1““ u
Arbeitgeber und Arbestnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. 8 u““
Berlin, den 16. Dezember 1919.
8 Der Registerführer.
2 10 Pfeiffer. 1.
Bekanntmachuns.
Unter dem 16. Dezember 1919 ist auf Blatt 342 des Tarif⸗ rreegißers eingetragen worden: 8 1 Der zwischen dem Arbeitgeber. Schutzverband fuüͤr Niesa uund Umgegend, der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ * verbände, Ortskartell Riesa, bem Gewerkichaftsbund kauf⸗ „männischer Angestelltenverbonde und dem Gꝛwerkschof’sbund
der Angestellten am 11. Oktoder 1919 abgeschlossene Tarif⸗
vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten und Werkmeister wird für die
Gewerbe und den Handel, ausschließlich des Baukgewerbes,
gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reicks⸗
Gesetzbl. S. 1456) für den Amtsgerichtsbezirk Riesa für all⸗
gemein verbindlich erklärt. Die aligemeine Verbindlichkeit
beginnt mit dem 1. November 1919. “
Arbeitaverträge in Handels⸗ und Industriezweigen, für die
pesondere Fachtarifverträge in Geltung sind, fallen nicht unter 1.
die allgemeine Verbindlichkett. 11“
Der Reichsarbeitsminister. 6 J. A.: Siefart.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arheitsmmifterium, Berlin NW. , Luisenstraße 33/34, Zimmer 42, während der tegelmäßigen Dtenststunden eingesehen werden. b
Arbeitgeber und Acbeitnebmer für die der Tarifvertrag insolge
der Erklärung des Reick sarbeitsminlsteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien
Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 16. Dezember 1919.
Der Ragisterführer. Pfeiffer. L
Bekanntmachung. 8
Der Zentralverein deutscher Rheder E. V., der Verband beutscher Schiffsingenieure und See⸗ maschinisten, der deutsche Transp ortarbeiterverband, Reichsabteilung Seeleute, der denutsche. Stewards⸗1 verband, der Verband deutscher Seeschiffervereine und der Verein deutscher Kapitäne und Offiziere der Handelsmavxine, sämtlich in Ham burg, t den zwischen ihnen und dem Verein der zefahrenden Köche zu Hamburg, am 28. Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der n Pesapungen der deutschen Seeschiffe (mit Ausnahme von F scherei⸗ und Bergungsfahrzeugen, Schleppern und Leichtern) gemaͤß § 2 der Vsrordnung vom 23. Pezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456 für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen egen diesen Antrag können bis 15. Januar 1920 erho . 9 an das Reichzarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 16. Dezember 1919. . Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler..
— —
in
in
zum
Bekanntmachung.
186“ . 8 Der Angestellten⸗Ausschuß Peine und die Kauf⸗ mannsgilde Peine haben heantragt, das zwischen ihnen am 15. November 1919 abgeschlossene Zusatzabkommen zu dem am 10. Juni 1919 abgeschlossenen, auf Blatt 108 des Tarif⸗ registers ööö Tarifoertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Handelsgewerbe gemäß §, 2 der Verordnung vom 28. De⸗ zember 1918 he se dt. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Peine gleichfalls für allgemein verbind⸗
lich zu erklären. Einwendungen geczen diesen Antrag können bis zum
15. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
1. B R. 5806 an vas Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
traße 33/34, zu richten.
Verlin, den 17. Dezember 1919.
Der Reichsarbeitaminister.
J. A.: Dr. Busse.
—
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeber⸗Verhand des MeiningerUnter⸗ landes EC. V. in Marienthal bei Bad Liebenstein S.⸗M. und der Gewerkschaftsbund Kaufmännischer Angestellten⸗Verbände, Landedausschuß Thüringen in irf urt haben beantragt, den zwischen ihnen am 15. August 1919 abgeschlofsenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halis⸗ und Anstellungsbedingungen für kau männische An⸗ gestellte mit Auonahme der Handelshüfserbeiter gemäß §. 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für bas Gebiet des Meininger Unterlandes, und zwar die Orte: Allendorf, Bab Liebenstein, Barchfeld, Gumpel⸗ t, Herges, Herren⸗, Frauen⸗ und Altenhreitungen, Salungen, Oberrohn, Schweina, Steinbach und Trusen für allgemein
verolndlich zu erklären. Einwendungen en diesen Anttaa können his zum zben werden und sind unter Nummer
15. Janwar 1920 er nd — I. B. R. 6210 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin,
Luisenstraße 83, zu richten Bertin, den 18. Dezember 191909. Der Reichsorbeitsminitter. J. A.: Dr. Busse.
“
Bekanntmachung. 8
Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ stelltanverbände, Ortsausschuß Nürnberg, der Ge⸗ werkschaftsbund der Angestellten, Oersverband Nuͤrnberg, der Zentralverband der Angestellten, Be⸗ zirk Kuͤrnberg, und der Verband der Detaillisten⸗ vereine Rürnberg baben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlessenen, am 1. Rovember 1919 in Kraft getretenen
Angest 28. Dezember 1918 (Keiche⸗ der Stoͤdt Nürnberg für allgemein
traße 38, zu richten.
und Mühlenarbeiter in Dresden⸗A. haben beantragt,
den - Tarif vertrag ur Regelunz ber Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen
23. Pezemver 1918 (Reichb⸗Gesenbl. S. 3) des Freistaals Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären.
20. Januar 1920 erhoben werden
Luisenstraße 38, nr richten.
einen Aboruch des Tauisverttags gegen, der Gewerkschaftsbund der Angestellten (G. D. A), Geschäftsstelle
weiblichen
Geschäftsste — füͤr allgemein verbiadli registers ö“
Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellangs⸗ bedingungen fär die kausmännischen haben beantragt, „handel, einschliezlich der chaften, ausschließ ich mitze und Drsgenbranche, gemäß § 2 ber Verordnung vom 23. De⸗
Arbeitsbedingungen und Heuersaͤtze für die zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 1456) für vas Geblet der —
verbindlich zu erklären.
