I. Vorschriften für Reisende, die in das Ab⸗ stimmungsgebiet kommen.
1) Jede über 11 Jahre alte Pers on, die in oder durch das Ab⸗ stimmungsgebiet reist muß einen gültigen Paß des Landes, dessen Staat angehörige sie ist, besitzen.
2) a. 28 Paß muß für das Abstimmungsgebiet ausgestellt sein,
oder b. der Paß muß für das Abstimmungsgebiet visiert sein von
dem Konsul, wescher dasjenige Land vertrttt, dessen Staats⸗ angehöriger der Paßinhaber ist, und c. der Paß muß von dem Paßbeamten der Internationalen
Kommi ssion in Hamburg oder Kopenhagen gehörig visiert
sein.
3) Der Paß anderer Reisender als Durchreisender muß auch ein Visum der deutschen oder dän sschen Behörden ö so daß sie un⸗ behindert nach Deutschland bzw. Dän mark zurückkehren können.
4) a. Reisenden, welche das Abstimmungsgebiet passieren sollen,
wird nur die Benutzung der durchfahrenden Züge gestattet werden; während des Aufenthalts der Iüse im Ab⸗ dürfen die Reisend en die Züge nicht ver⸗ lassen. b. Jede Durchreise, die nicht mit durchgehenden Zügen ge⸗ schieht, ist verboten.
Nur solchen Personen, die dem Paßbeamten der Inter⸗ nationalen Kommission gegenüber imstande sind, befriedi⸗ gende Gründe für ihre Reise anzuführen, wird ein Paß⸗
visum für das Abstimmungsgebiet zugestanden werden.
b. In Betracht der schwierigen Beförderungs⸗, Wohnungs⸗
und anderer Verhältnisse wird die Internationale Kom⸗
mission nur eine sehr begrenzte Anzahl Pässe visieren önnen.
6) Die Paßbüros der Internationalen Kommission sind in Deutschland: im Norwegischen Generalkonsulat in Hamburg; in Dänemark: im Buüro der Kommission, Peder Skramsgade 5, wohin alle Anträge zu richten sind.
27) Schiffeoffiziere und ⸗mannschaften können ohne Paß mit ihren Schiffen nach einem Hafen in das Abstimmungsgebiet fahren; jedoch bedürfen sie der Erlaubnis des wachhabenden Hafenoffiziers oder einer anderen bevollmächtigten Behörde, um an Land gehen zu können. Das gilt jedoch nicht für anerkannte Regierungsschiffe.
II. Vorschriften für Reisende, welche das Abstimmungs⸗ gebiet verlassen. 8 Untertanen des Abstimmungsgebieetts.
a. Falls der Reisende im Abstimmungsgebiet wohnt und nach einem anderen Land außerhalb des Abstimmungsgebiets als Deutschland zu fahren wünscht und der Internationalen Kommission gegenüber befriedigende Gründe für die Not⸗ wendigkeit seiner Reise anführen kann, wird ihm seitens der Internationalen Kommission ein Paß für die Reise zu⸗ gestanden werden.
b. Bevor der Reisende das Abstimmungsgebiet veh muß er Sorge tragen, daß sein Paß ein Visum erhält von
Vi
dem Konsulatsbeamten in Flensburg, welcher das Land oder die Länder, wohin er zu reisen beabsichtigt, vertritt. 2) Bewohnern des Abstimmungsgebietes, die sich r Deutschland zu begeben wünschen, wird, vorausgesetzt, daß sie der Kommission gegenüber gültige Gründe anführen, ein Paß zugestanden werden uter gewissen Bedingungen, die dem Pah uchenden bei der Aus⸗ stellung des Passes naͤber erklärt werden. 3) Alle Mitteilungen wegen obenstehender Vorschriften sind an die Internationale Kommisston für die Abstimmung in Schleswig zu richten. Die Umschläge müssen den Vermerk „Kontrolle“ tragen.
Fremde Untertanen.
4) Fremde Untextanen innerhalb des Abstimmungsgebiets, die das Gebiet zu verlassen wünschen, mössen einen gültigen Paß des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, besitzen, oder Urkunden,
die 8 Staatsangehörigkett und Persönlichkeit ausreichend beweisen, vorlegen.
III. Vorschriften für Perfonen, die außerhalb des Ab⸗ stimmungsgebiets wohnen und stimmberechtigt sind.
Personen, die außerhalb des Abstimmungsgebietes wohnen und stimmberechtigt sind, tann der Eintritt in das Abstimmungsgebiet nur durch Vorzeigen eines Identitätszeugnisses gestattet werden. Die Formulare für die Zengnisse werden von der Internationalen Kom⸗ mission an die Abflimmungsausschüsse übersandt und müssen von dem Vorsitzenden des Ablimmungsausschusses in dem Kreise, wo dem Betreffenden das Stimmrecht zufteht, unterzeichnet sein.
Ein Identitätszeugnis ist nur gültig, wenn eine Photographie des Inhabers auf demselben festgeklebt ist und mit der Be⸗ scheinigung eines dänischen oder deutschen Beamten versehen ist, welche bestät;gt, daß der Zeugnisinhaber mit der in der Photographie abgebildeten Person ddentisch ist.
IV. Vorschriften für Personen, die in der Nähe der Südgrenze des Abstimmungsgebiets wohnen.
Um den notwendigen Verkehr zwischen Personen, die in der Nähe der Grenze zwischen Deutschland und dem Abstimmungsgebiet wohnen, zu erleichtern, wüͤnscht die Kommission bekanntzumachen, daß Personen, deren Beschäftigung es erforderlich macht, die Grenze häufig zu passieren, voraus gesetzt, daß sie der Kommission gegenüber ültige Gründe anführen, eine besondere Grenzverkehrskarte erhalten
önnen, so daß sie die Grenze an besonderen Stellen zu bestimmten e und zwecks näher zu bezeichnender Besuche passieren önnen.
