1920 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

J preise für Kokslieferungen Klein⸗

zu melden an das

Häuten und Fellen sowie gewerbe sowie für EEEA“ und Warm⸗ 1

waren.

§ 10. 8 & vf GE; 8 3 8 ei rem Betrieb dstück am 5 Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die . . I esen. ache üpen 1eeee e ver⸗

Schuhwerkhersteller haben binnen 2 Wochen nach Inkraf h je st per e ixee 3 2 abe 1 2 Woc nach Inkrafttreten sich die strafbae Handlung bezicht, g e z dieser Verordnung der Reichslederstele die für Feitstellung der Ab⸗ sie dem Täter 1. oder erkannt werden, gleichgültig, ob Diese Ausführungsbestimmung tnitt mut liehen werden. Auf Grund der Verordnung, betreffend ein in Fuh icht t 9 n Fuhren nicht unter

ieferungsmeng not! jgoen 5 b 8 3 : * R ichsa 1 1. 1 2 8 8 4 65 88 B Erkl aͤrnngen gemäß einem von dieser § 23. e“ 8 197 vereinfachtes Enteignungeverfahren zur Beschaffung von Arbeits⸗ wasserbereitungsan . 1 Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

§ 5. Die Sachabgabe der Lederhersteller (P 3 Ziffer 1) ist so zu be⸗ messen, dan der Geldwert des abzutiefernden Schuhbedarfzleders gleich

5 Gesetz über die Niederschlagung von Untersuchungen. Vom 27. Januar 1920.

Die verfossunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das verkündet wird: 8

den nachfolgen den Wertbemessun r1. 9 Die Rei e 13 Ea. 8 chlotgenden Wertbemessungen der Vorräte an rohen Ha 1 ie Reichslederstelle erläßt mit Zustimmung d ichswi b1166“ Haͤuten 8 Sb * umung des Reichswirt⸗ b 8 ; . 1in.1 ares ge Fesereha. 8 Der die Veranlagung und shr Schuhwerkhersteller auch die Fest Bechensgehese hngee zu dieser Verordnang. le eeehaiabethash 11. September 1914 (Gesetzsamml. 8 1501 1e ges 18- 8 Gaskoks, grob 17,20 je Ztr. für 1 Kalbfelle 1 e2 setzung des übernahmepreises enthaltende Bescheid wird dem bgat. Diese Verordnung tritt mit de e.. 8 ändernden Verordnungen vom 27. März 1915 etzsamm Sne I“ 3 1.“ c1111111“ pflichtigen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. In ihm ist auch Kraft. em Tage ihrer Verkündung in S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. 1 141 Westfälischer üe2 Lichtenberger Schmelzkols. 18,40 Ziegen⸗, Bock, Heberlings⸗ Kitz⸗ und Zickelfelle (trocken g. der. Veranlagung zugrunde gelegte Berechnung bekanntzugeben, Berlin, den 26. Februar 1920. ““ 8 vom 10. April 1918 (Gesetzsamml. S. 41) und vom 15. August 4) Oberschlesischer Schmelzkoks. . . . . 19,40 . . oder trocken gesalzen 0,30 oder mehr kg) 220 vom Hundert der cüzünee herfiesers jedoch nur, insoweit von ihren Angaben 8 Der Reichswirtschaftsminister 1918 sesse mten S. 144) wird hierdurch bestimmt, daß das 5)] Niederschlesischer Schmelzkoks . . . . . . . 23,60 .† . Bock⸗, Heberlings⸗, Kit. und Zickelfelle (trocken oder trocen (⁸ 10) abgewichen wird. 1— 8 “”“ Preußen. 8 vereinfachte Enteignungsverfohren nach den Vorschriften dieser Die Preise gelten für Lieferungen frei Keller. Sie ermäßigen gesalzen unter 0,30 kg), Schaf, und Lammfelle (gesalzen Die 2 ö1 1 Verorbnungen auf das vorbezeichnete Privatanschlußgleis An⸗ sich, soweit der Koks von dem auf den Hof des Grundstücks ge⸗ rg und trocken oder trocken gesalzen unter tbmmace e. I“ wendung findet. sbbhrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer ,s 60 vom Hundert 1 soweit 1 E Z I“ 1 B elanntmachun Arbeiter abgeworfen wird, um 15 je Zentner, soweit der Koks Schaf, und Lammfelle (gesalzen 0,75 kg oder mehr), trocen 1. soweit sie in Bodenleder entrichtet wird, in fünf, 5 betreff 9, Berlin, den 31. Jannar 1920. 1 kauf dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers ab⸗ oder trocken gesalzen 0,40 kg oder mehr 85 vom Hundert 2 soweit sie in Oberleder entrichtet wird, in vier, etreffend Sitz und Geschäftsbereich der Spruch⸗ je N regier fen wird 25 je Zentner, bei Selbstabholung durch de Roßhäute, Ponyhäute eee r .u“ 3. soweit sie in Straßenschuhwerk entrichtet wird, i kommission zur Entscheidung über di 9 Die Preußische Staatsregierung. 15 öb 2g 3 1. 8 „eo bäute, Ponyhäute, Fohlenfelle. Esel⸗, Maultier⸗ und 1. soweit sie in 82 entrichtet wird, in dreix, 1 9 ntscheidung über die Anträge auf erbraucher um 1 je Zentner, hei Lieferung ganzer Waggon⸗ . Maul selhäute öö1ö188 vom Handert soweit sie in Geld entrichtet wird, von Lederherstellern in Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und U ter⸗ Hirsch. Fischbecd. Braun. Haenisch. Südekum. ladungen ab Erzeugungsstelle im Gebiet des Koblenverbands Groß er EE“ veenen ““ Zahlungspflichtigen in vier stützungen für Schäden in den deutschen Schutz⸗ 6 1 Heine, am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Berlin sowie frei Wagcon aller Bahnhöfe im Gebiet des Kohlen⸗ Als Geldwert des abzuliefernden Sch ed S1eb bSss 8 8 maneserfolgenden Mona Lra en. F11 4 11““ . 8 582 - 8 gende Sätze zu gelten: 88 Schuhbedarfsleders haben fol Reichalederftell kann be Geldabgabe auf Antrag stunden. gebieten aue Anlaß des Krieges. Gerichtlich eingeleitete Untersuchungen, die infolge der verbands Groß Berlin um 1,20 Zentner. 1 Soht⸗ Vachelede 1e eee 2 undete Be e sind it 5 pH erz Hr 8 21 v I. für Vacheleder, ganze und halbe Häute . 25 ℳg 9 88 1““ Vom 10. Februar 1920. .“ sonderen Verhältnisse des Krieges seit mindestens dem 1. März AAAAX“ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ Sae 9 1“ . . 35 1 Zugang des Veranlagungebescheides 11). X“ Auf Grund des § 21 der „Richtlinien für die Gewährung 1917 ruhen oder längere Zeit geruht haben, können im Wege betreffend die Genehmigung der Notverordnung machung unterliegen der Bestrafung gemäß § 17 Ziffer 2 der 88. . 11“ 513. von Vorschüssen, Beihilfen und Unterflützungen für Schäden bCööö“ vom 30. September 1918 über die Verlängerung Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis⸗ in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges“ vom 8 2. der Amtsdauer der Handelskammermitglieder Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. durch die verfassunggebende Preußische Landes⸗

