8 Bei ausländischen Erwerbsgesellschaften (§ 1 Abs. 2) unterliegt 8 der kfil den usscschützeten ge verhält⸗ t auf das inländi rundvermögen u n inländi Gewerbebetrieb entfällt. 8 M n eg 1 § 16. Soweit ein Grund⸗ oder Stammkapital nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle bei den sonstigen Erwerbsgesellschaften die Summe der Einlagen, bei Berggewerkschaften und sonstigen bergbautreibenden Ver⸗ einigungen die Summe des Erwerbsprelses und der Anlage⸗, Einrichtungs⸗ und Erweiterungskosten des im Betriebe befindlichen Bergwerks, abzüglich des durch Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes oder, soweit diese Summe nicht nachgewiesen wird, der Anschaffungswert der betriebsfähigen Anlagen zuzüglich des Erwerbspreises des Grubenfeldes und abzüglich der zur Anlage, Einrichtung und Erweiterung aufgenommenen Schulden; wird ein Kapitalkonto geführt, so tritt mit Genehmigung des Reichs⸗ finanzministeriums sein Betrag an die Stelle des Grund⸗ oder Stammkapitals.
Im Falle der Auflösung einer Erwerbsgesellschaft ist dem letzten Betriebsergebnisse der Betrag zuzurechnen, um den das zur Verteilung kommende Vermögen das Grund⸗ oder Stammkapital oder die Summe der Einlagen übersteigt, soweit nicht von diesem Betrage schon Körper⸗ schafts⸗ oder Einkommensteuer erhoben ist oder er nicht aus steuerfreien Vermögenszugängen stammt. Dies gilt entsprechend in dem Falle, da das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft ohne Auseinandersetzung au einen anderen übergeht, von dem das Grund⸗ oder Stommkapital oder die Einlagen übersteicenden Werte der Gegenleistung.
Besteht eine Gesellschaft mindestens fünf Jahre, so ist der im Abs. 1 bezeichnete Betrag Fhonger zu versteuern, und zwar nach den Steuersätzen, die sich bei Verteilung des Ueberschusses auf die letzten fünf Jahre ergeben, mindestens aber mit zwölf vom Hundert.
§ 18. „Wird der Sitz und der Ort der Leitung einer Erwerbsgesellschaft ins Ausland verlegt, so findet § 17 sinngemäß Anwendung. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. Die Steuer bleibt zu dem Be⸗ trag unerhoben, der dem Verhältnis des im Inland verbliebenen Grund⸗ und Betriebsvermögens zum gesamten Vermögen der Ge⸗ sellschaft entspricht. n
3 8 Für die Steuerberechnung wird das steuerbare Einkommen auf volle hundert Mark nach unten abgerundet. 11 8
Veranlagung. § 20.
Den Maßstab der Besteuerung bildet das Einkommen des Wirt⸗ schaftsjahrs (Geschäftsjahrs) das der Steuerpflichtige angenommen hat, in Ermangelung eines solchen das Einkommen des Kavenderjahrs. Das Geschäftsjahr muß für das gesamte Einkommen einheitlich sein; seine Eroebnisse sind in einheitlicher Rechnung zusammenzufassen.
Die Reihenfolge der Geschäftsjahre darf nicht unterbrochen werden.
. 1 ie Veranlagung erfolgt nach Ablauf des maßgebenden Geschäfts⸗ oder Kalenderjahrs. Erlischt die Steuerpflicht, so erfolgt die Ver⸗ anlagung nach ihrem Erlöschen.
Ist das Geschäftsjahr kürzer oder länger als zwölf Monate, so werden seine tatsächlichen Ergebnisse der Besteuerung zugrunde ge⸗ legt. Das gleiche gilt, wenn bei Beendigung der Steuerpflicht ein Geschäftsjahr von zwölf Monaten oder das maßgebende Kalender⸗ jahr noch nicht abgelaufen ist.
§ 23. IFIst zwölf Monaie nach Beginn der Steuerpfsicht oder nach Ab⸗ lauf des letzten der Besteuerung zugrunde gelegten Geschäftsjahrs ein neues Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen, so können die Ergebnisse des bis dahin abgelaufenen Zeitraums der Besteuerung zugrunde gelegt werden. bt
6 24.
Soweit sich die Steuer nach dem Verhäͤltnis der vereilten Ge⸗ winnanteile zum Grund⸗ oder Stammkewital bestimmt, ist zur Fest⸗ stellung dieses Verhältnisses das Ergebnis eines kürzeren oder längeren Zeitraums auf zwörf Monate umzurechnen.
§ 25. Eine Veronlagung hat auch stattzufinden
bei Umwandlung eines Steuerpflichtigen (§ 1) in einen anderen Steuerpflichtigen;
beim Uebergange von der beschränkten zur unbeschränkten und beim Uebergange von der unbesch änkten zur beschränkten Steuerpflicht. 1
Steuererklärung. § 28. Die Sbeuerpflichtigen sind nach Anordnung des Reichsn
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der Finanzen zur Abgabe einer Steueverklärung verpflichtet. 92 Wenn die Steuewpflicht neu entsteht oder erlischt, so hat der Steuerpflichtige von der eingetretenen Veränderung dem Finanzamt nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen alsbald Anzeige zu machen.
Steuerbescheid und Entrichtung der Steuer.
Ueber die zu entrichtende Steuer erteilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Steuerbescheid.
Die Steuer ist binnen einem Monat nach Empfang des Steuer⸗ pescheids zu entrichten. “ Straf⸗ und Schlußvorschriften.
