Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieserungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht folgenden Grund ’ätzen: 1 Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 1. bis 200 Quadmtmeter eingenommen hatten, erfahren - eine Einschrämkung von 11 vom Hundert von 201 bis 250 1““ eingenommen hatten, erfahren eme Einschränkung von 13,5 vom Hundert von 251 bs 300 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Emschränkung von 22,5 vom Hundert von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 27 vom Hun dert von 401 bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 31 vom Hundert von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Eischränkung von 32 vom Hundert von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 3* vom Hundert 10. von 801 bis 950 Quad atmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 36 vom Hundert 11. von 951 bis 1100 Quadrarmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkuug von 37 vom Hundert 12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 38 vom Hundert 13. von 1251 bis 1400 Quadratmeter eingenommen haiten, erfahren eine Einschränkung von 39 vom Hundert 14. von 1401 bis 1600 Quadratmeter eingevommen hatten, erfahren eine Einsch⸗änkung von 42 vom Hundert 15. über 1600 Quatratmeter eingerommen hatten, er⸗ fahren eine Einschränkung von 44,5 vom Hundert Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseiten röße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die stung im Jahre 1915 gehabt hat. Zeitungen, deren Quadratmeter fläche sich im Jahre 1915 gegen⸗ über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung
1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt,) 4 vom Hundert 2. von 301 bis 450 Quadratmeter be⸗ trägt, 5 vom Hundert 3. von 451 bis 500 Quadratmeter be⸗ trägt, 6 vom Hundert 4. über 500 Quadratmeter beträgt, 7 vom Hundert Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 8 über dem Jah. 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 8 bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert von 51 bis 75 Quadratmeter be⸗ trägt, 6 vom Hundert von 76 bis 100 Quadratmeter be⸗ trägt, 3 vom Hundert 3 von 101 bis 125 Quadratmeter be⸗ trägt, 10 vom Hundert über 125 Quadratmeter beträgt, 12,5 vom Hundert 8 Verleger und Drucker von Tageszeilungen, deren Bezugs⸗ und Verbraucherecht in der Zeit vom 1. April 1920 bis zum 30. Juni 1920 mehr als 5000 Ktlogramm Druckpapier beträgt und deren ge⸗ druckte und g gen Entgelt abgesetzte Auflage am 1. April 1920 oder zu einem späteren Zäütpundt gegenüber der Durchschnittsauflage des ahres 1915 zurückgegangen ist, sind perpflichtet, der Wirtschaftsstelle 8* das Deutsche Zeirungsgewerbe hievon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Dte Wirkschastsstelle kürzt das Bezugs⸗ und Verbrauchsrecht dem Rückgang der Auftage entsprechend. Ausnahmen hiervon bedürfen der 2 des Reschewirtschaftsministers. 1 Verleger und Drucker von Tageezeitungen haben der Wirtschafts⸗ stelle jede von ihr zur Ermittlung der jeweiligen Auflage geforderte Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. 1 Für Tagetczeitungen, die im Jahre 1915 nicht erschienen sind, kann die Wirtsckaftsstelle ein Bezugs⸗ und Verbrauchsrecht festsetzen.
2. Verleger und Prucker solcher auf maschinenglattem, holz⸗ haltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als 6 Bogen zu je 4 Seiten umfassen, unterliegen, oweit sie vor dem 20. Junt 1917 sind teiner Einschräg kung 86 Verbrauche von Druckpapier der genannten Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. April 1920 bis zum 30. a 1920 nicht mehr maschinenglattes, holzbaltiges Druckpapier beziehen als der dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat März 1919 entspricht. 3
ie Verleger dieser Zeitungen haben der Wirtschaftsstelle für das Deutsche Fetgnsdgegerde auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen.
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verleger und Drucker, in deren b auch Zei⸗
tungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen.
8. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten
pril, Mai und Juni 1920 nor je ein Drittel der von der Wirt⸗ schaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe für das zwe te Viertel⸗ jahr 1920 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert werden. Ausgenommen hiervon sind Bezüg“, deren Csan eeah. für das zweite Vierteljahr 1920 5000 Kilogramm nicht ü. erschreitet.
4. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke Jugendschriften usw.) Mufikalien, Zeitschriflen und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriflen dürfen deren Verleger und Diccker in der
eit vom 1. April 1920 bis zum 30. Juni 1920 die gleiche Menge
ruckpapier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drel Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worren ist. 3
5 Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vor⸗ handene Bestände angerechnet.
6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Ginzelwerke, Jugen dschriften usw.), Mustkalien, Zeit⸗
schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 4 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. April 1920 bis zum 30. Juni 1920 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, erhöbt sich bei Festsetzueg eines Bezugsrechts für 7b nach dem 1. Juli 1920 89 Bezugsrecht m die im zweiten Vierteljahr 1920 nicht bezogene Menge. S ie koͤnnen diesen Anspruch bis zum 10. Juli 1920 bei der Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin
geltend machen.
§ 2. Der § 3 der Bekanntmachurg über Druckvepier vom 24. Sep⸗ tember 1919 (Reiche Gesetzbl. S. 1721) sowie die elanhn acang über Druckpapier vom 28. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 274
bleiben unberührt.
§ 3. 1 Mit 1ageg. bis 8- secs Monaten oder mit Geldstrafe bis e d rk wod bestraft,
8 “ f zuwider Druckpapier der im 8§ 1 bezeichneten Art in gröͤßeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Wirtschastsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
stgesetzt wird, 8 D Se der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der Wirtschaftsslelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder liefert oder den von der Wirtschaftsstelle für das Deutsche Hüannsc gcherb⸗ an die Lieferung geknüpften Bedingungen zu⸗ widerhandelt, 1 Ses wer der Anzeige⸗ und Auskunftspflicht nach § 1 Ziffer 1 zu⸗
90 errechnet für
50
uckpapier,
8 F onaten.
„. 1 8
Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten
—
der von ihnen für den Druck der
nenglattem, holzhaltigem Dr Zeitraum von drei N
einen
1
Menge von masch
über diejenige Menge
hinaus, zu deren Bezug
sie gemäß Ziffer 1 be⸗ erechtigt sind.
unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 1 sind.
Die Bestimmungen treten 4* 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 27. März 1920. 8 8 Der Reichswertschaftsminister. FEeEEbe“
Verordnung über die Preise für künstliche Düngemittel. Vom 29. März 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 22. Mai 1916 (Reichs⸗
Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 Reichs⸗
Gesetzbl. S. 401) Gesetzbls. S. 823) . über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 999) wird verord et: Artikel I. Artikel I der Verordnung über die Preise für Phosphorsäure⸗
düngemittel vom 9 August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1421) in der Fassung der Verordnungen vom 9. Dezember 1919 (Resche⸗Ges tzbl.
S. 1982) und 16. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 243) wird da⸗
hin geändert, daß die Preise bei Superphosphaten für 1 Kilogramm⸗
prozent zitratlösliche Phosphorsäure betragen im 111“ 88 Pfennig,
2 11 2 2. 82 2⁴ 2 2 9 und daß für die Zahlung gilt: Barzahlung ohne Abzug. Artikel II Die der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 999) beigefügte Liste der Düngemittel und Preise wird wie folgt abgeändert: Abs. C erhält folgende Fassung:
C. Knochenmehll (aus entfetteten Kuochen hergestellt, siehe § 6). Unentleimtes, getämpftes sowie entleimtes, ferner Stam pfmehl, Trommelmehl, J Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaverdüngemehl und ähnliches, in hander süblicher feiner Mahlung: Preise für 1 Kilogrammprozent Gesamtstickstof „ 600 Pfennig, Gesamtphosphorsäure 300 „F5
Besondere Lieferungsbedingungen
Fesnt. frei Waggon Station des Lieferwerkes.
ahlung: Barzahlung ohne Abzug. 8 Artikel III b
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 209 März 1920. ““ Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Bekanntmachung
zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999).