15. Januar 1920 erhoben wersen und sind unter Nummer I. B. R. 5705 an das en werden und sind unter Nr. I B. R. 6175 straße 33, zu richten.
8 1“ — 1
8 5 11““ l gemäß 8 2 der Verordming vom Gesetzbl. S. 1456) für bas Gebiet verbindlich zu erklären. diesen Antrag können his zum werden und find unter Nummer Berlin, Luisen⸗
1166“ ““
im Einzelpe
Einwendurngen gegen Januar 1920 erhoben und sit B. R 6345 an das Reichsarbeitsministerium,
18. Dezember 1919. 1 8 Der Reichzarbeitsminister.
J. A.: Dr. Sitzler. Bekanntmachung.
Der Arbellgeberverband der Sächsischen Mühlen⸗ dustrie in Dresden und der Verband der Brauerei⸗
Berlin, den
zwischen ihnen am 1 Dezember 1919 abgeschlessenen
§ 2 der Verordnung vom
gemäß 1456) für das Gebiet
den Mühle⸗betrieben
können bis zum Nummer. Berlin,
gegen diesen Antrag und sind umter an das Reichsarbeitsministerium,
Finwendungen
B. R. 6865
Berlin, den 18. Dezember 1919. Der Reichsarbeitgwinser. J. A.: Dr. Sitzler.
Bekannimachung. Der Leipziner Verband des Einzelhandels E. V.,
Leipzig, der Deutschnqtionate andlungsgehilfen⸗Verband, Landesgeschäftsstelle elpzig, der Verein der deutschen Kaufleute, Orts⸗ erein Leipzig, der Zentralverbandb der An⸗ estellten, Bezirk Leipzis, und der Verband der Handels⸗ und Büroangestellten E. V., le Leipzig, haben veaanagt, an Stelle des
erkärten, auf Blan 11 des Tarif⸗ Tarif vertrags vom 17. Februar 919 den zwischen ihnen am 8. Oktober 1919 abgeschlossenen Angestellten im Einzel⸗ Warenhäuser von Konsumgenessen⸗ der Spezialgeschäfte der Lebensmitzel⸗
Stadt Leipzig und der eingemeindeten Vororte für allgen ein
Eiwendumgen gegen Rosen Antrag können bis zum
Neichbarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
Berlin, den 18. Dezember 1919. Der Reichsarbeitembnster. aA. A. Dr Fidbet
— —
dem Arbeitgeberverband des Terxtile der ihm vermwandten 8. 14. Oitak 1919 abgeschlossene⸗ Tarisvertrag zurRegelung deneeee nen, Anstellungebevinguagen für kaufmännische Angestellte und Kaufväusern, in Geschäften der Textilbranche und der ver⸗ wandten Branchen (Putz⸗ und waren,
anche gemä 2 Fvi 6cnn. 9,97,8. S. 1456) für das Gebiet der
Stadt Bremen für allgemein verbindlich zu erklären.
15 Jannar 1920 'erhoben 1 nter — I. B. R 5749 an verhoblch, zrheikeministerlum, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten. 28
nzelhandels und Branchen in Bremen am 14. Ottober
in Wmen⸗
Modewazen, Wäͤsche und Weiß⸗ Herrenat ikelgeschäͤfte) und der
Schirm⸗ und 8 der Verordnung vom 23. De⸗
Hut⸗,
Antrag können bis zum
zinwendungen gegen diesen 889 8 und sind unter Nummer
werden
Berlin, den 18. Dezember 1919. u“ Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.
—.—
Bekanntmachung. Unter dem 19. Dazember 1919 ist auf Blatt
369 des
Tarifteiters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz ensan e in Hamburg und dem Verband der Optiker⸗ gehilfen Deutschlands E. V. in Berlin⸗Steglitz am 12 August 1919 abgeschlessene Tarifvertrag zur Regelung de⸗ Gehatts⸗ und Anstellungebedingungen für die kaufmännischen und ge verb⸗ lichen Angestellien des Optikerhandels wird gemäß 8 2 der Verordnuns vom 23. Dezembper 1918 seCeebeae S. 1456) für das, Gebiet ber Stadt Hamburg für all emein verbindlich erelärt. Die allgemeine Verbindlichkeit veginnt mit dem 15. November 1919. “ Der Reichsarbeits minister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlit Nveser dense V 42, während regelmaͤßigen Dienststunden eingesehen werden. ” s vernasenoe und tusces eng für die der Tarisvettrag infolge der Erklaärung des Reichsarbeits ministeriums vetbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗
stattung der Kosten verlangen. Berlim den 10. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer⸗ 8
— —
Bekanntmachung. “ Unter bem 19. Dezember 1919 ist auf Blatt 366 des Tarif⸗ registers eingstragen worden: 1 Der zwischen dem Veiein zur Wahrung änr und gewerblicher Interessen Luckau N. L. und dem Ausschuß der kaufmännischen Angestellten in Luckau am 29. Sept moer 1919 abzeschlsssene Tarifvertras zur Regelungn ber Gehalls⸗ und Anstellungsbedingungen pfür die kaufmännischen An⸗ gestellten des Eirnzelhandels wird gemäß 8 2, der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadibezirk Lacksu N. L. fur allgemein verhind sch erklärt. Die allgemeine Verbinzlichkeit betzinnt mit dem 15. No⸗
vember 1919. Der Reichsarbeitsmintster.