1
Die Hinterziehung der Körperschaftssteuer wird mit einer Geld⸗ strafe vom fünf⸗ bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.
Einnahmen aus Anleihen des Deutschen Reichs sind von der Körperschaftssteuer befreit, soweit bei der Begebung Befreiung von der Einkommensteuer zugesichert worden ist.
§ 32. 1 1
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der
Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. § 33. B
Im Falle der Auflösung oder des Vermögensüberganges einer Erwerbsgesellschaft, die zum Reicksnotopfer veranlagt worden ist, tritt an die Stelle des Grund⸗ oder Stammkapitals oder der Summe der Einlagen in den Fällen der §§ 17, 18 das Vermögen, das für das Reichsnotopfer festgestellt wurde.
Der Körwverschaftssteuer unterliegt erstmalig das Einkommen des nach dem 31. März 1919 abgelaufenen Geschäftsjahrs, in Ermangelung eines besonderen Geschäftsjahrs das Einkommen des Kalenderjahrs 1919. Die Steuer wird nur zu dem Teile erhoben, der dem seit 1. April 1919. laufenden Teile dieses Jahres entspricht. .
Landesrechtliche Einkommensteuern, die aus dem im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Einkommen angesetzt worden sind, dürfen nur erhoben werden, soweit sie auf den bis 31. März 1920 laufenden Zeitraum des landesrechtlichen Rechnungsjahrs entfallen. Dasselbe ailt von der Einkommensteuer, die an Stelle der Steuer aus diesem Einkommen
[erhoben wird. Die nach Abs. 1 anzusetzende Körperschaftssteuer diese Beträge zu ermäßigen. 8 Berlin, den 30. März 1920 Der Reschspräsident. Der Reichsminister der Finanzen. I1“ Dr. Wirth. 2.
ist um
Landessteuergesetz. Vom 30. März 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs⸗ rats hiermit verkündet wird:
I. Landessteuern und Gemeindeabgaben.
Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu erheben, soweit nicht die Reichsverfassung und die gemäß der Reichsverfassung erlassenen reichsrechtlichen Vor⸗
schriften entgegenstehen.
G .
Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Ge⸗ meindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorge⸗ schrieben ist.
Die Erhebung von Zuschlägen zu Reichssteuern ist den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung gestattet.
3
Landes⸗ und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahmen des Reichs zu schädigen geeignet sind, sollen nicht erhoben werden, wenn über⸗ wiegende Interessen der Reichsfinanzen entgegenstehen.
b 1b § 4.
Steuerliche Bestimmungen der Länder und Gemeinden (Gemeinde⸗ verbände), die die Vorschrift des § 3 verletzen, müssen aufgehoben oder derart abgeändert werden, daß ein Widerspruch mit den Interessen der Reichsfinanzen nicht mehr besteht.
§ 5.
Neue Steuerordnungen der Gemeinden (Gemeimeverbände) sind von den zuständigen Landesbehörden dem Reichsminister der Finanzen oder der von ihm beauftragten Reichsbehörde mitzuteilen. Der Re chs⸗ minister der Finanzen und die von ihm Be... Reichsbehörde können binnen einem Monat Enspruch erheben, wenn die Ordnungen mit dem Reichsrecht nicht vereinbar oder wenn sie geeignet sind Reichs⸗ steuereinnahmen zu sckädigen und überwiegende Interessen der Reichs⸗ finanzen entgegenstehen.
§ 6.
Im Falle von Meinungeverschiedenheiten zwischen dem Reichs⸗ minister dere Finanzen und einer Landesregierung über die Frage, ob eine landesrechtliche Steuervorschrift mit dem Reichksrecht vereinbar ist, entscheidet auf Antrag des Reicksministers der Finanzen oder der Landesregerung der Reichsfinanzhof. Zuständig ist der große Senat in der im § 46 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung vom 13. De⸗ zember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1993) vorgesehenen Zusammen⸗ setzung. Die näheren Vorschriften bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
Ueber die Frage, ob Landes⸗ oder Gemeindesteuern geeignet sind, die Steuereinnahmen des Reicks zu schön gen, und ob überwiegende Interessen der Reichsfinanzen der Erhebung der Steuern entgegen⸗ stehen, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landesregierung der Reichsrat.
Die Länder und Gemeinden sollen die ihnen zur Verfügung stehen⸗ den Steuern nach Maßgabe ihres Steuerbedarfs ausnutzen.
[8ö
Die Länder erbeben Steuern
vom Grundwvermögen, ) vom Gewerbebetriebe.
Die Steuern können nach Merkmafen des Wertes, des Ertrags, der Ertragsfäbigkeit oder des Umfanges des Grundvermögens oder des Gewerbebetriebs veranlagt werden.
Die Länder können die Ertragsteuern den Gemeinden (Gemeinde⸗ verbänden) ganz oder teilweise überlassen.
Die Ertragsteuern dürfen nicht wie Einkommensteuern ausgestaltet werden. Besteucrunagsmerkmale die auf die Berücksichtigung der per sönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abzi zugrunde gelegt werden. ““ b
Steuern vom Grundvermögen und Geoww⸗ betr dürfen nur
in dem Lande erhoben werden, in dessen Gebiet der Grund⸗ und
Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterbalten wird.
Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche An⸗ lage oder Einrichtung, die der Ausühung des Betriehs eines stehenden Gowerbes dient. Außer dem Hauv’sitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebestätten: Zweign ederlassungen, Fobrikat'onsstätten, Ein⸗ und Verkaufsstellen, Kontore und sonstice zur Ausühung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteisheber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterbaltenen Geschäftseinrichtungen. Als Betriebsstätten oelten auch Bauausführungen, die die Dauer von zwölf Monaten überschreiten.
