1920 / 65 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Im Durchschnitt der Jahre 1914—1918 erreichte der Streit⸗ wert vor den Gewerbegerichten eine Höhe bis zu 20 in 36,8 vH aller Fälle, eine Höhe von 20 bis 50 in 27,4 vH, eine Höbe von mehr als 50 bis 100 in 17,5 vH und eine Hohe von mehr als

100 in 13,% vH; in 5,3 vH der Fälle wurde er nicht ermittelt.

Berufung wurde gegen die Endurteile der Gewerbegerichte in

1824 Fällen eingelegt, wober nicht zu übersehen ist, daß die Berufung erst zulässig ist gegen Urleile, deren Streitwert 100 ℳ—ℳ übersteigt.

Die Prozeßführung hat sich während der Kriegsjahre etwas

verlangsamt. Die Zahl der nach einer Dauer von weniger als einer Woche gefällten Endurteile ist von 23,2 vH im Jahre 1913 auf 13,8 vH im Jahre 1918 gefallen. Auf ein Gewerbegericht kamen im Durchschnitt im Jahre 1901 225 anhängige Streitsachen. Diese Durchschnittszahl stieg auf 280 im Jahre 1906, fiel dann allmählich

wieder bis 1913 auf 229 und ging während des Krieges sogar auf

72 zurück. 3

Von den 69 486 Rechtsstreitigkeiten des Kriegsjabrfünfts vor den Kaufmannsgerichten wurden 6,1 vH auf Klage der Kauf⸗ leute und der Rest, 939 vH, auf Klage der Handlungsgehilfen und Lehr⸗ linge anhängig. Sie wurden erledigt in 41,2 vH der Fälle durch Ver⸗ gleich, in 15 vH durch kontradiktorische Endurteile, in 02 vH durch einen Verzicht im Sinne des § 306 der Zövil⸗ prozeßordnung *), in 0,8 vH durch Anerkenntnis, in 178 vH

durch Zurücknahme der Klage, in 6, vH durch Ver⸗ säumnisurteil, in 12% vH auf andere Weise, und in 5 vH der Fälle blieben sie unerledigt. Die Prozerführung bat sich ebenso wie bei den Gewerbegerichten infolge der allgemeinen Kricgs⸗ verhältnisse verlangsamt.

Was den Wert des Streitgegenstandes in den Kriegsejahten betrifft, so crreichte dieser bei den Kaufmannsgerichten eine Höhe von 20 bei 6,1 vH, eine Höhe von 20 bis 50 bei 11,4 vH, eine Höhe von mehr als 50 bis 100 bei 17,7 vH, eine Höhe von mehr als 100 bis 300 bei 35,7 vH, eine Höhe von mehr als 300

bei 21,0 vH der Rechtsstreitigkeiten; bei 8,1 vH der Fälle wurde er nicht ermittelt. Im Kriegsjahrfünft wurde in 1278 Fällen Be⸗ rufung eingelegt, die nur zulaͤssig ist gegen Urteile, deren Streit⸗ wert 300 übersteigt.

Die einigungsamtliche Tätigkeit der Gewerbe⸗ und Kaufmannsgerichte hat während des Kriegsjahrfünfts 1914/1918 keine große Blüte gezeigt. Die einigungsamtliche Tätigkeit der Ge⸗ werbegerichte spiegelt sich am besten in nachfolgender Zu⸗ sammenstellung: 1u“

8 1“

191401915 1916,19171918

I. Zahl der Anrufungen der Gewerbe⸗ gerichte als Einigungsämter: a. von beiden Teilen... b. nur seitens der Arbeitgeber e. nur seitens der Arbeiter II. 1) Es kamen zustande: bbTe““ 1262 oe. weder Vereinbarung noch Schieds⸗ SeuehahahaZZ1“; 2) Es blieben unerledigt . III. Zahl der Fälle der Unterwerfung unter den Schiebdsspruch: a. seitens beider Teile.. b. nur seitens der Arbeitgeber c. nur seitens der Arbeiter d. feitens keines Teils.. IV. Zahl der abgegebenen Gutachten .. V. Zahl der gestellten Anträge... 3 Von der Gesamtzahl aller Gewerbegerichte waren im 2 65, 1915: 20, 1916: 25, 1917: 25 und 1918:26 einigungsamtlich tätig. Im Durchschnitt fielen demnach auf ein Gewerbegelicht im Jabre 1914: 8, 1916: 2, 1916: 4, 191 ⁄¼: 5, 1918: 6 Anrufungen. Pen Rekord an einigungsamtlicher Tätigkeit hält das Gewerbegericht München: Ven der Gesamtzahl! aller Anzufungen entfielen auf

4

7 1

Jahre 1914:

dieses i. J. 1914: 21,s, 1915: 35,27, 1916: 54,4, 1917: 63,5 und 1918 gar 69,2 vü. Im Jahre 1914 folgten nach München mit 43 An⸗ rufungen: Dresden mit 19, Berlin mit 14, Cöln mtt 12, Nürnberg mit 7, Amberg, Halle a. d. Saale und Stettin mit und Hamburg mit 4; im Jahre 1915 reihten sich an München mit 15 Anrufungen Berlin mit 5 und Cöln mit 3 an; 1916 folgte nach München mit 49 Berlin mit 9 Anrufungen, 1917 nach München mit 80 Anrufungen Berlin mit 9 und Leipzig mit 6; 1918 hatte München 108, Berlin 9 Anrufungen zu verzeichnen.

Wie weit die Gewerbegerichte als Einigungsͤmter streik⸗ verhütend und wie weit sie streikbeendend gewirtt haben, läßt sich leider aus der Statistik der Gewerbe⸗ und Kaufmanns⸗ gerichte nicht ersehen. Nach der Statistik der Streiks sind im Jahre 1914: 34, 1915: 3, 1916: 6, 1917: 5, 1918: 3 Streiks durch die Tätigkeit der Gewerbegerichte als Einigungsämter beendet worden.