88 . 17 prüfungsstellen und dee Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915.

8 8 3 8 1 8 . . 3. 8 8 Chromrandleder schwarz. Die Abgahepflichtigen haben die Kosten einmonatiger Lagerung,

farbig. öI1 (Roßbox, schwarz umnd sarbg) . b7 Chromkalbleder schwarz. 8 9 8 farbig. 2 12 Chevreauxleder schwarz . 8 9 1u“ 8 farbig. 12 Ehromschafleder schwarz

38 8 farbig 8

Fahlleder ... 888 1“ je RNoßoberleder pflanzlicher Gerbung A1A1A“” Kalbleder 8 9 hö5 8 [grxadun Für die übrigen Lederarten sind die Sätze von der Reichsleder⸗ stelle festzusetzen:

7

Chromroßleder

9

naß

Quadratfuß 8

Maschinen

2e2

je 1

8

Kür diejenigen Lederbersteller, die Vorräte gemäß § 4 Ziffer 1 b gehabt haben, erhöhen sich die Sätze des Absatz 1 für diese Mengen um 30 vom Hundert.

Die abzutiesernden Mengen ermäßigen sich um 50 vom Hundert oweit die Lederhersteller von ihren Vorräten 4 Ziffer 1) Leder u dem im Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen angesetzten Preisen

er zu den vom Zentralausschuß der Lederwirtschaft am 2. August

sestgesetzten Nichtpreisen nachweislich veräußert und abgeliefert haben.

