Das Gericht stellt das
A der Frist scheidung angetragen hat, nach Verkündung de bböÜüberhaupt nicht mehr zurücknehmen. Der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte gerichtliche Entscheidung bis zur Verkündung des
behörde genügt zur Wahrung der Frist. Bei Versäumung kann nach den §§ 68, 69 Nachsicht gewährt werden. § 417 Ueber die Beschwerde entscheidet das Landesfinanzamt. Es kann nach § 406 Ermittlungen anstellen. Der Beschwerdebescheid ist zu begründen und zuzustellen oder zu verkünden. 1 8
§ 418 8
Gegen andere Verfügungen der Finanzämter und Lande ämter dls Straf⸗ und Beschwerdebescheide kamm der Betvoffene Be⸗ schwerde an die nächstobore Behörde einlegen. Die Frist zur Ein⸗ legung der Beschwende beträgt eine Woche; sie beginnt mit der Zu⸗ stellung oder Bekanntmachung der Verfügung. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, deren Verfügung angefochten wird; die Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt. Die Beschwerdebehörde enischedet endgültig.
Verfüzungen, die dem Straf⸗ oder Beschwerdebescheide vorets⸗ gehen und ihn vorbereiten sollen, unterliegen der Beschwerde nur, wenn sie eine Beschlagnahme anordnen oder andere Perfonen betreffen als den Beschuldigten oder die Nebenbeteiligten. “
III. Sosten des Verfahrens § 419
Im Verwaltungsstrasverfahren werden an Kosten erhoben:
a) für Strafbescheide und für Beschwerdebescheide (§ 417) eine bebühr in Höhe der Gehühr des Gerichtskostengesetzes für Urteile in Strafsochen des ersten Rechtszugs; die §§ 61, 86, 96 des Gerichte⸗ kostengesetzes sind anzuwenden;
8 b) an Ausl 1. Schrerbgebühren für Aussertigungen und Abschriften nach dem Gerichtskostengesetze, 2. Telegraphengebühren und im Ferrverkehte zu entrichtende Fernsprechgebühren, 3. Kosten von Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachnengen, 4. Entschädigungen, die an Auskunftspersonen und Sach⸗ verftändige gezahlt sind, 5. Reisekosten der Beamten bei Geschäften außerhalb des Dienst⸗ sitzes, .Auslagen anderer Behörden, K .Kosten der Erhaltung beschlagnahmter Sachen und der Be⸗ förderung von Personen oder Sachk . Haftkosten.
Die Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Ueber Höhe und Nolwendig⸗ keit von Auslagen entscheidet das Finanzamt endgültig. 1
Wer nur bei der Einziehung beteiligt ist, har außer bei Zurück⸗ weisung unbegründeter Beschwerden keine Kosten zu tvagen.
Sind durch das Verfahren gegen den, der für Geldstrafe und Kosten haftet, besondere Kosten entstanden, so sind ihm d Kosten bei Festsetzung seiner Haftpflicht aufzuerlegen.
Zur Sicherung der Staagtskasse wogen der Koste schuldigten voraussichtlich noffen werden, kann das § 351 einen Arrest amwordnen und vollzichen.
Intrag auf Urteils erster
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und, falls es als Neben⸗ Ikläger vertreten ist, auch des “ Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn der Beschuldigte oder
der Nebenbeteiligte ohne genügenden Grund in der Hauptverhandlung
ausbleibt und sich nicht durch einen Verteidiger vertreten läßt.
§ 431
Hat der gesetzliche Vertreter eines noch nicht achtzehn Jahre alten Beschuldigten die gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist auch der Beschuldigte zu laden. Sein Erscheinen kann erzwungen werden. Der gesetzliche Vertreter kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen, der mit einer ausdrücklich darauf gerichteten schriftlichen Voll⸗
macht 8 ist. Bleibt der gesetzliche Vertreter aus und läßt er sich nicht ver⸗ treten, so hat das Gericht gleichwohl zu verhandeln, wenn der Be⸗ schuldigte selbst erscheint. Bleibt auch dieser aus, so gilt § 430 Abs. 2.
§ 432
Ist gerichtliche Entscheidung beantragt, so hat das Finanzamt für das weitere Verfahren die Rechte eines Nebenklägers.
Das Urteil und andere Entscheidungen sind dem Finanzamt zuzu⸗ stellen, auch wenn es bei der Verkündung vertreten gewesen ist. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln beginnen für das Finanz⸗ amt erst mit der Zustellung. Für Revisionsanträge und für Er klärungen auf solche hat es einen Monat Frist. Berufungsanträge, Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann es schriftlich selbst stellen.
