezirk des Kammergerichis, Dr. Otto Jaeckel, Gerhard Wirth im Bezik des Oberlaudesgerichts zu Breslau, Kitz im Bezirk des Oberlandesserichts zu Cassel, Dr. Bushe im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle, Frienrich Heß im Bezirk des Ober⸗
land szerichts zu Frankfurt a. M., Wilhelm Jeß im Bezirk
des Oberlandesgerichts zu Kiel, Dr. Trumpler im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Marienwerder, Dr. Wedell im Bezitk des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S., E;ckhoff, Malinomski und Dr. Schleiff im Bezirk des Oberlandes⸗ gerichts zu Posen. —
Aus dem Justizdienste sind geschieden die Gerichtsassessoren: Castenhols, Werner Schwieger und Strzoda infolge ihrer Uebernahme in die allgemeine Staats verwaltung unter Ernennung zu Regierungsassessoren, Emil Richter inforige seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaeft bei dem Amtsgericht in Bad Salzuflen und dem Landzericht in Detmold.
Den Gerichtsassessoren Johanzes Dahlke, Dr. Fütterer,
mann ist die nachge uchte Entlassung aus dem Justisdienst
Bekanntmachung, end die Immatrikulation 2 d it 1“ für das Winterhalb⸗ ahr vom 5. Januar bis 31. März 18920.
Diejenigen Studierenden, welche beabsichtigen, sich an hiesiger sich in der Zeit vom 5. — 21. Januar 1920 im Universitätssekretariat (Verwaltungsgebäude, An der Universität 10, I, Zimmer 85) während der Vormittagsstunden von 9 — 11 Uhr unter Abgabe ihrer Papiere in Urschrift KReife⸗ zeugnis, Abgangszeugnisse alle; früher besuchten Universitäten und Hoch chulen, und, falls seit dem Abgang von der Schule oder von der letzten Universität nsw. mehr ais ein Vierteljahr verflossen ist, volizeiliche oder militärische Faͤhrungezeugnisse) melden. Reichsdeutsche, welche ein Reife⸗ zeugnis nicht besitzen, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches für die Erlangung der Herechtigung für den Einjährig⸗Freiwilligendienst vorgeschrieben sst, haben die für ihre Aufnahme erforderliche besondere Genehmigung der Immatrikulationskommission durch reichung ihrer Papiere im Universitätssekretariat nachzusuchen. Sie tönnen nur bei der philosophischen Fakultät und nächst nur auf vier Semester eingetragenwerden. Für reichsdeutsche Frauen gelten die gleichen Bestim⸗ mugen, doch ist zu ihrer Immatrikulation, falls sie nicht im Be⸗ siee eines Reifezeugnisses oder der vorgeschriebenen Vorbildung ür das Studium, welches zum Berufe der Oberlehrerin führt, sind, in jedem einzelnen Falle die Genebmigung des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung er⸗ sorderlich. Nur diejenigen Frauen, die sich dem Studium der Landwirtschaft widmen wollen, bönnen ohne besondere ministerielle Genehmigung auf vier Semester immatrikuliert und bei ser Philosophischen Fakultät eingetragen werden, wenn sie das Schlußzeugnis eines Lyzeums bisitzen und in der Landwirtschaft nachweiblich wenigstens zwei Jahre lang praktisch täsig gewesen sind. Eine in wirtschaftlichen Frauenschulen auf dem Lande verhrachte Aus⸗ bildun szeit wird zur Häifte auf die vorgeschriebene zweijährige prak⸗ tische Tätigkeit in der Landwirtschaft angerechnet.
Ausländer können nur mit Genehmigung des Herrn Ministers immatrikuliert werden. Sie haben sich über den Besitz einer Schul⸗ til ung auszuweisen, welche der von den Reichsdeutschen geforderten
an’ der Uni
(Reifezeugnis einer neunklassigen höheren Schule) im wesentlichen gleich⸗
wertig ist. Nur den Autländern, die Landwirtschaft st udieren wollen, kann das Vonlegen eines Reifezeugnisses erlassen werden, wenn ihre Schulbildung derjenigen gleichwertig ist, die von den Reichsdeutschen ohne Relfezeugnig gefordert wird. Die Gesuche, denen die Originalzeugnisse und amtlich beglaubigte deutsche Ueber⸗ setzungen beizufügen sind, sind an die Immatritulationskommission zu richten. Medizin studierende Ausländer können wegen Ueber⸗ füllung der Uriversität vorjäufig nicht aufgenommen werden.
