Die Vertreter zu 3 und 4 werden von dem Aufsichtsrate der Zün. bol inrustrie⸗Gesellschaft m b. H., der Vertreter zu b von der Firma Trummer & Successors, Hamburg, der Vertreter zu 6 aus dem Kreise der Arbeitnehmer von der Reichtarbeitsgemeinschaft, Fach⸗ grupve Chemie⸗Berlin, vorgesch agen. 8 „Der Verwaltungsrat nitt unter Vorsitz eines Vertreters des Reichswirtschausministers mindestens monatlich einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. hat ihm über Erzeugung, Verleilung und Versorgung unter Berücksichti⸗ gung der Einfuhr Bericht zu erstatten.
3 Den Sitzungen dee Verwaltungsrats kann ein Mitglied des Vor⸗ stands der Zündyvolzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. als heratendes Mit⸗ glied beiwohnen.
Der Verwa tungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Ge⸗ nehmigung des Reichswirtschaftsministers unterliegt. “
§ 3. Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
1. der Zündholzin ustrie⸗Gesel schaft m. b. H. für die Ver⸗ sorgung des Inlandes mit inländischen und ausländischen Zündhölzern Richtlinien zu erteilen, die Löhe der enzuführenden Menge ausländischer Zünd⸗
„hölzer zu bestimmen,
.Anordnungen über die Verwaltung und Verwertung der Ausgleichskasse (§ 4 Ab. 1) zu zreffen.
„Mit den im § 5 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen über den Verkehr mu Zundwaren, vom 30. Septembder b 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1779) bezeichneten Umlagen wird eine Ausgleichs kasse gebilkdet. Die Umlage wird mit Wirkung vom 1. Ok⸗ tooer 19 /19 auf 590 ℳ für die Kiste zu 1000 Paketen zu 10 Schachteln zu 60 Hölzern festgesetzt. 1
§C 5.
und teilt sie dem Zahlungsefl chtigen mit.
8 5 Oaklanne Hehr 4 Der Zahlungepflichtige hat den ihn zur flichtig
Zahlung aufgegebenen Betrag binnen zwei Wochen
nach Empfang der Zahlungsaufforderung bei der Preußischen Staats⸗
hank (Seehandlung) in Berlin für Rechnung d ün holzindustrie dank (Seeh in ing der Züng holzindustrie⸗ Gesellschaft m. b. H. einzuzahlen. Rückständige Zihlungen werden auf Ersuchen des Reickswirt⸗ schaftsmmisters nach den für die Einziehung von Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften beigetrieben.
„Die Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. darf über die Be⸗ stände der Ausgl ichskasse (§ 4 Abs. 1) nuw mit Genehmigung und nach den Weisungen des Verwaltungsrats berfügen.
„Ign jeder Verkaufsstelle, in der Zündhölzer verkauft werden, sind die festgesetzten Höchstpreise an einer sichtbaren Stelle zum Aushang zu brinzen.
8
1* Zuwiderhadlungen gegen § 6 werden mit Geldstrafe bis zu
dreitaufend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
8
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krast.
Berlin, den 22. Dezember 1919. Der Reichswirtschaftsminister.
Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 23. Dezember 1919.
Auf Grund der Verordnung über Druckpapier vom 18 Vn- 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgendes be⸗ stimmt:
1
22₰
fü
Die Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. berechnet die Umlage
Verleger und Drucker von Tageszestungen, deren Bezugs⸗ und Verbrauchsrecht in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. März 1920 mehr als 5000 Kilogramm Druckpapier beträgt und deren ge⸗ druckte und gegen Entgelt abgesetzte Auflage am 1 Januar 1920 oder zu einem späteren Zei punkt gegenüber der Durchschnittsauflage des Jahres 1915 um mindestens 10 rom Hundert zurückgegangen ist, 3. sind verpflichtet, der Wir’schaftsstelle für das deutsche Zeitungs ewerbe— Soweit der Rückgang der
hiervon unverzünlich Anzeige zu eristatten. Auflage 10 vom Hundert übersteigt, erfährt das Bezugs⸗ und Ver⸗
Hrauchsrecht eine eatsprechende Kürzung. Ausnahmen hiervon bedürfen
der Zustummung des Reichswirtschaftsministeriums. Verleger und Drucker von Tageszeitungen haben der Winttschafts⸗
stelle jede von ihr zur Ermittlung der jeweiligen Auflage geforderte
Auskunft zu erteilen. Für Tageszeitungen, die im Jahre 1915 nicht erschienen sind, kann die Wittschaftsstelle ein Bezugs⸗ und Verbrauchsrecht festsetzen. 2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holz⸗ haltigen Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche niat mehr als 6 Bogen zu je 4 Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 7917 erschienen find, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Ar“; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. März 19⸗0 nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat März 1919 entspricht. 8 Die Verleger dieser Zeitungen haben der Wittschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflich exemplar jeder Auegabe eurch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweiten. Die Bestimmungen nach Zifter 2 Abs 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verleger und Drucker, in deren Verlage auch Zeitungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten
Januar, Februar und März 192) nur je ein Driitel der von der
Wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe für das erste Vierteljahr 1920 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert we den. Ausgenommen biervon sind Bezüge, deren Gesamtmenge für das erste Vierteljahr 1920 5000 Kilogramm nicht über chreitet.