Was die Tätigkeit der Kaufmannsgerichte als Einigungs⸗ ämter anlangt, so erfolgten Anrufungen im Jahre 1914: 3, 1915: 1, 1917: 3 und 1918: 4; das Jahr 1916 hat überhaupt keine An⸗ rufungen zu verzeichnen.

Gutachten wurden im Kriegsjahrfünft 1914/1918 von den Ge⸗ werbegerichten 54, von den Kaufmannsgerichten 39 abgegeben. An⸗ träge haben während dieses Zeitraumes die Gewerbe⸗ und Kauf⸗ mannsgerichte je 7 an die Regierung gerichtet.

Die hier mitgeteilten Ergebnisse der Statistik zeigen für das Kriegsjahrfünft eine bedeutende Abnahme der Taͤtigkeit der Gewerbe⸗ und Kaufmannsgerichte. Gegenüber dem Jahre 1914 ist die Tätigkeit der Gewerbegerichte auf ein Drittel und die der Kaufmannsgerichte auf ein Viertel zurückgegangen. Die Gründe hierfür Uiegen einmal darin, daß infolge des Krieges die Streitlust im allgemeinen gering war, was sich in noch stärkerem Maße bei der Tätigkeit der ordent⸗ lichen Gerichte feststellen läßt. Sodann boten die hohben Kriegslöhne auf seiten der Arbeiter und die Kriegsgewinne auf seiten der Arbeit⸗ geber weniger Anlaß, wegen geringfügiger Lohnforderungen Streitig⸗ keiten vom Zaune zu brechen. Endlich hat die Entstehung und An⸗ erkennung neuer Organisationen, wie die der Arbeiterausschüsse in den Kriegsbetrieben, viel dazu beigetragen, die gewerblichen Strcitigkeiten zu mindern.

jo 5 je 5

2 8 8 4 endlich

*) § 306 3.P. O. lautet: Verschtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des . P. mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung eantragt. 8

b .

Arbeitsstreitigkeiten.

Aus London wird dem „W. T. B.“ gemeldet, daß eine Konferenz von Vertretern des Grubenarbeiterbundes einstimmig daß Anerbieten der Regierung, eine Lohn⸗ erhöhung von 20 vH zu gewähren, abgelehnt hat. Der Aus⸗ stand der Eisenbahnarbeiter der Lancashire⸗ und YVorkshirebahn ist beigelegt.

In Bestätigung der gestrigen Havasmeldung aus Buenos Aires teilt W T. B.“ mit, daß dort der allgemeine Aus⸗ stand verkündet wurde.

Technik.

Das in Berlin⸗Lichterfelde (West) befindliche Material⸗ prüfungsamt, das der Technischen Hochschule in Berlin an⸗ gegliedert ist, aber unter der Leitung eines Direktors selbständig arbeitet, hat seinen Jahresbericht für die Zeit vom 1. April 1918 bis zum 31. März 1919 veröffentlicht (Verlag von Julius Springer in Berlin). Er enthält wiederum nähere Mitteilungen

über eine Reihe von lehrreichen Versuchen in den beiden versuchs⸗

technischen Betriebszweigen, dem mechanischen und dem chemischen, die neben dem allgemeinen technischen und dem Verwaltungsbetriebe bei dem Amt beßehen und sich in ie drei, zusammen sechs Abteilungen glietein: für Meitallprüfung, Baumateriaiprüfung, papier⸗ und texitl⸗ tochnische Prüfungen, Metall ohice, allgemeine Chemie und sür Oelprüfung. Die Arbeite z standen auch im Berichtsjahre noch stark unter dem Einfluß des Kriegszustandes und seiner Folge⸗ erscheinungen. Besonders fühltar hte sich die vermehrte Ein⸗ berufung des technischen Personals z Fahne bei unverminderter Inanspruchnahme des Amtes mit Arbeiten für die Heeresverwaltung und die Marine sowie mit Untersuchuungen von Ersatzstoffen. Die Folge hierveon war, daß im Interesse schleuniger Erledigung der tringenden Prüfungsaufträge die umfangreichen Forschungsarbeiten völlig ruhen mußten. Auch andere Arbeiten haben nicht in der gewünschten Weise gefördert werden können; besonders betroffen wurden hiervon rie Anträge auf Untersuchungen von Kohlen und Brennstoffen überhaupt, für die bei ihrer großen Zahl derart lange Fristen gefordert werden müußten, daß nicht alle Antragsteller befriedigt werden konnten. Nach⸗ dem der Personalbestand wieder auf die frühere Höhe gebracht ist, wird im Jahresbericht der Hoffnung Ausdruck verliehen, daß es dem Amte und seinen Abteilungen gelingen werde, die Wünsche der An⸗ tragsteller vollauf zu befriedigen und erfolgreich an dem Wiederauf⸗ bau der deutschen Industrie mitzuarbeiten. Bei dem heutigen Mangel an Rohstoffen würden die letzteren zur Erzielung möglichst weit⸗ gehender wirtschaftucher Erfolge auf das vollkommenste ausgenützt werden müssen, aufbauend auf gründliche Kenntnisse von den Eigenschaften der Rohstoffeund deren Beeinflussung urchdie verschiedenartigen technolo gischen Arbcitsverfahren. Forschurgen nach dieser Richtung hin würden dem Amt manche neue Aufgabe bringen. Unter ben For⸗ schungsarbeiten, an denen im Berichtsjahre die Leitung des Amts in besonderem Maße mitzuwirken Gelegenheit hatte, mögen die folgenten hier hervorgehoben sein:

Der Mangel an Leder und Spinnfasern nöligte dazu, Ersatz für die üblichen Treibriemen Leder, Hanf, Baumwolle und Haaren zu beschaffen. Gemeinsam mit der Riemenfreigabestelle, der Riemen⸗ ersatzprüfstelle sowie den Versuchsfeldern für Werkzeugmaschinen und Maschinenelemente hat daher das Amt Versuche mit Riemen aus Papiergarnen unternommen. Sie erstreckten sich auf die Ermittlung der Festigkeitseigenschaften der Riemen sowie auf deren Verhalten bei der Kraftübertragung. Der gleichen Aufgabe dienten praktische Versuche im Dreschmaschinenbetriebe, in denen die Niemen auf Grund eines Preisausschreibens der Riemenfreigabestelle von zahlreichen Firmen geliefert worden sind. Den Preisrichtern ist die Ueber⸗ wachung der Versuche in den daran beteiligten landwirtschaftlichen Betrieben übertragen. Leider haben die Versuche an Kohlen im abgelaufenen Jahre noch nicht zu Ende geführt werden können, indessen steht nach den vorliegenden Ergebnissen bereits zu erwarten, daß Papiergarnriemen bestimmter Fertigungen brauchbaren Ersatz liefern. Der Mangel an Knupfer und Zinn nötigte zur Anwendung von Lagermetallen, deren Gehalt an den genannten S möglichst gering war.

aus

Sparmetallen Neben den a. D. ausgeführten Untersuchungen leitete daher auch der Verein deutscher Maschinenbauanstalten Versuche zur Erprobung der für den Gebrauch empfohlenen Lagermetalle ein, an Erledigung auch das Amt beteiligt ist. der Mitarbeit an der

Snvrgee beren

3 Gelegentlich Erforschung der Unterschiede in den Festigkeitseigenschaften gerade und schräg dublierter Ballonstoffe trat das Bedürfnis nach der Aus⸗ bildung einheitlicher Verfahren zur Prüfung von Ballonstoffen zutage. Insbesondere wax die Frage aufgeworfen, ob der Zerplatzversuch an scheibenförmigen Proten Werte liefere, die dem Zerplatzungswider⸗ stande der Stoffe gegen Beanspruchungen entspreche, wie sie bei der zylindrischen Form des Ballons auftreten. Die zur Lösung dieser Frage angestellten Verfuche boten Gelegenheit, den Nachweis zu er⸗ bringen, daß die unterfuchten, am Rande ringsum eingespannten kreis⸗ förmigen Stoffscheiben sich beim Zerplatzversuch unter dem einseitigen Lurt⸗ druck nicht nach der Kugelkalotte wölbten. Die Mitarbeit im Nozmenausschuß der deutschen Industrie brachte es mit sich, der Frage nach der Beziehung zwischen den Bruchdehnungen von Zerreißproben gleichen Durchmessers d, aber von verschiedenen Längen und zwar der jetzt normalen Länge 1 = 10 und der kleineren Länge 1 = 5 d, deren Einfühtung in die Lieferungsbedingungen zurzeit wieder ange⸗ stiebt wird, nachzugehen. Der Direktor des Materialprüfungsamts Rudeloff hat seine auf mehrere hundert Versuche gestützten An⸗ schauungen bierüber in den vom Verein deutscher Ingenieure heraus

gegebenen „Forschungearbeiten“, Heft Nr. 215, niedergelegt.

Mannigfaltiges.

Ueber die Wasserstands⸗ und Eisverhältnisse der norddeutschen Ströme im Monat Februhr 1920 berichtet die Landesanstalt für Gewässerkunde im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten: Nach dem Ablaufen der Januarhochwasser haben die Wasserstände his Ende Februar nur in mäßigen Grenzen geschwankt. Während der Rhein bis unter Mittelwasser fien, standen die übrigen Hauptströme den ganzen Monat hindurch über Mittelwasser. Das Monatsmitte! der Wasser⸗ stände liegt wieder an allen Strömen über dem entsprechenden Durchschnitt aus 1896/1915. Der Memelstrom blieb durch Eisstand gesperrt. Die Weichsel hatte anfangs Eistreiben, das aber vom 7. Februar ab nur noch geringfügig war und um die Monatsmitte fast ganz aufhörte. Die Oder war im wesentlichen eisfrei. Nur am Anfang Monats war z. B. in den Schleusenkanälen und im

des

Mündungsgebiet des Stromes Eis vorhanden, das den Betrieb der Schiffahrr nicht verhinderte. Auch die westlichen Ströme

Stro Pegel 11“ Mitt lwasser Fe⸗ britaor 920 Unterschied gegen Mittelwasser Fe⸗ bruar 1896/1915 + 30 1 + 68 Rom, 26. März. (W. T. B.) In Florenz veranstalteten die Arbeiter eine Kundgebung gegen die Erhöhung der Straßenbahnfahrpreise. Es wurden einige Wagen gestürmt und umgestürzt. Nach der „Tribuna“ wird Nitti in der Kammer eine naue Erklärung abgeben, die den Versuch darstellen würde, die konstituticnellen Parteien einschließlich der katholisch 1 1

Partei zu sammeln, um die Sichcrheit aufrecht zu erhalten.

Memel Tilsit

363

Weichsel Oder Elbe Weser Nhein Thorn Steinau Barby Minden Cöln

266 345 356 308 em

XA“

Pandel und Geiverbe.