Schließlich wied noch darauf hingewiesen, daß Stuoierende, die das regelrechte Wintersemester 1919720 bereits an einer anderen Universität oder Technischen Hochschule zurüchgelegt haben, nur im⸗ matrikuliert werden können, wenn sie berech igt gewesen wäͤren, an dem Herbitzwischenfemester nach ven hierfür durch den Ministerial⸗ erlaß vom 15. Juli 1919 — U I Nr. 1489 — gegebenen Be⸗ stimmungen teilzunehmen. .
Halle, den 15. Dezember 1919.
Der Rektor der vereinigten jedr eeee Halle⸗Wittenberg. enkter.
Bekanntmachung.
Meine Anordnung vom 3. Mat 1919 — V. F. 469 —, betr. Verbot der Ausübung des Milchhandels durch den Milchhändler Wildelm Meyer in Wilhelmsburg, Niedergeorgs⸗ werder 24 , hebe ich hiermit wieder auf.
Harburg, den 16. Dezember 1919.
Der Landrat. Rötger.
— —
Bekanntmachuna. 8 Das auf Grund der Bekanntmachunz zur Fernhaltung unzuver⸗ läffiger Personen vom Handel vom 23. Septeenber 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. Seite 603) gegen den Gastwirt Louis S tein in r. Oldendorf erlassene Verbott des Handels mit Nahrungs⸗ und Perus teen und sonstigen Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarss vom 16. Oktober dieses Iabres wird zur ück⸗ 8 nommen. Gleichzeitig wird die angebrdnete Schließung einer Gastw Irtschaft aufgehoben⸗ Läbbecke, den 16. Dezember 1919. Landrat. J. V.: Der Kreisdeputierte Freiherr von Ledebur.
— —
Bekanntmachung. Dem Händler Heinrich Wiedei fr. in Ascheber ist unter Aufhehang meiner Verfügung von 25. August d. Irs.
5
Ueber⸗
Nr. 4950 I der Handel mit Gegenständen des täglichen insbesondere mit Leben⸗mitteln, wieder gestattet worde
Lüdinghausen, den 14. Dezember 1919. 8 Der Landrat. Graf von Westphalen
Bedarfs,
Bekanntmachung.
„Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Otto Kiesel, Charlotten⸗ burg, Kleiststr. 41, und dessen Ehefrau, Marie gev. Tunsch, ebenda, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des taͤglichen Bedarfs wegen Unzuver⸗ lässigkeit in bezux auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 17. Dezember 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. 3 J. A.: Dr. Böhmert.
Bekanntmachung. Auf Grund des § 4 der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Fultermittein vom 24. Jani 1916 sowie über die Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 habe ich dem Händler Martin Thon, Gottliebstraße 41, die Erlaubnis zum Handel mit Lebens und Futter⸗
hierzu wegen Unzuverlässigkeit u ntersagt. — Alle Kosten, ins⸗ besondere die durch die Veröffentl chung dieser Bekanntmachung ent⸗ stehenden, fallen dem von der Anordnung Betroffenen zur Last. Hamborn, den 12. Dezember 1919. Der Bürgermeister. Mülhens. Bekanntmachung. Dem Produktenhändler Heinrich straße Nr. la wohnhaft, haben wir heute auf Grund der Bekannt⸗ machung zur Fernhaltung unzuv rlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Hapdel mit sämtl ichen Gegen⸗ ständen destäglichen Bedarfs untersagt. Harburg (Elbe), den 17. Dezember 1919. Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.
