1920 / 57 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandter Berufsgenossen Deutschlands, Zahl⸗ ste l Chemnitz, hat beantragt, den zwischen ihm und der Bäckerinnung Zwickau i. S. mit Wirkung vom 1. Januar 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst Aende⸗ rungen vom 20 Juni 1919 und Anhang zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe gemäß § 2 der Zerordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Zwickau i. S. für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

binwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20 März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. B. 2348 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richten. Berlin, den 27. Febhruar 1920. Der Reschsarbeitsminister. J. A. Hr. Buffe.

Bekanntmachung.

Der Arbeitnehmerverband des Friseur⸗ und Haargewerbes in Berlin hat beantragt, den zwischen dem Ortsausschuß des allgemeinen Deutschen Gewerkschafte bundes Kolberg i. P. und 30 Friseur⸗ geschäftsinhabern Kolberas abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag ur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedinaungen im Friseugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗GesetzbIl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Kolberg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwenhungen gegen diesen Antrog kfönnen bis zum 20. Närz 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2354 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ steaße 33, zu richten.

Berlin, den 26. Februar 1920.

Der Reichsarbeiteminister. J. A.: Dr. Busse. Bekanntmachung.

Der Verband lübeckischer Kleinhandelsvereine und sonstige Lübecker Arbeitgeberverbände, ferner der Gewerkswaftsbund der Kaufmännischen An⸗ gestelltenverbände, der Gewerkschaftsbund der An⸗ gestellten und die Arbeitsgemeinschaft freier An⸗ genelltenverbände haben beontragt, den zwischen ihnen am

23. Dezember 1919 abgeschlassenen Tarifvertrag an Stelle des ollgemein verbindlichen Tarisvertrages vom 16. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Ansiellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezinks Lühbeck und der eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich zu erklären. I1 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2504 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8 Berlin, den 26. Februar 1920. Der Reichsarbeitsminister. . A.: Dr. Busse. —öS

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Glasarheiter Deutsch⸗ lands, Sitz Berlin, Ortsgruppe Neuhaus am Renn⸗ weg, hat beantragt, den zwischen dem Zweckverband der Glaswarenfabrikanten in Neuhaus am Renn⸗ weg und Umgegend E. V. und den Ortsgruppen Neuhaus am Rennweg und Umg., Oberweißbach und Umg., Haselbach, Lauscha, S.⸗M., und Ernstthal des Zentralverbands der Glasgarbeiter Deutschlands am 15. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regesung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeiter und Arbeiterinnen in der Glasindustrie gemäß § 2 der Ver⸗ ednung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Landratsbezirke Köntgsee (Schwar burg⸗ Rudolstadt), Rudolstabt, Saalfeld, S.⸗M., Sonneberg, S.⸗M., und Gehren (Schwarzburg⸗Soadershausen) für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20,. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R 2561 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 27. Februar 1920.

““ Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

——

Bekanntmachung.

Der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Filitale Berlin, und der Wäscherei⸗Verband E. V. baben beantragt, den zwischen ihnen am 11. Februar 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitt bedingungen der gewe blichen Arbeiter im Waäschereigewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl,. S. 1456) für das Gebiet d Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein

in dli erklären. e ö gegen diesen Antrag können bis zum 20. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer 1. B. R 2353 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33., zu richten.

Berlin, den 27. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Dentsche Kellnerbund U. G., Bezirksverein

rschberg i. Schl., hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verband der Gastwirtevereine im Riesen⸗ und Isergebirge am 5. Dezember 1919 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitebedingungen der Kellner und Kellnerinnen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20 März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B R. 2421 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Betlin, den 26 Februar 1920.

1““ Der Reichzarbeitsminister.

———

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Bäcker Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chemnitz, hat beantrogt, den zwischen ihm und der Bäckerinnung Burgstädt i. S. abgeschlossenen, am 1. Dezember 1919 in Kraft getretenen Tarifvertrag nebst Anhang zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ gungen im Bäcker ewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Sladt Burgstädt i. S. für allgemein verbindlich zu er⸗ klären.

Einwerdungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2337 an das Reichtarbettsministkrium, Beriin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. G

Berlin, den 27. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A. Dr. Husss.

Bekanntmachung.