Die gestrige Generalversammlung der A. E. chnellbahn⸗Akti engesecllschaft genehmigte laut M dung des „W. T. B.“ die Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung, ebenso die Verteilung der 4 ½ vH Bauzinsen. Ueber die Prozeßlage berichtete der Vorstand: Die Gesellschaft hat dem Verband Groß Berlin und dem Magistrat im Oktober 1918 an⸗ gezeigt, daß der Gesellschaft die Fertigstellung und der Be⸗ krieb des Unternehmens durch die Zeitverhältnisse unmöglich wird. Als Antwort hierauf hahen Stadt und Verband eine einstweilige Verfügung herbeigeführt, durch die das Weiterbauen angeordnet wurde. Diese einstweilige Verfügung ist indessen vom Kammergericht am 15. März aufgehoben, und die Kosten sind der Stadt und dem Verband 8

G

Lle erlegt, die auch nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gesellschaft schadenersatzpflichtig sind. Der Hauptprozeß über den gleichen Gegen⸗ stand saͤ webt vor dem Landger'cht. Ein Aktionär teilt mit, daß sich eine Schutzvereinigung gebildet hat zur Wahrnehmung der Rechte der Vorzugsaklionäre, die deren Interessen auch gegenüber der

8 3 Aees. 1 vwegen Mangels

Stadt und dem Verband wahrnehmen wolle, und forderte zum Beitritt der Schutzvereinigung auf. G 1

Die Generalversammlung der Tellus, Aktiengesell. schaft für Bergbau und Hüttenindustrie beschlo laut Meldung des „W. T. B.“ aus Frankfurt a. M. 12 vH Dividende gegen 11 vH im Vorjahr zu verteilen und außerdem auf jede Aktie aus der fresgewordenen Kriegs⸗ bezw. Gewinnanteilrücklage 30,80 auszuzahlen.

Der Bruttogewinn der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank, München, für 1919 beträgt nach Ab⸗ gleichung der Pfandbriefzinsen und der Hypothekenzinsen 26 630 160 ℳ, d. i. um 4 802 376 mehe als im Vorjahre. Dagegen stiegen die Lasten um 8 195 030 ℳ, so daß bei einem um 254 381 niedrigeren Vortrog aus 1918 der Reingewinn 7 902 246 gegen 11 294 901 im Vorjahre beträgt. Der Autsichtsrat beschloß, der Generalver⸗ sammlung 10 vH (im Vorjahre 14 vH) zur Verteilung an die Aktio⸗

näre vorzuschlagen.

London, 25. März. (W. T. B.) Ausweis der Bank von England. Gesamtrücklage 33 097 000 (gegen die Vorwoche Abn. 2 451 000) Pfd. Sterl., Notenumlauf 101 137 000 (Abn. 35 000) Pfd. Sterlk, Barvorrat 115 783 000 (Abn. 2 487 000) Pfd. Sterl, Wechselbestand 91 143 000 (Abn. 811 000) Pfd. Sterl., Fihitats der Privaten 131 757 000 (Abn. 1 274 000) Pfd. Sterl., Guthaben des Staates 19 763 000 (Zun. 1 344 000) Pfd. Sterl., Notenrücklage 32 523 000 (Abn. 2 415 000) Pfd. Sterl., Regierungssicherheiten 45 395 000 (Zun. 3 335 000) Pfd. Sterl. Verhältnis der Rück⸗ lagen zu den Verpflichtungen 21,84 gegen 23,50 vH in der Vor⸗ woche. Clearinghouseumsatz 707 Millionen, gegen die entsprechende Wochc des Vorjahres 260 Mil icnen mehr.

Berlin, 26. März. (W. T. B.) Elektrolytkupfer. (Notierung d. Ver. f. d. dt. Elektro.⸗Notiz) 3508 ℳ.

8

estellung für Kohle, Koks und Briketts. am 24. März 1920.

Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen

Nicht gestellt. Beladen zurück⸗ gestellt..

8 8 .

Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkten.

Hamburg, 26. März. (W. T. B.) (Großverkehr.) Deutsch⸗ Austral. Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft 224 ¾ 228 224, Hamburger Paketfahrt 173 ¼ 169 —170 ½ 167, Hamburg⸗Südamerik. Dampfsch. 281 278, Norddeutscher Lloyd 180 ¾ 181 ¼ 180, Baltimore and Ohio —,—, Canada Pacific 1310, Lombarden 50 48, Schantung⸗ bahn 621 606, A. E. G. 423— 415, Bochumer Gußstahl 350 340, Deutsch⸗Luxemburger Bergwerk 330 332 329 330, Gelsenkirchener Bergwerk 345—340, Haerpener 365 355, Phönix Bergbau 510 500, Southwest Afrika 589 620 610, Neu Guinea 1125, Otavi 1098 bis 1150 1140, Otavi Genusßsch. 591 589.

Wien, 26. März. (W. T. B.) Die Börse wurde durch die günstigere Beurteilung der Lage in Deutschland, die Widerstands⸗ fähigkeit des Berliner Effektenmarktes und die Besserung der lokalen

Geitverhältnisse scwie durch Käufe für ausländische Rechnung freund⸗ lich beeinflußt. Der Verkehr gestaltete sich zwar nur ausnahmsweise lebhafter, doch war die Aufwärtsbewegung der Korse trotzdem fast durchmweg kräftig. Eine nachhaltige namhafte Steigerung erzielten in der Kulisse insbesondere die leitenden Bankpapiere, ferner Staats⸗ bahn⸗, Montan⸗ und Maschinenwerte sowie Elektrizitätsaktien und Türkische Lose. Im Schranken stiegen Schiffahrts⸗, Petroleum⸗ und Bergwerksaltien. Der Anlagemarkt war fest; Goldrenten waren ge⸗ fragt, die erste Kriegsanleihe crreichte den Parikurs.

Amsterdam, 26. März. (W.C. B.) Wechsel auf London 10,58, Wechsel auf Berlin 3,65 Wechsel auf Paris 19,00, Wechsel auf Schweiz 47,00, Wechsel auf Wien 1,37 ½,. Wechser auf Kopenhagen 49,75. Wechsel auf Stockholm 58,00, Wechsel auf Christiania 50,75, Biechsel auf New York 272,50, Wechsel auf Brüssel 19,70, Wechsel auf Madrid 47,50, Wechsel auf Italien 13,75. 5 % Niederländ. Staatsanleihe von 1915 85 ¼1, 3 % Niederländ. Staatsanleihe 51 ¼, dönigl. Niederländ. Petroleum 851 ½, Holland⸗Amerika⸗Linie 469, rländisch⸗Indische Handelsbank 279 ¼, Atchison, Topeka & Santa F 92 ½8 6, Rock JIsland —, Southern Pacisfic —, Southern Rall⸗ way —, Union Pacific 132, Anaconda 137 ½, United States Steel Corp. 1111 1 6, Französisch⸗Englische Anleihe —,—, Hamburg⸗Amerika⸗ Linie —,—. Tendenz: Fest.

erichte von auswärtigen Warenmärkten.

