1920 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Dagegen 1918/19

slinnimmegyyin 1

Unter dem 28. Februar 1920 ist auf Blatt 673 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Hausfrauenverein Greiz und dem Reicheverband weiblicher Hausangestellten, Ortsgruppe Greiz, am 10. November 1919 abgeschossene Tarifverrrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der weiblichen Haueangestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezir ko Greiz für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

SDas Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministtrirm, Perlin NW. 6, Luisenstraße 23/34, Zim mer 161, währent der regelmöseigen Tienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der TLarisvertrag infolge der Citlärung des Reichsarbeite ministeriums verbindlich ist, können von den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Februar 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 28. Februar 1920 ist auf Blatt 672 des Tarif⸗ registeres eingetrogen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband für den Stettiner Großhandel E. V., dem Gewertschafte bund koufmännischer An⸗ „stelltenverbände, Orte aussch Stetti, dem Zennalverband der gestellten, Crisgruppe Stenin, und dem Gewerkschaftsburd der Angestellten, Ortsverband Stettin, am 30. August 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anpellungsbedingurgen der kaufmännischen Angeßellten bei Reedeveien und Maklereien wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Tezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Stettin und der Vororte Züllchow, Bollinken, Pommereusdorf und Frauenvorf für allgemein verbindlich er⸗ klarr. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Fe⸗ bruar 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister. 8 J. W.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33,34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbertnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von, den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Februar 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer. xer Has, 8 8

Bekanntmachung.

Unter dem 26. Februar 1920 ist auf Blatt 157 Ifd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Das zwischen der Arbeisgemeinschaft des Einzelhandels 78 Rathenow und Umgebung, dem Gewerkschaftsbund der ngestellten, Ortsverband Rathenow, und dem Gewerkschafts⸗ bund kaufmännescher Angestelltenverbände, Orteausschuß Rathenow, am 15. Dezember 1919 abgeschlossene Ueberein⸗

kommen zu dem für allgemein verbindlich erklärten, auf Blatt 157 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrags vom 24. Juni 1919 für die kaufmännschen Angestellten im Einzel⸗ handel wird gemäß § 2 der Verorbrung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Rathenow und des Vororts Neue Schleuse für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbendlichken beginnt mit dem 1. Januar 1920. 8 Der Reschsarbeite minister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichserbeits⸗ ministerium, Berln NW. 6, Luisensttaße 33/734, Zimmer 161, während der regelmößigen Dienfrsrunden eingesehen werden.

Arkbeitgeber und 1beitnehmer, für die der Larisvertrag infolg⸗ der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosien verlangen.

Berlin, den 26. Februar 1920.

Der Registerführer.

UInter dem 26. Februar 1920 ist auf Blatt 5 lfd. Nr. 3 und 671 des Tartfregisters eingetragen morden:

Der zwischen der kaufmännischen Arbeilgebergemeinschaft für den Einzelhandel in Hannocer E. V., der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelllenverbände Hannover, dem Gewerkschafis bund kaufmännischer Angestellienverbande Ortsaussch, Hannover, dem Gewerkschastsbund der Angestellten, Orte verband Hannover, und dem Reichsverband deutscher Angenellten, Ortsgruppe Hannover, am 12./18. Dezember 1919 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 24. Fe⸗ biuar 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Augestellten im Einzelhar del weird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hannover und Linden für allgememn verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeu beginnt mit dem 1. Januar 1920.

. Der Reichsarbeitsminister. 8 N..

Das Tarifregister und die Ren isteratten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NVW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäößigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 26. Februar 1920. 3

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 26. Februar 1920 ist auf Blatt 12 lfd. Nr. 3 und 670 des Taryregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Vorstand des Verbandes kaufmännischer Vereine Oberschlesiens, dem Arbeitgeberverband der ober⸗ schlesischen Konsumvereine, dem Gewerkschaftsbund der An⸗ gestellten, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände, Landesausschuß Oberschlesien, dem kath. Verbond der weibl. kaufmännischen Angestellten und Beamtinnen Deutsch⸗ lands und dem Zentralverband der Angestellten am 17. De⸗ zember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der

