Braunkohlet) aus dem Dillgebiet, sterwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, Erdgeschoß.
8. Für Stein⸗*) und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhnische, nach Bayern eingeführte Koble*†):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergkau im rechts⸗ roeinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren usm.): Amzl che Verteilungsstell⸗ für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstr. . 10. Für die Steinrohle“) aus dem Saarrevier, Lothringen und dee bayerischen Pfalz: Kohlenausgleich Mannheim, Mannheim, Parkring 27,29. 11. Für Gaskots**) siehe § 5, VI. 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII.
5 7, Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Aprilmeldekarten erftattet werden, die jeder Meldexflichtige bei der zuständigen Orts⸗ oder Bezi kekohlenftelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kreiswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltunasstelle nach 8 5, I, 2 (im besetzten Gebiet bei der Amtlichen Kohlenverteilungsstelle für den rhetnischen Braunkot len⸗ bergbau in Cöln, siebe § 6, 7) gegen eine Gebühr von 0,50 ℳ für ein Hest zu 5 Karten beziehen tann. Für Bezirte gemäß § 5, II urd 1V sind Heste zu 6 Karten gecgen eine Gebühr ron 0,60 ℳ vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten giebe § 5, 1³ und ¹, §§ 5, II, III und 9 ²) sind dort für 0,10 ℳ das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verscheedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich su machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb⸗ ichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergrurpen gehört, 6 maß⸗ gebend zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehör. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
8 3. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meibekarten durch Lieserert. Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichstommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieserer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
5 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vornderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer TEee. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brifettfa ik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. 1 2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge⸗ führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen.
Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die
zu senden.
verboten.
zulässig.
.
Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht 188 ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ te hat: a. die auf die Karte entfallende Menge,
b. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗
scchriftlichen Karte mit Nennung der Lieserer und der von
edem bezogenen Einzelmengen und Sorten m enthalten.
ie neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“
und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die
urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1920 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler)h, der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Koblen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6, 8), andern⸗ falls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, ECE1 117“,
der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.
4. Bezieher von amerikanischer Kohle haben den Bezug dieses Brennstoffes nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichs⸗ kommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden.
5 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern find
§ 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung).
1. Ahgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnunas⸗ mäßigen Monatsmeldekarle (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen foll. Gegen die Entschesdung der Amtlichen Verteilungsftelle ist Berufung an den Reichstommissar Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines besonders wichtigen Grundes erkeilt.
Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Ges. m. b. H. (Kohlenkontor m bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrtohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der
Kohlenausgleich Mannheim.
Auf § 3a, 1 (letzter Satz) und § 10 wird hingewiesen.
2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilver⸗ waltungsslelle nach § 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushulfs⸗
lieferungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bed rf die Lieferung außerdem der Genehmigung der zuständtgen Amtluchen Verteilungs⸗ stelle (siehe § 6). 3. Ein Hauptlieferer (§ 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern. ††) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Melde⸗ karsje vorgelegen haben muß (§ 1, 1 und 2), teine siemwenbung. Es genünt die einschlägige Mitteilung des Hauptliefereres.
2 Auch Briketts, Schlammkohle und Koks.
) Auch Gaskoksgrus, ⸗Lösche und deraleichen Abfallerzeugnisse, sowie Kokz rusbeikett;.
†) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. I.I) Ein⸗ Abänderunz bestebender Lieferungsventehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden. “ 5
Die Karten für solche ausländischen Licferungen sind mit
8
4. Die nochträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § 328 geregelt. § 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestmmt ist, an den Reichstommissar für die Kohlenverteilung, Terlin, zu richten. .
5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗ lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗ kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab⸗ zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3a,
§ 14.
Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum Ein⸗
reichen von Meldekarten nicht berechtigt. § 15. Strafen.
. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 5 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis iu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Breunstoffe erkannt wercen, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.
§ 16. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, Fer seiner Meldepflicht nicht oder nicht
fristgerecht Lenügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 15 zu gewärtigen, er⸗ er von der Belieferung ausgeschlossen wird. § 17. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1920 in Kraft. Berlin, 6. März 1920.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
—
Bekanntmachung. 8
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1919 (RGBl. S. 603 ff.) über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Fleischermeister Karl in Friedrichshaide bei Ronneburg, S.⸗A., durch Verfügung vom beutigen Tage der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren sowie 8 milttelbare oder unmitteibare Be⸗ teiligung daran bis auf weiteres untersagt worden.