Vom 29. März 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 Reichs⸗
Cesesst 401) sowie auf Grund der 887 und 10 der
Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) wird verordnet: “ Artikel 1
Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak mit Su eiphosphat, chwefelsauwem Ammoniak mit Suverphosphat und Kali,
atrium⸗Ammonium⸗Sulfat mit Superphosphat, Natrium⸗Ammonium⸗Sulfat mit Superphosphat und Kali, Amm onsulfatsalpeter mit Superphosphat, , Ammonsulfatsalpeter mit Superphosphat und Kali wird mit der Maßgabe estattzt daß die sertige Mischung mind stens 4 vom Hundert zitratlösliche Phosphorsäure enthält. Artikel 2 Die aeperbema ge. erstellung dieser Mischungen ist nur den e
eersonen gestattet, d hon vor dem 1. August 1914 gewerbt mäßig Mischungen der im Artikel 1 zu 1 und 2 genannten Arten hergestellt
haben. Artikel 3 Der Preis der Mischung berechnet sich nach dem Höchstpreis für Stickstoff und Phosphorsäure. Der Kalipreis im Mischrünger darf den jeweiligen Preis für 20 prozentiges Kalidüngesalz ab Fracht⸗ ausgangestation um böchstens 25 Pfeynig für Befoöͤrderungskosten für das Kilogramm Kali (K⸗O) übersteigen. 1 Als Zuschläge einschliehlich Mischlohn dürfen außer dem Höͤchst⸗ preis 9 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden. Artikel 4 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Bekanntmachungen u der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 8 August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999), vem 9 Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1983) und vom 16. Februar 1920 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 24¹) außer Kraft. Berli’, den 29. März 1920. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
1AA2“
über die Bildung einer Preisausgleichstelle für Superphosphat.
Vom 29. März 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur S Volkaerna 22. Mai 1916 (Reias⸗ Sicherung der Volkzernährung vom 18. a 1en, eiar
Gesetzbl S. 401) Gesetzbl. S. 823) 8
§ 1. Zur Regelung der Preisverhältnisse des Superphosphats wir eine „Preisausgleichstele für Superphoepbat“ errichtet. Diese Preisausglelchstelle untersteht dem Reichswirtschaftsministerium. § 2. ’1 Das vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab seitens der Erzeuger als Düngemittel abgesetzte oder im eigenen Betriebe ver⸗ wendete Superphosphat wird mit einer Umlage belegt. Zur Zahlung der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet. is auf weiteres werden als Umlagebetrog für 1 Kilogramm zitratlösliche Phosphorsäure 130 Pfennig festgesetzt.
3. Wer Superphosphat herstein, hat der Preisausgleichstelle oder der sonst dazu bestimmten Stelle bis zum 15. jedes Monats, erst⸗
wird verordnet: 8—
9 und auf Grund des 8 10 der Verordnung b
malig bis zum 15. Mai 1920 für die Zeit vom Inkrafttreten diese Verorcnung bis zum 30. April 1920 schriftlich anzumelden, wieviel Souperphosphat er im vergangenen Monat abgesetzt oder im eigenen Betriebe verwendet hat, unter Angabe des Gehalts an zitratlöslicher Phospborsäure.
Die Preisausgleichstelle und ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Geschäftsaufzeichnungen der Aus⸗ kunftspflichtigen einzusehen.
Die Preisausgleichstelle berechnet auf Grund der Anmeldungen die Umlage und teilt dem Erzeuger mit, wieviel er als Umlage zu entrichten hat.
Der Erzeuger hat den ihm zur Zablung aufgegebenen Betrag binnen einem Monat nach Empfang der Zasrs. seorbetan bei der Reichshauptkasse in Berlin für Rechnung der Preiausgleichst.e
für Superpbosphal“ einzuzahlen.