Der Fabrikantenverein für Hameln und Um⸗ egend E V in Hameln und die Arbeitegemeinschaft er vereinigten Privatangestellten⸗Verbände in ameln haben beantragt, den zwischen ihnen am 18. Dezember

1919 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlich

erklärten, auf Blatt 353 des Tarifregisters eingetragenen

Tarifvertrag vom 10. Juli 1919 zur Regelung der Gehalts⸗

und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen

Angestellten in der Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom

23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S 1456) für das gleiche

Tarifgebiet gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwerdurngen gegen diesen Antrag können bis zum

20. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

I. B. R. 2299 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richten.

Berlin, den 26. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

III

Bekanntmachung.

Unter dem 25. Februar 1920 ist auf Blatt 655 des Tarif⸗ registers eingetragen worben:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband in Stade, dem Handelsverein in Stade, dem Detaillistenverein in Stade, dem Ortskartell der Angestelltenverhände in Stade und dem Zentralverband der Argestellten in Stade am 29. No⸗ vember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Angestellten in kauf⸗ männischen und Bürobetrieben wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Stade und die Vororte für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeits⸗ verträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Bürobetriebszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beainn der allgemeinen Ver⸗ bindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarif⸗

vertrages aus. ö“ Der Neichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministersums verbindlich ist, können von den Vertragsparteten einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 25. Februar 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 25. Februar 1920 ist auf Blatt 663 des Tarif⸗ registers eingetrogen worden:

Der zwischen dem Handelsverein Waren, dem Arbeitgeber⸗ verband für Maren und Umgegend E. V., dem Deussch⸗ nationalen Handlungsggehilfenverband, Ortsgruppe Waren, dem Kaufmännischen Verein von 1858 zu Hamburg, Ortsgruppe Waren, und dem Verhand für weibl. Angestellte am 17. No⸗ vember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellunosbedinaungen der kaufmännischen An⸗ gestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für dos Gebiet der Stadt Waren (Müritz) fuͤr allnemein verbindlich erklärt. Die allge⸗ meine Verbind ichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erstreck sich nicht auf Arbertsverträge, für die besondere Fach⸗ tarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allge⸗ mein verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Ortstarifvertrages aus.

8 Der Reichsarbeitsminister J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmößigen Dienftstunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 25. Februar 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachuna.

Unter dem 25. Februar 1920 ist auf Blatt 659 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen der Vereinigung Magdeburger Banken und Ba kiers und dem Deutschen Bankbeamten⸗Verein E. V., Zweigverein Magdeburg, am 27. November 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ becingungen der Bankangestellten wird gemäß § 2 ber Verord⸗ nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzb;. S. 1456 ür den Stadtbezirk Magdeburg und die eingemeindeten Vo oree 15 allgemein verbindlich erkkärt Hie allgemeine Verbindlich⸗ eeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. ö Der Reichsarbeitsminister.

J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium. Ber in NW.. 6, Luisenstraße 33 34, Zimmer 161, während der reg lmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 8 8 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag intolge der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifoertrags gegen Erstattugg der Kosten verlangen. Berlin, den 25. Februar 1920. 1““ 8 Der Registerführer. Pfeiffer.

—.—

Bekanntmachung.

Unter dem 25. Februar 1920 ist auf Blatt 666 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein selbständiger Kaufleute, Osterode O. Per, dem Gewerkschafteband der Anzestellten, Ortsverhand Osterode, O Pr., und dem Deutschnatioalen Handlunge gehilfen⸗ verband, Osterode, O. Pr., am 10 Dezember 1919 abgeschtossene Tarifvertrag zur Regelung der G halts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten wird für diese mit Ausnohme der Bankangestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises O terode, O. Pr. für allzemein ver⸗ vindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920 Sie erstreckt sich nicht auf Arbeits⸗ verträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Fallé künftig für einen Gewerbeiweig en besonderer Fach⸗ tarifvertrag für allgemein verbin lich erklärt wird, scheidet deser mit dem Begirn der allgémmnemen Vervindlichket aus dem Geltungsbereich des algemeinen Tarifvertrages aus.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten koͤnnen im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, waͤhrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 8 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteen einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 25. Februar 1920. Der Registerführer.

Bekanntmachung.

Unter dem 25. Februar 1920 ist auf Blatt 667 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der 1o schen dem YNerband dentscher Handlungsgehilfen, der Berufsvereiniaung der kanfmännischen Angestellten in Handel und Industrie, Geschäͤftsstelle Hamburg, dem Kauf⸗ männischen Verein von 1858, Bez. Hamburg, dem Deutsch⸗ nationalen Handlungsgehilfenverband, O tsaruppe Hamburg, dem Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangemellten E. V., Ortsgruppe Hamburg, dem Verein der Deutschen Kaufleute, Ortsverein Hamburg, und dem Arbeit eberverband für das deutsche Zeiungegewerbe Ortsgruppe Groß Hambu g, am 20. August 1919 abgeschlossene Tarifoertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedinungen der kauf⸗ männischen Angestellten in Betrirben des Zeitungsgewerbes wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezeinber. 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für datz Gebiet der Städte Ham⸗ burg, Altona und Wandsbek für allg mein verhind ich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit veginnt muül dem 1. Januar 1920.