8 § 433 Hängt eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuer⸗ gesährdung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, oder ob und in welcher Höhe ein Steueranspruch verkürzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist, und hat der Reichsfinanzhof über diese Fragen antschieden, so bindet dessen Entscheidung das Gecicht. Liegt eine Ent⸗ scheidung des CCö“ nicht vor, sind die Fragen jedoch von
Finanzbehörden oder Finanzgerichten zu entscheiden, 5 hat das Gericht das Strafverfahren auszusetzen, bis ücer die Fragen rechtskräftig ent⸗ schieden worden ist. Entscheidet der Reichsfinanzhof, so bindet dessen *
UMlgaomn- enegen.
gcg —, n
Entscheidung das Gericht. Ergeht keine Entscheidung des Reichs⸗ finanzhofs, hat das Gericht, wenn es von der rechtskräftigen Ent⸗ scheidung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde abweichen will, die Entscheidung des Reichsfinanzhofs einzuhoten. Es über⸗ sendet die Akten dem Reichsfinanzhof. Dieser entscheidet im Beschluß⸗ verfahren in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Seine Entscheidung ist bindend. Während der Ausseung des Verfahrens nuht die Verjäh rung. Weicht die Entscheidung des Roichsfinanzhofs von der rechts⸗ kräftigen Entscheidung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehönde ab, so ist diese zu berichtigen; § 212 Abs. 2, 3, § 213 gelten ent⸗ sprechend. § 434
Das Gericht ist bei der Entscheidung an die im Strafhbescheide fest⸗ gesetzte Strafe nicht gebunden.
1 Stellt sich heraus, daß die Tat der Stmafbefugnis des Finanzamts entzogen war, so hat das Gericht, ohne in der Gache zu entscheiden, den Strafbescheid durch Beschluß aufzuheben und die Verhandlungen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; gegen den Beschluß ist sofortige
icse
Wenn das Gericht gegen den Beschuldüigten cine Strafe oder gegen den, der für Gedstrafe und Kosten haftet, die Haftpflicht wochtskräftig festgesetzt hat, so haben diese Personen auch die Kosten des Ver⸗ waltumgsstrafvorfahrens zu tragen.
r 2 1“ ePes. 8 Iv. Strafvollstreckung Beschwerde zulässig. § 423 Vollstrockbare Strafbescheide und Beschwerdebescheide mwirken wie ein rechtskräftiges Urteil.
§ 435
Kann eine durch Strafbescheid festgesetzte Geldstrafe oder die Stvafe des Ersatzes des Wertes nicht einziehbarer Sachen nicht bei⸗ getrieben werden, so hat das Gericht auf Antrag des Finanzamts die — in Freiheitsstrafe umzuwandln. Das Fimnanzamt übersendet die Verhandbungen der Staatsanwelttschaft. Die Entscheidung dem Gerichte zu, das für die Eröffnung des Haupteerfahrens zuständig gewesen wäre. Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der, gegen den die Strafe sestgesetzt ist, sowie das Finanzamt zu
hören. Gezen den Beschluß ist sefortige Beschwerde zulefsig.
§ 424
Die Finanzämter haben die Stwaf⸗ und Beschwerdebescheide sorvie die Kostenentscheidungen nach den Vorschriiften über das Zwangsver⸗ fahren zu vollstrecken.
Für Zahlung einer Geldstvafe kann eine Frist oder Abtnagung in Teilbeträgen bewilligt werden. Teilzahlungen sind zulä sig und werden zunächst auf die Stvafe angerechnet. Der Versuch, eine Geldstrafe deizutreiben, kann unterbleiben, wenn sicher vormtsnusehen ist, daß er
erfolgos sein würde.
Einen Vorweis erteilt das Finanzamt mündlich. Ueber die Er⸗ terlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bleibt der Verurteilte auf Ladung aus, ohne sich genügend zu entschuldigen, so kann ihn das Finanzamt vorführen lassen. Ist ces ihm unmöglich oder besonders er⸗ freiher 1 — 1 — schwert, zu erscheinen, so kann das Finanzamt ein anderes Finanzeant ist, die Entscheidung über die Umwandlung sofort Herbeizuführen und ersuchen, den Verweis zu erteilen. die festgeemmenen Personen so lange in Haft zu behalten; die Haft
Die Einziehung wird dadunch vollstreckt, daß das Finanzamt die / ist auf die Freiheitsstrafe unverkürzt anzurechnen.
Sachen dem Besitzer wegnehmen läßt. § 301 gilt entsprechend, jedoch § 437 8
bann der Dritte nur geltend machen, daß die Sache nicht durch di Ein⸗ Evhebt die Staatsanwaltschaft wegen einer Sieuerzuwiderhand⸗ Fiehug getvoffen sei, oder daß er das Recht an ihr nach der Rechts⸗, lumg die öffent,iche Klage, so hat das Finanzamt die Rechte cines knaft des Strafbescheids erworben habe. Nebenttees 452) 8— e“*“
Bei Eimiehungen kann das Finanzamt die Ersatzstrafe (§ 365 Nren E EE“ Nert⸗ Abf. 2 8 41*½ Ah. 4) vollstrocke ’ S 8SG 8 Ver⸗ Lehnt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verfolgung einer wahrung genommen sind und vom Verurteilsten nicht binnen ange⸗ messener Frist abgeliefert werden.
§ 425
Geldstrafen und Gegenstände, deren Einziehung ausgesprochen ist,
fallen dem Reiche zu.