—
J. A.: Siefart.
Toer
kaufmänmischer
ekanntmachung.
Verband für das Bau⸗
dem Dentschen Bauarbeiter⸗
rufsgenossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dres den, am 2. Juli 1919 abgeschlessenen, für den Amtsßerichtsbezirk Freiberg i. Sa. für allgemein verbindlich erklärten, auf Flatt 273 dos Tarifregisters eingettagenen Tarifvertrags soll auf folgendes Tarifgebiet erweilert werden: Freibeeg und alle Orte des Amfegerichtsbezits Feiberg, Bräunsvorf, Halsbach, Hilbders dorf, Kleinschirma, Klemwalte sdorf, Klingen⸗ verg, Colmnitz, Langenrinne, Lovnitz, Lößnitz, Tuntenderf, Zug Berthelsdorf, Großschiema, Großvoigteberg, Halsbrücke, Kleinvoztsbero, Konrabs dorf, Krummenhennersdorf, Langenau, Lichtenberg. Linba, Niederbobettsch, Oberschöna, Reiche bach, Rolhenfurth, St. Michaelis, Suͤssenbach, Wegefarth, Weig⸗ mannsdorf, Weißenborn. Einwendungen hie gegen können bis zum 15. Jauuar II Ang. an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 18. Dezeamber 1919. Der Reichsarbeitsmerister. J. A.: Dr. Sitzler.
111“
8
Bekanntmachung.
Die Arbeisgemeinschaft Olvenburger Molkereien in Oldenburg vat beantragt, den zwischen dem Verein Oldenburger Molkereigenosenschäfte vorunhe, dem Verein Süboldenburger Molkereien, dem Verein Olbenburger Molkereihetriebsleiter und dem Verein Deutscher Molkereifachleute. Srtz Berlin, Gau⸗ verband Oldenburg und Ostfriesland am 15. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalis⸗ und Anstellangsbebinzungen für die Angestellten in Molkerei⸗ betrieben gemmääß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzot. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Oldenburg für allgemein verbindlich zu erklären. 1
Einwenbungen gegen diesen Antrag tönnen bis zum 15. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. N. 5848 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 18. Dezember 1919.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dre. Busse.
—
Bekanutmachung.
stelltenverhände, Orrsausschuß Hremen,
Züiseerirens zu dem verbindlich erklärten, auf Blatt 20 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrage vom 11. April I egelung der Arbeinbedingungen der kaufmännischen!
Angezellten, Ortsgruppe Breigen
erband der tralverband b. Ortsaus
ver Gewerkschaflshuünd der Angestellten, schuß Bremen, haben beantragz,
Der örtliche Geltungsbereich des zyischen dem Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewer dem Bezirksarbeitgeber newerbe in Sachsen, 8 verband, Zweigverein Freiberg, und bem V verband der Maschinisten, Heizer und verwandten Be⸗
des E. B,
Zentrol⸗-
1920 erhoben werden und find unter Nr. I. B. R. 3765
Der Gewerkschafts bund taaganie5 S559.
ven zwischen ihnen und
Das Tarifrezister und die Retisterakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin Nw. 6, Luisenstraße 33 34, Zichmer 42, während der regelmäßigen Diensstunden eingesehen werocnn
Axpeitgeber und rbeittedmer, für die der Kubfvertrag ifbige ver Erkerung des Reichsardeitswigisteriums berpindlich ist, tönnen von den Veitregwarteien einen bdruck des Tarisvertrags gegen Gestattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 19. Desember 1919. Der Registersührter. Pfeiffer.
—.—
Bekanntmachung.
mwter dem 19. Dezember 1919 ist auf Blatt 365 des Tarifregisters ringettagen worden:
dewi chen den Arbeitgeberverband zu Anklam, dem Gewerkschaftsbund kaufmänntscher Angestellisnverbände, Orts⸗ ausschuß Anklam, dem Dentschnativnalen Handiun s jehufen⸗ verband, Orisgruppe Aaklam, dem Kaufmännischen Verein von 1858, Sitz Hamburg, B⸗zirk Aaktam, und dem kagfmännischen Verband für weiyhliche Handels⸗ und Buͤroangest. Ulte E. V., Sitz Barlin, Ortszxuppe Anklam, am 1. September 1919 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbesingungen der kaufmuͤnmschen Angestellten wird. gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Degember 1918 (Neichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebier der Stadt Apklam fuͤr allzemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichket. begiant mit dem 1. November 1919. “
Arbeitsverträhe in Handels⸗ und Industriezweigen, für die besondere Fochtarifverträge in Geltung sind, fallen nicht unter die allgemeine Verbiadlichkäit. hG“ Der Reichagarbeitsminister.