§6. Die Sachabgabe der Schuhwerkhersteller 3 Zliffer 2) hat durch Ablieferung von ledernem Straßenschuhwerk in Höhe von 50 vom Hundert der Ledervorräte 4 Ziffer 2) zu erfolgen. Die Umr chnung des Leders in Schuhwerk ersolgt nach folgenden Sätzen: a. bei Schuhwerk, dessen Oberleder nach Maß berechnet wird einschließlich Fuster⸗ und Garniturenleder): 3 ½ Owadrarfuß Oberleder und 700 g Bodenleder = 1 Paar Herrenstiefel oder Schuhe, 3 ½ Duadratfuß Oberleder und 500 g Bodenleder = 1 Paar Damenstiefel oder Schuhe, 3 Quadratfuß Oberseder und 500 g Bodenleder = 1 Paar Knaben⸗ oder Madchenstiefel Nr. 36 —39. 2 ½ Quabratfuß Overleder und 350 g Bodenleder = 1 Paar Kinderstie el Nr. 31 35. 2 Quadratfuß Oberleder und 275 g Bodenleder = 1 Paar Kinder⸗ Riefel Nr. 25 30, 1 Quadratfuß Oberleder und 200 g Bodenleder ⸗⸗ 1 Paar Kinder⸗ stietel Nr. 18 24. 1 b. bei Schuhwerk, dessen Oberleder nach Gewicht berechnet wird: 500 g G und 800 g Bodenleder = 1 Paar Herren⸗ sliefel, und 600 g Bodenleder = 1 Paar Damen⸗ tiefel, z Oberleder und 600 g Bodenleder = 1 Paar Knaben⸗ oder Mädchenstiesel Nr. 36— 39, 5 und 400 g Bodenleder =— 1 Paar Kinderstiefel diese Berechnung einen Ueberschuß an Oberleder oder odenleder, so ist bei Umrechnung der Ueberschüsse in Straßenschuh⸗ vork gleschzusetzen: bei Maßw re: 1 Quadratfuß Oberleder = 400 g Bodenleder, ber Gewichtstware: 1 kg Oberleder = 1 kg Bodenleder. Biejenigen Mengen ledernen Straßenschuhwerks, welche nach⸗ weislich zwischen dem 15. August 1919 und dem Tage des Inkraft⸗ ni tens dieser Berordnung zu Preisen verärßert und abgeliefert sind, de auf Grund eer bis zum 15. August 1919 in Geltung gewesenen Lede höchstpreise und der bis zum 27. August 1919 m Geltung ge⸗ wesenen, von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise für ledernes Straßenschuhwert sestgeseßzten Richtsätze berechnet sind, werden auf die abzuliefernde Menge ledernen Straßenschuhwerks an⸗ gerechnet.

5

6

Den Schuhwerkherstellern wird für das abzuliefernde Straßen⸗ schuhwert seitens der Reichslederstelle oder der von ihr bestimmten Sele ein Uebernahmepreis vergütet, welcher auf Grund der in § 5 au führten vederpreise und der bis zum 27. August 1919 in Geltung gewesenen, von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise für ledernes Straßenschuhwerk fest esetzten Richisätze berechnet wird.,

Er ermäßigt sich im Falle der Enteignung 16) um die Hälfte.

Die Gelda gabe 3 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 und 3) beträgt:

12 für MRe hersteller das doppelte der in § 5 Abs. 1 festge⸗ wtzten Wertdemessungen der Vorräte an rohen Häuten und Fellen 4 Ziffer 1).

2) für Schuhwerkhersteller: 60 vom Hundert des Unterschiedes zwischen dem Werte der Ledervorräle 4 Ziffer 2), gemäß den bis zum 15. August 1919 m Geltung gewesenen Höchstpreisen und dem Lederwerte des aus solchen Vorräten hergestellten Schuhwerts, der aus den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen unter Berücksichtigung der von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise aufgestellten Ritcchisätze zu berechnen ist; .

3, für andere Verarbeiter von Leder vorbehaltlich der Bestim⸗

mung im Abs. 2: 60 vom Hundert des doppelten Wertes der Vor⸗ rate 4 Ziffer 2) gemäß den bis zum 15. August 1919 in Geltung gewesenen Höchstpreisen; .4] für andere Abgabepflichtige: 60 vom Hundert des Unterschiedes zwischen dem Werte der Vorräte 4 Ziffer 2) gemäß den bis zum 15. August 1919 in Geltung gewesenen Höchstpreisen und den für diese Vorräte tatsächlich erzielten Verkaufspreisen.

Erbringen Verarbeiter von Leder, die nicht Hersteller von Schuh⸗ werk sind, der Reichslederstelle den Nachweis, daß sie bei der Be⸗ rechnung der Preise für ihre aus den Ledervorräten 4 Ziffer 2) hergestellten Erzeugnisse andere Lederpreise als die bis zum 15. August 19 19 in Gelrung gewesenen Höchstpreise zugrunde gelegt haben, so beträgt die Abgabe 60 vom Hundert des Unterschiedes zwischen dem Werte der Vorräte 4 Ziffer 2), gemäß den bis zum 15. August 1919 in Geltung gewesenen Höchstpreisen und dem der Berechnung des Preises für die Erzeugnisse tatsächlich zugrunde gelegten Leder⸗ wert der aus solchen Vorräten hergestellten Erzeugnisse.