8 8

Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestehien in Groß⸗ unod Kleinhandelsgeschäften, einschließlich der Wareneir kaufsgenossenschaften und Konsumvereine, wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Beuthen und Eleiwitz, dee Londkeeises Katrowitz, des Stadtkreises Königs⸗ hütte sowie der Kreise Hindenburg, Torvowitz und Rybnik für allgemem verbindlich ertlart. Die allcemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919, für Lebersmittel⸗ und Kolo ial⸗Einzelhandels geschäste, die überwiegend ration erte Waren sühren, hinsichtlich der Gehaltssäte mit dem 1. Januar 1920 Gleichzeitig erlischt die allgemeine Verdindlichteit des Tarifvertrages vom 26. März 1919. Die allgemeine Verbind⸗ lichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltun, sind. Falls könftig für einen Handelszmeig ein besor derer Fachtarifvertog für allgge⸗ mein verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Kegiun der all emeiren Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgememen Ortstarisvertrags aus.

Der Reichsarbeitsminister. 8 V.: Geib. 8

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlm NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Ertlärvng des Reic garbeitemmifteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 26. Februar 1920. „Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

8 8

Unter dem 26. Februar 1920 ist auf Blatt 273 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betr. den Tarifoertrag für die gewe blichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe für den Amtsgerichtsbezirt Frei⸗ berg i. S., eingetragen worden:

Der örtliche Geltungsbereich des für den Amtsgerichts⸗ bezirk Freiberg i. S. fur allgemein verbindlih erklärten Tarifvertrages vom 2. Juͤli 1919 erstreckt sich auf folgendes Tarifgebiet: Freiverg, Bräunsdorf, Halsbich, H lbersdorf, Kleinschirma, Kleinwaltersdorf, Klägenberg, Colm⸗ nitz, Langenrinne, Loßnitz, Löoßnitz, Tuttendorf, Zug, Berthels⸗ dorf, Großschirma, Großooiatsoerg, Halsbrück, Kleinvoiatsverg, Konradsdorf, Krummenhennersdorf, Laugenau, Lichtenberg, Linda, Niederbobritzsch, Oberschöna, Reiche bach, Rothenturt, St. Michaelis, Süßenvach Wegefarih, Weigmannsdo f und Weißenborn. Die allgemeine Verbadlichkeit für dieses Tarif⸗ gebiet beginnt mit dem 1. Oktober 1919.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Refchs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 26. Februar 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Betrieb der Zuckerfabriken des deutschen Zollgebiets ¹)

im Monat Januar 1920 und in der Zeit vom 1. September 1919 bis 31. Januar 1920.

1. Es sind verarbeitet worden:

———

II. Es sind gewonnen worden:

Zuckerablaͤufe

Verbrauchszucker

geitabschnitt,

Hiervon wurden entzuckert mittels

Rohzucker

auf welchen die Betriebsergebniffe sich beziehen

brauchs. im

zucker der

Aus⸗ scheidung

(als Einwurf usw.)

der Stron⸗ tian⸗ verfahren

8

.

Zucker tangen⸗ und Würfelzucker

Kristallzucker

granulterter

Brotzucker Platten⸗, S

Raffi⸗ e Raffinade einschl. des Invert⸗

Krümelzucker lüs zuckersirups

andere Ahläufe

Stücken⸗ und Zusammen

gemahlene nade

.Jö11

Im Januar 1920. 2 730 727

In den Vormonaten 46 443 579

Zusammen in der Zeit vom 1. September 1919 bis 31. Ja⸗ nuar 1920

Dagegen 1918/19

277 516 462 792

49 174 306 86 051 407

740 308 840 991

Im Januar 1920. In den Vormonaten Zusammen in der Zeit vom 1. September 1919 bis 31. Ja⸗ nuar 1920

Dagegen 1918/19 .

416 037 1 501 81]

1917 848 3 138 957

72 109

Januar 1920. 298 833

n den Vormonaten usammen in der Zeit vom 1. September 1919 bis 31. Ja⸗

nuar 1920 370 942

Dagegen 1918/19. 336 587

521 15 011

765 662

Im Januar 1920. 2 263 436

3n den Vormonaten usammen in der Zeit vom 1. September 1919 bis 31. Ja⸗ nuar 1920 . .