4 Zur Herstellung von Drrckwerken (Bücher, Sammelwerke, Jugendschriftn usw.), Musitalien, Zeitschriften und sonstigen periodiech erscheinenden Druckschriften dürsen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. März 1920 die gleiche Menge Duckpapier beziehen und verbrauchen, die — er⸗ rechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwender worden ist.
. 5 Bei Fentssetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vor⸗ 1 Bestände angerechnet. 3. Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeit⸗ schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Z ffer 4 zustehen e Bezugs echt in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. März 1920 nicht oder nicht vollstöndig aus utzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. April 1920 dieses Bezugsrecht um die im ersten Vierteljahr 1920 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. April 1920. bei der Wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen.
5 2. Die 65 2 und 3 der Bekauntmachung über Druckpapier vom 24. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1721) bleiben unberührt. 1 § 3. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft,
Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Wirtschaftsstehe für das deutsche Zeitungs⸗ gewerbe festgesetzt wird,
2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Ge⸗ nehmigung der Wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs⸗ gewerbe verkauft oder lie ert oder den von der Wirt⸗ schaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe an die Liefe⸗ rung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt,
3. wer der Anzeige⸗ und Auskunfispflicht nach § 1 Ziffer 1 zuwiderhandelt. 8 5 4.
Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1920 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1919. 1 . Der Reichswirtschaftsminister. 1
Schmidt.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Beschlagna 8 Japankampfer.
Vom 24. Dezember 1919.
hme von
Jahre 19:5 verbrauch
ng im ltigen Druckvapier, errechnet
einen Zeitraum von drei Monaten.
tun
,
ei a! —
hnen für den Druck der Ze nge von maschinenolattem, holzhe
21 4 1
1.
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendsch iften usw.) Masikalien, Zeit⸗ schrifren und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. März 1920 Druck⸗ papier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung ber its abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festletzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1 Zeitung n, die im Jahre 1915 eine Fläche 1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren 8
eine Emschränkung von 11 vom Hundert 8
von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Ei schränkung von 13,5 vom Hundert
von 251 bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert
von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Einschränkung von 22,5 vom Hundert
von 351 bis 400 Quadralrmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Emschkänkung von 27 vom Hundert
von 401 bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Einschränkung von 30 vom Hunvert
von 501 bis 6 0 Quadralmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Einschräntung von 31 vom Hundert
von 601 bis 700 Quadratmetér eingenommen hatten,
erfahren eine Einschränkung von 32 vom Hundert
von 701 bis 800 Quadralmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Einschränkung von 33 vom Hundert
von 801 bis 950 Quadratmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Einschränkung von 36 vom Hundert
von 95 ¼ bis 1100 Quadratme er eingenommen hatten,
erfahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert
von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Emnschränkung von 38 vom Hundert
von 1251 bis 1400 Quadratmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Einsch änkung von 39 vom Hundert
von 1401 bis 6 9) Qvuadratmeter eingenommen hatten,
erfahren eine Einschränkang von 42 vom Handert
über 16 0 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren
eine Einschränkung von 44,5 vom Hundert
g 8
der von
7
1 Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der
Papierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die
Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat.
