Wüstenhagen, Werder, Zingst und Zipke für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919. Sie erfaßt nicht das Arbeits⸗ verhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
„Das Farifregister und die Registeralten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NWI. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 4. März 1920. Der Registerführer.
—.—
Bekanntmachung.
Unter dem 4. März 1920 ist auf Blatt 705 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Bau⸗ gewerbe für die Westprignitz, Ortsgruppe Wilsnack, und dem Deutschen Bauarbeiterve band, Bezirksverein Wittenberge, Zahl⸗ stelle Wilsnat, am 23. August 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsberingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Veroronung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456] für das Gebiet der Orte Gr. und Kl. Lüben, Bälow, Rüh⸗ städt, Lennewitz. Quitzöbel, Legde, Rodahn, Plattenburg, Gr. und Kl Leppin, Zernikow, Schrebkow, Hoppenrade, Gr. und Kl. Welle, Dannenwalde, Viesecke, Nambow, Warzin, Grube, Kletzke, Guersdorf und Abbendorf für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Ja⸗ nuar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Ar⸗ beitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Sas Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium Ber in NW. 6, Luisenstraße 33,/34, Zimmer 161, während der reg mäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags geger Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 4 März 1920.
8 Der Registerführer. Pfeiffer.
1 Pfeiffer. 16 f ““
Bekanntmachung.
Unter dem 4. März 1920 ist auf Blatt 713 des Tarisregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Reicheverband des Deutschen Tiefbau⸗ gewerbee E V., Beirfsgruppe VII, dem Arbeitgeberverband für das Maurer⸗ urd Zimmerergewerbe für Naumburg a. S. und Umgesend dem Deutschen Baua besterverband, Zweigverein Naumburg und dem Zentralverband der Zimmerleute Deutsch⸗ lands, Zahlstelle Naumburg a. S., am 24. April 1919 ab⸗ geschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedmgungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß 8§ 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 1456) für allgemein verbindlich erkärt fün den Oit Naumburg a. S. und das Gehiet, das die Ver⸗ bindungelinie zwischen nachstehenden Orlschaften umschli ßt: Kösen, Freybera a U., Laucha, Gosek, Cutau, Possenheim, Gröbitz, Stoßen, Görschen⸗Wettaburg, Neilschitz, Janisroda, Prießnitz, Heiltgenkrenz, Freirode und Kösen. Vie allgemeine Verbindlichken begmnt mit dem 15. Januar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhälmis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungs⸗ arbeiten beschäftigt sind. “
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib. b
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
registers eingetragen worden:
Arbeitgeber für 1. Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirk Nürnberg, verband der Zimmerer und verwandter Berufsgenossen Deutsch⸗
1u“ N
Bekanntmachung. Unter dem 4. März 1920 ist auf Blatt 714 des Tarif⸗
dem Nordbayerischen Bezirksverband der das Baugewerbe, Sitz Nürnberg, dem dem Zentral⸗
Der zwischen
lands, Gau Nordbayern, und dem Zentralverband christlicher Bauarbeiter Deutschlands, Bezirk Nürnberg, am 30. April 1919 abgeschlossene Tarifvertag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich erklärt für das Gebiet der Regierungsbezirke Oberpfals, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, ausgenommen sind die Bezirks⸗ ämter Aschaffenburg, Alzenau, Lohr, Miltenberg und Obern⸗ burg, Schwaben nördlich der Donau, die Städte Neuburg und Ingolstadt und das Gebiet 5 km im Umkreis vom Mittel⸗ punkt dieser Städte sowie Nördlingen. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in einem Be⸗ triebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungs⸗ arbeilen beschäftigt sind. b Der Reichsarbeitsminister. b
“ .Neh. 1““
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 8 “
Berlin, den 4. Maͤrz 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung. 9
Unter dem 4. März 1920 ist auf Blatt 712 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe (E. W) Norderney, dem Arbeitgeberbezirksverband für das Unterweser⸗ und Eme⸗Gebiet, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweigverein Norderney, und dem Zentralve band der Zimmerer Deutschlands, Zahlstelle Norderney am 23. Mai 1919 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitebedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe mird für das Baugewerbe mit Ausnahme der staatlichen Wasserbaubetriebe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Insel Norderney für allgemein verbindlich erklärt Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1979. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Aus⸗ besserungsarbeiten beschäftigt find.