Der Reich zarbeitsminister. S. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvartrag infolge der Erklaͤrung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 25. Februar 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 25. Februar 1920 ist auf Blatt 668 ves Tarif⸗ registers eingetragen worden: b

Der zwischen dem Ostpr. Arbeitgeberverband für Hondel, Industrie und Gewerbe E V., Sitz Königsbeeg, (Unterverband Labiau), dem Kaufmännischen Verem Labiau, dem Heussch⸗ nationalen Handlungsgehilfenveband Labꝛan und dem Gewerk⸗ schaftsbund der Angesellten, Ortsgruppe Labjau, am 8. De⸗ zember 1919 abge chlossene Tarifvertrag zur Recelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Deiember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Labiau für allgemein verbindlich erklärt. Die all emeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. Feb uar 1920. Sie eist eckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarif⸗ verträge in Geltung sind Falls künftig für einen Ge⸗ werbezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für all zemein ver⸗ bindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifoertrags aus.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeiteministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34. Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragkparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 25. Februar 1920.

Pfeiffer.

S. 1456) für das Gebiet des Kreises Hirschberg i. Schl. für allgemein verbindlich zu erklären.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes

vom 28. Februar 1920 wurden die Kohlenverkaufspreise

it Wirkung vom 1. März 1920 einschließlich Kohlen⸗ und Umsazsteuer je Tonne wie folgt erhöht:

1. Für den Bezirk des Rheinisch⸗Westfälischen Kohl 8 ZI11

Fördergrus.. Förderkohlen. Rlterts. .„ Bestmelierte Stückkohlen 1 Neekohlen I. Naßkohlen II. Nußkohlen III Nußkohlen IV Nußkohlen V Fsetstehen

b) Gas⸗ und Gasflam Fördergruauau Flammförderkohlen. Gasflammförderkohlen Generatorkohlen.

Ga kohlen Na kohlen I. Nankohlen II. Nuß ohlen III. Nußkohlen IYV. Nußko len V. Nuͤßgrus e“*“ (H waschene Feinkohlen

c) Eßkohlen:

Föroergrus 10 %. Förderkohlen 25 % Förderkoblen 35 %, Bestmelierte 50 % 8oo11“ Nußkohlen .. Naßkohlen II .

Nußkohsen III. .

Nußkohlen II. .

vE“ d) Magerkohlen, östl. Revier:

bbbbb 1““ Förderkohlen 25 2 % .

Förderkohlen

18,— 18,30 19,40 2 „— 21,60 22,20 22,20 21,30 20 40 18,70

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35 % 8 Bestmelierte 50 % 3 Srücke. 8 Nußtohlen 8 8 Nußkohlen . Nuf kohlen I111. 8 NBH Ungewafchene Feinkohlen.. agerkohlen, westl. Revier: Föttergras 10 Uo%. .. Förderkohlen 25 % 3 Förderkoblen 5 % Melierte 45 % . 8

17,80 18 19 18,30 1b1I 22,40

24,80

28,—

24,60 19 80 17,10 17,40

26,80 26,60 26 40 27,90 92,10 32,10 29,90 26 20 27,90 27,70 27,30 26,20 10,30 43,20

6,20

3,10

teinkohlen⸗

Anthrazitnußkohlen I. Anthrazi nußkoblen II Anthrazitnußkohlen 1II. Unrhrazitnußkonlen IV. Ungewaschene Feintohlen Gewaschene Feinkohlen. *8:

(Großfoks II. 8 8 Großkots III h 8 Brechkoks I. 1 . . Biechkoks 11. . . . 0

8 ³ 9 * 92 .4

8 .ö—]

„ö.