Zeitungen, deren Quadra meterfläche sich im Jahrs 1915 gegen⸗
über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung
1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt, 2
4 vom Handert
2. von 301 bis 450 Quadratmeter be⸗! über diejenige Menge hin⸗
trägt, 5 vom Haundert aus, zu deren Bezug sie
3. von 451 bis 500 Quadratmeter be⸗ gemäß Zisgfer 1 berechtigt trägt, 6 vom Hundert 12¹
über 500 Quacratmeter beträgt, 7 von Hundert “ Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen⸗
ber vem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung bis zu 50 Quadratmeder beträgt, 1 4 vom Hundert 8 5½ bis 75 Quadratmeter be⸗ à gt, 6 vom Handert 8gb 76 bis 109 Quadratmeter be⸗ unter derfenigen Menge, trägt, 8 vom Hunder zu deren Bezug sie gemäß von 101 bis 120 Quadratmeter be⸗! Ziffer 1 becechtigt sind. trägt, 10 vom Hundert über 125 Quadratmeter beträgt, 12,5 vom Hundert
Füsran Befunn sse wird nach Maßnabe des Erlasses, b treffend
K. R. A.
haben.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗
Auflö ung des Re chsministeriums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) fol⸗
Falls Verleger und Drucker von Druckvwverken (Bücher,
1. wer dem § 1 zuwider Druckxpapier der im § 1 bezeichneten
1 bandserzeugnissen (§ 9 des Syndikatsvertrogs), unter Um⸗ gehung des Stahlwerksverbandes selbst vertaufen oder zum
Vertauf anbieten, 1—
2. ihren Lieferungsverpflichtungen durch eigene Schuld nicht
nachkommen, 8
einen irnen vom Verbande zur Ausführung zugewiesenen
und von ihnen übernommenen Auftrag durch eigene Schuld
icht rechtzeitig ausführen.
.“ § 3. .
Mit Geldstrafe bis zu fünfziatausend Mark oder mit Haft werden bestratt Mitglieder des Stah werksverbandes im Sinne des § 1, die in anderer Beziehung die Bestimmungen des Syndikats⸗ vertrags übertreten. 8
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1920 in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 1919.
Der Reichswirtschaftsminister. Schmid
16
Bekanntmachung.
Die allgemeine Verbindlichkeit des auf Blatt 41 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrages vom 31. März 1919 zur Regelung' der Arbeitsbedingungen der kaufmännischen Angest llten in den Betrieben des G oß⸗ und Kleinhandels, ausschließlich der Banken, der Versicherungs⸗ geschäfte umd der mdustriellen Betriebe, im Gebiet der Stadt Danzig und eingemeindeter Voro te wird auf die kaufmännischen
Angestellten in Schuhwarengeschäften aus gedehnt.
Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1919. rlin, den 17. Dezember 1919.
Der Reichsarbeite minister. J.NGesaäa
1“
8 1
Bekanntmachung.
Der Zentralverband der Schuhmacher Deutsch⸗ lands in Nürnverg hat beantragt, den zu dem allgemein verbindlichen Reichstarifvertrag für die Zivilschuh⸗ industrie zwischen den Vertragsparteien des Reichs⸗ tarifoertrags, der Vereinigung der Schuhnäherei⸗ und Ausputzerei⸗Besitzer, Sitz Pirmasens, und den Vereinigten Absatzfabrikanten Permasens und Um⸗ gebung, Sitz Pirmasenè, am 31. Oktober 1919 abge⸗ schlossenen Nachtrag ebenfalls gemätz § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich zu er⸗ klären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R 6130 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 20. Dezember 1919. “
Der Reichsarbeitsminister S. N. e h
Bekanntmachung. 8
Unter dem 22. Dezember 1919 ist auf Blatt 390 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk Hamburg, und dem Arbeitgeberverband des Einzel⸗ handels, Sitz Hamburg E. V. am 28. August 1919 abge⸗ schlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der faufmänni chen Angestellten im Schuhwarenhandel wird gemäß § 2 der Verord ung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek für allgemem verbindlich erkläct. Die allgemeine Verb ndlichkei beginnt mit den 15. November 1919. Sie erstreckt sich nicht auf die Schuhwarenabt Uungen i Warenhäusern, soweit deren Ange⸗ stellte unter den Textilhandelstarif der Warenhäuser fallen.
Die Bekantmachung in Nummer 261 des Deutschen Reichsanzeigers vom 13 November 1919 is durch die vor⸗ stehende Verbindlichkeitserklärung gegenstandslos geworden.
Der Reichsarbetteminister. 1 8 J. A.: Siefart. Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits ministerium, Berliu NW. 6, Lulsenstzaße 33/34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
“ “
gendes bestimmt: § 1. In der Uebersichtstafel zu der Bekanntmachung Nr. Ch. I 1/3. 16. . A., betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung, vom 1. März 1916, fällt die Klasse c fort.
§ 2. Ddie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Dezember 1919.
Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
——.—
Bekanntmachung 161“ über die Verlängerung des Stahlwerksverbandes. Vom 27. Dezember 1919. Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ treffenden B fugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗ treffend Auftösung des Reichsminineriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438),
folgendes bestimmt:
1
§ 1. 8 Der Stahlwerksverband Dusseldorf, d. h. der auf Grund des Vertrags zwischen der Aktiengesellschaft Stahlwerksverband einerseits und den spgenannten Verbandewerten andererseits sowie zwischen den letzteren untereinander errichtete Verband wird nach Maßgabe der bisverigen Bedingungen und Vereinbarungen dis 1. Mai 1920 ver⸗ längert. Als Müglieder des Stahlwerksoerbandes gelten diejenigen Werke, die am 1. April 1919 dem Stahlwerksverband angehört Der Verkauf der von dem Stahlwerksverband erfaßten
1 Produkte verbleibt somit unter allen bisherigen Bedingungen und vö. bis 29. Februar 1920 ausschließlich dem Stahlwerks⸗ verbande.
Mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen werden bestraft: Mitglieder des Stahtw rksverbandes im Sinne des § 1, die 1. ent egen den Bestimmungen des Syndikatevertrags Ver⸗ bandserzeugnisse sowie das bet der Umwandlung in andere Erzeugnisse jallende Ausschuß⸗ und Endmaterial von Ver⸗
8
Arbeugeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisve trag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindneh ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tatisvertrags gegen Er⸗
stattung der Kosten verlangen. 8 22. Dezember 1919. Der Registerführer.
————öööö
Bekanntmachung.
nter dem 22. Dezember 1919 ist auf Blatt 397 des Tarifregistere eingetragen worden:
Der zwischen dem Industrieverein Schmölln, S.⸗A und dem Deutschnationalen Handlungsgehitfenverband Hambuftg, Ortsgruppe Schmölln S.⸗A., am 15. August 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellien in der Industrie und im Großhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schmölln S.⸗A. für allgemein verbindlich erkläct. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. No⸗ vember 19. 1
Berlin, den 88 8 Pfeiffer.
eer Reichsarbeitsminister. Eb“
Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbeits⸗ ministecium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33,34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbertnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 22. Dezember 1919.
Der Registerführer. Wolf.
8 8
Bekanntmachung.
Zu dem auf Blatt 211 des Tarifregisters eingetragenen, für allgemein verbindlich erklärlen Tarifoertrag vom 19. April 1919 für das Baugewerbe in den Stadt⸗ und Landkreisen Kattowitz, Königshütte, Beuthen, Gleiwitz, Hindenburg, Tarnowitz und Pleß hat das
“ 8 8 II“
Haupftarffamt für das Baugewerbe in seiner Sitzung vom 20. November 1919 enischi den, daß eine Teuerungszulage von 10 vH des Lohns ab 19. September 1919 zu zahlen sei. Der Deutsche Bauarbeiterverband in Kattowitz hat beantragt, diese Enscheidung, durch die der Tarifvertrag vom 19. April 1919 ergänzt worden ist, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. D zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet ebenfalls für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10 Jmuar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5760 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße Nr. 33, zu richten. ö“
Berlin, den 23. Dezember 1919.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung. Aenderung der allgemeinen Lieferungsbedingungen des Reichsmonopolamts für Branntwein. Abfatz 7 und 8 der allgemeinen Lieferungs bedingungen der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein — Bekannt⸗ machung vom 17. Oktober 1919 — erhalten folgende neue Fassung:
rücken von Malgmedy nach Erkelenz.
rat Simon in Düsse dorf
inspekior Freiberger von inspekior Schmilt von Neuerburn
8“ 11n H“ I 8 Idstein noch Rheinbach, Steuer⸗ g nach Bernkastel und Stein⸗
Bestellt sind: die Katasterlandmesser Mauderer zum Re⸗ gierunsslandmesser in Gumbianen und Offermann zum Katasterkontrolleur in Neuerburg.
Ministerium für Handel und Gewerbe⸗
Der Regierungs⸗ und Gewerberat, Geheimer Regierungs⸗ ist als Hiifsarbeiter in das Mini⸗ sterium für Handel und Gewerbe einverufen worden. Ihm ist die Bea beitung der Angelegenheiten des Gewerbeaussichts⸗ dienstes übertragen worden.
Bei dem Mmisterium für Handel und Gewerbe ist der Kammergerichtssetretär Grapentin als Geheimer Registrator angestellt worden.
8
Ministerium des Innern.
Die Gerichtdessessoren Straeter in Trier und Kling⸗ hardt in Schleswig sind zu Regierungsräten eruannt worden.
Justizministerium.