Ronneburg, den 16. Februar 1920. ““ Das Landratsamt. Lemke.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7344 eine Bekanntmachung zum Tabaksteuergesetz vom 12. September 1919, vom 6. März 1920,
Nr. 7345 eine Verordnung wegen der Beitreibung von Geldforderungen öffentlicher Kassen, vom 5. März 1920, 1 tr. 7346 eine Bekanntmachung über die Einreihung von
Orten in andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtarifs, vom
3. März 1920, . Nr. 7347 eine Bekanntmachung über die Einreihung von Orten in andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtarifs, vom 3. März 1920. “ Berlin, den 10. März 1920. Postzeitungsamt. Krüer.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Dem Bergwerksdirektor des Steinkohlenbergwerks König bei Saarbrücken, Oberbergrat Dr. Brunzel ist die Stelle des “ für das Bergrevier Crefeld übertragen worden.
8
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.
Am 31. Januar d. J. hat die Neuwahl des Vorstands der preußischen Zahnärztekammer stattgefunden. Es sind für die Dauer der Wahlzeit der Zahnärztekammer, also bis Ende Dezember 1922, gewählt worden:
6 ser⸗ zum Unsitenben⸗ Zahnarzt Dr. Adolf Scheele in assel;
b. zu Mitgliedern: Zahnarzt Oskar Kalisch in Branden⸗ burg a. H., zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden, Zahnarzt Dr. Paul Treuenfels in Breslau, Zahnarzt Konstantin Kaiser in Arnsberg, Zahnarzt Dr. Konrad Cohn in Berlin⸗ Grunewald;
c. zu deren Stellvertretern: Zahnarzt Dr. Eduard Lub owski in Charlottenburg, Zahnarzt Caspar Hüsten in Cöln a. Rhein,
ahnarzt Otto Pape m Nordhausen, Zahnarzt und Arzt Dr. Hans Bade in Homburg v. d. H. und Zahnarzt Otto Sawitzky in Königsberg i. Pr.
Berlin, den 17. Februar 1920.
Der Minister für Volkswohlfahrt F. A.: Gottstein.
2
Kunst
Ministerium für Wissenschaft,
und Volksbildung.
Die Wahl des Studienrats am städtischen Realgymnasium in Duisburg Dr. Feigel zum Direklor des städtischen Lyzeums nebst Oberlyzeum und Studienanstalt in Duisburg ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem bis herigen Militäroberpfarrer, Geheimen Konsistorialrot Schaumann in Danzig ist die erledigte hauptamttiche geist⸗ liche Ratsstelle bei dem Konsistorium der Proomz Ostpreußen verliehen worden.
Dem in die erste Pfarrstelle an der Philippus⸗Apostelkirche in Berlin berufenen bisherigen Milnäroberpfarrer, Geheimen Konsistoriafrat D. Rosenfeld in Frankfurt a. M. ist das
Ephoraltamt der Diözese Berlin Stadt II übertragen worden.
E1“
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Karl Molkenthin, Berlin, Ta tower Straße 25, abe ich die Wiederaufnahme des du Verfügung vom 30. November 1918 (R.⸗A. Nr. 287, Amtsblag Stück 50) untersagten Handels mit allen G genstä d⸗ des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratz verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603, durch Ve fügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 11. Februar 1920. Der Polizeipräsident. Ableilung W. J. V.: Dr. Weiß
vXX“ Dem Schankwirt Heinrich Keimeyer in Schöne⸗ berg, Motzstraße 69, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 30. September 1919 (Reichsazeiger Nr. 232 Am'sblatt 42) untersagten Handels mt Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverond⸗ nung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Ve fügung vom heutigen Tage gestattet und die dingliche Schließung seines Lokals Keimtyer Schöneberg, Motzstr. b9, ausgehoben, Berlin 0 27, den 3. März 1920. 1 Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
Bekanntmachung.
