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Der Bezugapreis beträgt vierteljährlich 12 ℳ.

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Nostanstalten und Zeitungsvertrieben für Kelbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Rummern kosten 80 Pf.

Reichsbankgirokonto.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Auslandswaren nach dem besetzten Gebiet.

Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Reihe 4 der Reichsbanknote zu 50 mit dem Datum vom 24. Juni 1919.

Bekanntmachung über Kaffee Exrlauzmittelpreise.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der in 36 und 37 Reichs⸗Gesetzblatts.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Aufhebungen von Handelsverboten. Handelsverbote.

Dentsches Reich.

Der bisherige sächsische Stabsarzt a. D. Dr. Hesse ist zum Regierungerat und Mitglied des Reichsgesundheitsamts ernannt worden.

Bei der Reichsbank sind ernannt worden: vom 1. Januar d. J. ab: der Erste Vorstandsbeamte der üheren Reichsbankstelle in Thorn, Reichsbankdirektor Model zum 8g Vorstandsbeamten der Reichsbankhauptstelle in Nürnberg; vom 1. Februar d. J. ab: der Zweite Vorstandsbeamte der Reiche bankstelle in Barmen, Bankassessor Schmieden, unter Ernennung zum Reiche bankdirektor, zum Ersten Vorstands⸗ beamten der Reichsbankstelle in Saarbrücken. Bekanntmachung,

betreffend den Verkehr mit Aus landswaren nach dem besetzten Gebiet.

I. Die durch Verfügung des Reiche kommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung R. K. Exp. 19124/19 (Deutcher Reichsanzeiger Nr. 186 vom 13. Dezember 1919) den Zoll⸗ siellen erteute Ermächtigung, im Zollagerverkehre von Aus⸗ und Einfuhrbewilligungen dann abzusehen, wenn vom Ausland kdommende Waren zum Lager gehen und Waren vom Lager nach dem Ausland aus ceführt oder auf ein anderes Transit⸗ lager unter amtlischem Mitverschlusse verbracht werden, findet gemäß Verfügung desselben Kon missars R. K. Exp 21830/19 auf den Verkehr von Zollagern pes unbesetzten Gebiets nach solchen des besetzten Gebiets Teutschlonds keine Anwendung. II. Aus dem Auslaond kommende Waren, welche nach dem besetzten G biet unter Zollkentrolle versandt werden sollen, sind von den Grenzeingangsstehen und den Zollstellen im Innern nur abzufertigen, wenn Bewilligungen des Reichs⸗ sommissars für Aus⸗ und Enfuhrbewilligung vorliegen

Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Berlin, den 18. Februar 1920. DSDer Reichswirtschaftsminister. NI Flach.

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Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellten⸗Verbände Sitz Berlin hat beantragt, den zwischen ihm und der Tarif⸗Verhandlungs⸗Kom⸗ mission der Lederwirtschaft des Groß⸗Berliner Arbeitgeber⸗Verbondes des Großhandels am 6. Sep⸗ jember 1919 obgeschtossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs bedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten in der Lederwirtschaft gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zmeckverbandes Groß Berlin für den Ledergroß⸗ und Klemhandel, den Schuhgroßhondel, die Lederwaren⸗ und Schuhindustrie, die Sattlerwaren⸗, Portefeuille⸗ und Feinleder⸗ herstellung und Handel für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10 März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1554 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ ttraße 33, zu richten.

lin, den 13. Februar 1920. 8 Der Reichearbeitsminister. J. A.: Pr. Sitzler.

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellten⸗Verbände, Landesausschuß Thüringen,

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- reile 1,50 ℳ, einer 3 gesoaltenen Einheitszeile 2,50 ℳ. ußerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teurrungs⸗ ; von 80 v. H. erhoben. Anzeigen nimmt an: jie Geschästsstelle des Reichs⸗ Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

und Staatsanzeigers,

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eita

hat beantragt, die zwischen ihm, dem Verein der Kolonialwarenhändler E. V. zu Weißenfels a. S. und dem Interessenverband der extilwaren⸗ geschäfte für Weißenfels a. S. am 16. Dezember 1919 getroffenen Zusatzvereinbarungen zu dem am 29. August 1919 abgeschlossenen, auf Blatt 395 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Handel gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. . 1456) für das Gebiet der Stadt Weißenfels a. S. gleich⸗ falls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1672 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8

Berlin, den 13. Februar 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister J. A: Dr. Sttzler.

