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Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infoll * e he des Reiceabeitemhaisereme veraich 55 — n den Vertrageparteien einen uch ifve Erstatlung der Kosten verlangen. ehsiabathes ieah Berun, den 2. März 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
„Unter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 682 des Tarif⸗ regisiers eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Arbeitgeberbund für das Raugewerbe, Bezirksverband Freiburg i. Br. E. V., dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweigverein Freiburg i. Br., und dem Zentralverband christlicher Bauhandwerker und Bau⸗ hi’fearbeiter Deutschlande, Verwaltungsstelle Freiburg, am 22 April 1919 elg schlessene Tarifvertrag zur Regelung der Loin⸗ u d Arbei abedir gungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß 2 der Verord ung vom 23. Dezen ber 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadi Freiburg i. Br., den Vorort Littenweiler und die Orte Leben, St. Georgen, Mer hausen, Eo et, Gundelfingen und Wilztal für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919 Sie er⸗ faßt nicht die Arbeitsverbältnisse von Abbeitern die in einem Beiriebe, bver nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungs⸗
Der Reichsarbelis mi ister. 8 Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs. rbellkministerium, Berlin NW. 6, Luiser straße 33/34, Zimmer 161, walrerd der regeln ößigen Xiensstyn den eingeseben werden.
Arbeitgeber und Arkeitnelmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reid karbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragtparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. “
Berlin, den 2 März 1920. 1 8 Der Registerführer. Pfeiffer⸗
8 1XX“X“
Unter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 681 des Tarif⸗ registere eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverhand für das Baugewerbe des Kreises Greifswald und dem Zweigverein Greifswald des Deutichen Bauvarbeiterverbandes am 26 Mat 1919 abge⸗ schlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohr⸗ und A beits⸗ beden ungen für die gewerbl’chen Arbeiter im Baug⸗werbe (für Maure*) wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für all emen ver⸗ bindlich erklärt für das Gebiet, das durch eine durch die nach⸗ siehend bezeschneten Oete gezogene Linie begrenzt wird und 9 bezeschneten Orte selbn einschließt: Gahlkow, B ünzow, Kl. Ernsthof, Grstebin, Bolter hogen, Karbow, Gladrow, Kessin, Radlow, Kl. Kiesow, Sanz einschl. oller Höfr, Müssow, Behren⸗ hof. Alt Negerin, Gr. Wenen. Pustow, Kl Zetelvitz. Gr. Ferelrit. Gr. und Kl. Bisdorf, Kreuzmannshagen, Hoxst,
er eswalde, Jeeser, Reinbera, Ober⸗ und Needer Hinrichs⸗ hagen vnd Stahlbrode. Die allgemeine Verbind ichk it be innt
6“ 8
wit dm 1. Januar 1920. Sie erfoßt vicht rie Arbeitsver⸗
hältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Pau⸗ betieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäsltigt sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarffregister und die Registerakten können im Reschsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmößigen Diensfistunden eingeseben nerden.
Arbeitgeber und Arbeitne hmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erk⸗ärung des Reichtarbeite mimsteriums verbi dlich ist, können von den Vertragsparteien einen Aldruck des Tarzsvertzags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. März 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer. .
Bekanntmachung.
Unter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 685 des Tarif⸗ registers eingetraben worden:
Der zaischen dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe des Kreises Greisswald und der Zahlselle Greifswald des W der Z'mmerer und verwandter Berufsvenossen Deutschtanbs am 26. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelyng der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die ge⸗ werblichen Arbeiter im Baugewerbe (für Zimmerer) wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Deßember 1918 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 1456) für allg mein verbind ich erklärt für das Gebiet, das durch ene durch neochhebend bezeschnete Orte ge⸗ zogene Linie begrenzt wird und de Orte selbst mit einschtießt: Gahlkow, Bünzow, Kl. Err sthof Gystevin, Boltenhagen, Karbow, Gladrow, Kessin Radlow, Kl. Kiesow, Sanz einschl. aller Höfe, Müssow, Behrer hoff. Alt Ne entin, Gr. Zostrow, Pustow, Kl. Zetelvitz, Er Zeielvitz, Gr. und Kl. Bisdorf, Kreutzmanns⸗ hagen, Horst, Gerd swalde, Jeeser, Reinberg, Ober⸗ und N eder⸗ hinrichshagen und Stahlbrode. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mu dem 1. Januar 1920 Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten be⸗
schäfligt sind. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, währerd der regelmaäb gen Diensistunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und 2 der Erklarung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertra eparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. März 1920.
Der Registerführer.
Bekanntmachung. 8
öühUAnter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 678 des Tari registers eingetragen worden:
Das zwischen dem Jedustriellen Arbeitgeber⸗Verband für Hildesheim und Umgegend, dem Bund der techrischen An⸗ gestell en und Beamien, Ortsgruppe Alfeld und Umgegend, dem Deutschen Werkmeisterverband, Ortsgruppe Alfeld und Umgegend, dem Zentralverband der Angestellten. Ortsgruppe
Pfeiffer.