„Ergeben sich aus der Vergällungsbescheinigung Fehlmengen, so werden sie nicht berechnet, seweit sie von dem Abfertigungsbeamten. nach § 31 der Branntweinversendungsordnung unb rücksichtigt gelassen werden. Im anderen Falle ist die Reichsmonopolverwaltung berechtigt, für die festgestellte Gesamtfehlmenge die sofortige Bezal lung des Unter⸗ schieds zwischen dem berechneten Preise und dem regelmäßigen Ver⸗ kau'spreise zu fordern. Der Käufer kann jedoch in solchem Falle einen Stundungsantrag bei der Verwertungsstelle einreichen, mit dem eine eingehende Darlegung der Ursache für die 11 zu geben ist. Die Re⸗ chemonopolverwaltung wird nach Prüfung des Sachverhalts ihre Entsche dung neffen. Zwischenzeit! ch ist der Käufer gehalten, die ihm obliegende Inanspruchnahme der bes sonst für die eutstandene Fehlmenge haftenden treiben. .
Zahlung ist gleichzeitig mit der Bestellung an die „Kasse der Reichsmonopolverwaltung fur Branatwein“ zu leisten: Dem Käufer werden für seine Voraus ahlung Zinsen zum jeweil'gen Wechsel⸗ zinsfuß der Reichsbant veom Tage des Geldeingangs bis zum Tage der Lieferung des Branntweins (siehe 1V) vergütet. Käufer, denen auf Grund besonderer Verernbarung gegen Sicherpeits⸗ leistung ein Zahlungsaufschub zugestanden ist, haben binnen 21 Tagen vom Tage der Bestellung an Für die Zeit vom Tage der Lieferung , bis zum Tage des Eingangs des Geldes sind der Reichsmonopol⸗ verwaltung auf den Rechnungsbetrag Zinsen nach dem Wechselzinsfuß
Dritten zu be⸗
zu leisten.
der Reichsbank zu vergüten.“
Berlin, den 30. Dezember 1919. Reichsmonopolamt für Branntwein. Steinkopff.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern
249/251 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 249 unter Nr. 7209 das Gesetz gegen das Glücksspiel, vom 23. De⸗
ember 1919, unter 4 Nr. 7210 eine Verordnung über die Abgeltung von An⸗
3 sprüchen gegen das Reich, vom 4. Dezember 1919, unter betreffend Aenderung der
Nr. 7211 eine Verordnung, Postordnung vom 28. Juli 1917, vom unter 8
Nr. 7212 eine bestimmungen über den
21. Dezember 1919,
Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ Verkehr mit Zündwaren und Ergänzung der Ausfuͤhrungsbestimmungen vom 30. September 1919. (Reiche⸗Gsetzbl. S. 1779), vom 22. Dezember 1919, unter
Nr. 7213 eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom 23. Dezembr 1919 und unter
Nc. 7214 eme Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Beschagnahme von Japankampfer, vom 24. Dezember 1919;
Nummer 251 unter Nr. 7216 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsptan für das Rechnungsjahr 1919, vom 23. Dezember 1919, unter Nr. 7217 eine Bekanntmachung über die Zahlung der öͤlle in Gold, vom 27. Dezember 1919, und unter Nr. 7218 eine Bekanntmachung über die Verlängerung des Stahlwerksverbandes, vom 27. Dezember 1919. Berlin, den 30. Dezember 1919. 86 . Postzeuungsamt. Krüer.
Preußen. 8
Der Oberpfarrer Schowalter in Wittenberge ist zum Superintenbenten ernannt worden.
Beim Reichs⸗ und Staatsanzeiger ist der Bürohilfsarbeiter
Bartel zum Expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.
Dem Georgs⸗Marien⸗Bergwerks⸗ und verein in Osnabrück wird auf Grund des Gesebes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verlichen, die der Frau Arna Eickenscheidt, geb. Meyer, gehöligen, im Grundbuch
Paczellen Nr. 273,2, 197/3 und 4 verzeichnelen, in der Ge⸗
markung Malbergen, Kreis Osnab ück, gelegenen Grundstücke, der Georgs⸗
die für die geplanten Erweiterungsanlagen Marienhütte ersorderlich sind, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, so einer dauernden Beschränkung zu belasten. Berlm, den 19. Dezember 1919. Namens der Preußischen Staatsregierung. Fischbeck. Oeser.
4
Finanzministerium.
Dem Regie ungs andmesser, Steuerinspektor Schäfer in Cöln ist die Stelle des Katasterinspektors bei der Regierung in Stade übertragen.