5 9

Die Abgabe wird von der Reichslederstelle veranlagt. Die

gerechnet vom Tage, an dem die jeweiligen Lieferungsfrlsten beginnen die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung zu tragen. 1 8

Das abzultefernde Leder und Schuhwerk ist ordnungsgemäß zu verpacken. Die Verpackung muß, sofern sie unverzüglich (Frachten zu Lasten des Ablieferers) zurückgesandt wird, zu den berechneten Kosten zurückgenommen werden.

§ 14.

Soweit in den gemeldeten

eise Verluste eintreten oder seit dem 15. Angust 1919 eingetreten

sind, wird die zu bewirkende Leistung auf Antrag durch einen Nach⸗ bescheid der Reichslederstelle entsprechend ermäßigt. Die Reichslederstelle kann entsprechend der Veranlagung ab⸗ zuliefernde Leder⸗ und Schuhmengen (§§ 5, 6) nach Zustellung des Bescheides durch Beauftragte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch Kennzeichnung der beschlagnahmten Waren. Die Beauf⸗ tragten können die Fortschaffung und vorläufige Aufbewahrung der beschlagnahmten Mengen anordnen. Die zuständigen Orts⸗ und

durchzuführen.

teiligten aufzunehmen.

Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, di im Wege der Zwangsvollftreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Beschlagnahme endet mit der Freigabe durch die Reichslederstelle, mit der Uebertragung des Eigentums an die Reichslederstelle oder die denu6sr bestimmten Stellen gemäß § 12 oder mit der Enteignung

0.

„Die beschlagnahmten Gegenstände sind von dem Besitzer ordaungs⸗ gemäß zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

§ 16.

Im Falle nicht fristgerechter oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung können entsprechend der Veranlagung abzuliefernde Leder⸗ und Schuh⸗ mengen (§§ 5, 6) durch die Reichslederstelle enteignet werden. Die Enteignung erfolgt durch schristliche Anordnung der Reichs⸗ lederstelle. Die Anordnung ist an den Eigentümer oder Gewahrsam⸗ in haber zu, richten. Anordnung dem Eigentümer oder dem Gewahrsaminhaber zugeht. Die enteigneten Gegenstände sind von dem Besitzer pfleglich zu behandeln und nach den Weifungen der Reichslederstelle zu versenden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so hat die Polizeibehörde auf Ersuchen der Reichslederstelle an Stelle und auf Kosten der dazu Berpflichteten die nötigen Maßregeln zu treffen.

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung werden die nach der Ver⸗

Vorräten ohne Verschulden de 8 9 8₰ 4 29 86 8 1 3 Leistungspflichtungen durch Diebstahl, Raub, Feuer oder in anderer

Polizeibehörden haben auf Antrag der Beauftragten diese Anordnungen 6 Ueber die Beschlagnahme ist eine Verhandlung mit den Be⸗

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß btsgeschäftli hlaanah t die Wi daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstäͤnde nichtig sind.

Der Eigentumsübergang ist vollzogen, sobald die

15. Januar 1920 (RGBl S. 61 ff.) wird folgendes besti 9- (RGB 61 ff.) gendes bestimmt: Zar Entscheidung über die Anträge auf Vorschüsse, Bhi. en und Unterstützungen verden 11 Spruchkommissionen ‚e⸗ ildet: 1) 1 Kommission für alle Anträge, die das Sche 1 Kiautschou betreffen, mit dem Sitz in Berlin, s 2) 10 Kommissionen für die übrigen Schutzgebiete, und zwar je nach dem derzeitigen Wohnort des Antragstellers: 2. 2 in Hamburg für das Gebiet der Freien und Hanse⸗ stadt Hamburg und die Städte Altona, Wandsbek b ees für d 1 in Bremen für das Gebiet der Freien Hanse * des Freistats Bweabeg Hesh c. 1 in Stuttgart für Barern, Baden, Württember die Hohenzollernschen Lende, 98 d. 6 in Berlin, Reichstelonialministerium, für alle 81 sonstigen Anträge. Der gegenseitige Geschäftsbereich der Kommifsionen zu 2 und ebenso der zu 2d grenzt sich mie folgt ab: 8 ie Hamburg: 1 Kommission füc Kanerun und Ostafrika, 8 1 Kommission für Südwestafrika, Togo, Neu Guineg und Samva, Pflanzer und

1 Kommission für Ostafrika, Ukefrika, sonstige Personen

Berlin: Pflanzungsbetriebe, 1 Kommission für und Betriebe, 1 Kommission für Sühwestafrika, füdliche Bezirke Lüderitzbucht, Maltahzhe, Gibeon, Bethamen, setmanshoop und Warmbad), für Sütaestaats, nördliche Be⸗ zirke, ““ 1 Kommission für Kamerur, 8 1 Kommission für Togo, Neu Guinea und Samoa. Der Leiter der Entschädigungsstelle lann mit Zustimmung des Reichsverbands der Kolonialdeutschen aus Gründen der Seee. W“ Antrag an eine andere als die nach den vorstehenden Besti⸗ ng ’G mission zur Behandlung g. eiges Ta as gieais. Berlin, den 11. Februar 1920.