Dem Schankwirt Hermann Peltzer, Neue Wilhelm straße 5, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügneng vom 22. November 1919 (R.⸗A Nr. 274, Amtsblatt Stück 4 untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsveror nung von 23. September 1915 (nRGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet. 8
Berlin, den 5. März 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
sbPekainnt.a 8
Das auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzu verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs⸗Gesetzblatt S. 603) über den Fleischermeister
Paul Ritter in Rohnstock verhängte Verbot der Ausübung des Fleischereibetriebs vom 3. Dezember 1919 wird vom 15. März ab aufgehoben.
Bolkenhain, den 3. März 1920. Der Landrat. Bothe.
Bekanntmachung. b Die Handelsuntersagun
aufgehoben worden. Forst (Lausitz), den 10. März 1920. Die Polizeiverwaltung. Gründer, Oberbürgermeister.
Bekanntmachung. Das auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reifks⸗ Gesetzblatt S. 603) gegen den Kaufmann Gunäav Marsch
Handels mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art wird hiermit auf⸗ gehoben. “ Gummersbach, den 4. März 1920. 1 Der Landrat: Haarmann.
““
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Elias Berger in Berlin, Pappel⸗Allee 22, und dem Geschäftsführer Arthur Thal in Berlin, Alexanderstr. 9, Restaurant „Zur Hölle“, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzubver⸗ lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 6. März 1920. 1b — Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Bruno Eichfeld, Berlin, Levetzowstr. 19, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel
zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. 8 8 Berlin O. 27, den 11. März 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
Bekanntmachung.
8 Dem Metzgermeister Richard Sonnenschein in Neu Asseln habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung Fom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Fleisch⸗ waren wegen Unzuvperlässigkeit bis auf meiteres untersagt.
Dortmund, den 4. März 1920. 8 Der Landrat. J. V.: Frhr. von Puttkamer.
—ᷓö—
Bekanntmachung. 1“
Die Kartoffelverkaufsstelle des August Tacken⸗ berg, Lehrerstraße 3, ist auf Grund des § 1 der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September 1918 wegen Unzuverlässigkeit d8 Inhabers vom 13. März 1920 ab geschlossen. Ferner ist dem Genannten jeglicher Handel mit Lebens⸗« und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede untersagt. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten, ins⸗ besondere die Geouhren für die vorgeschriebene öffentliche Bekaunt⸗ machung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.
Hamborn am Rhein, den 8. Mäaͤrz 1920.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Crull.
Bekanntmachung. 9. Der Händlerin Frau Johanna Harndt, geb. Hoch⸗ feld, hier, Vorst⸗Hospitalstraße 8, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverorbnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Seip⸗ tember 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Lebens⸗ mitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen
Bedarfs untersagt worden. Königsberg, den 3. März 1920
8 Polizeipräsidium. Wucherstelle. J. A.: Nitsch.
u vom 5. April 1917 gegen den Kaufmann Hugo Magx Weber in Forst (Lausitz) ist
in Neudieringhausen am 4. März 1919 erlassene Verbot es!
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗
Vermittlertätigkeit hierfür
“ Bekanntmachung. 8 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) de ich dem Schankwirt Albert Gall in Potsdam, Neue Königstraße Nr. 119, durch Verfügung vom heutigen Tage — Tgo. Nr. II. 3018 — den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt.
Potsdam, den 10. März 1920.
Der Polizeipräsident. von Zitzewitz.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10
der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Ne. 11 857, eine Verordnung zur Ausführung des Be⸗ trjei Srätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 147), vom 8. März 1920.