J. A.: Siefart.
Das Tarifteg; er und die Registerakten koͤnnen jm Reicht⸗ arbeiteministerkum, erlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 22, wädrend der retzelmäßigen Dienststunden eing sehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifverlrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminifteriums verbindlich ist, können von den Vertragtparteien einen Abdruck des Tarifverlrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1 8
erlin, den 19. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
1 Bekanntmachung.
Unter dem 19. Dezember 1919 ist auf Blatt 359 des Tarifregisters eingenagen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Bau⸗ awerbe der Kreise Griin en und Franzburg, dem Heutschen auagrbeiterverband Tribsces, dem Zentralverbaad der Zim⸗ merer und verwandten Berufsgensssen Deutschlands, Zah’gtelle Tribseeb i. P., und dem Bezirksarbeltgeberserband für N ⸗ vorpomwern⸗Rägen und die Keise Anklam und Demmin om 16. April 1919 abgesch ossene Tarifvertrag zur Rogelung der Lehn⸗ und Arbeitbbesingungen der gewerblichen Arbe ler im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für daß Gebiet, begrent durch die Sitc: Gruel, Trildohm, Neueno t, Neuenseenn’ en⸗ Velpast, Martensdorf, Pütte, Negast, Zarrendorf, Srae d⸗haben,
V 8
der regelmaͤßigen Diensttunden eingesehen wergen.
rungen einzufbhren.
Kreisrenze gegen Greifswald, Trübel vn n N⸗ bof, Lanzenfelde Giewitz, Jahnkow, Toitz, Nausom, Ruftow bis Kreigarenze Demmin — elle genannten Orte gehö en nicht in das Lohngebiet Grmmen⸗Franzbnrg — für allgemein ver⸗ bearte erklärt. Die allgemeine Verbindlichteit deainnt mit im 15. Oktober 1919. Sie umfaßt nicht das Arbeitsver⸗ 1 soscher Arbeiter, die innerhalb eines Betriebs, der nicht aubetrieb ist, democh mit Baua beiten beschäftgt werden und unzer einen in diesem Betrieb bestehenden Tarisvertrag fallen. 8 Der RNaichsarbeitsminister. J. A.: Stefart. 1
Das Tarifreatfter und die Registerakten köͤnnen im Reiche⸗ arbeite ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmet 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingeseben werden.
8 Arbeitgeber und Arveitnehmer, für die der Tartsvertrag infolge
L., deeet . e c Nesssar Eee Phe Fepaf c. ist, können den Vertragsparteien einen Abdruck des Tari
Erstattung der Kosten verlangen. Ge e g Berlin, den 19. Dezember 1919
Der Registerführer. Pfeiffer.
—.
8
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Bekanntmachung.
Unter dem 19. Dezember 1919 ist auf Blatt 364 des
regißters eingetraen worden: eh aeh Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Industrie des anhelskamme bezu ks Karlasruhe E. V., bem Deutschnationalen andlungs zehilsen⸗Vervand, dem Handels⸗ und Gewesbeverein Bühl, dem Bund der tecznischen Arg⸗stellten und Beamten, dem deutschen Werkmeiterve bard und dem Verband der weiblichen Handels⸗ und Baroangestellten am 15. September 1919 ab⸗ eschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalis⸗ und nsellungs edingungen für die Angestellten in kaufmännischen und technischen Betrseben wird gemaß § 2 der Neroronung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Amtsvezirt Buühl fuͤr ahgemein verbindlich erhärt. Die all⸗
gemeine Ver hindlichteit begiunt mit dem 1. Noevember 1919. Arbeilsverträge in Fezale und Industriezweigen, für die besondere Fachtar foert äge in Geltung sind, fallen nicht unter 7. 1e s ,an ie, dnonsset der allgemelne Verbindlichseit estreckt sich nicht auf das Bankgewerbe; ihre Ausdehnung au dieses Gecverbe bleibt vorbehalten.
8 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.
„Das Tarjfreaister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministetinm, Ber in NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 42, während des reg mähigen Dienfrstunden eingesehen werden.
Ar eitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarlsvertrag infolge 5 g---SS . deazeeese ar-en verbindlich ist, können
n den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags ge
Erstattung der Koften verlangen. e8 Bertin, dan 19. Dezember 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung. “
Unter dem 19. Dezember 1919 ist auf Blatt 968 des Tatikregisters eingetragen worhen:
Der zwischen der Gemeinschaft der Arbeitgeber der Grafschaft Glatz und ber Arveitsgemeinschaft der Angestellten Glatz und Habelschwerdt am 13. Juni 1919 abaeschlossene Tarifvertrag zur Regelung des eG der kaufmännischen und technischen Angestellten in Handel und Zadustrie, wird gemäß § 2 der Verordung vom 23. Dezember 918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Glatz und Haberschwerht für allgemem verbindlich erklärt. Die allgemeine Zerbendlichkeit beginnt mit dem 15. Oltober 1919. Abrbeitsverträge in Handels⸗ und Inbustriezweigen, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind, fallen nicht unter die allgemeine Verbin lichkeit. G
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.
Das Tartfregifter und die Registerakten können im Reichtarbeits⸗ miniftertum, Berlia NW. 6, Luisenstaße 35/34, Zummer 42, während
Arvengeber und arbeitnehmer, sür die der Tarifve trag infolge der Erklätung des Reicksatbeitsministeritums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Gr⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 19. Dezember 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Preußen.
Ministerium für. Volkswohlfahrt. E11111““ zu der in der RNummer 53 ˙ der Preußischen Gesetzsammlung — S. 187 verg laur⸗ lichten Anordnung, betr. Einführung einer Höchstgrenze für Mietzinssteige⸗ rungen durch die Gemeindevorstände vom 9. Dezember 1919.