Dritter Titel. Gerichtliches Verfahren § 426 8 Hat der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter auf gerichtliche Ent⸗
scheidung anpetragen, so kann das Finanzamt den Strafbescheid wegen des Antragstellers bis zur Uebersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft zurücknehmen. In diesem Falle kann es das Ver⸗ fahren einstellen, nach weiteren Ermittlungen einen neuen Bescheid erlassen oder die Sache an die Staatsanwaltschaft zum gerichtlichen Verfahren abgeben. D
436 Beannte der Finanzämter vürse⸗ außerhalb des Deutschen Reichs wohnende Porsonen, von denen eine Geldstrafe nicht eingezogen werden kann, beim Antreffen im Inland festnehmen. Sie haben sie ohne Ver⸗ zug der Stvafvwollstreckungsbebörde vorzuführen. Diese hat die Ersatz⸗ freiheitsstrafe zu vollstrecken oder, wenn eine solche noch nicht festgesetzt
selbst erheben. Sein Vertreter hat im weiteren Verfahren dieselbe Stellung wie die Staatsanwaltschaft im Verfahren auf öffentliche Klage. § 432 Abs. 2 gilt entsprechend.
Hat das Finanzamt die oöffentliche Klage erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens mitwirken. Sie be⸗ wirkt die Ladungen zur Hauptverhandlung und muß darin vertreten sein. Die Entscheidungen sind ihr bekann zugeben. Bis zur Rechts⸗ kraft des Urteils kann sie die Verfolgung übernehmen; legt sie ein Rechtsmittel ein, so übernimmt sie die Verfolgung. Das Verfahren wird in der Lage fortgesetzt, in der es sich befindet. Das Finanzamt hat die Rechte eines Nebenklägers (§ 432).
Die Vorschrift des § 433 gilt auch in den Fällen dieses Para⸗ graphen.
Ist der Angeklagte in den Fällen des § 437 abwesend (§ 318 der
Strasprozeßordnung), so ist gegen ihn nach den §§ 320 bis 326 der Stvasprozeßordnung zu verfahren.
—y.———
Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
—
§ 42 Wird der Strafbescheid nicht zurückgenommen, so übersendet das Finanzamt die Verhandlungen der Ctagtganwaltschaft mit dem Antrag, die Entfcheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Staatsanwaltschaft legt sie dem Gerichte vor; eine Anklageschrift wird nicht eingereicht. Wegen der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts gilt § 411 Abs. 2.
Wenn die Sache dem Schöffengericht überwiesen werden kömmte, kann die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit des Schöffengerichts dedurch begründen, daß sie die Verhandlungen mit Zustimmung des Finanzamts dem Amtsrichter vorlegt.
—.ꝛ———
Wenn ijemand als Nebenbeleiligter für die Geldstrafe haftet, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe nur zu vollstrecken, nachdem das Finanzamt gehört worden ist und soweit es die Vollstreckung beantragt.
Gegenstände, deren Einziehung ausgesprochen ist, sind dem Firanz⸗ amt auszuhändigen.
Hat das Gericht erkannt, daß die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen sei, so bestimmt das Finanzamt die Art der Bekanntmachung.
§ 440
§ 425 gilt auch bei gerichtlich erkannten Strafen. § 441 3 „Schließt das gerichtliche Verfahren mit einer Verurieilung, so Feören die notwendigen Auslagen des Finanzamts zu den Kosten des Verfahrens. § 442
Das Landesfinanzamt bann die 85 im gerichtlichen Zeh
§ 428 Das Gericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht 1. oder nicht in der vor⸗ geschriebenen Form gestellt ist, oder wenn er nach § 415 wirkungslos ist, weil Beschwerde eingelegt ist. Bei Versäumung der Frist kann nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
Verwirft das Gericht den Antrag nicht als unzulässig, so ist die FHanö “ digte abwesend (§ 318 der Strafprozeßordnung), so Verf⸗ kehen, anderen ist gegen ihn nach den §§ 320 bis 88 der Strafprozeßordnung zu 88 Beamten
Nach Uebersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft kann das Finanzamt den Strafbescheid nur mit deren Zustimmung zurücknehmen. Die Staatsanwaltschaft teilt die Zurücknahme dem Gerichte mit, wenn sie ihm die Verhandlungen schon vorgelegt hat. Verfahren ein.
Hauptverhandlung kann das Finanzamt den Zustimmung dessen, der auf gerichtliche Ent⸗
die den Finanzamntern örden oder bestimmten
Niederschlagung “ § 443 Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, von der Einleitung; oder Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und im EEö1 erkannte Strafen zu erlassen; im übrigen steht das Recht der Begnadigung den Regierungen der Länder zu. Der Reichsminister der Finanzen kann die ihmn zustebanden Bef die ihm umterstellten Finanzbehörden üvertragen.
—er
Nach Beginn de f egi r Befugnisse auf
Strosbescheid nur mit
steht
Instanz zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur
—— —
Steuerzuwiderhandlung ab, so kann das Finanzamt die öffentliche Klage
e Finanzämter sind befugt, von der Einleitung oder Durch⸗
g einer Untersuchung abzusehen, wenn eine Hinterziehung nicht
kommt und das Verschulden des Täters geringfügig ist
Zugleich tritt das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1591 ff.) mit Ausnahme des § 46 außer Kraft.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durch⸗ führung der Behördenorganisation erforderlichen Maßnahmen zu treffen und bis zu dieser Durchführung abweichende Bestimmungen zu erlassen. Er kann ferner die zur Ueberleitung der Steuergesetzgebung erforderlichen Bestimmungen treffen.