Der Reichsarbeite minister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Lut enhen. Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 4. März 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung. ““
Unter dem 4. März 1920 ist auf Blatt 711 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Westdeutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe E. V., dem Reichsverband des Deutschen Tiesbaugewerbes (Ortsgruppen Duisburg, Essen und Dort⸗ mund) dem Deutschen Bauarbeiterverband, dem Zentrol⸗ verband der christlichen Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentralverband der Zimmerer und verwandten Berufegenossen Deutschlands am 20. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerb⸗ lichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Ver⸗
von den Vertragsparteien Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 4. März 1920. 8 G Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 4. März 1920 ist auf Blatt 715 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe zu Halberstadt, dem Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗ gewerbes E. V., Bezirkogruppe VII, dem Deutschen Bau⸗ arbeiterverband, Bezirksverein Holberstadt, und dem Verband der Zimmerleute und verwandter Berufsgenossen Deutschlands, Zahistelle Halberstadt, am 2. August 1919 abgeschlossene
arifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbests⸗ bedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orts⸗ und Gemeindebezirke Wehrstedt, Langenstein, Sargstedt, Groß und Klein Quenstedt, Harsleben, Stadtkreis Halberstadt, Derenvurg, Osterwick, Ströbeck und Heudeber für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von der nicht Baubetrieb ist,
2-
Arbeitern, die in einem Betriebe,
dauernd mit Ausb sserungsarbeiten beschäftigt sind.
““ Der Reichsarbeitsminister. “ Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, etsen krgfs 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge er Erklärung des Reia sarbeitsministeriums verhindlich ist, können
1 E1“
on den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen. 9 den 4. März 1920. “ 8 Der Registerführer. Pfeiffer.
einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Oipe und des Kreises Siegen mit Niederschelderhütte, ausschließlich des Amts Burbach, für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit be⸗ ginnt mit dem 15. November 1919. Sie erfaßt nicht das Arbeits⸗ verhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeitern beschäftigt 1 8
Der Reichsarbeitsminister.
J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbettsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 4. März 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer
Bekanntmachung.
Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 719 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweig⸗ verein Wittenbera, dem Zentralverband der Zimmerleute Deutschlands, Zahlstelle Wittenberg, dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe zu Wittenberg und dem Reichsverband des Deutschen Tiefbougewerbes, Bezirksgruppe VII, am 29 April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbevingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wi d gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S 1456) für das Gebiet der Orte Wittenberg Klein Wittenberg, Piesteritz Sprengstoff⸗ werke, Pratau, Teuchel Frajuhn, Appolle edorf, Reinsdorf, Dobien, Wiesigk uond Rothemark für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem
Umgegend in Zörbig, gewerbe zu verband des Deutschen Tiefbaugewerbes E. — 8 gruppe VII, dem Deutschen Arbeitgeberverband, Zweigverein Bitlerfeld, und dem Zentralverband der 3 er un wandten Berufsgenossen Deutschlands, Zahistelle Zörbig, am 8. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der “ fer im Baugewerbe wird gemäß 8 — IE 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Zörbig, Löberitz, Grötz, Rodigkau, Rödgen, Zschepkau, “ Taseghatcs Spören, öberitz bei Tannepöls, 1 Dölsdorf, Quetz und Dammendorf für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Fe⸗ bruar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse solcher Arbeiter, die innerhalb eines Betriebes, der b ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind.
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Ta
von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗
arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, können
von den Vertragsparteien Erstattung der Kosten verlangen.
einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Berlin, den 5. März 1920. Deer Registerführer. Pfeiffer.
8 Bekanntmachung. Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 718 des Tarif⸗
registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband von Zörbig und dem Arbeitgeberverband für das Bau⸗
V., Bezirks⸗
immerer und ver⸗
die gewerblichen Arbeiter 2 der Verordnung vom
Löbersdorff, Möhlau,
Götknitz, Moßlitz, Prussendorf,
der nicht Baubetrie
. Der Reichsarheitsminister. 6“ J. V.: Geib. “
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensstunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums “ “ Erstattung der Kosten verlangen. 1 Berlin, den 5. März 1920. E1“
Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung.
Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 357 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betr. den Tarifvertrag für das Baugewerbe in Alt Oeiting und Umgebung, eingetragen worden:
Der am 21. August 1919 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbendlichen Tarifvertrag vom 21. Mat 1919 wird für denselben Berufsk eis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 1. Seplember 1919 für allgemein verbindlich
erklärt.