Unter dem heutigen Tage ist von mit eine Anordnung, betreffend Sinfuhrung einer Höchstgrenze für Mietzinssteigerungen, erlassen worden. Danach haben die Vorstände der in § 1 nähet beeeich⸗ neten Gemeinden über 000 Einwohner im Benehmen mit den Vor⸗ sitenden der Mieteinigungsämter nach Anhörung eines Sachverstän⸗ digenausschusses durch Beschluß eine Höchstgrenze für Mietzinssteige⸗
Abünderung des gesaßten Beschlusses bei ver⸗ malasften Verhaͤltnissen ist nach Abs. 2 des § 4 det Anordnung sulassig.
Der Erlaß der Anordnung hat sich wegen der außevordentlichen Verschiedenheit der Rechtsprechung der nhe gsämter bei der hen billigung von Mietzinssteigerungen, mit Rücksicht auf die gegen⸗ wärtigen Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt und wegen der in Zunahme begriffenen Veleinbarung außergewöhnlich hoher Mieten unter Augschaltung der Einigungrämter um so notwendiger erwiesen, als die Wohnungsnot immer mehr anwächst, voraussichtlich auch der sehlenden Baustoffe wegen noch einige Jahre andauern wird und damit auch die Gefahr weiterer ungerechtfertigter Mietsteigerungen entsprechend größer wird. 1
Dutch die Festsetzung einer Höchstrenze für Mietzinssteigerungen wird der stündige Hausbesitz, der nicht überschuldet ist, nicht ge⸗ chädigt werden. Jusbesondere wird bei der Festsetzung der Höchst⸗ grenze zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit seit dem 1. Juli
Ferfen der Hyvocheken all erhöht sind. Bei der Berechnung für erhöhte 2 ist jedoch z. B. auch zu erwägen, daß war die tatfächlichen Kosten für die Be⸗ leuchtung gestiegen sind, aber durch Rückgang des Verbrauchs infolge des Kohlenmangels die Leistungen des Vermieters violfach erheblich seeasga. sind. Auch hei anderen Unkosten wird dieser Um⸗ tand gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.
Gegenüber der eingetretenen Erhöhung der Unkosten ist bei Festsetzung der Höchstgrenze voll zu berücksichtigen, daß die geschäft⸗ liche Lage der Hausbesitzer gegenwärtig in mancher Hinsicht“ erheblich viel günstiger ist als in der Zeit vor dem Kriege. Mietausfälle in⸗ sosge des Leerstehens von Wohnungen, die bisher mit einem nam⸗ haften Vomhundertsatz bei der Wirtschaftsrechnung des Hauses in Ansatz gebracht werden mußten, fallen fort, ebenso die Kosten für Wohnungsangebote und Vermittelungsgebühren.
Was die Bewilligung eines Vomhundertsatzes für die bauliche Unterhaltung der Häuser innerhalb der festzusetzenden Höchstgren e anbetrifft, so haben die angestellten Rachprüsungen ergeben, daß in der verschierenen Bemessung der Unterhaltungskosten von seiten der Einigungsäͤmter vielfach der Grund für ihre außerordentlich ver⸗ schiedene Rechtsprechung bé üglich der Zubilligung der Mietzuschläge zu suchen ist., Zuzugeben ist, daß infolge der au orhentiics großen, zurzeit herrschenden Rohstoffknappheit Instandsetzungen nut mit Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Nagen aus allen Teilen des Staatsgebiets haben auch ergeben, daß Nüstansheuogen in dem Innern der Wohnungen zurzeit, trotz der für sie maebtbighen, teilweise erheblichen Steigerungen so gut wie gar nicht ausgefuhrt werden. Solche Steigerungen haben vielmehr hauptsächlich dazu bei⸗ Feinsen. g ein in allen Teilen des Staatsgebiets beobachteter außergewöhnlich reger Grundstücksumsatz eingetreten ist. Daraus ergibt sich, daß mit der Zubilligung eines hohen Vomhundeitsatzes für die Unterhaltung der Häuset diese 189 keinesfalls sichergestellt wird. Bei der Zubilligung eines Satzes für die Unterhalkung der Häuser ist daher einerseits zu beachten, daß nach den Vorschriften des B. G.⸗B. dem Vermieter die Unterhaltungslast obliegt, anderer⸗ seits, daß die Vermieter gegenwärtig zum weitaus überwiegenden Teile dieser Unterhaltungslast entweder überhaupt nicht oder in sehr ungenügender Weise nachkommen. Mit Rücksicht auf diese tat⸗ ächlichen Verhältnisse werden daher die von den Vermieterorgani⸗ sationen geforderten Sätze für die Unterhaltung bei Festsetzung der Höchstmiele nicht zu berücksichtigen sein.
” der Vermieter — insbesondere wegen der Bestimmung in § 8 Abs. 2 der Anordnung, die ihn vielfach zur Vornahme not⸗ wendiger Instandsetzungen deranlassen wird, — bereit, Instand⸗ setzungsarbeiten ausführen zu lassen oder wird er durch baupolizeiliche Verfügung hierzu angehalten, und 8 er nach, daß die ihm zu⸗ gemuteten Aufwendungen für die Unterhaltung der Häuser durch die Einnahmen und ihre ordnungsmäßige Verwendung nicht gedeckt werden, so bietet der § 10 der Anordnung bei Vorliegen der dort näher angegebenen Voraussetzungen den geeigneten Ausweg. Erhöhen die Gemeinden die öffentlich⸗rechtlichen Abgaben, so ist auch die An⸗ wendung des § 10 der allgemelnen Erhöhung der Miete vorzuziehen.