§ 445 Die Befugnisse, die bisher den obersten Landesfinanzbehörden bei der Verwaltung der Steuern (§ 1) zustanden, gehen auf den Reichs⸗ minister der Finanzen über. § 446
§§ 78, 107, 108 und § 165 Abs. 3 gelten auch für Fälle, die in der Vergangenheit liegen. § 447
Beim Reichsfinanzhof dürfen bis zum 1. Oktober 1021 Hilfsrichte zugezogen werden. § 35 gilt auch für Hilfsrichter. Bei Besetzung de Senate mit fünf Mitgliedern dürfen höchstens zwei, bei Besetzung der Senate mit drei Mitgliedern darf mur ein Hilfsrichter teilnehmen.
Solange die Zahl der Mitglieder des Reichsfinanzhofs einschließ lich des fünfzehn nicht übersteigt, entscheiden an Stell des großen Senats die vereinigten Senate. An den Entscheidungen müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen.
§ 448
Die Vorschriften über Verjährung gelten auch für die vor dem Inkvafttreten der Reichsabgabenordnung entstandenen, noch nicht ver⸗ jährten Ansprüche; das gleiche gilt von den Vorschriften über Er⸗ stattungs⸗ und Vergütungsansprüche, die aus Rechtsgründen zu⸗ gelassen sind.
8.499
Die §§ 459 bis 469 der Strafprozeßordnung treten für den
Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung außer Kraft. Das gleich
8 8* den Artikel 104 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen esetbuch.
§ 450 Das Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und übe die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs Gesetzbl. S 95 ⅛) und die Reichsfinanzhofordnung vom 21. Septembe 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1119) treten außer Kraft; in Kraft bleibe jedoch § 14 des Gesetzes und die §§ 43 bis 48 der Reichsfinanzhof ordnung. 451
der
8 Die vor dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung verkün delen Steuergesetze treten insoweit außer Kraft, als sie mit der Reichs⸗ abgabenordnung nicht in Einklang stehen und in den §§ 453, 451 keine Ausnahmen enthalten find. § 452 der Finanzen hat die im § 451 bezeichneten nordnung anzupassen und sie in neuer Fassung
Der Reichsminister zu veröffentlichen; dies gilt nich!: 1. für das Vereinszollgesetz und das Umsatzsteuergesetz, für das Gesetz über den Wehrbeitrag, das Besitzsteuergesetz, das Kriegssteuergesetz vom 21. Juni/17. Dezember 1916, das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech⸗ nungsjahr 1918, die Gesetze vom 10. September 1919 über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 und über eine Kriegsabgabe von dem Vermögens⸗ zuwachse, das Gesetz vom 25. Dezember 1915 ende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewnne, das Hesetz vom 9. April 1917 über Sicherung der Kriegssteuer und die Erhehung eines Zuschlags zur Kriegssteuer und die Verordnung über Sicherung der Kriegssteuer vom 15. No⸗ vember 1918, für das Gesetz gegen die Stenerflucht vom 26. Juli 1918 und das Gesetz zur Ergänzung dieses Gesetzes vom 24. Juni 1919, für das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. Sep⸗ tember 1919, für die Verordnung vom 21. November 1918 gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland und die Ver⸗ ordnung zur Ergänzung dieser Verordnung vom 15. Ja⸗ zuar 1919, 8 ir das Erbschaftssteuergesetz vom 10. September 1919 und fr das Grunderwerbsteuergesetz vom 12. September 1910. Die neuen Fassungen der übrigen Gesetze bedürfen der Zustim⸗ mung des Reichsrats und eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von zehn Mitgliedern. Sie treten mit dem auf ihre Verkündung fol
ol⸗ genden Tage an die Stelle der alten Fassungen. 8
Die Vorschrift des § 451 findet unbeschadet des § 445 auf die materiellen Strafvorschriften und auf die Vorschriften über die Wert⸗ ermittlung der im § 452 Abs 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gesetze keine Anwendung. Das gleiche gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesfassungen für die Strafvorschriften der nach § 452 in neuer Fassung zu veröffentlichenden Gesetze. Die §§ 367, 378, 383, 384 der
2
. en 8 Reichsabgabenordnung gelten jedoch auch für die im § 452 Abs. 1 unter Nr. 2, 3 aufgeführten Gesetze. Der § 358 kritt für alle Steuer⸗ gesetze sofort in Kraft.
§ 454
§ 24 Abs. 2 bis 4 und § 30 des Gesetzes vom 10. September 1919 über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. der § 37 des Gesetzes vom 10. September 1919 über eine außerordentliche Kriegs⸗ abgabe für das Rechnungsjahr 1919 und der § 42 des Gesetzes vom 26. Juli 1918 über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech⸗ nungsjahr 1910 bleiben unberührt; § 445 dieses Gesetzes findet in diesen Fällen Anwendung. 1
§ 455
§ 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetz 2. plember 1919 wird durch § 105 nicht bebähfte 8 8 Der endgültige Bescheid 8 890 — mas. Ge — Der endgültige Beschei er die nach dem Gesetze die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 geschacbe dene Gessbe wofh als Steuerbescheid im Sinne des § 217 der Reichsabgabenordnung. Das gleiche gilt für den Bescheid, der nach § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1919 zur Ergänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht zu erlassen ist. Der § 21 Abs. 2 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Über den Antrag auf Freistellung entscheidet das Landes⸗ finanzamt. Gegen dessen Entscheidung steht dem Steuerpflich⸗ tigen die Beschwerde an den Reichsf nanzhof zu; dieser entscheidet m Beschlußverfahren. 8
§ 457 —
Der § 5 der Verordnung vom 21. Nobember 1918 über Maß⸗
nahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland und der § 8
Nr. 3 der zur Ergänzung dieser Verordnung erlassenen vom 15. Januar 1919 werden aufgehoben.