2 730 727 46 443 578

49 174 306 3 029 098 15 552 86 051 407]1 4 316 5351 32 558 III. Gesamte Herstellung für die Zeit vom 1.

1) Rübenzuckerfabriken.

373 550]% 155 219 19 079 5 776 652 677 6388 79 335

3 209 13 950

16 020

146 099]

832 857 98 414 801 841] 178 851

2) Zuckerraffinerien. 82 243 89 552 7 436 439 670 382 819] 35 721

6 150 202 11 489 234

17 159 51 858

4 839 1 080

14 366

14 430 87 729

11“¹“

521 913 472 371 43 157 y15 446 658 177] 892 273] 48 002 14 189 3) Melasseentzuckerungsanstalten. 10 927 20 483 2 622 70 843 89 879 5 393 81 770 111 745

4) Zuckerfabriken

378 3˙9 248 389 5 776 655 1 188 151

102 159 230 905

4 842

8 120 21 177

29 297 7 675

110 362 8 015 164 668 2 149 überhaupt (1 bis 3).

129 114 7 436 6 911 552 033 35 721 33 709

22 550 12⁴ 926

—,—

6 155 044 11 489 234

1 436 540 681 147 1 571 763ʃ1 235 792

43 157 48 002

40 620 68 196

147 476 384 679

Bei dieser Berechnung sind die unter 1 angegebenen Einwurftucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 11) Ausschließlich Eisaß⸗Lothringen, Luxemburg und der abgetrennten Teile von Posen und Westpreußen. 8

Berlin, den 5. März 1920

Statinisches Reichsamt. Delbrück.

88 316 136 393

78 345

90 673 140 774 September 1919 bis 31. Januar 1920 in Rohzucker berechnet: 6 970 056 da, dagegen 1918/19: 13 011 486 dz.

28 933 68 63]

314 915 201 646

72 857 454 002

216 200

3 584 1 229 670ʃ[23 2 4

V

95 564 96 855

289 057 385 977

1 544 58 2 147 497

26 868/ 655 648

481 635 3 532ʃ1 117 814

22 113 54 596

101 259 147 691

344 536 43 199

183 267

339

13 542 ꝑ558 b 303

20 719 4 703

1u“

1 608 543 2 835 497

226 466 321 752

5 642 12 562

34 261 5 281 41 288 32 803

76 709 193 275

248 950 588 194

62 273 259 830

5 424 8 812

17 725

14 694 58 496

28 537 32 469

322 103 304 472

73 190 3 211

42 478 57 352 470

183 810 422 387

721 724 2 753 50

3 923 28 587

253 657

226 180 654 99

3 475 231 5 287 46 b

611 197 977 382

289 330 689 809

129 830 138 266

32 510 908 651 16 094 1 472 035

9:10 umgerechnet.

1“

Der ausländische

gemäß der Bekanntmachun nach den für inländischen Zucker 88 Verf

Rübenverarbeitung un

im Januar 1920.

8

darüberstehenden Ziffern mitenthalten.

d Inlandsverkehr mit Zucker

über vorübergebende Zollerleichterungen vom 8. März 1915 (RGB chriften behandelte Zucker ist mit nautischen Ziffern nachgewiesen.

1. S. 136 Nr. 176 Anm.) Die Mengen sind in den

E“

Monat Januar 1920

Verwaltungs⸗ bezirke

(Steuerdirektivbeztrke bezw. Landesfinanzämter)

Zahl der Zuckerfabriken,

die Rüben verarbeitet haben

arbeitete Rüben⸗ mengen

——

Im Zollgebiet ) sind in den freien Verkehr gesetzt worden

gegen Entrichtung der Zuckersteuer²)

steuerfrei

Rohnucker

V

zum

von 14,—

lum Steuersatz

Steuersatz von 2,—

tzur Brannt⸗ wein⸗

erzeug ung)

andere kristalli⸗ sierte ssowie flüssige Zucker

fester Zucker

Zuckerabläufe

(ohne das Gewicht des Ver⸗

gällung

mittels) zur Vieh⸗ fütterung und dergl.

als Liebes⸗ gabe den deutschen Truppen usw. gespendet

b. vergällt (ohne das

Gewicht des

Vergällungs⸗ mittels)

dz rein

Ostpreußen Westpreußen

Brandenburg Pommern . Schlesien.