† 1
schli ßlich folgende den Tierhalter zu begahlen ist, für den Zeutner Lebendsewicht
rbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
ͤͤͤsseXXX“]
Alfeld und Umgegend, der Gewerkschaft der Angestellten, Orisgruppe Alfeld und Umgegend, dem Gewerkschaftabund kausmännischer Angestelltenverbände, Ortsgruppe Alselo und Umgegend, dem Deutschn tionalen Handlungsgehilfen⸗Verband, Ortsgruppe Alfeld, dem Kaufmännischen Verein von 1858, Orts⸗ gruppe Alfeld, und dem Verband Deutscher Ha dlunasgehilfen Leipzia, Ortsgruppe Alfeld, am 4. November 1919 vereinbarte Abkommen zur Regelung der Gehalts⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten der Industrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesebl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Alfeld (Leine) fur allgemein vervin dlich erk ärt. Die allgemeine Ve binrlichkeit beginnt mit dem 1. Fe⸗ bruar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsvert äge, für die besondere Fachtarifverkräge in Geltung sind. Falls künftig für einen Industriezmeig ein besonderer Fachtarifvectrag für allgemein werbindlich erklärt wird. f eidet diesee mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkrit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifsertrages aus.
571]
Reichsarbeitsminister. 8 J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registergkten können im Reichs⸗ arbeitsministerlum, Berlin NW. 6 Luisenstraße 33 34, Zimmer 161, während der regeimäßi en Tienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der “ des IIIn verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gege Erstattung der Kosten verlangen. 6
Berlin, den 2. März 1920.
Der Registerführer. P
1““
zu der Verordnung über die Verwendung des Mehr⸗
erlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und
Schlachtpferden vom 26 November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1903).
Auf Grund des 8§ 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtoieh und Scheacht⸗ pferden vom 26. Norember 1919 (Reschs Gesetzbl. S. 1903) werden sü die Zeit vom 15. März bis 18 April 1920 ein⸗ Sätze ols Haͤutezuschlag, der mindestens an
festgesetzt:
für Ninder, auzgenommen Kälbert k1111111A4A1A“ „ Schafe mit vollwolligen, halblangen und kurz⸗ W11616““ 111X44*“ „ Pferdo, einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und
66*“*“
Berlin, den 9. März 1920.
Reichsflei chstelle Verwaltungs abteilung. Der Vorsitzende. J. V.: Dr. Klumpp.
——
Bekanntmachung.
Auf Guund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Oöbst vom 28. Januaer 1918 (Reichs⸗Ges tzbl. S. 46) geben wir hiermit bekangt:
Die Bekanntmachung über den Absatz und die Preise für Muttersäfte und Fruchisyrupe vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37) wird aufgehoben und teitt mit dem Tage der Ve öffentlichung dieser Bekanntmachung im „Deutschen Reiches anz iger“ außer Kraft. h
Berlin, den 28. Februar 1920.
Reichsgesellschaft für Obüifonserven und Marmeladen. 8 Klein. Dr. Lehmanun.
214,20 „
138,— 121,80 62,40
0 2 8 - 0
Auf Grund des § 1 der Bekanntm chung des Stell⸗ vertreters des Reichskanzlers vom 7. Juni 1917. betrefsend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundes ats über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917, ist mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministeriums folgende Preis⸗ L“ für Sulfat ab 5. März 1920 in Kraft getreten.
Der Sulfatpreis beträgt:
in dem Bczirt NO. ℳ 102,— für 100 kg ungem. Sulfat, in den Bezirken S. und W. ℳ 100 für 100 kg ungem. Sulfat.
Der Au schlag für den Zwischenhandel beträgt für Lieferung frei Hens des Empfä geis am Wohrort des Zwischenhändlers oder frei Bahnhof am Wohnort des Zwisch nhändlers auf die Erzeugerpreise ℳ 8,— für 100 kg zuzügl. Rollgeld, doch dürfen nur die ortsüblichen, bahnamtlich festgesetzten Soͤte in Anrcchnung gebracht werden. Berlin, den 5. März 1920.
. Zentralstelle für Sulfalverteilung. Dr. Kurtze.
Preußen.
Verordnunaga
zur Ausführung des Betriebzr vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gese
Vom 8. März 1920. Preußische Staatsregierung
Artikel 1. 8
u § 18. 1. Für die öffentlichen Behörden un e Betriebe des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und für die öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich der Dienstverhält⸗ nisse ihrer Beamten der Staatsaufsicht unterstehen, wird die Befugnis, Bestimmungen nach Abs. 2 und Abs. 4 des § 13 zu treffen a) für die öffentlichen Behörden und die Betriebe des Staates
dem zuständigen Minister,
b) für die öffentlichen Behörden und die Betriebe der Gemeinden
und Gemeindeverbände dem Vo sennse der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes 0) für die öffentlich⸗rechtlichen Köxperschaften, die hinsichtli der Dienstverhältnisse ihrer Beamten der Staatsaufsicht unterstehen, 1nns dem Vorstande der Köwerschaft
Für die Anordnungen der Vorstände zu b und c t die vorherige Zustimmung der Staatsaufsichtsbehörde erforderlich. Dabei tritt in der allgemeinen Staatsverwaltung in den Fällen, in welchen eine untere Verwaltungsbehörde Staatsaufsichtsbehörde ist, an deren Stelle der Regierunacpräsident, in Berlin der Obewräsident. Wird die Zu⸗
Die verordnet
hiermit, was solgt:
-
I b1““ 8 1 11“ 5 2
stimmung versagt, so entscheldet auf Antrag eines der Beteiligten der
Minister endgültig. Dieser ist auch befugt, die betreffenden rdnungen der Vorstände jederzeit außer Kraft zu setzen.