§ 458 “ 1111““
§ 364 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend bei
Verordnung
gegen das Gesetz gegen die Kaxitalflucht vom 8. September 1919. 8 47 Abs. 1 bi 8An.9. § 47 Abs. is 5 und Abs. 7 des Erbschaftssteuergesetzes vom 19 September 1919 werden aufgehoben. ““
Ccortsetzung in der Vierten Beilage.)
v11X*X“
1 Hebungs⸗, Kassen⸗ und Beitreibungswesens, sowie für das Verwal⸗
8 “
zum Deutsche
u“
“
Vierte Beilage
rlin, Dienstag, den 30. Dezember
— ——
Be
. 298.
(Fortsetzung aus der Dritten Beilagely).
8
11 Setz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 3 des esetzes vom 12. September 1919 werden aufgehoden. Fefebes wird durch folgende Vorschrift ersetzt; 8 Geht ein Grundstück das mehreren zur gesamten Hand gehört, an einen oder mehrere Mitberechtigte über, so wird die Steuer so derechnet, als ob die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt wären; der Bruchteil der Erwerber bleibt unberücksichtigt. Die Höhe der Bruchteile ist 5 den Anteilen zu bestimmen, zu denen die Be⸗ zeiligten an dem Vermögen zur gesamten Hand berechtigt sind, oder nach Verhältnis dessen, was ihnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.
Abs. 1 gikt insoweit nicht, als die Anteilsberechtigung des Erwerders oder wenn die Erben eines Mitberechtigten oder Gesell⸗ schafters Erwerber sind, die Anteilsberechtigung des Erblassers nach dem Inkrofttreten dieses Gesetzes durch den Erwerb von Anteilen anderer Mitberechtigter oder Gesellschafter mittels Rechts⸗ Lefchäfte unter Lebenden begründet worden ist. ]
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn eine Gemein⸗ schaft zur gesamten Hand ein Grundstück von einem Mitberechtigten Fwirbt. Der nach Abs. 1 zu ermittelnde Anteil des Veräußerers bleiot unberücksichtigt. 5 151
Steuerpflichtige Fälle, die auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 und des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Feptember 1919 dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung eingetreten sind, sind s⸗ erledigen, als ob die Reichsabgabenordnung schon bei Inkrafttreten dieser Gesetze in Geltung gewesen wäre; § 2
Brunderwerbsteuer⸗ § 15 dieses
strafverfahren gelten auch für das Vergehen des Bannbruchs im Sinne der S§ 134. 196, 137 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1867. 8 3 § 463 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichs⸗ minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. . Berlin, den 13. Dezember 1919. Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsminister der Finanzen. . Erzberger.
(Siegel)
“ zur Einführung der Reichsabgabenordnun Vom 18. Dezember 1919.
Auf Grund des § 444 der Reichsabgabenordnung vom 8. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1993) wird folgendes vrorbnet: “
1 4 *½ *6
Artikel I. Grundsätzliche Regelung
Mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung gelten ihre Vor⸗ schriften für alle Steuersachen und Steuerstrafsachen, soweit nicht in neser Verordnung etwas Abweichendes bestimmt ist.
11“ “ Artikel II. Behörden .
Finanzämter (untere Behörden) “
Die nach Reichs⸗ oder Landesrecht im Zeiwunkt des Inkraft⸗ tetens der Abgabenordnug für die Besteuerung, einschließlich des
iungsfkrafverfahren als untere Behörden zuständigen und die zu deren Unterstützung berufenen Amtsstellen gelten bis auf weiteres als Finanzämter im Sinne der Abgabenordnung, soweit sie nicht vom Keichsminister der Finanzen oder von den zuständigen Oherbehörden mderen Amtsstellen (Finanzämtérn) als Hilfsstellen zugewiesen worden sind oder zugewiesen werden.
Die Präsidenten der Landesfinanzämter sind Ernec die im 82 bezeichneten Geschäfte von den dort bezeichneten Ste len auf die Finanzümter zu übertragen. Sie bestimmen Zeirpunkt und Um fong des Ueberganges der Geschäfte. 8 8
Die Präsidenten der Landesfinanzämter haben jede Uebertragung offentlich bekanntzumachen. 84
Landesfinanzämter (Oberbehörden) Die nach Landesrecht den im § 2 genannten Amtsstellen vorge⸗ setzten Oberbehörden der Länder gelten bis auf weiteres als Landes⸗
finanzämter im Sinne der Abgabenordnung.
5
Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wann und in welchem
Umfang die Präsidenten der Landesfinanzämter die ihnen nach der
Abgabenordnung zustehenden Geschäfte von den Oberbehörden über⸗
nehmen und in welchem Zeitpunkt die Finanzgerichte als eingerichtet anzusehen sind.