Rückständige Zahlungen werden nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. Die Bei⸗ treibung erfolgt bis auf weiteres nach den für die Beitreibung von Landesabgaben geltenden Vorschriften.
Beim Verkaufe von Superphosphat darf die Umlage dem Preise zugeschlagen werden, auch wenn dadurch der Höchstpreis über⸗ schritten wird.
Für Superphosphat, das vom Tage des Inkrafttretens dieser Ver⸗ ordnung ab auf Grund eines vorher geschlossenen Vertrags geliefert wird, kann neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferte Menge entfallenden Umlage gefordert werden, auch wenn durch den Zuschlag der Höchstpreis überschritten wird.
§ 6.
Die Umlagebeträge werden nach Anweisung des Reichswirt⸗ schaftsministeriums verwendet:
1. um jeweils einen Ausgleich für allgemein bei der Herstellung
von Superphosphat eintretende Verteuerungen zu schaffen,
2. für Zwecke der einheimischen Pboephatgewinnung,
3. zur technischen und wirtschaftlichen Förderung der Kunstdünger⸗
anwendung in der Landwirtschaft, 1 4. zur Deckung der Unkosten der Preisausgleichstelle. § 7.
Ueber die Verwaltung der Preisausgleichstelle, ihre Organe und deren Befugnisse sowte über Ausnahmen von den Vorschriften diaeser Verordnung befindet der Reichswirtschaftsminister.
;
§ 8.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 Abs. 1 dieser Vero dnung werden mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit F.“ bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen estraft.
§ 9. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für das in Mischungen hergestellte oder abgelieferte Superphosphat. . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. März 1920. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
8 “ ö b (Fortsetzung des Amtlichen in der E
Nr. 11 der „Veröffentlichungen des Reichsgesund⸗ heitsamts“ vom 17. März 1920 hat folgenden Inhalt: Personalnachricht. — Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankbeiten. — Zeitweilige Maßregein gegen Pest — Desgl. ge gen Fleckfieber. — Gesetzgebung usw. (Preußen.) Kommunalärzte, Kreisärzte. — Fürsorgerinnen — (Braunschweig.) Wohnungen. 8— (Oesterreich). Kinderarbeit. — Tierseuchen. Rauschbraadschutzimßfungen in Oester⸗ reich, 1918. — Gesche kliste. — Wochentabelle über die Geburts⸗ und Sterblichkeitsverhältnisse in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgleichen in einigen größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. — Desgleichen in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. — Witterung.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)
Opernhaus. (Unter den Linden.) Freitag: Mittags 12 Uhr: Hauptprobe zum Sonderkonzert. — Abends 7 ½ Uhr: Sonderkonzert der Kapelle der Staats⸗Oper.
Sonnabend: Mittags 12 Uhr: Symphoniemittagskonzert. — Fene. 7 ⅛ Uhr: IX. Symphoniekonzert der Kapelle der Staats⸗
er.
Soantag: Anfang 4 Uhr.
Schanspielhaus. schlossen. Sonnabend: Wilhelm Tell. Anfang 6 ½ Uhr. Sonntag: Nachmittags: 36. Volksvorstellung zu ermäßigten reisen: Die Journalisten. Anfang 2 ½ Uhr. — Abends: Der arquls von Keith. Anfang 7 Uhr.
Die Meistersinger von Nürnberg.
(Am Gendarmenmarkt.) Freitag: Ge⸗
Familiennachrichten.
Gestorben: Hr. Amtsgerichtsrat Max Neumann (Guhrau). — Hr. R ttmeister d. Res. Werner Holtzinger Charlot enburg). — Dr. Kommerzienrat Rudolf Schönner (Charlottenburg). — Hr. Geheimrat Hans Heinrich Reclam (Leipzig).