S Schleswig⸗Holstein

Hannover Westfalen

essen⸗Nassau Cheinland..

16 293 80 416 21 697 1142 946 624 945

1 ge⸗

164 136

9519

80 4 343 21 5 555 4 888 19 323 185

3 088 248 042 17 09 6 420

31 119

67 374

2 785 2 637

581

7845

Preußische

Bayern... Sachsen... Württemberg Baden. Hühn 6 tecklenburg Thüringen. Braunschweig

Anhalt. Oldenburg

Lübeck.. Bremen.

Hamburg

2 070 023

139 194 147 675

312 947

13 223 2 120

45 050

600

89

479 869 28 310 26 950

19 915

15 022

230

222 9 687 9 671

3 368 2 637

217

132 737

13 788 6 115 4 415

1 775 3 663

1 578 9 694

19 772

Deutsches Zeggene msammen im Januar 1920.

Vom 1. September 1919 bis I. Januar 1920. ...

Im Januar 19—19l9 ..

Vom 1. September 1918 bis . Faern9

3 4

Au

76

³) 269

148

307

⁴)2 730 727

49 174 306

7 990 413

86 051 407

103½

66 618 1 229 16 526

77 982

7 404

14⁴⁰

17 114

753 996 54 401

3 580 700 230 575 1 134 121 6 352

4 995 716

7b 77

getrennten Teile v riken sollen noch mutmaßlich 737 650 dz

46 145

5 Feftesent. Bedarf für deutsche Schiffe: dz Rohzucker, d2 Verbrauchszucker. erdem: Zuckerhaltige Waren unter Erstattung der E11“ dz,

Ausschließlich Chn Luxemburg und der a

Nach den Angaben der Fa

159 044

193 537

684 446

363 980

1 111 788

3 531

17 798

Gewicht des darin enthaltenen Zuckers dz. ofen und We preußen.

1”-

verarbeitet werden, an denen 19 Fabriken

8b

Nichtamtliches, (Forksetzung aus dem Hauptblafl.] Deutsche Nationalversammlung.

151. Sitzung vom Montag, 8. März 1920, Nachm. 2 ½ Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitunagsverleger.)“)

Auf der Tagesordnung steht zu

des Hteea⸗ über ufhebng der Vorschulen. Reichsminister des Innern Koch: Meine Damen und Herren! Wenn ich der schriftlichen Begründung, die dem Gesetzentwurf bei⸗ gegeben ist, einige Worte der Befürwortung hinzufüge, so werden Sie alle nicht erwarten, daß ich Ihnen heute das Programm der Reichs⸗ regierung, wie es auf Grund der Verfassung auf dem Gebiet der Schulgesetzgebung durchzuführen ist, entwickle. Das Programm der neuen Schulgesetzgebung wird erst vorgelegt werden können, wenn die Reichsregierung in einer sorgfältigen Vorbereitung sich selbst über alle Punkte dieses Programms klar geworden ist. Den ersten Auftakt für diese Vorbereitungen der Reichsregierung wird die Schulkonferenz hilden, die unmittelbar nach Ostern hier in diesen Räumen zusammen⸗ treten wird. Aber auch die Schulkonferenz ihrerseits wird nicht in der Lage sein, uns mehr zu geben als Anregungen, und es wird nachher die Aufgabe der Reichsregierung sein, unter Hinzuziehung der besten Fach⸗ männer diese Anregungen zu einem Programm un

und die

von Schulgesetzen zu verdichten.

Wenn wir nun heute das Gesetz über die Grundschule aus dem Rahmen der gesamten Schulgesetzgebung heraus vorweg nehmen, so örterung stehenden Fragen in der Verfassung so eindeutig geregelt sind, daß für alle diejenigen die auf dem Boden der Verfassung

laut wiedergegeben werden.