Die für Reichssteuern vor dem Inkrafttreten der Abgaben⸗ ordnung üͤber die Zuständigkeit von Lehörden erlassenen Bestim⸗ mungen gelten auch für entsprechende Reichssteuern, die nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden, soweit nicht die für sie maßgebenden Ge⸗ setze desonders Vorschriften enthalten, 1 - 1 Im ührigen werden die zuständigen Behörden bei Steuergesetzen
11 § 3 der Abgabenordnung), die nach der Abgabenordnung, aber vor Finrichtung der Finanzämter und Landerfinanzämter in Kraft treten, besonders bestimmt. 8
8 8 9
vb- 8
8
Artikel III Einstweilige Aufrechterhaltung früheren Rechtes 1 § 7
Sind Ausführungsbestimmungen in ab m sonders 22.s oder zur Ergänzung ihrer Vorschriften erforderlich, 3. B. für die Hinterlegung, und ist in dieser Verordnung nichts anderes Hestimmt, so bleiben bis zum ELrlasse solcher Ausführungs⸗ bestimmungen die entsprechenden Gesetzesvorschriften und Ver⸗ waltungsbestimmungen des feüg Rects anwendhar. Das frühere Recht gilt ferner bis auf weiteres für Zchlun;. cufschub, Stundung und 8 iederschlagung von Steuern sowie für de Züständigkeit zur ersten Entschaidung Uber Erstattungs, und Ver⸗ gütungsansprüche. § 449 der Abgabeno dnung bleibt unberührt; hei Zahlungsaufschub und Stundung tritt an die Stelle der obersten Landesfinanzbehörde das Landessinagzamumu. 1 (EGntstehen in den Fällen der Abs. 1, 2 Fethe über die Anwend⸗ berkeit oder die Zweckmäßigkeit der Aufrech terhaltung des früberen Rechtes, so ist die Entscheidung des Reichsministers der Finanzen ein⸗
der Abgabenordnung be⸗
wären, sind bei Zöllen und Verbrauchsabgaben bis auf weiteres nicht
früheren Rechte entsprechende
88 Sb Die Finanzämtber und die Landesfinanzämter und bis zu deren Einrichtung die in den §§ 2, 4, 6 bezeichneten unteren Behörden und Sberbehörden können Steuern bis auf weiteres in demselben Umfang eclassen, in dem diese Behörden hierzu nach früherem Recht befugt Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für den Erlaß von Verwaltungsstrafen und für die Niederschlagung von Steuerstraf⸗ sachen; § 443 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 1
U
Zustellungen sind bis zum Erlaß einer Zustellungsordnung nach dem früheren Rechte zu erledigen; sie können in jedem Falle durch ein⸗ geschriebenen Brief erfolgen.
§ 10 Von der Erfüllung der Vorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung kann bis zur Einrichtung der Finanzämter abgesehen werden.
Zinsem, die nach § 104 Abs. 1 der Abgabenordnung zu entrichten
einzufordern. Bei den übrigen Steuern sind sie bis auf weiteres nur einzufordern, wenn ihr Betrag fünf Mark übersteigt.
Artikel IV. Verfahren § 12
“ 2 * 8
Steuersachen und in Steuerstrafsachen, die bei Inkrafttreten der Ab⸗ gabenordnung nicht, mehr werden können, gelten als un⸗ anfechtbar im Sinne der Abgabenordnung. 1 Steuersachen und Steuerstrafsachen, die bei Fersfssgeig des Ab⸗ gabenördnung anhängig sind, werden gemäß §§ 13 bis 27 übergeleitet. Anhängige Steuersachen „Steuerfestsetzungsverfahtten Für die Ueberleitung der anhängigen Steuerfestsetzungsverfahren gelten die Vorschriften der SS§ 14, 15.
Die Mitwirhung der in, der Abgabenordnung vorgesehenen Aus: schüsse ist nicht erforderlich, solange sie noch nicht gebildet sind, An ihrer Stelle sind, soweit nicht für die einzelnen Gesetze Abweichendes bestimmt wird, bestehende Ausschüfse hinzuzuziehen, denen nach dem
Aufgaben oblagen. 1“
Ist die Steuer bei Inkxvafttreten der Abgabenordnung bereits festgejetzt und die Frist für die Einlegung des nach dem früheren Rechte 1 zulässigen Rechtsmittels noch nicht abge laufen, so ist Einspruch oder Anfechtung oder im Falle des § 245 der Abgabenordmung Berufung nach der Abgabenordnung zulässig: die Rechtsmittelfrist heginnt mit dem Inkyafttreten der Abgabenordnung. War das nach früherem Rechte zulässige Rechtsmittel unhefristet, so ist Einspruch oder An⸗ fechtung nur zulässig, wenn die Steuerfestsetzung innerhalb der letzten beiden Monate vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung bekannt⸗ stemittelverfahren
Für die Neberleitung der Rechtsmittelverfahren, die den Ver⸗ fahren auf Einspruch, Berufung, Anfechtung oder Rechtsbeschwerde nach der Abgabenordnung entsprechen, gelten die §§ 17 bis A.