Beim Ausbleiben oder bei verspäteter Lieferung einer Nummer wollen sich die Postbezieher stets nur an den Briefträger oder die Fhe Bestell⸗Post⸗ anstalt wenden. Erst wenn Nachlieferung und Aufklärung nicht in angemessener Frist erfoigen, wende man sich unter Angabe der bereits unternommenen Schritte an die Geschäfts⸗ stelle des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“.
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenbura.
Verantwortlich füt den Amzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle. echnungsrat Mengering in Berlin. 8
Verlag der Geschäftsstelle (Menagerina) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt,
Berlin. Wilbelmstraße 32. Sechs Beilagen und Erste Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.
sowie die Inhaltsangabe Nr. 11 zu Nr. 5 des bffentlichen Anzeigers.
zum Deutz
Amtkliches. Fortsetzung aus dem Hauptblatt.]
Verordnung
über die Bildung einer Preisausgleichstelle für Knochenmehl.
Vom 29. März 1920. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur
3 8 “ 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401)
Gesetzbl. S. 823) 5 1
Zur Regelung der Preisverhältnisse des Knochenmehls wird eine „Preisausgleichstelle für Knochenmehl“ errichtet. Diese Preisaus⸗ gleichstelle untersteht dem Reichswirtschaftsministerium.
§ 2.
Das vom IFnkrafttreten dieser Verordnung ab seitens der Er⸗ zeuger als Düngemiltel abgefetzte oder im eigenen Betriebe verwendete Knochenmehl wird mit einer Umlage belegt.
Zur Zahlung der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet.
Bis auf weiteres werden folgende Umlagebeträge festgeseta⸗
fr 1 Kilogramm Gesamtphosphorsäure. . 5 Pfennig, V11“
§ 3.
Wer Knochenmehl herstellt, hat der Preisausgleichstelle oder der onst dazu bestimmten Stelle bis zum 15. jeces Monats, erstmalig is zum 15. Mat 1920 für die Zeit vom Inkrafttreten der Ver⸗ ordnung bis zum 30. April 1920, schrutlich anzumelden, wieviel Knochenmehl er im vergangenen Monat abgesetzt oder im eigenen Betriebe verwendet hat, unter Angabe des Gehalts an Gesamt⸗ phosphorsäure und Stickstoff.
Die Preisausgleichstelle und ihre Beauftragten sind besectißt zur Nachprüfung der Angaben die Geschäftsaufzeichnungen der Auskunfts⸗ pflichtigen einzusehen.
4
Die Preisausgleichstelle berechnet auf Grund der Anmeldungen die Umlage und teilt dem Erzeuger mit, wieviel er als Umlage zu entrichten hat.
Der 88 hat den ihm zur Zahlung aufgegebenen Betra binnen einem Monat nach Empfang der Zahlungsaufforderun 8 der Reichshauptkasse in Berlin für Rechnung der „Hreisausgleich telle für Knochenmehl“ einzuzahlen. . Rückständige Zahlungen werden nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. Die Bei⸗ tretbung erfolgt bis auf weiteres nach den für die Beitreibung von Land sabgaben geltenden Vorschriften.
wird verordnet:
§ 5.
Beim Verkaufe von Knochenmehl darf die Umlage dem Preise
ugeschlagen werden, auch wenn dadurch der Höchnpreis über⸗ scailten wird. Für Knochenmehl, das vom Tage des Inkrafttretens dieser Ver⸗ ordnung ab auf Grund eines vorher geschlessenen Vertrags gelieeert wird, kann neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferten Mengen entfallenden Umlage gefordert werden, auch wenn durch den Zuschlag der Höchstpreis überschritten wird.
§ 6 Die Umlagebeträge werden nach Anweisung des Neichswirt⸗ schaftsministeriums verwendet: 1. zur Förderung der Ein'uhr, 2. um jeweils einen Ausgleich für allgemein bei der bg von Kno“ enmehl eintretende Verteuerungen zu schaffen, 3. zur technischen und wirtschaftlichen Förderung der Kunstdünger⸗ anwendund in der Landwirtschaft, 1 88 8 4. zur Deckung der Unkosten der Preisausgleichstelle.