10. März 1920.
Berlin, den Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Bekanntmachung. —
.MNdrKrch Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
„ 1. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. De⸗ zeimber 1919, betreffend die Verleihung des Entetgnungsrechts an die Kteinbahnattiengesellschaft Schildau⸗Mokrehna in Schildau für die Anlage einer Kleinbahn von Schildau nach Mokrehna mit Anschluß an die Staatsbahnstrecke Eilenburg— Torgau, durch das Amtsblatt der Reptastzas in Merseburg Nr. 3 S. 19, ausgegeben am 17. Ja⸗ nuar 1920;
2. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 19. De⸗ zember 1919, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Langensalzaer Kleinbahnaktiengesellschaft in Langensalza für die An⸗ loge einer Kleinhahn von Kirchheilingen nach Haussömmern, durch das Amtsblatt der Regierung in Erfurt Nr. 3 S. 17, ausgegeben am 17. Januar 1920;
3. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 19. De⸗ zember 1919, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Geores8⸗Marien⸗Bergwerks⸗ und Hüttenverein in Osnabrück für die Ausführung der geplanten Erweiserungsanlagen der Georgs⸗Marien⸗ hütte, durch das Amisblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 3 S. 9, ausgegeben am 17. Januar 1929; 1
4. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 38. Januar
1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Peters⸗ berger Zahnradbahn⸗Gesellschaft, Aktiengesellschaft in Königswcinter, für eine Erweiterungsstrecke der ihr gehörigen Zahnradbahn von Königswinter auf den Petersberg, durch das Amtsblatt der Regierung in Cöln Nr. 6 S. 38, ausgegeben am 7. Februar 1920; 75 der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 12. Januar 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Land⸗ gemeinde Kaukehmen im Kreise Niederung für die Erweiterung des Friedhofs, durch das Amtsblatt der Regierung in Gumbinnen Nr. 6 S. 42, ausgegeben am 7. Februar 1
eenvenee vea
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. 8
In der am 11. d. M. unter dem Vorsitz des Reichs⸗ miristers Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗ rats wu de dem Entmurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Gesetzes über Wochenhilfe und Wochenfürsorge, dem Ent⸗ wurf einer Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1920 nach den Beschlüssen des 6. Ausschusses der Nationalversammlung, den Entwürfen einer Verorduung über Abweichungen vorn den Vorschrifien des Ge⸗ setzes über das Branntweinmonopol und einer Branntweinzähl⸗ orbnung, endlich der Verordnung über die Bilanzierung der Kriegsanleihen nach den Beschlüssen des 6. Ausschusses der Nationalversammlung zugestimmt.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Volks⸗
wirtschaft und für Rechtspflege sowie die vereinigten Ausschüsse ür Volkswirtschaft, für Rechtspflege und für Haushalt und jechnungswesen hielten heute Sitzungen. “
—.n⸗
Der deutsche Geschäftsträger in London hat am 10. d. M. dem Premierminister Llond George als dem Vorsitzenden des Obersten Rats eine Note überreicht, die laut Meldung des Wolits in deutscher Uebersetzung wie folgt lautet: 1
Im Namen der deutschen Regierung beehre ich mich, Guerer Frzellenz auf das an den Herrn Reichskanzler gerichtete Schreiben vom 13. Februar, betreffend die strafrechtliche Verfolgung der von gen alliierten Mächten einer Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges beschuldigten Deutschen, folgendes ergebenst mitzuteilen: Nach Empfang des Schreibens des Herrn Vorsitzenden der Friedenskonferenz vom 3. Februar hat die Deutsche Regierung die weser. Note beigsfügte Liste dem Oberreichsanwalt beim Reichsgericht in Leipzig als der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermittelt, vamit gemäß dem Gesetze zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 18. Dezember 1919 das Erforderliche veranlaßt würde. Nachdem sich die allijerten Mächte nunmehr mit dem in Fiesem Gesetze vorgesehenen Verfahren vor dem Reichsgericht auch ihrerseits einverstanden erklärt haben, hat die deutsche Regierung, ensspreckend der von ihr in ihrer Note vom 25. Januar abgegebenen Erklärung, bei den gesetzgebenden Körperschaften den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes vom 18. Dezember eingebracht, der von der Nationalversammlung in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung angenommen worden ist. Zunächst beseitigt dieses Gesetz für die Verfolgung der in den Listen der alliierten Mächte aufgeführten Beschuldigungen alle rechflichen Hindernisse, die einem neuen Ver⸗ fahren elwa, infolge einer Amnestie, einer Verjährung oder eines früheren Verfahrens entgegenstehen könnten. Darüber hinausgehend schreibt das Gesetz aber vor, daß eine Einstellung des Verfahrens oder die Ablehnung der Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens nicht durch, die in gewissem Umfang von den Weisungen der vorgesetzten Dienstftellen abhängige Strafverfolgungsbehörde, sondern nur durch Entsckeidung des Reichsgerichts selbst erfolgen kann. 1 Durch das neue Gesetz sind grundlegende Normen des bisher cgeltenden. Rechts geändert worden, damit den Bestimmungen der Artikel 228 bis 230 des Friedensvertrages Genüge geschehen kann, obne die betroffenen Deutschen ihrem beimischen Richter zu entziehen. Die bezeickneten Vorschriften gehen alle denkbaren gesetzlichen Garan⸗ tien für eine erschöpfende und unparteiische Untersuchung der von den Alluerten erhobenen Beschuldigungen. Wenn die tatsächliche Durch⸗ führung der Strasverfahren in vielen Fällen noch vom Eingang des Materials der von den olliierten Regierungen eingesetzten Kommission abhängen wird, so liegt dies daran, daß die überreichten Listen häufig
“
sowohl die Behauptung bestimmter strafbarer die Angabe von Beweismitteln vermissen lassen. Jedenfalls ist aber mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Angelegenheit nunmehr jeder Beeinflussung seitens der deutschen Regierung entzogen. Sie ist in ihrem ganzen Umfang auf den Rechtsweg celeitet und kann nur nach Maßgabe der Gesetze ihren Verlauf nehmen.