Befinden sich Betriebsstätten deeselben gewerblichen Unternehmens
in mehreren Ländern, so darf die Heranziehung in jedem Lande nur
anteilig erfolgen.
Der Gewerbebetrieb im Umberzieben einschließlich des Wander⸗ lagerbetriebs darf nur in den Ländern besteuert werden, in deren Ge⸗ biete der Betbrieb stattfindet oder stat finden soll.
§ 11.
Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu gleichartigen Landes⸗ oder Gemeindesteuern von demseslben Steuerobjekte beran⸗ gezogen, so stebt ihm der Antrag auf Verteilung des Steuerobjekts zu. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechts⸗ kraft der wweiten oder einer weiteren Neranlaoung bei einer der veranlagenden Bebörden mwüstellen. Ueber den Antrog entscheidet das Landesfinanzamt, zu dessen Bereiche die veranlagenden Behörden gehören. Wenn die Neranlagungsbehörden zum Boreiche verschiedener Landesfinamämter gebören, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen das zuständige Landesfnanzamt. In dem Bescheide des Landesfinanzamts ist ein Nerteilungsplan aufeustellen, wenn die Heranz'ehung des Steuercbjekts in mebreren Ländern begründet ist. Gegen den Beschluß des Landesf nanamts steht den Beteiltaten binnen einer Frist von wei Wochen die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zu, der im Beschluswerfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsabaabenordnung entscheidet. Durch die Ent⸗ scheidungen des Landesfinanzamts und des Reichsfi nambofs können guch die bereiks rechtskräftia gewordenen Verteilungspläne aufgehoben werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine ee zu erkeben, falls nicht der Gemeindeverband oder das Land, denen die Gemeinde angehört, eine solche Steuer einführt.
6 18.
Der Reichsrat wird ermächtigt, Bestimmungen über die Ver⸗ anstonnassteuer zu erlassen, in denen Art und Umfang der Stever⸗ pflicht, die Steuersätze und die sonstigen steuerlichen Befugnisse der Gemeinden geregelt werden. Diese Bestimmungen haben in allen Ge⸗ meinden Geltung als Steuerordnung soweit die Gemeinden nicht mit Genehmiaung der Landesregierung oder der von ihr beguftragten Be⸗
Aufsichtsbehörden und treten in Ermangelung solcher nach Ablauf von drei Monaten außer Kraft.
§ 14. „Die Länder sollen darauf Bedacht nehmen, die Bestimmunger über die Veranlggung und Erhebung der Landes⸗ und Gemeinde⸗ steuern mit den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in Einklang zu bringen.
. § 15.
Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt Zuschläge zu den Reichssteuern zu erheben, die an die Stelle der bis⸗ herigen Landes⸗ oder Gemeindesteuern getreten sind.
Soweit durch reichsgesetzliche Inanspruchnabme von Steuern Gemeindesteuervorrechte hinsichtklich der Dienstbezüge und Ruhe⸗ gehälter der nicht im Reichs⸗ oder Staatsdienst stehenden Geistlichen und Kirchenbeamten sowie hinsichtlich der Bezüge ihrer Witwen und Waisen unwirksam werden, bleiben die Anwartschaften der Berechtzgten auf Entschädigung, wie sie im Falle einer landesgesetzlichen Aufhebung begründet gewesen wären, unberührt.
II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am Er⸗ trage von Reichssteuern. 1. Allgemeine Bestimmungen. § 16.
„Durch Reichsgesetz wird best mmt, ob und in welchem Umfang die Länder einen Anteil an den Einnahmen aus Reichssteuern zu bean⸗ spruchen haben.
Die Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an den Ueberweisungen aus Reickssteuern bestimmnt die Landesgesetzgebung unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze.
2. Einkom LEE1“
Die Länder und Gemeinden werden an dem Ertrage der Ein⸗ kommensteuer und der Körperschaftssteuer mit zwei Dritteln des Auf⸗ kommens beteiligt. —
Der Anspauch der Länder auf den Steueranteil bemißt sich nach dem örtlichen Aufkommen, das auch den Maßstab für die Beteiligung der Gemeinden an dem ihnen vom Lande überwiesenen Anteil bildet.
Die Länder sind verpflichtet, an ihrem Anteil die Gemeinden unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu beteiligen.
§ 20. Der Anspruch der Gemeinde erstreckt sich auf einen Anteil an den Steuerbeträgen
1. der Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (§ 62 der Reichsabgabenordnung) haben,
2. der Personen, die in der Gemeinde, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerbliche An⸗ lagen einschließlich der Bergwerke haben, Handel oder Ge⸗ werbe oder auße halb einer Gewerfschaft Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde 1. Einkommens,
. der nicht physischen Steuerpflichtigen, sofern sie in der Ge⸗ meinde Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerbliche Anlagen einschließlich der Bergwerke haben oder Handel oder Ge⸗ werbe einschließlich des Berabaues betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Ein⸗ kommens. Soweit anderes Einkommen von nicht physischen Personen der Reichssteuer unterliegt, ist diejenige Gemeinde eeigberechtig in deren Gebiet sich der Sitz der Verwaltung befinde
Der Anspruch auf einen Anter’l besteht binsichilich des Einkommens aus Handel und Gewerbe nur in denjenigen Gemeinden, in denen sich eine Betriebsstätte im Sinne des § 10 deses Gesetzes befindet. Der Eisenbahnbetrieb begründet einen Anvpruch auf einen Anteil für diejenigen Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung oder einer staatlichen Esenbahnverwaltunosbebörde, eine Station oder eine für sich bestehende Betr'ebs⸗ oder Werkstätte oder eine sonstice gewerb⸗ siche Anlage befindet. Die Bestimmung für den Esenbahnbetrieb findet auf den staallichen Schiffahrtsbetrieb mit der Maßgabe An⸗ wendung, doß an Stelle der Station die Zabelstelle tritt.