2. In der Rege sind bei der Durchführung des Abs. 2 des 13 nur solche Beamte und Beamtenanwärter den Arbeitern oder Ange⸗ stellten gleichzustellen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben wie in Privatbetrieben derselben Art Prwatarbeiter oder Privatangestellte, und serner solche Beamte und Beamtenanwärter, die als einzelne dauernd mit einer großen Anzahl von Arbeitnehmern zusammenarbeiten.
Artikel 2.
Zu § 61. Bei den Unternehmungen und Verwaltungen des Staates, die sich über einen größeren Teil des Staatsgebiets oder über mehrere Gemeindebezirke erstrecken, sind die Bestimmungen zur Ausführung der Abs. 1 und 3 des § 61 nach Verhandlung mit den beteiligten gewerkschaftlichen oder sonst gen wirtschaftlichen Veieini⸗
der Arbeitnehmer gesondert für die einzelnen Zweige der
taatsverwaltung zu treffen Zum Erlasse dieser Bestimmungen ist das Staatsministerium zuständ g, sofern es nicht im Einzelfalle seine Zu⸗ ständigkeit an die Minister für den Bereich ihrer Verwaltung überträgt. Bei den Unternehmungen und Verwaltungen der Gemeinde⸗ verbände, die sich über einen größeren Teil des Staotsgebiets oder über mehrere Gemeindebezirke erstrecken, wird die Befugnis, Be⸗ stimmungen der bezeichneten Art zu treffen, dem Vorstande des Ge⸗ meindeverbandes übertragen. Die Best mmungen bedürfen nach der Verhandlung mit den betreffenden Vereinigungen der Arbeitnehmer der Zustimmung des zuständigen Ministers. Artikel 3. ¹1 § 65. Für die öffentlichen Behörden und die Betriebe des Staales, d Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die öffentlich⸗ rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich der Dienstverbältnisse ihrer Beamten der Staatsaufsicht unterstehen, wird folgendes bestimmt: 1. Sofern eine auf Grund der Verordnung vom 24. März 1919 bestellte Beamtenvertretung keinen gewählten Vorsitzenden besitzt, hat sie im Hnblick auf die Vorschrift im Abs 2 des § 65 des Betriebsrätegesetzes für die gemeinsamen Be⸗ ratungen mit dem Betriebsrat aus ihrer Mitte einen Vor⸗ sitzenden zu wählen. Betriebsrat und Beamtenvertretung treten nur zu gemein⸗ samer Beratung zusammen. Führt gemeinsame Beratung des Betriebsrats und der Beamtenvertretung zu einer Beschluß⸗ fassung. so muß getrennt abgestimmt und eine Mehrbelt innerhalb jeder der beiden Vertretungen festgestellt sein. 8* den Betriebsratsbeschluß gilt § 32 des Gesctzes. Die weikere Vertretung der Beschlüsse gegenüber der Behörde ist Sache der einzelnen Gruppen, 98 für die Arbeitnehmer das Betriebsrätegesetz und für die Beamten vorbebaltlich ander⸗ weitiger Regelung die Verordnung vom 24. März 1919 maß⸗
bend ist. 3. sü die Geschäftsführung finden die Vorschriften in § 29 s. 2, § 30, § 31, § 33 des Gesetzes sinngemäße Amvendung. Artikel 4. Zu § 103. Bis zur Einrichtung eines Landwirtschaftsrats (Satz 2 des § 103) enlscheidet für die Fälle des § 94 Satz 1 des Gesetzes der Bezirksausschuß. Welcher Bezirksausschuß örtlich zuständig ist, ent⸗
scheidet nötigenfalls der zuständige Minister. Artikel 5.
1. Für die Vevraltungen des Staates,
Zu § 104 Ziffer II. 1 Sonderschlichtungsaus⸗
palcf staatliche Hoheitsrechte ausüben, werden
schüsse errichtet.
2. Die Errichtung erfolgt für jeden Regierungsbezirk (für den Regierungsbezirk Potsdam mit Ausschluß der zum Zweckverbande Groß Berlin gehörigen Bezirksteile) und für den Bezirk des Zweckverbandes Groß Berlin (Bezirksschlichtungsausschüsse). Es ist ein unparteiischer Vorsitzender zu bestellen. Als socher wird vom zuständigen Regierungs⸗ präsidenten, in Berlin vom Oberpräsidenten ein seitens des für den Be⸗ zirk des Bezirksschlichtungsausschusses zuständigen Oberlandesgerich s⸗
räsidenten zu bezeichnender richterlicher Beamter berufen. Die beiden sengan Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem egierungspräsidenten, für den Zweckverband Groß Berlin von dem
Obe präsidenten berufen, und zwar soweit möglich auf Grund von Vor⸗
schlagslisten die für die Vertreter der Verwaltungen des Staates von
den Vorständen der Behörden und für die Vertreter der Arbeitnehmer von den bete lioten wirtschaftlichen Verernigungen der Arbe lnehmer eingereicht werden können.