8 0 —9 0obb 05 ⸗2

82

Brechkoks IV . . . * . 8 Halb gesiebten und halb gebrochenen Ko Knabhel⸗ und Abfallkoks . Klein koks . 2 8 Perlkoks Kokegens. h) Schlamm⸗undminderw. Fei Mittelprobukt⸗ und Nachwaschkohlen 2. Für den Bezirk des Sächsis 1 syndikats: Kohle (allgemein). . . .... Seückkohle und gewaschene Sorten. 91; e81v Grob⸗ und Brechkobbss Koksgrus 2⁴ 0 2* 2 20 90 90 9 2⁴ 2 9

3. Für die dem Bayerischen Kohlensyndikat ange⸗ schlossenen Braunkohlengruben (mit Ausnahme der Baverischen Pechkohlengruben):

Braunkoblenbriketet .6860,65

Berlin, den 6. März 1920. Aklktiengesellschaft Reicha enae band. 8 Keil. Arfflet.

Bekanntmachung,

2 * . * 9 90 8 2 2 4 9 9 2 2

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2 82,₰ 8 2

betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗

ordnung über die Erhebung einer zufolge der Auf⸗

hebung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder

zu leistenden Abgabe vom 26. Februar 1920 RG Bl. S. 264 —.

Gemäß 8 28 der Verordnung über die Erhebung einer zufolge der Aufhebung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder zu leistenden Abgabe vom 26. Februar 1920 RGBl. S. 264 werden mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers nachstehende Ausführungsbestimmungen zu der ge⸗ nannten Verordnung erlassen: v

§ 1.

Lederhersteller haben binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser eghi der Reichslederstelle die für die Feststellung der von ihnen abzuliefernden Mengen und Arten Schuhbedarfsleder notwendigen Erklärungen gemäß einem von dieser auszugebenden Vordruck einzureichen. 6.

Das von den Lederherstellern als kaufmannsgute Ware ab⸗ zuliefernde Leder muß von einwandfreier Beschaffenheit sein

Bodenleder ist in Originalsortimenten, wie im e Handel üblich, zu liefern.

In Schuhoberleder darf drittes Sortiment nicht mehr als 40 vH, viertes Sortiment nicht mehr als 10 vH von der seitens des Abgabepflichtigen insgesamt abzuliefernden Schuhoberledermenge

bedar sleder hergestellt haben, zurzeit aber nicht berstellen, haben zwecks Leistung der Sachabgabe die von der Reichslederstelle er⸗ rechneten Mengen Schuhbedarfsleder anzufertigen und abzuführen. Sie haben der Reichszederstelle binnen zwei Wochen nach Inkraft⸗ treten dieser Bekanntmachung mitzuteilen, welche Arten Bedarfsleder sie zwecks Leistung der Sachabnabe herstellen werden. Die Lieferun sfrist für die e Lederhersteller beginnt

bei Bodenleder 3 Monate

bei Schuhoberleder 2 Monate nach Zustellung des Veranlagungsbescheids der Reichslederstelle.

2

Das von den Schuhwerkherstellern als kaufmannsgute Ware Schuhwerk muß von einwandfreier Beschaffen⸗ eit sein.

Das abzul efernde Schuhwerk kann rahmengenäht, durchgenäht oder bolzgenagelt bergestelit sein.

CEs darf nur Schuhwerk in folider Ausführung, gangbaren Formen und regelmäßigen Größensortimenten abgeliefert werden.

Sohle und Bran sohle swoie beim Absaß die oberen 2 Flecke und der Lauffleck müssen aus Leder hergestellt sein.

Das Futter darf nicht aus Papier, oder Mischgewebe bestehen.

Schuhwerk aus farbigem Leder, Lackleder, Schafleder oder minder⸗ wertigeen Spalt darf nicht abgeliefert werden.

In Halbschahen dürfen nicht mehr als 33 ½ vH von der seitens des Abgabepflichtigen insgesamt abzuliefernden Menge Schuhwerks geliefert werden

Das abzultefernde Schuhwerk ist von den Schuhwerkherstellern mit der fr heren Herst llergummer und den von der Reichslederstelle aufzugebenden Kleinverkaufspreisen auf der Sohle mit Stahlstempel zu kennzeichnen; außerd m ist es im Futter mit dem von der Reichs⸗ lederstelle zu Uefernden Stempel „Reichsschuh“ zu versehen.

§ 5.

Hänteverwertungsvereinigungen, Häutehändler, Lederhändler und Rohstoffgenossenschaften haben binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der Reichsleberstelle die für die Feststellung der von ihnen zu entrichtenden Geldbeträge notwendigen Erklärungen gemäß einem von dieser auszugebenden Vordruck einzureichen.

6

§ 6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. März 1920.