Ein aus der gegenwärligen außergewöhnlich großen Wohnungsnot heicht zu erzielender und hereits vielfach hocestr Konzunkturgewinn ist den Vermietern bei Festsetzung der Höchs
emnein &l Orte zatsäcblich
Beleuchtungsfosten ist
ADN Auch wird dem hiermit im Zusammenhange stehen⸗ den Bestreben der Vermieler, durch Abschluß von nur ganz kurzfristigen Verträgen und dement⸗ fprechenden haäufigen Kündigungen die für sie dnsti. Koniunktur 46gen l6er den, keine andere Wohnung findenden, Mietern auszunutzen, durch Anwendung der Schutzvorschriften des § 2 der M. Sch. V. nachdrücklich entgegenzutteten sein. Wägt man die für und gegen die Nonvendigkeit der Mietzins⸗ steizerungen sprechenden wirtschafblichen Verhältnisse gegeneinander ab, so ergibt sich auf Grund der gesammelten P ab rug gsn, daß Miet⸗ inesteigerungen von insgesamt 15 bis 20 , wie sie in zahlrei
hlreichen
emeinden des Staates, barunter in, den Lebensverhältnissen nach teuersten, von den Einigungsämtern bewilligt werden, als an⸗ gemessen zu bezeichnen sind. Veiwiesen sei auch in dieser Beziehung auf die Stadt Kiel, wo seit 1916 Höchstmieten von etwa 18 *t ein⸗ jeftbrt sind und wo dabei nach der Nr. 16 der Gundstttcegeltugg vom 3. Oktober d. J., dem Zentralorgan für die finanziellen, techklichen und steuerlichen Interessen des Grundbesitzes, „die wirtschaftliche Lage des Haus⸗ und Grundbesitzes sich gebessert hat“, was nach den Worten er Zeitung „mit den günstigen Verhältnissen auf dem Wohnungs⸗ markle zusammenhängt“, Ausnahmefälle sind bei den obengenannten Sätzen allerdings nicht berücksichtigt. Diese sind nach der Verordnung vielmehr nach § 10 zu behandeln.
Ich bestimme daher, daß gegen dieiengen Be⸗ schlüsse, durch die eine Höchstgrenze für Mietzins⸗ steigerungen von 15 bis 20 % der Friedensmieie vom 1. Juli 1914 für die zu Wohnzwecken her⸗ gestellten Räume festgesetzt ist, Einspruch nicht einzulegen ist. In diesem Felle ersuche ich die Kommunal⸗ aufsichtsbehörden, die in Abs. 5 § 4 vorgesehene Erklärung sofort abzugeben, damit die gefaßten Beschlüsse umgebend in Kraft treten können. für, zu Geschäftszwecken hergestellte, Räume andere Prozentsätze Aufulgsen sen, will ich dem Ermessen der Kommunal⸗ aufsichtsbehörden überlassen, da die Möglickkeit eines Bedürfnisses hierfür vielerorts vorhanden sein wird. c bemerke aber, daß wesent⸗ lich von dem Rahmen von 15 bis 20 % abweichende Fischläge auch bei Geschäftsräumen nicht zuzulassen, vielmehr durch Einlegung des Einspruches grundsätzlich zu beanstanden sn⸗ Die persönliche Tüchtig⸗ keit der Cestsstätza die vielfach die Geschäftsrtäume besonders werwoll macht, soll vwoh! bei Festsetzung der Höchstgrenze ausscheiden, wie bei Festsetzung des Mietzinses im Einzelfalle. Auf die besondere Art des Geschäfts kann im übrigen innerhalb der Höchstgrenze im Einzelfalle bei Festsetzung des Mietzinses ausreichend Rücksicht ge⸗ nommen werden.
Wird die Höchstgrenze untert 15 v. H. festgesetzt, so ersuche ich grundsätzlich Einspruch eimussgig und das Einspruchsverfahren durch⸗ zuführen, denn es ist zu berücksichtigen, daß es sich um die Festsetzung einer Höchst grenze handelt. Den Einigungsämtern 19 es un⸗ benommen, den Mietzins unter, der Höchstgrenze festzusetzen, ins⸗ besondere können sie nach § 9 der Anordnung im Einelfalle den Miet⸗ zins auch unter den an und für sich als an nen erkannten Mietzins ] oder unter diesen auf Antrag des Mieters unter den im Paragraphen angegebenen Voraussetzungen herahseten.
Auch wenn die Höchstgrenze über 20 v. H. festgesetzt wird, ersuche ich grundsätzlich Einspruch einzulegen. Bei den auf Grund des ein⸗ gelegten Einspruchs mit dem Gemeindevorstande, baw. Wohnungs⸗ verbande oder Kreisausschuß, anzubahnenden Verhandlungen ersuche ch bei der Besprechung über die Höhe des zu beschließenden Vom⸗ Undertsatzes auf den Gesichtspunkt nachdrücklich inenpessen. daß allein durch Bewilligung von Mietzuschlägen die Unterhaltung der Häuser durch die Vermieter J. nicht gewährleistet wird und daß es in denjenigen Fällen, in denen die Vermieter mit dem bewilligten Zuschlage nachgewiesenermaßen nicht ausfommen, richtiger sei, die Mieter gemäß 10 zur Eafestomäßssoen Unterhaltung der Aüdlen heranzjeben, die auf diese Weise auch ein Interesse an der chonenden Behandlung ihrer Wohnung erhalten. Hierfür spricht auch der Gesichtepunkt, daß infolge des gegenwärtigen Standes unserer Valuta die Hgise der vom Auslande zu beziehenden Rohstoffe außer⸗ erwöhnlich hoch sind. Werden die augenblicklichen Kosten für die Roh⸗ toffe in den Miesen voll berücksichtigt, so wird die jetzige, vermutlich vorübergehende außergervöhnliche Höhe der Kosten dauernd in der Höhe der. Mieten und damit in den Grundstückswerzen festgelegt. Anch jogen allzubohe Mieten in den gegemeärtigen Zeiten nur zu Speku⸗ lationen, intbesondere zu Valutafpekulgtionen an.