DDer Reichsekolonielminster. 1. Dr. Geßler. 1

——

Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 28. Februar 1920

anlagung zu zahlenden Beträge auf Antrag der Reichslederstelle wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

Die Reichslederstelle kann zur Durchführung dieser Verordnung Auskunft gemäß der Verordnung über Auskunftspflicht von 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) verlangen. 1““

Gegen die auf Grund §§ 3 Abs. 4, 5 und 16 ge⸗ 1 troffenen Entscheicdungen und Maßnahmen der Reichslederstelle oder ihrer Beauftragten steht dem davon Betroffenen der Einsyruch zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Reichsle derstelle bei dieser einzureichen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Ueber den Emspruch entscheidet, sofern die Reichslederstelle ihm nicht stattgibt, das Reichswirtschaftsgericht. Die Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts ist endgültig und für die Gerichte bindend. . Wird ‚die angesochtene Entscheidung der Reichslederstelle ganz oder leilweise abgeandert, so hat das Reichswirtschaftsgericht anzu⸗ ordnen, daß im Falle der Sachabgabe die Rückerstattung nach Wahl der Reichslederstelle entweder in gleichartigen Mengen Leder oder

8

Schuhwerk oder in Geld nach dem entsprechenden. Geldwert im Falle der Geldabgabe in Geld erfolgt. 8 Der Reichswirtschattsminister und der Reichsminister der Justiz erlassen die naheren Vorschriften über die Zusammensetzung des Reichs⸗ wirtschaftegerichts und über das Verfahren.

§ 20. Diie Reichslederstelle kann nach den Anweisungen des Reichswirt⸗ schattsministers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 21

1) Mit Gefängnis bis zu 6 N

1 konaten und mit Geldstrafe bis zu

10 000 oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich

die Erklärung, zu der er nach § 10 dieser Verordnung verpflichtet

ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

2) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu

100 000 oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

a. wer vorsätzlich den auf Grund der Vorschrift des § 15 Ab⸗ satz 1 getroffenen Anordnungen der Beauftragten oder den Vorschriften der §§ 15 Abs. 4 oder 16 Abs. 3 zuwider⸗ handelt; wer vorsätzlich und unbefugt einen beschlagnahmten oder ent⸗ eigneten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt, zerstört, ver⸗ wendet, vertauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft abschließt.

Der Versuch ist strafbar.

Neben der Strafe tann auf Einziehung der Gegenstände, auf die

ob sie dem Täter gehörten oder nicht.

Mit Geldstrafe bis zu 3000 wird bestraft, wer fahrlässig 1) die Erklärung, zu der er nach § 10 dieser Verordnung ver⸗ pflichtet ist; nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2) den auf Grund der Vorschrift des § 15 Abs. getroffenen

Reichsler erstelle setzt auch den Uebernahmepreis für ledernes Straßen⸗ schuhw 1“ 11.“]

Anordnungen der Beauftragten oder den Vorschriften der §§ 15 Abs 8 89 e 8 8 hs der 88 15 Abs. 4 oder 16 Abs. 3 zuwiderhandelt. 1“ 8

1 12 Jult

verkehrsministers vom 7. Noovember 1919 (R. G. Bl. S.

sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied,

§ 22. 8

Auf Grund der Verordnung über Druckpapier vom

18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgendes

bestimmt:

§ 1. Unter Aufhebung der Bestimmungen des § der Beka 8 ; untmachun über Druckpapier vom 24. September 1919 (Reschs⸗Gesetzbl. S. Len wird der nach § 10 der Bekanntmachung üher Druͤckpapier vom 19. April 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 17 S. 84) von den Beziehern an die Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs⸗ gewerbe abzuführende Betrag auf 75 für 100 kg und Ner nach § § der Bekanntmachung über Druckpapier vom 16. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 745) an sie abzuführende Betrag auf 1,35 für 100 kg Druckpapier erhöht. 2. Die Bestimmungen treten am 1. März 1920 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1920 Der Reichswirts chaftsminister. J. W. hKrsch.