Versetzt sind:
von Stade nach Liegnitz, die Katasterkounolleure, Steuer⸗
entstandene Fehlmenge
Ersenbahn oder
Zahlung
des Branntweins
Hütten⸗
Band II, Blau 3, Kartenblatt 4,
soweit dies ausreicht, mit
der Katasterinspektor, Steuerrat Müller
Dem Bürodirektor im Iestinginistinn Geheimen Rechnungsrat Giese ist die Amft bezeichnvng Geheimer Justizrat und der Amtsrang der Räte III. Kiasse beigelegt. Den Landgerichtsräle Geheimem Jusnzrar Wenzel in Brieg und Baur in Altora sowie dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Lenz in Graudenz ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Versetzt sind: der Landrichter Dr. Vorwerk in M.⸗Glad⸗ bach nach Düsseldorf, die Amterichter: Sehmis in Grottkau nach Tachenberg, Dr. Steinkopf in Düren vach Cöln⸗Mül⸗ heim ag. Rh., Stankewitz in Darkehmen nach Allenstein und Vilmar in Bsschefsbuig nach Rhein (Ostpr.).
Farbwerken,
Die Landrichter Dr. Schultzenstein vom Landgericht 1 in Berlin, Frommer vom Landger cht II in Berlia und der Amtsrichter Erbes vom Amtsgericht Berlin⸗Müte sind infolge ihrer Bestjellung zu ständigen Mnarbeuern im Kollegium der Hauptverwaltung der Staatsschutden mit der Fmanzrat aus dem Jastizd enst geschieden. . 1 Ter Gerich'zossessor Gaßner ist zum Landrichter in Memel ernannt. Zu Amts Feuser in Cöln⸗Mülheim a. Rh., Bierfreund und Werner Lehmann in Heydekeug, Helmut Schmidt und Dr. Weinert in Marggrabowa und Sarrazin in Memel. . Dena Stra anstaltsdirettoren Henning in Glückstodt und Raykowski in Lichtenburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. Der Amtesitz ist angewiesen den Notaren: Dr. Bessert aus Oels in Milissch, Langer aus Zülz (Amtsgerichtsbezirk Neustadt i. O. Schl.) in Neustadt i. O. Schl. und Monath aus Tiegenhof in Neuteich (Amitsgerichtsbezirk Tiegenhof). Zu Nolaren sind ernannt: die Rechlsanwälte Friedrich Goelsch und Dr. Theodor Szamotulski in Landsberg a. W., Dr. Arthur Loewy und Dr. Otto Senateller in Glatz, Dr. Robert Bering in Schreiberhau (Amtsgerichtsbezirk Herms⸗ dorf u. K.), Otto Thiel in Zülz (Amtsgerichtsbezirk Neustadt i. O. Schl.), Hugo Larisch in Oberglogau, Dr. Adolf Brauer, Paul Cholewa, Georg Korgel und 2. ox Piechottain Oppeln, Hr. Albrecht Schenke in Strehlen. Friz Brumm in Ziegen⸗ hals, Justizräte Ernst Gerson und Eduard Windthorst so⸗ wie die Rechteéanwälte Dr. Wilheim Biermann, Wilhelm Ferber und Marlin Krüger in Hamm, Wilhelm Hamkens in Hohenwestedt, Hans Hoffmann in Thorn, Paul Jenrich in Schönebeck a E., Manfred Sommerfeld mühl und Dr. Willy Schmidt in Stolp.
1 In der Line der Rechtsanwälie sind gelöscht die Rechts⸗
anwälte: Dr. Hermann Beckmann und Dr. Julius Rosen⸗
feld bei dem Landgericht II in Berli, Löwisohn bei dem Landgericht in Breslau, Nehtert bei dem Landgericht in Gleiwitz, Kurt Meyer bei dem Landgericht in Frantfurta. M., Justizrat Dr. Brüggemann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Saarbrücken, Dr. Koppe bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Elberfelo sowie bei der Kammer für Ha dels⸗ sachen in Barmen, Dr. Sturm bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Ostrowo, Hentschel bei dem Amtsgericht in Spremberg, Natje bei dem Antsgericht in Ahrden, Fenner
Amts ericht in Duisburg⸗Ruhrort, Dr. Loos bei dem Amts⸗ gericht in Goch, Gräffker bei dem Amesgericht in Borgent⸗ reich und Motzkau bei dem Amtgericht in Löten.