Gesuchsformulare für V- Grenzkarten sind bei der Internatio⸗ nalen Kommission für die Abstimmung in Schleswig, in 7 ensburg, zu erhalten.
Die Briefumschläge müssen den Vermerk „Kontrolle“ tragen.
N. Vorschriften für Personen, die von dem Ab⸗ stimmungsgebiete auf kürzere Besuche nach Dänemark reisen.
Regierung Verordnungen
Die von der danischen erlassenen
bleiben in Kraft. VI. Kontroll stationen. Das Passieren der Grenzen des Abstimmungagebiets wird nur an folgenden Stellen gestattet werden: 8 8 8
Südgrenze. Mit der Eisenbahn 8 bei der Station Tastrup auf der Strecke Tastrup —-Hörup, bei der Station Ringsberg auf der Strecke Glücksburg — Kappel, bei 5 auf der Strecke Flensburg — Schleswig, bei Stedesand auf der Strecke Tondern⸗Husfum,“ bei Tarup auf der Strecke Flensburg —Kiel. Auf dem Landwege bei Haurup auf der Landstraße Flensburg —Husum, bei Enge auf der Landstraße Tondern —Husum “ bei Frörup auf der Landstraße Flensdurg — Schleswig, bei Tarup auf der Landstraße Flensburg — Kappel, bei Tastrup auf der Landstraße Flensburg —Solt. Nordgrenze. 1 Mit der Eisenbahn 6 bei der Station Farris auf der Strecke Kolding — lensburg, bei der Station Hvidding auf der Strecke Ribe —Tondern. Auf dem Landwege bei Hökelberg auf der Landstraße Kolding —Hadersleben, bei Hvidding auf der Landstraße Ribe⸗Tondern.
Hafen an der Ostküste.
lensburg. NNB. Aenderungen der nanenseheionen und des Reglements bleiben vorbehalten.
.“
Für die ü Einreise in Elsaß⸗Lothringen gelten folgende Paßbestimmungen:
Paßbestimmungen. 1 Kein deutscher Staatsangehöriger kann sich nach Elsaß und Lothringen begeben ohne im Besitze eines Reisepasses mit seiner Pho⸗ tographie zu sein. Der Reisepaß, von den deutschen Behörden aus⸗ gestellt, ist mit dem Sichtvermerk einer Militärpaßstelle von Straß⸗ burg oder Metz zu v Jeder schriftlichen Anfrage (unter Benutzung des vorgeschriebenen heesseah ⸗9, zur Erteilung des Sichtvermerks sind beizufügen: dder Reisepaß; M 8 zwei unaufgezogene Photographien von gleicher Aufnahme derjenigen, welche auf dem Reisepaß stebt; zwei eigenhändige Unterschriften auf dem dazu bestimmten Formular. 8 1 Kaufleute und Handlungsreifende haben eine Bestätigung ihrer Eigenschaft von der heimatlichen Handelskammer der Anfrage beizu⸗ fügen. Die Reisen, begründet mit Familienangelegenheiten, werden nur ausnahn sweise erlaubt (Sterbefälle, schwere Krankheiten bei Nah⸗ verwandten). b Besonders wird bemerkt:
1) Die deutschen Staatsangehörigen, welche Einreiseerlaubnis nach Elsaß und Lothringen erhalten haben, sind verpflichtet, binnen 24 Stunden ihre Ankunft und Abreise am Bestimmungeort beim Polizeikommissar oder bei der Gendarmerie feststellen zu lassen.
2) Während ihres Aufenthalts in Elsaß und Lothringen sollen
die deuischen Staatsangehörigen nicht von dem Reiseweg abweichen,
welcher auf dem Sichtvermerk erwähnt ist Sollten sie sich nötigen⸗ falls in einen anderen Ort begeben, so haben sie zuerst eine Reise⸗ genehmigung an den Generalgouverneur von Straßburg oder Metz zu stellen (Militärpaßstelle).
3) Die deutschen Staatsangehörigen, welche sich diesen Vor⸗ schriften nicht unterwerfen und in Elsaß und Lothringen angetroffen werden, ohne im Besit zu sein eines Reisepasses, versehen mit dem Sichtvermerk der Militärbehörde, werden sog eich an die Grenze zurückgefuhrt, außer dem Nachteile, welchem sie sich aussetzen, durch gerichtliche Verfolgung.
Wegen der Einreise in Oberschlesfien
hat der französische Geschäftsträger in Berlin folgende Note an
den Reichsminister de Französische Botschaft Berlin. 1 Nr. 26. Herr Minister! Ich habe die Ehre, Ew. Exzellenz im Vefte ge meiner Regierung mitzuteilen, daß während der Dauer der Verwaltung Oberschlesiens
swärtigen Angelegenheiten gerichtet:
Berlin, den 10. Februar 1920.
durch die Interalltierte Kommission für den Eintritt in dieses Gebiet
88 CX“ ausgestellter Reisepaß erforder⸗ li . müssen die Püsse mit einem IIsAn igeische Visum ver⸗ sehen sein, das in Deutschland zun wird, und nach der Errichtung kränzösischer Konsulate auch dur erteilt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus⸗ gezeichnetsten Hochachrung.
gez. B. de Marcilly.
Für die Einreise in das besetzte linksrheinische Gebiet
diese
genügt nach der Friedensunterzeichnung gemäß den Be⸗
stimmungen der interallierten Rheinlandkommission für Zivil⸗ personen der übliche deutsche Reisepaß (braunes Heft mit
Füen Blättern) ohne ein weiteres französisches oder deutsches
isum.