*) Mit Ausnahme der Reden der Herren Minister,

nächst die erste Beratung die Grundschulen

d zu einer Reihe

r, die ijm Wort⸗

stehen, kein Zweifel in dieser Frage möglich sein kann. (Sehr richtig!

be den Deutschen Demokraten.)

Andererseits ist die Erörterung

dieser Frage deswegen dringlich, weil eine Reihe von Ländern und Städten den dringenden Wunsch hat, Reformen auf diesem Gebiete vovanzugehen, und weil sie sich vorher dagegen sichern möchten, daß sie abweichend von den Absichten der Reichsregierung und der Nationalversammlung das Gruadschulwesen regeln. Ja, es haben bereits eine Reihe von Gemeinden zu Ostern 1920 sich entschlossen, mit dem Abbau der Vorschulen zu becinnen, und es liegt deshalb auch im Interesse der Reichsregierung, daß mög⸗ lichst bald einheitliche Richtlinien auf diesem Gebiete festgesetzt werden, damit das Vorgehen auf diesem Gebiete kein zielloses, sondern ein planmäßiges werde.

In dem Gesetze sind zwei Grundsätze zur Durchführung ge⸗ bracht, die, wie mir scheint, in allea künftigen Reichsgesetzen, die sich mit einer Reform unseres Staats⸗ und Kulturlebens befassen, zur Durchführung gebracht werden müssen. Zunächst ist davauf Be⸗ dacht genommen, zwar in der Sache entschieden vorzugehen, aber in der Form vorsichtig vorzugehen und einen allmählichen Uebergang zu⸗ zulassen. Was namentlich die vorhandenen Privatschulen angeht, so haben sie manchmal unter außerordentlich schwierigen Verhält⸗ nissen auf ihrem Gebiete Segensreiches geleistet, und es wäre

unbillig, wenn man die Privatschulen plötzlich ab

bereits zu

schaffen wollte,

anstatt ihnen Gelegenheit zu geben, allmählich in die neuen Ver⸗ hältnisse hinübergeleitet zu werden. Es ist deshalb bezüglich des Abbaues der Privatschulen ein verhältnismäßig langer Spielraum

gewährt.

Nun noch ein anderes. Das Reichsgesetz beschränkt sich darauf, die Grundsätze festzulegen, und überläßt überall dort, wo es auf die Kenntnis und die Eigenart der örtlichen Verhältnisse ankommt, es den Ländern, ihrerseits das weiter Erforderliche zur Ausführung des Reichsgesetzes zu unternehmen. So ist namentlich auch die Ent⸗ scheidung über die Gewährung einer Reihe von Ausnahmen in die Haad der Landesverwaltungen gelegt, weil es unzweckmäßig wäre,

in diesen Fragen für das Reich alles einheitlich und uniformistisch regeln zu wollen. Der Grundsatz also daß Unitarismus mit De⸗ zentralisation verbunden sein muß, ein Grundsatz, der in unsere ganze künftige Gesetzgebung hineingehört, findet auch in diesem kleinen Schulgesetz bereits seinen bescheidenen Niederschlag.

Was die Kosten angeht, so sind die Kosten, die zunächst in diesem Jahre entstehen, verhältaismäßig gering. Die Lehrkräfte werden im ganzen an den Volksschulen unterkommen können, die Baulichkeiten stehen zur Verfügung. Es handelt sich im wesentlichen um den Wegfall von Schulgeld. Wenn nun aber das eine oder andere Land Bedenken haben sollte, ohne genaue Festlegung der Kosten bereits heute in die Reform einzutreten, so hat es die Mög⸗ lichkeit, mit dem Abbau der Vorschulen noch bis zum Jahre 1921 zu warten. Daß innerhalb dieses Jahres nicht nur wegen des hier erörterten Gegenstandes, sondern wegen aller Reformen, die sich mit dem Ausbau unserer Schulgesetzgebung befassen, eine grundsätzliche Regelung der Kostenfrage stattfinden muß, möchte ich, wie ich das bereits im Reichsrat getan habe, hier nochmals ausdrücklich betonen. Es muß festgestellt werden, in welchem Umfang das Reich und in welchem Umfang die Länder jetzt nach Annahme der großen Reichs⸗ finanzreform in der Lage sind, ihrerseits die Kosten für jeden Fort⸗ schritt auf dem Gebiete des Kulturlebens zu übernehmen.