Hamburg, 26. März. (W. T. B.) Notierungen des Metall⸗Vereins in Hamburg. Herausgegeben von der Metallabteilung der Maklerbank. Silber 900 fein ¹⁰0%%ο 1550 B., 1530 G., 1540—1550 bez., Zink (Hüttenroh) prompt 1175 B., 1100G., für Marz —,—, —,—, —,—, für April 1200 B., 1200 G., 1200 bez., do. (umgeschmolzen) 900 B., 875 G., 900 bcz., Blei (Originalhüttenweichblei dopp. raff.) Lager 1200 B., 1125G., do. (Weichblei dopp. raff.) 1175 B., 1100 G., Zinn (Banka Straits) 100 B., 95 G., do. (deutsches, mind. 99 %) —,—, —,—, Kupfer (greifb. Cathoden) 35 B. 0G., do. (Raffinade) —,—, —,—, do. (Wirebars) 36 B., 32 G., Quecksilber 215 B., —,—, —,—, Antimon 20 B., Nickel —,—, 60G.,

Aluminium —,—, b (W. T. B.)

1“

London, 25. März Bei der Fortsetzung der Wollauktion wurden heute 14 077 Ballen angeboten, von denen der größte Teil verkauft wurde. Primasorten erreichten Höchstpreise,

ec Notierungen für mittlere Sorten und geringere Qualitäten machten ie Interessenten zu Anschaffungen geneigt.

Liverpool, 25. März. (W. X. B.) Baumwolle. Umsatz 4000 Ballen. Einfuhr 15 820 Ballen, davon amerskanische Baum⸗ wohlle Ballen. Für März 26,37, für April 25,53, für Mai 25,29.

Amerlkanische und Brafiltanische 48, Aegyptische 200 Punkle niedriger.

d

Aeronantisches Observatorium. 8— Lindenberg, Kreis Beeskow. 25. März 1920. Drachenaufstieg von 5 ¼ a biz

8 ¼ a.

Wind Geschwind. Sekund.⸗

Meter

Relative Feuchtig⸗

oben V unten V kes Richtung f

679 80 OSOõ⅛O 4 75 OSO 55 OSO 9 70 SSO 13 35 14 15

3330 503 V 30 V 15

Wolkenlos. Inversion zwischen 230 und 500 m von 2,6° auf

5,7 ° Zwischen 2850 und 2970 m überall 6,3°. Zwischen 3100 und 3170 m überall 7,3 °.

8

Luftdruck Temperatur Oo0

Imm

122 756,8

300 740

500 1000 680 1500 638 20⁰0 598

—+ 2

2

σ

3000 527

S S S S

CmUS

O

O O O 1 0 —2*

I einzelne solcher Nebenbetriebe von dem Uebergan

111““

Zweite Beila

g e

en Reichsanzeiger und Preußischen

Berlin, Sonnabend, den 27. März

Nichtamtliches.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.l.. Parlamentarische Nachrichten. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Staats⸗ vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen Reich über die Uebertragung der preußischen Staats⸗ bahnen auf das Reich, ist nebst einem Schlußprotokoll, einer Beilage zu § 3 des Staatsvertrags, enthaltend Grundsätze für die Berechnung des Anlagekapitals und des Ertragswerts, und vom preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten beigegebener Begründung zum Entwurf des Staatsvertrags der preußischen Landes⸗ versammlung zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie solgt: 8 nachfolgende Staatsvertrag tritt am 1. April 1920 in raft. Staatsvertrag.

Die Reichsregierung und die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg⸗Schwerin und Oldenburg schließen unter Vorbehalt der Zustimmung der gesetz gebenden Versammlungen den nachstehenden Vertrag:

Vertragsgegenstand. Rechtsnachfolge.

1) Die Staatseisenbahnen der vertragschließenden Länder (im solgenden „Länder“ genannt) gehen am 1. April 1920 in das Eigen⸗ tum des Reichs über.

2) Das Reich übernimmt das Eisenbahnunternehmen jedes Landes als ganzes mit allem Zubehör und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Der Eintritt des Reichs in die laufenden Verträge hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertrags⸗ gegnern der Länder.

3) Mit den Eisenbahnen geken auch ihre Nebenbetriebe, soweit sie nicht schon als Zubehör anzusehen sind, insbesondere die Fähren, die Bodenseedampfschiffahrt, die Häfen und die Kraftwagenbetriebe auf das Reich über. Den Regierungen der Länder bleibt vorbehalten,

uf das Reich aus⸗ Grundeigentum. 8

1) Alle Grundstücke der Länder, die Eisenbahnzwecken gewidmet oder für folche bestimmt sind, gehen in das Eigentum des Reichs über, gleichviel ob und unter welcher Bezeichnung das Land als Eigen⸗ tümer im Geundbuch eingetragen ist. Das Gleiche gilt von Grund⸗ stücken, die Eisenbahnzwecken gewidmet waren und von Eisenbahn⸗ behörden verwaltet werden. Ferner gehen alle der Eisenbahnver⸗ waltung eines Landes zustehenden Rechte an Grundstücken auf das Reich über, auch solche, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragbar sind. Grundstücke, die für die Eisenbahnverwaltung eingetragen, aber als für Eisenbahnzwecke dauernd entbehrlich anderen Staatsverwal⸗ ungen überwiesen sind, können auf Verlangen eines der Vertrag⸗ schließenden vom Uebergang auf das Reich ausgeschlossen werden.