Hensichtlich des Einkommens aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels⸗ vund gewerblichen Anlagen einschließ⸗ lich der Beroererke sind dieselben Gemeimden anteilberechtigt wie hin⸗ sichtlich des Einkommens aus dem Betriebe.
22 Sind an einem Steuerbetrage gleickzeitia Wobnsitz⸗ und Besegen⸗ heits⸗ (Betr ebs⸗) Gemeinden anteilberechtigt, so wird der Steuerbetrag nach dem Verhältnis des der Besteuerung zugrunde gelegten Ein⸗
hörden besondere Steuerordnungen im Rahmen der Bestimmungen des Reichsrats erlassen. Steuerordnungen, die zur Zeit des Inkraft⸗ tretens der Best’ wmungen des Reicksrats in Geltung sind. bedürfen erneuter Beschlußfassung der zuständigen Gemeindevertretungen und
2 1“ “
kommens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb zum Gesamteinkommen
zerlegt. . 1“ b
1 Wohnsitzgemeinde verbleibt mindestens ein Viertel des nteils.
Die Länder können bestimmen, daß die Zerlegung unterbleibt der Anspruch der Belegenheitsgemeinde der Wohnsitzgemeinde zuwächst, soweit die Einkommensbeträge, die dem Anspruch der Belegenheits⸗ gemeinde zugrume liegen, einen Mindestbetrag nicht erreichen.
§ 2. Bei mehrfackem Wohnsitz wird der Gemeindeanteil auf die Wohn⸗ sitzgemeinden nach der Dauer des Aufenthalts verteilt.
Dem Wohnsitz steht im Sinne dieses Gesetzes der Aufenthalt gleich, wenn er innerhalb eines Steuerjahrs die Dauer von drei Mo⸗
naten übersteigt.
Erstreckt sich eine CGewerbe⸗ oder Bergbauunternehmung über mehrere ante lberechtigte Gemeinden, so erfolgt die Zerlegung des Ge⸗ meindeanteils derart, daß der Gemeinde, in der die Leitung des Gesamt⸗ betriebs stattfindet, der zehnte Teil des Gesamtanteils zugewiesen wid und der verbleibende Teil
1 bei Versicherungs⸗ Bank⸗, Kredit⸗ und Warenhandelsunter⸗ nehmungen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemein)en erzielten Roheinnahme,
Hin den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzenen
Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Lolnen, jedoch ausschließlich der von dem Gesamtüberschusse biꝛech⸗ neten Tantiemen des Verwaltungs⸗ und Betriebsperscals, verteilt wird. Ber Ersenbahnen kommen die Gehälter und Löhne desjenigen Personals, das in der allgemeinen Werwal⸗ tung beschäftigt ist, aur mit der Hälfte, des in der Werk⸗ stätkenverwaltung und im Fahrdienst beschäftiaten Per⸗ sonals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge in Ansc.
Wenn in einzelnen Fällen aus der Anwendung dießr Ver⸗ teilungsgrundsätze besondere Härten für eine beteiligte bencsse oder mehrere Gemeinden sich ergeben, kann dem Verteilungsslan ein anderer Maßstab zugrunde gelegt werden.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte im Sinne des § 21, innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, übg den Be⸗ zirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach do Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des FlächenPrhältnisses und der in den beteiligten Gemeinden durch das Förhoensei der Betriebsstätte erwachsenen Kommunallasten zu erfolgen.
§ 25 /
Für die Ermittlung der Roheinnahme und der lusgaben an Löhnen und Gehältern ist das Jahr maßgebend, dessen Ergebnis der Besteuerung zugrunde liegt .
Die Unternehmer sind verpflichtet, der anteilbeechtigten Ge⸗ meinde auf Anfordern eine Nachweisung der Roheinahme und der Ausgaben an Löhnen und Gehältern mitzuteilen.
§ 26.
Die Länder können für die Verteilung des Einkormens aus ihrem
Grund⸗ und Gewerbevermögen und Gwerbebetriebe 5 20 Nr. 3) auf
Bestimmungen treffen. “
die Gemeinden besondere, von vorstehenden Vorschtften abweichende
Eb Die Anteile der Länder werden nach denselben Grundsätzen be⸗ rechnet, die für die Gemeinden PPen.
Steuerbeträge, die nach diesen Grundsätzen nicht von einer Ge⸗
meinde oder einem Lande in Anspruch genommen werden können, ver⸗
bleiben in voller Höhe dem
§ 29.
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können für das einzelne Steuerjahr beschließen, daß der ihnen zugewiesene Anteil an der Ein⸗ kommensteuer ganz oder teilweise unerhoben bleibt. Diese Erlaubnis kann durch Landesgesetz ausgeschlossen oder beschränkt werden. Falls von dem zugewiesenen Anteil nur ein Teilbetrag erboben wird, muß 8 82 einem gleichmäßigen Prozentsatz für alle Steuerpflichtigen be⸗ stehen.
§ 30.