Dieser Paß berechtigt zum Betreten und Bereisen des ge⸗ samten Gebiets, also der französischen, englischen, amerikanischen und belgischen Zone, ausgenommen ist das Saargebiet, für welche es der besonderen Genehmigung der dortigen Behörde bedarf. Die Antragsteller, welche in das Saargebiet einreisen wollen, richten ihr Gesuch an das Abschnittskommando IV der
neutralen Zone, ea.ge a. M., Taunus⸗Anlage 9, zur
Weiterleitung an das französische Oberkommando in Mainz. Dem Gesuch müssen beigefügt werden: 1) zwei unaufgezogene Lichtbilder. 2]) deutscher Reisepaß 3) zwei Unterschriften des Gesuchsstellers auf getrenntem Papier, 4) genaue Adresse, e. Hausnummer, wohin der Ein⸗ reisende sich begeben will, b 5) Namen von Personen im Saargebiet, die über den Gesuch⸗ steller Auskunft geben können, 1 6) im Falle einer Geschäftsreise Beglaubigung einer Handels⸗ 1 kammer. 1 Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tabaksteuer⸗ gesetzes vom 12 September 1919 soll nach § 92 Abs. 1 dieses Gesetzes der Reichsminister der Finanzen bestimmen. Es ist in Aussicht genommen, das Gesetz am 1. April d. J. in Kraft treten zu lassen; die endgültige Entscheidung kann jedoch, wie „Wolffs Telegraphe büro“ milteilt, erst getroffen werden, sobald der 6. Ausschuß der Nationalversammlung über den
Verordnung über weitere Ermäßigung der Tabaksteuer Beschluß gefaßt hat.
Da seinerzeit vom e.da der Wunsch ausge⸗
sprochen worden ist, von dem Inkrafttreten des Tabaksteuer⸗ gesetzes mindestens vier Wochen vorher Kenntnis zu erhalten,
wird schon jetzt auf die Absicht, das genannte Gesetz am 1. April
in Kraft zu setzen, aufmerksam gemacht.
1 Preußen.
Der Präsident Rißmann vom Landesfinanzamt Ost⸗
ißen, Mitglied der deutschen Delegation für Verkehrs⸗ angelegenheiten in Warschau, Abendblätter melden, üͤber den polnischen Standpunkt
bei den Perhandlungen über den Durchgangsverkehr
von Deutschland nach Ostpreußen unter anderem: Einen Durchgangsverkehr vom Rumpf Deutschlands nach Ostpreußen durch Polen gibt es nicht, venn Polen und Ost⸗ preußen grenzen gar nicht aneinander, weil der Freistgat Danzig und die Abstimmungegebiete Marienwerder und Allen⸗ stein dazwischen liegen. Polen will mit Danzig und den alliijerten Verwaltungsausschüssen der Abstimmungsgebiete über den Eisenbahnverkehr bis in diese Gebiete verhandeln. Es erkennt die Souveränität Deutschlands über die bstimmungs⸗ gebiete nicht mehr an und will diese völkerrechtlich nur durch die alllierten Ausschüsse vertreten wissen. Hiergegen wird auf Anordnung des Auswärtigen Amts in Berlin Protest eingelegt.
Im Personenverkehr lehnt Polen den Durchgang über Dirschau nach dem Abstimmungsgebiet Marienburg ab, da Dirschau fuͤr den jetzigen Kriegszustand Polens mit Sowiet⸗
“ 1 . “
Leitung von Dr. Fritz Stiedry gegeben.
Da Frankreich in dieser Kommission den Vorsitz führt,
bezugsvorstellung.
erichtet, wie die Königsberger
rußland ein äußerst wichtiger Eisenbahnpunkt für den Nach⸗
schub von Danzig nach Polen sei, sodaß es neben dem jetzt zuge assenen Schnellzug Berlin — Danzig einen weiteren Schnellzugsverkehr nach Königsberg nicht aufnehmen könne.
Polen könne nur einen Schnellzug, und ae Berlin — Konitz —
Czersk — Marienwerder und zulassen. Eine Erklärung über einen weiteren Schnellzug nack 1
behält sich Polen vor bis nach seinen ohne Zuziehung der deutschen Delegation gepflogenen Verhandlungen mit dem Ententeausschuß in Allenstein.
Bezüglich des Güterverkehrs will Polen den Verkehr
von Deutschland in Konitz übernehmen und ihn in Marie burg oder Marienwerder wieder an die deutsche Bahnverwaltung übergeben. Im Wechselgüterverkehr von Deutschland nach Polen und umgekehrt ist Osipreußen in den polnischen Vor⸗ schlägen überhaupt nicht berücksichtigt gemäß dem potnischen Standpunkt, daß es vorläufig eine polnisch⸗ostpreußische Grenze nicht gibt.
Die vom polnischen Finanzministerium unter der Hand mitgeteilten Vorschläge für das Zollverfahren beim Ur ber⸗ gang aus Deutschlard nach Polen und umgekehrt erdrosseln den Verkehr vollständig, da auf die polnischen Vorschläge zur Wahrung des deutschen Zollinteresses und Verhütung der ver⸗ botenen Warenausfuhr aus Deutschland unmöglich eingegaugen werden kann. Bezüglich bes Paßverkehrs besteht Polen auch für den Durchgangsverkehr auf allgemeinem Paßzwang.
Durch Verordnung der interalliierten Verwaltungskoms ission wird, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, der Präsident des Landgerichts Allenstein mit der gericht ichen Ver⸗ waltung des ganzen Abstimmungsgebiets beauftragt. Die gegenwärtigen Gesetze bleiben in Kraft, soweit sie der Kommission nicht mit der Ausübung ihrer Befugnisse oder der Ausführung der Bestimmungen des Versailler Vertrages unvereinbar er⸗
scheinen.
8 Theater und Meustk.
„Im Opernhause werden morgen, Mittwoch, „Hoffmanns Erzählungen“, mit den Damen Hafgren⸗Dinkela, Gerhart, Birken⸗ ström, von Scheele⸗Müller und den Herren Kirchner, Habich, Philipp, Henke, Sommer, Bachmann, Krasa besen t, unter der musikalischen Anfang 7 Uhr.