2) Das Reich kann die Uebertragung des Eigentums an Grund⸗ stücken, die von der Eisenbahnverwaltung und anderen Staatsver⸗ waltungen gemeinschaftlich benutzt werden und nicht schon nach Abs. 1 auf das Reich übergehen, gegen Entschädigung beanspruchen, wenn sie vorwiegend Eisenbahnzwecken gewidmet sind. Ueberwiegt die Benutzung durch die Eisenbahnverwaltung nicht, so kann das Reich die Weiter⸗ benutzung gegen eine angemessene jährliche Vergütung, im übrigen unter den bisherigen Bedingungen beanspruchen.

3) Das Eigentum und die Rechte an Grundstücken gehen auf das Reich über, ohne daß es dabei der Beobachtung der für die Ueber⸗ ragung des Eigentums oder des Rechts vorgeschriebene Form bedarf. Die Reichseisenbahnbehörden und die mit der Abwicklung der bisherigen Verwaltung in den Ländern beauftragten Stellen werden in gemeinsam ausgestellten öffentlichen Urkunden den Grundbuchämtern die Grund⸗ stücke und die Rechte an Grundstücken bezeichnen. Auf Grund dieser Urkunden ist das Grundbuch zu berichtigen.

4) Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dürfen aus Anlaß

8 8 I11nq,“ 8

des Eigentumswechsels weder durch das Reich, noch durch die Länder

oder andere Steuerberechtigte in den Ländern erhoben werden. Abfindung.

1) Als Abfindung für die Uebertragung des gesamten Eisenbahn⸗ gewährt das Reich den Ländern nach Wahl jedes Landes entweder

a. den Betrag des Anlagekapitals nach dem Stande vom 31. März 1920 oder den Betrag des Anlagekapitals nach dem Stande vom 31. März 1920 erhöht um die Hälfte des Betrages, um den der nach den Ergebnissen der Rechnungsjahre 1909 bis 1913 ermittelte Ertragswert diefes Anlagekapital über⸗ steigt, sowie in beiden Fällen Ersatz der Fehlbeträge, die bei den Eisen⸗ bahnverwaltungen der Länder in der Zeit vom Beginn des Rechnungsjahres 1914 bis zum 31. März 1920 entstanden sind, abzüglich der in diesen Fehlbeträgen enthaltenen Aus⸗ gaben, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift den Ländern vom Reiche erstattet werden.

2) Das Anlagekapital und der Ertragswert sind nach den in der Beilage“*) dargelegten Grundsätzen zu berechnen.

3) Als Feblbeträge gelten die Beträge, um die im einzelnen Rechnungsjahre die Betriebsausgaben und der Anteil der Eisenbahn⸗ verwaltung an den Aufwendungen für Verzinsung, Tilgung und Ver⸗ waltung der Staatsschulden die Betriebseinnahmen überstiegen haben. Ausgaben, die dem Anlagekapital zugerechnet werden, sind aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.

Zahlung und Stundung der Abfindun

1) In Anrechnung auf die Abfindung übernimmt das Reich die

schwebenden Schulden der Länder zum Nennwert nach dem Stande vom 31. März 1920 mit Wirkung vom 1. April 1920. Nähere ereinbarungen bleiben vorbehalten. Die für die Zeit nach dem 31. März 1920 gezahlten Zinsen werden vom Reich erstattet.

2) Auf Verlangen eines Landes wird das Reich in Anrechnung auf die Abfindung durch Reichsgesetz die fundierten Schulden dieses Landes in der Weise übernehmen, daß nach Wahl des Landes ent⸗ weder das Reich alleiniger Schuldner wird oder neben dem als Fauptschuldner haftenden Reich das Land als selbstschuldnerischer Bürge haftet. In beiden Fällen wird das Reich die Tilgung nach den bisherigen Bestimmungen der Laͤnder vornehmen. Die Schulden des Landes werden

a. wenn die Abfindung nach § 3 Abs. 1 a festgesetzt worden ist, zu dem mit 22 %, 8 b. wenn die Abfindung nach § 3 Abs. 1b festgesetzt worden ist, zu dem mit 25 1 1 vervielfältigten Betrage der Jahreszinsen nach dem Stande vom 81. März 1920 angerechnet.

*) Siehe Seite 3.

3) Der durch die Uebernahme schwebender oder fundierter Schulden nicht gedeckte Rest der Abfindung wird gestundet und vom Reich den Ländern, deren Abfindung nach § 3 Abs. 1 a festgesetzt worden ist, mit 4 ½ v. H., den Ländern, deren Abfindung d2c § 3 Abs. 1b festgesetzt worden ist, mit 4 v. H. verzinst. Die Zinsen sind bis af anderweite Vereinbarung am Schlusse jedes Kalender⸗ vierteljahres zu zahlen. Ueber die Tilgung bleibt nähere Verein⸗ barung vorbehalten.

4) Ein Land, das von dem ihm nach Abs. 2 zustehenden Rechte der Uebertragung fundierter Schulden auf das Reich nicht Gebrauch macht, kann verlangen, daß für seine am 31. März 1920 bestehenden Schulden vom Reich durch Reichsgesetz die seldstschuldnerische Bürg⸗ schaft übernommen wird.

5) In den Fällen des Abs. 2 wird bis auf weitere Vereinbarung die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Schulden der Länder von diesen auf Kosten des Reiches geführt. Schulbuchforde⸗ rungen werden nach näherer Vereinbarung in solche gegen das Reich umgewandelt.

6) Ueber den nicht durch Uebernahme von Schulden gedeckten Rest der Abfindung erteilt das Reich den Ländern Schuldscheine. § 5. Sicherung.