Wenn zu Ostern 1920 denjenigen Ländern und Gemeinden, die mit dem Abbau der Vorschulen vorgehen wollen, dazu Gelegenheit gegeben werden soll, so ist eine alsbaldige Verabschiedung des Ge⸗ setes in der Nationalversammlung erforderlich. Ich bitte die Nationalversammlung mit größtmöglicher Beschleunigung an die Be⸗ ratungen heranzugehen und sie baldigst abzuschließen.

Ich empfehle das Gesetz nochmals Ihrem Wohlwollen. Es handelt sich bei dem Gesetz in erster Linie nicht um eine schultechnische, sondern um eine soziale Frage, es handelt sich darum, daß wir in unserer neuen Republik die Kluft, die die einzelnen Teile unseres Volkes voneinander trennt, nach Möglichkeit zu überbrücken suchen (bravo! links), und insofern bedeutet auch dieses kleine Gesetz einen Aufstieg auf dem Wege, den wir miteinander zu beschreiten haben. (Beifall bei den Mehrheitsparteien.)

Abg. Frau Pfülf (Soz.) spricht sich zur Vorlage zustimmend aus. Die Verschulen und Prwatschulen müßten abgebaut werden. Die wirtschaftlichen Härten für die Lehrkräfte würden dadurch vermieden, daß Staat und Gemeinden die Vorschullehrer übernehmen. Die Unternehmer der Vorschulen hätten schon seit Jahren mit einem Defizit gearbeitet und kein Interesse daran, ihre Pripatschulen aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzung des organischen Aufbaues unseres Schulwesens sei der Abbau der Privatschulen. Rednerin bittet, die Vorlage heute sofort in allen drei Lesungen zu erledigen.

Abg. Dr. Oberfohren (D. Nat.): Die Dringlichkeit dieses es. Fqeg kann von uns nicht anerkannt werden. im Gegenteil, hier liegt ein Schulbeispiel vor, was nicht übereilt von der National⸗ versammlung erledigt werden darf. Die einzige Begründung für die Dringlichkeit könnte darin liegen, daß Einzelländer die zur Einheits⸗ schule jetzt schon übergehen, gezwungen sein könnten, auf Grund neuer 880 alsbald wieder Veränderungen vorzunehmen. Die Be⸗ gründung sagt aber selbst, daß auch dieses Gesetz erlassen werden soll unter der Voraussetzung, daß später derartige Aenderungen vorzu⸗ nehmen 1. Irgendein anderer stichhaltiger Grund für die Dring⸗ lichkeit ist aus dem Gesetzen twurf nicht zu entnehmen. Alle praktischen Gründe sprechen gegen dieses Gesetz. Alle höheren Schulen sind gehalten, ihren Etat bis zum 31. Mäw einzureichen, bis dahin ist aber eine Verabschiedung dieses Gesetzes ausgeschlossen. (Sehr richtigt rechts. Widerspruch links.) Schon § 1 stößt bei uns auf allergrößte Bedenken, der sagt, daß die Volksschule in den vier untersten Jahrgängen als die für alle gemeinsame Grundschule, auf der sich auch das mittlere und höbere Schulwesen aufbaue einzurichten ist. Wenn diese Bestimmung richtig ausgelegt werden würde, hätten wir nichts gegen sie einzuwenden, wir nehmen aber an, daß als Grund⸗ schule weiter nichts als die Simultanschule verstanden wird. Für eine Simultaneinheitsschule sind wir aber nicht haben. Wir