Schauspielhause wird mornen „Die Gabe Gottes“ in bekannter Besetzung unter der Spielleitung von Dr. Reinhard Bruck wiederholt. Ansang 7 Uhr. 1 3
Im Großen “ geht in Abänderung des Spiesplans am Sonnabend und Sonntag „König Oedipus“ von
V phokles, in der Uebersetzung von Hugo von Hoffmannsthal, in chst auf meiner Kanzlei 7ge Sophokles, in der erietzung Hug H b
Szene. Alexander Moissi spielt die Rolle des Oedipus. Spielleiter
ist Mar Reinhardt.
In der Erstaufführung von Hauptmanns Drama „Gabriel Schillings Flucht“, die in den Kammerspielen des Deut⸗ schen Theaters am Donnerztag stattfindet, sind die Hauptrollen
lgendermaßen besetzt: Gabriel Schilling, Maler: Raoul Aslan; veline, seine Frau: Rosa Bertens; Professor Maͤurer, Bildhauer und Radierer: hrit Delius; Lucie Heil, Violinistin: Helene Thimig; Hauna Elias: Agnes Straub; Fräulein Majakin : Käte Nevill; Dr. Rasmussen: Ferdisand Gregori: Klas Olfere: Wilhelm Diegelmann; Kühn: Gustav Roos. Die Bühnenbilder sind rach Entwürfen von Ernst Stern heigestellt. Spielleiter ist Feliꝛ Hollaender.
Der Verband der freien Volkshühnen Berlins weist darauf hin, daß dem vor einigen Monaten ins Leben ge⸗ rufenen Reichs⸗Theaterausschuß keine Vertretung der Tbheaterbesucher angehört. Zurzeit siad in diesem Ausschuß die Bühnenleiter, die Bühnendarsteller, Bühnenverleger und die Bühnenschriftsteller vereinigt. Die Volksbühnen, die bekanntlich Organisationen der Theaterbesucher zur genossen schaftlichen Veron⸗ staltung von Theaterdarbietungen unter Ausschaltung aller ge cäft⸗ lichen Zwecke sind und allein in Berlin etwa 120 000 M. tolieder zählen, äußerten jetzt in einer Eingabe an das Kultusministerium den Wunsch, daß ihnen die Gelegenheit gegeben wird, die sich aus ihren Zwecken ergebenden Interessen in jenem Ausschuß zur Geltung zu bringen. Zugrunde legt ihrem Wunsch die Erkenntnis, daß die rechtgschen Verhältnisse und die herrschenden Verkehrssilten im Theaterbetrieb heute den Zielen, die von den freien Volssbuͤhnen ver⸗ folgt werden, d. h. der Vermittlung guter Kunst an die bresten Massen des Volkes, in mancher Hinsicht wenig günstig sind und dringend einer
Verbesserung bedürfen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der G und Zweiten Beilage’)
Theater. Opernhaus. (Unter den Linden.)
Mittwoch: 51. Dauer⸗
1 G bezug stellung. Hoffmanns Erzählungen. Anfang 7 Uhr. ihm mit Zustimmung des Reichsrats vorgelegten Euntwurf einer bezugsvorstellung. Hoffen “ I1“
Donnerstag: Salome. Anfang 7 ½ Uhr. Schansvielhans. (Am Gendarmenmarkt.) Mittwoch 57. Dauer⸗ Die Gabe Gottes. Anfang 7 Uhr. Donnerstag. Othello, der Mohr von Venedig. Anfang r.
8 Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Martha Schroeder mit Hrn. Oberleutnant Ernst La Pierre (Hamburg Berlin). — Frl. Marianne Sch zefer mit Hrn. Major Fritz Weafen zu Rantzau (Wegeleben — Halberstadt). — Freifrau Tilla von Watter, geb. von Kritter, mit Hrn. Haupt⸗ mann Eberhard Schoepffer (Göttingen — Rostock).
Gestorben: Herr Pfarrer i. R. Superintendent a. D. Gotthardt Lonicer (Breslau). — Hr. Rittmeister d. Res. und Oberamt⸗ mann Franz Habel (Simbsen, Kr. Glogau). — Hr. Landrat a. D., Rittmeister d. Res. a. D. Dr. jur. Edwin vol⸗ Gersdorff
(Cunnersdorf).
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg Verantwortlich für den Anveisffnteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle.
Rechnungsrat Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle Mengerinc) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin. Wilhelmstraße 32.
Sieben Beilagen leinschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 18 A und B) und Erste. Zweite und Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.
dem südlichen Ostpreußen
schen Reichsanze
Deutsche Nationalversammlung in Berlin. 144. Sitzung vom 1. März 1920, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht des Rachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungeverleger.)*)
Abg. Dr. Cohn (U. Soz.) zur Geschäftsordnung: Meine Fraktion wollte vor Eintritt in die Tagesordnung eine Erklärung über die Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten wegen Verschärfung des Strafgesetz⸗ buchs und der Einsetzung außerordentlicher Gerichte abgeben. Da eine solche Erklärung aber nicht zu den Gegenständen gehört, die nach der Geschäftsordnung vor Eintritt in die Tagesordnung vorgebracht werden können, werden wir im Laufe der Sitzung einen Ankrag einreichen, wonach diese Verordnung gemäß Artikel 48 der Verfassung aufgehoben wird.
Präsident Fehrenbach bestätigt unter Hinweis auf den Jung⸗ beimschen Kommentar zur Geschäftsordnung und auf frühere Vorgänge im Reichstag, daß die geplante Erklärung nicht vor der Tagesordnung abgegeben werden könne, daß vielmehr dafür der Weg eines Antrags oder einer Interpellation gegeben sei, wenn nicht die ganze Geschäfts⸗ ordnung über den e geworfen werden solle. Ein solcher Antr könne allerdings erst nach drei n., frühestens also am Mittwoch, zur Beratung kommen; bei der Festsetzung der Tagesordnung könne “ niemand widerspreche, der Antrag schon für morgen angesetzt
rden.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Er⸗ des Gesetzes zur Verfolgung von riegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 18. Dezember 1919 wird in erster Beratung ohne Debatte an den Verfassungsausschuß überwiesen.