1) Das Reich verpflichtet sich, die Zinsen und Til⸗ gungsbeträge für die übernommenen fundierten Schulden und für den nicht durch Uebernahme von Schulden der Länder gedeckten Teil der Abfindung an erster Stelle aus den Rohüberschüssen der Reichseisenbahnverwaltung (Ueberschüsse der ordentlichen Einnahmen über die fortdauernden Ausgaben) zu bezahlen. Als ordentliche Ein⸗ nahmen und fortdauernde Ausgaben sind die in Kap. 3 und 87 des Haushalts der Reichseisenbahnen für das Rechnungsjahr 1918 ent⸗ haltenen Einnahme⸗ und Ausgabeposten anzusehen. Hierdurch wird an der Haftung des Reichs in dem Falle nichts geändert, daß ein Rohüberschuß nicht erzielt wird, oder daß der Rohüberschuß zur Deckung der Zinsen und Tilgungsbeträge nicht ausreicht.

2) Das Vermögen und die Einkünfte der Reichseisenbahnverwal⸗ tung haften nicht für die vor dem 1. April 1920 entstandenen Schulden des Reichs.

3) Auf Verlangen eines Landes wird das Reich zur Sicherung des gestundeten Teils der Absindung den Ländern ein Pfandrecht an den zum Eisenbahnunternehmen des Reiches gehörenden Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen einräumen. 1

Feststellung der Abfindung.

1) Die für die endgültige Abfindung maßgebenden Beträge werden gemeinsam festgestellt werden, wenn die Rechnungsergebnisse für die Zeit bis zum 31. März 1920 vorliegen. Vorläufig werden sie durch gemeinsame Schätzung ermittelt.

2) Die Länder haben alsbald nach Abschluß dieses Vertrages zu erklären, ob sie die Abfindung nach § 3 Abs. 1 a oder b wählen und ob sie gemäß § 4 Abs. 2 die Uebernahme der fundierten Schulden durch das Reich verlangngen. Die Wabl der Abfindung nach § 3 Abs. 1 a oder b kann innerhalb einer vom Reichsverkehrsminister zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat nach endgültiger der für die Abfindung maßgebenden Beträge geändert werden.

3) Bis zur endgültigen Feststellung der Abfindung verzinst das Reich den Ländern den Berrag, um den die um 10 v. H. verminderte geschätzte Abfindung die Summe der vom Reich übexnommenen Schulden übersteigt. Nach endgültiger Feststellung der Abfindung werden die zu viel oder zu wenig gezahlten Zinsen ausgeglichen.

Befreiung von Reichssteuern.

1) Die nach diesem Vertrage an die Länder zu zahlenden Zinsen und Tilgungsbeträge sind frei von Steuern und Abgaben des Reiches.

2) Das Reich wird aus der Uebernahme der Eisenbahnen keinen Anlaß zur Kürzung der den Ländern gewährleisteten Anteile an den Steuereinnahmen entnehmen.

8 8. Veräußerung. Verpfändung.

Zu einer Veräußerung oder Verpfändung der durch diesen Ver⸗ trag erworbenen Eisenbahnen bedarf das Reich der Zustimmung der Landesregierungen.

§ 9. Einnahmen und Ausgaben Vom 1. April 1920 an fließen alle Einnahmen dem werden alle Ausgaben vom Reiche bestritten. § 10. Geltung der Landesgesetze.

1) Die Gesetze und Verordnungen der Länder über das Eisen⸗ bahnwesen bleiben, unbeschadet der Bestimmungen der Reichsverfassung, bis zu einer anderweitigen reichsgesetzlichen Regelung insoweit in Kraft, als die Voraussetzungen für ihre Anwendung nach dem Ueber⸗ gange der Eisenbahnen auf das Reich noch gegeben sind.

2) Die Länder werden gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, die Eisenbahnen des allgemeinen Vertehrs betreffen, nur im Benehmen mit der Reichsregierung erlassen.

§ 11. Eintritt in Staatsverträge. 6

Das Reich tritt in die Staatsverträge der Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Eisenbahnverwaltung begründen.

Reiche zu

§ 12. Rechtsstellung der Reichseisenbahnbehörden. Den Reichseisenbahnbehörden stehen alle Befugnisse öffentlich⸗ rechtlicher Art zu, die bisher den Eisenbahnbehörden der Länder zu⸗ gestanden haben.

§ 13. Aufsicht über Privateisenbahnen.

Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Privateisenbahnen (Artikel 95 der Reichsverfassung) wird gemäß den Gesetzen (vergl. § 10), Genehmigungsurkunden und Staatsverträgen der Länder aus⸗ geübt.

§ 14. Bahnen des allgemeinen Verkehrs. Entscheidung über diese Eigenschaft. 1

1) Der Reichsverkehrsminister kann erklären, daß eine private Nebeneisenbahn, deren Verkehrsbedeutung so gering ist, daß sie nicht als Teil des allgemeinen deutschen Eisenbahnnetzes gelten kann, keine Eisenbahn des allgemeinen Verkehrs ist.

2) Haben Bahnen, die nicht als Bahnen des allgemeinen Ver⸗ kehrs gehaut sind, nach der Entscheidung des Reichsverkehrsministers eine solche Verkehrsbedeutung gewonnen, daß sie als Bahnen des all⸗ gemeinen Verkehrs anzusehen sind, so verpflichten sich die Länder, ein ihnen zustehendes Erwerbsrecht dem Reiche zu übertragen.

3) Vor der Entscheidung sind in beiden Fällen die Landesbehörden zu hören.

§ 15. Besteuerung der Reichseisenbahnen. Die Länder werden von den Reichseisenbahnen Staatbsteuern

8

6 16 8 Einheitliche Verwaltung. Verwaltungsgrundsatz

der gleichmäßigen Behandlung. 1) Das Reich wird die Reichseisenbahnen als einheitliche Verkehrs⸗ anstalt verwalten. 2) Die Reichseisenbahnverwaltung wird das ganze Reichseisen⸗ bahnnetz nach gleichen Gesichtspunkten behandeln, insbesondere di Interessen des Eisenbahnpersonats und die Verkehrs⸗ und volkswirt⸗ schaftlichen Interessen aller Länder unter Abwägung der verschiedenen Verhältnisse gleichmäßig berücksichtigen und bei widerstreitenden In⸗ teressen auf einen gerechten Ausgleich bedacht sein.