Die Wohnsitzgemeinden (§§ 22, 23) können beschließen, eine Steuer von demjenigen Mindesteinkommen, das von der Einkommen⸗ steuer nicht erfaßt wird, zu erheben, soweit dies nicht durch Landesgesetz ausgeschlossen wird. Der nach § 20 Abs. 2 und 4 des Einkommen⸗ steuergesetzes bei einem zehntausend Mark nicht übersteigenden Ein⸗ kommen für die zweite und jede weitere Person steuerfrei bleibende Ein⸗
kommensteil von siebenhundert Mark bleibt auch von dieser Steuer
frei. Die Steuer darf für Personen, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, den für die unterste Stufe der Einkommensteuer geltenden Pro⸗ zentsatz, für einkommensteuerpflichtige Personen den höchsten Prozentsatz nicht übersteigen, mit dem sie zur Einkommensteuer herangezogen sind.
Die nach Abs. 1 von der Wohnsitzgemeinde beschlossene Steuer wird von den Reichsbehörden zusammen mit der Einkommensteuer ver⸗ waltet; das Einkommensteuergesetz und die Reichsabgabenordnung finden Anwendung.
§ 31.
Die in den 88 29, 30 vorgesehenen Beschlüsse der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind den Finanzämtern, in deren Bezirken die Gemeinden (Gemeindeverbände) liegen, spätestens bis zum 31. März jeden Jahres mitzuteilen; wird die Frist nicht eingehalten, so bleibt der Beschluß unberücksichtigt.
Gehört eine Gemeinde (Gemeindeverband) z den Bezirken meh⸗ rerer Finanzämter, so bestimmt das Landesfinanzamt, welchem Finanz⸗ amt der Beschluß mitzuteilen ist.
Haben mehrere an der Einkommensteuer gnteilberechtigte Ge⸗ meinden Beschlüsse nach den §§ 29, 30 gefaßt, so trifft der Reichs⸗ minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Bestimmungen über das Verfahren. § 33
Wenn der Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um mehr als 20 vom Hundert hinter dem Durchschnittssatze zurüchbleibt, der von der Summe der Anteile der Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung entfällt. so ist der Anteil des Landes für dieses Jahr bis zur Erreichung der Grenze von 20 vom Hundert nachträglich aus den dem Reiche verbliebenen Ein⸗ nahmen an Einkommensteuer zu ergänzen.
Bei der Durchschnittsberechnung werden die Einnahmen aus der Besteuerung des Reichsfiskus mit eingerechnet.
“ 3. v
Von dem Steueraufkommen auf Grund des Erbschaftssteuer⸗ gesetzes vom 10. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1543) erhalten die Länder 20 vom Hundert.
§ 35. 1
Der Anteil jedes Landes wird von den Steuern berechnet, die von den Finanzämtern im Bereiche des Landes veranlagt sind, soweit diese Steuern zur Erhebung gelangen.
Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Finanzamts über mehrere Länder, so enkscheidet der letzte Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen der letzte Aufenthalt des Erblassers, bei der Schenkungsteuer der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schenkers zur Zeit der Schenkung.
§ 36.
Gehört zur steuerpflichtigen Erbschaftsmasse oder Schenkung Grund⸗ oder Betriebsvermögen, so steht der Anteil an der Steuer von diesen Vermögensstücken dem Lande zu, in dem sie belegen sind.
Für die Verteilung des Anteils unter mehrew antreilberechtigte Länder ist der steuerpflichtige Wert des Grund⸗ oder Betriebsvermögens und der sonstigen Steuerobjekte maßgebend.
4. v16
Von dem Steueraufkommen auf Grund des Grundenrerbsteuer⸗ gesetzes vom 12. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1617) erhalten die Länder 50 vom Hundert, mit Ausnahme der gemäß § 10 des Gesetzes erhobenen Steuern, an denen die Länder Wit 25 vom Hundert beteiligt werden. Ueber die Verwendung des Anseils der Länder, insbesondere über eine völlige oder teilweise Ueberweisung an die Gemeinden (Ge⸗ meindeverbände), treffen die Länder Bestimmung.
§ 38.
Jedes Land hat den Anieil von der Grunderwerbsteuer der Grund⸗
ücke zu beanspruchen, die innerhalb seines Gebiets belegen sind.
Erstreckt sich ein Grundstück über das Gebiet mehrerer Länder. so wird der Anteil auf die Belegenheitsländer nach dem Verhältnisse des Wertes der Grundstücksteie verteilt. Hinsichtlich der steuerpflichtigen
Berechtigungen werden die Anteile in gleicher Weise berechnet.
§ 39.
Gemeinden (Gemeindeverbände), die bereits vor dem 1. Januar 1918 Abgaben der im Grunderwerbsteuergesetze geregelten Art erhoben haben, erhalten bis zum 31. März 1923 eine Sonderzuweisung aus dem in der Gemeinde (Gemeindeverband) aufkommenden Reichsanteil in Höhe von einem Viertel dieses Anteils. Kommen gleichzeitig Ge⸗ meinden und Gemeindeverbände in Frage, so bestimmt die Landesgesetz⸗ gebung die Unterverteilung.
§ 40.
Die Länder sowie mit deren Genehmigung die Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer für ihre Rechnung erheben. Sie sind befugt, die Zuschläge nach sochlichen Merkmalen der Grundstücke abzustufen, insbesondere unbebaute Grund⸗ stücke vorauszubelasten.
Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Gemeinde und Ge⸗ meindeverband nicht mehr als 2 vom Hundert des steuerpflichtigen Wertes betracen, wovon höchstens die Hälfte auf dos Lond entfallen darf Diese Höchstsätze dürfen auch in den Fällen der Abstufung der
Siätze und der Vorausbelastung von Grundstücken nicht überschritten
werden. 11 Spgreit das Grunderwerbsteuergesetz Ermäßigungen vorsieht, sind
die Zuschläge in gleichem Verhältnis zu ermäßigen.