Präsident Fehrehbach bittet den Verfassungsausschuß, seine
ratung so zu beschleunigen, daß die zweite Lesung schon am Donners⸗ tag erfolgen könne.
Darauf wird die zweite Beratung des Entwurfs eines Reichseinkommensteuergesetzes bei dem 8 2 fortgesetzt, demnach einkommensteuerpflichtig sind mit ihrem gesamgen Einkommen: Deutsche, soweit sie sich nicht länger als zwei Jahre dauernd im Ausland aufhalten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reiche Wohnsitz oder des Erwerbes wegen länger als 6 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; mit ihrem Einkommen aus inländischem Grundbesitz, Gewerbebetrieb, Erwerbstätig⸗ keit: alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsange⸗ hörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
Abg. Becker⸗Hessen (D. Vp.) beantragt die Einschaltung: „Von der auf das Einkommen aus ausläͤndischem Grundbesitz oder
ewerbebetrieb entfallenden Einkommensteuer ist die von dem csn Einkommen im Ausland gezahlte Steuer abzuziehen, soweit sich 8 Grundbesitz oder Gewerbebetrieb bereits am 31. Juli 1914 im Eigen⸗ tum des Steuerpflichtigen befand, oder wenn der Steuexpflichtige glaub⸗ haft macht, daß dieser Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nicht in Absicht der erworben ist.“ Der Redner führt aus: Der § 2 würde nach der Ausschußfassung das Einkommen in vollem Umfang zur Besteuerung erfassen, ohne Rücksicht, es aus aus⸗ ländischem oder inländischem Vermögen stammt. Diejenigen Deutschen, die ausländischen Grundbesitz oder Gewelbeniederlassung im Auslande besitzen, würden besonders hart getroffen werden, namentlich die Deutschen gus den abzutretenden Gebieten. Sie haben dort deutsche Kultur⸗, Pionierarbeit geleistet und müssen weitestes Entgegenkommen finden. Statt dessen laufen sie Gefahr, in Doppelbestenerung genom⸗ men zu werden. Unser Antrag wurde im Ausschuß abgelehnt, weil die Regierung meinte, durch internationale Verhandlungen die Doppel⸗ besteuerung beseitigen zu müssen, und diese Verhandlungen würden durch Annahme unseres Antrages erschwert werden. Unser Antrag würde dies aber nicht tun, er schützt auch nicht diejenigen Vermögen, die während des Krieges ins Ausland gebracht worden sind.
Abg. Dr. Blunck (Dem.), Berichterstatter, bittet um Ablehnung des Antrages; die internationalen Abmachungen würden außerordentlich Fösa ne⸗ werden, die Regierung habe weitestes Entgegenkommen zugesag
Ein Vertreter der Regierung bestätigt dies.
„Dr Becker: Ich möchte diese Erklärung noch unterstreichen 87 8 tellen, daß wir wenigstens einen Teilerfolg mit unserm Antrag ge n.
Der Antrag wird abgelehnt und § 2 in der Fassung des
Ausschusses angenommen, ebenso ohne Aussprache die 88 3
bis 11. § 12 .gess diejenigen Einkommen, die nicht als at.) befürwortet einen Antrag, wonach
steuerbare Einkommen lten.
Abg. Wetzlich (D. As nichtsteuerbares Einkommen gelten sollen Gewinne, die durch die Veräußerung von Grundstücken erzielt worden sind, es sei denn, daß die Grundstücke erst innerhalb der letzten fünf Jahre (Ausschußfassung: 10 Jahre) oder zum Zwecke der Wiedeweräͤußerung erworben worden waren, und Füße aus: Der spekulative Grundstückswechsel soll damit von der Einkommensteuerfreiheit ausgeschlossen bleiben. Der Grund⸗ besitz ist ohnedies t 9. außerordentlich belastet durch das Reichsnot⸗ opfer, die Erbschaf Kteuer und viele andere Gesetze. Den den würden schließlich die Mieter, die Allgemeinheit, zu tragen haben. Heute erfolgt ein Grundstückswechsel meist nicht aus spekulativen Grün⸗ den, der Verkäufer handelt meist aus Not, er kann die Ausgaben nicht mehr bestreiten, sowohl an direkten Abgoben, als auch infolge der enorm hohen Reparaturunkosten. Grundstuücksbesitz kann nur noch ein Kapitalkräftiger aufrecht erhalten. Die ungün 5. des Grund⸗ besitzes 82 in der grundfalschen Wohnungspolitik. (Sehr richtig! rechts.) Man kann vielfach kaum noch mit 50 bis 75 Prozent Miets⸗ grhöhung auskommen, in Dreuden sind aber z B. nur 10 bis 15 Prozent Mielssteigerungen zulaͤssig Ich bitte um Annahme unseres Antrages.
Abg. Sege x. Leipzig . So).) erklärt sich n die ungerechte Bevorzugung der Reichswehr durch die B immung des § 12, daß die Naturalbezüge der Angehörigen der Wehrmacht einkommensteuerfrei sein sollen, und beantragt, diese Bestimmung zu streichen. „Abg. Dr. Blunck (Dem.) beantra t, in der Bestimmun über die Steuerfreiheit der Tropenzulagen hinzuzufügen: „Die au Grund des Konialbeamtengese von 1910 gewährt werden.“ Abg. Dr. Becker⸗Hessen d. Vö.) unte süiyf den Antrag Wetz⸗ lich. Nach dem Schanzschen Einkommensbegriff sei allerdings der Gewinn eus Veräußerung von Grundbesitz eine Vermögensvermehrung, aber es sei doch Sache des Gefühls, ob man on dieser Stelle 5 oden 10 Jahre bestimmen wolle, denn es handle sich um eine Ausnahme⸗ bestimmung, die so eng wie möglich gefaßt werden müsse. Redner weist ferner darauf hin, daß die aus den besetzten Gebieten vertriebenen Deutschen ihren dortigen Grundbesitz richt freiwillig, sondern durch den
*9) Mit Ausnahme der Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben weren. . 575.