ollen auch für die Grundschule das in der Verfassung gewährleistete Recht der Elternentscheidung erhalten. (Sehr richtig! rechts.) Ebenso deutlich will ich auch erklären, daß wir für eine soziale Einheitsschule sind. (Hört, hört! links.) Die rschule ist nie eine Standesschule gewesen (Dhol links), sie hat sich aus allen Schichten der Bewölke⸗ rung zusammengesetzt. Die Eimwendung der Unwirtschaftlichkeit der Vorsckulen trifft nicht zu, sie war die einzige Schulform die noch etwas einbrachte. Die Vorschule hat außerdem ihre pädagogische Auf⸗ gabe, den böheren Schulen ein einheitlich vorgebildetes Schüermaterial zu verschaffen, in hervorragendem Maße erfüllt. Für die Aufhebung der Vorschule bin ich deshalb, weil sonst die Großstadtschulen reine Proletarierschulen bleiben Weiter erregt § 4 für uns lebbaftes Be⸗ denken, nach dem Privotunterricht hür einzelne Kinder oder gemein⸗ samer Privatunterricht für Kinder mehrerer Familien nur ausnahms⸗ weise in besonders dringenden Fällen zugelassen werden darf. Das ist ein Zwang sondergleichen. (Sehr richtig! rechts: Widerspruch.) Die Elterngewalt wird damit in die Gewalt des Staates gelegt, das ist eine Bekämpfung der Freiheit im Name⸗ Ihrer (nach links) Frcsbe (Sehr richtig! rechts.) Alle e. Länder, aus denen die

nke ihre Vorbilder nimmt, lassen neben ihren Grundschulen die Möglichkeit, daß Eltern, denen diese Ausbildung nicht paßt, ihre Kinder anderweitig ausbilden lassen, Diese Forderung ist sozial durchaus gerechtfertigt. Wenn die Bestimmungen der Verfessung durchgeführt werden, wonach guch die Privatschulinhaber und „lehrer entschädigt werden, so sind wir in die Punkte zufriedengestellt. Wir beantragen Ausschußberatung. Auf keinem Gebiete ist Hast und Uebereilung so gefährlich als auf dem Gehiete des Schulwesens. Bedenken Sie, daß dee alte Schule, die wir reformieren, aber nicht pevolutionieren wollen, die Männer heworgebvacht hat, die so lange den Sieg an unsere Fahnen geheftet haben (Sehr richtigl rechts; Lachen links), das waren die Schulen, die mit ihren Leistungen Aufsehen in der gangen Welt erregt haben. (Beifall rechts.)

Abg. E“ (Zentr.): Die Weimarer Verfassungskä um die Schule sind noch lebhaft in unserer Erinnerung. Wir sind damals im der Einigung und weil der Fortbestand der Regierung in Frage gestellt war, weit zurückgewichen. aber von den Grund⸗ prinzipien unserer Weltanschauung können wir nicht abgehen, und hier handelt es sich um eine Säule, auf der das Wohl der menschlichen ellschaft ruht, eine Säule, die Sie wohl umstürzen können, an deren

Ziederaufrichtung wir aber unsere äußerste und letzte Kraft einsetzen würden, und wir würden das Schwert nicht eher aus der Hand legen, bis sie wieder aufgerichtet ist. Gegen das S. een einen einheitlichen Plan und ein einheitliches Vorgehen auf diesem Gebiet haben wir nichts zu erinnern, die Vorteile der Einheitlichkeit treten pielleicht noch schärfer hervor, wenn man an die Bevölkerungsver⸗ schiebung denkt, die in Deutschland von Osten nach Westen, von Süden nach Norden usw, sich vollzieht. Auch wäre es besonders schwer erträglich, wenn einige Länder sich wieder das besondere Vorrecht der Katholikenverfolgung anmaßen wollten. Leider ist offensichtlich Neiaung vorhanden; in Hessen. Bayern, Sachsen zeigt sich das deutliche Bestreben, die Bestimmungen der Reichsverfassung zu durchbrechen oder umzubiogen. In Sachsen hat man in diesem Sinne das Ueber⸗ gangs⸗Schulgesetz gestaltet, und auch die jetzt vorgeschlagene Abände⸗ rung hält Verordnumgen aufrecht, die unvereinbar sind mit der Reichs⸗ derfassungsbestimmung, wonach der Religionsunterricht in Ueberein⸗ stimmung mit den betreffenden Religionsgesell schaften gestaltet werden muß. Selbstverständlich werden sich die kirchlichen Bebörden diesem

Verfuche gufs entschiedenste widersetzen. Wollen die Regierungen weiter auf diesem vorgehen, so wird es allerdings für dem