87. Ueber die Verwaltung der Preisausgleichstelle, ihre Organe und deren Befugnisse sowie über Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung befindet der Reichswirtschaftsminister.
§ 8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 Abs. 1 dieser Verordnung werden mit Gefangnis bis zu einem Jahre und mit Geld⸗ strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. März 1920. W
Der Reichswirtschaftsminister Wiüidb. Verordnung über den Verkehr mnit Zucker.
Vom 31. März 1920.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte orm der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebvergangs wirt⸗ chaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von
der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs ats und des
von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
Artikel I.
1. Der Preis für Verbrauchszucker (gemahlenen Melis) beim Verkaufe durch Verbrauchszuckerfabriken (Artikel 1 Nr. 2 der Verord⸗ nung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oftober 1919 — Reichs⸗ Gese bl. S. 1789 — in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zir Förder ung der Zuckererzeugung und des Zuckerrübenanbaues vom 18. Dezember 1919 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 2133 — und mit Ar⸗ tikel 1 Nr. 2 der “ über den Verkehr mit Zucker vom 29. Januar 1920 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 1350 —) wird für Lieferungen Bse 31. März 1920 auf 135 Mark für je fünfzig Kilogramm erhöht.
2. Die im Artikel 1 Nr. 2 Satz 2 der Verordnuns über den Verkehr mit Zucker vom 14. Ottober 1919 festgesetzten Monatsauf⸗ schläge werden vom 1. April 1920 an auf 0,70 Mark eryöht.
e trifft über den Frachtausgleich nach Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 auf Grund der veränderten Preise die näheren Bestimmungen.
4. Der Handelszuschlag beim Verkaufe von Verbrauchszucker (Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Ottober 1919 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 der Verordnung zur e der Zuck kerzeugung und des Zuckerübenanbaues vom 18. Dezember 1919 uno mit Artitel 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 29. Januar 1920) wird für Lieferungen, die zu dem nach Nr. 1 und 2 erhöhten Preise erfolgen, wie folgt erhöh
88 ö
anzeiger und Preußischen
Berlin,
Donnerstag, den 1. April
—— — —
Außer dem Preise, der für diesenige Verbrauchszuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der Preise am fracht⸗ günstigsten liegt, darf eine Vergütung für die Monatsaufsch!äge, Frachtkosten von dieser Fabrik, Rollgeld und ein Zuschlag von 0,50 Mark für fünfzig Kilogramm gefordert und bezahlt werden. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Berechnung treffen. Bei Zuweisung von Zucker an Kommunalverbände kann sie, falls die Femnaung nicht im wesentlichen aus der frachtgünstigst gelegenen Fabrik erfolgt, die Einrecknung böberer Frachtunkosten als derjenigen von der frachtgünstigst gelegenen Fabrik zulassen. Artikel 2.
Die Verbrauchszuckerfabriken haben auf je fünfzig Kilogramm des von ihnen nach dem 31. März 1920 gelieferten Verbrauchszuckers 58,40 ℳ an eine vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmende Stelle abzuführen. Aus den abzuführenden Beträgen sind auf je fünfzig Kilogramm 25 ℳ entsprechend dem § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zuckerrübenar baues vom 18. Dezember 191“ (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2133, und den dazu er⸗ lassenen Ausführungsbestimmungen vom 22. Dezember 1919 zur Ent⸗ sc ädigung der rübenbauenden Landwirtschoft und der rübenverarbeitenden Fabriken zu verwenden; im übrigen sind daraus den Verbrauchs⸗ zucker fabriken nach näherer Bestimmung des Reichswirrschaftsministers Entschädigungen zum Ausgleich für die erhöhten Herstellungskosten zu
zahlen. AKArtiteln. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in
0
Durchführung treffen. Berlin, den 31. März 1920. Die Reicheregierung. 1 Müller.