1u““

„Auf Grund des Reichsgesetzes zur Verfolgung Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 1 zember 1919 ersuche ich aße diejenigen Herren, denen bekannt ist, daß ihre Namen auf der Auslieferungsliste stehen, mir umgehend Aufenthaltsort und Wohnung anzuzeigen.

Leipzig, den 27. Februar 1920. 11“ Der Oberreichsanwalt. Zweigert.

——

Auf Grund der §§ 2 und 3 der Verordnung des Reichs⸗

isters 8 1877)

erläßt die Schiffahrtsableitung folgende Ausführungs⸗

bestimmung: Artikel 1.

Die Schiffer der auf deutschen Gewässern beheimateten Fracht⸗ kähne haben sich bei dem Beauftragten der Schiffahrtsabteilung in Duisburg, Sonnenwall 77/79, zu melden, 1

2) wenn sie mit ihren Fahrzeugen den Duisburg⸗Ruhrorter

Hafenbezirk leer verlassen, vor dem Verlassen, b) wenn sie im Duisburg⸗Ruhrorter Hafenbezirk Ladung ein⸗ nehmen, vor Einnahme der Ladung. 1 Ausgenommen von der unter b festgesetzten Meldepflicht sind die mit Lebensmitteln und Kohlen, welche im Interesse des Deutschen Reichs Verwendung finden, ausschließ lich beladenen Frachtkähne. 1 Artikel 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 4 der Verordnung des Reichsverkehrsministers vom 7. November 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 oder mit einer dieser Strafen belegt. Auch kann die zwangsweise Beladung und Bewegung des F uges Hon der 6. abteilung verfügt werden. 8

8

Berlin, den 27. Januar 1920.

Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Braun. Haenisch. Südekum. Heine . am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

.“ 8 über Erhebung von Zuschlägen im Güter⸗ und Tier⸗ verkehre der preußisch⸗hessischen Staatseisenbahnen.

Vom 23. Februar 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesvorsammlung hat

folgendes Gesetz beschlossen, 65 iermit verkündet wird: 78

Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, vom 1. März 1920 ab auf den preußisch⸗hessischen Staatseisenbahnen im Güter⸗ und Tierverkehre zu den j b gen auf Grund der Gesetze vom 20. März 1918 Eeesetzsamm. 8 G vom 9. März 1919 (Gesetz⸗ samml. S. 50) und vom 24. September 1919 (Gesetzsamml. S. 155) erhöhten Frachtsätzen einen Zuschlag bis zu 100 vom Hundert zu erheben.

8

§ 2.

Der Zuschlag tritt spätestens gleichzeitig mit den Erhöhungen der Frachtsätze des Eüter⸗ und Tiervertehrs außer Kraft, die auf Grund der im § 1 angegebenen Gesetze durchgeführt worden sind.

Berlin, den 28. Februar 1920.

Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Südekum SHeine Oeser. Stegerwald.

Verordnung 8 über die Grrichtung eines Landesschätzungsamts. Vom 20. November 1919.

8 Die Preußische Staatsregierung verordnet auf Grund des § 18 des Schätzungsamtsgesetzes vom 8. Juni 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 83), was folgt:

5 1.

Zur Unterstützung der zuständigen Minister in der Verwaltung des Schätzungswesens für Grundstücke wird ein Landesschätzungsamt errichtet.

§ 2.

Das Landesschätzungsamt ist eine den zuständigen Ministern un⸗ mittelbar unterstellte Behörde. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie aus den ordentlichen und außerordent⸗ lichen Mitaliedern, die sämtlich von den zuständigen Ministern ernannt werden. Für den Vorsitzenden können auch mehrere Stellvertreter ernannt werden.

Die Büro⸗, Kanzlei⸗ und Unterbeamten werden von dem Minister

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt.

Dieser ist auch befugt, Hilfearbeiter zu berufen.

§ 3. 8 Das Landesschätzungsamt hat nach einer von den zuständigen

Ministern zu erlassenden Anweisung 1 1) bei der Ausführung des Schätzungsamtsgesetzes mitzu⸗ wirken, insbesondere bei der Aufstellung der Schätzungs⸗ grundsäze, bei der Sammlung der allgemeinen Schätzungs⸗ unterlagen und bei der Beaufsichtigung der Schätzungs⸗ namentlich auch der Provinzial⸗(Bezirks⸗) Schäͤtzungs⸗

mter,

2) den Ausbau des Schätzungswesens zu fördern, 3) Gutachten uüber Gegenstände des Schätzungswesens auf Erfochern des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu erstatten. Die zuständigen Minister können dem Landesschätzungsamte weitere Aufgaben im Schätzungswesen für Grundstücke zuweisen. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten kann bei der Verwaltung des Schätzungswesene die Mitglieder des Landes⸗ schätzungsamts zur Erledigung besonderer Aufträge heranziehen.