3. Neben den Bezirksschlichtungsausschüssen wird für das Staats⸗
gebiet ein Zentralscheichtungsausschuß als Sonderschlichtungsausschuß
errichtet. Es ist ein unpartelischer Vorsitzender zu bestellen. Als solcher wird vom Präsidenten des Staatsministeriums ein vom Kammer⸗ gerichtspräsidenten zmu bezeichnender richterlicher Beamter belufen.
Seine beiden ständigen Mitglieder werden cleickfall von dem Päsi⸗
denten des Staatsministeriums soweit möglich auf Grund von Vor⸗
“ berufen, die für die Vertreter der Staatsbehörden von en Ministerien und für die Vertreter der Arbeitnehmer von den be⸗
teiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer eingereicht
werden können.
Die Bezixksschlichtungsausschüsse sind befugt, jede Streitigkeit, in der sie angerusen sind, dem Zentralschichtungsausschusse zu überwelsen insbesondere wenn die Art der Streitigkeit eine zentrale Regelung er⸗ sie sind votn
a) wenn in einer gleichen oder ähnlichen Sache eine Entscheidun des Zentralschlschtungsausschusses oder eine zentrale Regesung bereils vorliegt, oder
b) wenn eine der Parteien die Ueberweisung spätestens im Laufe 8. ersten Verhandlung vor dem Bezirksschlichtungsausschusse
vangt.
1 Die Amfsicht über den Zentralschlichtungsausschuß bei Beschwerden -mäß § 30 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 führen der einister für Handel und Gewerbe und der Justizminister.
. 4. Für die Verwaltungen des Staates die gleichzeitig wirtschaft⸗
liche Zwecke verfolgen und bei denen die Tätigkeit der zur Ausübung
der Staatshoheitsrechte berufenen Stellen und der Betrieb der wirt⸗ schaftlichen Unternehmung ineinandergreifen, gelten die vorstehenden
Vorschriften nur, soweit das Staatsministerium oder mit seiner Zu⸗
stimmung der zuständige Minister keine besonderen Bestimmungen trifft.
Berlin, den 8. März 1920.
Die Preußische Staalsregkerung. Hirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
Aν ‿ιριαορϑ
Orschrifklen
Prüfung und Ausbildung der ch anzustellenden Landmesser.
Vom 23. Februar 1920.
Personen, die nach § 36 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871) als Landmesser öffentlich angestellt werden wollen, haben sich einer Prüfung und Ausbildung gemäß der nach⸗ stehenden Vorschriften zu unterziehen.
Oberprüfungsausschuß für Landmesser. 6
Das Landmesserprüfungswesen wird dem „Oberprüfungsaus⸗ schusse für dandmesserr. unterstellt, der insbesondere G“
1. die Geschäftstätigkeit der Prüfungsausschüsse (8 3) bei dem rüfungsverfahren und der gleichmäßigen Ausübung der düangsege ccicten zu regeln, 8
über die Befähigung der geprüften Kandidaten d⸗ messer endgültig zu entscheiden. 8 h es
8
3. die Befähigungsnachweise wenffertges 8 1 4. die Ausführungs⸗ und Uebergangs stimmungen zu dieser Prüfungsordnung zu erlassen hat.
§ 2.
Der Oberprüfungsausschuß (§ 1) besteht aus 3 Mitgliedern, von denen je eins von dem a9a9) Finanzminister,
b) Minister füur Laadwirtschaft, Domänen und Forsten,
c) Minister der öffentlichen Arbeiten ernannt wird, und hat seinen Sitz in Berlin.
Die Geschäfte des Vorsitzenden des Oberprüfungsausschusses werden von dem rangältesten Mitgliede wahrgenommen.
Prüfungsausschüsse für Landmesser.
5 3. Die Kandidaten der Landmeßkunst werden durch einen
a) bei der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlia,
b) bei der landwirtschaftlichen Hochschule in Bonn gebildeten „Pruüfungsausschuß für v geprüft.
Die Mitglieder des Prufungsausschusses werden durch den Ober⸗ rüfungsausschuß (§ 1), der Vorsitzende wird nach Anhörung des Oberprüfungsausschusses durch die im § 2 genannten Minister berufen.
Beschlußfassung der Prüfungsausschüsse.
4. Die Beschlüsse des Oberorkeobeässche ses (58 1 und 2) und der fülogszausschüsst (§ 3) werden na Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bedingungen der Zulassung zur Prüfung. § 5 § 2. b Wer die Prüfung zum Landmesser ablegen will, hat sich bei einem Prüfungsausschusse (§ 3) zu melden und folgende nicht stempel⸗ pflichtige Nachweise, Zeugnisse und Probearbeiten einzureichen: 1. eine selbst verfaßte und selbst geschriebene Darstellung seines Lebenslaufs. “ b 2. ein Zeugnis der Ortspolizeibehörde über scholtenheit, 3. als Nachweis der erforderlichen allgemeinen wissenschaft⸗ lichen Bildung, wie sie durch die Erfüllung eines sieben⸗ jährigen Lehrgauges einer höheren Lehraastalt erworben wird, das Zeugnis über die erlangte Reife zur Versetzung in die Prima eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule mit neunstufigem Lehrgange, das Zeugnis eines oder mehrerer in Preußen üf über eine mindestens einjährige ausschließliche raktische Beschäftigung bei G und Nivellements⸗ arbeiten nebst den während dieser Beschäftigung anzu⸗ fertigenden, im § 8 bezeichneten Probearbeiten den Nachweis des mindestens dreijährigen regelmäßigen Be⸗ suchs der bei den landwirtschaftlichen ochschulen in Berlin und in Bonn eingerichtelen geodätischen Studien.
seine Unbe⸗
§ 6. Welche nichtpreußischen Lehranstalten den im § 5 unter Nr. 3 tenannten Schulen für gleichwertig zu erachten sind, entscheidet der Minister für Wiclenschaft Kunst und Volksbildung.