8 8
Bekannimachung. Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 über die Ferrhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Kaufmann Wilhelm. Arnemann in Lüneburg der Ha.ndel mit Kartoffeln untersagt worden. Lüneburg, den 12. Deiember 1919. Die Polizeidirektieon. Barnstedit.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Vexvordnung des Mundesrats vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Schlachtermeister Wilhelm Thullesen in Lüneburg der Handel mit Fleisch und Fleischwaren untersagt worden.
Lüneburg, den 12. Dezember 1919.
Die Polizeidirektion. Barnstedt.
—..
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fexn⸗ heens. asfe Kisäs Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Haͤndler G Bolduan in Vieschenb. Tia mmen durch Versügung vom heutigen Tage der Handel mit Gegenständen, des täglichen Bedarfs, insbesondere Rahrungsmitteln, wie Eiern, untersagt worden. — Gleichzeitig wird festgest llt, daß der Händler Bolduan die durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im 8 1 der vorgenannten Verordnaung vorge⸗ schriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu erstatten hat.
Stolp, Pommern, den 10. Dezember 1919. 8
Der Landratsamisverwalter: Kramer, Landrat.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
“
Deutsches Reich.
Der Reichs⸗ und Staats kommissar Hörsing hat, nechdem die Reichs⸗ und Staatsregierung seiner Bitte um Enthebung von seinem Pasten nachgegeben hat, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ mitteilt, am heutigen Tage sein Amt niedergelegt. Die bisbherigen Denftirehen des Reichs und Staats kommissars in Breslau und 86 sind damit aufgelöst. Zur Erledi⸗ gung schwebender Anträge ist eine Abwicklunge stelle unter Dr. Gotthilf⸗Breslan (Lothringerstraße 17) eingerichtet worden.
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Die Reichszentralstelle für Kriegs⸗ und Zivilgefangene teilt mit, daß das Schicksal der deut chen Gefangenen in Sibirien, das immer der Gegenstand der ernstesten Besorgnis gewesen ist, eine weitere Verscüͤmmerung ersahren hat, Darch einen jetzt gefaßten Beschluß des Obersten Rates in Paris ist ber deuts ben Regierung sede Möglichkeit genommen worden, mit dem Abtransport zu beginnen, obgleich es gelungen war, japanische Tonage für diesen Zweck zu beschaffen. Der Oberste Kat hat angeordnet, daß die deutschen Kr sͤgefangenen nicht cher aus Sibirien abtransportiert werden daͤrfen, als bis sämtliche in Sibirien befindlichen Tschecho⸗ Slowasen heimgeschafft sind. Die an die Entente gerichtete Bitte, zwei deutsche Dampfer, die bis Eade dieses Monats fertiggestellt sind, füär den Heimtransport der deutschen Gefangenen aus Sibinign freizugeden, in ehinfalls abgelehnt worden, da diese Schiffe an die alltserlen und assozilerten Re⸗ gierungen abgeliefert werden müß en. Die Frage der Heim⸗ sendunz der deutschen Gefangenen soll der Gagenstand einer besonderen Vorlage bei der Entente sein, die bereits geäußert hat, - sie in ihren diesbezäglichen Entschlüssen auf die große Zabl ihrer eigenen, in jenen Ge⸗genden wollonden Uatertanen Kücksicht fn nehmen hat Die beulsche Regieeuna hatte jeden nur möglichen Weg beschritten, um den Heimtvanzport der Ge fangenen aus Sibirien zu erwirken, doch alle B-ve sind an dem vom Obersten Rat festaehaltenen Standpuntte gescheitert.