Damit ist auch die Stellungnahme der deutschen Regierung zu den von den Alliierten in dem Schreiben vom 13. Februar gemachten Vorbehalten von selbst gegeben. Die Alliierten haben sich vorbehalten, von den Rechten, die ihnen der Friedensvertrag für den Fall der Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen gibt, in dem Maße und in der Form Gebrauch zu machen, die sie für zweckmäßig erachten werden; sie haben ferner erklärt, daß das Verfahren vor dem deutschen Gericht die Bestimmungen der Artikel 228 bis 230 des Friedens⸗ vertrages nicht aufhebe, und daß sie zu prüfen haben würden, ob das deutscherseits vorgeschlagene Verfahren nicht dazu führen werde, alle Beschuldigten der gerechten Sühne zu entziehen; sie haben sich endlich für diesen Fall vorbehalten, ihr Recht in vollem Umfang auszuüben und ihre eigenen Gerichte in Tätigkeit zu setzen. Deutscherseits müssen derartige Erwägungen für das deutsche Gerichtsverfahren als gegen⸗ standslos angesehen werden. Das Reichsgericht, das die von ihm eröffneten Verfahren nicht auf Grund eines Ersuchens fremder Staaten, sondern auf Grund der deutschen setze führen hat, kann und wind sich hierbei, getreu seinen hohen er⸗ lieferungen, durch keine andere Rücksicht leiten lassen, als die, daß dem Rechte Genüge geschieht. Es wird Recht sprechen ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf politische Folgen. Es kann daher auch sicher sein, daß seine Entscheidungen die Anerkennung der ge⸗ samten zivilisierten Welt finden werden.
Die deutsche Regierung muß bei dieser Gelegenheit noch zwei weitere Punkte zur Sprache bringen.
„Die Alliierten haben in einer Reihe von Fällen in den von ihren Truppen besetzten deutschen Gebieten sowohl zur Zeit des Waffenstillstandes wie nach Eintreten des Friedenszustandes deutsche Reichsangehörige verhaftet und vor ihre Gerichte gestellt. Solche Verhaftungen haben sich namentlich in den letzten Wochen in auf⸗ fallender Weise gehäuft. Die den sesrgenommenen Personen zur Last gelegten Straftaten sind Handlungen, die während und aus Anlaß des Krieges begangen sein sollen und der rechtlichen Beurteilung nach den in den Listen aufgeführten Beschuldigungen gleichstehen. Die deuische Regierung ist der Ansicht, daß sich dieses Sseeee. der Be⸗ satzungsbehörden, das unter der Bevölkerung eine starke Erregung hervorgerufen hat, weder nach den Waffenstillstandsbedingungen noch nach dem Friedensvertrage rechtfertigen läßt, daß es vielmehr eine offenbare Ueberschreitung der den Besatzungstruppen zustehenden Be⸗ faͤgnisse darstellt. Es soll hier indes von einer näheren Erorterung der Rechtsfrage abgesehen und nur darauf hingewiesen werden, daß es sich mit der in dem Schreiben vom 13. Februar zum Ausdruck gebrachten Entschließung der alliierten Regierungen schwerlich in Einklang bringen läßt, wenn Deutsche lediglich deshalb, weil sie sich im Machtbereiche alliierter Truppen befinden, vor ousländischen Ge⸗ richten zur Verantwortung gezogen werden, während die gleichartiger Straftaten beschuldigten übrigen Deutschen der deutschen Gerichts⸗ barkeit überlassen bleiben sollen. Die deutsche Regierung hält sich deher für bevechtigt, das Ersuchen zu stellen, daß die alltierten Be⸗ satzungsbehörden weitere Verhaftungen jener Art nicht mehr vor⸗ nehmen, und daß die alliierten Regierungen die bereits festaenommenen Deutschen, einerlei ob sie in der Liste aufgeführt sind oder nicht, als⸗ bald der deutschen Regierung zur Aburteilung gemaöß dem Gesetze vom 18. Dezember 1919 zur Verfügung stellen. In aleicher Weise würden auch diejenigen Deutschen in die Heimat zu entlassen sein, die bisher wegen Beschuldigungen der bezeichneten Art in der Kriegs⸗ gefangenschaft zurückgehalten worden sind. Verzeichnisse der der deutschen eegierung bisher bekanntgewordenen einsalägigen Fälle werden den beteiligten Regierungen unwerzüglich übermittelt werden. Die deutsche Regierung stellt den alliierten Regierungen anheim, üihr auf Grund dieser Verzeichnisse das in Frage kommende Be⸗ lastungsmaterial mitzuteilen.