XX“ Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden Sonnabend, den 3. April d. J., den ganzen Tag ge⸗ schlossen sein. Berlin, den 30. März 1920. Reichsbankdirektorium. Havenstein. von Glasenapp.
11“
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Inhaberschuldver⸗ schreibungen.
Der Bayerischen Wolldeckenfabrik Bruckmühl A.⸗G. in Bruckmühl wurde die Genehmigung erteilt, 1 200 000 ℳ 4 ½ % 9 in Stück⸗ zu 1000 ℳ und 500 ℳ eingeteilte, hypo⸗ ktekores sichergestellte, halbjährig verzinsliche, vom Jahre 1925 an durch jöhrliche Verlosung oder durch Rückkauf inner⸗ halb 30 Jahren zu 102 % heimzahlbare Inhaberschuldver⸗ schreibungen auszugeben.
München, den 10. März 1920. Staatsministerium sfür Handel, Industrie und Gewerbe.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern
53 bis 56 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 53 unter
Nummer 7367 ein Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Verso gung von Kreegsverb echen und Krsegsvergehen vom 189 er 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2125), vom 24. März
Nr. 7368 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Arlkel 48 Abs. 2 der Reschsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord⸗ nung in Sachsern⸗We mar Eisenach, Sachsen⸗Mei ingen, Sachsen⸗ Gotha, Sachsen⸗Altenburg, Reuß, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzbura⸗Sondershausen und den von ihnen umschlassenen Gebieten nötigen Maßnahmen, vom 22. März 1920,
Nr. 7869 eine Anordnung, betreffend das Verbot der Aus⸗ fuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wert⸗ papiere, vom 24. März 1920;
Nummer 54 unter Nr. 7370 ein Kapitalertragsteuergesetz, vom 29. März 1920;
Nummer 55 unter
Nr. 7371 ein Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Vergütung von Leistungen für die feindlichen Hrere im be⸗ setzten Reichsgebiet und über die vereinfachte Abschätzung von Kriege leistungen für das deutsche Heer vom 2. März 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 261), vom 27. März 1920,
Nr. 7372 eine Bekanntmachung uber die Verlängerung der Amtsoauer bei den Organen des Handwerkerstandes, vom 26. März 1920,
Nr. 7373 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz deuischer Warenbezeichnungen in der Freien Stadt Danzig, vom 27. März 1920,
Nr. 7374 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Gebrauchsmuster in der Freien Stadt Danzig, vom 27. März 1920,
Nr. 7375 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Gewerbetreibender gegen unlauteren Wettbewerb in der Freien Stadt Danzig vom 27. März 1920,
Nr. 7376 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Bienenwachs vom 4. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 303),„ vom 26. März 1920,
Nummer 56 unter
Nr. 7377 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederhernellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reichs gebiete mit Ausnahme von Bayern, Würt⸗ temberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete nötigen Maßnahmen, vom 2. März 1920.
Berlin, den 30. März 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
aft. Der Reichswirtschaftsminister kann nähere Bestimmungen zu ihrer
Preutßen.
Der vortragende Rat bei der Preußischen Staatsregierung, Geheime Oberregierungsrat Riter und Edler Heir von Berger ist zum außerordentltichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister in Dresden ernannt worden.
Beim „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ ist der Bürohilfsarbeiler Mielenz zum expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt
Finanzministerium.
Der bisherige Kommergerichtsrat Grosser, der bisherige Landrat Dr. von Halfern, der bisherige Landrat von Sahr⸗ feldt, der bisherige Regierungsrat Schramm und der bis⸗ herige Regierungsrat Dr. Daue sind zu Geheimen Finanzräten und vortragenden Räten im preußischen Finanzministerium er⸗ nannt worden.
Preußische Generallotteriedirektiovon.