Mit der Löschung der Rechtsanwälte Nehlert und
als Notar erloschen. Der Rechtsanwalt Petrich ist in der Liste der Rechts⸗
gelöscht. Ja anwälte: gericht I in Berlin, Justizra Badrian aus Kattowitz und Kurt Schwarz aus Lissa bei dem Landgericht II mn Berlin, [Höhne vom Amtsgericht in Berlin⸗Lichtenberg zuglesch bei dem Landgericht III in Berlin, Nehlert aus Gleiwitz bei dem Landgericht in Neisse, Dr. Philipson aus Straßburg i. Els. bei dem Landgericht in Aftona, Genthin bei dem brück, Justizrat Di. Johannes Koffka von den Land⸗ gerichten I. II und III in Berlin, zugleich bei dem Amisgericht ZBerlin⸗Mitte, Dr. Bessert aus Oels bei dem Amtsgerscht in Milttch und Laumann aus Munster i. W. bei dem Amts⸗ gericht in Kastrop die Gerichtsassessoren: Eberharo Ascher bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf, Dr. Rukser bei dem Landaericht I in Berlin, Dr. Heltge bei dem Landgericht II. in Beruun, Dr. Alfred Metzroth bei dem Amte⸗ gericht und dem Laundgericht m Elberfeld sowie bei der Kammer für Handelssachen in Barmen, Schwerdt⸗ feger bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Kiel und Kisseler bei dem Amtsgericht in Geldern, die früͤheren Gerichtsassessoren: in Berlin, Dr. Siegfried Lewin bei dem Landgericht in Allenstein, von Garnzer bei dem Amtsgericht und dem Landgerict in Breslau und Dr. Goldberg bei dem Amts⸗ gericht ur für Handelssachen in Barmen. Zu Gerichtsass ssoren sind Schenk, JIõ2mer, Ernst Hennig,
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ernannt die
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in Schneide⸗
Amisbezeichnung zweiundzwanzig“, aus dem Sachsischen Serumwert in Dres den sind, soweit sie nicht
ich nannt: ichtsassessoren Josef V ind, “ s Joses staallichen Gewährdauer
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1114“ 1 1““ Lecreux, Dr. Kurt Rosenberg, Dr. Friedrich Salomon, Dr. Molitz Bileski, Dr. Kemnitz im Bezirk des Kammer⸗ gerichis, Dr. jur. et rer. pol. Erich Zerkocski, Dr. Ismar Frost, Dr. Bräuer im Bezirk des Oberlandesgerschts zu Breslau, Dersch im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Cassel, Reinking, Dr. Joachim Dieckmann im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle, Dr. Otto Pungs im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Düsseldorf, Dr. Karl Liebmann, Dalquen, Albert Schmidt im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M., Stöcker, Dr. Miese im Bezirk des Oberlaundesgerichte zu Hamm, Zülow im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Königs. berg i Pr, Dr. Ernst Schneider, Plümecke im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S., Dr. Eduard Kaatz im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Posen und Dr. Ernst Neumann im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Stettin.
Aus dem Justi dienst sind geschieden die Gerichtsossessoren: Dr. Gerhard Genest, Bernharo Schuster und Dr. Willecke infolge ihrer Ernennung zu Regierungsräten und nändigen Hüfsarbeitern im Reichswirtschaftsministerium. Dr. Blad in folge seiner Uebernahme in die landwirtschaftliche Verwaltun unter Ernennung zum Regierungsassessor, Bernhard Wolf infolge seiner Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung unter Ernennung zum Regierungsassessor und Dr. Toepke infolge seiner Uebernahme in den Reichsdienst.
Den Gerichtsassessoren Dr. Alfred Alexander, Fritz Barnaß, Dr. Frauböse, Dr. Gremler, Dr. Hans Kluß⸗— mann und Mielke ist die nachgesuchte Ent!assung aus dem Justizdienst erteilt.
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Ministerium für Volkswohlfahrt.
Die Diphtherie⸗Heilsera mit dea Kontrollnummern 1972 bis 2002 einschließ ich, buchstäblich: „Eintausendneun⸗ hundertzweiun siebzig bis Zweitausen zwei“, aus den Höchster 359 bis 361 emsch ießlich, buchstäblich: „Drei⸗ hunderin unundfünfzig bis Dreihunderteinundsechzig“, aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 532 bis 543 einschließlich, buchstäblich: „Fünfhundertzwelundere ßig bis Fü fhundertdreiund⸗ vierzig“, aus dem Serumlaboratorium Ruete⸗Enoch in Hambuig, 109 bis 130 einscheieß ich, „Einhundertneun bis Einhundert⸗ dreißig“, aus den Behringwerken in Marburg, 210 bieo 222 einschließlich, buchstäblich: „Zweihundertzehn bis Z weihunde t⸗
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bere ts früher wegen Abschwächung ꝛc. 1. Jaruar 1920 ab wegen Ablaufs der zur Einziehung bestimmt.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der ordentliche Professor Dr. Gros in Halle (Saale ist in gleicher Eigenschaft in die medizinische Fakultät der Universität in Cöln versetzt worden.
eingezogen sind, vom
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem Superintendenten Schowalter in Wittenberge i das Ephoralamt der Diözese Wittenberge übertragen worden.