Für die Verwaltung der Zuschläge gelten dieselben Vorschriften
wie für die Reichssteuer. 5. ““ § 41. - . Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer auf Grund des Gesetzes oom 24. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2157) erhalten die
Länder 10 vom Hundert. Länder H 8 9
er Gesamtbetrog wird auf die Länder nach Verhältnis der Be⸗ Sse s verteilt. Für die Verteilung ist das (Eraebnis der je⸗ weils letzten Volkszählung Den Gemeinden werden 5 vom Hundert des auf jede Gemeinde entfallenden Aufkommens an Umsatzsteuer, soweit sie von den im Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen entrichtet wird, aus dem Reichsanteil überwiesen. Die nach den 88 4, 19, 20 und 24 des Umsatzsteuergesetzes gewährten Vergütungen werden von dem auf jede Gemeinde entfallenden Aufkommen nach dem Verhältnis der Bevö kerunoszahl gekürzt; der Reichsrat erläßt hierüber nähere Be⸗ stimmungen. Für die Beteiligung der einzelnen Gemeinden am Auf⸗
kommen an Umsatzsteuer findet § 53 der Reichsabgabenordnung
sprechende Anwendung. —
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Um⸗ satzsteuern, die die Monopolverwaltungen des Reichs oder zwangswirt⸗ schaftliche Unternehmungen, deren Aufgaben sich auf das gange Reich erstrecken entrichten. Aus diesen Umsatzsteuern werden 5 vom “ den Ländern nach Verhältnis der Bevölkerungszahl zugewiesen.
ie sind von den Landesregierungen nach dem gleichen Verbaäffnis auf die Gemeinden zu verteilen oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes in anderer Weise zugunsten der Gemeinden zu verwenden. Welche Unter⸗ nehmungen unter diese Vorschrift fallen, entscheidet im Zweifelsfalle der Reichsrat.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung bleibt unberührt.
6. Verteilungsverfahren. § 44.
Soweit die Anteile der Länder und Gemeinden in einer Beteili⸗ gung an den Steuerbeträgen nach dem örtlichen Aufkommen bestehen, nimmt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung der Steuer deren Zerlegung in die Anteile der Steuergläubiger vor. Die be⸗ teiligten Länder und Gemeinden werden von dem Ergebnis der Zer⸗ legungen benachrichtigt. Sind, mehrere Gemeinden onteilberechtigt. und en ein Beschluß gemäß § 29 oder § 30 vor, so ist auch der Steuerpflichtige zu benachrichtigen; er gilt als beteiligt.
§ 45. 8
Die Zerlegung in die Anteile der Steuergläubiger kann von den Ländern und Gemeinden binnen einer Frist von drei Monaten seit der Bekanntgabe mit Einspruch bei dem Finanzamt angefochten werden. Die Länder und Gemeinden sind berechtigt, Auskunft sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.
Gegen den Einspruchbescheid des Finanzamts steht den Beteiligten binnen einem Monat die Besckwerde an das Landesf nanzamt zu das endgültig entscheidet, unbeschadet der Vorschriften über den Ver⸗ teilungsplan.
§ 46.
Sind an einem Steuerbetrage nach den Grundsätzen über das ört⸗ liche Auffommen mehrere Länder oder mehrere Gemeinden z beteil’gen, o hat das für die Veranlagung, zuständige Finanzamt einen Ver⸗ eilungsplan aufzustellen und den Beteiligten mitzuteilen.
Feven den Verteiluncsplan steht den Beteiligten binnen drei Mo⸗ naten der Einspruch bei dem Finanzamt und gegen den Einspruchbescheid binnen einem Monat die Besckwerde bei dem Lamesfinanzamte zu.
Gegen die Entsche dung des Landesf nanzamts findet die weitere
Beschwerde bei dem Reichsfinanzhofe statt, der im Beschlußverfahren entscheidet. 6
Lönder und Gemeinden, die bei der Zereoung des Steuerbetrags nicht berücksicktigt sind, können bei dem für die Veranlagungag zuständigen Finanzamt den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungsplans stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das Anteilverhältnis der übrigen beteisigten Länder und Gemeinden untereinander, soweit es bereits rechtskräftig festgestellt ist, für diese Verteilung maßgebend. Die Ablehnung des Antrags gilt als Einspruchbescheid im Sinne des
Nach Ab'’auf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Ver⸗ anlagung zur Steuer vnanfechtbar geworden ist, können neue Ansprüche auf Zuweisung eines Anteils nicht mehr erhoben werden.
Die Verteilungsbehörden che⸗ vor jeder Aenderung der Anteile alle Beteiliaten hören, deren Anteile durch die Aenderung berührt werwen. Im übrigen finden auf das Verteilungsverfahren die Vor⸗ schriften der Reicksabgabenordnung entspreckende Anwendung, insbe⸗ sondere auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft. Einsichtgewäh⸗ rung und Erstattung von Gutachten.
§ 49.
Steueranteile der Länder, die ncht nach dem örksichen Aufkommen zu berecknen sind, werden vom Reichsminister der Fnanzen festaestellt. Im Faͤlle von Meinungsverschiedenheiten pwischen dem Reichsmimster und einer Landesregierung entscheidet der Reichsrat.
§ 50.
Ueber Anteirsansprüche der Gemeinden, die sich nicht auf das ört⸗
liche Aufkommen gründen, entscheiden die Landesbehörden. 91.