Die Neulose und die Freilose zur 4. Klasse der 15. Preußisch⸗Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den 8 5, 6 und 13 des Lotterie⸗ plans unter Vorlegung der Vorklasselose bis Mittwoch, den 7. April d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anspruchs zu entnehmen.
Die Ziehung der 4. Klasse beginnt Dienstag, den 13. April d. J., Morgens 81 Uhr, im Ziezungssaale des Lotteri gebäudes, Nerstraße Nr. 6. 8 3 8e
Berlin W. 56, den 31. März 1920.
Preußische Generallotteriedirektion. Ulrich. Gramms. Dr. Däum ling.
Ministerium des Innern. “
Die Preußische Staatsregierung hat den Gerichtsasse Dr. Menzel in Trevnitz und den Redakteur Pinneberg zu Landräten ernannt.
Dem Lanorat Dr. Menzel ist das Landratsamt im Kreise Trebnitz, dem Landrat Niendorf das Landratsamt im Kreise Pinneberg übertragen worden. 8
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Das bisherige Mitglied des Landes kulturamts in Frank⸗ rt a. O. Geheimer Regierungsrat Haack ist zum Geceimen egierungsrat und Mitglied des Oberlandeskulturamts ernannt
worden. Er ist zum 1. April 1920 nach Berlin versetzt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Bode von der Regierung in Danzig an die Regierung in Hannover und Schiffer von der Regierung in Danzig an die Regierung in Frankfurt a. O. und die Regierungsbaumeister Felix Becker vom Hochbauamt in Karthaus nach Geldern als Vorstand des H Kachel von der Regierung in Düsseldorf nach
en, Golthard Müller vom Hochbauamt in Graudenz an das Hochbauamt in Aurich und Rechholtz von Neukölln an das Beenenchdeg 18 n den Ruhestand sind getreten die Bauräte Gaedcke i Neuhaldensleben und Eduard Becker in Zettz. 8
Ministerium für Wissenschaft, Kun und IS G
Der Abteilungsvorsteher beim Materialprüfungsamt in Berlin⸗Dahlem Professor Bauer ist zum ordentlichen Proft ssor an der Technischen Hochschule in Breslau und
der auß rordentliche Professor in der rechts⸗ und staats⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität in Göttingen Dr. Höp zum ordentl chen Honorarprofessor in derselben
tät ernannt worden.
Faku
Richtamtliches.
Dentsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat auf den un Mmister Brandenstein überbrachten Antrag des Suatsras in Thüringen, und nachdem sich der Staatsrg für’ bte Auf⸗ naerhaltan von Ruhe und Ordnung vewürgt hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteiit, sämtlige A”s nah me⸗ vorschriften für Groß Thüringen (Sochsa⸗Weinar⸗Eisenach, Sachsen⸗Meininagen, Sachsen⸗Gotha, Sach'n⸗Altechurg, Reuß, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗ / adersbusen und die von ihnen umschlossenen Gebiete) mit Virkung vom 1. April aufgehoben in der Erwartung, daß Gevaltakte aller Art unterbleiben und die verfassungsmäsigen Whörden anerkannt und in ihrer Wirksamkeit nicht beenträchtigt werden.
Der Reichskommissar für Nafbauarbeiten in den zerstörten Gebieten Dr. Pibpanif hat dem „Wolssschen Pelegraphenbüro” zufolge um seine Entlassung gebeten, die ihm vom Reichs⸗ präsidenten erteilt worden ist. b
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Nach einer jetzt eingegangenen Mitteilung der französischen Regierung hat auch der serbisch⸗kroatisch⸗slovenische Staat den rte e von Versailles ratifi⸗ ziert. Die Niederleaung der Ratifikationsurkunde in Paris ist bereits am 10. Februar erfolgt. Der Friedensvertrag ist damit gemäß seinen Scheußbestim mungen im Verhättnis zwischen Deutschland und dem serbisch⸗kroatisch⸗stovenischen Staat in Kraft getreten. v“