us der Note des Herrn Vorsitzenden der Friedenskonfereng an den PVorsitzenden der deutschen Friedensdelegation in ris vom 3. Februar hat die Deutsche Regierung ehen, daß die alliierten Regierungen die Deutschen, die in den übermittelten Listen nicht aufgeführt sind, wegen der von ihnen während des Krieges erwa begangenen Verbrechen nicht amnestieren, sondern, falls sie auf alliiertem Gebiete betroffen werden, vor ihren Gerichten zur Verantwortung ziehen wollen. Tatsächlich ist aller⸗ dings im Friedensvertrag von Versailles — wohl entgegen den meisten Friedensverträgen der neueren Zeit — eine gegenseitige Amnestierung nicht erfolgt. Es muß indes gefragt werden, ob der so herbeigeführte Zustand, der jedem der beiden Teile die Freiheit gibt, Angehörige des anderen Teiles wegen vermeintlicher Kriegs⸗ verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen, nicht zu Folgen führt, die mit der Anbahnung eines friedlichen Verkehrs zwischen den Völkern un⸗ vereinbar sind. Neben der Forderung einer strafrechtlichen Sühne sollte nunmehr endlich auch einer anderen Forderung Rechnung ge⸗ tragen werden, der Forderung nämlich, alle diejenigen durch die Kriegsverhältnisse bedingten Vorkommnisse, deren Ahndung von dem allgemeinen Rechtsempfinden nicht unbeding gefordert wird, mit dem Eintritt des Friedenszustandes der Vergessenbeit anheimzugeben. Die Herstellung normaler Beziehungen zwischen den beiderseitigen Staats⸗ angehörigen ist kaum denbbar, wenn die Alliierten es endgültig ab⸗ lehnen, ihre Strafgewalt in dieser Hinsicht freiwillig zu begrenzen, und wenn sie dadurch die deutsche Regierung zwingen, auch ihrerseits zur Sühnung der von alliierten Staatsangehörigen während des Krieges gegen Deutsche begangenen strafbaren Handlungen Maßnahmen zu treffen.
Die interalliierten Kommissionen für die EE“ von Oberschlesien, Ostpreußen und Westpreußen haben, wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, in den letzten Tagen eine Reihe von ö erlassen, wodurch in weitgehendem Umfang in die erichtsorganisation und das Gerichtsverfahren eingegriffen wird. So sollen in Oberschlesien und in Westpreußen neue Gerichte an Stelle der zuständigen Oberlandesgerichte und des Reichs⸗ gerichtes eingerichtet werden; in Oberschlesien werden die beiden neuen Instanzen überdies unter den Vorsitz alliijerter Beamten gestellt. Die Iweralliierte Kemissoh für Allenstein hat sich bisher auf eine Aenderung der Gerich sbezirke beschränkt, hat sich dabei aber die Einrichtung besonderer Gerichte ausdrücklich vor⸗ behalten. Neben diesen or “ Aenderungen sind auch wesentliche Aenderungen des Prozeßrechtes vorgesehen. Im Gebiet von Allenstein sollen die von deutschen Gerichten außer⸗ halb des Gebietes erlassenen Entscheidungen nur mir Genehmi⸗ gung der Interalliierten Kommission vollstreckt werden. Ferner ist für Oberschlesien eine Verordnung veröffentlicht, wodurch die Berufungs⸗ und T für die von oberschlesischen Gerichten gefällten Entscheidungen unterbrochen werden. Außer⸗ dem will die Interalliiene Kommission in Oberschlesien und Marienwerder für sich Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten ihres Bezirks in Anspruch nehmen.