Anträge auf Ergänzung von Anteilen aus Reichsmitteln unter⸗ siegen der Beschlußfassung des Reichsministers der Finanzen. Im Falle von Meinunosversckiedenheiten zwiscken dem Reichsminister und einer Landesvegierung enlscheidet der Reichsrat. 1“
III. Lastenverteilung. 52
Wenn das Reich den Ländern oder den Gemeinden (Gemeinde⸗ verbänden) neue Aufaaben zumweist, so soll die Beteiligung des Reichs an den Kosten gesetzlich geregelt werden.
§ 53. 3 8
Wenn eingelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch Verträge, Gesetze oder Verwalmnasmaßnahmen des Reichs be⸗ sondere Kosten erwachsen, so wird das Reich entweder die Kosten über⸗ nehmen oder angemessene Zuschüsse leisten.
8 § 54. 8
Wenn Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Unter⸗ nehmungen auf kusturellem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiete be⸗ treiben, deren Bedeutung sich auf das ganze Reichsgebiet oder auf einen rößeren Teil des Reichs über die Grenze des Landes hinaus erstreckt, 54 wird das Reich im Falle des Bedürfnisses z den Kosten einen Zuschuß leisten oder die Unternehmung im Einverständnäisse mit dem Lande und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übernehmen. Dasselbe gilt von sonstigen Einrichtungen, deren Kosten allein zu tragen ein Land auch bei völliger Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen außer⸗ stande ist.
88 — “ Die Länder sind cehalten, bis zum 1. April 1921 für einen Lasten⸗ ausgleich unter ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden, insbesondere auf dem Gebiete der Armen⸗, Schul⸗ und Polizeilasten, zu sorgen.
IV. Uebergangs⸗ und vV“
8. 56.
Das Reich gewährleistet jedem Lande die Einnabme aus den durch die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) in der bisherigen Höhe.
Der Anteil an der Einkommensteuer muß mindestens das Auf⸗ kommen des Steuerjahrs 1919 an den durch die Einkommensteuer, die Köwperschaftsteuer und die Kawitalertraasteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden Fet. ee sh zsfäalich Lrgr Steigerung von 25 vom Hundert erreichen. Aonderungen in de der Sieuer, die von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach dem 10. März 1920 beschlossen sind, bleiben außer Ansatz. Der Reichs⸗ minister der Fiheern. Ka 8 11 Erhöhungen berücksichtigen,
m besondere Billigkeitsgründe vorliegen. 1 üs Soweit das Reich Aufgaben übernimmt, die im Rechnungsjahr 1919 den Ländern und den Gemeinden (Gemein everbänden) oblagen, oder neue Aufgaben den Ländern oder den Gemeenden (Gemeindever⸗ händen) überträgt, erfolgt eine entspreckende Aenderung des gewähr⸗ leisteten Betraos. Das gleiche gilt soweit die seit Beginn des Krieges eingetretenen Feblbeträge oder Mindereinnabmen bei den Erwerbe⸗ unternehmungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die in dem genannten Jahre durch Erhößung der Einkommensteuer aus⸗ geglicken werden mußten wieder in Wegfall kommen. “
Soweit bisher in einzelnen Ländern gemeindliche Aufgaben info ge des Westebens von selbständigen Gutsbezirken oder ähnlicken Gebilden unmittelbar von Privatwersonen erfüllt wurden, ist dies bei der An⸗ wendung der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise zu berück⸗
419 Der Anteil an der Erbschaftsteuer muß mindestens das Auffommen erreichen, das im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1912 bis 1916 von
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dem Lande an der durch die Erbschaftsteuer ersetzten Steuer erzielt wurde.
Das bisherige Aufkommen an den durch die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) wird zusammengerechnet den Anteilen an der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer gegenübergestellt. Diesen Anteilen werden die Ueber⸗ weisungen gus der Umsatzsteuer zugerechnet, soweit sie die Ueberweisung im Steuerjahr 1919 übersteigen.
1 — § 57. 8 1 „Die Grundsätze des § 56 gelten bis zum 1. April 1921 sinngemäß üh die Landesgesetzgebung bei der Regelung des Verhältnisses zwischen ndern und Gemeinden. 8
Wenn die auf Grund der §§ 17 bis 43 einem Lande zugewiesenen Anteile den gewährleisteten Mindestbetrag in einem Rechnungsjahre nicht erreichen, so hat das Land die Ergänzung der Anteile bei dem aaeas je s g. . zu beantragen.
ommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet auf An⸗ trag des Landes der Reichsrat.