Zusatz: „Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhättnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind.“
8 Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einge sehen werden.
Arbeitgeber und Lrbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 5. März 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
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Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 721 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe und verwandte Berufe in Stadt und Kreisbezirk Bernburg E. V., dem Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewerbes, Bezirksgruppe VII, Sitz Halle a. S., dem Zentralverband der Zimmerleute Deutschlands, Zahlstelle Bernburg, und dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweigverein Bernburg, am 26. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wud gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orts⸗ und Gemeindebezirke Bernburg, Aderstedt, Alten⸗ burg, Amesdorf, Baalberge, Borgesdorf, Bründel, Bullenstedt, Dröbel, Giersleben Gnetsch, Gröna, Güsten, Ilberstedt, Latt⸗ dorf, Leau, Nienburg a. S., Osmarsleben, Ober⸗ und Unter⸗ peißen, Plömnitz, Plötzkau, Pobzig, Groß⸗ und Kleinpoley, Preußlitz, Rathmannsdorf, Roschwitz, Solveyhall, Salmuths⸗ hof, Schackenthal, Schackstedt, Groß⸗ und Kleinwirschleben, Groß⸗ und Kleinschierstedt, Warmsdorf und Zepzig für allgemein verbindlich erklärt. beginnt mit dem 15. Januar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, schäftigt sindd.
Der Reichsarbeitsminister. G J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten arbeitsministerium, Berlin NW. 6, L während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1 “
Berlin, den 5. März 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
15. Januar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisss
Deutschlands, Zahlstelle Wittenberg, dem Deutschen Bau⸗ 3 lichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß
1920. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern,
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗
Deutschen Tiefbaugewerbes, Bezirksgruppe 8, dem Zentral⸗
der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter
23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Ge⸗
der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
er Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, kö von den Vertragspartesen einen Abdruck “
Ferner tritt an Stelle des bisherigen Zusatzes der folgende
eegisters eingetragen worden:
gewerbes E. V., arbeiterverband, Zweigverein Salzwedel, und dem Zentral⸗
für das Gebiet der Orte Salzwedel einschl. Brietz Dorf und försterei, Haltestelle Bürgerholz, Dorf Ritze, Exerzierplatz b.
Eigenbrodt, Fatzenellenbogen,
begmnt mit dem 15. Januar 1920.
nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten be⸗ schäftigt sind. .
Die allgemeine Verbindlichkeit
dauernd mit Ausbesserungsarbeiten be⸗
können im Reichs⸗
regise uisenstraße 33/34, Zimmer 161, egisters eingetragen worden:
arbeiterverband Vietz und dem
3 Bekanntnachung.
Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 720 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Zentralvperband der Zimmerleute arbeiteroverband, Zweigverein Wittenberg⸗Coswig, dem Arbeit⸗ geberverband für das Baugewerbe zu Wittenberg und dem Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V., Bezirks⸗ gruppe VII, am 30. August 1919 abschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerb⸗ ite rdex § 2 der Verord⸗ nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Jessen, Grabo, Battin, Zwiesigko, Clöden, Rade, Gorsdorf, Se e. Schweinitz, Arnsdorf, Gentha, Klossa und Leipa für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar
die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, da Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind. f 1. Der Reichsarbeitsminister. 1 J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/37 8ee 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infol der Erklärung des Reichsarbeite ministeriums . edive 8 declge
stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 5. März 1920. .“ Der Registerführer.
Pfeiffer.
Beianntmachung. 1
Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 723 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Baugewerbes für die Amtshauptmannschaft Oschatz, dem Reichsverband des
verband der Zimmerer Deutschlands, Zahlstelle Oschatz, und dem Deutschen Bauarbeiterverbund Zweigverein Oschatz, am 10 Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertraa zur Regelung im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom biet der Amtshauptmannschaft Oschatz für allgemein verbindli erkklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit 9 15. Januar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbritsverhälmisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind.
er Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
s Tarifvertrags ge . stattung der Kosten verlangen. ““
Berlin, den 5. März 1929. “ Der Registerführer. Pfeiffer.