Alle diese Maßnahmen stehen mit den Bestimmun⸗
en des Friedensvertrages in Widerspruch. Dies ist berefts bei den Pariser Verhandlungen über die Ver⸗ waltung der Abstimmungsgebiete von deutscher Seite nachdrück⸗ lich beton worden. Für gewisse Fälle, in denen eine Aenderung
des gegenwärtigen Rechtszustandes unter Umständen als ist damals von den
gerechtfertigt angesehen werden könnte
Handlungen als auch
deutschen Bevollmächtigten eine loyale Lösung vorgeschlagen worden. Da es indes zu einer Einigung hierüber nicht ge⸗ kommen ist, ist es bei den Bestimmungen des Friedensvey vages geblieben. Diese Bestimmungen geben den Interalliierten Kommissionen lediglich die allgemeine Verwaltungsbefugnis, erkennen ihnen aber ausdrücklich das Recht ab, solche Maß⸗ nahmen zu treffen, für die es nach deutschem Recht eines gesetz⸗ geberischen Aktes bedarf. Diese Voraussetzung trifft bei den oben erwähnten Maßnahmen zu. Es ist auch nicht ersich lich, inwiefern solche Maßnahmen durch den Zweck, den die Be⸗ stimmungen des Friedensvertrags über die Verwaltung der Abstimmungsgebiete verfolgen, gerechtfertigt werden könnten. Die Freiheit der Volksabstimmung kann unmöglich dadurch beeinträchtig werden, daß die deutschen Gerichte außerhalb der Abstimmungsgebiete als obere Instanzen für Entscheidungen der innerhalb dieser Gebiete befindlichen Gerichte täug werden. Die deutsche Regierung hat aus diesem Grunde sowohl bei den interalliierten Kommissionen als auch be der Friedenskonferenz in Paris auf das nachdrücklichste erwahrung 92 ge,n die gerroffenen Anord⸗ nungen eingelegt. Sie hat dabei zunächst die grofen äußeren Schw erigkeiten dargelegt, die sich der Durchführun der Anordnungen in den Weg stellen werden. Außerdem ha sie aber auf die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ab⸗ stimmungsgebiete zweifellos eintretende schwere Erschütterung der Rechtssicherheit hingewiesen. Sie har darauf aufmerksam gemacht, daß aller Voraussicht nach die deutschen Gerichte weder die Zuständigkeir der von den interalliierten Kommissionen ge⸗ schaffenen neuen Gerichte noch die ö der erlassenen Verfahrensvorschriffen anerkennen und daß dadurch Unzuträg⸗ lichkeiten entstehen werden, deren Nachteile gerade die Bewohner der Abstimmungsgebiete zu tragen haben würden. Endlich hat 18 keinen Zwe sen darüber gelassen, daß es keinem deutschen ichter zugemutet werden hann, unter Aufsicht und um er Mit⸗ wirkung von fremden Staatsangehörigen Recht zu sprechen, und daß alle deutsche Gerichtsbeamten es als ihre Pflicht an⸗ sehen werden, jede Mirwirkung zur Durchführung ungesetzlicher Maßnahmen abzulehnen.