2
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Berlin,
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Zwang der Verhältnisse verkauft hätten und sic nun vielleicht unter Aufwendungen neuen Besitz im Reiche kaufen müßten. Des⸗ halb müsse ihr Veraäͤußerungsgewinn steuerfrei bleiben. Im Ausschuß habe er einen diesbezüglichen Antrag zurückgezogen, weil die Regierung habe, diese Frage in dem bevorstehenden Gesetz über die Liqui⸗ dation des Eigentums in den abgetretenen Gebieten wohlwollend zu regeln. Er bittet, diese Zusage auch im Plenum zu wiederholen.
Unterstaatssekretär Moesle bittet, im Gegensatz zu dem Antrag Wetzlich, an der Bestimmung von 10 Jahren festzuhalten. Die Grund⸗ stücc zveräußerungen in den abgetretenen Gebieten würden in einem be⸗ sonderen Gesetz Zeregelt werden und dabei würden die Grundstücks⸗ besiter, deren Schickal von allen lebhaft bedauert werde, möglichst wohlwollend behandelt werden. Der Reichswehrminister lege auf die Steuerfreiheit der Naturalbezüge der Wehrmacht großen Wert, weil es sonst schwer falle, Truppen zu bekommen. Im Interesse der Wehr⸗ macht möge also der Antrag Seger abgelehnt werden.
Darauf wird der Antrag Blunck angenommen, der Antrag
Seger abgelehnt. Bei der Abstimmung über den Antrag Wetzlich, der auch von Zentrumsabgeordneten unterstützt ist, werden die Stimmen bei der Probe und Gegenprobe vom Prösidenten Fezahlt⸗ währenddessen kommt aber noch eine ganze
Reihe von bgeordneten in den Saal, so daß die Zählung kein klares Bild ergibt.
Präsident Fehrenbach: Es ist ein Elend, daß die Herren im Restaurant oder sonstwo im Hause sich aufhalten.
Es muß zu der geschäüftserdateis2n . vorgeschriebenen Auszählung geschritten werden, bei der 87 Stimmen für und 100 Stimmen gegen den Antrag abgegeben werden; das Haus t also nicht beschlußfähig.
Präsident Fehrenbach beraumt um 2 ½¼ Uhr die nächste Sitzung auf 23½ Uhr an.
145. Sitzung vom 1. März 1920, Nachmittags 234 Uhr. Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger. Präsident Fehrenbach: Vielleicht gelinat es den Fraktions⸗ führern, das Pflichtgefühl ihrer Fraktionsgenossen so zu stärfen, daß wir noch im Laufe der Woche zu einem beschlußfähigen Hause kommen. (Sehr gut!)
Die Wiederholung der Abstimmung wird noch ausgesetzt. Im übrigen wird § 12 in der Fassung des Ausschusses ange⸗ nommen.
§ 13 regelt die Zulässigkeit angemessener Abschreibungen.
Hierzu liegen wiederum mehrere Anträge vor.
Abg. Wetzlich (D. Nat.): Wir halten es für notrendig, neben den Abschreihungen auch Rückstellungen für Neuanschaffungen, be⸗ sonders für Maschinen, von der Einkommensteuerpflicht freizulassen. Ein vorsichtiger, solider Kaufmann kann nicht nur mit Abschreibungen wirischaften. Ich bitte, unsern dahingehenden Antrag anzunehmen.
Abg. Gothein (Dem.); Die Abzugsfähigkeit derartiger Rüch⸗ lagen ist sachlich durchaus begründet. Mir ist ein Fall bekannt, in dem die Repgratur einer Maschine, die neu 42 000 Mark gekostet hat, gegen⸗ wärtig über 300 000 Mark kostet. Da sind Rücklagen unbedingt er⸗ forderlich. Eine verständige Auslegung des Gesetzes würde an sich schon genügen, sichever ist es aber, diese Abzugsfähigkeit im Gesetz selbst aus⸗ üsprechen. Wir behalten uns vor, bis zur dritten Lesung zu dem
ntrag Stellung zu nehmen. Prinzpiell stimme ich dem Grund⸗ gedanken vollkommen zu. Ich selbst ha dabin geht, daß Beiträge zu politischen, wohltätigen oder kulturfördern⸗ den Vereiniaungen, sorveit ihr Gesamsbetrag 10 Prozent des Gesamt⸗
einkommens des Steuerpflichtigen nicht überschreitet, abzugsfähig sind.
Die exorbitant hoßen Steuern machen es den Werkbesitzern nicht mehr
möglich, weiter noch Ausgaben für Wahlfahrtszwecke zu leisten, zum wenigsten müssen sie sich außerordentliche Beschränkungen auferlegen. Es ist ausgeschlossen, daß das Reich oder die E
zu verarmt. Das Kunftgeemrbe bedarf der privaten Fürsorge, sonst verbürokratisiert es. Im Alten Testament wird verlangt, daß ein Zehntel für Wohlfahrtszwecke abgegeben wird viele jüdische Geschäfte handeln auch noch danach. An diesem olten Grundsatz soll man fest⸗ halten, das Reich muß es aber ermöglichen.