H 4. Die zaständigen Minister können bei dem Landesschätzungsamt einen Beirat einrichten, in dem wichtige Gegenstände des Schätzungs⸗ wesens erörtert werden. 5 à

Diese Verordnung wird von den zuständigen Ministern aus⸗ eführt. Von ihnen wird auch der Zeitpunkt der Errichtung des Landesschätzungsamts bestimmt und die Beschäftsordnung des Landes⸗ schätzungsamts festgestelli.

§ 6. 2 Zuständige Minister sind der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der der Minister für Volks⸗ wohlfahrt, der Minister des Innern und der Finanzminister. Die laufende Aufsicht über das Landesschätzungsamt führt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Berlin, den 20. November 1919.

Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fischbeck. Braun. xch. Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeser. tegerwald.

85

8 ö——n 8

v

der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens beim Bau der Privatanschlußbahn der Frankfurter Gasgesellschaft an den ahnhof Frankfurta. M. West.

Vom 31. Januar 1920.

er Frankfurter Gasgesellschaft in Frankfurt a. M. ist auf

18 den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen

über die Verlängerung mitglieder hat die versammlung die Genehmigung erteilt.

8 versammlung. Vom 8. Januar 1920. 1. Der auf Grund des Artikels 63 der Verfassungsurkunde

erordnung vom 30. September 1918 (Gesetzsamml. S. 151) er Amtsdauer der Handels kammer⸗

verfossunggebende Preußische Landes⸗

Berlin, den 8. Januar 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Hirsch. Fischbec. Braun. Haenisch Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeserx. Stegerwald.

——

Finanzministerium.

Versetzt sind: die Katasterkontrolleure, Steuerinspektor Conradt, von Cöpenick nach Berlin⸗Tempelhof, Steuer⸗ inspekior Kropp von Mayen nach Berncastel (Kat.⸗Amt 1) und Offermann von Neuerburg nach Mayen.

Bestelt ist: der Katasterlandmesser Eichhorst zum Regierungslandmesser in Schneidemühl.

Betreffend Beurlaubung von Beamten zur Dienst⸗ leistung bei der Reichswehr.

Nachdem der Bestand der Reichswehr auf 200 000 Mann eingeschränkt worden und nach den Bestimmungen des Friedens⸗ vertrags eine weitere v auf 100 000 Mann zum 1. April 1920 durchzuführen ist, wird der künftige Personal⸗ bedarf der Reschswehr durch attive Militärpersonen der alten Armee und jetzt zurückkehrende Kriegsgefangene in ausreichendem Maße gedeckt werden können.

Der 8 vom 1. September 1919 I 14 187 sw. —, betreffend Beamte im Heeresdienst, wird daher mit girkung vom 81. März 1920 aufgehoben.

Alle Beamte, die zurzeit noch Dienst bei der Reichswehr tun, sind aufzufordern, spätestens am 1. April 1920 ihren Sg wieder

Kgs J1“

fall der Zivildienstbezüge erteilt oder verlängert werden kann. Berlin, den 21. Februar 1920. ugleich im Namen des Ministers des Innernr.

Der ] 8 J. A.: Löhlein.

Ministerium des Innern.

Die Preußlsche Staatsregierung hat den Regierungsrat Hertz in Allenstein zum Oberregierungsrat ernannt. Ihm ist als solchem die Stelle des Dirigenten der Finanzabteilung bei⸗ der Regierung in Allenstein übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Springe im Regierungsbezirk Hannover ist zum 1. Juni 1920 zu besetzen. Bewerbungen müsssen bis zum 25. März eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung.

Der Geheime Oberbaurat Baltzer in Berlin⸗Wilmersdorf ist zum ordentlichen Honora professor in der Abteilung für Bauingenieurwesen an der Technischen Hochschule Berlin und

der Dozent und Privatdozent an der Technischen Hoch⸗ schule Berlin Professor Dr. Kalischer zum außerordentlichen

onorarprofessor in der Abteilung für allgemeine Wissen⸗ chaften bei dieser Hochschule ernannt worden.

Beklanntmachung über Festsetzung von Kokspreisen.

Unter Aufhebung der durch die Bekanntmachung des Kohsenverbandes Groß verlin vom 16. Februar 1920 J.⸗Nr. L 342/20 festgesetten Höchstpreise für Koks werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über Er⸗ richtung von Preisprüfungsstellen und die Versoraungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 607 und 728) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentral⸗ behörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlotten⸗ burg, Neukölln, Berlin⸗Schönebera, E1 Berlin⸗ Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin die Preise für Koks wie folgt festgesetzt:t

8 8

Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand.