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 5 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 832 das Geseß, betreffend Erweiterung des Stadt⸗ kreises Hannover, vom 15. Dezember 1919, und unter
Nr. 11 833 eine Verordnung, betreffend vorläufige Aende⸗ rung von Gerichtsbezirken anläßlich der Ausführung des Friedensvertrags, vom 24. Dezember 1919.
Berlin, den 29. Dezember 1919. 1
Gesetzsammlungsamt. Krüer. 8
Aichtamtliches.
9* Dentsches Reich.
Das Kabinett hat sich laut Meldung des „Wolssschen Telegraphenbüros“ gestern mit der Frage der Titelverleihung
bei dem Amtsgericht in Rüdesheim, Geisthoff bei dem
Motzkau in der Liste der Rechtsauwälte ist zugleich ihr Amt
anmwmäste bei dem Land gericht in Beuthen i. O. Schl. nicht
die Liste der Rechtsanwälte si ĩd eingetragen die Rechts⸗ Dr. Carlebach aus Frankfurt a. M. bei dem Land⸗
Mackensen aus Amtsgericht und dem Landgericht in Oena⸗-
Benary vei dem Landgerscht II
d dem Landgericht im Elberfeld sowie bei der Kammer
Referendare: Arthur Stein,
befaßt und sich dahin schlüssig gemacht, die Angelegenheu m der Besoldungsvorlage unter „Neuregelung der Amts⸗ bezeichnungen“ ihrer Lösung zuzuführen. Den Beamten⸗ organisationen wird Gelegenheit gegeben werden, zu der Frage
Stellung zu nehmen, um so mehr, als sie bei den Beratungen zur Besoldungsvorlage auf engste beteiligt sind.
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Auf die durch „Wolffs Telegraphenbüro“ am 4. d. M. mitgeiellte Note Clemenceaus, betr. Eupen und Mal⸗ medy, ist jetzt von der deutschen Frredensdelegation solgende Antwortnote in Paris überreicht worden
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihrer Note vom 10. November zu bestätigen. 6 1
Mit Bedauern stellt die deutsche Regierung fest, daß die ein⸗ gehenden Ausführungen in ihrer Note vom 3. Ottober bei den alliierten und assoziterten Regierungen nicht die erwartete Beachtung gefaͤnden haben. 8
Die deutsche Regierung hat die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Abstunmungsverfahren für Eupen⸗Malmedy und für andere Gebiete nie rerkannt. Wenn sie sich in ihrer Note vom 3. Oktober mit Art. 34 des Friedensvertrages eingehend befaßt hat, so hat sie es getan, weil die außerordentlich kurzen Bestimmungen dieses Artikers unzweifelhaft Lücken und Unklarheiten enthalten, deren Beseitigung unerläßlich ist. 1 1
Die Note der alliierten und assoziierten Regierungen vom 10. November betont besonders, daß das Abstimmungsversayren für Eupen⸗Malmedy nicht mit der für Oberschlesien oder Schl swig vor⸗ gesehenen Volksbefragung verglichen werden rürfe. Demgegenüber muß die deutsche Regierung wiederholt darauf hinweisen daß die allijerten und assozitert n Regierungen in ihrer Note vom 16. Junt die Abstimmung in Eupen⸗Malmedy mit der Abstimmung in Schleswig auf dieselbe Stufe gestelt und mit den gleichen Worten behandelt haben, und daß bei allen Volksabstimmungen, einerlei unter äußeren Folmen sie stattfinden, gewisse gemeinsame Grundsätze obwalten müssen. 8
10. November erklärt ferner, Belgien werde unter seiner eigenen Verantwortung die Abstimmung durch⸗ führen und für eine freie Siimmabgabe Vorsorge treffen. Kann man an sich schon von den Behörden eines Staates, der an dem Er⸗ gebnis der “ interessiert ist, schwerlich eine unpart lische Haltung erwarten, so liefert das in der deut chen Note vom 3. Dk⸗ tober eingehend geschilderte Vorgehen der belgischen Behörden in den