Diejenigen Lederhersteller, die vor dem 15. August 1919 Schuh⸗

Bekanntmachung.

ebensmittelhändler Alfred Vogel und hefrau Elsa Milda Vogel, geb. Bret⸗ r. beide in Chemnitz, Hartmannstre ße 9, wird hiermit der Verordnung vom 23. September 1915, betr. Fern⸗ unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit ständen des täglichen Bedarfs und jede Be⸗ teiligung daran wegen Unzuverlässiakeit in bezug auf einen derartigen Gewerbebetrieb unter Auferlegung der Kosten des Ver⸗ fahrens im Reichsgebiet untersagt. Chemnitz, den 2. März 1920. Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Bürgermeister.

Bekanntmachung. Dem Kaufmann Anton Jacobi in Wiederitzsch auf Grund von § 4 der Reich konzlerverordnung vom 24. 6. 1916 den Handel mit Lebenbmitteln, wegen Unzuver⸗ gkeit der Handel mit Zuckerwaren am 3. Januar 10920 unter⸗ worden. Leipzig, am 3. März 1920. Die Amtshauptmannschaft. v. Burgsdorff.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 47 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7339 eine Verordnung, betreffend Aufhebung der Zollfreiheit für Mineralöle, vom 27 Februar 1920,

Nr. 7340 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung vorübergehender Zollerleichterungen, vom 2. März 1920,

Nr. 7341 eine Bekagntmachung, betreffend den Inter⸗ nationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums, vom 3. März 1920.

Berlin, den 5. März 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. 8 se t über die Ermächtigung des Justizministers zu vor⸗ übergehenden Maßnahmen auf dem Gebiete der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt aus An⸗ laß der Ausführung des Friedengsvertrags.

Vom 6. Februar 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1. Der Justizminister wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht und die Ausübung der Disziplinargewalt 1. über die Richter und die nichtrichterlichen Beamten der Justizverwaltung aus den abgetretenen Gebielen, solange sie nicht versetzt worden sind, und 2. soweit durch den Jusrizminister auf Grund von Artikel 1 § 2 des Gesetzes über die Ermächtigung des Justizministerz und des Ministers des Innern zu Maßnahmen anläßlich der Besetzung von Landesteilen und der Ausführung des Friedensvertrags vom 19. Jult 1919 (Gesetzsamml. S. 115) bezüglich einzelner Gerichte eine zeitweilige Anordnung getroffen worden ist, einstweilig zu regeln. Arkikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Februar 1920. Die Preußische Staatsregierun. Hirsch. Fischbeck. Braun. P”e Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. 8 1 Erlaß der Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens zugunsten des der Glückauf⸗Aktiengesellschaft für

verg a. H), Karl Auffenberg in

, ö“ ö gehörigen Braunkohlenbergwerkes Konsolidierte Vereinsglück Grube bei Geibsdorf und Ober Lichtenau.

Vom 18. Februar 1920.

Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗

Feinfachtes Enteignun sverfahren, vom 11. September 1914

(Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. Mäcz 1915 (Gesetzsamml. S. 57) vom 25. September 1915 smekptageni. S. 141) und vom 15 Augun 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnun bei der Ausübung des Entei nungsrechts, das der Glückauf⸗ Aktiengesellschaft für Braunkohlenverwertung in Lichtenau, Kreis Lauban, zur Errichtung einer Förderschachtanlage für ihr Braunkohlenberawerk Konsolidierte Vereinsalück⸗G ude bei Geibsdorf und Obe Lichtenau im genannten Kreise ou ch Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. Februar d. J. ver liehen ist, Anwendung zu finden hat. b

Berlin, den 18. Februar 1920

Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Brann. Haenisch. Südekum. Oeser. Stegerwald.

Ministerium für Handel und Gewetbe.

Der Berginspektor Baldus vom Steinkahlenbergwerk Kronp inz bei Saarbrücken ist an die Geologische Landesanastalt in Berlin versetzt worden.

Heine.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat Dr. Janetzki in Brieg, den Regierungsrat Dr. Schumann in Insterburg und den Regierungsrat Dr. Wessel in Wipperfürth zu Landräten ernannt.

Der elsaß⸗lothringische Regierungsrat Wündisch in Magdeburg ist zum preußischen Regierungsrat ernannt worden.

Dem Landrat Dr. Janetzki ist das Landratsamt im Kreise Brieg, dem Laudrat Dr. Schumann das Landrats⸗ amt im Landkreise Jasterburg und dem Landrat Dr. Wessel das Landratsamt im Kreise Wipperfürth übertragen worden.

Justizministerium.