Es dürfen für Koks, Gaskoks, gebrochen, folgende Preise nicht werden: 8 ch

Antrag durch Erlaß vom 17. Januar 1920 cgzm Bau

1) bei Selbsta r. Lagaue . . .. . .1111698 2) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller. 18,55

verbandes Groß Berlin vom 31. Januar 1920 228/20 festgesetzten Verkaufspreise für Britetts werden auf Grund der be

von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sepiember/4. November 1915 (Reichsgesetzbl. S. 607 und 1728) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentral⸗ behörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlotten⸗ burg, Neutölln, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗ Wilmersdorf sowie die folgenden Orte der Landkreise Teltow und Niederbarnim:

Berlin⸗Buchholz, Berlin⸗Friedrichsfelde, Berlin⸗Heinersdorf, Feren-Fhecgenet eteset 8 Berlin⸗ Berlin⸗Oberschöneweide, Berlin⸗Pankow,

Berlin⸗Grunewald Berlin⸗Schmargenb Berlin⸗Dahlem (G. Berlin⸗Friedenau, Berlin⸗ Ferehlth. 2

Berlin⸗Lichterfelde, Berlin⸗Treptow, 8 Berlin⸗Zehlendorf, ““

Berlin⸗Lankwitz, Berlin⸗Tempelhof,

su übernehmen unter Hinweis darauf, daß V mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß rlaub wenn überhaupt nur noch unter völligem Weg⸗ Berlin die Preise wie folgt festy esetzt:

§ 4. Die Preisfestsetzungen der §§ 1 und 2 e auf alle seit dem März 1920 ausgeführten Kokslieferungen Anwendung. Berlin, den 28 Februar 1920. Der Kohlenverband Groß Berlin. WVermuth

8. Bekanntmachung über Festsetzung von Brikettpreisen.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung des Kohlen⸗ J.⸗Nr. L.

anntmachung des Bundesrats über Errichtung

L im Gebiet des Kreises Niederbarnim: Berlin⸗Reinickendorf, Berlin⸗Rosenthal, Berlin⸗Stralau, Berlin⸗Tegel, Berlin⸗Weißensee, Berlin⸗Wittenau, Gutsbezirk Schönholz,

II. im Gebiet des Kreises Teltow: Berlin⸗Mariendorf, - Berllin⸗Marienfelde,

iederschönhausen,

Berlin⸗Niederschöneweide, Berlin⸗Johannisthal, Berlin⸗Britz, 8

Grunewald⸗Forst (Gut)), Lichtenrade, Wannsee

Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand. Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager 12,50 je Zentner b) bei Abwerfen dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers 13,25 3 bei Abwerfen 2 dem hor⸗ . .. 15,6 . d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 13,50 § 2. 81Z an das Klein⸗ owie für Zentralbheizungs⸗ und Warm⸗ eitungsanlogen in Fuhren nicht unter 30 Zentnern. Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 8 bei Selbstabholung ab Lager 12,5 b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers 18,20 z bei Abwerfen 2. dem Hose. . 13,390 d) bei Lieferung frei Erdaeschoß oder Keller 13,45

§ 3. Der Kohlenhändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an der⸗

nd, die Briketts auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung zu stellen.

§ 4. Die Kohlenstelle Groß Berlin wird ermächtigt, für das Ge⸗ biet der Landkreise Teltow und Niederbarnim mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts für einzelne Stadt⸗ und Landgemeinden auf deren Antrag eine von der Preisfestsetzung der § 1 2 Bekanntmachung abweichende Preisfestsetzung zu treffen.

Zuwiderhandlungen Phegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung sowie gegen Anordnungen, welche die Kohlenstelle Groß Berlin in Gemäßheit des § 4 dieser Bekanntmachung erläßt, unterliegen der Bestrafung gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekannt⸗ machung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungs⸗ 1 Versorgungsregelung vom 25. September und 4. No⸗ vember 8

§ 6. Die Preis Flehes een sinden auf alle seit dem 1. März 1920

ausgeführten Bekanntmachung mit dem Tage ihrer Verö

Berlin, den 28. Februar 1920.

Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

Bekanntmachung über Festsetzung von Brikettpreisen in den Land⸗ reisen Teltow und Niederbarnim.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung der Kohlen⸗ stelle Groß Berlin vom 31. Januar 1920 3. Nr. 232/20 festgesetzten Verkaufspreise für Briketts wird auf Grund des 4 der Bekanntmachung des Kohlenverhandes Groß Berliu

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femioen Abgabestelle, an der sie in die Kundenliste eingetragen

lichung in Kraft.

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