§ 17.

Gmnene PHatte

1] Das Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten fortzuführen, soweit das Bedürfnis in unveränderter Weif fortbesteht und nicht Rücksichten auf die wirtschaftliche Lage der Reichseisenbahnen entgegenstehen. Entstehen hierüber Meinungs⸗ verschiedenheiten zwischen den Vertragschließenden, so entscheidet auf Antrag der Staatsgerichtshof. 8 2) Die beim Übergang der Bahnen auf das Reich durch den Haushalt oder durch Gesetze der Länder bewilligten Mittel gelten als vom Reich bewilligt. 9 18

Neue Bauten 8 Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienender Bahnen, den Bau zweiter und weiterer Gleise sowie den Um⸗ und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßaabe der Ver⸗ kehrs⸗ und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen. G 3 § 19.

Baupläne. Die Pläne für größere Eisenbahnbauten sind rechtzeitig den Regierungen der Länder zur Stellungnahme zu übermitteln. 8

§ 20. Unterstützung des Baues von Kleinbahnen. Das Reich wird den Bau von Eisenbahnen, die nicht dem all⸗ gemeinen Verkehr dienen (Kleinbahnen und Bahnen, die den Klein⸗ bahnen gleich zu achten sind), dem Umfang entsprechend unterstützen, in dem bisher die Kleinbahnen in Preußen unterstützt worden sird. Die Unterstützung ist davon abhängig, daß die Länder für das Unter nehmen mindestens den gleichen Staatsbeitrag zur Verfügung steller wie das Reich. Für Straßenbahnen und straßenbahnähn nehmungen gilt diese Bestimmung nicht.

[1.

Personenzugfahrpläne. Vierte Klasse. 1) Die Entwürfe des Personenzugfahrplans sind regelmäßig als⸗ bald nach Fertigstellung den beteiligten Ländern zur Mitkteilung etwaiger Wünsche zu übersenden. 8

2) Die unterste Klasse der Personenzüge muß zum mindesten entsprechend der bisherigen Uebung in den einzelnen Ländern mit Sitzplätzen ausgestattet sein. Neue Wagen dieser Klasse sollen, so⸗ weit nicht für Reisende mit Traglasten Vorsorge zu treffen ist, voll ständig mit Sitzplätzen ausgerüstet werden.

Tarife.

Die Reichseisenbahnverwaltung wird die Tarife unter Wahrung der Einheit und mit tunlichster Schonung bestehender Verhältnisse fortbilden und den Verkehrsbedürfnissen der Länder namentlich auf dem Gebiete der Rohstoffversorgung nach Möglichkeit Rechnung tragen. 8

§ 23.

Vergebung von Lieferungen.

Das Reich wird bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten für die Reichseisenbahnen die Unternehmer im gesamten Reichsgebiet nach gleichen Grundsätzen berücksichtigen und dafür Sorg tragen, daß Industrie, Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen der Länder getan haben, herangezogen und in ihrer Entwicklung gefördert werden. 1

Neugestaltung des Eisenbahnwesens.

Das Reich wird sich bei der Neugestaltung des Eisenbahnwesens von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß die Verwaltung nur inso⸗ weit zentralisiert werden soll, als es zur Erfüllung der Aufgaben de Reichseisenbahnen als einer einheitlichen Verkehrsanstalt unbeding geboten ist.

§ 25.

Uebernahme des Personals in den Reichsdienst.

1) Das Reich übernimmt zum 1. April 1920 alle planmäßigen und nicht planmäßigen (diätarischen) Eisenbahnbeamten sowie alle Angestellten und Arbeiter der Länder in seinen Dienst. Das Gleiche gilt für die ausschließlich oder überwiegend in Eisenbahnangelegen heiten tätigen Beamten der Landesministerien.

2) Die Beamten im Sinne der Beamtengesetze der Länder werden mit der Uebernahme der Staatseisenbahnen Reichsbeamte im Sinne des Art. 129 der Reichsverfassung und des Reichsbeamten⸗ gesetzes vom 18. Mai 1907. 9 26

Beamte. Rücktrittsrecht.

1) Die Beamten sind berechtigt, binnen 3 Monaten nach der Uebernahme der Eisenbahnen durch das Reich schriftlich oder zu Protokoll gegenüber der vorgesetzten Dienststelle ihren Rücktritt in den Landesdienst zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Tage de Erklärung wirksam.

2) Die Länder verpflichten sich, auch diese Beamten gegen Er stattung ihres Diensteinkommens durch das Reich solange auf ihren Dienstposten zu belassen, bis sie nach der Entscheidung der Reichs⸗ eisenbahnverwaltung abkömmlich sind. Soll ein Beamter länger als 6 Monate gegen seinen Willen auf seinem Dienstposten belassen werden, so entscheidet auf seinen Antrag ein Schiedsgericht über seine Abkömmlichkeit. Das Schiedsgericht besteht aus einem von der Reichseisenbahnverwaltung ernannten Mitglied, einem Angehörigen einer Organisation, die der Beamte bezeichnet, und aus einem von diesen zu wͤhlenden Obmann. Einigen sich die Schiedsrichter nicht über den Obmann, so wird dieser von dem Präsidenten des für den Dienstort des Beamten zuständigen Landgerichts ernannt.

3) Sollte die neue Reichsbesoldungsordnung nach dem 1. April 1920 verkündet werden, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tage der Verkündung. 8 27

Restabwicklung von Landesgeschäften.

1) Auf Antrag der Länder sind in den Reichsdienst übernommene Beamte, die für Zwecke der Restabwicktung in den Ländern benötigt werden, für die Dauer dieser Geschäfte im Dienst der Länder zu be lassen. Ia diesem Falle verlängert sich die im § 26 Abs. 1 vorge⸗ sehene Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts um die Dauer dieser Beschäftigung. u

nicht erheben.

2) Die Besoldungen dieser Beamten trägt das Reich.