Der Laudgerichta direktor Dr. SI in Saar⸗ brücken ist zum Senatspräsidenten bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf ernannt.

Dem Kammergerichtsrat, Geheimen Justizrat Dr. Wolff ist die nachgesuchte Dienstent!assung mit Rahegehalt erteilt.

Der Landgerichtsdirektor Dr. Baumgarten bei dem Landgericht I in Berlin ist infolge seiner Ernennung zum Reichsanwalt aus dem preußischen Justizdienst geschieden.

Der Landgerichtsdirektor Schulze in Saarbrücken ist an das Landgericht I in Berlin versetzt.

Zu Landgecichtsdirektoren sind ernannt: der Langerichtsrat Witting in Cottbus bei dem Landgericht III in Berlin, der Landgerichtsrat Dr. Müsch in Saarbrücken und der elsaß⸗ lothringische Amtsg richtsdirektor Doerr aus Straßburg bei dem Laudgericht in Saarbrücken.

Dem Landgerichtsvirektor, Geheimen Justizrat Jeß in Marburg sowie den Amtsgerichtsräten Birnbaum bei dem Amtsgericht Berlin⸗Mitte und Marceinek in Nicolai ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt, dem Amts⸗ gerichtsrat Piwonski in Cammin und dem Amtsrichter Dr. Liebmann in Frankfurt a. M. die nachgesuchte Dienstent⸗ lassung erteilt.

Der Amtsgerichtsrat Effelberger in Schwarzenfels ist nach Neuwied versetzt.

„Der Gerichtsassessor Uhlworm ist zum Amtsrichter in Bischofstein ernannt.

Dem öö von Unrug in Potsdam ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.

Der Staatsanwalt Vogt von der Staatsanwallschaft be dem Landgerichte III in Berlin ist an die Oberstaatsanwalt⸗ schaft bei dem Kammeroerichte versetzt.

Der Staatsanwalt Dr. Alexander Schneider in Cöln ist infolge seiner Uebernahme in die allgemeine Stoatsverwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat aus dem Justizdienste geschieden.

Dem rchtzanwalt und Notar, Jst rat Starck in Stettin und dem Notar, Justizat Dr. Löffler in 8S otar

9 5 nachgesuchte Entlassung aus dem erteilt.

Dem Notar Werdin aus Rogasen ist der Amtssitz in Grimmen angewiesen.

Zu Netaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Dr. Walter Sprenger in Bad Lauterberg a. H. (Amtsgerichtsbezirk Herz⸗ Paderborn, Walter Mattner in Königsberg i. Pr. und Waldemar Braun in Weißenfels.

In der Liste der Rechtzanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Goslich und Dr. Heimann bei dem Kammer⸗ gericht, Dr. Fritz Marcus bei den Landgerichten I, I und III in Berlin, Dr. Berns bei dem Landgericht I in Berlin, Madalinski bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Oppeln, Berger bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Dr. Hanraths bei dem Amtsgericht in Rybnik, Waldeck bei dem Amtsgericht in Warendorf, Dr. Gröhn dei dem Amtsgericht in Kellinghusen und Penkert bei dem Amtsgericht in Zörbig.

Mit der Löschung der Rechtsanwälte Dr. Hanraths und in der Rechtsanwaltsliste ist auch ihr Amt als

otar erloschen.

In die Liste der Rechtsanmwälte sind eingetragen die Rechts⸗

mt als

Braunkohlenverwertung in Lichtenau, Kreis Lauban,

anwälte: Justizrat Dr. Bruno Cohnberg aus Graudenz bei dem Landgericht III in Berlin, Braunstein aus Ostrowo bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Neisse, Riem⸗ schneider aus Wandsbek bei dem Amtsgericht und dem Laudgericht in Schneidemühl, Geheimer Justizrat Caspari, bisher bei dem eegee in Cassel, auch bei dem Amts⸗ gericht daselnst, Loebell aus Halberstadt bel dem Amts⸗ gericht in Achim, Penkert aus Zörbig bei dem Amtsgericht in Merseburg, Werdin aus Rogasen bei dem Amtsgericht in Grimmen, die früheren Rechtsanwälte: Konrad Müller bei dem Landgericht I in Berlin, Justizrat Dr. Winkel⸗ mann bei dem Ametsgericht in Charlottenburg, Justizrat Meyer ber dem Amtsericht in Sigmaringen, die G'erichtsassessoren: Dr. Kemnitz und Dr. Steinrück bei dem Kammergericht, Dr. Killy bei dem Oberlandesgericht in