Inzwischen ist unter Aufsjetung großer elomiitel die laufende Hü s⸗ und Färsorgeaktion für die ibirischen Ge⸗ fangenen durchgreifend erweitert wor en. Eine deutsche Kom⸗
missisn trifft mü. chwem großen Leehergabentranzport von
Medikamenten, Wollsachen und Keeidangestc
ziehungen zu unterhalten, die mitteln entzogen und ihm jede Vermittlertätigkeit
Mäüller, hier, II. Berg⸗
Loogman brachte dem „Preßbüro“
keit der Deuschen zu spferwikizee
en in diesen Tagen ausgearbeitet und
in Wladivostok ein und wird auch die in Amerika 20 000 Ausrustangen zur Verteilang bringen. Durch den Rückzug der Armee des Admirals Koltschak ist ein Teil! der in Schirien befi dliche: deutschen Gefangenen in die Hä de der Sadjetezierung gelangt. Es ist zu hoffen, daß es gelingen wird, diese Gefangenen auf dm Wäge über Sowjetrußland. heimzuschaffen. Die Reich zentrale ist mit allem Nachdruck bemüht, diese Möglichkeit zu verwirklichen.
aufgekauften
Das Regierungsblatt „Government Gazette of the Union of South Africa“ vom 5. September 1919 ent zält eine am liche Bekanntmachung über die Behanvdlung deutschen Eigentums in ber Südafrikanischen Unton, die in möglichst wortgetreuer Uebersetzung wie fo gt lautet:
„Ees wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß es dem Generalgouverneur und seinem Rat beliebt dat, auf wrund der ihm unter dem Gesetz über das Handeltreiben mit dem Feinde von 1916 (Gesetz Nr. 39 von 1916) übertragenen Vollmachten zu erklären, daß eg vom Datum dieser Bekanntmachung an allen Pesonen und Körperschaften, die in der Uniog ansässig sind, ein Geschäft betreiben oder sich aufhalten, gesetzlich erlaubdt ist, mit Personen oder Könp r⸗ schaften Handel zu treiben oder geschäftliche oder finanzielle Be⸗ in Deutschland, Deutsch⸗Oesterreich oder Ungarn ansäfsig sind oder Ge chäft⸗ beire ben oder sich dort aufalten, vorbehaltlich der nachstehenden Einschränkungen und Bedingungen:
1) Wenn unter irgend einem zurzeit in der Union in Kraft be⸗ findlichen Gesetz, das die Ein⸗ und Ausfuhr besch änkt, ein Erlaubnis⸗
schein nötig ist, so muß zuerst ein solcher Schein gelöst werden
2) Alle Geleer, die von irgendeiner in Deutschland, Deutsch⸗ Oesterreich oer Ungarn anfässigen oder Handel treibenden oder sich aufbaltenden Person oder Körperschaft bezahlt ooer überwiesen werden, welche gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das Handeltreiben mit dem Feind von 1916 an den Verwahrer des feindlichen Einen⸗ tums zahlbar sind, müssen an den genannten Verwahrer bezahlt und von ihm vereinnahmt werden.
3) In bezug auf Geschäfte, die vor dem Kriegsausbruch ein⸗ gegangen worden sind, soll keine Person oder Körperschaft irgend⸗ welches Geld oder Eigenum auszahlen, überweisen oder abliefern, welches, wenn nicht der Krieg d zwischengekommen wäre, an irgend⸗ eine in Deurschland, Deutsch O sterreich oder Ungarn ansälsge, Handel treibende oder sich aufhaltende Person oder Köͤlperschaft fallig gewesen seia würde.
4) In bezug auf alle Schulden, Verpflichtungen oder Ansprüche, die vor dem Ausbruch des Krieges eingegangen oder begonnen worden sind, soll keine Korrespon denz oder Verhandung statifinden, aus⸗ genommen durch die Regierungen der beireffenden Lander und in Uebereinstimmung mit einem später noch anzuordnenden Verfahren.“
Hierzu wird von vertrauenswerter beutscher Seite in Süd⸗ afrika noch folgendes berichtet:
„Es ist wesentlich, zu beuerken, daß auch die Korresvondenz in Verbindung mit beschlagnahmten deutschen Werten oder bezüglich der Vo kriegsabrechnung als eine technische Uebertretung der einschlägi en Bestimmungen zu betrachten ist. Die Freigabe der seguestrierten oder vom Verwalter des feindlichen Eigentums kontrollierten Werte von Personen deusscher Staatsangehört keit, die als in der Union ansässig oder domiztert“ („resident or domieilsd) betrachtet werden können, wird in nächster Zeit erwartet. Unter den obigen Begriff dürften auch die Personen fallen, die beim Kriegsausbruch in Deutschland waren, aber ihr festes Domizil in der Union nicht aufgegeben hatten.