Bekanntmachung.

Der Verband der industriellen und gewerb⸗ lichen Betriebe zu Glogau e. V. und der Deutsche Werkmeisterverband, Geschäftsstelle Breslau, haben beantragt, den zwischen ihnen am 23. November 1919 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Werkmeister in industriellen und gewerblichen Betrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reschs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Glogau und von Zarkau, Kreis Glogau, für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1633 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. Februar 1920.

Der Reichsarheitsminister. J. A.: Wulff.

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Der Hausfrauenbund für Stadt und Kreis Cöthen hot beantragt, die zwischen ihm und dem Zentral⸗ verbande der Hausangestellten Deutschlauds und dem Reichsverband für weibliche Hausangestellte am 31. Januar 1920 abgeschlossenen tariflichen Verein⸗ barungen zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der Hausangestellten gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. (8. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Keeises Cöthen für all⸗ gemein vervbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I B R 1828 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8 1 Berlin, den 14. Februar 1920.

Der Reichsorbeitsminister. J. A.: Wulff.

Bekanntmachung.

Der Reichsverband der weiblichen Haus⸗ angestellten Deutschlands, Sitz Elberfeld, jetzt Berlin, hat beantragt, den zwischen dem katholischen Frauenbund, dem Deutsch⸗Evangelischen Frauen⸗ bund, dem Jüdischen Frauenbund und dem Verband der Hausangestellten, Sitz Berlin, Ortsguppe

ulda, am 26. November 1919 abgeschlossenen häuslichen

ienstvertrag und Lohntarif zur Regelung der Lohn⸗ und An beitsbedingungen der weiblichen Hausangestellten, mit Ausnahme des Satzes: „Die unorganisierten Hausangestellten und Stundengehilfinnen haben keinerlei Anrecht auf die Rechte und Errungenschaften unseres Verbandes“, gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) S Gebiet der Stadt Fulda für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1326 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. Februar 1920.

Der Reichsarbeite minister. J. A.: Wulff.

1 Bekanntmachuüung.

Der Reichsverband weiblicher Hausangestellten Deutschlands, Sitz Elberfeld, jetzt Berlin, hat be⸗

antragt, den zwischen dem Katholischen Frauen bund Deutschlands, dem Deutsch⸗Evangelischen Frauen⸗ bund, dem Jüdischen Frauenbund und dem Reichs⸗ verband weiblicher Hausangestellten Deutsch lands, Ortsgruppe Fulda, am 26. November 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ gungen der Stundengehilfinnen im häuslichen Dienst g § 2 der Verordnung vom 23. Dejember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Fulda für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bies 5. März 1920 erhoben werden und I. B. E. 1979 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister

J. A.: Wulff.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband selbständiger Kaufleute im Handelskammerbezirk Wies baden, die Tarife. gemeinschaft der Angestellten⸗Verbände Wies⸗ badens, der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Geschäftsstelle Wiesbaden, die Betriebsgemein⸗ chaft kaufmännischer Verbände (Gewerkschaftsbund aufmännischer Angesteltenverbände) Geschäftsstelle Wiesbaden und die Arbeitsgemeinschaft freier An⸗ gestellten⸗Verbände, Ortskartell Wiesbaden, haben beantragt, die zwischen ihnen am 12 Januar 1920 vereinbarte Ergänzung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 17. Juli 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den gleichen Geltungsbereich für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum 5. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 933 an das Reichsarbeitsministerium, Berlm, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. Februar 1920.

Der Reichsarbeiteminister. ö11X1X“

Bekanntmachu

8 N 8 Der Verband von Arvbveitgebern der Sächsischen Textil⸗Judustrie zu Chemnitz, der Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestellten⸗Verbände und der Gewertschaftsbund der Angestellten haben beantragt, den zwischen ihnen im Anschluß an den Tarifvertrag vom 8 17. Juni 1919 am 2. Januar 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedin⸗ gungen für die kaufmännischen Angestellten in der Textil⸗ indusrie und texlilen Hilfsindusteie gemäß § 2 der Verord⸗ nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Kamenz für allgemein

verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1840 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 14. Februar 1920. Der Reichsarbeitsminister. 1 J. A.: Wulff.

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Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für Güstrow und Um⸗ gegend E. V., der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Güstrow, der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Güstrom, und der Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Güstrow, haben beantraat, den zwischen ihnen am 12. November 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Güstrow für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 780 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.