Unterstaatssekretär Moesle: Neben den Absetzungen, die zum
Ausgleich für den durch den Gebrauch des Betriebes eintretenden Suh⸗ stanzverlust und die damit verbundene Vermögensminderung erfolgen, sind Repargturkosten abzugsfähig, gewisse Rücklagen sind somit schon möglich. Was die Wohlfahrtsbeiträge anlongt, so ist heute der gemein⸗ nützigfte aller Zwecke der, den Finanznöten des Reiches zu steuern. Da⸗ neben noch Wobltätigkeit zu kreiben, wird niemand verwehrt. Es darf üAF, 2⸗ auf Kosten des Reiches geschehen. Ich bitte, die Anträge zulehnen.
Der Antrag Gothein wird bis zur dritten Lesung zurück⸗
gezogen. Pbg. Dr. Bocker⸗Hessen: Wir stimmen der Abrugosfähiakeit der Rückstellungen für Erneuerungen m. Der Antroa Golhein wuürde uns zu weit gehen. Wir beantragen, daß auch die Beiträge zu den öffentlich rechtlichen Berufsvertretungen sowie zu Berufsverbänden den öffentlich⸗rechtlichen fwertretungen sowie zu Berufsverbänden schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. für abzugsfäbig erklärt werden. Die Regierungsvorlage enthielt bereits die Azugsfähigkeit der Bei⸗ träge zu den öffentlich⸗rechtlichen Berufsvertretungen, wie Handels⸗ sanpegn, dandwerkekammern, Landwirtschaftskanmern, aher der Aus⸗ Fauß e Bestimmung gestrichen, weil diese Beiträge schon als Cealsteuern abzugsfähig sind. Wir wollen daruüͤber hinaus aber auch die Beitraͤge zu den Berufsverbänden ohne öffentlich⸗rechtlichen Cha⸗ rafter freilassen. Die Grenge zwischen den öͤffentlich⸗rechtlichen Be⸗ zufsvernzetungen und den fwiwilligen Berufsverbänden ist in gewissem Grade flüzsig. Sodann beantragen wir, daß bei der Zübstam⸗ abschreihung auf Antrag des Steuerpflichtigen von dem Werte auszar⸗ geben ist, der für die Eubstanz beim Reichsnotopfer festgesetzt worden ist. Wir wollen damit die bigher zweifelhafte Rechtsprechung ein⸗ für eree gheie Frn. De H. . Hc Phees ee B8 Zerich er Dr. unck: Der An 9A . der Rückstellungen für Erneuerungen is nigt eonderlsc. da alle Abschreibungen nach kaufmännischen Fehs spunkten stattfinden müssen. Der Antrag würde bedeuten, daß z. B. ein Landwirt an⸗ nehmen kann, er wüͤrde in 20 Jahren sich eine neue Dreschmaschine anschaffen müssen für 20 000 ℳ, und nun jährlich 1000 ℳ für Rück⸗ stellungen dazu abziehen könnte. Die Substanzverminderung 9 dem Reichsnotopfergesetz zugrunde zu legen, würde keinen prak -. Wert haben; diese Frage kann den Ausführungshestimmungen über⸗ lassen bleiben, sie kann nicht dem Steuerpflichtigen überlassen werden, sondern muß grundsätzlich festgelegt werden. Die zugsfähigkeit der Beiträge für alle Berufsvertretungen würde den Steuerbehörden eine so große Last auferlegen, daß das tatfächliche Ergehnis damit nicht im Verhältnis stände. Der Ausschuß deshalb diese Bestimmung
der Regierungsvorlage gestrichen. 8
Abg. Keil (Soz.) empfiehlt einen gemeinsamen Antrag der Demokraten, Sozialdemokraten und des Zentrums, daß Mehrauf⸗ en Haushalt, die durch eine Erwerbztätigkeit der
einen Antrag eingereicht, der
geschl haß ¹ zelstaaten in Zukunft alle diese Wohlfahrtseinrichtungen übernehmen können: dazu sind wir 1
bare Einkommen der Person, für we bleibt.
1500 auf 3000 ℳ zu erhöhen.
Ebefrau notwendig geworden sind, bzugsfähig gemacht werden. Es muß darauf Rücksicht genommen werden, daß die erwerbstätige Haus⸗ frau nicht allein den Haushalt führen kann. Wenn die Abzugsfähigkeit der Beiträge zu den öffentlich⸗rechtlichen Berufsvertretungen bestimmt wird, dann muß sie auch auf die “ für die Berufsverbände EEE““ Charakter ausgedehnt werden. Wir stimmen
jesen Antrag. 1
lhe D. Mum 8 882l spricht sich für den Antrag Gothein aus. Die Gebefreudigkeit dürfe nicht durch eine Steuer helastet werden. Allerdings werde durch den Antrag zunächst eine Minderung für den Fiskus eintreten, wenn man aber weiter sehe, so fördere die Wohltätigkeit die imere Volkskraft, und dies mache sich auch fiskalisch für das Reich bezahlt.
Abg. Keil (Soz.) schließt sich den Bedenken der Regeung gegen den Antrag Gothein an. Solange das Reich nicht Mittel sexen für die Aermsten der Armen habe, könne es nicht in das Be⸗ jeben des einzelnen gestellt werden, seine Gaben für private Wohl⸗ tätigkeitsywecke von der Steuer abzuziehen.
Geheimrat Kuhn gibt auf Wunsch des Berichterstatters die Er⸗ äfuns 88 daß die Zinsen der Kriegsabgabe als Schuldenzinsen abzugs⸗
ig sind.
Abg. Dr. Becker: Für den Antrag Gothein wird sich bis zur dritten Lesung eine passende Formur ierung finden lassen. Die Abzugs⸗ fähigkeit der Beiträge zu den Berufsvertretungen wird den Steuer⸗ bebörden die geringste Arbeit verursachen. Die Arbeiter hoben noch keine gesetzliche Berufsvertretung und deshalb müssen guch die Beiträge zu den fre willigen Berufsverbänden abgezogen werden. 1
„Bei der Abstimmung werden die Anträge der Deutsch⸗ nationalen (Rückstellungen für Erneu rungen) und der Deut⸗ schen Volkspartei (Substanzabschreibung, Beiträge der Berufs⸗ vertretungen) abgelehnt. § 13 wird mit dem Antrag wegen der Mehraufwendungen für den Haushalt bei Erwerbstätig⸗ keit der Ehefrau angenommen.