nuve ꝙ àbene,
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“ Betaäannimachung. Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 722 des Tarif⸗
Der zwischen dem vschseg ebeccecnh für das Baugewerbe und verwandte Berufe in Stadt und Kreis Salzwedel E. V., Sitz Salzwedel, dem Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗ Bezirksgruppe VII, dem Deutschen Bau⸗
verband der Zimmerleute Deutschlands, Zahlstelle Solzwedel, am 17. September 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedinsungen für die gewerb⸗ lichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) Ziegelei, Ziegelei Hoyersburg, Chüttlitz, Landhaus Rex, Stadt⸗ Krichelsdorf, Sienau und Brewitz, einschließlich Planta . 1 BDBrewitz, nschli ge Warthe, Fierguit,, Ziegehes Schmärzer Berg und 1 Dorf Kemnitz einschließlich Exerzierplatz, Böddenstedt, Städtische Rieselfelder und Uülitcsschüsstande sewie die Fabrikanlage auf dem Fuchsberg b. Buchwitz, für allgemein verbindlich erkjärt. Die allgemeine Verbindlichkeit Aöhn t de Sie erfaßt nicht die aͤbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der
Der Reichsarbeitsminister. J. W.: Geib.
8 6 Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbeits⸗ nisterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während er regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
8 Erbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge 18 veelapine des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können Ern en Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen rstattung der Kosten verlangen. 1
Berlin, den 5. März 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 724 des Tarif⸗ gem 92 zwischen dem Arbeitgeberverband für das Bau⸗ erbe zu Vietz (Ostb.) und Umgegend, dem Deutschen Bau⸗ und Jietz Zentralverband der Zimmerer ün verwandten Berufsgenossen Deulschlands, Zahlstelle Vietz, Reg.la Juni 1919 abgeschlossene Tarisvertrag zur rbeiteng der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen 8 12 im Baugewerbe wird gemäß 8§ 2 der Verordnung Dezember 1918 (Reichs⸗Gesezbi. S. 1456) für die Vietz, Alt Didensdorf, Balz, Blumberg, Blumberger⸗
Scharnhorst, Ludwigsgrund, Charlotienhof, M grund, assin, Tornow Pechbruch, Ludwigsruh, Heidehof, Kleinhelde, Dällensradung, Pyrehne und Spiegel für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920 Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind. “ Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib. ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zim 161 gagg der regelmätzigen Dienststunden eingeseben Fe es 1 rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvert infol dh ö“ verbindlich ists hes n den Vertragsparteien einen Abdruck des Erstattung der Kosten verlangen. x ““ Berlin, den 5. März 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
UMhnter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 709 de rrif⸗ registers eingetragen worden: B “
Der zwischen dem Osterländischen Bezirks⸗Arbeitgeber⸗ verband für das Baugewerbe zu Gera⸗Reuß, dem Arbeitgeber⸗ verband für das Baugewerbe zu Loberstein⸗Reuß und Um⸗ gebung, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Verein Lobenstein, und dem Zentralverband der Zimmerer und verwandter Berufs⸗ genossen Deutschlands, Zahlstelle Lobenstein, am 28. August 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Bau⸗ gewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Loben⸗ stein, Wurzbach, Helmsgrün. Unterlemmnitz, Horra, Blanken⸗ stein, Ebersdorf, Remptendorf und Röppisch für allgemein ver⸗ bindlich eerklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind. “ Der Reichsarbeitsminister.
“ J. V.: Geib. “
Das Taͤrifregister und die Registerakten köännen im Reichsarbeit 4 P 22 1 8 schs ei g⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Cir eltnsth 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisp inf
rbe Arbeitnehmer, f der Tarispertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich iss vhnge von den T W“ einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ statltung der Kosten verlangen.
Berlin, den 5. März 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 5. März 1920 ist auf Blatt 717 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Baugewerbes zu Radeberg und Umgegend, der Bezirksgruppe 8 des Reichs⸗ verbandes des deutschen Tiefbaugewerbes, dem Zentralverband der Zimmerer Deutschlands, Zahlstelle Dresden und Umgegend und dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirksverein Dresden, am 26 Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedirgungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für folgende Orts⸗ und Gemeindebezirke für allgemein verbindlich erklärt: Lausa, Weirdorf, Gommlitz, Friedersdorf, Radeberg, Lange⸗ brück, Lotzdorf, Liegau mit Auaustusbad, Wachau, Seifersdorf, Leppersdorf, Kleinwolmsdorf, Groß und Klein Erkmannsdorf, Wallroda, Schö born, Arnsdorf, Lomnitz, Hermsdorf, Cunners⸗ dorf, Ottendorf Okrilla, Grünberg und Kleinröhrsdorf. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15 Dezember 1919 Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Aus⸗ besserungsarbeiten beschäftigt sind. 8 Der Reichsarheitsminister.