w; venernisen ällen, wo die Höchstgrenze unter 15 % oder über 20 festgesetzt wird, will ich nicht grundsätzlich vorshreiben
89 „die von den Häusern zu entrichtenden Steuern, öffentlichen Abgoben und Beitrage, Versicherungs⸗Prämien und dgl, sowie die Foste Wasser, Beleuchtung, Kamelisation, Müllabfuhr, Schorn⸗ meinigung und. andere decarkige Betriebsunkosten sowie die Un⸗ n für die bauliche Unterhallung der Häuser und die üblichen
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da der eincelegte Finspruch aufrecht zu erhalten ist. Mit Rücksicht auf nachgewiesene ganz besondere Verhältnisse der betreffenden Gemeinde kam die Zurüchiebung des Einspruchs augnahms⸗ weise angeracht sein. Ob diese zu erfolgen hat, muß dem pflicht⸗ gemähen Ermessen der Kommunalaufsichtsbehörde nach eingehends “ 1u“ 8 6““
mieten nicht zuzubilligen.
2 .“ 1“ 11“ t Prüfung der für die Höhe des Vomhundertsatzes angeführten Gründe überlassen bleiben. Bevor die Zuruckziehung erfolgt, ist mir die Absicht so rechtzeitig anzuzeigen, daß ich in der Lage bden, einzugreisen. Jedenfalls sind die in diesem Erlasse entwickelten Gesichtspunkte bei den Verhandlungen mit den Gemeindevorständen nachdrücklich 5 vertreten und, falls die Verhandlungen nicht zu einem Ergebns ge⸗ — führt haben, ist das Erganzungsverfahren gemäß § 4 durchzuführen, worauf durch rechtzeitige Bildung des Sachverständigenausschusses durch den Bezirksausschuß Bedacht zu neymen ist. Bei Fest⸗ setzung des Vom hundertsatzes durch den Sachbver⸗ sandi9engosscu darf im übrigen nicht aus dem Auge verloren werden, daß fich nach den Mieten die zukünftige Gestaltung, der Bodenprteise richtet, deren Höhe von außerordentlicher Be deutung für die Wohnweise unseres Volkes werden wird. 3 *
Bei einer Abänderung der Beschlüsse gemäß Abs. 7 § 4, die nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen soll, ersuche ich entsprechend zu verfahren. 8
Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Arten der Wohn⸗ und Geschäftsräume in dem Beschlusse bitte ich nicht zuzu⸗ lassen. Die Diffetenzietung ist im allgemeinen bereits in der Friedensmiete von 1914 enthalten. Bei den Zuschlägen erübrigt sie sich daher. 1
„Auf Neubauten, die nach dem 1. Januar 1917 fertiggestellt sind, findet nach Abs. 4 F 1 die An⸗ ordnung keine Anwendung.
Die Lnsmah der Heizungskosten von der Miete in dem § 7 ist deswegen erfolgt, um Vermietern von Häusern mit Zentral⸗ heizung, die infolge der außerordentlich gestiegenen Kosten fur das Heizmaterial teilweise in Schwierzgkeiten gereten sind, eine Er⸗ leichterung zu verschaffen. Die Vorschrift des § 12³ hat sich des wegen als notwendig erwiesen, weil sich bei der Vermielung don möblierten Wohnungen oder von Teilen solcher bei der immer größer werdenden Wohnungsnot in steigendem Maße ein sehr bedenklicher Mienwucher geltend macht.
Binnen drei Monaten ersuche ich ergebenst um Bericht,
1, ob und in welchen Gemeinden etwa in einer größeren Anzahl von Fällen die Friedensmiete des Jahres 1914 gemäß § 3 der Anordnung hinaufgesetzt ist, in welchem, Vethältnis sich die Mieten in den neuen
äusern — Abs. 4 § 1 — zu den alten Häusern nach Ein⸗ üͤhrung der Miethöchstgrenze für letztere halten, . welche Höchstgrenzen von den Gemeinden des Bezirks be⸗ schlossen worden sind, welche Gemeinden des Bezirks mit über 2000 Einwohnern nicht unter die Anordnung fallen und in welchem Verhältms die Mieten in diesen Gemeinden sich zu denen in den Ge⸗ meinden halten, welche unter die Anordnung fallen,
in welchem Verhältnis sich die Mieten in den Gemeinden
mmit unter 2000 Einwohnern, für die durch Kreisausschuß⸗ heschluß eine Höchstgrenze nicht eingeführt ist, zu den
Mieeten in den Gemeinden halten, für die eine Hochstgtenze eingeführt ist, welche Kreise für die Gemeinden unter 2000 Einwohner die Einführung einer Höchstgrenze beschlossen haben, ob auf Grund der Anordnung vom 9. Dezember d. J. mit der Vornahme der wichtigsten Reparatuten in den Häusern
. wieder begonnen wird.
Bemerkenswerte Entscheldungen der Einigungsämter auf Grund des § 10 der Anordnung ersuche ich ergebenst, mit anzazeigen oder sogar in Abschrift einzureichen. Ebenso bitte ich, mir alle Abände⸗ rungen der Beschlüsse gemäß Abs. 7 § 4 unter Darlezung der Gründe zu berichten.. .