Auf Antrag der Demokraten, Sozialdemokraten und des Zentrums wird ein § 13 a angenommen, der die abzugsfähigen Schuldzinsen erläutert.
§ 14, der die Werbungskosten, soweit sie nicht abzugs⸗ fähig sind, aufzählt, wird unverändert angenommen.
§ 15 behandelt die Zusammenrechnung der Einkommen der Ehegatten.
Abg. Düwell (U. Srz.) befürwortet einen Antrag seiner Partei, eine Zusammenrecknung beider Einkommen nur vorzunehmen, wenn sie zusammen 15 000 Mark überschreiten. Die Arbei terfrau B58 nicht zu ihrem Privatvergnügen, sondern wegen der bitteren
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Nach kurzen Bemerkungen der Abagg. Blunck (Dem.) und Keil — wird der Antrag Düwell abgelehnt und die Ausschußfassung angenommen.
§ 16 besagt, daß das Einkommen eines steuerpflichtigen Haushaltungsvorstandes und seiner zu seiner Haushaltung zählenden Kinder (Abg. Dr. Becker⸗Hessen (B. Vp.) be⸗ antragt zu sagen: „minderjährigen Kinder“) zusammen⸗ zurechnen ist, soweit es sich nicht um Arbeitseinkommen eines Kindes handelt.
Die Deutschnationalenbeantragen, zu sagen: „soweit es sich um Einkommen aus Kapitalvermögen handelt“, Abg. Becker (D. Vp.) beantragt, den Schluß des Satzes von den Worten „soweit es sich“ an⸗ zu streichen.
„ Abg. Wetzlich (D. Nat.) begründet den Antrag seiner Partei, die egemwär tige Fassung des Ausschußbeschlusses sei praktisch un⸗ möglich.
Abg. Dr. Becker⸗Hessen (D. Vp.): Nach der Fassung des Aussckusses würde ein volljähriger Sohn, der bei seinen Eltern wohnt, Einnahmen aus einem Gewerbebetriebe oder aus der Landwirtschaft nicht selbständig zu veranlagen haben, wohl aber ein fünfzehnjähriger Junge, der zum Haushat der Familie gebört und aus seiner Arbeits⸗ leistung ein paar Hunrert Mark Einkommen erzielt. Gerade jetzt, wo das Zusammengehörigkeitogefühl besonders gelockert ist, darf man der Jugend nicht noch dadurch, daß man sie steuerlich selbständig macht, noch bestärken, sich von der Familie zu trennen. Auch diesen echischen Er⸗ wägungen sollte man Rechnung tragen.
Abg. Hesse (Dem.: Eine Zusammenrechnung der Einhommen
Volljähriger soll nicht eintreten.
Abg. Keil (Scy.): Er kann nicht Absicht des Gesetzgebers sein, die Kinder aus dem elterlichen Hause berauszutreiben dadurch, daß man die Einkommen zur Besteuerung zusammenlegt und dadurch eine schärfere Progression herbeiführt. Es kann der Fall eintreten, in dem nicht ein, sondern mehrere nheh Kinder neben dem Vater zum Unterhart der Familie beitragen. Die Zusammenrechnung dieser Ein⸗ wonmen würde eine Progression mit sich bringen, rie für die Arbeiter⸗ familien namentlich eine sckavere Belastung darftellen würde, die einfach unerträglich wäre. Wig legen entscheidenden Wert darauf, daß die Zusammenrechnung des Einkommens des Haushaltsvorstandes und der minderjährigen Kinder unterbleibt. Die Fälle, wo ein fünfzigjähriger Sühn 86 großer Fabrikant noch im Hause der Eltern lebt, dürften sehr elten sein.
Abg. BLunck (Dem.)⸗ Die Zusammenrechnung soll grundsätzlich ausgeschlossen bleiben, wenn es sich um volljährige Kinder handelt.
Präsident Fehrenbach: Im Grunde genommen sind sich die Hexren einig, vielleicht finden Sie bis zur ditten Lesung eine allen Teilen genügende Fassung. 8
Der, Antrag Becker auf Einfügung des Wortes „minder⸗ älrigen wird angenommen, die übrigen Anträge werden elehn
Die 88 17 und 18 werden angenommen.
Die 88 19 und 20 enthalten die Bestimmungen über doans Eristenzminimum und die Zlene Fäa de⸗
Zu § 19 liegt ein Kompromißantrag akkor Parteien mit Ausnahme der unabhängigen Sozialisten vor, wonach der steuerfreie Einkommensteil sic bei einem Steuerpflichtigen, dessen steuerbares Einkommen 10 000 ℳ nicht übersteigt, um 200 ℳ für die und jede weitere Person erhöht, sofern sie das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Erhöhung des steuerfreien Einkommensteils soll nur insoweit eintreten, als das selbständig g veranlagende steuer⸗
— . che die Erhöhung ein⸗ treten soll, hinter dem hinzuzurechnenden Höchstbetrag zurück⸗
Die unabhängigen Sozialdemokraten be⸗ antragen u. a., das steuerfreie Existenzminimum von — Zur Steuerskalag beantragen die unabhängigen Sozialdemokraten für die unateren Stufen
niedrigere, für die oberen höhere Sätze
„ Abg. Seger (U. Soz.): Das steuerfrei bleibende Gristenz⸗ mininmm ist viel zu gering. Die notwendigsten Lebensmittel sind gewaltig im Preise gesti nd eieß weiter steigen.