„Das Reich übernimmt nachstehende, von den Ländern und Ge⸗ meimen (Gemeindeverbänden) bisber geleisteten Ausgaben, soweit sie nicht schon vom Reicke erstattet sind:
1) die Mindestsätze der Familienumterstützungen, die von den
8 Ländern, Lieferunnsverbändem oder Gemeinden auf Grund der
(zesetze vom 28 Februar 1888 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 59) und 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 332) sowie der Bundes⸗ ratsverordnungen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesehbl. S. 28. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1223) geza ind: 2 2) die für die Beschaffung der Mittel zur Zahlung der Familien⸗ unterstützungen (Nr. 1) aufgewendeten Zinsen, Diskontbeträge und Kosten;
3) die Zuschläge, die von Ländern, Lieferunasverbänden und Ge⸗ meinden zu den Mindestsätzen der Familienunterstützungen gezahlt sind, nebst Zinsen, Diskontheträgen und Kosten:
4) die sonsticen Aufwendungen der Gemeinden, Gemeindever⸗ bände und Länder auf dem Gehiete der Kriegswohlfahrts⸗ Flege. soweit sie bisher als beibilf fähig anerkannt sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten;
5) die von den Ländern als Beschaffunasbeibilfen für Beamte einschließlich der Lebrer geleisteten Zabluncen, soweit sie den Sätzen der vom Reiche für die Reichsbeamten unter dem 26. Auaust 1919 bewilliaten Beschaffungsbeibilfen entsprecken. Die Länder können diesen Beschaffungsbeihilfen andere Teue⸗ runoZulagen zurechnen, soweit der Gesamthetraag ihrer Be⸗ schaffungsbeihilfen hinter der Summe zurückbleibt, die bei Anwendung der Grundsätze des Reichs über die Beschaffungs⸗ beihilfen zu zoblen gewesen wäre.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden die Zinsen, Diskont⸗ beträge und Kosten nur bis zur Höhbe von 4 % vom Hyrndert der Beträge erstattet, für die die Zinsen, Diskontbeträge und Kosten auf⸗ gewendet worden sind.
Das Reich kann die Vervpflichtungen aus den vorstebenden Nor⸗ schriften auch dadurch erfüllen, daß es die Länder und Geweinden (Ge⸗ meindeverbände) ermöchtigt, für Rechnung des Reichs Ankeihen bis zur Höbe ihrer Ansprücke aufꝛnnehmen sofern nack der jeweiligen Lage des Geldmarkts auf diesem Wege günstigere Anleihebedingungen zu erzielen sind.
Die veon do Ländem und Gemeinden (Gemeindeverbänden) für Rechnung des Reichs zu vereinbarenden Zins. und sonstigen Anleibe⸗ bedinaungen bedürfen der Zustimmung des Reichsministers der Finanꝛen. Die dem Reiche obliegende Tilaung dieser Anseihen soll 8 1 vom Hundert jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen
racen.
Kommt eine Nerstördiaung zwischen dem Reicksminister der 18 w1na und der Landesregierung nicht zustande, so entscheidet der
eichsrat.
Die vom Reiche nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sbernommenen Jabres- zinsen werden jedem Lande auf den ihm gewährleisteten Anteil an Reichssteuern (§ 56) 6 8
Der Reichemin’ster der Finanzen und dee von ishemn beauftroo te Reichsbebörde sind befugt, von den Londes, und Geweindeve Händen Nuskunft über die Landen. und (emweindesteuern soenie ur Durck⸗ ühmn der Lasserwerteisung Eiysicht in die Haushaltspläne und Jahresrechnungen mu btitee 8
Die in diesem Gesetze vorgesobenen Maßst Fe Füir die Beteisigung der Lärber und Gemeinben am Ertroge von Reichsstenern golten für de Reckmurosjohre 1920 1921 urd 1922. Komant eine none gesetz⸗ siche Rwelung nicht vor dem 1. Aprif 1003 „onde. so bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes bis umr gesetzlichen Aenderung in Kraft.
§ 62.
Die Norsckriften der §8 60 urd 71 des Ersckaftesteuergesetzes vom 10. September 1919 MReicks⸗Gesehbl. S 15.13) werden möt Wirkung vom 1 Sewembher 1919 ab durch die Vorschriften der §§ 34 bis 36 dieses Gesetzes ersetzt.
Die Narschriften der 88 n90 bis 34 des Grundenwa-fstterergesetzes vom 12 Septemter 1919 (Reichs⸗Gesetzsl. S. 1617) werden mit Wirkuna vom 1. Oktcber 1919 ab durch die Vorschriften der §§ 37 bis 40 dieses Gesetzes ersetzt.
Seoweit dieses Gesetz den Ländern und Gemeinden (Goweinde⸗ verbänden) dee Beknomis zur Erbebung von Zuischlögen oewörn-t kann davon mit rückwirkerder Kraoaft vom 1. Okioher 1919 ch Gebrauch gemocht werden. Nach dem 1. Oktober 1900 dar der Erbebung der Zusclane vückhwirkende Kraft nicht mehr beineleot werden
Das Derwelsteweraesetz pom 22. WMön 1909 (R. Fs.⸗G⸗Fetzbl. S. 332), 8 14 des Gesetes siber die Errichtung eines Reichefinam⸗ Fofs vom 296 nfi 1918 Reichs. Gesetsbl. S 95cHh werden aufgeheben. Der 8 250 Abs. 1 des Gwesetzes siber dos Branntweinwoncvol vom 26 Juf 1918 Meicke⸗Gesetzbl. S. 887) wird mit Wirkung vom 1. April 1920 ab aufgehoben.
§ 63. Dae Musfübrunchestimmunaen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen muit Zustimmung des Reichsrats.
§ 64. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz in Kroft Berlin, den 30. März 1920. Der Reichspräsident. Der Reschsminister der Finanze Dr. Wirth.
Gesetz
Durchführung des gesetzes.
Vom 31. März 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs⸗ rats hiermit verkündet wird:
§ 1. 8 Im § 58 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920
Einkommensteuer⸗
ichs⸗Gesetzbl. S. 359) wird 8 der glz 6 durch folgende Vorschrift ersetzt: Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Tag des Inkrafttretens der Vorschriften der §§ 45 bis 52 zu bestimmen; “ 4 b) als Abs. 7. folgende neue Vorschrift hinzugefügt⸗ Der Reichsminister der Finanzen kaan anordnen, daß und inwieweit Ghaene1969 ids für das hnungsjahr 19 ne Einkommensteuer bescheids für d agsi E kweee k