. “ Als Einspruch im Sinne der §§ 8, 19 Alt jedes Rechtsmittel und jeder sonstige Rechtsbehelf, der auf Nachprüfung durch dieselbe Instanz abzielt. Dabei gelten, wie in der Abgabenordnung, die Finanz⸗ aämter und ihre Hilfsstellen als dieselbe Instanz. § B Ist die Entscheidung im Einspruchverfahren noch nicht ist, t a) soweit die Abgabenordnung den Einspruch zuläßt, fahren nach der Abgabenordnung weiterzuführen. entsprechend; — 1 11“ soweit die Abgabenordnung den Einspruch nicht zuläßt, die Sache an das Landesfinanzamt abzugeben. Der Steuer⸗ pflichtige ist zu benachrichtigen. Das Rechtsmittel gilt als “ Nimmt der Steuerpflichtige das Rechtsmittel innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Abgabe mitgeteilt worden ist, zurück, so werden die bei der Behörde ent⸗ standenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens mieder⸗ geschlagen. Andernfalls gelten Kosten, die vor der Abgabe entstanden sind, als Kosten des Anfechtungsverfahrens. § 19 (tatsächliche Nachprüfung durch eine zweite oder fernere Instanz) E“; Ist die Entscheidung im Einspruchverfahren ergangen, ist ferner die Rist für die Einlegung des bisher zulässigen Rechtsmittels noch nicht abgelaufen und das Rechtsmittel noch nicht eingelegt, so ist Be⸗ rufung öser Anfechtung nach der Abgabenordnung zulassig; die Rechts⸗ mittelfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung. Ist ein Rechtsmittel eingelegt, das auf tatsächliche Nachprüfung durch eine zweite oder fernere Instanz (Verwaltungsbehörde oder Ge⸗ richt) abzrelt, und ist eine Entscheidung durch eine solche Instanz noch nicht ergangen, so ist die Sache an das Landesfinanzamt abzugeben. Das Rechtsmittel gilt als Berufung oder Anfechtung im Sinne der Abgabenordnung. “ , b ein Rechtsmittel der im Abs. 2 bezeichneten Art gegen eine in erster Instänz ergangene Entschedung einer Oberbehürde hei In⸗ krafttteten der Abgabenordnung noch anhängig, so ist die Sache an den Reichtfinanzhof abzugeben. Der Steuerpflichtige ist zu benachrichtigen. Das 8. F als Rechtsbeschwerde. § 18 h Satz 4, 5 ist entsprechend anzuwenden. “ speeüemnae⸗ eögh nicht exrrichtet sind, entscheidet über die Rechtsmittek, die der Berufung im Sinne der Abgabenordnung ent⸗ sprechen, und über das Rechtsmittel der Berufung, soweit nicht im § 20 etwas anderes vorgesehen ist, das Landesfinanzamt. Die Berufungssachen sind nach Einvichtung der Finanzgerichte an diese ahzugeben. 8
20 1G Fnamrichte noch nicht errichtet sind, ordnung entsprechen und über die bisher richterliche Behörden (Ver⸗
8 ), Kommissionen oder Kollegien nach Landesrecht zu
waltungsgerichte) K * entschesben hatten, diese Stellen zuständig; sie entscheiden nach dem
früheren Rechte. 1b der Abgabenordnung tritt an
4
ergangen,
das Ver⸗ § 14 gilt
1“
Berufung, Anfechtung
Solange und soweit die bleiben für Rechtsmittel, die
21 den Ulen 8es 8 229 8. 2 der aung die “ die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof sofern bei Bekanntgabe der Entscheidung des Landesfinanzamts das
mittelinstanz eine Entscheidung scheidung auf Berufung oder 2 ordnung entspricht, und ist
ausgeschlossen.
sachen, die innerhalb der letzten beiden Monate vor dem der Abgahenordnung erteilt ist, in diesem Zeikpunkt Beschwerde noch
für die Ueberleitung sonstiger Beschwerden gelten
bereits anhängig, so
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1919
st durch eine zur tatsächlichen Nachprüfung berufene Rechts⸗ bereits ergangen, die einer Ent⸗ nfechtung im Sinne der Abgaben⸗
a) die Fvist für das bisher zulässige Rechtsmittel noch nicht 8b-2en und das Rechtsmittel noch nicht einelegt. o is nur die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof 3 ässig DeMabseamsttalseist beginnt mit dem Inkrafttreten der A enordnung; . “ 8 b) 88 Rechtsmittel eingelegt, das auf weitere tatsächliche Nach⸗ prüfung abzielt, so ist die Sache an den Reichsfinanzhof ab zugeben. Der Steuerpflichtige ist zu benachrichtigen. Das t. ilt als E § 18 b Satz 4, 5 ist entsprechend anzuwenden; 3 c) die, Remnis veschwerde oder ein anderes seinem Wesen nach bor⸗ wiegend auf rechtliche Nachprüfung abzielendes echtsmitte eingelegt, so ist das Rechtsmittel nach bisherigem Rechts zu erledigen. Dies gilt nicht, wenn der Rfichsfinanzho nach früherem Rechte in der Sache angerufen werden kormte. In diesem Falle ist die Sache an den Reichsfinanzhof abzu⸗- geben; der Steuerpflichtige ist zu benachrichtihen. Das Fchts natier Fel⸗ als Rechtsbeschwerde. § 18 b Satz 4, 5 „ist entsprechend anzuwenden. M“ Die Bestimmungen des Abs. 1 a, b sind in den Fällen des §
ie Auskunft eines Landesfinanzamts in Zolltarif Inkrafttreten
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Ist gegen