J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reicks⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber vnd Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8 8 Berlin, den 5. März 1920. —
1 Der Registerführer.
—,ö—.ö
78
bfeiffer
Bekanntimachung Unter dem 6. März 1920 ist auf Blatt registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe zu Springe, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweigverein Hannover, Zahlstelle Springe, und dem Zentralverband der
727 des Tarif⸗
Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ gungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Springe, Völksen und Alvesrode für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhälinisse von Arbeitern, die in einem Be⸗ triebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungs⸗ arbeiten beschäftigt sind. Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗
Zimmerer, Zahlstelle Springe, am 1. April 1919 abgeschlossene 9 .2* k keit betreiben, die in den Friedensvertrag eingeschrieben sei.
Der Finanzausschuß des Landtags hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge den Staatsvertrog über den Uebergang der bayerischen Staatsbahnen an das Reich genehmigt. 1b .
“ Braunschweig. Der Landtag hat nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ dem Staatsministerium gegen die Stimmen der Unabhängigen ein Vertrauensvotum erteilt und beschlossen, daß spätestens in der ersten Hälfte des Mai die Neuwahl des Landtags zu erfolgen habe. Das Staatsministerium hat bis zu der nach den Neuwahlen er⸗ folgten Neubildung des Kabinetts die Geschäfte fortzuführen.
Ungarn.
„In der Nationalversammlung erklärte der Ackerbau⸗ minister Rubinek vorgestern, wie „Wolffs Telegraphen büro“ meldet, er werde im Ministerrat um die Ermächtigung er⸗ suchen, für Invaliden und Kriegswitwen, die höchstens ein Joch Boden erhalten sollen, die notwendigen Gebiete mit B⸗schlag zu belegen. Eine weitergehende Lösung könne erst im Rahmen einer Grundbesitzreform erfolgen. Der Ministerpräsident Simonni erklärte, er habe mit den Vereinigten Staaten eine Lieferung über 1500 Waggons Mehl abgeschlossen. Die Zahlung brauche erst in einigen Jahren, wenn sich die ungarische Valuta gebessert habe, zu erfolgen.
Südslawien. 11“
Nach einer Havasmeldung aus Belgrad ist das Dekret
der allgemeinen Demobilisierung am 23. März unter⸗ zeichnet worden.
Großbritannien und Irland. 8
Nach einer Meldung des „Nieuwe Rotterdamsche Courant ist im Unterhause ein Gesetzantrag über Homerule für
Schottland eingebracht worden. 1 1
Frankreich. Die Botschafterkonferenz hat am 23. März eine Sitzung unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Millerand abgehalten, der auch, wie in der Presse besonders betont wird, der amerikanische Botschafter Wallace, ferner der Marschall Foch mit seinem Generalstabschef Weygand sowie viele Offiziere des Heeres und der Marine beiwohnten. Die Konferenz beschäftigte sich ausschließlich mit der Lage in Deutschland, vornehmlich aber mit der Lage im Ruhrgebiet und mit den militärischen Operationen, die die deutsche Regierung einzuleiten gedenkt. Vor der Sitzung hatten zwei aus Berlin in Paris eingetroffene deutsche Generalstabs offisiere General Weygand Aufkiärung gegeben über die Truppen, die sich in der neutralen Zone befinden, und über die Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Wiederherstellung normaler Zustände getroffen werden sollen. Der Botschafterrat hat offenbar einen Beschluß nicht gefaßt, sondern, wie das „Petit Journal“ andeutet, sich dahin entschieden, die An⸗ gelegenheit nochmals dem Obersten Rat in London vorzulegen.
— Der Finanzminister hat der Kammer den Gesetz⸗ entwurf über die provisorischen Kredite für die Monate April, Mai und Juni zugehen lassen, in dem neun Milliarden 774 Millionen Francs verlangt werden.
Die Kammer trat gestern, Nachmittags, in die Verhand⸗ lung der vorliegenden 14 Interpellationen über die aus⸗ wärtige Politik ein.