„Was die Anordnung im einzelnen anbetrifft, so sei zunächst zur größeren Uebersichtlichkeit bemerkt, daß die §§ 5 und 6 8. auf Ver⸗ ktäge vor Erlaß der Anordnung, die 88 8, 12 und 13 sich auf Vet⸗ 9, 10 und
träge nach dem Erlaß der Anordnung beziehen, die 8§ Dezember
7 11 ageßen auf vot und nach Erlaß der Anordnung vom 6. d. J. abgeschlossens Verträge.
„Zu den einzelnen Paragraphen der Anordnung seien folg erläulernde Bemerkungen gemacht: — 8 Absat 1. „Alle Gemeinden über 2000 Fimvohner, für die eine Anordnung auf Grund des § 9 der W. M. V., sei es vom eigenen Gemeindevorstande, sei es vom übergerrdneten Kommunalverbande, erlassen ist oder wir, haben den Höchstsatz einzuführen. Dafür ob zine Gemeinde über 2000 Eimvohner zählt, sind enaveder die letzte Volkszählung oder sonstige Umstände maßgebend, aus denen zu ent⸗ nehmen ist, daß die Gemeinde über 2000 Einwohner zählt (z. B. Brot⸗ kartenausgabe). Streitfälle entscheidet die zuständige Kommunalauf⸗
„Die Gemeindevorstände sollen sich des Rates der Vorsitzenden der zuständigen Einigungeämtern bedienen, damt die von deesen gesammellen teichen Erfahrungen zur Veuwertung kommen. Auch wird es sich empfehlen, mit Nachbargemeinden Füblung über die Fesssetzung der Höckstorenge zu nehmen, um, sowert möglich, eine gew sse Einbeit⸗ lichkeit in einem Wirtschaftsgeb et zu erzielen. Bezüglich der in den Sachverständ genausschuß zu ven
de
zachve wähkenden Persönlichkerden werden die Gemeindevorstände zweckmäßig den Gemeindevertretungen Vorschläge zu unterbreiten haben, damit soyoohl die Vermieter wie die Micter durch in Hausbesitzerangelegenheiten erfahrene Persönlichkeiten vertreten sind. „ Absatz 2. Für die Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern sewie für Gutsbezirke koͤnnen die Kreisausschüsse eine Höchstgreng fest⸗ setzen; sie sind aber nicht dazu verpflichbet. Nach dem letzten Satz in Absatz 2 kann aber dee Kommunalaufsichtsbehörde gnordnen. daß die Kreisausschüsse einen diesbezügl chen Beschluß zu fassen haben. Dee wird insvesondere dann erfordenlich werden, wenn die Mieten in den Gemeinden unter 2000 Einmohnern und in Gutsbezirken höher sind oder zu werden beginnen, als in benachbarten Gemeinden, für die eine dorhekeng eingefühgt ist.
lbsatz 3. Wohnungsvabände haben für alle ihnen amzehö renden Gemeinden und Gutsbezirke, also auch für Gemeinden und Gutebezirke unter 2000 Eimvohnern, die Höchstgrenze festzusetzen.
Absatz 4. Ob durch Umbaulen an einem Hause sein Chawkter so umgestaltet ist, daß das Vorliegen eines Neubaues anzunehmen ist, ist Tatfpoge, die im Einzelfalle von den Eimgungsämzern zu ent⸗ scheiden ist. „
2. Zu 8§ 2.
Micetraume aller Art fallen unter die Anondnung, also auch Ge⸗ schäthsräume, Büros, Löden, Werkstästten u. dgl. Den Frechfteelsch ag gelrennt für, als Wehnungen hergestellte, Raume und fuür, als Ge⸗ schäftsräume hergestellte, Räume festzufetzen, ist nach § 2 sür zulässig zu erachten. Um Zweifeln vorzubeugen, sei in diesem Falle bemerkt, daß es nicht auf die Venutzung der Räume ankommt, Wird z. B. in eine Wohnung ein Büro veylegt, so gilt für diese Wohnung nach we vor der für Wohnungen festgesetzte Höckstsatz. Zu Geschaftsnvwechen bergestellte Rüäume werden veelfach nach E’ benutz er Flache vermiotet. Daher ist ein Zuschlag zu dem für den Quadrat⸗ meter vereinbarten Meetzins vorgesehen. Ob Mieträyme seit dem 1. Juli 1914 durch Umbauten so verändert sind, daß sie nicht mehr dls ditselben Raͤume anzusehen sind und daher arzunehmen ist, daß am 1. Juli 1914 für r ein Mietzins nicht vereinbart gewesen ist, ist Tatsrage, die vom Eimgungsamt zu entscheiden ist.
Bezüglich der, bei Festsetzung der Höchstgrenze zu beachtenden, Gesich epunkee wirb auf den allgemeinen Teil dieses Erkasses vevwiesen.
3. Zu 8 3.
1 Absatz 1. Es können Fälle vorkoͤmmen, in denen zeksächlich aus⸗ vahmsweise er für den 1. Juli 1914 perveinbart gewesene Miez ns auße wewöhnlich nisdig gewesen jst, z. B. im Falle des sogenannben Trockenmietens. Den Berveis hierfür hat der Verm özer zu erbringen. Gegenüber Versuchen, den Mietzins vom 1, Juli 1914 allgemein in einem Ort oder Ortsnl als zu niedrig binzustellfn, werden die Ein ungedmien den eigentlichen Zweck der Bestimmmune. in Aus⸗ nahmefällen Härten zu beseitigen, im Auge zu behalten haben.