½27. 1. Darüber, ob und mit welcher Zeikdauer die praktische Be⸗ chäftigung (§ 5 Nr. 4) bei nichtpreußischen Landmessern anrechnungs⸗ ähi . entscheidet in jedem einzelnen Falle der Oberprüsungs⸗
ausschuß (§ 1). 2. Für die praktische Beschäftigung (§ 5 Nr. 4) kann ausnahms⸗ weise eine Dauer von 11 Monaten als genügend angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfullung der vollen einjährigen Zeitdauer durch besondere Umstände verhindert worden ist. Die Ent⸗
scheidung über solche Ausnahmen steht dem Prüfungsausschusse
(§ 3) zu. b 1 89 8 3 Die praktische ei njährige Beschäftigung einschließlich der An⸗ (§ 5 Nr. 4) muß dem geodätischen
fertigung der Probearbeiten Studium (§ 5 Nr. 5) vorangehen. 1 1 4. Das Zeugnis über die praktische Beschäftigung (§ 5 Nr. 4) muß entbalten: . a) die Angabe über den Tag des Beginns und des Endes, 6 sowie über die Dauer der Beschäftigung, 1 b) die nähere Bezeichnung der augge ühehen Arbeiten unter Angabe ihres Umfanges, und zwar die Vermessungen, Kar⸗ tierungen und Flächenberechnungen in Heklaren, die Ni⸗ vellemente in Metern, insoweit diese Arbeiten über den Umfang der von dem Kandidaten zue liesernden Probe⸗ arbeiten (§ 8) hinausgehen, c) die Bezeichnung der dabei gebrauchten Instrumente, d) die Versicherung, daß der Aussteller des Zeugnisses preu⸗ 8 g ist, unter Angabe des Ausfertigungs⸗ ages der darüber ihm erteilten Urkunde. . 8
§ 8. —
1. Die von dem Kandidaten anzufertigenden, in Urschrift vorzu⸗ legenden Probearbeiten (§ 5. Nr. 4) bestehen aus:
a) einem Slückvermessungsrisse mit den Messungszahlen von einer in möglichst abgerundeter Lage befindlichen Fläche von mindestens 15 Hektar, worin mindestens 15 Eigentumsstücke enthalten sein müssen, .
b) einer nach diesem Vermessungsriß im Mahstabe 1:1000 hergestellten genauen Karte,
oe) einer doppelten Berechnung des Flächeninhalts der in dem Vermesfungsriß und der Karte (zu a und b) dargestellten einzelnen Eigentumsstücke nebst dazu gehöriger Massen⸗ berechnung der ganzen dargestellten Fläche,
d) dem Höhen⸗ und La eplan eines in Abständen von nicht über 50 Meter nivellierten Weges oder Wasserlaufs von mindestens 3 Kilometer Länge mit Querschnittze chnungen in Abständen von nicht über 100 Meter nebst zugehörigen
NNiivpellementstabellen.
2. Die Probearbeiten (Nr. 1) müssen folgenden Bedingungen
lügen:
a) das Netz der Messungslinien der Stückvermessung ”8” für sich unabhängig kartierbar sein und die notwendigen Messungeproben einschließen. Es genügt, das Liniennetz auf ein oder mehrere Dreiecke zu gründen, deren Seiten gemessen werden. Wenn aber der äußere Umsang der vermessenen Grundstücksmasse auf polvgonometrischem Wege aufge⸗ nommen wird, so sind auf dem Stückvermessungsrisse die rechtwinkeligen Koordinaten der Polygonpunkte anzugeben und ist die Koordinatenberechnung beizufügen,
b) die Stückvermessung ist nach dem Verfahren der Neu⸗ messungsvorschriften für die rrußische Kaltasterverwaltung oder nach einem ähnlichen Verfahren auszuführen,
e) das Längennivellement muß entweder durch Anschluß an Felis deren Hoc⸗ bekannt ist, oder durch Ausführung eines
scherungsnivellements gegen unmlässige Fehler gesichert sein,
d) bei Ansertigung der Risse, Karten und Nivellementspläne sind die Bestimmungen des Zentraldirektoriums der Ver⸗ messungen im preußischen Staagte vom 20. Dezember 1879 nebst Abänderungen vom 16. Dezember 1882 ff. über die