Die Reichszentralstelle für Kriegs⸗ und . teilt mit, daß über die ausschließlich durch die Reichszentral⸗ stelle über den gegenseitigen Austausch der Ge⸗ fangenen geführten Verhandlungen mit dem hierzu bevollmächtigten Vertrerer der Sowjetregierung geflissentlich unrichtige Mitteilungen verbreitet werden. Die Verhandlungen nehmen einen glatten Verlauf, lediglich die technische Durchführung des Abtransportes bereitet noch Schwierigkeiten. Es wird erneut ersucht, n tlichen Nach⸗ richten ben zu schenken. 8
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In dem Prozeß Erzberger⸗Helfferich wurde heute, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgendes Urteil gefällt:
Der Angeklagte Dr. Helfferich wurde wegen fortgesetzter Beleidigung im Sinne der 8§ 185/186 zu 300 ℳ Geldstrafe verurteilt. Fernee warde die Einziehung der Broschüre „Fort mit Erzberger“ sowie mehree Sxemplare der Kreuzzeitung und der zu ihrer Herstellung benutzten Platten und Formen ausgesprochen. Dem Nebenkläger, Reichsfinanzminister Erzberger, wird das Recht zuge⸗ sprochen, binnen zwei Wochen das Urteil in der Kreuzzeitung am Kopfe des Blattes zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. “ 8
Preußen. 8 8 jie unter dem Vorsitz des preußischen Minit präsidenten Hirsch und in Anwesenheit des Reichs⸗ kanzlers Bauer sowie der Reichs⸗ und Staats⸗ minister Braun, Heine, Koch, Dr. Südekum und des Unterstaatssekretärs und Ernährunagskommissars Peters am Dienstag aufgenommenen Verhandlungen mit der unter Führung des Oberpräsidenten Winnig stehenden ostpreußischen Deputation sind am Donnerstag zum vorläufigen Abschluß gelangt. Wie durch Wolffs Telegraphen⸗ büro amtlicherseits migeteilt wird, kann das Ergebnis der Besprechungen, wenn auch nicht alle einzelnen Wünsche der ost⸗
reußischen Vertreter erfüllt werden konnten, doch als durchaus befried gend bezeichnet werden. Es wurde zunächst. eine Eini⸗ gung darüber erzielt, daß in Berlin eine besondere Ostpreußen⸗ stelle errichtet wicd, die ihre Weisungen sowohl von der Reichs⸗ als auch von der Preußischen Regierung empfängt. Daneben wird in Berlin ein Vertreter des Oberpräsidenten von Ost⸗ preußen seinen Sitz nehmen, der seine Instruktionen von diesem empfängt und der Beratung ostpreußischer sragen im Reichs⸗ kabinett und im preußischen Seaatsministerium beiwohnen wird. Es wurde ferner vereinbart, daß in den Reichswirt⸗ schaftsrat beim Reichswirtschaftsministerium sofort je ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer aus der Provinz Ostpreußen zur Sicherung der engsten Fühlungnahme in allen hier be⸗ handelten Fragen berufen werden soll. Die möglichst um⸗ ehende Berufung eines Bezirkswirschaftsrates, der als erster Vorläufer im Reiche für die noch ausstehende Organisation des Wirtschaftsvates zu betrachten sein würde, ist ebenfalls in Vorbereitung. Der Erlaß eines Reichsgesetzes. das die Reichs⸗ regierung allgemein ermächtigen soll, unter Zustimmung der Bezirkswirtschaftsräte für bestimmte Gebiete in wirtschaftlichen Fragen Verordnungen zu erlassen, die von den Reichsgesetzen abweichen, wurde zugesagt. Falls es die besonderen ost⸗ preußischen Verhältnisse erforderlich erscheinen lassen sollten, foll dieses Reichsgesetz noch durch ein preußisches Ausführungs⸗ gesetz ergänzt werden. Endlich soll, soweit die Uebertragung erweiterter Befugnisse auf den Oberpräsidenten von Ost⸗ preußen und ferner — zur Erleichterung und Beschleunigung der Kommunikationen zwischen dem abgeschnürten Ostpreußen und dem Mutterland — eine Zusammenfassuna der verschie⸗ denen Reichs⸗ und Staatsstellen in Ostpreußen erforderlich und möglich ist, das geschehen. Weitere Verhandlungen werden noch folgen. Sie werden sich insbesondere befassen mit dem Wunsch nach Schaffung eines besonderen Referates für Ostpreußen im Auswärtigen Amt, das mit einem Landes⸗ kenner besetzt werden soll, und weiter mit den Verkehrs⸗ problemen und der Frage der militärischen Sicherung Ost⸗ preußens.
Die Verhandlungen wurden mit einem Schlußwort des preußischen Ministerpräsidenten beendet, in dem betont wurde, wie aus dem einmütigen Willen Ostpreußens zum unbedinaten Festhalten an Preußen und dem Reich und aus der starken
ilfsbereiten Anteilnahme des ganzen Mutterlandes an