nicht eingelegt, so findet § 220 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung Anwendung. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung. Ist die Beschwerde be Inkrafttreten der Abgabenordnung bereits eingelegt, so ist die Sache an den Reichsfinanzhof abzugeben. Der. Steuerpflichtige ist zu be nachrichtigen. Das Rechtsmittel gilt als Rechtsbeschwerde. § 18 bv Satz 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.. 3 Für die Ueberleitung des Rechtsmittelverfahrens, das dem schwerdeverfahren gemäß § 281 der Abgabenordnung entspricht, sowie
die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5. 5 8 “
Gegen Verfügungen, die innerhalb der letzten beiden Monate vo
dem Inkrafttreten der Abgahenordnung bekanntgegeben, aber noch nicht angefochten sind, läuft die Frist zur Einlegung der Beschwerde von dem Inkrafttreten der Abgabenordnung an, wenn in diesem Zeitpunkt nach bisherigem Rechte eine Beschwerde noch zulässig war. Gegen früher ergangene Verfügungen ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig. Ist eine Beschwerde gegen eine in erster Instanz ergangene Ent. scheidung einer Oberbehörde bei Inkrafttreten der Abgabenordnung ist die Sache dem Reichsminister der Finanzen
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zuzuleiten. 8 pej
Ist eine Beschwerde bei Inkrafttreten der Abgabenordnung i dem Verfahren vor dem Reichsfinanzhof oder im Verwaltungsstreit⸗ verfahren anhängig, so ist sie nach dem früheren Rachte zu erledigen.
Im “ sind Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Ab⸗ gabenordnung bei einer anderen Behörde als dem Landesfinanzamt oder einer Oberbehörde anhängig sind, an das Landesfinanzamt oder die Oberbehörde abzugeben; hat das Landesfinanzamt oder die Ober⸗ behörde bereits in der Sache entschieden, so ist diese Entscheidung Beitreibungsverfahren
Maßregeln im Beitreihungsverfahren, die vor dem Inkrafttreien
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v der Abgabenordnung begonnen sind, werden, Nach dem früheren Rechte
durchgeführt. Für die Höhe der Kosten des Mahn⸗ und Beitreihungs⸗ verfahrens gelten bis auf weiteres die früheren Bestimmungen. — Rechtsmittelverfahren aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1918 Für die Fälle, die im §. 29 Abs. 2,. 8 7 des Gesetzes über die gerictung eines Reichsfinanzhofs und über dir Reichsaussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 aufgeführt. sind, gelten die Vorschriften, die vor dem 1. Oktoher 1918 in Kraft gewesen sind.
Die von den Landesregiervagen hierzu erlastenen, Uebergangsbestim⸗
mungen bleiben unberührt 16““ 8 Anhängige Steuerstraffachen 8 Für die bei Inkrafttreten der Abgabenordnung im Verwaltungs⸗ wafverfahren und im gerichtlichen Vecsehrant and, Enosgen Strafsachen sirß für das weitere Verfahfen die Vorschriften der Abgabenordnung maßgebend. Für Beschwerdefristen, die bei Inkrafttreten der Ab⸗ gabenordnung laufen, bestimmt sich der Ablauf der Frist nach dem früheren Rechte; sie endigt jedoch frühestens eine Woche nach dem Inkrafttreten der Abgabenordnung. Die Präsidenten der Landesfinanzämter können die Obliegen⸗ heiten der Finanzämter in Steuerstrafsachen bis auf weiteres bes sonderen Beamten übertragen. Soweit nach dem früheren Rechte gegen die von der Ober⸗ behörde in Steuerstrafsachen erlassenen Straf⸗ und Beschwerde⸗ Hescheide eine Beschoerde oder eine weitere Beschwerde fulässig und bei Inkrafttreten der Abgabenordnung die Heschwerdefzist noch nicht asgelaufen war, ist für die Entscheidung über die Beschwerde der Reichsminister der Finanzen zuständig. War die Beschwerde hereits an ee Stelle eingelegt, so ist sie dem Reichsminister der Finanzen zuzuleiten. 1 1 8 1 Der § 443 Abs. 1 der Abgabenordnung findet auf alle Verfahren in Steuerstvafsachen Amwendung, die am 1. Obtober 1919 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. . Artikel V Schlußbestimmungen— Ae
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H 28 8 8 8 1 1 Die Steuerbehörden und, die Rechtsmitterbehörden können von Erhebung von Kosten und Einforderung von Auslagen, die bis zum 1. Juli 1920 durch Verschulden der Beteiligten entstanden sind, ab⸗
seben, wenn das Verschulden gcringfügig erscheint oder die Kosten zwanzig Mark nicht übersteigen.
Diese Verordmumg tritt mit der Abgabenordnumg in Kraft; gloich⸗ zeitig twitt die Verordnung zur Einführung der Reichsfinanzverwaltung vom 27. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1766) außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1919. 4 eMins
Der Reichsministes der Finanzen. Erzberger. 13 ..
Finanzgericht noch nicht eingerichtet ist.
zuholen
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Rechtsbeschwerde (vorwiegend rechtliche Nachprüfung)
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