1 Anwendung gleichmäßiger Signaturen für topo raphische und geometrische Karten. Pläne und Risse zu beachten.
3. Auf sämtlichen Probearbeiten (Nr. 1) ist anzugeben, in welchem und in welcher Gemeinde usw. die vermessenen Grundstücke iegen, an welchen Tagen die Arbeiten ausgeführt und welche Instru⸗ mente dabei benutzt sind. b
4. Sämkliche Probearbeiten sind mit der Namensunterschrift des Kandidaten zu verseben. Sie sind ferner von dem Landmesser (§ 5 Nr. 4) dahin zu bescheinigen, daß sie hwar unter seiner Aufsicht, jedoch selbständig von dem Kandidaten auf Grund eigener örtlicher
geprüfter
1
Reihen. Reiben für Sinus
8 bekannten. -
Aufnahme † sind, und daß die vorgenemmene Prüfung ihre Richtigkeit ergeben hat. 2
52 Die Zulassung des Kandidaten zum Studium der Geodäsie begründet für ihn mur dann die Anrechnung dieses Studiums auf die unter Nr. 5 im § 5 bezeichnete dreijährige Studienzeit und die Aus⸗ sicht auf spätere Zulassung zur Landmesserprüfung, wenn nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses aus den Probearbeiten (Nr. 1 bis 4) beworgeht, daß der Kandidat schon vor dem Eintritt in das Studlum der Gecdäsie die erforderlichen praktischen Vorkenntnisse in 8288 den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Umfange er⸗ worben
§ 9.
1. Ob und mit welcher Zeit der Besuch einer preußischen oder nichppreuß schen Universität oder einer anderen preußischen oder nicht. preuß schen Hochschule oder Akademie auf das geodälische Studium (§ 5 Nr. 5) angerechnet werden kann, wird in jedem einzelnen Falle von dem Obkerprüfungsausschusse (§ 1) bestimmt. 8
Die Entscheidung des Oberprüfungsausschusses ist von dem Prüfungsausschuß (§ 3) unter Beifügung seines Gutachtens in der Regel erst nach Ablauf von 6 Monaten einzuholen, nachdem der Kandidat in das geodätische Studium tattächlich eingetreten ist.
Die Anrechnung ist höchstens mit einem Jabre zulässig.
2. Dem Nachweise des geodätiscken Stud iums (§ 5 Nr. 5) sind die während der Studienzei angesertigten und als solche von dem Lehrer beglaubiglen Uebungsarbeiten geodätischen und kulturtechnischen Inbalts sowie die von dem Kandidaten euwa besonders verlangte Probekarte (§ 10 Nr. 3) beizufügen.
Darlegung der Fertigkeit im Kartenzeichnen.
10.
1. Der Kandidat hat Fertigkeit im Kartenzeichnen nachzuweisen. 8 —2. Dieser Nackweis wird geführt: 1
a) durch die Uobungszeichnungen, welche sich unter den gemäß
der Vorschrift im § 9 einzureichenden praktischen Arbeiten befinden, 8 “ b) falls diese eeen nicht genügen, durch Anfertigung einer besonderen Probekarte. b 3. Die Entsche dung daruüͤber, ob die Uebungszeichnungen den genügenden Nachweis der SS im Planzeichnen gewähren oder vb dies durch eine besondere Probekarte darzutun ist, hat der Kandidat bei dem Prüfungsausschusse rechtzeitig nachzusuchen. I1.
1. Die besondere Probekarte (§. 10 Nr. 2 zu b) ist durch Kopieren oder Verkleinern der von dem Prüfungsausschusse besonders zu be⸗ stimmenden Karte anzufertigen.
2. Bei den Uebungsze chnungen wie bei der Auswahl der Probe⸗ karte ist nicht auf großen Umfang der Zeschnungen, sondern vorzugs⸗ weise darauf zu n daß der Kandidat seine Fertigkeit im Plan⸗ zeichnen an den Tag legt.
3. Die fertige Probekarte hat der Kandidat mit seiner vollen Nameneuntersckrift zu bezeichnen und nebst dem Urbild an den
rüfungscusschaiß vor der Meldung zur Prüfung einzureichen. Der
rüfungsausschuß hat dem Kandidaten möglichst bald mitzuteilen, ob die Probekarte als ausreichend befunden worden i.
4. Dem Prüfungeausschusse bleibt es überlassen, dem “
8 8
nach Einreickung der Probekarte die Zeichnung eines kleinen 5 8—
schnitts aus derselben unter Aufsicht aufzugeben. Prüfungegegenstände.
§ 12. Die Gegenstände der Landmesserprüfung sind folgende: 1. Elementare Mathemotik mit Einschluß der Anfangsgründe der darstellenden Geometrie, ferner der sphärischen Trigonmnetrie, soweit diese für die Georäsie in tracht kommt. h111ö68“” 2. Analytische Geometrie
a) aus der analytischen Geometrie der Ebene: “ Pnear⸗, Nelar⸗ und kenferwe Koordingten. Dee gerade Linie. Die Kegelschnitte. Allgemeine Gleichung der Linien zweiten Grades;
b) aus der analytischen Geometrie des Raumes: 1 Koordinatensysteme. Die ebene Fläche. Gleichungen der Umdrebungsflächen, insbesondere derjenigen der Zylinder und Kegel. Von den Flächen zweiten Grades das Ellpsoid.