Fine Beschlußfassung über die Freigabe des Besitzes deutscher Firmen ist noch nicht erfolgt und wird vermutlich erst Gegenstand der Verhandlungen während der nächsten Tagung des Parlaments (wahrscheinlich anfangs naͤchsten Jahres) sein.“
Eine Gewähr fuͤr die Richt keit der vorstehend wieder⸗ 6 gegebenen Ansichten besteht natür ich nicht. Es wird übrisens noch auf das Ausführungsgesetz zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Recchzgesetzblatt S. 1530) §§ 1—5 hin⸗ gewiesen; danach ist in Ansehung feindlicher Focberungen und Schulden (Artikel 296 Abs. 1, § 2 der Anlage zu Artikel 296, Arkikel 72, 303 des Feiedensvertrages) die Zahlung Zehlungs⸗ annahme sowie jeder andere auf die Schütdentsgetns bezüg⸗ liche Verkehr zwischen den Bete linten verboten und strafbar, es sei denn, daß der Verlehr durch Ve mitt ung der Prüfungs⸗ und Auesgleichzämter erfolgt. D ren Errichtung ist noch in Vorheretung und wird zur gegebenen Zelt auch in der Presse bekannigemacht werden.
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Tschecho⸗Slowakei.
3 v““ y Die deutschen bürgeelihen Parleien murden gestern unter Fuͤhtung von Dr. Lodgman vom Miisterpeöätidenten Tusar in Anwesenheit der übrizgen Minister empfangen. Dr. Beschwerden der Deu schen, i besoadere vezüzlich der Wahlen vor. Der Meniste prästoent Tusa begrüßte die Berestwillig⸗ M tarbeit und sagte: „Die Wahien für Nalüonaipecrsamm!igg werden bald vach Neusahr ausgeschrieben werden, und so werden wir uns in nicht langer Zeit bei gemeinsamer Arbeit zusammenfinden. Die Negierung darf nicht veraltete Methoden der Politik ver⸗ solgen.“ Es entspann sich hierauf eine lehhafte Aussp ache, in welcher sämtl iche Minister Aulk ärungen über einzelne Fragen gaben. Dr. Lodgman saate in seinem Schlunwort: „Die deutschen Bürger der tschecho⸗stowakischen Republlk wollen ihre Vürgerpflicht erfüllen wenn ihnen demgegenüher ein ge⸗ nügendes Maß von Bürger rechten garantiert wird“ Darauf erwiderte der Ministerprösident, die bürgerliche Fraiheit hedeute für die Regierung das hoͤchste Gut.
Großbritannien und Irland 1
1“ 8 88
Die „Daily News“ melden aus Kopenhagon, daß di Verhandlungen zwischen H'Grady und Litwinow wieder aufgenommen worden sind.
— Das Unterhaus hat dem „Telegraaf“ zufolae einen Abänderunasant ag zum Framdengesetz angenom nen, dem⸗ zufolge früher feindliche Ausläander nur daan ausgew esen werden dürfen, wenn eine begründete Anklage gegen sie vorliegt.
— Der Aktiongausschuß der Internalionale, der in London sieven jes hat nach einer Reutermeldung beschlossen, den
de
ür den Februar angesetzten Internationalen Kongreß i Genf bis zum 31. Juli zu vertagen und Abordnungen nach Rußland, -. d und Pesen zu schicken, die dem Aktions⸗ ausschuß in. Rotteꝛdam am 28. F beuar Bericht erstatten sollen. Außerbem verlanht der Aktionsausschaß die Ab⸗ änderung und die balbige Ralifikation der Friedensverträge.
8 G rankreich. 8 Der Oberste Rat stellte die Geundsätze fest. en⸗ die letzte deutsche Note beantwaotst werden soll Der Wortlaut der Note wid vom Wenerassekeetariat der F iedentzkonferenz ann verschiedenen Delegalionen übergeben
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