Zuerst erhielt das Wort der Abg. Louis Barthou, der damit begann, er wolle den Ministerpräsidenten nicht für Irrtümer verant⸗ wortlich machen, die nicht die seinigen seien. Die Völker hätten die Erfahrung gemacht, daß sie nicht Persönlichkeiten die Sorge, über sie zu verfügen, überlassen dürften. Sie wollten von nun ab Herren ihrer Geschicke sein Die Parlamentstribüne sei in allen parlamentarischen Ländern eine der Formen für die nationale Sicher⸗ heit und Frriheit geworden. Das französische Volk sei nicht militaristisch; 43 Jahre hindurch habe es die gehertigtsten und legitimsten seiner Forderungen im Interesse des Friedens g opfert und nach 1914 habe es keine Eroberungspolitik getrieben Barthou er⸗ innerte daran, daß die Kommission, die den Friedersvertrag durch⸗ beraten habe, sich von jedem Militarismus ferngehalten hätte. Sie hätte nicht einmal Marschall Foch, sondern die verantwortliche Re⸗ gierung hören wollen. Es gebe in Frankreich weder eine Militär⸗ noch eine Zivildiktatur. In der Kammer würden in Freiheit alle Entschließungen getroffen. Der Glaube des Publikums an die Güte des Friedensvertrags von Versailles habe abgenommen. Das käme von dem Widerstand, den Deutschland der Ausführung des Friedens⸗ vertrags entgegensetze, und von den unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die Frankreich bei seinen Alliierten und seinen Freunden erfahre. Barthou sagte, er wolle nicht polemisieren und Verantwortlichkeiten suchen, die der Geschichte angehören. Es sei Aufgabe der Kammer, das Mmimum von Garantien zu verlangen, das der Friedensvertrag enthalte. Er habe Deutschland verpreußt und unter Bedingungen, die es nach 1871 nicht gekannt habe (Beifall). Staaten wie Bagyern hätten keine diplomatische Verkretung mehr, und der Vertrag babe die diplo⸗ matische und militärische Einheit Deutschlands gestärkt. Es wäre eine Dummheit und eine Unmöglichkeit, Deutschlad vernichten zu wollen. Man messe Deutschland gegenüber die Politik der Billig⸗ 1 Das müsse man tun aus Gerechtigkeit und aus Interesse. Ein englischer Redakteur habe gesagt, die Alliierten hätten die Alscher Deutschland zu erdrosseln, vorausgesetzt, daß es den Friedensvertrag ausführe und seine Eroberungspolitik verlasse. Die Alliürten wünschten, daß Deutschland gedeihe wie die anderen Völter, vorausgesetzt, daß ein Teil dieses Wohlstands dazu diene, die Schäden, die es ver⸗ ursacht habe, wiedergutzumachen. Er wolle sich nicht damit be⸗ schäftigen, über die Zukunft Deutschlands Voraussagungen zu machen, noch sich in die innere Politik eines anderen Volkes einzumischen, aber er habe dat Recht festzustellen, 51 die Regierung, die den Vertrag im Namen Deutschlands gezeichnet habe, alles getan habe, um sich der Ausführung zu entziehen. Er bedauere, daß von seiten gewisser
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, — 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich s sgselg⸗ von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 6. März 1920.
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bruch, Kl. Kammin, Gr. Kammin, Wilhelmsbruch, Radorf,
Der Registerführer. Pfeiffer.
Alliierien gewisse Milderungen des Vertrags in Aussicht genomme seien, namentlich in betreff der Verfolgung 1en Bes ulvigken.
Er wisse, daß er die heikle Seite des Problems jetzt behandel werde, aber er habe der Kammer Aufrichtigkeit iee Alle Delegierten und in Frankreich alle Parteien könnten die Aburteilung
des Kaisers verlangen. Die moralische Notwendigkeit dieser Ge⸗ rechtigkeitspflicht sei nicht von Frankreich ö 1en vo jenseits des Kanals. „Barthou erinnerte an die Wahlreden Lloy Georges und sagte, die englischen Zeitungen hätten sich über Frank⸗ reich und Belgien lustig gemacht, weil sie die Aburteilung und die Auslieferung von etwa 100 Generalen und Staatsmännern verlangt
Hhätten. Habe nicht England die Aburteilung von Admiralen wie