3. Algebraische und höhere Analyvsis.
Aus derselben:
1. Die Lebre von den Kombinationen. Der biromische Lehrsatz für alle Exponenten. Dee unendlichen Reihen. Konvergenz und D vergenz derselben. Exponentialreihe, logarithmische
und Kesinus. Einiges von den
Gleichungen höberen Grades mit einer Un⸗
Auflösung der zweigliedrigen Gleichungen höheren
Intewolationsrechnung.
der Differentlal⸗ und
algebraischen
8 Grades.
2. Grundzüge „Dif sie in der Geodäsie in Betracht kommen.
4. Theorie der Beobachtungsfehler und deren Aus⸗
gleichung nach der Methode der kleinsten Quadrate,
Integralrechnung, soweit
in ihter Amwendung auf Aufgaben der Landmeß⸗ und Instrumenten⸗ kunde. 5. Landmeßkunde. Winkelmessung. Trigonometrische und voly⸗ gonocmetrische zunk bestimmung. Berechnung der rechtwinkligen Koordinaten auf der Ebene, desgleichen von sphärischen, phäroidischen und geographischen Koordinaten. Fluraufnahme in großem und kleinem Umfange. Das Kopieren, Verkleinern und Entwerfen der Karten. Eigen⸗ schaften und Behandlung des Kartenpapiers. Geläufige An⸗ wendung der allgemeinen Vorschriften über Kartensignaturen. Flächenberechnung. 1 8 b Felderteilung ohne und mit Berücksichtigung der Bodengüte der Grundstücke. Verkeilen der undermeidlichen Fehler vach Näherungeverfebfen. Die am häufigsten sich ereignenden groben Irrtümer im Messen und Rechnen usrv. und die Mittel zur Vermeidung und Auf⸗ findung derselben. Kenntnis der in Preußen vorhandenen allgemeinen Ver⸗ messungenverke, sowie Kenntnis der wesentlichsten für Kataster⸗, Auseinandersetzungs⸗, bed. Eisenbahn⸗, und Stromvevmessungen in Preußen ergangenen Vorschriften. 6. Nivellieren. Geometrische Längen⸗ und Flächennivellements. Ausführung derselben im Felde, insbesondere auch das Nivellieren von Wasserläufen und das Peilen der Längen.⸗ und Querschnitte usw. Auftragen von Längen⸗ und Quer chnitten, Entwersen der Höbenschichtlinien nach Aufsuchen im Gelände, nach öhen⸗ messungen zerstreut liegender Punkte sowie nach Quer chnitt⸗ aufnahmen. 8 Trigonometrisches Nivellement auf Grund von trigonometrisch bestimmten oder von Plänen entnommenen oder mit dem Ent⸗ Frmeenee bestimmten Zielabständen. Einfluß der Zrechung der Lichtstrablen.
Barometrische Höhenmessung. Kenntnis der in Preußen geltenden allgemeinen Bestimmungen üͤber die Ausführung der Nivellements und die Zeichnung der Nivellementspläne. 7. Trassieren oder Vorerhebungen, Massenberech⸗ nungen und Absteckungen zum Erd⸗ und Wasserbau.
a) Amwendung von Längen⸗ und Flächennivellements auf besondere
wirtschaftliche Untersuchungen. Bestimmung der Wassermengen in kleineren fließenden Gewässern.
a) Längenmessung.
b) Ergänzung fertiger Lagepläne durch Flächennivellements, Ver⸗ bindung der letzteren mit der Horigontalaufnahme (Tachymetrie).
e) Massennivellement und Massenberechnung. ) Uebertragen von Linien aus den Plänen in das Gelände. Kurwen⸗ absteckung.
8. Instrumentenkunde und Physik.
1. Die zum Landmessen, Nivellieren. Trassieren und zun Kopieren, Verkleinern und Entwerfen der Karten sowie zur Flächendestimmung dienenden Instrumente nach ihrer Einrichtung und Handhabung, ihren Mängeln, ihrer Prüfung und Berichtigung. 1 8
2. Physik soweit sie hinsichtlich der Ersche nung der Schwerkraft, der Ausdehnun des Erdmagnetismus und auf dem Gebiete der Optik und der Mechanik für die Geodäsie in Betracht kommt.
9. Landeskulturtechnik und Schätzungslehre. Grundzüge über: a) Ent⸗ und Bewässerung des Bodens; b) Entwerfen und Ausführen von Wege⸗ und Grabennetzen; c) allgemeine für die Landmesser wichtige Kenntnisse in der Land⸗ wirtschaft, landwirtschaftlichen Baukunde sowie in der Be⸗ wertung von Grundstücken und landwirtschaftlichen Betrieben. 10. Rechtskunde. Keanntnis der bestehenden Gesetze und Vorschriften über die⸗ jenigen Rechtsverhältnisse welche bei den Arbeiten der Landmesser hauptsächlich in Betrocht kommen. 8 Prüfungstermin. —
13. Die Landmesserprüfungen finden regelmäfig im Frühjahr
im Herbst am Schlusse des Studienhalbjahres statt. Ladung zur Prüfung.
und
§ 14
Der Prüfungsausschuß (§ 3) ladet den Kandidaten (§ 5) zur Prüfung in dem nächsten stattfindenden Prüfungstermine (§ 13³) vor.
Prüfungsgebühr. “ § 15.
Vor der Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat eine Gebühr von vierzig Mark an die ihm zu bezeichnende Kasse einzuzahlen. Kan⸗ didaten, die die Prüsung nicht bestanden, haben vor der Wieder⸗ holungsprüfung in allen oder mehreren Fächern (§ 21) die Prüfungs⸗ gebühr von vierzig Mark noch einmal zu entrichten; ebenso Kan⸗ didaten, die sich behufs Erlangung besserer Grade zu einer Nach⸗ prüfung (§ 22) in mehreren Fächern melden. Die Prüfungsgebühe wird auf zwanzig Mark ermäßigt, wenn nur in einem Fache wieder⸗ holt ceprüft oder nachgeprüft wird.
1 Prüfung.
C1 1. Die Prüfumg zerfällt in: a) eine schristliche,
8 eine praktische und
ec) eine mündliche.
2. Die schriftliche und die praktische Prüfung lichen voraus.
3. Die schriftliche Prüfung soll in drei Tagen erledigt sein. Auf die praktische und mündliche Prüfung sind in der Regel je zwei Tage zu verwenden. 8 1
4. Der Hergang und die Exgebnisse der pvaktischen und der münd⸗ lichen Prüfung sind schriftlich niederzulegen.
gehen der münd⸗
mindestens § 12 und 9 a. a. O.
1. Für die schriftliche Prüfung (§ 16 Nr. 1 zu a) sind drei Aufgaben aus den Fächern unter Nr. 1 bis 4 im mindestens drei Aufgaben aus den Fächern unter Nr. 5 bis zu erteilen.
2. Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses (§ 3) statt.
3. Das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses hat immer nur eine Aufgabe dem Kandidaten nu erteilen, die von dem Prüfungsausschusse zur Lösung festgesetzte Frist zu stellen und erst nach erfolgter Löosung der Aufgabe oder nach Ablauf der Frist eine andere Aufgabe folgen zu lassen selbst wenn die vorhergegangene noch gar nicht oder nicht vollständig sollte gelöst worden sein. Die bei der Lösung der einen Aufgabe gegen die gestellte Frist weniger verwendete Zeit kann den für die folgenden Aufgaben gestelllen Fristen hinzugerechnet werden.
4. Die Heit der Stellung der Aufgabe und der Ablieferung der Arbeit ist voöon dem aufsichtsführenden Mitgliede des Prüfüungsaus⸗ schusses nach Tag und Stunde auf der Arbeit zu vermerken.
5. Bei der schriftlichen Prüfung darf der Kandidat sich — mit Ausnahme der von dem Prüfungscusschuß ausdrücklich zur Benutzung gestatteten Logarithmen⸗ und anderen Rechentafeln — keiner Hilfs⸗ mittel an Büchern, Heften oder dergleichen bedienen
Bei Zuwiderhandlungen kann der Kandidat durch Beschluß des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.
§ 18.
Die praktische Prüfung (§ 16 Nr. 1 zu b) erfolgt im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durch die im h hu bewirkende Ausführung von Aufgaben aus dem Bereiche der Landmeßkunde, des Nivellierens und Trassierens (§ 12 Nr. 5
bis 7). ce Lösung der Aufgaben muß die notwendigen Messungsproben einschließen.
Werden wehrere Kandidaten gleichzeitig geprüft, so müssen ihnen verschiedene Aufgaben zur Ausführung überwiesen werden, die tun⸗ lichst so auszuwählen sind, daß aus ihnen gegenseitige Proben für die Richtigkeit der Lösung gewonnen werden.
Die die Ergebnisse der Messungen nachweisenden Feldbücher müssen, von Ausnahmen abgesehen in Tinte geführt, von dem Kan⸗ didaten und den anwesenden Milgliedern des Prüfungsausschusses unterschriftlich vollzogen und nebst den danach etwa angefertigten Zeichnungen usw. zu den Prüfungsverhandlungen gebracht werden.
§ 19.
Die mündliche Prüfung (H§ 16 Nr. 1 zu * umfaßt die im § 12 unter Nr. 1 bis 10 bezeichneten Fächer und hat die schriftliche Prüfung in geeigneter Weise zu ergänzen.
Urteil über den Ausfall der Prüfung. § 20. 1. Der vee, s; 8 3) fällt nach dem Ergebnisse der i
chriftlichen, praktischen und muͤndlichen Prüfung nach vorheriger eratung 28 Urteil über den Ausfall der Prüfung in den einzelnen im 12 bezeichneten Prüfungsgegenständeg und in der dargelegten Fertlgkeit im Zeichnen sowie uͤber das Gesamtergebnis der v
2. Die verschedenen Befähigungsgrade werden bezeichnet durch:
a) sehr gut (bei ausnahmsweise tüchtigen vor⸗
züglich);
b) gutk;
e) “
d) zulänglich;
e) ungenügend.
3. Die Prüfung gilt als „nicht bestanden“, in einem Fache oder in mehreren Fächern den Grad „ungenügend“ erhalten hat.
Prüfung. 88
5. Der Prüfungsausschuß stellt für jeden Kandidaten ein Zeuonis nach dem von dem Oberprüfungsausschusse (§ 1) vorzuschreibenden Muster aus, das von dem Vorsitzenden und säm tlichen Mitgliedern zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel des Prüfungsausschusses zu
versehen ist. 6. S. stellt den Kandidaten, die die Prüfung
bestanden en, die Reinschrift des Prüfungszeugnisses gecen Ein⸗ ziehung des verwendeten Stempels zu. 1“
4. Ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, eröffnet der Prüfungs⸗ 8 8 ausschuß durch den Vorsitzenden dem Kandidaten im Anschluß an die 8